TE OGH 2025/9/10 23Ds1/25m

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Veröffentlicht am 10.09.2025
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Stolz und Dr. Müller als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, vormals Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 9. April 2024, GZ 252/21-17, dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Erkenntnis gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht sowie den Antrag des Beschuldigten auf Delegierung des Disziplinarverfahrens, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Stolz und Dr. Müller als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, vormals Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 9. April 2024, GZ 252/21-17, dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Erkenntnis gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht sowie den Antrag des Beschuldigten auf Delegierung des Disziplinarverfahrens, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das vor dem Obersten Gerichtshof zu 23 Ds 1/25m anhängige Verfahren über die Berufung, die Beschwerde und den Delegierungsantrag des * wird abgebrochen.

Text

Gründe:

[1]            Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, (damals) Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hiefür nach § 16 Abs 1 Z 3 DSt zur Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von einem Monat und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Unter einem wurde (verfehlt in Urteilsform und als „Disziplinarstrafe“ bezeichnet; vgl dazu 22 Ds 6/24p) die dem Beschuldigten „zu 20 Ds 13/22z“ gewährte bedingte Nachsicht widerrufen (§ 16 Abs 7 DSt). [1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, (damals) Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, DSt zur Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von einem Monat und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Unter einem wurde (verfehlt in Urteilsform und als „Disziplinarstrafe“ bezeichnet; vergleiche dazu 22 Ds 6/24p) die dem Beschuldigten „zu 20 Ds 13/22z“ gewährte bedingte Nachsicht widerrufen (Paragraph 16, Absatz 7, DSt).

Rechtliche Beurteilung

[2]            Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (§ 49 letzter Satz DSt), gegen den Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht seine (implizit erhobene; § 498 Abs 3 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) Beschwerde. Gleichzeitig beantragte er, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen (§ 25 Abs 1 DSt). [2] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (Paragraph 49, letzter Satz DSt), gegen den Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht seine (implizit erhobene; Paragraph 498, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) Beschwerde. Gleichzeitig beantragte er, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen (Paragraph 25, Absatz eins, DSt).

[3]       Über die Berufung, die Beschwerde und den Antrag wurde noch nicht entschieden.

[4]            Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) ist die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 Z 6 RAO infolge eines ihn betreffenden rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste (20 Ds 2/25m) mit Wirkung vom 14. August 2025 erloschen. Die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer * wurde gemäß § 34 Abs 1 letzter Satz RAO von deren Ausschuss angeordnet. [4] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (Paragraph 48, Absatz 2, DSt) ist die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, RAO infolge eines ihn betreffenden rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste (20 Ds 2/25m) mit Wirkung vom 14. August 2025 erloschen. Die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer * wurde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz RAO von deren Ausschuss angeordnet.

[5]            Da * sohin nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes unterliegt, war das Verfahren über die Berufung, die Beschwerde und den Delegierungsantrag in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 letzter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282). [5] Da * sohin nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes unterliegt, war das Verfahren über die Berufung, die Beschwerde und den Delegierungsantrag in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 427, Absatz 2, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282).

Textnummer

E145431

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0230DS00001.25M.0910.000

Im RIS seit

17.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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