§ 11 VbVG Ausschluss eines Rückgriffs

VbVG - Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Für Sanktionen und Rechtsfolgen, die den Verband auf Grund dieses Bundesgesetzes treffen, ist ein Rückgriff auf Entscheidungsträger oder Mitarbeiter ausgeschlossen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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