Index
KFGNorm
AVG §37Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Berger, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1985, Zl. VerkR-1339/3-1985-I/F, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion X (Verkehrsamt) vom 25. September 1985 wurde - wie bereits mit dem vorangegangenen Mandatsbescheid derselben Behörde vom 20. Mai 1965, gegen den der Beschwerdeführer Vorstellung erhoben hatte - die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 entzogen, gleichzeitig gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß auf die Dauer von zwölf Monaten ab 24. Mai 1985 (das war der Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides), somit bis einschließlich 24. Mai 1986, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe, und weiters angeordnet, daß sich der Beschwerdeführer vor Ausfolgung des Führerscheines „im Sinne des § 75 Abs. (2) KFG 1967“ einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe. Diese Entziehung erfolgte wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch zehn (Verkehrsamt) vom 25. September 1985 wurde - wie bereits mit dem vorangegangenen Mandatsbescheid derselben Behörde vom 20. Mai 1965, gegen den der Beschwerdeführer Vorstellung erhoben hatte - die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G gemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 entzogen, gleichzeitig gemäß Paragraph 73, Absatz 2, leg. cit. ausgesprochen, daß auf die Dauer von zwölf Monaten ab 24. Mai 1985 (das war der Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides), somit bis einschließlich 24. Mai 1986, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe, und weiters angeordnet, daß sich der Beschwerdeführer vor Ausfolgung des Führerscheines „im Sinne des Paragraph 75, Abs. (2) KFG 1967“ einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe. Diese Entziehung erfolgte wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1985 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 25. September 1985 „mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch dieses Bescheides wie folgt zu lauten hat: 'Gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, wird Ihnen die mit Führerschein ... erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G infolge gesundheitlicher Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen. Gleichzeitig wird gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß Ihnen ab 24.5.1985 bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1985 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 25. September 1985 „mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch dieses Bescheides wie folgt zu lauten hat: 'Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 267, wird Ihnen die mit Führerschein ... erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G infolge gesundheitlicher Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen. Gleichzeitig wird gemäß Paragraph 73, Absatz 2, leg. cit. ausgesprochen, daß Ihnen ab 24.5.1985 bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
Weiters wird ausgesprochen, daß Sie als verkehrsunzuverlässig anzusehen sind und Ihnen deshalb in sinngemäßer Anwendung des § 73 Abs. 2 KFG 1967 auf die Dauer von 12 Monaten (gerechnet ab 24.5.1985) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf! ....‘Weiters wird ausgesprochen, daß Sie als verkehrsunzuverlässig anzusehen sind und Ihnen deshalb in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 auf die Dauer von 12 Monaten (gerechnet ab 24.5.1985) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf! ....‘
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Betrachtet man den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht isoliert, sondern berücksichtigt man bei seiner Auslegung auch die ihm beigegebene Begründung, so kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die belangte Behörde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers sowohl - wie bereits die Erstbehörde - (im Zusammenhang mit der wiederholten Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e sub. lit. aa KFG 1967) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit als auch - darüber hinaus - (auf Grund der beim Beschwerdeführer festgestellten hochgradig eingeschränkten kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen im Sinne des § 31 Abs. 1 KDV 1967) wegen „gesundheitlicher Nichteignung“ entzogen hat. Dabei handelte es sich nunmehr (einheitlich) um eine Entziehung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 und wurde die Zeit gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. so festgesetzt, daß dem Beschwerdeführer „bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen“, jedoch mindestens