RS Vfgh 2007/3/1 G203/06

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Veröffentlicht am 01.03.2007
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Index

95 Technik
95/03 Vermessungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
VermessungsG §13, §49
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Unsachlichkeit einer Regelung im Vermessungsgesetz betreffend die Zulässigkeit einer Berichtigung des Grenzkatasters durch die Vermessungsbehörde trotz eines möglichen Gutglaubenserwerbes im Vertrauen auf den Grenzkataster; Fehlen einer gesetzlichen Regelung für diesen Fall; keine verfassungskonforme Auslegung möglich in Hinblick auf Wortlaut und System des Vermessungsgesetzes sowie auf durch eine solche Auslegung entstehende rechtliche Unklarheiten, wie zB die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit von Vermessungsbehörden und Gerichten

Rechtssatz

Zulässigkeit des Verfahrens zur Prüfung von Teilen des Grenzberichtigungen betreffenden §13 VermessungsG; kein zu enger Anfechtungsumfang in Hinblick auf §49 VermessungsG betreffend den Rechtserwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster.

§13 und §49 VermessungsG regeln völlig unterschiedliche Fragen, stehen zueinander offensichtlich nicht in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis und bilden auch sonst keine diesem Verhältnis entsprechende normative Einheit: Die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters hat mit seiner Wirkung als Vertrauensgrundlage nichts zu tun, ist nicht eine Voraussetzung dieser Wirkung des Grenzkatasters und diese Wirkung nicht ihre Folge, kurz, jede der beiden Bestimmungen entfaltet ihre Wirkungen ohne die andere in gleicher Weise.

Unsachlichkeit des §13 Abs1 bis Abs3 des Bundesgesetzes über die Landvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz), BGBl 306/1968 idF BGBl 238/1975, und Widerspruch zur Garantie eines gerichtlichen Verfahrens gem Art6 Abs1 EMRK.Unsachlichkeit des §13 Abs1 bis Abs3 des Bundesgesetzes über die Landvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz), Bundesgesetzblatt 306 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt 238 aus 1975,, und Widerspruch zur Garantie eines gerichtlichen Verfahrens gem Art6 Abs1 EMRK.

Keine verfassungskonforme Auslegung in Hinblick auf die Zulässigkeit von Berichtigungen nur dann, wenn kein Eigentumserwerb stattgefunden hat, möglich.

Die Bundesregierung kann nicht dartun, was nach einem Erwerbsvorgang - worunter wohl nur eine Einzelrechtsnachfolge zu verstehen sein würde, weil der Erbe die Rechtsstellung des Erblasser übernimmt - Rechtens sein soll. Dass eine Richtigstellung des Grenzkatasters nach einem abgeleiteten Erwerb überhaupt ausgeschlossen sein sollte, geriete gleichfalls mit §49 in Widerspruch, der eine Berichtigung offenkundig nur für den Fall eines Gutglaubenserwerbes ausschließt. Es gäbe auch keinen vernünftigen Grund und wäre dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, auch bei einem nicht im Vertrauen auf den Grenzkataster stattgefundenen Erwerb eine Richtigstellung auszuschließen.

Es könnte im gegebenen System also nur daran gedacht werden, den Gerichten die Beantwortung der Frage zu überlassen, ob der Erwerbsvorgang, weil im Vertrauen auf den Grenzkataster erfolgt, eine Berichtigung (durch die Vermessungsbehörde) ausschließt oder mangels eines Erwerbes im Vertrauen erlaubt. Auch eine derartige Vorfragenbeantwortung für das Vorgehen der Vermessungsbehörde bedürfte aber (wie etwa früher der Erbrechtsstreit im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens) einer besonderen Regelung.

Schließlich wären die Zuständigkeit zwischen Vermessungsbehörde und Gericht erst im Einzelnen abzugrenzen.

Eine Analogie zu der bei der allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters vorgesehenen Verweisung auf den Zivilrechtsweg (§25 Abs2) scheitert schon daran, dass es dort um die Feststellung des tatsächlichen Grenzverlaufes in der Natur geht, was keinesfalls in die Zuständigkeit der Vermessungsbehörden fällt, die ihre Tätigkeit vielmehr auf dieser Feststellung aufbauen.

Bloß bemessungstechnische Vorgänge im Berichtigungsverfahren; Verweisung auf den Zivilrechtsweg nicht vorgesehen.

Insgesamt steht der von der Bundesregierung vorgeschlagenen verfassungskonformen Auslegung des §13 VermessungsG nicht nur der Wortlaut und das System des VermessungsG, sondern auch der Umstand entgegen, dass sie eine Reihe von unbeantworteten Fragen aufwerfen würde, die zu lösen dem Gesetzgeber obläge.

Anlassfall B410/06, E v 08.03.07, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vermessungswesen, VfGH / Prüfungsumfang, Ausnahmeregelung - Regel, Zivilrecht, Auslegung verfassungskonforme, Gesetzeslücke, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G203.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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