Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 85/07/0002 E 1. Juli 1986 VwSlg 12188 A/1986 85/07/0013 E 1. Juli 1986 VwSlg 12188 A/1986 85/07/0014 E 1. Juli 1986 VwSlg 12188 A/1986 85/07/0018 E 1. Juli 1986 VwSlg 12188 A/1986 85/07/0279 E 1. Juli 1986 VwSlg 12188 A/1986 85/07/0272 E 1. Juli 1986 VwSlg 12188 A/1986 85/07/0277 E 1. Juli 1986 VwSlg 12188 A/1986 85/07/0278 E 1. Juli 1986 VwSlg 12188 A/1986 85/07/0019 E 1. Juli 1986 VwSlg 12188 A/1986Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerden der I.) zur Zl. 84/07/0375: 1.) J M, 2.) H M und 3.) M W, alle in S, vertreten durch Dr. Heinrich WILLE, Rechtsanwalt in Wien IX, Ferstelgasse 1; II.) zur Zl. 85/07/0002: 4.) L S in M, 5.) R Z in W, 6.) M Z in W, 7.) E K in S und 8.) L K in S, ebenfalls vertreten durch Dr. Heinrich WILLE, Rechtsanwalt in Wien IX, Ferstelgasse 1; III.) zur Zl. 85/07/0013: 9.) XY Aktiengesellschaft in W, vertreten durch DDr. Walter BARFUSS, Rechtsanwalt in Wien I, Tegetthoffstraße 3; IV.) zur Zl. 85/07/0014: 10.) Marktgemeinde ENGELHARTSTETTEN, ebenfalls vertreten durch DDr. Walter BARFUSS, Rechtsanwalt in Wien I, Tegetthoffstraße 3; V.) zur Zl. 85/07/0018; 11.) Marktgemeinde ECKARTSAU, vertreten durch Dr. Rudolf GÜRTLER und Dr. Friedrich HALZL, Rechtsanwälte in Wien I, Seilergasse 3; VI.) zur Zl. 85/07/0019: 12.) FLUGHAFEN WIEN Betriebsgesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Viktor CERHA, Dr. Karl HEMPEL, Dr. Dieter CERHA und Dr. Benedikt SPIEGELFELD, Rechtsanwälte in Wien I, Parkring 2; und Zlen. 84/07/0375 u.a. VII.) zur Zl. 85/07/0272: 13.) F S in E, 14.) H S in E und 15.) Dipl. Ing. W H in B, ebenfalls vertreten durch Dr. Heinrich WILLE, Rechtsanwalt in Wien IX, Ferstelgasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Dezember 1984, Zl. 14.560/321-14/84, betreffend wasserrechtliche Bewilligung des Donaukraftwerkes Hainburg, sowie der Beschwerden der VIII.) zur Zl. 85/07/0277: L S, R Z, M Z, E K und L K wie oben II; IX.) zur Zl. 85/07/0278: FLUGHAFEN WIEN Betriebsgesellschaft m. b.H. wie oben VI und X.) zur Zl. 85/07/0279: F S, H S und Dipl. Ing. W H wie oben VII gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1983, Zl. 14.560/115-14/83, betreffend Erklärung des Donaukraftwerkes Hainburg als bevorzugter Wasserbau (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerden der römisch eins.) zur Zl. 84/07/0375: 1.) J M, 2.) H M und 3.) M W, alle in S, vertreten durch Dr. Heinrich WILLE, Rechtsanwalt in Wien römisch neun, Ferstelgasse 1; römisch zwei.) zur Zl. 85/07/0002: 4.) L S in M, 5.) R Z in W, 6.) M Z in W, 7.) E K in S und 8.) L K in S, ebenfalls vertreten durch Dr. Heinrich WILLE, Rechtsanwalt in Wien römisch neun, Ferstelgasse 1; römisch drei.) zur Zl. 85/07/0013: 9.) XY Aktiengesellschaft in W, vertreten durch DDr. Walter BARFUSS, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Tegetthoffstraße 3; römisch vier.) zur Zl. 85/07/0014: 10.) Marktgemeinde ENGELHARTSTETTEN, ebenfalls vertreten durch DDr. Walter BARFUSS, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Tegetthoffstraße 3; römisch fünf.) zur Zl. 85/07/0018; 11.) Marktgemeinde ECKARTSAU, vertreten durch Dr. Rudolf GÜRTLER und Dr. Friedrich HALZL, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Seilergasse 3; römisch sechs.) zur Zl. 85/07/0019: 12.) FLUGHAFEN WIEN Betriebsgesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Viktor CERHA, Dr. Karl HEMPEL, Dr. Dieter CERHA und Dr. Benedikt SPIEGELFELD, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Parkring 2; und Zlen. 84/07/0375 u.a. römisch sieben.) zur Zl. 85/07/0272: 13.) F S in E, 14.) H S in E und 15.) Dipl. Ing. W H in B, ebenfalls vertreten durch Dr. Heinrich WILLE, Rechtsanwalt in Wien römisch neun, Ferstelgasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Dezember 1984, Zl. 14.560/321-14/84, betreffend wasserrechtliche Bewilligung des Donaukraftwerkes Hainburg, sowie der Beschwerden der römisch acht.) zur Zl. 85/07/0277: L S, R Z, M Z, E K und L K wie oben römisch zwei; römisch neun.) zur Zl. 85/07/0278: FLUGHAFEN WIEN Betriebsgesellschaft m. b.H. wie oben römisch sechs und römisch zehn.) zur Zl. 85/07/0279: F S, H S und Dipl. Ing. W H wie oben römisch sieben gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1983, Zl. 14.560/115-14/83, betreffend Erklärung des Donaukraftwerkes Hainburg als bevorzugter Wasserbau (mitbeteiligte Partei:
Österreichische DONAUKRAFTWERKE Aktiengesellschaft Wien, vertreten durch Dr. Otto PICHLER, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 21), zu Spruchabschnitt I den Beschluß gefaßt und im übrigen zu Recht erkannt:Österreichische DONAUKRAFTWERKE Aktiengesellschaft Wien, vertreten durch Dr. Otto PICHLER, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rathausstraße 21), zu Spruchabschnitt römisch eins den Beschluß gefaßt und im übrigen zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerden der Beschwerdeführer L S, R Z, M Z, E K, L K, FLUGHAFEN WIEN Betriebsgesellschaft m.b.H., F S, H S und Dipl. Ing. W H, soweit sie gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 gerichtet sind, werden zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden der Beschwerdeführer L S, R Z, M Z, E K, L K, FLUGHAFEN WIEN Betriebsgesellschaft m.b.H., F S, H S und Dipl. Ing. W H, soweit sie gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 gerichtet sind, werden zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin L S gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1984 wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin L S gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1984 wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1984 wird auf Grund der Beschwerden sämtlicher Beschwerdeführer mit Ausnahme der Beschwerdeführerin L S wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.römisch drei. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1984 wird auf Grund der Beschwerden sämtlicher Beschwerdeführer mit Ausnahme der Beschwerdeführerin L S wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
IV) A) Kostenentscheidung zu den Spruchpunkten I und II.römisch vier) A) Kostenentscheidung zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei.
1.) Die Beschwerdeführer L S, R Z, M Z, E K, L K, F S, H S und Dipl. Ing. W H, sämtliche vertreten durch Dr. Heinrich WILLE, haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.870,-- zu ersetzen;
für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Aufwendungen bei den anderen genannten Beschwerdeführern haftet die Beschwerdeführerin L S dem Bund und der mitbeteiligten Partei für die Hereinbringung dieser Aufwendungen bis zur vollen Höhe von
S 2.760,-- bzw. S 9.870,--.
2.) Die Beschwerdeführerin FLUGHAFEN WIEN Betriebsgesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Viktor CERHA, Dr. Karl HEMPEL, Dr. Dieter CERHA und Dr. Benedikt SPIEGELFELD, hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von
S 9.540,-- zu ersetzen.
3.) Das Mehrbegehren des Bundes bzw. der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
B) Kostenentscheidung zu Spruchpunkt III: 1.) Der Bund hat den Beschwerdeführern J M, H M, M W, R Z, M Z, E K, L K, F S, H S und Dipl. Ing. W H, sämtliche vertreten durch Dr. Heinrich WILLE, Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 16.140,-- zu ersetzen.
2.) Der Bund hat den Beschwerdeführern XY Aktiengesellschaft und Marktgemeinde ENGELHARTSTETTEN, beide vertreten durch DDr. Walter BARFUSS, Aufwendungen in der Höhe von insgesamt
S 12.940,-- zu ersetzen.
3.) Der Bund hat der Beschwerdeführerin Marktgemeinde ECKARTSAU, vertreten durch Dr. Rudolf GÜRTLER und Dr. Friedrich HALZL, Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- zu ersetzen.
4.) Der Bund hat der Beschwerdeführerin FLUGHAFEN Wien Betriebsgesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Viktor CERHA, Dr. Karl HEMPEL, Dr. Dieter CERHA und Dr. Benedikt SPIEGELFELD, Aufwendungen in der Höhe von S 10.210,-- zu ersetzen.
5.) Das Mehrbegehren der zu B) 1., 2. und 4. genannten Beschwerdeführer wird abgewiesen.
C) Der Aufwandersatz gemäß den Spruchpunkten IV) A) 1.) undC) Der Aufwandersatz gemäß den Spruchpunkten römisch vier) A) 1.) und
2.) sowie IV B) 1.) bis 4.) hat binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu erfolgen.2.) sowie römisch vier B) 1.) bis 4.) hat binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu erfolgen.
Begründung
Mit Bescheid vom 22. Dezember 1983 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) über Antrag der mitbeteiligten Donaukraftwerke AG (in der Folge kurz: MB) deren Vorhaben zur Errichtung des Donaukraftwerkes Hainburg nach Einholung zahlreicher Gutachten und Stellungnahmen gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 als bevorzugten Wasserbau erklärt. Gemäß § 112 Abs. 4 WRG 1959 wurde als Frist für die Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung der 30. September 1984 bestimmt; diese Frist wurde später mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 1984 bis zum 31. März 1985 verlängert. In Spruchpunkt III dieses Bevorzugungsbescheides wurde der MB "ungeachtet weiterer ergänzender und detaillierter Auflagen im Bewilligungsverfahren" die Einhaltung zahlreicher Auflagen aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. a bis h) und der Wasserwirtschaft (lit. i bis m) aufgetragen; die Auflagen hatten folgenden Wortlaut:Mit Bescheid vom 22. Dezember 1983 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) über Antrag der mitbeteiligten Donaukraftwerke AG (in der Folge kurz: MB) deren Vorhaben zur Errichtung des Donaukraftwerkes Hainburg nach Einholung zahlreicher Gutachten und Stellungnahmen gemäß Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 als bevorzugten Wasserbau erklärt. Gemäß Paragraph 112, Absatz 4, WRG 1959 wurde als Frist für die Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung der 30. September 1984 bestimmt; diese Frist wurde später mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 1984 bis zum 31. März 1985 verlängert. In Spruchpunkt römisch drei dieses Bevorzugungsbescheides wurde der MB "ungeachtet weiterer ergänzender und detaillierter Auflagen im Bewilligungsverfahren" die Einhaltung zahlreicher Auflagen aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes (Litera a bis h) und der Wasserwirtschaft (Litera i bis m) aufgetragen; die Auflagen hatten folgenden Wortlaut:
"Natur- und Landschaftsschutz
Die Marktgemeinde Engelhartstetten sieht nicht ein, daß die
Grundeigentümer überraschend mit dieser Grundinanspruchnahme
konfrontiert werden, da die Pläne selbst am Verhandlungstage eine
Hinauslegung des Marchfeldschutzdammes auf Privatgründe nicht
vorsahen, und ersuchen den Verhandlungsleiter ... dieser Forderung
... nicht stattzugeben, um eine unnötige Unruhe in der Bevölkerung
zu vermeiden . ..."
"Gesamte Rodefläche (dauernd) und vorübergehend)
682 ha
davon weiche Au
467 ha
harte Au
215 ha
wovon 228 ha weiche Au und 106 ha harte Au vorübergehend gerodet und neu aufgeforstet würden. Die Erweiterung des Überschwemmungsgebietes durch Verlegung des Marchfeldschutzdammes um rund 900 ha, vorwiegend harter Au, komme einer Verbesserung der Waldwirkungen gleich, die mit einem Flächenäquivalent von 225 ha harter oder 150 ha weicher Au gleichzusetzen sei. Zur Erhaltung der Au sei eine Stabilisierung der Grund- und Oberflächenwasserverhältnisse unabdingbar, gleichzeitig sei aber darauf zu achten, daß die Auswirkungen des Kraftwerkbaues auf die Au möglichst gering gehalten werden müßten. Im gesamten Raum zwischen Wien und der Marchmündung gebe es rund 8000 ha Auwald, davon gingen durch den Kraftwerksbau - nach Durchführung der erforderlichen Wieder- und Ersatzaufforstungsmaßnahmen - rund 360 ha Auwald unwiederbringlich verloren. Dem stehe gegenüber, daß durch die abschnittsweise vorgesehene Verlegung des Marchfeldschutzdammes landeinwärts rund 900 ha Auwald zusätzlich gewonnen werden könnten.
Den Erfordernissen des Naturschutzes sei - abgesehen von der diesbezüglich vorliegenden Landeskompetenz - gemäß § 105 WRG 1959 durch Einrichtung einer fachkundigen Kommission und durch entsprechende Richtlinien und Auflagen entsprochen worden, bzw. werde darauf in den Verfahren über die Detailprojekte einzugehen sein.Den Erfordernissen des Naturschutzes sei - abgesehen von der diesbezüglich vorliegenden Landeskompetenz - gemäß Paragraph 105, WRG 1959 durch Einrichtung einer fachkundigen Kommission und durch entsprechende Richtlinien und Auflagen entsprochen worden, bzw. werde darauf in den Verfahren über die Detailprojekte einzugehen sein.
Im folgenden Abschnitt der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden Fragen der Gewässergüte und der ebenfalls noch in Detailprojekten zu behandelnden Sanierungsmaßnahmen aus der Sicht der Abwassertechnik (Gutachten v.d.Emde) behandelt, wobei auf Grund bereits erzielter Erfahrungen davon auszugehen sei, daß durch die vorgeschriebenen Maßnahmen im Stauraum Hainburg Güteklasse II erreicht werden würde. Zur hygienischen Seite der Gewässergüte von Oberflächenwasser oder Grundwasser seien vom ärztlichen Sachverständigen im bisherigen Verfahren keine Bedenken geäußert worden, die eine generelle Bewilligung verhindern würden. Die entsprechenden Erfordernisse würden bei der Detailprojektierung zu beachten sein und in den diesbezüglichen Wasserrechtsverfahren behandelt werden.Im folgenden Abschnitt der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden Fragen der Gewässergüte und der ebenfalls noch in Detailprojekten zu behandelnden Sanierungsmaßnahmen aus der Sicht der Abwassertechnik (Gutachten v.d.Emde) behandelt, wobei auf Grund bereits erzielter Erfahrungen davon auszugehen sei, daß durch die vorgeschriebenen Maßnahmen im Stauraum Hainburg Güteklasse römisch zwei erreicht werden würde. Zur hygienischen Seite der Gewässergüte von Oberflächenwasser oder Grundwasser seien vom ärztlichen Sachverständigen im bisherigen Verfahren keine Bedenken geäußert worden, die eine generelle Bewilligung verhindern würden. Die entsprechenden Erfordernisse würden bei der Detailprojektierung zu beachten sein und in den diesbezüglichen Wasserrechtsverfahren behandelt werden.
Daran anschließend nahm die belangte Behörde (S. 99 ff des angefochtenen Bescheides) zu den durch den Kraftwerksbau berührten Fragen und Problemen, soweit dies nicht bereits geschehen sei, im einzelnen Stellung.
Im Zuge der Behandlung der allgemeinen Baubedingungen und - auflagen (Abschnitt VIII) ging die belangte Behörde davon aus, daß die dabei auftretenden Probleme in den eingeholten Gutachten umfassend geprüft und beurteilt worden seien, weshalb gegen das Projekt und seine Ausführung vom Standpunkt öffentlicher Interessen grundsätzlich keine Bedenken bestünden. Zu den noch offen gebliebenen Fragen führte die belangte Behörde folgendes aus:Im Zuge der Behandlung der allgemeinen Baubedingungen und - auflagen (Abschnitt römisch acht) ging die belangte Behörde davon aus, daß die dabei auftretenden Probleme in den eingeholten Gutachten umfassend geprüft und beurteilt worden seien, weshalb gegen das Projekt und seine Ausführung vom Standpunkt öffentlicher Interessen grundsätzlich keine Bedenken bestünden. Zu den noch offen gebliebenen Fragen führte die belangte Behörde folgendes aus:
Da die eingereichten Projektsunterlagen noch Detailfragen offen lassen, hat die Behörde die Vorlage von Detailprojekten vorgeschrieben. In diesen Detailprojekten wird insbesondere auch die Auswirkung der vorgesehenen Maßnahmen auf die Grundwasserverhältnisse darzustellen sein. Grundsätzlich soll es das Ziel sein, die derzeit bestehenden Grundwasserverhältnisse weitestgehend unverändert zu lassen. Das Kraftwerksunternehmen hat im generellen Projekt noch nicht die für eine detaillierte Behandlung dieser Fragen erforderlichen Unterlagen dargestellt, jedoch ein Instrumentarium zur Beherrschung der Grundwasserverhältnisse aufgezeigt (Gießgänge, Drainagen, Begleitgräben, Aktivierung von Altarmen etc). Die praktische Anwendung dieser Maßnahmen - ergänzt durch Dotationsbauwerke - wird noch zu untersuchen sein.
Diesbezügliche Arbeiten werden beschleunigt fortzusetzen sein, damit spätestens bei Vorlage der Detailprojekte genaue Aussagen über allenfalls anstehende baubedingte Grundwasserveränderungen und die notwendigen Maßnahmen zur Hintanhaltung nachteiliger Auswirkungen gemacht werden können.
Insbesondere können auch Anzahl und Dimensionierung der anzuordnenden Dotationsbauwerke erst nach genauerer Auswertung der derzeit gegebenen und nach Prognostizierung der zu erwartenden Grundwasserverhältnisse im Detail dargestellt werden. Es wird jedenfalls im gegenständlichen Verfahren dafür Sorge getragen werden, daß eine die öffentlichen Interessen berücksichtigende, auf Rechte Dritter weitestgehend Bedacht nehmende (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wasserversorgungsanlagen, Fischerei, Vermeidung von Gebäudevernässungen etc.) Anzahl und Situierung der Dotationsbauwerke sowie eine ebenfalls den genannten Interessen Rechnung tragende Dotierordnung von der Behörde vorgeschrieben bzw. bewilligt werden wird. Es wird jedenfalls zweckmäßig sein, wenn sich die Interessenten bereits jetzt Gedanken machen, bzw. rechtzeitig eine Gemeinschaft gründen, die der Wasserrechtsbehörde die Erzielung eines optimalen Grundwasserstandes ermöglichen, wobei jedoch möglicherweise nicht alle Maßnahmen - nämlich die, die eine Verbesserung derzeitiger Verhältnisse bringen würden - zu Lasten des Kraftwerksunternehmens gehen können.
In diesem Zusammenhang ist jedoch bereits darauf hinzuweisen, daß die Dotationsbauwerke nur ein Teilaspekt des Problemkreises Grundwasserverhältnisse bzw. deren Regulierung darstellen. Aus einigen Vorbringen in der Bewilligungsverhandlung ist die Befürchtung zu ersehen, daß insbesondere bei einer Auwalddotierung der Gießgang als Regulator für die Grundwasserverhältnisse nicht ausreichen wird und daß es daher zu nachteiligen Auswirkungen im östlichen Marchfeld mit den hier ohnehin hohen Grundwasserständen kommen wird. Andere Stellen hingegen befürchten unter anderem eine Abdichtung des Gießganges und damit ein Abweichen von den Annahmen, die dem mathematischen Modell zugrundeliegen.
