Index
95 TechnikNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Unsachlichkeit einer Regelung im Vermessungsgesetz betreffend die Zulässigkeit einer Berichtigung des Grenzkatasters durch die Vermessungsbehörde trotz eines möglichen Gutglaubenserwerbes im Vertrauen auf den Grenzkataster; Fehlen einer gesetzlichen Regelung für diesen Fall; keine verfassungskonforme Auslegung möglich in Hinblick auf Wortlaut und System des Vermessungsgesetzes sowie auf durch eine solche Auslegung entstehende rechtliche Unklarheiten, wie zB die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit von Vermessungsbehörden und GerichtenSpruch
§13 Abs1 bis 3 des Bundesgesetzes über die Landvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz), BGBl. 306/1968 idF BGBl. 238/1975 wird als verfassungswidrig aufgehoben. §13 Abs1 bis 3 des Bundesgesetzes über die Landvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz), Bundesgesetzblatt 306 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt 238 aus 1975, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2008 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B410/06 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem folgendes Geschehen zugrunde liegt:römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B410/06 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem folgendes Geschehen zugrunde liegt:
Mit Bescheid vom 10. November 2004 verfügte das Vermessungsamt Innsbruck gemäß §13 VermessungsG über Antrag der Eigentümerin des Grundstücks .../12 KG Telfs die Berichtigung des Grenzkatasters betreffs der Grenze zum Grundstück .../11. Die dagegen vom nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks .../11 erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10. August 2005 abgewiesen; der nunmehr beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestätigt diese Abweisung.
Die in Rede stehende Grenze war im Jahre 1998 durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen im Auftrag der nunmehrigen Berichtigungswerberin vermessen, der Plan gemäß §13 LiegenschaftsteilungsG im Grundbuch durchgeführt und das Grundstück der Berichtigungswerberin mit Bescheid vom 4. August 1998 in den Grenzkataster übernommen worden. Mit Kaufvertrag vom 21. August 2000 erwarb der Beschwerdeführer das angrenzende, nicht in den Grenzkataster aufgenommene Grundstück. Die von der Berichtigungswerberin am 19. Juli 2004 begehrte Grenzänderung verschiebt die Grenzlinie zwischen beiden Grundstücken in Richtung jenes des Beschwerdeführers.
Im Bescheid erster Instanz heißt es zum Verwaltungsgeschehen:
"Dem Antrag beigelegt ist eine Erklärung der Frau ... (ehemalige Eigentümerin des Grundstückes .../11) aus der hervorgeht, dass im seinerzeitigen Grenzberichtigungsverfahren 1998 die westliche Außenkante der Mauer als gemeinsame Grundstücksgrenze festgelegt worden ist und die erwähnte Mauer zur Gänze auf Grundstück .../12 zu liegen kommen sollte. Die Mauer stehe im Alleineigentum von Frau ...(der Berichtigungswerberin).
...
Dipl.-Ing. F. ... hat am 25. August 2004 zu Protokoll
gegeben, dass in der Grenzverhandlung am 9.6.1998 in Anwesenheit
beider Parteien ... die westliche Außenseite der Mauer als Grenze
festgelegt worden sei.
Offensichtlich ist jedoch bei der Aufnahme des Punktes 14 ein Winkelfehler bei der Registrierung der Daten entstanden und nicht bemerkt worden. Dadurch sei die Verdrehung der Grenzlinie im Plan entstanden. Zur Lösung des Problems habe am 14.4.2004 im Gemeindeamt
unter Beisein des Dipl.-Ing. H. ..., Frau ... (Berichtigungswerberin)
mit Tochter und Herrn ... (Beschwerdeführer) eine Besprechung
stattgefunden. Dabei wäre vereinbart worden, dass Herr F. [die] Teilungsurkunde anfertige, um die richtige (unstrittige) Grenzsituation (westliche Mauerseite) mit einem Verfahren gem. §13 LiegTeilG grundbücherlich herzustellen. Dieser Plan wurde am 13.5.2004 an Frau ... (Berichtigungswerberin) per Post übersandt. Zu einer Verbücherung ist es aber in der Folge nicht gekommen."
