Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * S* und andere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, AZ 36 Hv 88/25y des Landesgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * S* und andere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, AZ 36 Hv 88/25y des Landesgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Verlegung des Wohnsitzes eines Angeklagten und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen auch in Verbindung mit seiner psychischen Belastung keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146). [1] Die Verlegung des Wohnsitzes eines Angeklagten und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen auch in Verbindung mit seiner psychischen Belastung keine wichtigen Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146).
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
Textnummer
E145344European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00049.25I.0804.000Im RIS seit
06.09.2025Zuletzt aktualisiert am
06.09.2025