Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* H*, vertreten durch MMag. Eva Kathrein, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S* W*, vertreten durch Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 5.505 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2024, GZ 2 R 116/24h-16.1, mit dem die Berufung gegen das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 11. Juni 2024, GZ 30 C 63/24g-10, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
[1] Der Beklagte ließ die vorbereitende Tagsatzung unbesucht, woraufhin über Antrag der Klägerin gegen ihn ein Versäumungsurteil erlassen wurde. Innerhalb der Berufungsfrist teilte er – anwaltlich unvertreten – in einem als „Beschwerde“ bezeichneten Schreiben mit, es sei keine „Ausführung zur Tagsatzung“ (aus der Haft) beantragt worden, weil er diese selbst hätte bezahlen müssen, was er sich nicht hätte leisten können; zum anderen ersuchte er die Erstrichterin darum, das Urteil zu revidieren, zumal er der Klägerin den Klagebetrag nicht schulde.
[2] Das Erstgericht wertete dieses Schreiben als Berufung und trug dem Beklagten unter Hinweis auf die bestehende Anwaltspflicht auf, dieses binnen 14 Tagen „dadurch zu verbessern, dass ein den Formvorschriften für Berufungsschriften entsprechender Schriftsatz (§ 467 ZPO) eingebracht wird, der insbesondere die Unterschrift eines Rechtsanwaltes enthält“. [2] Das Erstgericht wertete dieses Schreiben als Berufung und trug dem Beklagten unter Hinweis auf die bestehende Anwaltspflicht auf, dieses binnen 14 Tagen „dadurch zu verbessern, dass ein den Formvorschriften für Berufungsschriften entsprechender Schriftsatz (Paragraph 467, ZPO) eingebracht wird, der insbesondere die Unterschrift eines Rechtsanwaltes enthält“.
[3] Das Berufungsgericht wies, nachdem ihm der Akt nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist vom Erstgericht vorgelegt worden war, mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung zurück. Im Rechtsmittelverfahren bestehe absolute Anwaltspflicht. Sowohl die Rechtsmittelschriften als auch -gegenschriften bedürften der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Da trotz Verbesserungsauftrags nach §§ 84, 85 ZPO keine anwaltlich unterfertigte Berufungsschrift vorgelegt worden sei, müsse die Berufung („Beschwerde“) zurückgewiesen werden. [3] Das Berufungsgericht wies, nachdem ihm der Akt nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist vom Erstgericht vorgelegt worden war, mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung zurück. Im Rechtsmittelverfahren bestehe absolute Anwaltspflicht. Sowohl die Rechtsmittelschriften als auch -gegenschriften bedürften der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Da trotz Verbesserungsauftrags nach Paragraphen 84, 85, ZPO keine anwaltlich unterfertigte Berufungsschrift vorgelegt worden sei, müsse die Berufung („Beschwerde“) zurückgewiesen werden.
[4] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des – nunmehr anwaltlich vertretenen – Klägers nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (vgl RS0098745). [4] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des – nunmehr anwaltlich vertretenen – Klägers nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vergleiche RS0098745).
[5] Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
[6] Der Rekurs ist nicht berechtigt.
[7] 1. Der Beklagte vertritt im Rechtsmittel die Ansicht, sein Hinweis in der „Beschwerde“, wonach er sich eine „Ausführung zur Teilnahme an der Tagsatzung“ vor dem Erstgericht nicht hätte leisten können, wäre auch als Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer Berufung zu verstehen gewesen. Unter diesem Aspekt hätte das Erstgericht bzw das Berufungsgericht in Ergänzung zum erteilten Verbesserungsauftrag die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts bewilligen oder zumindest mit ihm abklären müssen, inwieweit seine „Beschwerde“ als Verfahrenshilfeantrag zu verstehen sei; allenfalls hätte er in dieser Hinsicht richterlich angeleitet werden müssen.