Der nunmehrige Beschwerdeführer sprach sich mit dem Hinweis, er habe die Liegenschaft im Vertrauen auf den Grenzkataster übernommen, unter anderem folgendermaßen gegen die Berichtigung aus:
"Nach der Vermessungsurkunde des Herrn Dipl.-Ing. F. wäre die Abweichung der Mauer in der Natur von der tatsächlichen Grundstücksgrenze im Norden und im Süden jeweils zwei Quadratmeter, sodass bei einer entsprechenden Korrektur der Grenze sich an der Gesamtfläche des Gst. .../11 und des Gst. .../12 hieraus keine Änderung ergeben würde. In Anbetracht dieser Ausgangsgrundlage ist es nicht unverständlich, dass - immer unter Zugrundelegung eines flächengleichen Tausches (!) - von der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners ein Antrag auf Grenzberichtigung gestellt wurde. Bei dieser Grenzberichtigung, wie sie vom Vermesser dargestellt wurde, hätte die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners nämlich nichts verloren. Wäre Dipl.-Ing. F. seinerzeit im Sinne seiner Beauftragung (Grenzfeststellung!) dieser Aufgabe ordnungsgemäß nachgekommen, hätte sich gezeigt, dass die Antragsstellerin ohne jeglichen Rechtsgrund ca. drei Quadratmeter aus dem Grund der Rechtsvorgängerin des Antragsstellers in Anspruch genommen hätte.
Damit ist aber insgesamt der von Herrn Dipl.-Ing. F. vorgenommenen Grenzberichtigung jeglicher Boden entzogen, zumal nicht einmal nach seinen eigenen Angaben eine entschädigungslose Übertragung erfolgen hätte sollen. Grundlage für die von den Parteien abgegebenen Erklärungen war die, dass vom Vermesser die Mauer in einer Lage dargestellt wurde, dass sie unter Zugrundelegung eines flächengleichen Tausches zur Gänze auf dem Grundstück der Antragstellerin zu liegen kommen würde.
Diese Grundlage der Grenzberichtigung ist aber - wie sich aus den übrigen Angaben des Herrn Dipl.-Ing. F. ergibt - offensichtlich falsch.
...
Wenn es der Behörde darum geht, den wahren Parteiwillen zu
erforschen, so kann es nicht auslangen, eine offensichtlich von der
Antragsstellerin bzw. deren beauftragten Vermesser vorbereitete
'rechtsverbindliche Erklärung' vorzulegen, sondern wird die
Einvernahme der Frau ... (Vorbesitzerin) in Anwesenheit der
Parteienvertreter notwendig sein, damit diese auch ihrem Fragerecht
nachkommen können. Frau ... (Vorbesitzerin) ist nach wie vor der
Ansicht, dass sie seinerzeit einen flächengleichen Tausch zugestimmt hätte - was eindeutig nicht der Fall ist. Damit aber fehlt es an jeglicher Grundlage für die Grenzberichtigung aus dem Jahr 1998 weshalb dann, wenn man aufgrund einer angeblichen Fehlerhaftigkeit des seinerzeitigen Vorganges eine Maßnahme setzen müsste, der gänzliche Entfall dieser Grenzberichtigung erfolgen müsste."
Der Bescheid des Vermessungsamtes führt in seiner Begründung unter anderem Folgendes aus:
"Entsprechend der Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. K. ... vom 16. Juni 2004 und der Aussagen des Dipl.-Ing. F. zu seiner
Vermessungsurkunde ... vom 15. Juni 1998 hat sich zweifelsfrei
ergeben, dass die Vermessungsurkunde ... fehlerhaft ist und daher
auch die aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Telfs ... erfolgte Einverleibung in den Grenzkataster fehlerhaft ist.
Die Aufnahme des Punktes 14. in der Vermessungsurkunde ... des Dipl.-Ing. F. war offensichtlich fehlerhaft. Dieser südwestliche Mauereckpunkt entspricht dem Punkt 9 in der Vermessungsurkunde ... des Dipl.-Ing. K. Dies hat dazu geführt, dass die Mauer im Plan falsch dargestellt worden ist. Aufgrund der falschen Darstellung dieser Mauer sind auch die Trennstücke für die Verbücherung falsch dargestellt und ausgewiesen, nämlich als flächengleicher Tausch von je 2 m². Wäre die Mauer richtig dargestellt gewesen, hätte ein Trennstück mit 4 m² vom Grundstück .../11 abgeschrieben und dem Grundstück .../12 zugeschrieben werden müssen.
Von der Antragstellerin ..., von der früheren Eigentümerin des Grundstücks .../12 [?] und vom Verfasser der fehlerhaften Urkunde Dipl.-Ing. F. wird einvernehmlich erklärt, dass im seinerzeitigen Grenzberichtigungsverfahren 1998 (verbüchert nach den Bestimmungen zur Abschreibung geringwertiger Trennstücke gemäß §13 Liegenschaftsteilungsgesetz) die westliche Außenkante der Mauer als gemeinsame Grundstücksgrenze festgelegt worden ist und die erwähnte Mauer zur Gänze auf Grundstück .../12 zu liegen kommen sollte und die Mauer im Alleineigentum von Frau ... (Berichtigungswerberin) sein sollte.
