RS Vfgh 2007/2/27 B223/06 ua

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §5, §5a, §19, §21, §24b, §32a
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §76 Abs2 Z4
PersFrSchG 1988 Art1 Abs3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinanderdurch Anordnung bzw Aufrechterhaltung der Schubhaft für einen -faktischen Abschiebeschutz genießenden - Asylwerber; Unterlassungjeglicher Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des Abschlusses desAsylverfahrens bzw völliges Ignorieren des Parteivorbringensbetreffend die Aufhebung der Ausweisung und Zulassung desAsylverfahrens durch den unabhängigen Bundesasylsenat

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §76 Abs2 FremdenpolizeiG 2005 betreffend die Verhängung von Schubhaft über Asylwerber (vgl B362/06, E v 24.06.06).

In der zweiten Schubhaftbeschwerde vom 27.01.06 wurde ausdrücklich auf den die Berufung erledigenden Bescheid des UBAS hingewiesen. Dieses Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde - im (zweiten) angefochtenen Bescheid vom 06.02.06 - jedoch völlig ignoriert, obwohl sich im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung faktischen Abschiebeschutz gemäß §19 Abs1 AsylG genießt, die Frage stellt, welche Rechtsfolgen mit der Aufhebung der gemäß §5a Abs1 AsylG verfügten Ausweisung und der Zulassung des Asylverfahrens verbunden sind (vgl etwa §21 Abs1 AsylG, §80 FremdenpolizeiG).

Aber auch hinsichtlich des (ersten) angefochtenen Bescheides vom 26.01.06 liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der UVS seine - für die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft maßgebliche - Behauptung, wonach das Berufungsverfahren zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht abgeschlossen war, überprüft hat.

Die belangte Behörde hat dadurch Willkür geübt, dass sie jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt unterlassen hat. Zudem hat sie keine nachvollziehbare Begründung dahingehend vorgenommen, weshalb die Anordnung bzw Aufrechterhaltung der Schubhaft - ungeachtet der Berufungsentscheidung des UBAS - erforderlich war, obgleich es die Unterbringung des Beschwerdeführers möglich gemacht hätte, die Ergebnisse des Verfahrens (weiterhin) in der EAST Traiskirchen abzuwarten.

Entscheidungstexte

  • B 223/06 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.02.2007 B 223/06 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, Asylrecht, Bescheidbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B223.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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