Hiezu ist auf Grund des wasserbautechnischen Amtsgutachtens festzuhalten: Die Grundwasserverhältnisse am linken Donauufer lassen etwa eine Einteilung in drei Abschnitte zu. Im obersten Bereich, das ist ungefähr das Gebiet der Lobau und der Schüttelau, fließt Grundwasser von der Donau bzw. von deren Altarmen in das Marchfeld ein, dann folgt eine Strecke, in der das Grundwasser parallel zur Donau fließt, während es im östlichen Marchfeld dann der Donau bzw. ihren Altarmen zufließt. Die befürchtete Abdichtung des Gießganges wird jedenfalls in den Bereichen eintreten, in denen das Wasser aus dem Gießgang in das Grundwasser versickert. Bei entsprechender Gestaltung des Gießganges im Osten, d.h. wenn erreicht wird, daß die Fließrichtung vom Grundwasser in den Gießgang verläuft, muß erwartet werden, daß die Drainagewirkung des Gießganges erhalten bleibt. Dort, wo die Grundwasserfließrichtung parallel zur Donau verläuft, würden sich aus der Abdichtung des Gießganges keine Folgen ergeben. Die Verwendung des Gießganges zur Auwalddotierung ohne Errichtung eines Saumganges wird in diesem Bereich - ebenso wie im unteren Bereich, in dem der Gießgang Drainagewirkung haben sollte aber durch die Interessen in den an den Auwald angrenzenden Gebieten begrenzt. Der obere Bereich, in dem bisher ein Grundwasserzufluß in Richtung Marchfeld beobachtet wurde, soll in einem Projekt der Stadt Wien behandelt werden, wobei nach bisheriger Information dieses Projekt auch die Wasserzufuhr in die Altarme in der Lobau und in der Schüttelau behandeln wird. Zusammenfassend kann daher nur nochmals festgestellt werden, daß - eine entsprechende Detailplanung vorausgesetzt - mit dem Gießgang eine Grundwasserregulierung durchgeführt werden kann, daß aber der Auwaldbewässerung bei einer Ausführung des Gießganges ohne Saumgang durch die Interessen in den angrenzenden Gebieten Grenzen gesetzt sein werden.
Dem Fadenbach kommt als Teil des Instrumentariums zur Grundwasserregelung große Bedeutung zu, und zwar im Sinne einer echten Optimierung der Auwaldbewässerung.
Das Kraftwerksprojekt wird seitens der Behörde zum Anlaß genommen werden, um die Grundwasserverhältnisse im Marchfeld im allgemeinen bzw. für den Auwald im besonderen wieder zu verbessern."
Hiezu sei im Detail auf bereits vorliegende Empfehlungen der forstlichen Bundesversuchsanstalt zu verweisen.
Auch die Fragen der Gewässergüte seien vom Kraftwerksunternehmen noch in den Detailprojekten zu prüfen, wobei neben dem bereits eingeholten Gutachten des abwassertechnischen Sachverständigen auch das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen zu beachten sein werde.
Zum Begehren einiger Personen auf Zuerkennung der Parteistellung bemerkte die belangte Behörde (S. 102 des angefochtenen Bescheides),
"daß im wasserrechtlichen Verfahren diejenigen Grundeigentümer, Wassernutzungsberechtigten, Verfügungsberechtigten über Privatgewässer bzw. Fischereiberechtigten Parteien sind, die-durch ein Wasserbauvorhaben berührt werden. Maßgebend ist hiebei eine im Projekt bereits beabsichtige fühl- und wahrnehmbare Berührung. Laut Projektsabsicht enden die Maßnahmen und Auswirkungen des Kraftwerksvorhabens linksufrig der Donau beim Marchfeldschutzdamm, d. h. es wird alles vorgesehen, daß fühl- und wahrnehmbare Auswirkungen darüber hinaus hintangehalten werden. Sohin sind alle diejenigen Personen, deren im Wasserrechtsverfahren wahrzunehmende Rechte außerhalb, also landeinwärts des Marchfeldschutzdammes liegen, nicht Partei im gegenständlichen Verfahren, weshalb ihre Forderungen mangels Parteistellung zurückzuweisen waren.
Die Behörde hat jedoch, um allfällige - derzeit nicht erwartete - Auswirkungen ermitteln zu können und um im Interesse allenfalls Betroffener für diese klare Beweisverhältnisse zu schaffen, die Grenzen des Beweissicherungsgebietes über den Bereich der tatsächlichen Beeinflussung hinausgezogen. Falls - wider Erwarten - in diesem Bereich nachteilige Auswirkungen hinsichtlich Grundwasserquantität und -qualität, Forstwirtschaft, Landwirtschaft etc. auftreten, werden auch die den hievon Betroffenen erwachsenen Nachteile vom Kraftwerksunternehmen durch geeignete Maßnahmen zu beheben sein. Erforderlich für einen solchen Auftrag wird aber sein, daß die Betroffenen allenfalls behauptete nachteilige Auswirkungen der Behörde entweder direkt oder im Wege des Bürgermeisters zur Kenntnis bringen."
Daran anschließend (S. 102 des angefochtenen Bescheides) setzte sich die belangte Behörde wie folgt mit der Bekämpfung der Bevorzugung durch die Beschwerdeführerin XY AG auseinander:
"Nicht in diesem Verfahren zu behandeln ist die Anregung auf amtswegigeWiederaufnahme des Bevorzugungserklärungsverfahrens. Ebensowenig war neuerlich auf die Ansicht der Firma XY AG einzugehen, daß im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zu Unrecht die für bevorzugte Wasserbauten geltenden Bestimmungen herangezogen wurden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Bevorzugungserklärungsbescheid und auf die einschlägige Judikatur hingewiesen, insbesondere auf den Beschluß des VfGH, mit dem die einschlägige Beschwerde dieser Firma zurückgewiesen wurde. Ungeachtet dessen hat das Unternehmen jedoch das Rechts die Bevorzugungserklärung im Wege dieses Bewilligungsbescheides anzufechten. Hingewiesen werden muß aber darauf, daß im gegenständlichen Bewilligungsbescheid zumindest dem Grunde nach alle rechtlichen Vorkehrungen getroffen wurden, um zu befürchtende oder tatsächlich aufgetretene nachteilige Auswirkungen einvernehmlich zwischen Kraftwerksunternehmen und Firma XY AG hintanzuhalten oder zu sanieren."
Zu den Abschnitten XVII und XVIII der Bedingungen und Auflagen wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die in Gang befindlichen hydraulischen Modellversuche, auf die erforderliche Verlegung des Marchfeldschutzdammes landeinwärts und auf noch ausstehende Detailprojekte verwiesen.Zu den Abschnitten römisch siebzehn und römisch achtzehn der Bedingungen und Auflagen wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die in Gang befindlichen hydraulischen Modellversuche, auf die erforderliche Verlegung des Marchfeldschutzdammes landeinwärts und auf noch ausstehende Detailprojekte verwiesen.
Im Zuge der Behandlung von Vorbringen hinsichtlich Hochwassergefährdung verwies die belangte Behörde sodann darauf, daß endgültige Aussagen über die Veränderungen der Abflußverhältnisse in der Unterwasserstrecke erst nach Vorliegen des Detailprojektes "Unterwassereintiefung" gemacht werden könnten. Zu den diesbezüglichen Einwendungen der XY AG wird unter Hinweis auf die Ergebnisse des Hochwassermodells festgestellt, daß der Hochwasserabfluß demnach auch im Bereich dieser Beschwerdeführerin auf alle Fälle gewährleistet sei.
Zu den Vorschreibungen im Interesse der Hydrographie (Abschnitt IV) wurde festgehalten, daß sich aus der mit der Errichtung des geplanten Kraftwerkes Hainburg allein in der österreichischen Donaustrecke bestehenden Kette von neun Stauhaltungen zweifellos gewisse Summationseffekte ergäben, deren Erfassung an Hand eines in Erstellung begriffenen mathematischen Modells vorgenommen werden solle; die eheste Fortsetzung der Arbeiten an diesem Modell sei im öffentlichen Interesse vorzuschreiben gewesen. Zu den Bedingungen und Auflagen hinsichtlich Uferschutz, Strombau und Seitengerinnen verwies die belangte Behörde im wesentlichen auf die erst auszuarbeitenden Detailprojekte, zu den Vorschriften auf den Gebieten der Geologie, der Hydrogeologie, des Erdbaues, des Stahlwasserbaues, der Statik, der Betontechnologie, des Maschinenbaues und der Elektrotechnik auf die bereits bei anderen Kraftwerksbauten gewonnenen Erfahrungen und auf die einschlägigen Sachverständigengutachten.Zu den Vorschreibungen im Interesse der Hydrographie (Abschnitt römisch vier) wurde festgehalten, daß sich aus der mit der Errichtung des geplanten Kraftwerkes Hainburg allein in der österreichischen Donaustrecke bestehenden Kette von neun Stauhaltungen zweifellos gewisse Summationseffekte ergäben, deren Erfassung an Hand eines in Erstellung begriffenen mathematischen Modells vorgenommen werden solle; die eheste Fortsetzung der Arbeiten an diesem Modell sei im öffentlichen Interesse vorzuschreiben gewesen. Zu den Bedingungen und Auflagen hinsichtlich Uferschutz, Strombau und Seitengerinnen verwies die belangte Behörde im wesentlichen auf die erst auszuarbeitenden Detailprojekte, zu den Vorschriften auf den Gebieten der Geologie, der Hydrogeologie, des Erdbaues, des Stahlwasserbaues, der Statik, der Betontechnologie, des Maschinenbaues und der Elektrotechnik auf die bereits bei anderen Kraftwerksbauten gewonnenen Erfahrungen und auf die einschlägigen Sachverständigengutachten.
Abschnitt VII regle Auswirkungen des Vorhabens auf bestehende Wasseranlagen, Wassernutzungen, Gewerbebetriebe, Leitungen und sonstige Anlagen. Hiezu sei grundsätzlich festzuhalten, daß das Kraftwerksunternehmen nur zur Bewahrung bestehender Zustände bzw. zu deren Anpassung an die durch das Vorhaben geänderten Verhältnisse, nicht aber zu Verbesserungen verpflichtet werden könne. Grundsätzlich zurückzuweisen seien Haftungs- und Schadenersatzforderungen, da diese von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden wären. § 115 WRG 1959 gewähre den Beteiligten keinen unbeschränkten Entschädigungsanspruch; hiezu verwies die belangte Behörde auf das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren. Es würden jedenfalls alle Maßnahmen rechtzeitig vor Baubeginn im entsprechenden Bereich mit den betroffenen Unternehmungen abzusprechen sein.Abschnitt römisch sieben regle Auswirkungen des Vorhabens auf bestehende Wasseranlagen, Wassernutzungen, Gewerbebetriebe, Leitungen und sonstige Anlagen. Hiezu sei grundsätzlich festzuhalten, daß das Kraftwerksunternehmen nur zur Bewahrung bestehender Zustände bzw. zu deren Anpassung an die durch das Vorhaben geänderten Verhältnisse, nicht aber zu Verbesserungen verpflichtet werden könne. Grundsätzlich zurückzuweisen seien Haftungs- und Schadenersatzforderungen, da diese von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden wären. Paragraph 115, WRG 1959 gewähre den Beteiligten keinen unbeschränkten Entschädigungsanspruch; hiezu verwies die belangte Behörde auf das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren. Es würden jedenfalls alle Maßnahmen rechtzeitig vor Baubeginn im entsprechenden Bereich mit den betroffenen Unternehmungen abzusprechen sein.
Grundsätzlich müßten die Grundwasserverhältnisse im Bereich der betroffenen Beteiligten unverändert bleiben, bzw. dürften sie zumindest keine nachteiligen Veränderungen erfahren. So seien auch im Bereich der XY AG projektsgemäß keine nachteiligen Veränderungen vorgesehen. Im Hinblick auf die Bedeutung gerade eines unbeeinflußten Grundwasserstandes in diesem Betrieb werde hier sowohl hinsichtlich Beweissicherung als auch erforderlichenfalls hinsichtlich Sanierung mit besonderer Sorgfalt vorzugehen sein. Allenfalls würden einvernehmlich abzusprechende Vorbeugungsmaßnahmen Platz greifen müssen.
Auch zum Abschnitt VI (Fragen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Wassergüte) wies die belangte Behörde darauf hin, daß das Kraftwerksunternehmen nur verpflichtet werden könne, für die Anpassung bzw. den Ersatz zu Recht bestehender Anlagen aufzukommen, die durch die Errichtung des Kraftwerkes beeinflußt würden. Das Kraftwerksprojekt sei Anlaß für eine systematische Sanierung der derzeit noch vorhandenen Unzulänglichkeiten bei bestehenden Abwassereinleitungen. Nach dem Gutachten des zuständigen Sachverständigen bestünden gegen den Aufstau sonst keine Bedenken. Es werde nun Aufgabe der zuständigen Gewässeraufsicht, d.h. der Landeshauptmänner von Wien und Niederösterreich sein, dafür Sorge zu tragen, daß die Reinhaltungsziele erreicht würden. Die bestehenden Anlagen seien im Zuge der Beweissicherung zu erfassen. Im weiteren Verfahren werde hiezu insbesondere auf das Gutachten des abwassertechnischen Sachverständigen (E) sowie auf die Ausführungen des Vertreters der Bundesanstalt für Wassergüte Bedacht zu nehmen sein.Auch zum Abschnitt römisch sechs (Fragen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Wassergüte) wies die belangte Behörde darauf hin, daß das Kraftwerksunternehmen nur verpflichtet werden könne, für die Anpassung bzw. den Ersatz zu Recht bestehender Anlagen aufzukommen, die durch die Errichtung des Kraftwerkes beeinflußt würden. Das Kraftwerksprojekt sei Anlaß für eine systematische Sanierung der derzeit noch vorhandenen Unzulänglichkeiten bei bestehenden Abwassereinleitungen. Nach dem Gutachten des zuständigen Sachverständigen bestünden gegen den Aufstau sonst keine Bedenken. Es werde nun Aufgabe der zuständigen Gewässeraufsicht, d.h. der Landeshauptmänner von Wien und Niederösterreich sein, dafür Sorge zu tragen, daß die Reinhaltungsziele erreicht würden. Die bestehenden Anlagen seien im Zuge der Beweissicherung zu erfassen. Im weiteren Verfahren werde hiezu insbesondere auf das Gutachten des abwassertechnischen Sachverständigen (E) sowie auf die Ausführungen des Vertreters der Bundesanstalt für Wassergüte Bedacht zu nehmen sein.
Einer besonderen Behandlung bedürften auch die Abwässer und die Oberflächenwässer von der Flugpiste der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft m.b.H. Diese würden derzeit unbehandelt in einem Seitenarm der Donau geleitet und seien als fischtoxisch zu werten. Dieser schon jetzt unbefriedigende Zustand werde im Zuge des Kraftwerkbaues zu sanieren sein.
Widersprochen werden müsse den unbegründeten Behauptungen der Marktgemeinde Eckartsau, daß es jedenfalls zu wesentlichen Verschlechterungen der Wassergüte der Donau kommen werde. Die Angaben über die Gewässergüte der Donau entsprächen, wie sich aus den zahlreichen Untersuchungen der Bundesanstalt für Wassergüte ergebe, nicht mehr dem heutigen Stand.
Zur Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 und zu den in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen verwies die belangte Behörde auf das eingeholte kulturbautechnische Gutachten. Im Anschluß daran wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnt, daß ein sehr wesentlicher Beitrag bei der Behandlung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie der Gewässergüte auch noch vom ärztlichen Sachverständigen kommen werde. Diese Begutachtung werde bei der Darstellung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen in den Detailprojekten erfolgen.Zur Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 und zu den in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen verwies die belangte Behörde auf das eingeholte kulturbautechnische Gutachten. Im Anschluß daran wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnt, daß ein sehr wesentlicher Beitrag bei der Behandlung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie der Gewässergüte auch noch vom ärztlichen Sachverständigen kommen werde. Diese Begutachtung werde bei der Darstellung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen in den Detailprojekten erfolgen.
Im Zuge der daran anschließenden Behandlung der Interessen der Landeskultur (Abschnitt II der Bedingungen und Auflagen) führte die belangte Behörde zur mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Rodungsbewilligung aus wie folgt:Im Zuge der daran anschließenden Behandlung der Interessen der Landeskultur (Abschnitt römisch zwei der Bedingungen und Auflagen) führte die belangte Behörde zur mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Rodungsbewilligung aus wie folgt:
"Gemäß § 114 Abs. 3 WRG 1959 schließt die erteilte Bewilligung alle für die Ausführung der Anlage erforderlichen behördlichen Genehmigungen in sich ein. Dies bezieht sich im Sinne verfassungskonformer Auslegung nur auf die nach Bundesgesetzen erforderlichen Bewilligungen. Es ist sohin mit dieser Bewilligung auch die nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, erforderliche Rodungsbewilligung erteilt. Vorerst war gemäß § 17 dieses Gesetzes zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rodung von Flächen für den Kraftwerksbau das öffentliche Interesse an der Walderhaltung auf diesen Flächen überwiegt. Diese Prüfung ergab unter Bedachtnahme auf die Bevorzugungserklärung des gegenständlichen Vorhabens das Überwiegen das öffentlichen Interesse an einer Rodung. Durch die Bevorzugungserklärung wurde nämlich - wie schon eingangs erwähnt - zum Ausdruck gebracht, daß die beschleunigte Verwirklichung des Kraftwerksvorhabens im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist. Dies wurde auch von keinem Verhandlungsteilnehmer bestritten.""Gemäß Paragraph 114, Absatz 3, WRG 1959 schließt die erteilte Bewilligung alle für die Ausführung der Anlage erforderlichen behördlichen Genehmigungen in sich ein. Dies bezieht sich im Sinne verfassungskonformer Auslegung nur auf die nach Bundesgesetzen erforderlichen Bewilligungen. Es ist sohin mit dieser Bewilligung auch die nach dem Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 440, erforderliche Rodungsbewilligung erteilt. Vorerst war gemäß Paragraph 17, dieses Gesetzes zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rodung von Flächen für den Kraftwerksbau das öffentliche Interesse an der Walderhaltung auf diesen Flächen überwiegt. Diese Prüfung ergab unter Bedachtnahme auf die Bevorzugungserklärung des gegenständlichen Vorhabens das Überwiegen das öffentlichen Interesse an einer Rodung. Durch die Bevorzugungserklärung wurde nämlich - wie schon eingangs erwähnt - zum Ausdruck gebracht, daß die beschleunigte Verwirklichung des Kraftwerksvorhabens im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist. Dies wurde auch von keinem Verhandlungsteilnehmer bestritten."
Nach einem neuerlichen Hinweis auf die Kompetenzverteilung nach dem B-VG, wonach Naturschutz Landessache sei, ging die belangte Behörde bei der nachfolgenden Behandlung des Abschnittes I der Bedingungen und Auflagen mit Rücksicht auf § 105 WRG 1959 auch auf Vorbringen dahin gehend ein, daß mit einer Bewilligung des Vorhabens gegen internationale Übereinkommen (BGBl. Nr. 225/1983 und BGBl. Nr. 372/1983) verstoßen würde. Beide genannten Übereinkommen stünden unter Gesetzesvorbehalt und ließen Ausnahmen im nationalen Interesse zu. Außerdem sei hiezu neuerlich darauf zu verweisen, daß die Eintiefung der Stromsohle Gegenmaßnahmen auch zum Zwecke der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt notwendig mache.Nach einem neuerlichen Hinweis auf die Kompetenzverteilung nach dem B-VG, wonach Naturschutz Landessache sei, ging die belangte Behörde bei der nachfolgenden Behandlung des Abschnittes römisch eins der Bedingungen und Auflagen mit Rücksicht auf Paragraph 105, WRG 1959 auch auf Vorbringen dahin gehend ein, daß mit einer Bewilligung des Vorhabens gegen internationale Übereinkommen Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1983, und Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1983,) verstoßen würde. Beide genannten Übereinkommen stünden unter Gesetzesvorbehalt und ließen Ausnahmen im nationalen Interesse zu. Außerdem sei hiezu neuerlich darauf zu verweisen, daß die Eintiefung der Stromsohle Gegenmaßnahmen auch zum Zwecke der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt notwendig mache.
