Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers J*, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag vom 23. März 2025 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „für Überprüfung von Rechtskonformität des Beschlusses 1 Nc 2/25x des Obersten Gerichtshofs vom 30. Jänner 2025“ wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO).2. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (Paragraph 86 a, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Absatz eins, letzter Satz ZPO).
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller begehrte mit Schreiben vom 23. 1. 2025 „Verfahrenshilfe für Überprüfung der rechtskonformen Rechtskraft des Beschlusses 31 Nc 7/23s des Landesgerichts Linz vom 18. 12. 2024“ wegen behaupteter Verfahrensfehler direkt beim Obersten Gerichtshof.
[2] Dieser Verfahrenshilfeantrag wurde unmittelbar nach Einlangen am 30. 1. 2025 dem Landesgericht Linz zur dortigen AZ 31 Nc 7/23s zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt und der Antragsteller hievon verständigt.
[3] Nun beantragt der Antragsteller direkt beim Obersten Gerichtshof die „Verfahrenshilfe zur Überprüfung des Beschlusses 1 Nc 2/25x des Obersten Gerichtshofs vom 30. 1. 2025“.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dieser Antrag ist zurückzuweisen.
[5] 1. Grundsätzlich ist gemäß § 65 ZPO die Verfahrenshilfe beim Prozessgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Dies hat der Antragsteller beim Landesgericht Linz auch getan. Sein direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteter Verfahrenshilfeantrag zur Überprüfung der abweisenden Beschlüsse des Landesgerichts Linz und Oberlandesgerichts Linz wurde vom Obersten Gerichtshof daher an das zuständige Erstgericht übermittelt. [5] 1. Grundsätzlich ist gemäß Paragraph 65, ZPO die Verfahrenshilfe beim Prozessgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Dies hat der Antragsteller beim Landesgericht Linz auch getan. Sein direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteter Verfahrenshilfeantrag zur Überprüfung der abweisenden Beschlüsse des Landesgerichts Linz und Oberlandesgerichts Linz wurde vom Obersten Gerichtshof daher an das zuständige Erstgericht übermittelt.
[6] 2. Eine (neuerliche) Überweisung des Verfahrenshilfeantrags des Antragstellers an das Erstgericht (RS0131152) kommt hier nicht in Betracht, weil der Antragsteller Verfahrenshilfe ausdrücklich beim Obersten Gerichtshof zur Überprüfung eines angeblich von diesen gefassten Beschlusses beantragt (vgl 1 Nc 37/24t). [6] 2. Eine (neuerliche) Überweisung des Verfahrenshilfeantrags des Antragstellers an das Erstgericht (RS0131152) kommt hier nicht in Betracht, weil der Antragsteller Verfahrenshilfe ausdrücklich beim Obersten Gerichtshof zur Überprüfung eines angeblich von diesen gefassten Beschlusses beantragt vergleiche 1 Nc 37/24t).
[7] 3. Abgesehen davon, dass der Oberste Gerichtshof am 30. 1. 2025 gar keinen Beschluss gefasst hat, ist eine Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Überprüfung von Beschlüssen des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich ausgeschlossen.
[8] 4. Der unzulässige Verfahrenshilfeantrag ist daher zurückzuweisen.
[9] 5. Im Übrigen ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige, im Sinn des § 86a ZPO sinn- und zwecklose Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten genommen werden (vgl RS0129051). [9] 5. Im Übrigen ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige, im Sinn des Paragraph 86 a, ZPO sinn- und zwecklose Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten genommen werden vergleiche RS0129051).
Textnummer
E144556European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0010NC00008.25D.0425.000Im RIS seit
16.06.2025Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025