TE OGH 2025/9/17 12Os67/25g

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Veröffentlicht am 17.09.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * T* und andere Angeklagte sowie in der Verbandsverantwortlichkeitssache der C* GmbH wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des * T* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2025, GZ 124 Hv 3/22b-1019, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * T* und andere Angeklagte sowie in der Verbandsverantwortlichkeitssache der C* GmbH wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Beschwerde des * T* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2025, GZ 124 Hv 3/22b-1019, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1]       Im Verfahren AZ 124 Hv 3/22b des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde die C* GmbH (im Folgenden: C*) mit – in gekürzter Form ausgefertigtem (RIS-Justiz RS0131921) – Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 28. März 2025 (ON 1000) gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 VbVG wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB unterstellter Straftaten, die ihr Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 3 VbVG) * T* rechtswidrig und schuldhaft zu ihren Gunsten begangen hatte, verantwortlich erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Verbandsgeldbuße verurteilt (ON 1000 S 8, ON 1001). Weiters wurde hinsichtlich der C* gemäß § 20 Abs 1 und 2 StGB iVm § 12 Abs 1 VbVG der Verfall eines Geldbetrags und von Goldbarren angeordnet (vgl Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 22 Rz 63) [1] Im Verfahren AZ 124 Hv 3/22b des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde die C* GmbH (im Folgenden: C*) mit – in gekürzter Form ausgefertigtem (RIS-Justiz RS0131921) – Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 28. März 2025 (ON 1000) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, VbVG wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB unterstellter Straftaten, die ihr Entscheidungsträger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, VbVG) * T* rechtswidrig und schuldhaft zu ihren Gunsten begangen hatte, verantwortlich erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Verbandsgeldbuße verurteilt (ON 1000 S 8, ON 1001). Weiters wurde hinsichtlich der C* gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 StGB in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, VbVG der Verfall eines Geldbetrags und von Goldbarren angeordnet vergleiche Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG Paragraph 22, Rz 63)

[2]       Mit Eingabe vom 31. März 2025 (ON 1005) meldete * T* als „Angeklagter/Haftungsbeteiligter“ Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das über die C* ergangene Urteil vom 28. März 2025 an.

[3]       Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 1019) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien diese Rechtsmittelanmeldung gemäß „§ 285a Ziffer 1, 2 und 3 StPO“ mangels Rechtsmittellegitimation zurück.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Gegen diesen Beschluss richtet sich die (rechtzeitige und zulässige; vgl Ratz, WK-StPO § 285b Rz 2) Beschwerde des * T* (ON 1024) mit der Behauptung, er sei als faktischer Machthaber und Entscheidungsträger sowie als Haftungsbeteiligter rechtsmittellegitimiert. [4] Gegen diesen Beschluss richtet sich die (rechtzeitige und zulässige; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 285 b, Rz 2) Beschwerde des * T* (ON 1024) mit der Behauptung, er sei als faktischer Machthaber und Entscheidungsträger sowie als Haftungsbeteiligter rechtsmittellegitimiert.

[5]       Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

[6]       Gemäß § 285a Z 1 StPO hat das Landesgericht, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, diese (ua dann) zurückzuweisen, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zukommt. [6] Gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO hat das Landesgericht, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, diese (ua dann) zurückzuweisen, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zukommt.

[7]       Die Anfechtungslegitimation eines Angeklagten beschränkt sich stets auf das über ihn selbst ergangene Urteil (vgl § 282 Abs 1 StPO; Oberressl, ÖJZ 2020/99, 823). Zwar ist der die Verantwortung des Verbandes begründende – hier – faktische Entscheidungsträger iSd § 2 Abs 1 Z 3 VbVG kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 17 VbVG als Beschuldigter zu laden und zu vernehmen (vgl Stricker/Haumer in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 17 Rz 3 f, 16); darüber hinausgehende prozessuale Rechte der natürlichen Person im Verfahren gegen den belangten Verband, etwa die Möglichkeit der Anfechtung des über den Verband ergangenen Urteils, sieht das Gesetz jedoch nicht vor (vgl 13 Os 52/17x). [7] Die Anfechtungslegitimation eines Angeklagten beschränkt sich stets auf das über ihn selbst ergangene Urteil vergleiche Paragraph 282, Absatz eins, StPO; Oberressl, ÖJZ 2020/99, 823). Zwar ist der die Verantwortung des Verbandes begründende – hier – faktische Entscheidungsträger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, VbVG kraft der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 17, VbVG als Beschuldigter zu laden und zu vernehmen vergleiche Stricker/Haumer in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG Paragraph 17, Rz 3 f, 16); darüber hinausgehende prozessuale Rechte der natürlichen Person im Verfahren gegen den belangten Verband, etwa die Möglichkeit der Anfechtung des über den Verband ergangenen Urteils, sieht das Gesetz jedoch nicht vor vergleiche 13 Os 52/17x).