für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab 24. Mai 1985, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.Betrachtet man den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht isoliert, sondern berücksichtigt man bei seiner Auslegung auch die ihm beigegebene Begründung, so kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die belangte Behörde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers sowohl - wie bereits die Erstbehörde - (im Zusammenhang mit der wiederholten Begehung einer strafbaren Handlung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, sub. lit. aa KFG 1967) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit als auch - darüber hinaus - (auf Grund der beim Beschwerdeführer festgestellten hochgradig eingeschränkten kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, KDV 1967) wegen „gesundheitlicher Nichteignung“ entzogen hat. Dabei handelte es sich nunmehr (einheitlich) um eine Entziehung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 und wurde die Zeit gemäß Paragraph 73, Absatz 2, leg. cit. so festgesetzt, daß dem Beschwerdeführer „bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen“, jedoch mindestens für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab 24. Mai 1985, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß sich seine Berufung „nur auf die Dauer des Führerscheinentzuges bezogen“ habe, der erstinstanzliche Bescheid vom 25. September 1985 deshalb „im nichtangefochtenen Teil“ rechtskräftig geworden und die belangte Behörde daher nicht berechtigt gewesen sei, „den Grund des Führerscheinentzuges zu ändern“. Diese Rechtsansicht steht im Widerspruch zu der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, an welcher festgehalten wird: Wie im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A, ausgesprochen wurde, ist eine Trennbarkeit zwischen dem Ausspruch über eine Entziehung (nach § 73 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 KFG 1967) und jenem über die Festsetzung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 nicht gegeben, sodaß trotz einer eingeschränkten (nur den zuletzt genannten Ausspruch betreffenden) Berufung insofern keine Teilrechtskraft eintritt, sondern als „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 zur Gänze die Angelegenheit, die den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides gebildet hat, anzusehen ist, worunter aber nicht die angeordnete Verwaltungsmaßnahme (wie die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967) zu verstehen ist. Im Erkenntnis vom 22. Februar 1984, Zlen. 83/11/0274, 0275, wurde klargestellt, daß „die in Verhandlung stehende Angelegenheit“ (im oben dargestellten Sinne) der seit der Erteilung der Lenkerberechtigung eingetretene Wegfall jeder der maßgeblichen Eignungsvoraussetzungen, insofern die Behörde Bedenken gegen deren Weiterbestand hat, ist und die Berufungsbehörde aus diesem Grunde auch einen anderen als den von der Erstbehörde angenommenen Entziehungsgrund heranziehen darf. Der belangten Behörde war es daher - zunächst ungeachtet der Richtigkeit einer solchen Annahme - nicht verwehrt, die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers zusätzlich auf dessen fehlende „gesundheitliche“ Eignung zu stützen.Der Beschwerdeführer macht geltend, daß sich seine Berufung „nur auf die Dauer des Führerscheinentzuges bezogen“ habe, der erstinstanzliche Bescheid vom 25. September 1985 deshalb „im nichtangefochtenen Teil“ rechtskräftig geworden und die belangte Behörde daher nicht berechtigt gewesen sei, „den Grund des Führerscheinentzuges zu ändern“. Diese Rechtsansicht steht im Widerspruch zu der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, an welcher festgehalten wird: Wie im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A, ausgesprochen wurde, ist eine Trennbarkeit zwischen dem Ausspruch über eine Entziehung (nach Paragraph 73, Absatz eins, oder Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967) und jenem über die Festsetzung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 nicht gegeben, sodaß trotz einer eingeschränkten (nur den zuletzt genannten Ausspruch betreffenden) Berufung insofern keine Teilrechtskraft eintritt, sondern als „Sache“ im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 zur Gänze die Angelegenheit, die den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides gebildet hat, anzusehen ist, worunter aber nicht die angeordnete Verwaltungsmaßnahme (wie die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967) zu verstehen ist. Im Erkenntnis vom 22. Februar 1984, Zlen. 83/11/0274, 0275, wurde klargestellt, daß „die in Verhandlung stehende Angelegenheit“ (im oben dargestellten Sinne) der seit der