TE OGH 2025/6/4 15Os34/25a

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Veröffentlicht am 04.06.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * M* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 4. Februar 2025, GZ 10 Hv 41/24p-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * M* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 4. Februar 2025, GZ 10 Hv 41/24p-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * M* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * M* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

[2]       Danach hat er sich in S* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, wegen der er im Zeitpunkt der Taten zurechnungsunfähig war (§ 11 StGB), nämlich einer paranoiden Schizophrenie, unbare Zahlungsmittel, über die er nicht oder nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar [2] Danach hat er sich in S* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, wegen der er im Zeitpunkt der Taten zurechnungsunfähig war (Paragraph 11, StGB), nämlich einer paranoiden Schizophrenie, unbare Zahlungsmittel, über die er nicht oder nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar

1./ zwischen 12. und 15. Juni 2024 die Bankomatkarte des * T* und

2./ am 13. oder 14. Juli 2024 die Bankomatkarte der * H*,

somit Taten begangen, die als Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.somit Taten begangen, die als Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 „Z 9 iVm Z 10“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, „Z 9 in Verbindung mit Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt.

[4]       Entgegen dem Vorbringen der Sanktionsrüge (nominell „Z 9 iVm Z 10“, der Sache nach Z 11 erster Fall [vgl Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 9]) ist der Schöffensenat zu Recht davon ausgegangen, dass das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB als Anlasstat für eine Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB in Frage kommt. [4] Entgegen dem Vorbringen der Sanktionsrüge (nominell „Z 9 in Verbindung mit Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 11, erster Fall [vgl Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 9]) ist der Schöffensenat zu Recht davon ausgegangen, dass das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB als Anlasstat für eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in Frage kommt.

[5]       Der Gesetzgeber des BudgetbegleitG 2011 (BGBl I 2010/110) wollte mit der Neuschaffung des § 21 Abs 3 StGB „reine Vermögensdelinquenz“ als Grund für eine Unterbringung ausschließen. Diese Einschränkung, welche durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 (BGBl I 2022/223) übernommen wurde, bezieht sich nur auf die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB (Haslwanter in WK2 StGB § 21 Rz 4; Lengauer/Nimmervoll, SbgK § 21 Rz 10) und somit nicht auf das im dreizehnten Abschnitt (Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln) enthaltene Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB. [5] Der Gesetzgeber des BudgetbegleitG 2011 (BGBl I 2010/110) wollte mit der Neuschaffung des Paragraph 21, Absatz 3, StGB „reine Vermögensdelinquenz“ als Grund für eine Unterbringung ausschließen. Diese Einschränkung, welche durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 (BGBl I 2022/223) übernommen wurde, bezieht sich nur auf die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB (Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 4; Lengauer/Nimmervoll, SbgK Paragraph 21, Rz 10) und somit nicht auf das im dreizehnten Abschnitt (Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln) enthaltene Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB.

[6]       Außerdem schützt § 241e StGB nicht bloß das Rechtsgut fremdes Vermögen, sondern auch die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln (RIS-Justiz RS0119780, RS0120979; Schroll in WK2 StGB § 241e Rz 2 f; Plöckinger, Die neuen Tatbestände zum Schutz unbarer Zahlungsmittel und deren Verhältnis zu den Urkunden- und Vermögensdelikten, ÖJZ 2005, 256 ff; zu einer speziellen Bestandschutzkomponente des § 241e StGB vgl Oshidari, SbgK § 241e Rz 6 f). [6] Außerdem schützt Paragraph 241 e, StGB nicht bloß das Rechtsgut fremdes Vermögen, sondern auch die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln (RIS-Justiz RS0119780, RS0120979; Schroll in WK2 StGB Paragraph 241 e, Rz 2 f; Plöckinger, Die neuen Tatbestände zum Schutz unbarer Zahlungsmittel und deren Verhältnis zu den Urkunden- und Vermögensdelikten, ÖJZ 2005, 256 ff; zu einer speziellen Bestandschutzkomponente des Paragraph 241 e, StGB vergleiche Oshidari, SbgK Paragraph 241 e, Rz 6 f).

[7]       Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen. [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zurückzuweisen.

[8]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Dieses wird zu prüfen haben, ob (auch) nach der Art der Anlasstaten zu befürchten steht, der Betroffene werde eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen. [8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO). Dieses wird zu prüfen haben, ob (auch) nach der Art der Anlasstaten zu befürchten steht, der Betroffene werde eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen.

Textnummer

E144616

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00034.25A.0604.000

Im RIS seit

18.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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