Die nachfolgenden Auseinandersetzungen der belangten Behörde mit Fragen der Raumplanung, der Fischerei, der Schiffahrt, der Straßen und Wege sowie des Dienstnehmerschutzes sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von keiner ausschlaggebenden Bedeutung. Hier sind aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nur die Hinweise auf das Fragen der Grenzstrecke zur CSSR mitumfassende künftige Detailprojekt "Unterwassereintiefung", vor dessen Erstellung noch zahlreiche rechtliche und sachliche Fragen abzuklären seien, sowie auf das im Rahmen der Verhandlung über den 1. Teilabschnitt (5.-7.11.1984) bereits mitverhandelte Detailprojekt "Hebung der Donaubrücke" zu erwähnen.
Da die Auswirkungen des geplanten Kraftwerkes nicht bis ins einzelne vorauszusehen seien, sei eine rechtzeitige und sorgfältige Beweissicherung für das Kraftwerksunternehmen und für die Behörde in gleicher Weise notwendig und von Vorteil, da sie spätere Streitigkeiten ausschließlich bzw. zumindest klare Entscheidungsgrundlagen zu schaffen vermöge; diesem Zweck dienten die in Abschnitt V der Bedingungen und Auflagen vorgeschriebenen Untersuchungen. Zu den Hoch- und Grundwasserverhältnissen führte die belangte Behörde hiebei folgendes aus:Da die Auswirkungen des geplanten Kraftwerkes nicht bis ins einzelne vorauszusehen seien, sei eine rechtzeitige und sorgfältige Beweissicherung für das Kraftwerksunternehmen und für die Behörde in gleicher Weise notwendig und von Vorteil, da sie spätere Streitigkeiten ausschließlich bzw. zumindest klare Entscheidungsgrundlagen zu schaffen vermöge; diesem Zweck dienten die in Abschnitt römisch fünf der Bedingungen und Auflagen vorgeschriebenen Untersuchungen. Zu den Hoch- und Grundwasserverhältnissen führte die belangte Behörde hiebei folgendes aus:
"Zum Verlangen nach Beweissicherung der Hochwasserverhältnisse wird darauf hingewiesen, daß diesbezüglich wegen des individuellen Charakters jedes Hochwasserereignisses ein schlüssiger Vergleich der Verhältnisse vor und nach Kraftwerkserrichtung nicht möglich ist. Lediglich Modellversuche können völlig gleichartige Hochwasserverhältnisse simulieren und die in beiden Ausbaustufen entstehenden Auswirkungen miteinander vergleichen. Grundlagen und Technik der hydraulischen Modellversuche sind wissenschaftlich allgemein anerkannt, sodaß die im Modellversuch festgestellten Einflüsse des Kraftwerkes auf den Hochwasserabfluß hinreichend gesichert sind und den Beurteilungen über die in der Natur zu erwartenden Auswirkungen zugrundegelegt werden können.
Wenig aussagekräftig sind noch die Unterlagen über die Grundwasserverhältnisse; diesbezüglich wird das Verfahren im Sinne der einschlägigen Auflage dieses Bescheides beschleunigt fortzusetzen sein. Es gibt derzeit Beweissicherungsnetze des Kraftwerksunternehmens (z.B. rund 580 Grundwasserbeobachtungsstationen in quantitativer Hinsicht, rund 180 Stationen für die qualitative Beweissicherung). Diese werden von den zuständigen Amtssachverständigen unter Bedachtnahme auf entsprechende staatliche Untersuchungen geprüft werden, ob sie eine taugliche Grundlage für das amtliche Beweissicherungsverfahren darstellen. Dabei werden auch die von der Marchfeldplanungsges m.b.H, bereits installierten Meßstationen heranzuziehen sein. Die bisherigen Untersuchungen erfolgten teils von der Bundesanstalt für Wassergüte (Oberflächengewässer), teils von der N.Ö. Umweltschutzanstalt (Grundwasser). Letztere sagte in der Bewilligungsverhandlung aus, daß das Grundwasserbeweissicherungsnetz je nach Bedarf und Erkenntnis jederzeit erweitert werden kann. Nach den bisher vorliegenden Ergebnissen der über 800 Befunde kann der Schluß gezogen werden, daß das Grundwasserbeobachtungsnetz auch hinsichtlich der Anzahl der qualitativen Meßstellen ausreicht, um die Aussagen über allfällige Veränderungen der Grundwassergüte verifizieren zu können."
Nach einem neuerlichen Hinweis auf die Rechtslage hinsichtlich von Entschädigungs- und Schadenersatzforderungen stellte die belangte Behörde abschließend noch einmal fest, daß das vorliegende Projekt ausreichende Möglichkeiten enthalte bzw. aufzeige, um nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen und Rechte Dritter innerhalb zumutbarer Grenzen zu halten. Weitere Verminderungen solcher Nachteile würden noch in den Detailprojekten zu planen und in den darüber abzuführenden wasserrechtlichen Verhandlungen zu behandeln sein. Auch für die Vervollständigung der Grundlagen zur möglichst genauen Ermittlung nachteiliger Auswirkungen werde ausreichend Sorge getragen. Es könne daher das vorliegende Projekt bewilligt werden.
Es werde neuerlich darauf hingewiesen, daß die Baumaßnahmen erst nach wasserrechtlicher Bewilligung der Detailprojekte erfolgen dürften. Dies gelte nicht für die bereits in Detailprojekten behandelten Angelegenheiten "Hebung der Donaubrücke" und "Erschließung der Baustelle" (Errichtung der Baustellenzufahrt, Verlegung des Marchfeldschutzdammes zwischen Stopfenreuth und Strom-km 1883,50, Anpassung der Bundesstraße B 49 an den neuverlegten Marchfeldschutzdamm, Herstellung der Schüttung für die Baustelleneinrichtung, Herstellen der Baugrubenumschließung, Herstellen der Baustromversorgung, Errichtung der provisorischen Schiffsentladestelle, Errichtung des DoKW-Wohnlagers bei Engelhartstetten, Adaptierung des Bahnhofes Engelhartstetten für den Zementumschlag sowie Rodung im Hauptbauwerksbereich).
Dieser nunmehr angefochtene Bescheid wurde gemäß der Zustellverfügung der belangten Behörde an folgende der nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt: 31) der Marktgemeinde Eckartsau, 32) der Marktgemeinde Engelhartstetten, 93) der XY AG, 104) an L S,
139) an Dipl. Ing. W H, 219) der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mbH, 304) und 305) an R und M Z, 366) bzw.
379) und 380) an F und H S, 368) an J und H M und 370 an M W. Keine Zustellung erfolgte an die nunmehrigen Beschwerdeführer E und L K.
Die Beschwerdeführer I.) J M, H M und M W und die Beschwerdeführer VII.) F S, H S und Dipl. Ing. W H haben sowohl den Bevorzugungsbescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 als auch den Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1984 mit Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof bekämpft. Dieser hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1985, Zlen. B 5/85, B 16, 17/85, festgestellt, daß die Beschwerdeführer weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden seien; die Beschwerden wurden daher abgewiesen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob diese Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden sind. Diese Beschwerden wurden beim Verwaltungsgerichtshof unter den Zlen. 85/07/0272, 0273, 0279 und 0280 protokolliert.Die Beschwerdeführer römisch eins.) J M, H M und M W und die Beschwerdeführer römisch sieben.) F S, H S und Dipl. Ing. W H haben sowohl den Bevorzugungsbescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 als auch den Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1984 mit Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof bekämpft. Dieser hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1985, Zlen. B 5/85, B 16, 17/85, festgestellt, daß die Beschwerdeführer weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden seien; die Beschwerden wurden daher abgewiesen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob diese Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden sind. Diese Beschwerden wurden beim Verwaltungsgerichtshof unter den Zlen. 85/07/0272, 0273, 0279 und 0280 protokolliert.
Über die wegen Erschöpfung des Beschwerderechtes unzulässige Doppelbeschwerde der Beschwerdeführer J M, H M und M W (Zl. 85/07/0280) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluß vom 29. Oktober 1985 durch Zurückweisung entschieden; das Verfahren über die abgetretene Beschwerde dieser Beschwerdeführer gegen den Bevorzugungsbescheid vom 22. Dezember 1983 (Zl. 85/07/0273) wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1985 infolge Unterlassung der Behebung von Mängeln gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.Über die wegen Erschöpfung des Beschwerderechtes unzulässige Doppelbeschwerde der Beschwerdeführer J M, H M und M W (Zl. 85/07/0280) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluß vom 29. Oktober 1985 durch Zurückweisung entschieden; das Verfahren über die abgetretene Beschwerde dieser Beschwerdeführer gegen den Bevorzugungsbescheid vom 22. Dezember 1983 (Zl. 85/07/0273) wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1985 infolge Unterlassung der Behebung von Mängeln gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eingestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung über die nachstehenden bei ihm anhängigen und noch unerledigten Beschwerden wegen ihres tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges verbunden:
I) Die Beschwerdeführer 1.) J M, 2.) H M und 3.) M W haben neben ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erhoben (Zl. 84/07/0375). Sie erachten sich als Eigentümer von im Projektsbereich gelegenen Grundstücken und durch die Auswirkungen des Vorhabens der MB auf den Grundwasserhaushalt auf ihren Grundstücken in ihren Rechten berührt. römisch eins) Die Beschwerdeführer 1.) J M, 2.) H M und 3.) M W haben neben ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erhoben (Zl. 84/07/0375). Sie erachten sich als Eigentümer von im Projektsbereich gelegenen Grundstücken und durch die Auswirkungen des Vorhabens der MB auf den Grundwasserhaushalt auf ihren Grundstücken in ihren Rechten berührt.
Im Rahmen der Bekämpfung des Bescheides vom 5. Dezember 1984 machen diese Beschwerdeführer in umfangreichen Ausführungen geltend, im Bewilligungsverfahren seien zu Unrecht die Verfahrensbestimmungen für bevorzugte Wasserbauten angewendet worden. Der Bevorzugungserklärung sei kein ausreichendes Ermittlungsverfahren vorangegangen, sodaß weder das besondere Interesse der österreichischen Volkswirtschaft an dem Vorhaben der MB, noch die Notwendigkeit von dessen beschleunigter Ausführung einwandfrei feststünden. Der angefochtene Bescheid sei ferner deshalb rechtswidrig, weil die darin bewilligte Rodung ohne Umschreibung der Rodungsfläche nicht vollziehbar sei. Zum Grundwasserhaushalt weisen die Beschwerdeführer darauf hin, daß die Erfahrungen beim Bau des Donaukraftwerkes Greifenstein gezeigt hätten, daß sich in dessen Umgebung der Grundwasserspiegel um 1,5 bis 4 m gesenkt habe. Den Beschwerdeführern sei keine Gelegenheit gegeben worden, ihre Einwendungen gegen das Projekt vorzubringen. Als Verfahrensmängel zeigen die Beschwerdeführer im wesentlichen auf, daß das aufgetragene mathematische Modell vielleicht zur Feststellung der quantitativen Verhältnisse, nicht aber zu einer Überprüfung der qualitativen Seite der Grundwasserverhältnisse ausreiche.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt, von welchem sie nach Abschluß der dort anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren im Oktober 1985 dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurden. In ihrer Gegenschrift zur Beschwerde der Beschwerdeführer 1.) bis 3.) beantragt die belangte Behörde deren Zurück- bzw. Abweisung, wozu sie im wesentlichen ausführt:
Es sei nicht Projektsabsicht, Grundstücke der Beschwerdeführer in Anspruch zu nehmen, wohl aber, die Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser mit dem Marchfeldschutzdamm zu begrenzen. Grundflächen der Beschwerdeführer würden nur im Falle einer teilweisen Verlegung dieses Dammes in Anspruch genommen werden; hiezu sei jedoch auf den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 zu verweisen. Die Beschwerdeführer hätten daher im Verfahren zur generellen Bewilligung des Vorhabens keine Parteistellung, sie hätten auch im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben, obwohl sie, wie aus der bei der Verhandlung vorgelegten "Resolution" gegen die Dammverlegung hervorgehe, von dieser Verhandlung informiert gewesen seien. Das Beschwerdevorbringen zur angeblich zu Unrecht erfolgten Bevorzugungserklärung sei mit Rücksicht auf das dieser vorangegangene. Ermittlungsverfahren unzutreffend, diese Bevorzugungserklärung sei zwar unter bestimmten Auflagen, aber keinesfalls nur bedingt ausgesprochen worden, es seien nur so frühzeitig als möglich jene Hauptpunkte aufgezeigt worden, die vor einer wasserrechtlichen Bewilligung jedenfalls geklärt sein oder vorliegen müßten. Das Ausmaß der Rodungsflächen sei in den Unterlagen der mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Detailprojekte mit hinreichender Genauigkeit umschrieben; im übrigen fehle den Beschwerdeführern die Legitimation zu diesbezüglichen Vorbringen. Es würden auch nicht die Möglichkeiten eines mathematischen Grundwassermodells verkannt, die Auswirkungen auf die Grundwasserqualität würden in zahlreichen anderen Auflagen behandelt.
Auch die MB beantragt in ihrer Gegenschrift die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde und verweist zur fehlenden Parteistellung der Beschwerdeführer ebenfalls auf den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984. Im übrigen habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgehen können, daß nach den Projektsunterlagen und nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eine Veränderung des Grundwasserstandes und der Grundwassergüte im Bereich der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht stattfinden werde, entsprechende Maßnahmen seien in den Auflagenkatalog aufgenommen worden. Auch hätten die Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren überhaupt keine diesbezüglichen Behauptungen aufgestellt. Die Beschwerdeführer unterlägen ferner den Beschränkungen der §§ 12 Abs. 4, 114 Abs. 1 und 115 WRG 1959. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Bevorzugungserklärung, der Rodungsfläche und der Kontrolle und Sicherung der Grundwasserqualität enthält die Gegenschrift der MB im wesentlichen Ausführungen, die mit denen in der Gegenschrift der belangten Behörde übereinstimmen.Auch die MB beantragt in ihrer Gegenschrift die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde und verweist zur fehlenden Parteistellung der Beschwerdeführer ebenfalls auf den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984. Im übrigen habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgehen können, daß nach den Projektsunterlagen und nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eine Veränderung des Grundwasserstandes und der Grundwassergüte im Bereich der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht stattfinden werde, entsprechende Maßnahmen seien in den Auflagenkatalog aufgenommen worden. Auch hätten die Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren überhaupt keine diesbezüglichen Behauptungen aufgestellt. Die Beschwerdeführer unterlägen ferner den Beschränkungen der Paragraphen 12, Absatz 4, 114, Absatz eins und 115 WRG 1959. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Bevorzugungserklärung, der Rodungsfläche und der Kontrolle und Sicherung der Grundwasserqualität enthält die Gegenschrift der MB im wesentlichen Ausführungen, die mit denen in der Gegenschrift der belangten Behörde übereinstimmen.
Die Beschwerdeführer haben in einem weiteren Schriftsatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzend zu ihrem die Erklärung des Vorhabens der MB als bevorzugter Wasserbau betreffenden Vorbringen Stellung genommen und in diesem Schriftsatz insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 19. November 1985, Zl. 84/07/0090, und auf den nach Erlassung des angefochtenen Bewilligungsbescheides erstellten Bericht der (von der Bundesregierung im Zuge der "Denkpause" neu bestellten) Ökologiekommission hingewiesen.
Dagegen hat die MB in einem weiteren, am 30. Mai 1986 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz Stellung genommen, in welchem sie auf Fragen der Energieversorgung Österreichs sowie der Selbsteintiefung der Donau näher einging. Diesem Schriftsatz hat die MB ein zum Schlußpapier der zuletzt erwähnten Ökologiekommission ergangenes Minderheitsvotum sowie die Gesamtergebnisse einer Betriebsstatistik 1984 (Erzeugung und Verbrauch elektrischer Energie in Österreich), herausgegeben vom Bundeslastverteiler, angeschlossen.
II) Die Beschwerdeführer 4.) L S, 5.) R Z, 6.) M Z, römisch zwei) Die Beschwerdeführer 4.) L S, 5.) R Z, 6.) M Z,
7.) E K und 8.) L K bekämpfen in ihrer gemeinsam erhobenen Beschwerde sowohl den Bevorzugungsbescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 (Zl. 85/07/0277) als auch den Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 (Zl. 85/07/0002) und beantragen ausdrücklich die Aufhebung beider angefochtener Bescheide.
Die Beschwerdeführer seien Eigentümer von Liegenschaften, die im Projektsbereich lägen, den Beschwerdeführern 4.) bis 6.) sei deshalb auch der Bewilligungsbescheid zugestellt worden. Die Eheleute K betrieben in Stopfenreuth Nr. nn einen Hausbrunnen, dessen Wasserstand schwerstens gefährdet sei. Die Beschwerdeführer
5.) und 6.) R und M Z haben überdies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Nachweis ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte drei Wasserbuchbescheide betreffend verschiedene Grundwasserbrunnen vorgelegt. Der Grundwasserhaushalt auf Grundstücken sämtlicher Beschwerdeführer sei durch das Kraftwerk betroffen; auch diese Beschwerdeführer verweisen hiezu auf Senkungen des Grundwasserspiegels bei dem zuletzt gebauten und in Betrieb genommenen Kraftwerk Greifenstein. Auch diese Beschwerdeführer bekämpfen - im wesentlichen mit denselben Argumenten wie die zu I) genannten Beschwerdeführer - die Rechtmäßigkeit der Bevorzugung. Sie machen darüber hinaus geltend, daß das durchgeführte Ermittlungsverfahren auch für eine bloß "generelle" Bewilligung nicht ausreiche, weil es unzulässig sei, "das Wasserbauvorhaben zunächst generell zu genehmigen und durch Bedingungen und Auflagen den Bewilligungswerber zu verpflichten, das genehmigte Vorhaben gesetzeskonform zu realisieren, ohne gesicherte Beweise dafür, ob und wie dies technisch möglich ist". Erhebungen, die gerade die Entscheidungsgrundlage für die Bewilligung darstellten, müßten vor der Bewilligung durchgeführt werden. Dies sei in maßgeblichen Fragen nicht geschehen, wobei überdies zahlreiche der MB auferlegte Bedingungen nicht dem Gesetz entsprächen. So sei insbesondere auch die Grundwasserfrage im Bewilligungsverfahren inhaltlich in keiner Weise geklärt, sondern auf die Zukunft verschoben worden. Da aber eine ernstliche Gefährdung der Grundwasserqualität einen Versagungsgrund im Bewilligungsverfahren darstelle, hätte u.a. diese Frage vor Erteilung der Bewilligung geklärt werden müssen. Dem könne auch dadurch nicht abgeholfen werden, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1984 in Verletzung der Offizialmaxime der MB zahlreiche Beweissicherungen aufgetragen habe. Die Beschwerdeführer machen ferner in einigen Punkten Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie im Anschluß daran die Rechtswidrigkeit der ohne Flächenbezeichnung erteilten Rodungsbewilligung geltend.5.) und 6.) R und M Z haben überdies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Nachweis ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte drei Wasserbuchbescheide betreffend verschiedene Grundwasserbrunnen vorgelegt. Der Grundwasserhaushalt auf Grundstücken sämtlicher Beschwerdeführer sei durch das Kraftwerk betroffen; auch diese Beschwerdeführer verweisen hiezu auf Senkungen des Grundwasserspiegels bei dem zuletzt gebauten und in Betrieb genommenen Kraftwerk Greifenstein. Auch diese Beschwerdeführer bekämpfen - im wesentlichen mit denselben Argumenten wie die zu römisch eins) genannten Beschwerdeführer - die Rechtmäßigkeit der Bevorzugung. Sie machen darüber hinaus geltend, daß das durchgeführte Ermittlungsverfahren auch für eine bloß "generelle" Bewilligung nicht ausreiche, weil es unzulässig sei, "das Wasserbauvorhaben zunächst generell zu genehmigen und durch Bedingungen und Auflagen den Bewilligungswerber zu verpflichten, das genehmigte Vorhaben gesetzeskonform zu realisieren, ohne gesicherte Beweise dafür, ob und wie dies technisch möglich ist". Erhebungen, die gerade die Entscheidungsgrundlage für die Bewilligung darstellten, müßten vor der Bewilligung durchgeführt werden. Dies sei in maßgeblichen Fragen nicht geschehen, wobei überdies zahlreiche der MB auferlegte Bedingungen nicht dem Gesetz entsprächen. So sei insbesondere auch die Grundwasserfrage im Bewilligungsverfahren inhaltlich in keiner Weise geklärt, sondern auf die Zukunft verschoben worden. Da aber eine ernstliche Gefährdung der Grundwasserqualität einen Versagungsgrund im Bewilligungsverfahren darstelle, hätte u.a. diese Frage vor Erteilung der Bewilligung geklärt werden müssen. Dem könne auch dadurch nicht abgeholfen werden, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1984 in Verletzung der Offizialmaxime der MB zahlreiche Beweissicherungen aufgetragen habe. Die Beschwerdeführer machen ferner in einigen Punkten Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie im Anschluß daran die Rechtswidrigkeit der ohne Flächenbezeichnung erteilten Rodungsbewilligung geltend.
