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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Wie die ErläutRV zur Staatsbürgerschafts-Novelle 1998 (vgl. 1283 BlgNR XX. GP 5 und 9) festhalten, sollte - u.a. durch die Neufassung des § 11 StbG 1985 - die Integration des Fremden als das für die Verleihung der Staatsbürgerschaft maßgebliche Kriterium verankert werden, sodass die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Entscheidung vor allem die Integration des Fremden und deren Ausmaß zu beachten hat (Hinweis: E 9.9.2003, Zl. 2002/01/0026, und Zl. 2002/01/0459, mwN). Indem die belangte Behörde die Grundlagen der Ermessensübung in Bezug auf das vor allem zu berücksichtigende Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers nicht ermittelt hat, liegt dem angefochtenen Bescheid eine mangelhafte Ermessensübung zugrunde.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010296.X03Im RIS seit
16.02.2004Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009