Erteilung der Lenkerberechtigung eingetretene Wegfall jeder der maßgeblichen Eignungsvoraussetzungen, insofern die Behörde Bedenken gegen deren Weiterbestand hat, ist und die Berufungsbehörde aus diesem Grunde auch einen anderen als den von der Erstbehörde angenommenen Entziehungsgrund heranziehen darf. Der belangten Behörde war es daher - zunächst ungeachtet der Richtigkeit einer solchen Annahme - nicht verwehrt, die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers zusätzlich auf dessen fehlende „gesundheitliche“ Eignung zu stützen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in seinem Erkenntnis vom 29. Mai 1985, Zl. 84/11/0324, mit näherer Begründung zum Ausdruck gebracht, daß durch einen Ausspruch gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967, es dürfe eine neue Lenkerberechtigung „auf die Dauer der körperlichen und geistigen Nichteignung“ nicht erteilt werden, jedenfalls keine subjektiven öffentlichen Rechte der Partei verletzt werden, wenn (trotz eines mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens) noch nicht feststeht, wann die davon betroffene Partei voraussichtlich die „körperliche und geistige Eignung“ wiedererlangen wird, und, falls auch nicht gesagt werden kann, daß dies (jedenfalls) vor Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten der Fall sein wird, nur eine Entziehung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 (nicht aber eine solche nach § 74 Abs. 1 leg. cit.) in Betracht kommt. Dem hat die belangte Behörde Rechnung getragen, war doch nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. August 1985, das insoweit auf dem Befund der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 27. August 1985 beruhte, eine Beurteilung dahingehend, wann mit der Wiedererlangung dieser Eignungsvoraussetzung gerechnet werden kann, nicht möglich. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten habe ergeben, „daß die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bereits 6 Monate nach Abnahme der Lenkerberechtigung wieder vorlag“, ist aktenwidrig, weil der Amtssachverständige lediglich eine neuerliche Kontrolle des Beschwerdeführers nach Absolvierung einer Alkoholentwöhnungskur in 6 Monaten, sonst in einem Jahr (jeweils ab Erstattung des Gutachtens) vorgeschlagen hat und sich erst durch eine solche, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides demnach (selbst in dem Fall, daß sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit einer Entwöhnungskur unterzogen hat) noch gar nicht erforderliche Kontrolle diesbezüglich eine allfällige Änderung zugunsten des Beschwerdeführers herausstellen könnte.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in seinem Erkenntnis vom 29. Mai 1985, Zl. 84/11/0324, mit näherer Begründung zum Ausdruck gebracht, daß durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967, es dürfe eine neue Lenkerberechtigung „auf die Dauer der körperlichen und geistigen Nichteignung“ nicht erteilt werden, jedenfalls keine subjektiven öffentlichen Rechte der Partei verletzt werden, wenn (trotz eines mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens) noch nicht feststeht, wann die davon betroffene Partei voraussichtlich die „körperliche und geistige Eignung“ wiedererlangen wird, und, falls auch nicht gesagt werden kann, daß dies (jedenfalls) vor Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten der Fall sein wird, nur eine Entziehung nach Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 (nicht aber eine solche nach Paragraph 74, Absatz eins, leg. cit.) in Betracht kommt. Dem hat die belangte Behörde Rechnung getragen, war doch nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. August 1985, das insoweit auf dem Befund der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 27. August 1985 beruhte, eine Beurteilung dahingehend, wann mit der Wiedererlangung dieser Eignungsvoraussetzung gerechnet werden kann, nicht möglich. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten habe ergeben, „daß die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bereits 6 Monate nach Abnahme der Lenkerberechtigung wieder vorlag“, ist aktenwidrig, weil der Amtssachverständige lediglich eine neuerliche Kontrolle des Beschwerdeführers nach Absolvierung einer Alkoholentwöhnungskur in 6 Monaten, sonst in einem Jahr (jeweils ab Erstattung des Gutachtens) vorgeschlagen hat und sich erst durch eine solche, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides demnach (selbst in dem Fall, daß sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit einer Entwöhnungskur unterzogen hat) noch gar nicht erforderliche Kontrolle diesbezüglich eine allfällige Änderung zugunsten des Beschwerdeführers herausstellen könnte.
