RS Vfgh 2007/3/17 V75/06

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Veröffentlicht am 17.03.2007
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Stadtgemeinde Wörgl vom 17.11.94
StVO 1960 §94f

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung inWörgl wegen Unterlassung der gesetzlich gebotenen Anhörung derbetroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Punktes 1) der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wörgl vom 17.11.94, mit dem eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet wurde.

Die Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach Erlassung der Verordnung vermag den Mangel, dass vor Verordnungserlassung kein Anhörungsverfahren iSd §94f StVO 1960 durchgeführt wurde, nicht zu sanieren.

Anlassfall B3230/05, E v 17.03.07, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung,Anhörungsrecht, Sanierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V75.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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