Seitens des Antragsgegners wird allerdings bestritten, dass es zu dieser Verbücherung gekommen wäre, wenn bekannt gewesen wäre, dass der Inhalt des Geschäftes nicht ein flächengleicher Tausch, sondern eine Abtretung zu Lasten der Voreigentümerin des Grundstücks .../12 [gemeint anscheinend .../11] ist.
Dem war aber grundsätzlich entgegenzuhalten, dass dritten Personen gegenüber - und das ist der Antragsgegner - nach Ablauf der Rekurs- bzw. Verjährungsfrist nicht auf Löschung der bestrittenen Einverleibung erkannt werden könnte, wenn sie sich diese hinsichtlich ihrer Gültigkeit im guten Glauben befunden haben (vgl. §63 und §64 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955). Es ist davon auszugehen, dass sich der ... (Beschwerdeführer) bezüglich des Rechtsgeschäftes des früheren Eigentümer wohl im guten Glauben befunden haben muss, da ja gerade dieser Umstand, dass nämlich ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster eingetragenen Grenzen erworben wurde, vorgebracht wird. Dem war aber grundsätzlich entgegenzuhalten, dass dritten Personen gegenüber - und das ist der Antragsgegner - nach Ablauf der Rekurs- bzw. Verjährungsfrist nicht auf Löschung der bestrittenen Einverleibung erkannt werden könnte, wenn sie sich diese hinsichtlich ihrer Gültigkeit im guten Glauben befunden haben vergleiche §63 und §64 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955). Es ist davon auszugehen, dass sich der ... (Beschwerdeführer) bezüglich des Rechtsgeschäftes des früheren Eigentümer wohl im guten Glauben befunden haben muss, da ja gerade dieser Umstand, dass nämlich ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster eingetragenen Grenzen erworben wurde, vorgebracht wird.
Der Argumentation, dass gemäß §49 VermG ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstücks gegründeter Anspruch, demjenigen nicht entgegengesetzt werden kann, der ein Recht auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat, kann durchaus gefolgt werden. Hierbei handelt es sich aber um eine zivilrechtliche Bestimmung des Vermessungsgesetzes und müsste dies daher bei einem Gericht eingeklagt werden (vgl. §59 Abs2 VermG)." Der Argumentation, dass gemäß §49 VermG ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstücks gegründeter Anspruch, demjenigen nicht entgegengesetzt werden kann, der ein Recht auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat, kann durchaus gefolgt werden. Hierbei handelt es sich aber um eine zivilrechtliche Bestimmung des Vermessungsgesetzes und müsste dies daher bei einem Gericht eingeklagt werden vergleiche §59 Abs2 VermG)."
Die Berufungsbehörde hat das Vorliegen von Verfahrensfehlern (insbesondere wegen unterlassener Vernehmung der Verkäuferin der Liegenschaft .../11) verneint und die Berufung vor allem deswegen verworfen, weil - wie sie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnehmen zu müssen meint - der Grenzkataster nur dann Vertrauensschutz genieße, wenn die Eintragung mit den Grundlagen übereinstimmt und auch sonst nicht fehlerhaft ist. Der Berufungswerber könne sich daher im Berichtigungsverfahren nicht auf §49 VermessungsG stützen.
Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde zu dieser Frage aus:
"Da das Grundstück des BW nicht im Grenzkataster einverleibt ist, ist schon aus diesem Grund zweifelhaft, ob er tatsächlich im Vertrauen auf die im Grenzkataster eingetragenen Grenzen Eigentum erwerben kann.
Guter Glaube ist nach den für den Vertrauensschutz nach Grundbuchsrecht entwickelten Grundsätzen anzunehmen, wenn der Erwerber die Unrichtigkeit der Grenze nicht kannte und bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkennen hätte können. Der Schutz des Vertrauens auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen gilt, wie auch der nach dem Grundbuchsrecht, nicht im Verhältnis zum unmittelbaren Vormann, weil zwischen diesen beiden nur die Grenzen als erworben gelten, wie sie im Vertrag bezeichnet werden. Stützt sich also der Rechtserwerb auf einen Vertrag, so bleiben im Verhältnis zum Vertragspartner die schuldrechtlichen Regeln unberührt.