Auch hier beantragt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Zurück- bzw. die Abweisung der Beschwerde. Die Parteistellung der Beschwerdeführer 4.) L S wird nicht in Abrede gestellt, wohl aber die der Beschwerdeführer 5.) bis 8.). Die Beschwerdeführer Z wären nur im Falle einer Verlegung des Marchfeldschutzdammes in ihrem Grundeigentum berührt, doch sei hiezu wieder auf den Bescheid vom 19. Dezember 1984 zu verweisen. Die Grundfläche der Beschwerdeführer 7.) und 8.) E und L K liege landeinwärts des Dammes, mit welchem gemäß der Projektsabsicht jedenfalls die Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse begrenzt werden sollten; das hiefür vorgesehene Instrumentarium reiche zur Verwirklichung dieser Absicht nach dem Gutachten der wasserbautechnischen Sachverständigen aus. In der Folge setzt sich die belangte Behörde ausführlich mit den gegen die Bevorzugungserklärung gerichteten Argumenten der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis auseinander, daß diese Bevorzugung dem Gesetz entsprochen habe. Es sei auch das Ermittlungsverfahren nicht mangelhaft geblieben, das Kraftwerk sei von den beigezogenen Sachverständigen nach ausführlicher Prüfung als ausführbar und die damit verbundenen Probleme als lösbar beurteilt worden. Dies treffe mit Rücksicht auf die eingeholten wasserbautechnischen und ärztlichen Gutachten insbesondere auch für die Fragen des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung zu; im übrigen sei dazu auf die noch ausstehenden Detailprojekte zu verweisen. Die Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse seien beherrschbar und stünden bei Einhaltung bestimmter Auflagen einer Bewilligung nicht entgegen. Soweit die Beschwerdeführer Fragen des öffentlichen Interesses behandelten, komme ihnen dazu mangels Berührung subjektiver Rechte keine Legitimation zu. Mit den angefochtenen Bescheiden habe die belangte Behörde auch nicht in fremde Kompetenzen eingegriffen. In welchem flächenmäßigen Ausmaß und für welche Flächen eine Rodung erfolgen müsse, werde erst in den jeweiligen Detailprojekten klargestellt werden; im angefochtenen Bewilligungsbescheid seien nur Rodungen für das Detailprojekt "Baustellenerschließung" enthalten, von dem jedoch die Beschwerdeführer nicht betroffen seien.
Auch die MB beantragt in ihrer Gegenschrift die Zurück- bzw. die Abweisung der Beschwerden. Im Verfahren sei nicht hervorgekommen, daß es zu einer Beeinträchtigung des Grundwasserstandes und der Grundwassergüte "in den umliegenden Gebieten" kommen werde, weshalb insbesondere den Beschwerdeführern K die Parteistellung und die Beschwerdelegitimation fehle. Den Beschwerdebehauptungen zum Grundwasserhaushalt stehe überdies § 12 Abs. 4 WRG 1959 entgegen. Dem nach Auffassung der MB unbegründeten Vorbringen zur Bevorzugung sei entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren dazu nichts vorgebracht hätten, alle diesbezüglichen Behauptungen würden erstmals in der Beschwerdeschrift erhoben. Eine Teilung des Bewilligungsverfahrens sei in ständiger Rechtsprechung für zulässig erkannt worden; die belangte Behörde habe die Bewilligung daher aussprechen können, wenn sie auf Grund des Ermittlungsverfahrens zur Überzeugung gekommen sei, daß eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen bei Verwirklichung des Wasserbauvorhabens mit entsprechenden Maßnahmen vermeidbar sei und daß den Rechten dritter Personen entsprochen werden könne, ohne daß die Realisierbarkeit des Kraftwerkprojektes in Frage gestellt werde. Das Vorbringen zur behaupteten Unzuständigkeit und zur Rechtswidrigkeit der Rodungsbewilligung wird von der MB im wesentlichen mit der gleichen Begründung wie jener der belangten Behörde bestritten.Auch die MB beantragt in ihrer Gegenschrift die Zurück- bzw. die Abweisung der Beschwerden. Im Verfahren sei nicht hervorgekommen, daß es zu einer Beeinträchtigung des Grundwasserstandes und der Grundwassergüte "in den umliegenden Gebieten" kommen werde, weshalb insbesondere den Beschwerdeführern K die Parteistellung und die Beschwerdelegitimation fehle. Den Beschwerdebehauptungen zum Grundwasserhaushalt stehe überdies Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 entgegen. Dem nach Auffassung der MB unbegründeten Vorbringen zur Bevorzugung sei entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren dazu nichts vorgebracht hätten, alle diesbezüglichen Behauptungen würden erstmals in der Beschwerdeschrift erhoben. Eine Teilung des Bewilligungsverfahrens sei in ständiger Rechtsprechung für zulässig erkannt worden; die belangte Behörde habe die Bewilligung daher aussprechen können, wenn sie auf Grund des Ermittlungsverfahrens zur Überzeugung gekommen sei, daß eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen bei Verwirklichung des Wasserbauvorhabens mit entsprechenden Maßnahmen vermeidbar sei und daß den Rechten dritter Personen entsprochen werden könne, ohne daß die Realisierbarkeit des Kraftwerkprojektes in Frage gestellt werde. Das Vorbringen zur behaupteten Unzuständigkeit und zur Rechtswidrigkeit der Rodungsbewilligung wird von der MB im wesentlichen mit der gleichen Begründung wie jener der belangten Behörde bestritten.
Auch diese Beschwerdeführer haben in einem weiteren Schriftsatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzend zu ihren die Erklärung des Vorhabens der MB zum bevorzugten Wasserbau betreffenden Vorbringen Stellung genommen und in diesem Schriftsatz insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1985, Zl. 84/07/0090, und auf den nach Erlassung des angefochtenen Bewilligungsbescheides erstellten Bericht der (von der Bundesregierung im Zuge der "Denkpause" neu bestellten) Ökologiekommission hingewiesen.
III) Die Beschwerdeführerin 9.) XY Aktiengesellschaft hat ihre Beschwerde nur gegen den Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 gerichtet (Zl. 85/07/0013) und macht darin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. römisch drei) Die Beschwerdeführerin 9.) XY Aktiengesellschaft hat ihre Beschwerde nur gegen den Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 gerichtet (Zl. 85/07/0013) und macht darin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes in Orth an der Donau, welches unmittelbar nördlich des bestehenden Marchfeldschutzdammes am Fadenbach gelegen ist; sie hat ferner wasserrechtliche Bewilligungen zur Grundwasserentnahme für Trink- und Nutzwasserzwecke ihres Betriebes, zur Abwässereinleitung in die Donau sowie zur Sammlung und Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer in den Fadenbach. Ihre Parteistellung im Bewilligungsverfahren ist insoweit unbestritten, als ihre Rechte zwischen Damm und Strom situiert sind; die Beschwerdeführerin hat auch am Verwaltungsverfahren und an der wasserrechtlichen Verhandlung teilgenommen und Einwendungen sowohl gegen die Bevorzugung als auch gegen die Bewilligung, u.a. wegen befürchteter Auswirkungen des Kraftwerksbaues auf die Qualität und die Quantität des Grundwassers erhoben. Auf diese Einwendungen sei die belangte Behörde im angefochtenen Bewilligungsbescheid nicht bzw. nicht mit der nötigen Klarheit eingegangen.
Im einzelnen wendet sich auch diese Beschwerdeführerin gegen die Anwendung der für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensvorschriften, und zwar sowohl aus verfassungsrechtlichen Gründen als auch wegen Nichtvorliegens der in § 100 Abs. 2 WRG 1959 normierten Voraussetzungen. So fehle inbesondere eine Begründung für die Notwendigkeit der beschleunigten Durchführung, es seien aber auch dem Projekt entgegenstehende volkswirtschaftliche Interessen nicht ausreichend berücksichtigt worden, wie etwa die Land- und Forstwirtschaft und die Trinkwasserversorgung im Marchfeld und die möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser.Im einzelnen wendet sich auch diese Beschwerdeführerin gegen die Anwendung der für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensvorschriften, und zwar sowohl aus verfassungsrechtlichen Gründen als auch wegen Nichtvorliegens der in Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 normierten Voraussetzungen. So fehle inbesondere eine Begründung für die Notwendigkeit der beschleunigten Durchführung, es seien aber auch dem Projekt entgegenstehende volkswirtschaftliche Interessen nicht ausreichend berücksichtigt worden, wie etwa die Land- und Forstwirtschaft und die Trinkwasserversorgung im Marchfeld und die möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser.
Zu Unrecht habe die belangte Behörde ferner in Spruchpunkt VII/1 des angefochtenen Bescheides alle Forderungen auf Grund von landeinwärts des Marchfeldschutzdammes gelegenen Rechten und damit auch solche Rechte der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zurückgewiesen; damit werde der Beschwerdeführerin diesbezüglich die Möglichkeit entsprechender Einwendungen im Verfahren über Detailprojekte genommen. Spruchpunkt VII/1 des angefochtenen Bescheides sei nicht nur wegen unzureichender Individualisierung des Adressatenkreises, sondern auch deshalb mangelhaft, weil nicht ersichtlich sei, ob mit dem "Marchfeldschutzdamm" der jetzige oder der künftig teilweise verlegte Damm gemeint sei. Überdies sei auf Grund der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen noch gar nicht ersichtlich, welche Auswirkungen das Projekt auf die Grundwasserverhältnisse - auch jenseits des Marchfeldschutzdammes -
haben würde. Es sei kein einziges Argument ersichtlich, weshalb die Möglichkeit einer Grundwasserbeeinträchtigung ausgerechnet am Marchfeldschutzdamm enden sollte; dies ergebe sich im übrigen aus zahlreichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid selbst. Eine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführerin ergebe sich auch aus dem geplanten, teilweise außerhalb des Marchfeldschutzdammes vorgesehenen System von Gieß- und Saumgängen (Fadenbach).
Nach weiteren Ausführungen zu Beeinträchtigungen durch die neue Hochwassersituation und die geringere Gewässergüte im Stauraum wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß sie sich nicht gegen das Kraftwerk an sich zur Wehr setze, sondern nur in Wahrung ihrer Rechte am Verfahren teilnehmen und etwa die auch im angefochtenen Bescheid angestrebte unveränderte Erhaltung der bestehenden Grundwasserverhältnisse sichern wolle. Ihren Rechten trage jedoch der generelle Bewilligungsbescheid nicht ausreichend Rechnung. Die Sache sei vielmehr auch für eine generelle Bewilligung noch nicht entscheidungsreif gewesen, wesentliche Fragen seien im angefochtenen Bescheid unbehandelt geblieben, so etwa Quantität und Qualität des Grundwassers, die Höhe des Grundwasserspiegels, die Gewässergüte in der Donau sowie die Fragen der Saum- und Gießgänge und der Hochwassersituation. Außerdem sei das Rodungsgebiet derart unbestimmt festgelegt, daß ein Vollzug dieser Bestimmung unmöglich sei. Schließlich sei das Verfahren auch deshalb mangelhaft geblieben, weil die Verhandlung nicht dem Gesetz gemäß mündlich und kontradiktorisch durchgeführt und die Verhandlungsergebnisse der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden seien.
Die Beschwerdeführerin hat nach Zustellung der Gegenschrift in einem umfangreichen Schriftsatz auf diese repliziert und darin ihren Standpunkt noch einmal detailliert dargelegt, wobei sie insbesondere auch auf die Ausführungen in den eingeholten Gutachten zur Grundwassersituation näher einging und auf das Fehlen eines hygienischen Gutachtens hinwies.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen und führt dazu aus, daß die Beschwerdeführerin mit ihrem im Projektsbereich gelegenen Abwasserbeseitigungsrecht Parteistellung genieße, daß aber nach der Projektsabsicht keine Berührung von Rechten landeinwärts des Marchfeldschutzdammes eintreten werde, wofür nach den Gutachten das vorgesehene Instrumentarium ausreiche. Die Zurückweisung diesbezüglicher Forderungen sei daher gerechtfertigt.
Die Bevorzugungserklärung sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen und ausführlich begründet worden.
Die Begrenzung der Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte mit dem Marchfeldschutzdamm sei technisch gesichert; daß das Beweissicherungsgebiet weiter gezogen worden sei als die Projektsabsicht reiche, bedeute nur, daß für allfällige spätere Beschwerden eindeutige Beurteilungsgrundlagen geschaffen werden sollten. Mit Änderungen auf dem Grundwassersektor sei nur zwischen Marchfeldschutzdamm und Donau zu rechnen, auch Gießgänge und Saumgänge würden die Grundwasserverhältnisse nur in diesem Bereich beeinflussen. Es seien dem Grunde nach alle für das gegenständliche Wasserrechtsverfahren relevanten Fragen geklärt, offen seien nur in Detailprojekten zu behandelnde Fragen geblieben.
Unrichtig seien auch die Beschwerdebehauptungen zum Verhandlungsablauf; das in der Verhandlung erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin habe im angefochtenen Bescheid zur Gänze Berücksichtigung gefunden, und zwar insbesondere in diesbezüglichen Auflagen.
Die MB beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Was die künftigen Grundwasserverhältnisse betreffe, unterstelle der angefochtene Bescheid, daß das Grundwasser qualitativ und quantitativ nicht beeinträchtigt werde. Der Marchfeldschutzdamm werde im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin unverändert bleiben. Zu der ihrer Auffassung nach zu Recht erteilten Bevorzugung für ihr Kraftwerksvorhaben meint die MB in ihrer Gegenschrift, eine Beschwer der im Bewilligungsverfahren gehörten Dritten könne sich niemals auf Verfahrensfragen des vorangegangenen Bevorzugungsverfahrens beziehen. Zur von der Beschwerdeführerin bemängelten Zurückweisung von Forderungen auf Grund von landeinwärts des Marchfeldschutzdammes gelegenen Rechten sei neuerlich auf die Projektsabsicht und auf § 12 Abs. 4 WRG 1959 zu verweisen. Daß die Grundwasserverhältnisse des Marchfeldes höchstwahrscheinlich beeinträchtigt würden, sei nur eine der Ansicht der Sachverständigen nicht entsprechende Vermutung und begründe im übrigen höchstens Entschädigungsansprüche. Das Rodungsgebiet sei nicht unbestimmt festgelegt, im übrigen betreffe dies die Beschwerdeführerin nicht, weil auf ihrem Grundstück nicht zu roden sei. Der Beschwerdeführerin sei schließlich nicht nur ausreichendes, sondern über den Rahmen ihrer Befugnisse nach § 115 Abs. 2 WRG 1959 hinausgehendes Gehör gewährt worden.Die MB beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Was die künftigen Grundwasserverhältnisse betreffe, unterstelle der angefochtene Bescheid, daß das Grundwasser qualitativ und quantitativ nicht beeinträchtigt werde. Der Marchfeldschutzdamm werde im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin unverändert bleiben. Zu der ihrer Auffassung nach zu Recht erteilten Bevorzugung für ihr Kraftwerksvorhaben meint die MB in ihrer Gegenschrift, eine Beschwer der im Bewilligungsverfahren gehörten Dritten könne sich niemals auf Verfahrensfragen des vorangegangenen Bevorzugungsverfahrens beziehen. Zur von der Beschwerdeführerin bemängelten Zurückweisung von Forderungen auf Grund von landeinwärts des Marchfeldschutzdammes gelegenen Rechten sei neuerlich auf die Projektsabsicht und auf Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 zu verweisen. Daß die Grundwasserverhältnisse des Marchfeldes höchstwahrscheinlich beeinträchtigt würden, sei nur eine der Ansicht der Sachverständigen nicht entsprechende Vermutung und begründe im übrigen höchstens Entschädigungsansprüche. Das Rodungsgebiet sei nicht unbestimmt festgelegt, im übrigen betreffe dies die Beschwerdeführerin nicht, weil auf ihrem Grundstück nicht zu roden sei. Der Beschwerdeführerin sei schließlich nicht nur ausreichendes, sondern über den Rahmen ihrer Befugnisse nach Paragraph 115, Absatz 2, WRG 1959 hinausgehendes Gehör gewährt worden.
Die MB hat im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen weiteren Schriftsatz zur Widerlegung der Replik der Beschwerdeführerin auf die Gegenschriften eingebracht, auf welchen die Beschwerdeführerin noch einmal repliziert hat.
IV) Die Beschwerdeführerin 10.) Marktgemeinde Engelhartstetten bekämpft ebenfalls nur den Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 (Zl. 85/07/0014) und leitet ihre Rechte aus dem Grundeigentum an ca. 800 ha landwirtschaftlich genutzten Flächen, die vom geplanten Donaukraftwerk bzw. von der Verlegung des Marchfeldschutzdammes berührt werden, sowie aus den §§ 13 Abs. 3 und 31a Abs. 5 WRG 1959 ab. Die Beschwerdeführerin sieht durch den angefochtenen Bescheid insbesondere die aus dem Grundwasser erfolgende Versorgung ihres Gemeindegebietes mit Trink- und Nutzwasser gefährdet. römisch vier) Die Beschwerdeführerin 10.) Marktgemeinde Engelhartstetten bekämpft ebenfalls nur den Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 (Zl. 85/07/0014) und leitet ihre Rechte aus dem Grundeigentum an ca. 800 ha landwirtschaftlich genutzten Flächen, die vom geplanten Donaukraftwerk bzw. von der Verlegung des Marchfeldschutzdammes berührt werden, sowie aus den Paragraphen 13, Absatz 3 und 31 a Absatz 5, WRG 1959 ab. Die Beschwerdeführerin sieht durch den angefochtenen Bescheid insbesondere die aus dem Grundwasser erfolgende Versorgung ihres Gemeindegebietes mit Trink- und Nutzwasser gefährdet.
