Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M* GmbH, *, 2. G* GmbH, *, 3. K* KG, *, alle vertreten durch Neubauer & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. E*, vertreten durch Stefan Prochaska Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2024, GZ 39 R 29/24i-45, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die ohne Freistellung der Revision durch den Obersten Gerichtshof eingebrachte Revisionsbeantwortung war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weshalb für sie ein Kostenersatz nicht zusteht (6 Ob 11/24x [Rz 11]; vgl RS0043690 [T6]; RS0113633). [1] Die ohne Freistellung der Revision durch den Obersten Gerichtshof eingebrachte Revisionsbeantwortung war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weshalb für sie ein Kostenersatz nicht zusteht (6 Ob 11/24x [Rz 11]; vergleiche RS0043690 [T6]; RS0113633).
Textnummer
E144518European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00109.24H.0430.000Im RIS seit
05.06.2025Zuletzt aktualisiert am
05.06.2025