TE Vfgh Erkenntnis 2007/3/8 B410/06

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Veröffentlicht am 08.03.2007
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Index

95 Technik
95/03 Vermessungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 2.340 € bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit Bescheid vom 10. November 2004 verfügte das Vermessungsamt Innsbruck gemäß §13 VermessungsG über Antrag der Eigentümerin des Grundstücks .../12 KG Telfs die Berichtigung des Grenzkatasters betreffs der Grenze zum Grundstück .../11. Die dagegen vom nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks .../11 erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10. August 2005 abgewiesen; der nunmehr beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestätigt diese Abweisung.römisch eins. Mit Bescheid vom 10. November 2004 verfügte das Vermessungsamt Innsbruck gemäß §13 VermessungsG über Antrag der Eigentümerin des Grundstücks .../12 KG Telfs die Berichtigung des Grenzkatasters betreffs der Grenze zum Grundstück .../11. Die dagegen vom nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks .../11 erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10. August 2005 abgewiesen; der nunmehr beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestätigt diese Abweisung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Absätze 1 bis 3 des §13 des Bundesgesetzes über die Landvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz), BGBl. 306/1968 in der Fassung der Novelle BGBl. 238/1975 ein und hob die Bestimmung mit Erkenntnis vom 1. März 2007, G203/06, als verfassungswidrig auf. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Absätze 1 bis 3 des §13 des Bundesgesetzes über die Landvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz), Bundesgesetzblatt 306 aus 1968, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 238 aus 1975, ein und hob die Bestimmung mit Erkenntnis vom 1. März 2007, G203/06, als verfassungswidrig auf.

II. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.römisch zwei. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde folglich durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid ist daher ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VfGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 360 € sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von 180 € enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B410.2006

Dokumentnummer

JFT_09929692_06B00410_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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