Ein Vertrauensschutz unter Vertragspartnern kommt nicht in Betracht. Dadurch, dass der Vertragswille in der der grundbücherlichen Durchführung zu Grunde liegenden Urkunde zum Ausdruck kommt, erwirbt ein Vertragsteil das bücherliche Recht nur insoweit, als die dazu erforderliche bücherliche Eintragung auf einer die Vorschriften des Grundbuchsgesetzes erfüllenden Urkunde beruht. Die Eintragung muss sich mit der durch einen gültigen Titel belegten Verpflichtungserklärung und mit der Aufsandungserklärung decken. Der Käufer kann nicht mehr Rechte erwerben, als der Verkäufer besitzt. Erst der gutgläubige Rechtsnachfolger eines Käufers kann sich auf den §49 VermG berufen (Wegan, die Auswirkungen des Vermessungsgesetzes auf das Zivilrecht und die Vertragspraxis, NZ 1971, 70; Feil, Liegenschaftsrecht, 1505).
Besitzwille und Besitzausübung der Verkäuferin des Grundstückes Nr. .../12 reichen jedenfalls zum Zeitpunkt des Verkaufes nur bis zu der in der Natur seit Jahren bestehenden Mauer. Der BW leitet sein Eigentumsrecht von Frau K. ab. Frau K. war aber nur Eigentümerin hinsichtlich der bis an die westliche Mauerkante reichender Grundstücksfläche. Sie konnte nicht mehr Eigentumsrechte übertragen, als sie selbst besessen hat."
II. Bei der Beratung über die Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des anscheinend anzuwendenden §13 VermessungsG entstanden.römisch zwei. Bei der Beratung über die Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des anscheinend anzuwendenden §13 VermessungsG entstanden.
1. Die Absätze 1 bis 3 dieser Gesetzesbestimmung lauten in der Fassung der Novelle BGBl. 238/1975 wie folgt: 1. Die Absätze 1 bis 3 dieser Gesetzesbestimmung lauten in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 238 aus 1975, wie folgt:
Durch die genannte Novelle waren im ersten Satz des Absatz 1 nach den Worten "nicht im Einklang steht" die Wortfolge "oder fehlerhaft ist" und im Absatz 3 vor dem Wort Rechtskraft die Worte "Eintritt der" eingefügt worden.
Schließlich wurden durch die Novelle BGBl. I 9/2004 dem §13 noch folgende Absätze 4 und 5 angefügt: Schließlich wurden durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2004, dem §13 noch folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
(Die Vermessungsgesetznovelle BGBl. I 136/2005 hat in den hier maßgeblichen Bestimmungen nichts geändert). (Die Vermessungsgesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2005, hat in den hier maßgeblichen Bestimmungen nichts geändert).
2. §13 Vermessungsgesetz steht vor folgendem Hintergrund (in der Fassung der Novelle BGBl. 238/1975 und BGBl. I 9/2004): 2. §13 Vermessungsgesetz steht vor folgendem Hintergrund (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 238 aus 1975, und Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2004,):
Der Grenzkataster ist in erster Linie zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt (§8 Z1). Eintragungen in den Grenzkataster sind (neben Anmerkungen und Ersichtlichmachungen) Einverleibung von Änderungen der Grenzen von Grundstücken gemäß den Grundbuchsbeschlüssen (§11 Abs1 Z1). Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt unter anderem auch durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung, §15 Abs1 Z1 und §§16 bis 20). Die Umwandlung erfolgt unter anderem auf Antrag des Eigentümers (§17 Z1). Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung unter Anschluss einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung in Kenntnis zu setzen; werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen, werden solche Einwendungen erhoben, so ist der Antrag zurückzuweisen (§18a).
Bei der allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters (§15 Abs1 Z2, §§21 bis 32) sind zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind (§24). Dazu bestimmen §§25 bis 28:
"§25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie §845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
§26. Die Niederschriften über die Grenzverhandlung haben die Beschreibung der festgelegten Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten angegebene Grenzverlauf anzuführen.
§27. (1) Die festgelegten Grenzen sind gemäß §36 zu vermessen.
§28. (1) Die Grundlage für die Anlegung des Grenzkatasters bilden:
1. die Niederschriften über die Grenzverhandlungen in den Fällen, in denen der Grenzverlauf festgelegt wurde (§25 Abs1) oder in denen der von den übrigen beteiligten Eigentümern angegebene Grenzverlauf maßgebend ist (§25 Abs3 und 5),
2. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen im streitigen oder, wenn ihnen nicht ein späteres Urteil entgegensteht, im außerstreitigen Verfahren,
3. gerichtliche Vergleiche.
