Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Artner in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. März 2025, GZ 72 Hv 20/25z-23.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Artner in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. März 2025, GZ 72 Hv 20/25z-23.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter (fallbezogen zulässiger [US 2 f und 6 f]) Heranziehung des § 39 Abs 1 und 1a StGB nach § 142 Abs 1 StGB zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und unter (fallbezogen zulässiger [US 2 f und 6 f]) Heranziehung des Paragraph 39, Absatz eins und eins a StGB nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Danach hat er am 7. Februar 2025 in W* einem Gewahrsamsträger der R* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich 442.425 Euro Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem er gegenüber dem Bankmitarbeiter * W* (US 3) „Geld her bitte“ äußerte, dabei seine Jacke öffnete, auf den Griff einer Spielzeugpistole deutete und den Genannten zur Ausfolgung von Geld aufforderte (US 3). [2] Danach hat er am 7. Februar 2025 in W* einem Gewahrsamsträger der R* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich 442.425 Euro Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem er gegenüber dem Bankmitarbeiter * W* (US 3) „Geld her bitte“ äußerte, dabei seine Jacke öffnete, auf den Griff einer Spielzeugpistole deutete und den Genannten zur Ausfolgung von Geld aufforderte (US 3).
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Soweit die Sanktionsrüge (nominell Z 11 dritter Fall) kritisiert, das Erstgericht habe „zu Unrecht § 39 StGB angewendet“, weil diese Norm nur „besonderen Fällen eines erhöhten Strafbedürfnisses“ vorbehalten sei, das „in concreto“ nicht bestehe, bringt sie bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung (RIS-Justiz RS0099892 [T12]). [4] Soweit die Sanktionsrüge (nominell Ziffer 11, dritter Fall) kritisiert, das Erstgericht habe „zu Unrecht Paragraph 39, StGB angewendet“, weil diese Norm nur „besonderen Fällen eines erhöhten Strafbedürfnisses“ vorbehalten sei, das „in concreto“ nicht bestehe, bringt sie bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung (RIS-Justiz RS0099892 [T12]).
[5] Weder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB noch jener des § 39 Abs 1a StGB (US 6 f) noch der Umstand des Vorliegens von drei Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (US 2 f) bestimmen den anzuwendenden Strafsatz (§ 142 StGB). Entgegen dem weiteren Rügevorbringen verstößt demnach die erschwerende Wertung des letztgenannten Umstands bei der Strafbemessung (US 7) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB (RIS-Justiz RS0130193 und RS0091527 [T3]; 11 Os 115/23f [Rz 4 f mwN], 13 Os 28/24b [Rz 11], jüngst 11 Os 24/25a [Rz 11 f]; Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 60 f und 65 mwN). In Teilbereichen abweichende Entscheidungen (wie die von der Rüge genannte, zu 12 Os 33/19y ergangene) blieben vereinzelt und bezogen sich im Übrigen auf die – vor mehr als fünf Jahren außer Kraft getretene – Rechtslage vor BGBl I 2019/105. Die von der Beschwerde weiters für die Annahme eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot ins Treffen geführte Entscheidung 11 Os 14/20y enthält eine dahingehende Aussage nicht. [5] Weder das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB noch jener des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB (US 6 f) noch der Umstand des Vorliegens von drei Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (US 2 f) bestimmen den anzuwendenden Strafsatz (Paragraph 142, StGB). Entgegen dem weiteren Rügevorbringen verstößt demnach die erschwerende Wertung des letztgenannten Umstands bei der Strafbemessung (US 7) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB (RIS-Justiz RS0130193 und RS0091527 [T3]; 11 Os 115/23f [Rz 4 f mwN], 13 Os 28/24b [Rz 11], jüngst 11 Os 24/25a [Rz 11 f]; Riffel in WK2 StGB Paragraph 32, Rz 60 f und 65 mwN). In Teilbereichen abweichende Entscheidungen (wie die von der Rüge genannte, zu 12 Os 33/19y ergangene) blieben vereinzelt und bezogen sich im Übrigen auf die – vor mehr als fünf Jahren außer Kraft getretene – Rechtslage vor BGBl I 2019/105. Die von der Beschwerde weiters für die Annahme eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot ins Treffen geführte Entscheidung 11 Os 14/20y enthält eine dahingehende Aussage nicht.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E144866European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00067.25I.0702.000Im RIS seit
11.07.2025Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025