TE OGH 2025/7/21 15Ns43/25d

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Veröffentlicht am 21.07.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG, AZ 603 Hv 2/25g des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins und 2 VerbotsG, AZ 603 Hv 2/25g des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Eine Änderung des gesetzlichen Gerichtsstands durch Delegierung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 39 StPO) erfolgen (RIS-Justiz RS0053539). Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Landesgerichts ist fallbezogen kein wichtiger Grund im bezeichneten Sinn (vgl RIS-Justiz RS0129146 [T1]). [1] Eine Änderung des gesetzlichen Gerichtsstands durch Delegierung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 39, StPO) erfolgen (RIS-Justiz RS0053539). Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Landesgerichts ist fallbezogen kein wichtiger Grund im bezeichneten Sinn vergleiche RIS-Justiz RS0129146 [T1]).

Textnummer

E145274

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150NS00043.25D.0721.000

Im RIS seit

25.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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