Für das vom Berichtigungsverfahren nach §13 zu unterscheidende Richtigstellungsverfahren im Zuge der Anlegung des Grenzkatasters enthalten die §§30 ff folgende Regelung:
"§30. (1) Während des Richtigstellungsverfahrens können von den beteiligten Eigentümern Einwendungen gegen den Entwurf dahingehend erhoben werden, daß
1. die Grenzen nicht entsprechend der in §28 Abs1 angeführten Grundlagen und der inzwischen eingetretenen Veränderungen im Entwurf enthalten sind oder
2. die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden.
§31. (1) Nach Abschluß des Richtigstellungsverfahrens ist die Beendigung der allgemeinen Neuanlegung und das Inkrafttreten des Grenzkatasters vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anzuordnen.
Schließlich ordnet §45 Abs1 an:
"§45. (1) Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten. Nach Umstellung des Grundbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung ist das Grundstücksverzeichnis des Grenzkatasters mit dem Hauptbuch des Grundbuches zu verknüpfen."
Abschnitt IX des Gesetzes formuliert unter der Überschrift "Zivilrechtliche Bestimmungen": Abschnitt römisch neun des Gesetzes formuliert unter der Überschrift "Zivilrechtliche Bestimmungen":
"§49. Ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstückes gegründeter Anspruch kann demjenigen nicht entgegengesetzt werden, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat.
§50. Die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes ist ausgeschlossen."
3. Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Stammgesetz (508 BlgNR XI. GP) soll der neue Kataster neben seiner bisherigen Aufgabe, der Finanzverwaltung die Grundlagen der Einheitsbewertung zu liefern, auch der Sicherung der Grundstücksgrenzen dienen (S. 13). Diese Aufgabe wird im Einzelnen wie folgt motiviert (S. 14): 3. Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Stammgesetz (508 BlgNR römisch elf. Gesetzgebungsperiode soll der neue Kataster neben seiner bisherigen Aufgabe, der Finanzverwaltung die Grundlagen der Einheitsbewertung zu liefern, auch der Sicherung der Grundstücksgrenzen dienen Sitzung 13). Diese Aufgabe wird im Einzelnen wie folgt motiviert Sitzung 14):
"Die vorgesehene Erweiterung der Funktionen des Katasters auf dem Gebiete des Liegenschaftsrechtes hat zur Voraussetzung, daß das unkontrollierbare 'Wandern des Besitzes' durch außerbücherlichen Eigentumserwerb soweit als möglich ausgeschaltet wird. Hiebei ist lediglich die Ersitzung von Grundstücksteilen von wesentlicher Bedeutung, die in Hinkunft ausgeschlossen wird. Weiters kann der Vertrauensgrundsatz nur solchen Angaben des Katasters zukommen, die sowohl in rechtlich als auch technisch einwandfreier Art und Weise aufgenommen sind. Es werden daher entsprechende Vorschriften für die Neuanlegung vorgesehen, die auf den bewährten Grundsätzen des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930, beruhen. Bei Veränderungen wiederum soll künftighin in rechtlicher Hinsicht der Grundbuchsbeschluß und in technischer Hinsicht der auf die Durchführbarkeit im Kataster überprüfte Plan die Grundlage für eine Eintragung bilden. "Die vorgesehene Erweiterung der Funktionen des Katasters auf dem Gebiete des Liegenschaftsrechtes hat zur Voraussetzung, daß das unkontrollierbare 'Wandern des Besitzes' durch außerbücherlichen Eigentumserwerb soweit als möglich ausgeschaltet wird. Hiebei ist lediglich die Ersitzung von Grundstücksteilen von wesentlicher Bedeutung, die in Hinkunft ausgeschlossen wird. Weiters kann der Vertrauensgrundsatz nur solchen Angaben des Katasters zukommen, die sowohl in rechtlich als auch technisch einwandfreier Art und Weise aufgenommen sind. Es werden daher entsprechende Vorschriften für die Neuanlegung vorgesehen, die auf den bewährten Grundsätzen des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,, beruhen. Bei Veränderungen wiederum soll künftighin in rechtlicher Hinsicht der Grundbuchsbeschluß und in technischer Hinsicht der auf die Durchführbarkeit im Kataster überprüfte Plan die Grundlage für eine Eintragung bilden.
Kommt den Angaben des Katasters über Grundstücksgrenzen Verbindlichkeit zu, so hat dies zur Folge, daß die Verfahren zur Grenzerneuerung und Grenzberichtigung nur eine Überprüfung oder Wiederherstellung der Papiergrenze in der Natur beinhalten. Aus diesem Grund werden daher diese Aufgaben den Vermessungsbehörden übertragen.
Den auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften geschaffenen Unterlagen kann eine solche Rechtsfolge, wie sie eingangs angeführt wurde, nicht zukommen, da entsprechende gesetzliche Regelungen bisher gefehlt haben."