Nach Hinweisen in der Beschwerde auf die von der Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen brachte die Beschwerdeführerin zur Erklärung des Vorhabens der MB zum bevorzugten Wasserbau, zur Zurückweisung ihrer Einwendungen mangels Parteistellung (Spruchpunkt VII/1 des angefochtenen Bescheides), zur Berührung ihrer Rechte, insbesondere durch Einwirkungen des Projektes auf die Grundwasserverhältnisse, zu den ihrer Auffassung nach auch für eine generelle Bewilligung unzureichenden Entscheidungsgrundlagen, zur Unbestimmtheit des Rodungsgebietes und zu den Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit der Verhandlung bzw. dem Parteiengehör im wesentlichen gleichlautend vor wie die XY AG.
Inhaltlich ergänzte die Beschwerdeführerin dazu, daß der angefochtene Bescheid die Erhaltung von Qualität und Quantität des Grundwassers sowie der Höhe des Grundwasserspiegels, insbesondere auch im Bereich der Unterwassereintiefung (Katastralgemeinde Markthof) nicht sichere; dasselbe gelte für die verschärfte Hochwassergefahr durch die Donauenge bei Stopfenreuth. Diese Bedenken würden auch nicht durch die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auflagen zerstreut.
Auch die Marktgemeinde Engelhartstetten hat nach Zustellung der Gegenschriften in einem umfangreichen Schriftsatz (auch hier im wesentlichen übereinstimmend mit der XY AG) repliziert. Zusätzlich unterstrich die Beschwerdeführerin, daß sie keinesfalls öffentliche Interessen geltend mache, deren Wahrung ihr nicht zustehe, sondern daß sie auf Grund ihrer Rechtsstellung als Gemeinde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ein subjektivöffentliches Recht auf Sicherung des Trink- und Nutzwassers im Gemeindegebiet habe. Im Zuge ihrer Ausführungen weist die Beschwerdeführerin insbesondere auch darauf hin, daß die wasserbautechnischen Amtssachverständigen den Marchfeldschutzdamm als Grenze der Auswirkungen des Kraftwerkes auf die Grundwasserverhältnisse nicht bestätigt, sondern im Gegenteil auf die Zusammenhänge auch der nördlich dieses Dammes gelegenen Brunnen mit der Donau hingewiesen hätten; die bloße Projektsabsicht könne die gegenteilige Hypothese nicht stützen. Die Wechselwirkung zwischen Donau und Grundwasser sei daher noch ungeklärt, anreichende Erfahrungen über ein Gießgangsystem lägen noch nicht vor. Auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin sei insgesamt weder verfahrensrechtlich noch inhaltlich dem Gesetz gemäß eingegangen worden.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde "soweit sie eine Verletzung öffentlicher Interessen behauptet, zurückzuweisen, soweit sie sich im Rahmen ihrer Parteistellung bewegt, als unbegründet abzuweisen". Mit Rücksicht auf die weitgehend mit jenen der XY AG übereinstimmenden Beschwerdeausführungen geht diese Gegenschrift der belangten Behörde ebenfalls weitgehend konform mit jener zur Z1. 85/07/0013. Insbesondere wird wiederum betont, daß das von der MB vorgesehene Instrumentarium geeignet sei, die Auswirkungen des Kraftwerkes auf wasserrechtlich geschützte Rechte mit dem Marchfeldschutzdamm zu begrenzen, dies sei im Bewilligungsoperat ausreichend dargestellt worden. Die Gieß- und Saumgänge hätten nur Einfluß auf den Bereich zwischen Marchfeldschutzdamm und Donau. Die Hochwasserabflußverhältnisse seien im Modell geprüft worden und technisch beherrschbar. Im übrigen werde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung über die noch ausstehenden Detailprojekte Gelegenheit zu weiteren Stellungnahmen haben. Unzutreffend seien auch die Beschwerdebehauptungen zur Unbestimmtheit des Rodungsgebietes und zum Ablauf der wasserrechtlichen Verhandlung.
Die MB beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Sie gesteht darin zu, daß nach ihrem Projekt jedenfalls ca. 6335 m2 an Grund der Beschwerdeführerin für eine Verlegung des Marchfeldschutzdammes benötigt würden, bei einer Verlegung gemäß Punkt 41 der Auflagen sogar ca. 68.110 m2; hiezu sei jedoch auf den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 zu verweisen. Rodungen würden auf Gebiet der Beschwerdeführerin keinesfalls vorzunehmen sein. Die Beschwerdeführerin habe im übrigen in der wasserrechtlichen Verhandlung keine Änderungsvorschläge gemäß § 115 Abs. 2 und keine Behauptungen im Sinne des § 12 Abs. 4 WRG 1959 vorgebracht. Auch die Gegenschrift der MB ist zu den weiteren Fragen der Bevorzugungserklärung, der Parteistellung und der Mitsprachemöglichkeit der Beschwerdeführerin, der technischen Möglichkeit, die Projektsauswirkungen mit dem Marchfeldschutzdamm zu begrenzen, der künftigen Detailprojekte sowie des Umfanges des Rodungsgebietes im wesentlichen übereinstimmend mit der Gegenschrift zur Zl. 85/07/0013. Ergänzende Ausführungen enthält die vorliegende Gegenschrift insbesondere noch zur Frage der im Gemeindegebiet dieser Beschwerdeführerin durch ein Gießgangsystem vorzunehmenden Auwaldbewässerung.Die MB beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Sie gesteht darin zu, daß nach ihrem Projekt jedenfalls ca. 6335 m2 an Grund der Beschwerdeführerin für eine Verlegung des Marchfeldschutzdammes benötigt würden, bei einer Verlegung gemäß Punkt 41 der Auflagen sogar ca. 68.110 m2; hiezu sei jedoch auf den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 zu verweisen. Rodungen würden auf Gebiet der Beschwerdeführerin keinesfalls vorzunehmen sein. Die Beschwerdeführerin habe im übrigen in der wasserrechtlichen Verhandlung keine Änderungsvorschläge gemäß Paragraph 115, Absatz 2 und keine Behauptungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 vorgebracht. Auch die Gegenschrift der MB ist zu den weiteren Fragen der Bevorzugungserklärung, der Parteistellung und der Mitsprachemöglichkeit der Beschwerdeführerin, der technischen Möglichkeit, die Projektsauswirkungen mit dem Marchfeldschutzdamm zu begrenzen, der künftigen Detailprojekte sowie des Umfanges des Rodungsgebietes im wesentlichen übereinstimmend mit der Gegenschrift zur Zl. 85/07/0013. Ergänzende Ausführungen enthält die vorliegende Gegenschrift insbesondere noch zur Frage der im Gemeindegebiet dieser Beschwerdeführerin durch ein Gießgangsystem vorzunehmenden Auwaldbewässerung.
Auch in diesem Beschwerdeverfahren hat die MB einen weiteren Schriftsatz zur Widerlegung der Replik der Beschwerdeführerin auf die Gegenschriften eingebracht.
Die Beschwerdeführerin hat zu diesem Schriftsatz der MB eine weitere umfangreiche Gegenäußerung erstattet.
V) Die Beschwerdeführerin 11.) Marktgemeinde Eckartsau macht in ihrer ebenfalls nur gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 gerichteten Beschwerde (Zl. 85/07/0018) Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Zu ihrer Antragslegitimation beruft sich diese Beschwerdeführerin u.a. auf ihr grundbücherliches Eigentum an der EZ. nn der KG. Witzelsdorf, zu welcher die Grundstücke Nr. nn1 Wald und nn2 Gewässer zählen, welche durch den Kraftwerksbau berührt würden. römisch fünf) Die Beschwerdeführerin 11.) Marktgemeinde Eckartsau macht in ihrer ebenfalls nur gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 gerichteten Beschwerde (Zl. 85/07/0018) Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Zu ihrer Antragslegitimation beruft sich diese Beschwerdeführerin u.a. auf ihr grundbücherliches Eigentum an der EZ. nn der KG. Witzelsdorf, zu welcher die Grundstücke Nr. nn1 Wald und nn2 Gewässer zählen, welche durch den Kraftwerksbau berührt würden.
Im Rahmen der in dieser Beschwerde enthaltenen Sachverhaltsdarstellung weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß die Ladung zur Wasserrechtsverhandlung vom 12. bis zum 14. November 1984 der Gemeinde erst am 8. November 1984 zugekommen sei, sodaß die Frist für eine rechtzeitige Verständigung aller Grundeigentümer, aber auch zur Vorbereitung zu kurz gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst habe aber an der Verhandlung teilgenommen und konkrete Einwendungen erhoben.
Die Beschwerdeführerin macht als ersten Beschwerdepunkt ebenfalls die "Rechtswidrigkeit des bevorzugten Wasserbaues" geltend und setzt sich mit den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde ausführlich auseinander. Es sei aber auch das der generellen Bewilligung vorangegangene Ermittlungsverfahren unzureichend gewesen. Es widerspreche den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens und sei unzulässig, das Wasserbauvorhaben ohne amtswegige Klärung aller damit verbundener Fragen zunächst generell zu genehmigen und den Bewilligungswerber durch Auflagen zu verpflichten, das genehmigte Vorhaben gesetzeskonform zu realisieren, ohne daß gesicherte Beweise dafür vorlägen, ob und wie dies technisch möglich sei. Die Bewilligung werde ja ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Auflagen rechtswirksam. So seien insbesondere Fragen des Grundwassers inhaltlich nicht geklärt, sondern auf die Zukunft verschoben worden. Zur Gewinnung einer sicheren Entscheidungsgrundlage fehlten aber auch noch andere in der Beschwerde im einzelnen angeführte Erhebungen. Auch die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Rodungsbewilligung sei rechtswidrig, weil eine genaue Flächenbezeichnung nicht erfolgt und die Rodungsbewilligung unterschiedslos auch für Maßnahmen erteilt worden sei, deren rechtliche Zulässigkeit noch völlig ungeklärt sei.
In der Gegenschrift der belangten Behörde wird die Zurück- und in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdepunkte gingen weit über die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin hinaus. Hinsichtlich der Bekämpfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Bevorzugungserklärung nach § 100 Abs. 2 WRG 1959 führt die belangte Behörde nach Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen aus, daß sie auf Grund eines eingehenden Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gekommen sei, daß die beschleunigte Ausführung des Vorhabens der MB im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen sei. Die Teilung des Bewilligungsverfahrens sei gerade bei Großprojekten sachlich notwendig und auch von der Rechtsprechung für zulässig erkannt worden. In einer generellen Bewilligung müsse vorweg geklärt sein, ob das Vorhaben technisch ausführbar sei, welche Rechte Dritter berührt würden, und ob dem Vorhaben grundsätzlich öffentliche Interessen entgegenstünden; alles weitere sei dann in Detailverfahren abzuklären. Im Beschwerdefall sei in einem ausführlichen Ermittlungsverfahren einschließlich mündlicher Verhandlung und unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen sowie der betroffenen öffentlichen Stellen und der Parteien festgestellt worden, daß das Kraftwerk Hainburg ausführbar sei und die damit allenfalls auftretenden Fragen lösbar seien.In der Gegenschrift der belangten Behörde wird die Zurück- und in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdepunkte gingen weit über die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin hinaus. Hinsichtlich der Bekämpfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Bevorzugungserklärung nach Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 führt die belangte Behörde nach Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen aus, daß sie auf Grund eines eingehenden Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gekommen sei, daß die beschleunigte Ausführung des Vorhabens der MB im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen sei. Die Teilung des Bewilligungsverfahrens sei gerade bei Großprojekten sachlich notwendig und auch von der Rechtsprechung für zulässig erkannt worden. In einer generellen Bewilligung müsse vorweg geklärt sein, ob das Vorhaben technisch ausführbar sei, welche Rechte Dritter berührt würden, und ob dem Vorhaben grundsätzlich öffentliche Interessen entgegenstünden; alles weitere sei dann in Detailverfahren abzuklären. Im Beschwerdefall sei in einem ausführlichen Ermittlungsverfahren einschließlich mündlicher Verhandlung und unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen sowie der betroffenen öffentlichen Stellen und der Parteien festgestellt worden, daß das Kraftwerk Hainburg ausführbar sei und die damit allenfalls auftretenden Fragen lösbar seien.
Das genaue Ausmaß der Rodungsfläche bleibe den noch zu behandelnden Detailprojekten vorbehalten. Die für die bereits bewilligten Detailprojekte "Donaubrücke" und "Baustellenerschließung" erforderlichen Rodungsflächen gingen mit hinreichender Genauigkeit aus den diesbezüglichen Projektsunterlagen hervor.
Für die grundsätzliche Realisierbarkeit des Vorhabens lägen insgesamt ausreichend gesicherte Beweise vor; so seien insbesondere die Auswirkungen auf das Grundwasser und auf die Gewässergüte von den einschlägigen Sachverständigen (Wasserbau, Hydrographie, Abwassertechnik, Hygiene etc.) ausreichend untersucht und grundsätzlich als beherrschbar bezeichnet worden.
Die belangte Behörde bestritt schließlich auch das zu ihrer angeblichen Unzuständigkeit erstattete Beschwerdevorbringen.
Die MB beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Sie geht davon aus, daß die Grundstücke Nr. nn1 Wald und nn2 Gewässer zwar donauseitig des bestehenden Marchfeldschutzdammes gelegen seien, aber durch Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Marchfeldschutzdamm nicht berührt würden. Gegen die Bevorzugung habe die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht, sie sei dadurch auch gar nicht beschwert; im übrigen seien die diesbezüglich erhobenen Einwände sachlich unzutreffend. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Grundwasserstandes weist die MB auf die §§ 12 Abs. 4 und 115 Abs. 2 WRG 1959 sowie darauf hin, daß durch die projektsgemäße Wasserbenutzung durch die MB Rechte der Beschwerdeführerin nicht berührt würden. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid unterstelle auf Grund der eingeholten Gutachten, daß öffentliche Interessen und Rechte Dritter der Bewilligung nicht entgegenstünden, daß diesen Erfordernissen entsprochen werden könne, daß alle Maßnahmen machbar und die Probleme mit dem zur Verfügung stehenden Instrumentarium beherrschbar seien; alle weiteren Fragen gehörten in die Detailbewilligungsverfahren.Die MB beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Sie geht davon aus, daß die Grundstücke Nr. nn1 Wald und nn2 Gewässer zwar donauseitig des bestehenden Marchfeldschutzdammes gelegen seien, aber durch Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Marchfeldschutzdamm nicht berührt würden. Gegen die Bevorzugung habe die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht, sie sei dadurch auch gar nicht beschwert; im übrigen seien die diesbezüglich erhobenen Einwände sachlich unzutreffend. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Grundwasserstandes weist die MB auf die Paragraphen 12, Absatz 4 und 115 Absatz 2, WRG 1959 sowie darauf hin, daß durch die projektsgemäße Wasserbenutzung durch die MB Rechte der Beschwerdeführerin nicht berührt würden. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid unterstelle auf Grund der eingeholten Gutachten, daß öffentliche Interessen und Rechte Dritter der Bewilligung nicht entgegenstünden, daß diesen Erfordernissen entsprochen werden könne, daß alle Maßnahmen machbar und die Probleme mit dem zur Verfügung stehenden Instrumentarium beherrschbar seien; alle weiteren Fragen gehörten in die Detailbewilligungsverfahren.
Auf die Ausführungen zur Rodungsbewilligung sei zu erwidern, daß sich der Umfang der Rodungsfläche aus dem räumlichen Umfang der Baustellen gemäß den Projektsplänen ergebe. Rechte der Beschwerdeführerin würden von einer Rodung nicht betroffen. VI) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 12.) Flughafen Wien Betriebsgesellschaft m.b.H. richtet sich sowohl gegen den Bevorzugungsbescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 (Zl. 85/07/0278) als auch gegen den Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 (Zl. 85/0770019). Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, "durch die Errichtung des Kraftwerkes Hainburg nicht in ihren bestehenden, im Wasserrechtsgesetz begründeten Rechten, so insbesondere aus den bestehenden im Wasserbuch eingetragenen Brunnenanlagen einwandfreies Wasser zu beziehen und eine für den Betrieb des Flughafens gesicherte Wasserversorgung aufrechtzuerhalten". Auch von seiten der MB sei eine quantitative Beeinträchtigung des Grundwasserstromes durch die Staumaßnahmen nicht ausgeschlossen worden, weshalb plangemäß zusätzliche Dotierungsmöglichkeiten für das Grundwasser vorgesehen seien. Die Einlaufstelle zur fallweisen Dotierung des Aubereiches, in dem Brunnen der Beschwerdeführerin gelegen seien, liege knapp unterhalb der Einmündung der Schwechat in die Donau; das Wasser der Schwechat sei dort abwasserähnlich und seiner Güte nach der schlechtesten Klasse IV zugeteilt. Die Beschwerdeführerin habe den Schutz ihrer Brunnen schon im Verwaltungsverfahren begehrt, im angefochtenen Bescheid werde aber auf die konkreten Belange der Beschwerdeführerin überhaupt nicht eingegangen. Offenbar seien die Einwendungen der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides auf die Verfahren über die Detailprojekte verwiesen worden.Auf die Ausführungen zur Rodungsbewilligung sei zu erwidern, daß sich der Umfang der Rodungsfläche aus dem räumlichen Umfang der Baustellen gemäß den Projektsplänen ergebe. Rechte der Beschwerdeführerin würden von einer Rodung nicht betroffen. römisch sechs) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 12.) Flughafen Wien Betriebsgesellschaft m.b.H. richtet sich sowohl gegen den Bevorzugungsbescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 (Zl. 85/07/0278) als auch gegen den Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 (Zl. 85/0770019). Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, "durch die Errichtung des Kraftwerkes Hainburg nicht in ihren bestehenden, im Wasserrechtsgesetz begründeten Rechten, so insbesondere aus den bestehenden im Wasserbuch eingetragenen Brunnenanlagen einwandfreies Wasser zu beziehen und eine für den Betrieb des Flughafens gesicherte Wasserversorgung aufrechtzuerhalten". Auch von seiten der MB sei eine quantitative Beeinträchtigung des Grundwasserstromes durch die Staumaßnahmen nicht ausgeschlossen worden, weshalb plangemäß zusätzliche Dotierungsmöglichkeiten für das Grundwasser vorgesehen seien. Die Einlaufstelle zur fallweisen Dotierung des Aubereiches, in dem Brunnen der Beschwerdeführerin gelegen seien, liege knapp unterhalb der Einmündung der Schwechat in die Donau; das Wasser der Schwechat sei dort abwasserähnlich und seiner Güte nach der schlechtesten Klasse römisch vier zugeteilt. Die Beschwerdeführerin habe den Schutz ihrer Brunnen schon im Verwaltungsverfahren begehrt, im angefochtenen Bescheid werde aber auf die konkreten Belange der Beschwerdeführerin überhaupt nicht eingegangen. Offenbar seien die Einwendungen der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides auf die Verfahren über die Detailprojekte verwiesen worden.
Im angefochtenen generellen Bewilligungsbescheid seien somit unzulässigerweise nicht alle erhobenen Einwendungen, die die Hauptfrage beträfen, erledigt worden.
Bei Verweisung einer Partei auf die detaillierte Bewilligung einzelner kleinerer Abschnitte des Gesamtprojektes müsse aber schon aus dem ersten Bescheid klar hervorgehen, in welcher Ergänzung über die jeweiligen Parteianträge abzusprechen sei. Der angefochtene Bescheid widerspreche daher dem § 59 AVG 1950.Bei Verweisung einer Partei auf die detaillierte Bewilligung einzelner kleinerer Abschnitte des Gesamtprojektes müsse aber schon aus dem ersten Bescheid klar hervorgehen, in welcher Ergänzung über die jeweiligen Parteianträge abzusprechen sei. Der angefochtene Bescheid widerspreche daher dem Paragraph 59, AVG 1950.
