TE Vfgh Erkenntnis 2007/3/17 B3230/05

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Veröffentlicht am 17.03.2007
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit € 1.815,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16. März 2005 wurde die Beschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen §52 lita Z10a StVO 1960 bestraft, weil sie am 9. Dezember 2004 als Lenkerin eines näher bezeichneten Pkw in 6300 Wörgl, 86 m östlich des Wohnhauses Ferdinand Raimund-Straße Nr. 11, in Fahrtrichtung Westen, die "durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 17 km/h überschritten" habe.römisch eins. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16. März 2005 wurde die Beschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen §52 lita Z10a StVO 1960 bestraft, weil sie am 9. Dezember 2004 als Lenkerin eines näher bezeichneten Pkw in 6300 Wörgl, 86 m östlich des Wohnhauses Ferdinand Raimund-Straße Nr. 11, in Fahrtrichtung Westen, die "durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 17 km/h überschritten" habe.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. Juli 2005, Z uvs-2005/13/1025-2, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin behauptet, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete keine Gegenschrift.

4. Die Stadtgemeinde Wörgl legte den Verordnungsakt vor und erstattete eine Äußerung.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Punktes 1) der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wörgl vom 17. November 1994, Zl. 640-629-94/Pol., ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V75/06, hat der Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit des Punktes 1) dieser Verordnung festgestellt.römisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Punktes 1) der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wörgl vom 17. November 1994, Zl. 640-629-94/Pol., ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V75/06, hat der Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit des Punktes 1) dieser Verordnung festgestellt.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den im begehrten Ausmaß zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 272,50 sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B3230.2005

Dokumentnummer

JFT_09929683_05B03230_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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