Zu §13 begnügen sich die Erläuternden Bemerkungen mit dem Satz (S. 18): Zu §13 begnügen sich die Erläuternden Bemerkungen mit dem Satz Sitzung 18):
"Diese dem Grundbuchsrecht nachgebildete Bestimmung ermöglicht es, durch ein entsprechendes Verfahren fehlerhafte Eintragungen von Umfangsgrenzen zu berichtigen."
Die Novellierung des §13 durch BGBl. 238/1975 wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1422 BlgNR XIII. GP, 13) wie folgt begründet: Die Novellierung des §13 durch Bundesgesetzblatt 238 aus 1975, wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1422 BlgNR römisch dreizehn. GP, 13) wie folgt begründet:
"Die Berichtigung des Grenzkatasters war bisher nur in jenem Fall vorgesehen, in dem die die Grundlage der Einverleibung bildende Urkunde unrichtig in den Grenzkataster übernommen wurde. Nicht geregelt war bisher der Fall, in dem der Grenzkataster deswegen falsche Angaben enthielt, weil die die Grundlage der Einverleibung oder Anmerkung bildende Urkunde fehlerhaft ist. Auch in solchen Fällen soll künftig das Berichtigungsverfahren Platz greifen können."
Dagegen stellen die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (508 BlgNR XI. GP) zu §49 dessen Zweck und Bedeutung wie folgt ausführlich vor (S. 24f): Dagegen stellen die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (508 BlgNR römisch elf. Gesetzgebungsperiode zu §49 dessen Zweck und Bedeutung wie folgt ausführlich vor Sitzung 24f):
"Wie schon im allgemeinen Teil der 'Erläuternden Bemerkungen' ausgeführt, soll das 'Wandern des Besitzes' soweit als möglich unterbunden werden. Eine seiner Ursachen liegt im derzeitigen Umfang des Schutzes des guten Glaubens im Grundbuchsrecht.
Das Grundbuchsrecht umschreibt die Teile der Erdoberfläche, auf die sich seine Eintragungen beziehen, durch eine Verweisung auf den Grundkataster: Grundstücke im Sinne des Grundbuchsrechts sind 'die im Grundkataster mit besonderen Nummern bezeichneten Teile der Erdoberfläche' (§30 LiegTeilG., §5 Abs1 zweiter Satz AllgGAG.). Diese Verweisung ist von der Praxis bisher ausschließlich so verstanden worden, daß sie nur jeweils ein Grundstück seiner Lage nach identifiziert, nicht aber auch seine im Grundkataster festgehaltenen Grenzen, die sogenannten Papiergrenzen umfaßt (siehe insbesondere die Entscheidung des OGH. vom 9. Oktober 1957, JBl. 1958, S. 45, vom 20. Jänner 1960, Entscheidungssammlung der Arbeitsgemeinschaft der Rechtspfleger in Grundbuchsachen 1960 Nr. 269, und vom 18. Mai 1960, JBl. 1961, S. 233). Für den Praktiker kommt demnach den Papiergrenzen nicht die Bedeutung einer Grundbuchseintragung zu; die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstückes, die sogenannten Naturgrenzen, und nicht die Papiergrenzen entscheiden im Falle einer Divergenz nach der Praxis darüber, wie weit - räumlich gesehen - die Wirkung des Vertrauensgrundsatzes reicht. Daraus folgt, daß bei einer Divergenz zwischen Papier- und Naturgrenze Eigentum an Grund und Boden abweichend von den im Grundkataster dargestellten Grenzen entstehen, letzterer also unrichtig werden kann. Dies ist zu unterbinden. Das Grundbuchsrecht umschreibt die Teile der Erdoberfläche, auf die sich seine Eintragungen beziehen, durch eine Verweisung auf den Grundkataster: Grundstücke im Sinne des Grundbuchsrechts sind 'die im Grundkataster mit besonderen Nummern bezeichneten Teile der Erdoberfläche' (§30 LiegTeilG., §5 Abs1 zweiter Satz AllgGAG.). Diese Verweisung ist von der Praxis bisher ausschließlich so verstanden worden, daß sie nur jeweils ein Grundstück seiner Lage nach identifiziert, nicht aber auch seine im Grundkataster festgehaltenen Grenzen, die sogenannten Papiergrenzen umfaßt (siehe insbesondere die Entscheidung des OGH. vom 9. Oktober 1957, JBl. 1958, Sitzung 45, vom 20. Jänner 1960, Entscheidungssammlung der Arbeitsgemeinschaft der Rechtspfleger in Grundbuchsachen 1960 Nr. 269, und vom 18. Mai 1960, JBl. 1961, Sitzung 233). Für den Praktiker kommt demnach den Papiergrenzen nicht die Bedeutung einer Grundbuchseintragung zu; die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstückes, die sogenannten Naturgrenzen, und nicht die Papiergrenzen entscheiden im Falle einer Divergenz nach der Praxis darüber, wie weit - räumlich gesehen - die Wirkung des Vertrauensgrundsatzes reicht. Daraus folgt, daß bei einer Divergenz zwischen Papier- und Naturgrenze Eigentum an Grund und Boden abweichend von den im Grundkataster dargestellten Grenzen entstehen, letzterer also unrichtig werden kann. Dies ist zu unterbinden.