Mangels eines Abspruches über die Einwendungen der Beschwerdeführerin sei der angefochtene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig; die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die im Rahmen des § 115 WRG 1959 erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin im Spruch ihres Bescheides einer Behandlung zuzuführen. Sie habe dies jedoch unterlassen, obwohl sie von Amts wegen zu prüfen gehabt hätte, ob die von einer Partei vorgeschlagene oder eine andere Maßnahme geeignet sei, der befürchteten Störung abzuhelfen.Mangels eines Abspruches über die Einwendungen der Beschwerdeführerin sei der angefochtene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig; die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die im Rahmen des Paragraph 115, WRG 1959 erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin im Spruch ihres Bescheides einer Behandlung zuzuführen. Sie habe dies jedoch unterlassen, obwohl sie von Amts wegen zu prüfen gehabt hätte, ob die von einer Partei vorgeschlagene oder eine andere Maßnahme geeignet sei, der befürchteten Störung abzuhelfen.
Gegen den Bevorzugungsbescheid bringt die Beschwerdeführerin vor, daß zwar die Bedeutung heimischer Energiegewinnung aus Wasserkraft nicht zu bestreiten sei, daß aber auch am reibungslosen Betrieb des einzigen internationalen Großflughafens Österreichs bzw. an dessen problemloser Versorgung mit Trink- und Nutzwasser ein eminentes volkswirtschaftliches Interesse bestehe.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet und führt dazu aus, alle im Zusammenhang mit dem Kraftwerksbau stehenden Probleme seien in der Behördenbesprechung und in den vier Anrainerverhandlungen von den Sachverständigen und den sonstigen zur Wahrung öffentlicher Interessen berufenen Stellen begutachtet und grundsätzlich als lösbar erachtet worden; auch die Beschwerdeführerin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Forderungen vorzubringen. Auf diese Forderungen sei im angefochtenen Bewilligungsbescheid vollinhaltlich eingegangen worden. Der MB sei insbesondere aufgetragen worden, die zu Recht bestehenden Wasserversorgungsanlagen an die geänderten Verhältnisse anzupassen sowie rechtzeitig die Möglichkeit einer Ersatzwasserversorgung vorzusehen. Im einzelnen werde darauf unter Bedachtnahme auf großräumige Erwägungen im entsprechenden Detailprojekt zurückzukommen sein. Das Detailprojekt betreffend das rechtsufrige Hinterland werde unter Beiziehung der Beschwerdeführerin in einer künftigen wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung behandelt werden. Der Bevorzugungserklärung sei die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin nicht entgegengestanden, da es dafür Ersatz- und Anpassungsmaßnahmen gebe.
Auch die MB beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid gehe von dem Erfordernis aus, daß die Grundwasserverhältnisse und rechtmäßige Wassernutzungsrechte Dritter im Gebiete links und rechts der Donau keine Beeinträchtigung erfahren sollten und unterstelle gemäß den Sachverständigengutachten, daß dies machbar und das Problem technisch beherrschbar sei. So werde ein Aufstau der Donau erst nach Verbesserung der Wassergüte im künftigen Stauraum erfolgen dürfen. Weiters sei darauf zu verweisen, daß die Dämme im Bereich des Donauufers und des anschließenden Schwechatufers voll abgedichtet würden und im Abschnitt der Brunnen der Beschwerdeführerin die Untergrunddichtung als Schürze ausgebildet werde. Dies bewirke im Zusammenhang mit dem Damm-Begleitgraben nicht nur eine Druckentlastung, sondern ermögliche auch, daß uferfiltriertes Wasser in das Augebiet eindringen könne, wobei durch ein auf Mittelwasser der Donau eingestelltes Gießgangsystem die Grundwasserverhältnisse zusätzlich gesichert würden.
Die Beschwerdeführerin habe zwar an der Wasserrechtsverhandlung teilgenommen, dort aber weder Einwendungen gegen die Bevorzugung noch solche gemäß § 115 Abs. 2 WRG 1959 erhoben. Mangels einer Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin sei auch deren Verfahrensrüge unbegründet. Die Forderung der Beschwerdeführerin, für sie eine neue Wasserleitung zu bauen, fiele, selbst wenn sie berechtigt wäre, in das Entschädigungsverfahren und stehe der wasserrechtlichen Bewilligung des Kraftwerksprojektes nicht entgegen. Eine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführerin sei nicht einmal wahrscheinlich, da dies von der belangten Behörde auf Grund der eingeholten Gutachten ausgeschlossen und diese Verhältnisse als beherrschbar angesehen werden konnten.Die Beschwerdeführerin habe zwar an der Wasserrechtsverhandlung teilgenommen, dort aber weder Einwendungen gegen die Bevorzugung noch solche gemäß Paragraph 115, Absatz 2, WRG 1959 erhoben. Mangels einer Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin sei auch deren Verfahrensrüge unbegründet. Die Forderung der Beschwerdeführerin, für sie eine neue Wasserleitung zu bauen, fiele, selbst wenn sie berechtigt wäre, in das Entschädigungsverfahren und stehe der wasserrechtlichen Bewilligung des Kraftwerksprojektes nicht entgegen. Eine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführerin sei nicht einmal wahrscheinlich, da dies von der belangten Behörde auf Grund der eingeholten Gutachten ausgeschlossen und diese Verhältnisse als beherrschbar angesehen werden konnten.
VII) Die Beschwerdeführer 13.) F S, 14.) H S und 15.) Dipl. Ing. W H schließlich fechten in ihrer dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde ebenfalls sowohl den Bevorzugungsbescheid vom 22. Dezember 1983 (Zl. 85/07/0279) als auch den Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 (Zl. 85/07/0272) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an. römisch sieben) Die Beschwerdeführer 13.) F S, 14.) H S und 15.) Dipl. Ing. W H schließlich fechten in ihrer dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde ebenfalls sowohl den Bevorzugungsbescheid vom 22. Dezember 1983 (Zl. 85/07/0279) als auch den Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 (Zl. 85/07/0272) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an.
Die Beschwerdeführer seien Eigentümer von im Projektsbereich des Vorhabens der MB gelegenen Grundstücken und seien deshalb im Bewilligungsverfahren als Beteiligte anerkannt worden. Die Grundstücke der Eheleute S lägen im Gemeindegebiet von Engelhartstetten; auf diesen Grundstücken, auf denen sich auch ein Brunnen befinde, dessen Wasser zur Feldberieselung verwendet werde, sollten Dämme errichtet werden. Der Beschwerdeführer Dipl. Ing. W H sei Eigentümer der Liegenschaft N-gasse nn in Bad Deutsch-Altenburg, auf der sich ein Hausbrunnen befinde. Dieser Beschwerdeführer habe an der Wasserrechtsverhandlung teilgenommen und dort Einwendungen erhoben, über die im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen worden sei.
Im einzelnen machen diese Beschwerdeführer zunächst ebenfalls geltend, daß dem Bevorzugungsbescheid kein ausreichendes Ermittlungsverfahren vorangegangen und daß die Erklärung des Kraftwerkes Hainburg zum bevorzugten Wasserbau auch inhaltlich vor allem deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil es an einer dafür erforderlichen Kosten-Nutzen-Analyse und an einer fundierten Auseinandersetzung mit Energieverbrauchsprognosen fehle. In der Begründung des Bevorzugungsbescheides werde zwar ein volkswirtschaftliches Interesse am Bau des Kraftwerkes dargestellt, eine Begründung für das besondere Interesse der Volkswirtschaft an der beschleunigten Ausführung aber nicht gegeben. Es seien daher die für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensbestimmungen zu Unrecht angewendet worden.
Der angefochtene Bewilligungsbescheid beruhe darüber hinaus auf einem selbst für eine bloß generelle Bewilligung unzureichenden Ermittlungsverfahren. Der Bewilligung müßten von Amts wegen erzielte gesicherte Beweise zugrundeliegen, daß der Bewilligungswerber tatsächlich sein Projekt gesetzeskonform geplant habe und in der Lage sei, das Vorhaben entsprechend der angestrebten Bewilligung zu realisieren. An gesicherten Beweisen, ob und wie dies technisch möglich sei, fehle es jedoch im Beschwerdefall. Dem könne durch Auflagen nicht abgeholfen werden, durch welche erst jene Entscheidungsgrundlage geschaffen werden solle, die bereits für die Bewilligung unerläßlich sei. Dies treffe insbesondere für Fragen um die Zukunft des Grund- und Trinkwassers zu. Da aber etwa eine ernstliche Gefährdung der Grundwasserqualität einen Versagungsgrund im Bewilligungsverfahren darstelle, hätte diese Frage vor Erteilung der Bewilligung geklärt werden müssen; dasselbe gelte für die Beeinträchtigung der Wassergüte durch das Kraftwerk.
Die Beschwerdeführer weisen ferner darauf hin, daß die angefochtenen Bescheide gegen völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs verstießen und Fragen der Auswirkungen des Kraftwerksbaues auf die Beziehungen zur CSSR ungeklärt ließen. Auch seien zu Unrecht amtswegig vorzunehmende Ermittlungen auf künftig, und zwar nicht von der belangten Behörde, sondern von der MB durchzuführende Beweissicherungen verschoben worden. Nach Ausführungen zur behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde machen die Beschwerdeführer ferner Rechtswidrigkeit der der MB erteilten Rodungsbewilligung deshalb geltend, weil diese Bewilligung ohne Flächenbezeichnung generell auch für jene Teile des Kraftwerkes erteilt worden sei, die wasserrechtlich noch gar nicht genehmigt seien.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt darin, "die Beschwerde mangels Parteistellung zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen". Die Grundstücke der Beschwerdeführer S lägen landeinwärts des Marchfeldschutzdammes und wären nur im Falle einer Dammverlegung berührt worden, von welcher jedoch im Sinne des Bescheides der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 inzwischen Abstand genommen worden sei. Dieser Bescheid sei im übrigen mittlerweile den Beschwerdeführern F und H S zugestellt worden. Diese Beschwerdeführer hätten auch Gelegenheit gehabt, sich am Verwaltungsverfahren zu beteiligen, wie die vom Bürgermeister der Marktgemeinde Engelhartstetten vorgelegte "Resolution" beweise; sie hätten aber keine Erklärungen abgegeben.
Der Beschwerdeführer Dipl. Ing. W H sei dem Verwaltungsverfahren auf Grund eines im Wasserbuch eingetragenen Abwasserbeseitigungsrechtes als Partei beigezogen worden; er habe auch an der Verhandlung teilgenommen. Auf seine Rechte sei in mehreren Auflagen des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich Rücksicht genommen worden. Sein Begehren auf Vermeidung von Grundwasserbeeinträchtigungen gehe aus denselben Gründen wie jenes der Beschwerdeführer S ins Leere, weil keine Auswirkungen zu erwarten seien.
Die belangte Behörde verweist auch in dieser Gegenschrift auf die ihres Erachtens ausreichende Begründung des Bevorzugungsbescheides, worin sie sich auch mit den Verbrauchsprognosen der Elektrizitätswirtschaft auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführer zeigten nicht auf, weshalb die Bevorzugungserklärung in ihre Rechte eingreife.
Zur Bewilligung seien alle Probleme dem Grunde nach geklärt, nur die detaillierte Prüfung dieser Probleme sei den Detailprojekten vorbehalten worden. Hiezu sei auf die nach Ansicht der belangten Behörde sehr ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides hinzuweisen. Gerade bei Großbauvorhaben sei es weder möglich noch erforderlich, daß sich die Wasserrechtsbehörde von allem Anfang an mit allen Details der Bauausführung auseinandersetze. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei gewesen, daß kein nicht beherrschbares Problem dem beantragten Kraftwerksbau entgegengestanden sei. Der Prüfung im Detailprojekt sei nur vorbehalten worden, welche Maßnahmen aus dem möglichen Instrumentarium verwirklicht werden sollten. Es seien daher keine notwendigen Prüfungen auf die Zukunft verschoben worden.
Weitgehend gingen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen überhaupt über die von ihnen wahrnehmbaren Rechte hinaus, so etwa in der Frage der völkerrechtlichen Verpflichtungen.
Die belangte Behörde sei ferner der Auffassung, daß weder eine Bevorzugungserklärung noch ein genereller Bewilligungsbescheid bereits eine ausreichende Grundlage für Eingriffe in Rechte Dritter darstelle, hiefür seien vielmehr noch die Bewilligung der entsprechenden Detailprojekte sowie entweder eine Einigung oder ein rechtskräftiger Enteignungs- oder Entschädigungsbescheid notwendig.
Die belangte Behörde bestritt schließlich auch eine Überschreitung ihrer Kompetenz und eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer durch die ebenfalls - mit Ausnahme der beiden bereits im angefochtenen Bescheid enthaltenen Detailbewilligungen -
nur generell erteilte Rodungsbewilligung.
Die MB beantragt in ihrer Gegenschrift die Zurück-, in eventu die Abweisung der vorliegenden Beschwerden. Rechte der Beschwerdeführer blieben durch das eingereichte Projekt unberührt. Grundstücke der Beschwerdeführer F und H S würden nur im Falle einer Verlegung des Marchfeldschutzdammes im Sinne des Punktes 41 der Auflagen im Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 berührt; dieser Auflagenpunkt sei aber durch den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 durch einen Hinweis auf ein künftiges diesbezügliches Detailprojekt ersetzt worden. Das Eigentumsrecht und das Abwasserbeseitigungsrecht des Beschwerdeführers Dipl. Ing. W H werde nach dem Inhalt des Einreichprojektes und des Bewilligungsbescheides überhaupt nicht angetastet.
Es fehle den Beschwerdeführern aber auch ungeachtet der mangelnden Beschwerdelegitimation eine in der Sachentscheidung begründete tatsächliche Beschwer. So sei der Bevorzugungsbescheid in einem mängelfreien Verfahren ergangen und dem Gesetz gemäß begründet.
Die demnach auf Rechte gemäß § 115 WRG 1959 beschränkten Beschwerdeführer erschöpften sich durchwegs in der Behauptung einer objektiven Rechtswidrigkeit, ohne zugleich eine Verletzung von subjektiven Rechten aufzeigen zu können. Die belangte Behörde sei auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Überzeugung gekommen, daß eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bei der Verwirklichung des Wasserbauvorhabens mit entsprechenden Maßnahmen vermeidbar sei und daß ebenso den Rechten Dritter entsprochen werden könne, ohne daß die Realisierbarkeit des Kraftwerksprojektes in Frage gestellt werde. Keinesfalls gehe es bei den Auflagen um die Herbeischaffung von Beweisen, welche etwa das Vorhandensein dieser Bescheidvoraussetzungen erst nachträglich erhärten sollten. Die Beschwerdeführer hätten auch weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde vorgebracht, daß ihre Grundstücke im Sinne des § 12 Abs. 4 WRG 1959 künftig nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar sein würden. Bei allfälligen gesundheitsschädlichen Folgen handle es sich um öffentliche Interessen, deren vermeintliche Verletzung von den Beschwerdeführern nicht zulässigerweise geltend gemacht werden könne. Der diesbezügliche Vorwurf sei auch sachlich unbegründet, weil die belangte Behörde auf Grund der eingeholten Gutachten davon ausgehen habe können, daß die Grundwasserqualität und - quantität sowie die Güte der obertägigen Gewässer durch den Kraftwerksbau nicht beeinträchtigt werden würde.Die demnach auf Rechte gemäß Paragraph 115, WRG 1959 beschränkten Beschwerdeführer erschöpften sich durchwegs in der Behauptung einer objektiven Rechtswidrigkeit, ohne zugleich eine Verletzung von subjektiven Rechten aufzeigen zu können. Die belangte Behörde sei auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Überzeugung gekommen, daß eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bei der Verwirklichung des Wasserbauvorhabens mit entsprechenden Maßnahmen vermeidbar sei und daß ebenso den Rechten Dritter entsprochen werden könne, ohne daß die Realisierbarkeit des Kraftwerksprojektes in Frage gestellt werde. Keinesfalls gehe es bei den Auflagen um die Herbeischaffung von Beweisen, welche etwa das Vorhandensein dieser Bescheidvoraussetzungen erst nachträglich erhärten sollten. Die Beschwerdeführer hätten auch weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde vorgebracht, daß ihre Grundstücke im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 künftig nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar sein würden. Bei allfälligen gesundheitsschädlichen Folgen handle es sich um öffentliche Interessen, deren vermeintliche Verletzung von den Beschwerdeführern nicht zulässigerweise geltend gemacht werden könne. Der diesbezügliche Vorwurf sei auch sachlich unbegründet, weil die belangte Behörde auf Grund der eingeholten Gutachten davon ausgehen habe können, daß die Grundwasserqualität und - quantität sowie die Güte der obertägigen Gewässer durch den Kraftwerksbau nicht beeinträchtigt werden würde.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur angeblichen Unzuständigkeit der belangten Behörde sei ebenso unzutreffend wie jenes zur Rodungsbewilligung. Lage und Umfang der Rodungsflächen seien im Projektsplan der bereits bewilligten Detailprojekte genau bezeichnet, Grundstücke der Beschwerdeführer seien davon nicht betroffen.
Auch diese Beschwerdeführer haben in einem weiteren Schriftsatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzend zu ihren die Erklärung des Vorhabens der MB als bevorzugter Wasserbau betreffenden Vorbringen Stellung genommen und in diesem Schriftsatz insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1985, Zl. 84/07/0090, und auf den nach Erlassung des angefochtenen Bewilligungsbescheides erstellten Bericht der (von der Bundesregierung im Zuge der "Denkpause" neu bestellten) Ökologiekommission hingewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerden erwogen:
I.römisch eins.
Die gegen den Bevorzugungsbescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 gerichteten Beschwerden erweisen sich aus den nachstehenden Gründen als unzulässig:
Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1971, Slg. 6478, vom 6. März 1972, Slg. 6665, und vom 26. Juni 1982, Slg. 9451, sowie des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1949, Zl. 858/47, Slg. Nr. 922/A, vom 14. Jänner 1960, Zl. 2559/59, vom 27. Oktober 1970, Zlen. 2055, 2076/70, vom 22. Dezember 1972, Zl. 637/72, Slg. Nr. 8339/A, und vom 31. März 1981, Zl. 81/07/0043) erschöpft sich der Rechtsgehalt der Erklärung eines Wasserbaues als bevorzugt darin, daß damit eine Rechtsgrundlage für ein künftiges, der Realisierung des Bauvorhabens dienendes, von dem sonstigen wasserrechtlichen Verfahren abweichendes Verfahren geschaffen wird. Mit einer solchen Erklärung kann daher noch nicht in die Rechte jener Personen eingegriffen werden, die durch den Wasserbau berührt werden. Wohl aber kann der Bescheid über die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eines als bevorzugt erklärten Wasserbaues von den durch diesen Wasserbau berührten Personen auch aus dem Grunde angefochten werden, daß zu Unrecht die für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensbestimmungen angewendet wurden, weil die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 WRG 1959 für die Bevorzugungserklärung nicht gegeben gewesen seien. Dem kann die Rechtskraft des Bevorzugungsbescheides nicht entgegengehalten werden, denn diese erstreckt sich nicht auf die an dem Verfahren über die Bevorzugungserklärung unbeteiligten, jedoch von dem bevorzugten Wasserbau berührten Personen. Würde eine solche Anfechtungsmöglichkeit verneint, so ergäbe sich die Folge, daß die von dem Wasserbau berührten Personen keine rechtliche Möglichkeit hätten, die mit einer zu Unrecht erfolgten Bevorzugungserklärung verbundenen Änderungen ihrer Parteirechte vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu bekämpfen.Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes vergleiche , dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1971, Slg. 6478, vom 6. März 1972, Slg. 6665, und vom 26. Juni 1982, Slg. 9451, sowie des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1949, Zl. 858/47, Slg. Nr. 922/A, vom 14. Jänner 1960, Zl. 2559/59, vom 27. Oktober 1970, Zlen. 2055, 2076/70, vom 22. Dezember 1972, Zl. 637/72, Slg. Nr. 8339/A, und vom 31. März 1981, Zl. 81/07/0043) erschöpft sich der Rechtsgehalt der Erklärung eines Wasserbaues als bevorzugt darin, daß damit eine Rechtsgrundlage für ein künftiges, der Realisierung des Bauvorhabens dienendes, von dem sonstigen wasserrechtlichen Verfahren abweichendes Verfahren geschaffen wird. Mit einer solchen Erklärung kann daher noch nicht in die Rechte jener Personen eingegriffen werden, die durch den Wasserbau berührt werden. Wohl aber kann der Bescheid über die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eines als bevorzugt erklärten Wasserbaues von den durch diesen Wasserbau berührten Personen auch aus dem Grunde angefochten werden, daß zu Unrecht die für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensbestimmungen angewendet wurden, weil die Voraussetzungen des Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 für die Bevorzugungserklärung nicht gegeben gewesen seien. Dem kann die Rechtskraft des Bevorzugungsbescheides nicht entgegengehalten werden, denn diese erstreckt sich nicht auf die an dem Verfahren über die Bevorzugungserklärung unbeteiligten, jedoch von dem bevorzugten Wasserbau berührten Personen. Würde eine solche Anfechtungsmöglichkeit verneint, so ergäbe sich die Folge, daß die von dem Wasserbau berührten Personen keine rechtliche Möglichkeit hätten, die mit einer zu Unrecht erfolgten Bevorzugungserklärung verbundenen Änderungen ihrer Parteirechte vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu bekämpfen.