Ob aber die belangte Behörde zutreffend von der Annahme, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Gruppen (auch) geistig nicht geeignet, ausgehen und (ausschließlich) deswegen aus den angeführten Gründen mit einer Entziehung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 vorgehen durfte, hängt entscheidend davon ab, ob die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde legen durfte. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, daß die belangte Behörde „das Recht auf Gehör dadurch verletzt hat, daß sie bei ihrer Entscheidung offensichtlich von ganz anderen Sachverhaltsfeststellungen ausging, die auch nicht Gegenstand der Berufung waren“ und er „bei Gewährung des rechtlichen Gehörs durch Vorlage von Gutachten hätte nachweisen können, daß im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keinerlei gesundheitliche Bedenken dagegen sprechen, daß ich ein Kraftfahrzeug lenke bzw., daß nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung der Lenkerberechtigung nicht mehr gegeben sind“. Damit ist der Beschwerdeführer im Recht.Ob aber die belangte Behörde zutreffend von der Annahme, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Gruppen (auch) geistig nicht geeignet, ausgehen und (ausschließlich) deswegen aus den angeführten Gründen mit einer Entziehung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 vorgehen durfte, hängt entscheidend davon ab, ob die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde legen durfte. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, daß die belangte Behörde „das Recht auf Gehör dadurch verletzt hat, daß sie bei ihrer Entscheidung offensichtlich von ganz anderen Sachverhaltsfeststellungen ausging, die auch nicht Gegenstand der Berufung waren“ und er „bei Gewährung des rechtlichen Gehörs durch Vorlage von Gutachten hätte nachweisen können, daß im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keinerlei gesundheitliche Bedenken dagegen sprechen, daß ich ein Kraftfahrzeug lenke bzw., daß nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung der Lenkerberechtigung nicht mehr gegeben sind“. Damit ist der Beschwerdeführer im Recht.
Gemäß § 37 AVG 1950 ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Das sich aus dieser Gesetzesstelle und unter anderem auch aus § 45 Abs. 3 leg. cit. ergebende Recht auf Parteiengehör hat nach Lehre und Rechtsprechung den Sinn, der Partei die Möglichkeit zu geben, im Zuge des Ermittlungsverfahrens alles vorzubringen, was ihren Rechtsstandpunkt stützt, mit der Konsequenz, daß sich die Behörde mit diesem Vorbringen, sofern es zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes wesentlich ist, auseinandersetzen muß (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1982, Zl. 81/11/0025, und vom 29. Mai 1985, Zl. 84/11/0324). Das erwähnte amtsärztliche Gutachten vom 29. August 1985 wurde bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens eingeholt und dem (damals noch nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer, einschließlich des zugrundeliegenden verkehrspsychologischen Befundes, der Aktenlage nach am 18. September 1985 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer ist diesen Beweisergebnissen damals nicht entgegengetreten, sondern hat sich vielmehr auf Grund dessen bereit erklärt, sich einer Alkoholentwöhnungskur zu unterziehen, und „vor allem aus beruflichen Gründen um eine möglichst kurze Entziehungsdauer“ ersucht. Im erstinstanzlichen Bescheid vom 25. September 1985 wurden - neben den zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers führenden Feststellungen - die dem amtsärztlichen Gutachten entsprechenden Feststellungen hinsichtlich der mangelnden geistigen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen getroffen, ohne daß sie jedoch Ausfluß auf die Aussprüche in bezug auf die Entziehung der Lenkerberechtigung und die Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 (in Verbindung mit § 74 Abs. 1) KFG 1967 gehabt hätten. Sie fanden spruchmäßig nur darin ihren Niederschlag, daß der Beschwerdeführer zusätzlich verpflichtet wurde, „vor Ausfolgung des Führerscheines im Sinne des § 75 Abs. (2) KFG 1967 sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen“. In der dagegen erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer nicht gegen diese Feststellungen und auch nicht gegen den (von der belangten Behörde nicht mehr aufrechterhaltenen) Ausspruch über die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung vor Wiederausfolgung des