[8]       Das Urteil über den belangten Verband kann wiederum von diesem mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden (§ 24 VbVG iVm § 282 Abs 1 StPO; Rebisant in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 24 Rz 37). Der Verband handelt durch seine zur Vertretung nach außen berufenen Organe (vgl § 16 VbVG), somit im Fall einer – wie hier – Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Geschäftsführer; diese üben für den Verband die prozessgestaltenden Beschuldigtenrechte (vgl § 13 Abs 1 letzter Satz VbVG; Haslwanter in Birklbauer/ Oberressl/Wiesinger, VbVG § 13 Rz 17 f) aus und können auch entsprechende Rechtsmittelerklärungen für den Verband abgeben (Moringer/Lukas/Kollmann in Birklbauer/ Oberressl/Wiesinger, VbVG § 16 Rz 8; Stricker/Haumer in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 17 Rz 17 f). Einem faktischen Geschäftsführer kommt hingegen keine Außenvertretungsbefugnis für den Verband zu; er kann demnach auch keine wirksamen Prozesserklärungen für den Verband abgegeben (Stricker/Haumer in Birklbauer/Oberressl/ Wiesinger, VbVG § 17 Rz 17). [8] Das Urteil über den belangten Verband kann wiederum von diesem mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden (Paragraph 24, VbVG in Verbindung mit Paragraph 282, Absatz eins, StPO; Rebisant in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG Paragraph 24, Rz 37). Der Verband handelt durch seine zur Vertretung nach außen berufenen Organe vergleiche Paragraph 16, VbVG), somit im Fall einer – wie hier – Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Geschäftsführer; diese üben für den Verband die prozessgestaltenden Beschuldigtenrechte vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz VbVG; Haslwanter in Birklbauer/ Oberressl/Wiesinger, VbVG Paragraph 13, Rz 17 f) aus und können auch entsprechende Rechtsmittelerklärungen für den Verband abgeben (Moringer/Lukas/Kollmann in Birklbauer/ Oberressl/Wiesinger, VbVG Paragraph 16, Rz 8; Stricker/Haumer in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG Paragraph 17, Rz 17 f). Einem faktischen Geschäftsführer kommt hingegen keine Außenvertretungsbefugnis für den Verband zu; er kann demnach auch keine wirksamen Prozesserklärungen für den Verband abgegeben (Stricker/Haumer in Birklbauer/Oberressl/ Wiesinger, VbVG Paragraph 17, Rz 17).

[9]       Zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Verbandsurteil war * T* als (bloß) faktischer Geschäftsführer (vgl ON 1000 S 1, S 4, S 8) somit nicht befugt. [9] Zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Verbandsurteil war * T* als (bloß) faktischer Geschäftsführer vergleiche ON 1000 S 1, S 4, S 8) somit nicht befugt.

[10]     Gemäß § 11 VbVG ist für Sanktionen und Rechtsfolgen, die den Verband treffen (vgl hiezu Eckert/Wess in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 11 Rz 4 f), ein Rückgriff auf den Entscheidungsträger ausgeschlossen. Insofern kommt * T* auch nicht die Stellung eines rechtsmittellegitimierten Haftungsbeteiligten (§ 64 StPO) zu. [10] Gemäß Paragraph 11, VbVG ist für Sanktionen und Rechtsfolgen, die den Verband treffen vergleiche hiezu Eckert/Wess in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG Paragraph 11, Rz 4 f), ein Rückgriff auf den Entscheidungsträger ausgeschlossen. Insofern kommt * T* auch nicht die Stellung eines rechtsmittellegitimierten Haftungsbeteiligten (Paragraph 64, StPO) zu.

[11]     Die Zurückweisung der gegenständlichen Rechtsmittelanmeldung erfolgte demnach zu Recht, sodass der dagegen gerichteten Beschwerde (§ 285b Abs 2 StPO) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Folge zu geben war. [11] Die Zurückweisung der gegenständlichen Rechtsmittelanmeldung erfolgte demnach zu Recht, sodass der dagegen gerichteten Beschwerde (Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Folge zu geben war.

Textnummer

E145505

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00067.25G.0917.000

Im RIS seit

01.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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