Darüber hinaus ist es rechtspolitisch ein Fortschritt, wenn das Grundbuchsrecht statt an die Naturgrenzen eines Grundstückes an dessen Papiergrenzen anknüpft (vgl. Dittrich, Entwicklungstendenzen im österreichischen Bodenrecht, NotZ. 1962, S. 145): Darüber hinaus ist es rechtspolitisch ein Fortschritt, wenn das Grundbuchsrecht statt an die Naturgrenzen eines Grundstückes an dessen Papiergrenzen anknüpft vergleiche Dittrich, Entwicklungstendenzen im österreichischen Bodenrecht, NotZ. 1962, Sitzung 145):
a) Es ist meist leicht möglich, Grenzzeichen zu ändern oder zu beseitigen, hingegen kaum denkbar, das Katastraloperat zu verfälschen. Es würde daher die Sicherheit des Rechtsverkehrs erhöhen, wenn das Grundbuchsrecht an die Papiergrenzen anknüpfte.
b) Wären die Papiergrenzen maßgebend, so könnte man sich in der Praxis des Liegenschaftsverkehrs auf die im Grundkataster festgehaltenen Angaben über die Größe eines Grundstückes innerhalb einer geringfügigen Fehlergrenze, die aus der Projektion der Erdoberfläche auf eine Ebene herrührt, verlassen. Diesbezüglich wären keine Erhebungen in der Natur mehr erforderlich. Dies wäre ein großer Fortschritt.
c) In der Praxis gibt es zahlreiche Fälle, in denen eine Naturgrenze infolge der fortdauernden durchlaufenden Bewirtschaftung trotz Teilung überhaupt nie bestanden hat oder aber doch seit so langer Zeit infolge durchlaufender Bewirtschaftung nicht mehr vorhanden ist, daß sie nicht mehr festgestellt werden kann.
d) Die derzeitige Situation führt dazu, daß Fälle der Parzellenverwechslung und der unrichtigen Papiergrenze verschieden behandelt werden. Im ersten Fall nämlich erwirbt der gutgläubige Eigentümer Eigentum und kann das erworbene Grundstück behalten; im zweiten Fall hingegen muß er einen unter Umständen erheblichen Teil des Grundstücks herausgeben. Noch deutlicher tritt diese Unbilligkeit im folgenden Fall zutage: Ein in der Einlagezahl 1 enthaltenes Grundstück X ist nach der Papiergrenze 3 ha groß, gehört materiell richtig zum Gutsbestand der Einlagezahl 2 und ist nach den materiell richtigen Naturgrenzen nur 1 ha groß; in diesem Fall kann der gutgläubige Erwerber das Grundstückes X nach der derzeitigen Praxis 1 ha desselben behalten, während er 2 ha herausgeben muß. d) Die derzeitige Situation führt dazu, daß Fälle der Parzellenverwechslung und der unrichtigen Papiergrenze verschieden behandelt werden. Im ersten Fall nämlich erwirbt der gutgläubige Eigentümer Eigentum und kann das erworbene Grundstück behalten; im zweiten Fall hingegen muß er einen unter Umständen erheblichen Teil des Grundstücks herausgeben. Noch deutlicher tritt diese Unbilligkeit im folgenden Fall zutage: Ein in der Einlagezahl 1 enthaltenes Grundstück römisch zehn ist nach der Papiergrenze 3 ha groß, gehört materiell richtig zum Gutsbestand der Einlagezahl 2 und ist nach den materiell richtigen Naturgrenzen nur 1 ha groß; in diesem Fall kann der gutgläubige Erwerber das Grundstückes römisch zehn nach der derzeitigen Praxis 1 ha desselben behalten, während er 2 ha herausgeben muß.
e) Wären die Papiergrenzen maßgebend, so müßte in der Praxis des Liegenschaftsverkehrs in einzelnen Fällen überprüft werden, ob die Naturgrenzen den Papiergrenzen entsprechen. Dies stellt zwar eine Erschwernis gegenüber dem gegenwärtigen Zustand dar, die jedoch von den geschilderten Vorteilen mehr als aufgewogen wird, weil in der Praxis des Liegenschaftsverkehrs der genauen Kenntnis der Größe eines Grundstückes viel häufiger entscheidende Bedeutung zukommt als der genauen Kenntnis der Lage von Grenzpunkten in der Natur.