Führerscheines. Im Berufungsverfahren fanden keine ergänzenden Ermittlungen statt und wurden dem (nunmehr bereits anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer die bisherigen Beweisergebnisse (unter Hinweis darauf, daß deshalb die Entziehung der Lenkerberechtigung nun auch wegen mangelnder „gesundheitlicher“ Eignung des Beschwerdeführers in Aussicht genommen sei) nicht nochmals vorgehalten. Richtig ist zwar, daß sich die Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs nur auf den von der Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt und nicht auch auf die darauf beruhende, der Behörde obliegende rechtliche Beurteilung bezieht, die belangte Behörde (ohne weitere Ermittlungen) vom gleichen Sachverhalt wie die Erstbehörde ausgegangen ist und der Beschwerdeführer dazu schon im erstinstanzlichen Verfahren gehört wurde. Dieser Sachverhalt war aber, soweit er die mangelnde geistige Eignung des Beschwerdeführers betraf, im erstinstanzlichen Verfahren - wie der Spruch des Bescheides vom 25. September 1985 zeigt - lediglich von untergeordneter Bedeutung, da er für die Entziehung der Lenkerberechtigung nicht ausschlaggebend war. Der Beschwerdeführer hatte daher (auch objektiv gesehen) keine Veranlassung, in seiner Berufung (oder überhaupt im Berufungsverfahren) die diesbezüglichen Feststellungen zu bekämpfen, ging es ihm doch darum, daß die (mit 12 Monaten festgesetzte) Dauer der (nur wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgesprochenen) Entziehung herabgesetzt wird, wobei die Vornahme einer ärztlichen Untersuchung vor Wiederausfolgung des Führerscheines gemäß § 74 Abs. 2 KFG 1967 ihm offenbar nicht belastend erschien, weil die Feststellung der mangelnden geistigen Eignung für ihn keine unmittelbaren Folgen nach sich zog, sondern diese in der Folge nochmals einer Überprüfung unterzogen werden sollte. Demgegenüber traten nun im Berufungsverfahren - zufolge des Spruches des angefochtenen Bescheides - diese Sachverhaltselemente entscheidend in den Vordergrund und erlangten damit eine erhöhte rechtliche Bedeutung. Aus diesem Grunde wäre aber die belangte Behörde verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer neuerlich Parteiengehör zu gewähren (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1964, Slg. Nr. 6300/A, und vom 6. Februar 1974, Zl. 1428/73). Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil der Beschwerdeführer - wie er nunmehr in der Beschwerde behauptet - ein entsprechendes Gutachten hätte vorlegen und auf diese Weise auf gleicher fachlicher Ebene dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. August 1985 hätte entgegentreten können, woran er dadurch, daß er insoweit im erstinstanzlichen Verfahren und auch noch in der Berufung untätig geblieben ist, nicht gehindert gewesen wäre.Gemäß Paragraph 37, AVG 1950 ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Das sich aus dieser Gesetzesstelle und unter anderem auch aus Paragraph 45, Absatz 3, leg. cit. ergebende Recht auf Parteiengehör hat nach Lehre und Rechtsprechung den Sinn, der Partei die Möglichkeit zu geben, im Zuge des Ermittlungsverfahrens alles vorzubringen, was ihren Rechtsstandpunkt stützt, mit der Konsequenz, daß sich die Behörde mit diesem Vorbringen, sofern es zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes wesentlich ist, auseinandersetzen muß vergleiche , u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1982, Zl. 81/11/0025, und vom 29. Mai 1985, Zl. 84/11/0324). Das erwähnte amtsärztliche Gutachten vom 29. August 1985 wurde bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens eingeholt und dem (damals noch nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer, einschließlich des zugrundeliegenden verkehrspsychologischen Befundes, der Aktenlage nach am 18. September 1985 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer ist diesen Beweisergebnissen damals nicht entgegengetreten, sondern hat sich vielmehr auf Grund dessen bereit erklärt, sich einer Alkoholentwöhnungskur zu unterziehen, und „vor allem aus beruflichen Gründen um eine möglichst kurze Entziehungsdauer“ ersucht. Im erstinstanzlichen Bescheid vom 25. September 1985 wurden - neben den zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers führenden Feststellungen - die dem amtsärztlichen Gutachten entsprechenden Feststellungen hinsichtlich der mangelnden geistigen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen getroffen, ohne daß sie jedoch Ausfluß auf die Aussprüche in bezug auf die Entziehung der