Zu den aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen das Institut des bevorzugten Wasserbaues und seine rechtliche Regelung vorgebrachten Beschwerdeausführungen ist auf das bereits oben genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1985, Zlen. B 5/85, B 16, 17/85, hinzuweisen, dessen Argumentation sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt. Damit erübrigt sich eine neuerliche Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit diesen Fragen.
Ausgehend von der oben beschriebenen Rechtslage wird auf das Vorbringen sämtlicher Beschwerdeführer gegen die Anwendung der für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensbestimmungen im Beschwerdefall jedoch im Rahmen der Behandlung der gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 gerichteten Beschwerden zurückzukommen sein.
Soweit sich die vorliegenden Beschwerden allerdings unmittelbar gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 richten und dessen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof beantragen, waren sie nach dem Gesagten gemäß Spruchpunkt I.) der vorliegenden Entscheidung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG).Soweit sich die vorliegenden Beschwerden allerdings unmittelbar gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 richten und dessen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof beantragen, waren sie nach dem Gesagten gemäß Spruchpunkt römisch eins.) der vorliegenden Entscheidung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG).
II.römisch zwei.
Die weiteren Erwägungen im vorliegenden Erkenntnis betreffen die von sämtlichen fünfzehn Beschwerdeführern gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1984 erhobenen Beschwerden.
A) Zur Parteistellung der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zur Zulässigkeit und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Beschwerdeberechtigt vor dem Verwaltungsgerichtshof ist demnach jedermann, in dessen Rechte der Bescheid einer Verwaltungsbehörde eingreift, mag ihm im Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt worden sein oder auch nicht. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof können, müssen aber nicht zusammenfallen. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre eines Beschwerdeführers, so mangelt ihm die Beschwerdeberechtigung, und seine Beschwerde wäre aus diesem Grunde zurückzuweisen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, auf S. 318 f angeführte Judikatur).Beschwerdeberechtigt vor dem Verwaltungsgerichtshof ist demnach jedermann, in dessen Rechte der Bescheid einer Verwaltungsbehörde eingreift, mag ihm im Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt worden sein oder auch nicht. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof können, müssen aber nicht zusammenfallen. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre eines Beschwerdeführers, so mangelt ihm die Beschwerdeberechtigung, und seine Beschwerde wäre aus diesem Grunde zurückzuweisen vergleiche , dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, auf S. 318 f angeführte Judikatur).
Bei der Klärung der Fragen des Bestehens und des Umfanges der Parteirechte der Beschwerdeführer ist von folgenden gesetzlichen Bestimmungen auszugehen:
Gemäß § 8 AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Gemäß Paragraph 8, AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 sind Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren u.a. nach lit. b diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie nach lit. d Gemeinden, Ortschaften und einzelne Ansiedlungen zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31 a Abs. 5 leg. cit zustehenden Anspruches.Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 sind Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren u.a. nach Litera b, diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie nach Litera d, Gemeinden, Ortschaften und einzelne Ansiedlungen zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31, a Absatz 5, leg. cit zustehenden Anspruches.
Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte rechtmäßig ausgeübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.Nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sind als bestehende Rechte rechtmäßig ausgeübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Zu den Nutzungsbefugnissen im Sinne dieser Gesetzesstelle zählt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Befugnis zur Nutzung des Grundwassers (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 12. September 1963, Zl. 2107/62, Slg. Nr. 6087/A, vom 24. Februar 1966, Zl. 1229/65, und vom 2. Dezember 1980, Zlen. 3021, 3022/80).Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Zu den Nutzungsbefugnissen im Sinne dieser Gesetzesstelle zählt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Befugnis zur Nutzung des Grundwassers vergleiche , dazu die Erkenntnisse vom 12. September 1963, Zl. 2107/62, Slg. Nr. 6087/A, vom 24. Februar 1966, Zl. 1229/65, und vom 2. Dezember 1980, Zlen. 3021, 3022/80).
Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung gemäß § 12 Abs. 4 WRG 1959 nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten.
Die durch einen bevorzugten Wasserbau (§ 100 Abs. 2 WRG 1959) berührten Dritten haben gemäß § 115 Abs. 1 WRG 1959 nur den Anspruch auf angemessene Entschädigung. Wird vor Bewilligung des Bauvorhabens eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so können gemäß § 115 Abs. 2 WRG 1959 die Beteiligten Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird. I) Die Beschwerdeführer 1.) J M und 2.) H M sind Eigentümer des Grundstückes Nr. nnn KG. Stopfenreuth. die Beschwerdeführerin 3.) M W ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. nn1, KG. Stopfenreuth. Diese Grundstücke befinden sich etwa 2 km nördlich des linken Donauufers außerhalb des derzeitigen Augebietes und grenzen an dieses an. Unter Bedachtnahme auf die in Punkt 41 der Bedingungen und Auflagen (im ursprünglichen Wortlaut des Bescheides vom 5. Dezember 1984) vorgesehene Verlegung des Marchfeldschutzdammes in den anschließenden, landwirtschaftlich genutzten Bereich liegen diese Grundstücke innerhalb des von der wasserrechtlichen Bewilligung umfaßten Gebietes. Die genannten Beschwerdeführer sind hiedurch, was auch die belangte Behörde und die MB zugestanden haben, bereits als Grundeigentümer in ihren Rechten berührt; auf ihre weitere Behauptung, das Vorhaben der MB berühre sie auch in ihrer derzeit geübten Grundwassernutzung, braucht daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Die belangte Behörde hat mit Rücksicht auf diese Gegebenheiten über Anregung der MB noch kurz vor der wasserrechtlichen Verhandlung den (vergeblichen) Versuch unternommen, die Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung zu laden; sie hat ihnen in der Folge auch den angefochtenen Bescheid zugestellt.Die durch einen bevorzugten Wasserbau (Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959) berührten Dritten haben gemäß Paragraph 115, Absatz eins, WRG 1959 nur den Anspruch auf angemessene Entschädigung. Wird vor Bewilligung des Bauvorhabens eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so können gemäß Paragraph 115, Absatz 2, WRG 1959 die Beteiligten Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird. römisch eins) Die Beschwerdeführer 1.) J M und 2.) H M sind Eigentümer des Grundstückes Nr. nnn KG. Stopfenreuth. die Beschwerdeführerin 3.) M W ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. nn1, KG. Stopfenreuth. Diese Grundstücke befinden sich etwa 2 km nördlich des linken Donauufers außerhalb des derzeitigen Augebietes und grenzen an dieses an. Unter Bedachtnahme auf die in Punkt 41 der Bedingungen und Auflagen (im ursprünglichen Wortlaut des Bescheides vom 5. Dezember 1984) vorgesehene Verlegung des Marchfeldschutzdammes in den anschließenden, landwirtschaftlich genutzten Bereich liegen diese Grundstücke innerhalb des von der wasserrechtlichen Bewilligung umfaßten Gebietes. Die genannten Beschwerdeführer sind hiedurch, was auch die belangte Behörde und die MB zugestanden haben, bereits als Grundeigentümer in ihren Rechten berührt; auf ihre weitere Behauptung, das Vorhaben der MB berühre sie auch in ihrer derzeit geübten Grundwassernutzung, braucht daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Die belangte Behörde hat mit Rücksicht auf diese Gegebenheiten über Anregung der MB noch kurz vor der wasserrechtlichen Verhandlung den (vergeblichen) Versuch unternommen, die Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung zu laden; sie hat ihnen in der Folge auch den angefochtenen Bescheid zugestellt.
An der demnach laut angefochtenem Bescheid gegebenen Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer vermochte der Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 schon deshalb nichts zu ändern, weil er den Beschwerdeführern bisher nach der Aktenlage nicht zugestellt worden ist. Diesen Beschwerdeführern gegenüber gilt vielmehr, ohne daß hier auf den Inhalt des Bescheides vom 19. Dezember 1984 noch einmal eingegangen werden müßte, nach wie vor der angefochtene Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 einschließlich der darin formulierten Auflage 41. Auf diese Umstände hat bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1985, Zlen. B 5/85, B 16, 17/85, zur Begründung der Beschwerdelegitimation zutreffend hingewiesen.
Die Verlegung des Marchfeldschutzdammes nach Norden ist im angefochtenen Bescheid im übrigen nicht nur Inhalt der erwähnten Auflage Nr. 41, sondern auch des gleichzeitig bewilligten Detailprojektes "Baustellenerschließung", und sie wird auch mehrfach in der Begründung als notwendig und zweckmäßig zur Gewinnung eines größeren Auwaldgebietes und zur Erweiterung des Überschwemmungsgebietes bezeichnet.
Hiezu ist allerdings schon an dieser Stelle anzumerken, daß das im angefochtenen Bescheid bewilligte Detailprojekt "Baustellenerschließung" im Spruch nur mit dieser schlagwortartigen Bezeichnung erwähnt, nicht aber in irgendeiner Form konkret umschrieben und abgegrenzt worden ist. Der Umfang der damit bereits im Detail bewilligten Arbeiten ist dem angefochtenen Bescheid somit überhaupt nicht mit der nötigen Klarheit zu entnehmen. Zum Detailprojekt "Baustellenerschließung" heißt es allerdings am Ende der Begründung des angefochtenen Bescheides in einem Klammerausdruck (S 134 f), davon sei u.a. die "Verlegung des Marchfeldschutzdammes zwischen Stopfenreuth und Strom-km 1883,50" umfaßt. Es ist dies eben jener Bereich, auf den sich die Auflage Nr. 41 bezogen hat und in welchem die Grundstücke der Beschwerdeführer M, W und S gelegen sind. Will man dem angefochtenen Bescheid nicht in diesem Punkt einen widersprüchlichen Inhalt unterstellen, dann muß zumindest im Zweifel - dessen Ursache in der das genannte Detailprojekt betreffenden mangelhaften Spruchfassung gelegen ist davon ausgegangen werden, daß mit der in dem erwähnten Klammerausdruck angesprochenen Verlegung des Marchfeldschutzdammes nur jene Dammverlegung gemeint sein konnte, welche die belangte Behörde in der Auflage Nr. 41 zum Inhalt ihres Bescheidspruches gemacht hat. Da im Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 auf die Detailbewilligung "Baustellenerschließung" überhaupt nicht Bezug genommen wurde, könnte somit auch dessen allfällige Zustellung an die Beschwerdeführer nichts daran ändern, daß mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1984 in deren wasserrechtlich geschützte Rechte eingegriffen worden ist.
Ihre schon daraus abzuleitende Parteistellung und Beschwerdelegitimation berechtigt die Beschwerdeführer jedenfalls zur Bekämpfung der Anwendung der für bevorzugte Wasserbauten normierten Verfahrensbestimmungen und zur Geltendmachung sonstiger, für die Verteidigung ihrer Rechte relevanter Gesetzesverstöße.
II) Auch die Beschwerdeführer 4.) L S, 5.) und 6.) R und M Z sowie 7.) und 8.) E und L K machen zur Begründung ihrer Parteistellung bzw. zu ihrer Beschwerdelegitimation geltend, durch das Vorhaben der MB in ihrem Grundeigentum und in ihrer Grundwassernutzung berührt zu sein. römisch zwei) Auch die Beschwerdeführer 4.) L S, 5.) und 6.) R und M Z sowie 7.) und 8.) E und L K machen zur Begründung ihrer Parteistellung bzw. zu ihrer Beschwerdelegitimation geltend, durch das Vorhaben der MB in ihrem Grundeigentum und in ihrer Grundwassernutzung berührt zu sein.
Unbestritten ist hier die Parteistellung nur der Beschwerdeführerin 4.) L S, hinsichtlich derer die belangte Behörde und die MB zugestehen, daß ihr Grundstück Nr. nnn KG. Mannersdorf im Projektsbereich gelegen sei.
Den Beschwerdeführern 5.) und 6.) R und M Z hat die belangte Behörde zwar den angefochtenen Bescheid zugestellt, doch bringt sie nun übereinstimmend mit der MB vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, das Grundstück Nr. nnn/2 KG. Witzelsdorf dieser beiden Beschwerdeführer liege nicht im Projektsbereich, sondern landeinwärts des Marchfeldschutzdammes. Grundstücke, Wasserrechte und die Grundwasserverhältnisse landeinwärts des Marchfeldschutzdammes würden durch den Kraftwerksbau jedoch nicht berührt. Da die belangte Behörde zugesteht, daß Grundflächen der Beschwerdeführer Z durch die in Pkt. 41 der Bedingungen und Auflagen vorgesehene Verlegung des Marchfeldschutzdammes "außerhalb des Projektsbereiches" berührt würden, und eine Änderung dieses Punktes 41 durch den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 nach der Aktenlage auch diesen Beschwerdeführern gegenüber mangels Zustellung nicht rechtswirksam verfügt wurde, treffen auch für die Beschwerdeführer Z jene Überlegungen zu, welche bereits zur Bejahung der Parteistellung und der Beschwerdelegitimation der zu I) genannten Beschwerdeführer dargestellt worden sind.Den Beschwerdeführern 5.) und 6.) R und M Z hat die belangte Behörde zwar den angefochtenen Bescheid zugestellt, doch bringt sie nun übereinstimmend mit der MB vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, das Grundstück Nr. nnn/2 KG. Witzelsdorf dieser beiden Beschwerdeführer liege nicht im Projektsbereich, sondern landeinwärts des Marchfeldschutzdammes. Grundstücke, Wasserrechte und die Grundwasserverhältnisse landeinwärts des Marchfeldschutzdammes würden durch den Kraftwerksbau jedoch nicht berührt. Da die belangte Behörde zugesteht, daß Grundflächen der Beschwerdeführer Z durch die in Pkt. 41 der Bedingungen und Auflagen vorgesehene Verlegung des Marchfeldschutzdammes "außerhalb des Projektsbereiches" berührt würden, und eine Änderung dieses Punktes 41 durch den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 nach der Aktenlage auch diesen Beschwerdeführern gegenüber mangels Zustellung nicht rechtswirksam verfügt wurde, treffen auch für die Beschwerdeführer Z jene Überlegungen zu, welche bereits zur Bejahung der Parteistellung und der Beschwerdelegitimation der zu römisch eins) genannten Beschwerdeführer dargestellt worden sind.
Die Beschwerdeführer 7.) und 8.) E und L K sind weder zur wasserrechtlichen Verhandlung geladen noch durch Zustellung des angefochtenen Bescheides am wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beteiligt worden. Sie begründen ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung damit, daß sie "auf ihrer Liegenschaft in Stopfenreuth nn, die in unmittelbarer Nähe der geplanten Staumauer liegt, einen Hausbrunnen haben, dessen Wasserstand schwerstens gefährdet ist". Die belangte Behörde hat dazu ausgeführt, die Grundflächen dieser Beschwerdeführer lägen landeinwärts des Marchfeldschutzdammes, ein wasserrechtlich geschütztes Recht werde sohin durch das Vorhaben nicht berührt. Dies gelte auch für die behaupteten Auswirkungen des Kraftwerkes auf die Grundwasserverhältnisse, da es Projektsabsicht sei, die diesbezüglichen Auswirkungen mit dem Marchfeldschutzdamm zu begrenzen, und das hiefür vorgesehene Instrumentarium nach dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen geeignet sei, diese Absicht zu verwirklichen; es seien sohin keine nachteiligen Auswirkungen auf den Trinkwasserbrunnen zu erwarten. Eine ähnlich lautende Stellungnahme ist der Gegenschrift der MB zu entnehmen.
Dazu sei vorweggenommen, daß sich der Verwaltungsgerichtshof der in sämtlichen Beschwerden bekämpften Auffassung der belangten Behörde und der MB, die Auswirkungen des geplanten Kraftwerkes auf die Grundwasserverhältnisse seien vor Erlassung des angefochtenen Bescheides in einer Weise klargestellt worden, welche bereits die genaue Abgrenzung der durch das Vorhaben berührten Rechte und daher auch eine generelle Bewilligung des Kraftwerksbaues zugelassen hätte, mit Rücksicht auf die bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht anzuschließen vermag. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen sei schon jetzt betont, daß nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die diesbezüglich vorliegenden und im angefochtenen Bescheid verwerteten sachverständigen Aussagen keine ausreichend sichere Prognose der Projektsauswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse zulassen, und zwar weder auf die geographische Ausdehnung bzw. Begrenzung dieser Auswirkungen, noch auf deren Folgen für die quantitative und qualitative Versorgung der betroffenen Gebiete mit Grundwasser. Der Verwaltungsgerichtshof kann vielmehr der vielfach geäußerten Projektsabsicht, die Auswirkungen des Kraftwerksbaues mit dem Marchfeldschutzdamm zu begrenzen, nicht dieselbe Bedeutung beimessen, wie dies die belangte Behörde getan hat. So steht etwa, worauf mehrere Beschwerdeführer mit Recht hingewiesen haben, und wie nicht zuletzt auch der Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 zeigt, die künftige Situierung dieses Marchfeldschutzdammes noch gar nicht fest. Ebenso wenig wurde hinreichend geklärt, wie jenes Instrumentarium beschaffen sein und funktionieren soll, von welchem die wasserbautechnischen Sachverständigen angenommen haben, daß es zur technischen Verwirklichung der Projektsabsicht ausreiche. Eine Klärung dieser Frage wäre vor allem mit Rücksicht darauf erforderlich gewesen, daß durch die Donauabdichtung jedenfalls der bisherige Zusammenhang des Stromes mit dem Grundwasser an beiden Ufern unterbrochen wird.
Auf der Grundlage der bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse läßt sich daher eine klare Abgrenzung jenes örtlichen Bereiches, innerhalb dessen eine Berührung von Parteirechten im Sinne des § 102 WRG 1959 entweder zu erwarten oder bereits auszuschließen ist, nicht vornehmen.Auf der Grundlage der bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse läßt sich daher eine klare Abgrenzung jenes örtlichen Bereiches, innerhalb dessen eine Berührung von Parteirechten im Sinne des Paragraph 102, WRG 1959 entweder zu erwarten oder bereits auszuschließen ist, nicht vornehmen.