[8] 2.1. Nach der Entscheidung zu 8 Ob 542/84 (= RS0036084) kann, wenn das Erstgericht weder seinem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt noch im Verbesserungsauftrag, womit die Unterfertigung der Berufung durch einen Rechtsanwalt aufgetragen wurde, den rechtsunkundigen Beklagten auf die Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts hingewiesen hatte, die innerhalb der Verbesserungsfrist an das Erstgericht gerichtete Eingabe mit dem Satzteil „… denn mein Sohn noch ich bin in der Lage, die Kosten eines Rechtsanwalts zu bestreiten ...“ als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verbesserung der Berufung gewertet werden. In der Entscheidung zu 10 ObS 228/92 wurde die Eingabe, die der dortige Kläger als Reaktion auf den Verbesserungsauftrag an das Erstgericht richtete und in der er ausdrücklich darauf hinwies, dass er zufolge seiner schlechten finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sei, entsprechend dem ihm erteilten Auftrag einen österreichischen Rechtsanwalt zu bestellen, „unter Berücksichtigung der sprachlichen Schwierigkeiten, die sich für den Kläger ergaben“, dahin ausgelegt, dass der Kläger damit zum Ausdruck brachte, die Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen zu wollen und die Beigebung eines Rechtsanwalts zu beantragen. Unter Hinweis auf diese beiden Entscheidungen entschied der Senat in der Entscheidung zu 3 Ob 72/00k im Fall eines der Amtssprache durchaus mächtigen Beklagten, der im Zuge des Verfahrens auch grundsätzlich auf die Möglichkeit hingewiesen worden war, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu stellen, dass dessen Hinweis im Rekurs gegen die Zurückweisung seiner Berufung mangels Anwaltsunterschrift, er könne sich wegen seiner geringen Rente keinen Anwalt leisten, dann als Verfahrenshilfeantrag zu werten wäre, wenn er keine (die Möglichkeit der Stellung eines Verfahrenshilfeantrags beinhaltende) Rechtsmittelbelehrung zu der seine Berufung zurückweisenden Entscheidung erhalten haben sollte.
[9] 2.2. Mit Bezug auf diese Entscheidungen wird in der Lehre ausgeführt, dass der Hinweis einer Partei auf ihre schlechten finanziellen Verhältnisse unter gewissen Umständen als Verfahrenshilfeantrag zu deuten sei (G. Kodek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 II/2 [2016] § 85 ZPO Rz 65 und 266; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] §§ 84–85 Rz 21/1). [9] 2.2. Mit Bezug auf diese Entscheidungen wird in der Lehre ausgeführt, dass der Hinweis einer Partei auf ihre schlechten finanziellen Verhältnisse unter gewissen Umständen als Verfahrenshilfeantrag zu deuten sei (G. Kodek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 II/2 [2016] Paragraph 85, ZPO Rz 65 und 266; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] Paragraphen 84 –, 85, Rz 21/1).
[10] 3.1. Im hier zu beurteilenden Fall wurde der – der deutschen Sprache mächtige – Beklagte bereits im Zahlungsbefehl auf die Möglichkeit der Beantragung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts hingewiesen. Zudem wurde er in dieser Hinsicht – unter Bezugnahme auf die bestehende Anwaltspflicht im Verfahren wegen des 5.000 EUR übersteigenden Streitwerts – in der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung belehrt, wobei ihm zudem das Verfahrenshilfeformular übermittelt wurde, sowie schließlich auch in der Rechtsmittelbelehrung zum Versäumungsurteil. Angesichts dessen kann im bloßen Hinweis im – von den Vorinstanzen zutreffend als Berufung gegen das Versäumungsurteil gewerteten – („Beschwerde-“)Schreiben, der Beklagte habe sich die „Ausführung zur Tagsatzung“ nicht leisten können, kein „impliziter Verfahrenshilfeantrag“ auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der Berufung erblickt werden. Aufgrund der mehrfachen Belehrungen über die Möglichkeit zur Beantragung der Verfahrenshilfe war vom Beklagten zu erwarten, dass er in seinem „Beschwerdeschreiben“ gegen das Versäumungsurteil einen Verfahrenshilfeantrag ausdrücklich stellt.
[11] 3.2. Dass ausgehend vom Nichtvorliegen eines Verfahrenshilfeantrags die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtsunrichtig gewesen oder dessen Verfahren mangelhaft geblieben sei, wird im Rekurs (zutreffend) nicht behauptet.
[12] 4. Die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht ist somit nicht zu beanstanden. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
[13] 5. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß §§ 40, 50 ZPO selbst zu tragen (1 Ob 6/23y [Rz 11]). [13] 5. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß Paragraphen 40, 50, ZPO selbst zu tragen (1 Ob 6/23y [Rz 11]).
Textnummer
E144227European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00037.25Z.0416.000Im RIS seit
07.05.2025Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025