Lenkerberechtigung und die Festsetzung der Zeit gemäß Paragraph 73, Absatz 2, (in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins,) KFG 1967 gehabt hätten. Sie fanden spruchmäßig nur darin ihren Niederschlag, daß der Beschwerdeführer zusätzlich verpflichtet wurde, „vor Ausfolgung des Führerscheines im Sinne des Paragraph 75, Abs. (2) KFG 1967 sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen“. In der dagegen erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer nicht gegen diese Feststellungen und auch nicht gegen den (von der belangten Behörde nicht mehr aufrechterhaltenen) Ausspruch über die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung vor Wiederausfolgung des Führerscheines. Im Berufungsverfahren fanden keine ergänzenden Ermittlungen statt und wurden dem (nunmehr bereits anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer die bisherigen Beweisergebnisse (unter Hinweis darauf, daß deshalb die Entziehung der Lenkerberechtigung nun auch wegen mangelnder „gesundheitlicher“ Eignung des Beschwerdeführers in Aussicht genommen sei) nicht nochmals vorgehalten. Richtig ist zwar, daß sich die Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs nur auf den von der Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt und nicht auch auf die darauf beruhende, der Behörde obliegende rechtliche Beurteilung bezieht, die belangte Behörde (ohne weitere Ermittlungen) vom gleichen Sachverhalt wie die Erstbehörde ausgegangen ist und der Beschwerdeführer dazu schon im erstinstanzlichen Verfahren gehört wurde. Dieser Sachverhalt war aber, soweit er die mangelnde geistige Eignung des Beschwerdeführers betraf, im erstinstanzlichen Verfahren - wie der Spruch des Bescheides vom 25. September 1985 zeigt - lediglich von untergeordneter Bedeutung, da er für die Entziehung der Lenkerberechtigung nicht ausschlaggebend war. Der Beschwerdeführer hatte daher (auch objektiv gesehen) keine Veranlassung, in seiner Berufung (oder überhaupt im Berufungsverfahren) die diesbezüglichen Feststellungen zu bekämpfen, ging es ihm doch darum, daß die (mit 12 Monaten festgesetzte) Dauer der (nur wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgesprochenen) Entziehung herabgesetzt wird, wobei die Vornahme einer ärztlichen Untersuchung vor Wiederausfolgung des Führerscheines gemäß Paragraph 74, Absatz 2, KFG 1967 ihm offenbar nicht belastend erschien, weil die Feststellung der mangelnden geistigen Eignung für ihn keine unmittelbaren Folgen nach sich zog, sondern diese in der Folge nochmals einer Überprüfung unterzogen werden sollte. Demgegenüber traten nun im Berufungsverfahren - zufolge des Spruches des angefochtenen Bescheides - diese Sachverhaltselemente entscheidend in den Vordergrund und erlangten damit eine erhöhte rechtliche Bedeutung. Aus diesem Grunde wäre aber die belangte Behörde verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer neuerlich Parteiengehör zu gewähren vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1964, Slg. Nr. 6300/A, und vom 6. Februar 1974, Zl. 1428/73). Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil der Beschwerdeführer - wie er nunmehr in der Beschwerde behauptet - ein entsprechendes Gutachten hätte vorlegen und auf diese Weise auf gleicher fachlicher Ebene dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. August 1985 hätte entgegentreten können, woran er dadurch, daß er insoweit im erstinstanzlichen Verfahren und auch noch in der Berufung untätig geblieben ist, nicht gehindert gewesen wäre.
Da somit die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.Da somit die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
Soweit Entscheidungen zitiert wurden, die nicht in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht worden sind, wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Soweit Entscheidungen zitiert wurden, die nicht in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht worden sind, wird an Artikel 14, Absatz 4, seiner Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Vorlage des „Befundberichtes“ vom 17. Jänner 1986 (mit den darauf entfallenden Stempelgebühren) für das Beschwerdeverfahren nicht notwendig war.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Vorlage des „Befundberichtes“ vom 17. Jänner 1986 (mit den darauf entfallenden Stempelgebühren) für das Beschwerdeverfahren nicht notwendig war.
Wien, am 21. Mai 1986
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110015.X00Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024