Der Vertrauensgrundsatz des Grundbuchsrechts ist kein in einer gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich verankerter Rechtssatz, sondern ein Prinzip, das die Praxis und die Rechtswissenschaft aus mehreren gesetzlichen Bestimmungen abgeleitet haben. Die neue Bestimmung paßt deshalb zu keiner Einzelbestimmung des Sachenrechtes. Sie wurde daher in einen eigenen Abschnitt des Entwurfes aufgenommen."
4. Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §13 VermessungsG im Prüfungsbeschluss wie folgt dargelegt:
"Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Festlegung einer Grenze im Grenzkataster ungeachtet des Umstandes, dass die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster grundstücksweise vorzunehmen ist (§15 Abs1) ihrem Wesen nach für beide aneinander grenzenden Grundstücke diese Grenze verbindlich nachweist (§8 Z1), sodass die vorgesehenen Wirkungen in Bezug auf diese Grenze auch im Verhältnis zu den benachbarten Eigentümern eintritt (wofür auch die Notwendigkeit der Mitwirkung der Nachbarn im Verfahren spricht). Er geht ferner davon aus, dass nach der Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster die in diesem enthaltenen Grenzen verbindlich sind (§8 Z1) und der Erwerb eines Grundstücks 'im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen' von diesem Zeitpunkt an in Betracht kommt (§49), solange nicht die Einleitung eines Verfahrens nach §13 Abs1 dem Grenzkataster angemerkt ist. Dabei nimmt der Gerichtshof vorläufig an, dass jener Satz des Allgemeinen Teils der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, nach welcher der Vertrauensgrundsatz nur solchen Angaben des Katasters zukommen kann, die sowohl in rechtlicher als auch technisch einwandfreier Art und Weise aufgenommen sind, nur die Begründung für die eingehende Regelung der Neuanlegung (Umsetzung) darstellt, nicht aber etwa dahin zu verstehen ist, dass bloß das Vertrauen auf die Grundlagen des Grenzkatasters geschützt ist (sodass diese Grundlagen jederzeit durch Berichtigung des Katasters zur Geltung gebracht werden könnten). Schließlich geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass das Berichtigungsverfahren nach §13 sich wesentlich vom Richtigstellungsverfahren nach den §§28ff unterscheidet: Geht es bei der Neuanlegung um den tatsächlichen Grenzverlauf und damit um die Richtigkeit der Grundlagen selbst, hat §13 wohl nur den Fall vor Augen, dass der Grenzkataster mit seiner Grundlage nicht im Einklang steht (oder seit der Novelle auch: die der Einverleibung zugrunde liegende Urkunde - die diese Grundlage offenbar verändert - fehlerhaft ist). Anscheinend handelt es sich daher um Fehler im Vermessungswesen selbst, die von der Vermessungsbehörde mit ihren Mitteln beseitigt werden können. Der Verfassungsgerichtshof teilt daher vorläufig auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (im Erkenntnis Zl. 91/06/0033 vom 20. Oktober 1994), dass im Berichtigungsverfahren eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg nach Art des §25 Abs2 nach §13 nicht vorgesehen ist und dem Gesetz auch im Wege der Analogie nicht entnommen werden kann.
Der Verfassungsgerichtshof hat aber das Bedenken, dass die zivilrechtliche Frage des Erwerbes im Vertrauen auf den Grenzkataster nicht von der Vermessungsbehörde mit ihren Mitteln zu lösen ist. Wenn sich die Eigentümer der benachbarten Grundstücke im Berichtigungsverfahren nicht einig sind, dürfte eine Berichtigung nicht mehr in Frage kommen, sobald ein Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster stattgefunden haben könnte. Hat er nämlich stattgefunden, so ist er wohl in den vom Grenzkataster - wenngleich falsch - ausgewiesenen Grenzen erfolgt und hat anscheinend die Rechtslage mit dem Kataster in Einklang gebracht, was eine Berichtigung ausschließt. Nur wenn feststeht, dass der Erwerb gar nicht in den Katastergrenzen stattfinden sollte oder deren Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt war (oder bekannt sein musste), dürfte ohne Verletzung des §49 und des danach eingetretenen Eigentumserwerbs eine Berichtigung nach §13 möglich sein.