Auf diese Umstände wird noch zurückzukommen sein. Zur Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer E und L K genügt es vorerst, darauf hinzuweisen, daß die von ihnen im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG behauptete Rechtsverletzungsmöglichkeit mit Rücksicht auf die noch nicht absehbaren Auswirkungen des Vorhabens der MB auf die Grundwasserverhältnisse und damit auch auf die von diesen Beschwerdeführern geltend gemachten Nutzungsbefugnisse gemäß § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 WRG 1959 nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu neuerlich Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1980, Zlen. 3021, 3022/80).Auf diese Umstände wird noch zurückzukommen sein. Zur Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer E und L K genügt es vorerst, darauf hinzuweisen, daß die von ihnen im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG behauptete Rechtsverletzungsmöglichkeit mit Rücksicht auf die noch nicht absehbaren Auswirkungen des Vorhabens der MB auf die Grundwasserverhältnisse und damit auch auf die von diesen Beschwerdeführern geltend gemachten Nutzungsbefugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche , dazu neuerlich Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1980, Zlen. 3021, 3022/80).
Diese Umstände gestatten es nicht, die Legitimation der Beschwerdeführer E und L K zur vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu verneinen.
III) bis VI) Die Parteistellung der Beschwerdeführenden Parteien 9.) XY AG, 10.) Marktgemeinde Engelhartstetten, 11.) Marktgemeinde Eckartsau und 12.) Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mbH. war im Verwaltungsverfahren nicht zweifelhaft; diese Beschwerdeführer haben an der wasserrechtlichen Verhandlung über Ladung durch die belangte Behörde teilgenommen, ihnen ist auch der angefochtene Bescheid zugestellt worden. Weder die belangte Behörde noch die MB haben dem Grunde nach die Beschwerdeberechtigung dieser Beschwerdeführer in Zweifel gezogen. Es erübrigen sich daher an dieser Stelle weitere Erwägungen mit Ausnahme des Hinweises, daß hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien XY AG, Marktgemeinde Engelhartstetten und Marktgemeinde Eckartsau, deren im Beschwerdefall maßgebende Grundstücke und Rechte nördlich der Donau liegen, in Bezug auf die (beabsichtigte) Begrenzung der Projektsauswirkungen mit dem Marchfeldschutzdamm dasselbe zu gelten hat wie hinsichtlich der Beschwerdeführer E und römisch drei) bis römisch sechs) Die Parteistellung der Beschwerdeführenden Parteien 9.) XY AG, 10.) Marktgemeinde Engelhartstetten, 11.) Marktgemeinde Eckartsau und 12.) Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mbH. war im Verwaltungsverfahren nicht zweifelhaft; diese Beschwerdeführer haben an der wasserrechtlichen Verhandlung über Ladung durch die belangte Behörde teilgenommen, ihnen ist auch der angefochtene Bescheid zugestellt worden. Weder die belangte Behörde noch die MB haben dem Grunde nach die Beschwerdeberechtigung dieser Beschwerdeführer in Zweifel gezogen. Es erübrigen sich daher an dieser Stelle weitere Erwägungen mit Ausnahme des Hinweises, daß hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien XY AG, Marktgemeinde Engelhartstetten und Marktgemeinde Eckartsau, deren im Beschwerdefall maßgebende Grundstücke und Rechte nördlich der Donau liegen, in Bezug auf die (beabsichtigte) Begrenzung der Projektsauswirkungen mit dem Marchfeldschutzdamm dasselbe zu gelten hat wie hinsichtlich der Beschwerdeführer E und
L K (siehe oben II). Die Beschwerdelegitimation umfaßt daher hinsichtlich der Beschwerdeführer 9.) bis 11.) auch das Recht zur Bekämpfung drohender Beeinträchtigungen von wasserrechtlich geschützten Rechten, die landeinwärts des Marchfeldschutzdammes begründet sind.L K (siehe oben römisch zwei). Die Beschwerdelegitimation umfaßt daher hinsichtlich der Beschwerdeführer 9.) bis 11.) auch das Recht zur Bekämpfung drohender Beeinträchtigungen von wasserrechtlich geschützten Rechten, die landeinwärts des Marchfeldschutzdammes begründet sind.
VII) Die Beschwerdeführer 13.) F S und 14.) H S sind Eigentümer der Grundstücke Nr. nn3, nn4 und nn5 KG. Stopfenreuth. Auch hinsichtlich dieser beiden Beschwerdeführer ist unbestritten, daß ihr Grundeigentum durch die in der Auflage Nr. 41 beabsichtigte Verlegung des Marchfeldschutzdammes nach Norden berührt würde. Die belangte Behörde und die MB vertreten allerdings auch hier die Auffassung, daß die hiedurch begründete Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation dieser beiden Beschwerdeführer durch den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 und auf Grund der Projektsabsicht, die Auswirkungen des Vorhabens der MB mit dem Marchfeldschutzdamm zu begrenzen, weggefallen sei, weshalb ihre Beschwerde zurückzuweisen wäre. römisch sieben) Die Beschwerdeführer 13.) F S und 14.) H S sind Eigentümer der Grundstücke Nr. nn3, nn4 und nn5 KG. Stopfenreuth. Auch hinsichtlich dieser beiden Beschwerdeführer ist unbestritten, daß ihr Grundeigentum durch die in der Auflage Nr. 41 beabsichtigte Verlegung des Marchfeldschutzdammes nach Norden berührt würde. Die belangte Behörde und die MB vertreten allerdings auch hier die Auffassung, daß die hiedurch begründete Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation dieser beiden Beschwerdeführer durch den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 und auf Grund der Projektsabsicht, die Auswirkungen des Vorhabens der MB mit dem Marchfeldschutzdamm zu begrenzen, weggefallen sei, weshalb ihre Beschwerde zurückzuweisen wäre.
Dazu behauptet die belangte Behörde - übrigens ohne entsprechend ergänzte Aktenvorlage - erstmals in ihrer Gegenschrift vom 20. Jänner 1986, der Bescheid vom 19. Dezember 1984 sei mittlerweile auch den Beschwerdeführern S zugestellt worden. Wäre dies der Fall, dann würde zwar jene Begründung für die Zulässigkeit der Beschwerde dieser Beschwerdeführer wegfallen, die der Verfassungsgerichtshof dafür in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1985 herangezogen hat; eine Zurückweisung der Beschwerde käme jedoch dennoch nicht in Betracht. Es kann dazu vorerst auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zu oben A I) hinsichtlich der Beschwerdeführer M und W hingewiesen werden. Auch eine nachträgliche Zustellung des Bescheides vom 19. Dezember 1984 könnte demnach nichts daran ändern, daß die Verlegung des Marchfeldschutzdammes nach Norden nicht nur in Auflage 41 des angefochtenen Bescheides vorgesehen war, sondern auch schon im gleichzeitig bewilligten Detailprojekt "Baustellenerschließung".Dazu behauptet die belangte Behörde - übrigens ohne entsprechend ergänzte Aktenvorlage - erstmals in ihrer Gegenschrift vom 20. Jänner 1986, der Bescheid vom 19. Dezember 1984 sei mittlerweile auch den Beschwerdeführern S zugestellt worden. Wäre dies der Fall, dann würde zwar jene Begründung für die Zulässigkeit der Beschwerde dieser Beschwerdeführer wegfallen, die der Verfassungsgerichtshof dafür in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1985 herangezogen hat; eine Zurückweisung der Beschwerde käme jedoch dennoch nicht in Betracht. Es kann dazu vorerst auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zu oben A römisch eins) hinsichtlich der Beschwerdeführer M und W hingewiesen werden. Auch eine nachträgliche Zustellung des Bescheides vom 19. Dezember 1984 könnte demnach nichts daran ändern, daß die Verlegung des Marchfeldschutzdammes nach Norden nicht nur in Auflage 41 des angefochtenen Bescheides vorgesehen war, sondern auch schon im gleichzeitig bewilligten Detailprojekt "Baustellenerschließung".
Eine Zurückweisung der Beschwerde käme ferner nur dann in Betracht, wenn ihre Unzulässigkeit bereits zur Zeit ihrer Einbringung gegeben gewesen wäre. Durch eine spätere Zustellung des Bescheides vom 19. Dezember 1984 könnte allenfalls nur mehr eine Klaglosstellung bewirkt worden sein, die eine Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Kostenersatzpflicht der belangten Behörde nach sich gezogen hätte (§§ 33 und 56 VwGG). Auf Grund der beschriebenen Verfahrenssituation läge allerdings eine derartige Klaglosstellung auch im Falle der Zustellung des Bescheides vom 19. Dezember 1984 nicht vor, weshalb sich weitere Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes über deren Vornahme und Zeitpunkt erübrigten.Eine Zurückweisung der Beschwerde käme ferner nur dann in Betracht, wenn ihre Unzulässigkeit bereits zur Zeit ihrer Einbringung gegeben gewesen wäre. Durch eine spätere Zustellung des Bescheides vom 19. Dezember 1984 könnte allenfalls nur mehr eine Klaglosstellung bewirkt worden sein, die eine Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Kostenersatzpflicht der belangten Behörde nach sich gezogen hätte (Paragraphen 33 und 56 VwGG). Auf Grund der beschriebenen Verfahrenssituation läge allerdings eine derartige Klaglosstellung auch im Falle der Zustellung des Bescheides vom 19. Dezember 1984 nicht vor, weshalb sich weitere Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes über deren Vornahme und Zeitpunkt erübrigten.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, daß auch die geänderte Fassung der Auflage 41 einen den Beschwerdeführern drohenden Eingriff in ihr Grundeigentum nicht von vornherein ausschließen würde, weshalb ihre Parteistellung und ihre Beschwerdelegitimation auch auf Grund der geänderten Auflage zu bejahen wäre.
Der Beschwerdeführer 15.) Dipl. Ing. W H schließlich ist unbestritten Eigentümer der etwa 900 m vom rechten Donauufer entfernt gelegenen Liegenschaft Bad Deutsch Altenburg, N-gasse nn, und betreibt dort u.a. einen vom Grundwasser gespeisten Hausbrunnen. Dieser Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren als Partei behandelt, er wurde der wasserrechtlichen Verhandlung beigezogen, und es wurde ihm auch der angefochtene Bescheid zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund der Ausführungen in den Gegenschriften nicht veranlaßt, nunmehr die Parteistellung dieses Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und eine mögliche Berührung seiner Rechte durch das Kraftwerksprojekt zu bezweifeln. Im übrigen kann zur Bejahung der Parteistellung auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1985, Zlen. B 5/85, B 16, 17/85, hingewiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher von der Zulässigkeit sämtlicher bei ihm gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1984 erhobenen Beschwerden und davon aus, daß hinsichtlich keines der Beschwerdeführer im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klaglosstellung eingetreten ist.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden ist darauf hinzuweisen, daß die Beschwerden all jener Beschwerdeführer, denen der angefochtene Bescheid zugestellt worden ist (es sind dies sämtliche Beschwerdeführer mit Ausnahme von E und L K), innerhalb der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG erhoben wurden.Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden ist darauf hinzuweisen, daß die Beschwerden all jener Beschwerdeführer, denen der angefochtene Bescheid zugestellt worden ist (es sind dies sämtliche Beschwerdeführer mit Ausnahme von E und L K), innerhalb der sechswöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG erhoben wurden.
Gemäß § 26 Abs. 2 VwGG kann die Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Fall der Bescheid an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat. Da die Beschwerdeführer 7.) und 8.) E und L K - im Sinne des § 26 Abs. 2 VwGG zulässigerweise - ihre Beschwerde (gemeinsam mit den Beschwerdeführern 4.) L S, 5.) R Z und 6.) M Z) bereits am 4. Jänner 1985 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht haben, besteht auch hinsichtlich ihrer Beschwerde kein Zweifel an der Rechtzeitigkeit.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG kann die Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Fall der Bescheid an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat. Da die Beschwerdeführer 7.) und 8.) E und L K - im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG zulässigerweise - ihre Beschwerde (gemeinsam mit den Beschwerdeführern 4.) L S, 5.) R Z und 6.) M Z) bereits am 4. Jänner 1985 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht haben, besteht auch hinsichtlich ihrer Beschwerde kein Zweifel an der Rechtzeitigkeit.
B) Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde:
Da die wasserrechtliche Bewilligung vor dem Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis mit Erfolg bekämpft und mit dem vorliegenden Erkenntnis zur Gänze aufgehoben wird, erübrigt sich die von mehreren Beschwerdeführern begehrte Prüfung, ob und inwieweit die belangte Behörde allenfalls in Nebenbestimmungen der angefochtenen Bewilligung die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten haben könnte.
C) Zur Beteiligung der einzelnen Beschwerdeführer am Verwaltungsverfahren:
Wie aus der oben gegebenen Sachverhaltsdarstellung zu ersehen ist, haben bereits vor der wasserrechtlichen Verhandlung im Oktober bzw. November 1984 die beschwerdeführenden Parteien 9.) XY AG, 10.) Marktgemeinde Engelhartstetten und 11.) Marktgemeinde Eckartsau schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben der MB erhoben, und zwar - in erster Linie wegen befürchteter negativer Auswirkungen dieses Vorhabens auf den Hochwasserabfluß und auf Quantität und Qualität des Grundwassers - sowohl gegen die Erklärung des Kraftwerkes Hainburg als bevorzugter Wasserbau als auch gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Diese drei Beschwerdeführer haben ihre Einwendungen zum Teil im Rahmen der wasserrechtlichen Verhandlung wiederholt und ergänzt.
Neben diesen drei Beschwerdeführern wurden zur wasserrechtlichen Verhandlung folgende weitere Beschwerdeführer nachweislich geladen (in Klammer jeweils die Zahl jenes Aktenstückes der belangten Behörde, in welchem sich der Zustellnachweis befindet):
die Beschwerdeführerin 4.) L S (225/84),
die Beschwerdeführerin 12.) Flughafen Wien
Betriebsgesellschaft mbH (259/84) und
der Beschwerdeführer 15.) Dipl. Ing. W H (249/84).
Davon haben an der wasserrechtlichen Verhandlung die Beschwerdeführer 12.) Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mbH und
Die Beschwerdeführerin 4.) L S hingegen hat trotz persönlicher Ladung an der wasserrechtlichen Verhandlung nicht teilgenommen und nimmt insoferne unter den nachweislich geladenen Beschwerdeführern eine Sonderstellung ein. Die belangte Behörde vertritt daher in ihrer Gegenschrift zur Beschwerde dieser Beschwerdeführerin den Standpunkt, diese Beschwerde sei schon deshalb als unbegründet abzuweisen, weil L S infolge ihres Verhaltens im Verwaltungsverfahren als präkludiert anzusehen sei.
Wurde eine Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntgemacht, so hat dies gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1950, der auch im wasserrechtlichen Verfahren (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 107 Abs. 1 WRG 1959) gilt, zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden.Wurde eine Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntgemacht, so hat dies gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950, der auch im wasserrechtlichen Verfahren vergleiche , in diesem Zusammenhang auch Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959) gilt, zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden.
Im Falle einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung erstreckt sich die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge gemäß § 42 Abs. 2 AVG 1950 bloß auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.Im Falle einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung erstreckt sich die im Absatz eins, bezeichnete Rechtsfolge gemäß Paragraph 42, Absatz 2, AVG 1950 bloß auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
Der Wortlaut des Begleittextes der auch an die Beschwerdeführerin S ergangenen Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde oben wörtlich wiedergegeben. Dieser Text enthielt keinen Hinweis, aus welchem eine Partei, die sich - wie es diese Beschwerdeführerin tut - durch das Vorhaben der MB in ihrem Grundeigentum bzw. durch eine allfällige Störung des Grundwasserhaushaltes auf ihrem Grund beeinträchtigt erachtet, entnehmen hätte können, die in dieser Ladung unter Hinweis auf § 42 AVG 1950 angeführten Rechtsfolgen eines Nichterscheinens bei der Verhandlung würden auf sie nicht zutreffen.Der Wortlaut des Begleittextes der auch an die Beschwerdeführerin S ergangenen Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde oben wörtlich wiedergegeben. Dieser Text enthielt keinen Hinweis, aus welchem eine Partei, die sich - wie es diese Beschwerdeführerin tut - durch das Vorhaben der MB in ihrem Grundeigentum bzw. durch eine allfällige Störung des Grundwasserhaushaltes auf ihrem Grund beeinträchtigt erachtet, entnehmen hätte können, die in dieser Ladung unter Hinweis auf Paragraph 42, AVG 1950 angeführten Rechtsfolgen eines Nichterscheinens bei der Verhandlung würden auf sie nicht zutreffen.
Die Beschwerdeführerin L S ist daher nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle als dem Vorhaben der MB zustimmend anzusehen. Dies tut weder ihrer unbestrittenen Parteistellung noch der Zulässigkeit ihrer Beschwerde (siehe dazu oben A II) Abbruch, doch ist nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten dem diese Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zur Frage der Ladung zur Verhandlung und ihres Nichterscheinens bei dieser nichts entgegenzusetzen hat, der belangten Behörde darin Recht zu geben, daß sich die Beschwerdeführerin S damit ihres Rechtes begeben hat, gegen das Vorhaben der MB Einwendungen zu erheben. Da das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht dazu dient, im Verwaltungsverfahren versäumtes Vorbringen nachzuholen (§ 41 Abs. 1 VwGG), kann auf das Beschwerdevorbringen dieser im Verwaltungsverfahren untätig gebliebenen Beschwerdeführerin wegen Verletzung des Neuerungsverbotes nicht eingegangen werden.Die Beschwerdeführerin L S ist daher nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle als dem Vorhaben der MB zustimmend anzusehen. Dies tut weder ihrer unbestrittenen Parteistellung noch der Zulässigkeit ihrer Beschwerde (siehe dazu oben A römisch zwei) Abbruch, doch ist nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten dem diese Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zur Frage der Ladung zur Verhandlung und ihres Nichterscheinens bei dieser nichts entgegenzusetzen hat, der belangten Behörde darin Recht zu geben, daß sich die Beschwerdeführerin S damit ihres Rechtes begeben hat, gegen das Vorhaben der MB Einwendungen zu erheben. Da das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht dazu dient, im Verwaltungsverfahren versäumtes Vorbringen nachzuholen (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG), kann auf das Beschwerdevorbringen dieser im Verwaltungsverfahren untätig gebliebenen Beschwerdeführerin wegen Verletzung des Neuerungsverbotes nicht eingegangen werden.
Die Untätigkeit der Beschwerdeführerin S hatte ferner zur Folge, daß ihr die Geltendmachung von im Verwaltungsverfahren unterlaufenen Verfahrensfehlern nicht mehr zusteht. Es kann ihr gegenüber daher ein relevanter Verfahrensmangel darin nicht erblickt werden, daß die belangte Behörde ihr Ermittlungsverfahren als ausreichend beurteilt hat (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1964, Zl. 473/64).Die Untätigkeit der Beschwerdeführerin S hatte ferner zur Folge, daß ihr die Geltendmachung von im Verwaltungsverfahren unterlaufenen Verfahrensfehlern nicht mehr zusteht. Es kann ihr gegenüber daher ein relevanter Verfahrensmangel darin nicht erblickt werden, daß die belangte Behörde ihr Ermittlungsverfahren als ausreichend beurteilt hat vergleiche , dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1964, Zl. 473/64).
Die Beschwerde der L S gegen den angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1984 war daher, ohne daß auf ihren Inhalt weiter einzugehen war, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde der L S gegen den angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1984 war daher, ohne daß auf ihren Inhalt weiter einzugehen war, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wenn im Folgenden von den Beschwerdeführern die Rede ist, sind somit nur mehr die Beschwerdeführer mit Ausnahme von L S zu verstehen.
Hinsichtlich sämtlicher in den vorstehenden Ausführungen noch nicht behandelter Beschwerdeführer - es sind dies die mit 1.), 2.), 3.), 5.), 6.), 7.), 8.), 13.) und 14.) bezeichneten Beschwerdeführer - geht aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervor, daß sie - sei es durch persönliche Verständigung, sei es durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in einer gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1950 dafür vorgesehenen Zeitung - rechtzeitig von der Abhaltung der wasserrechtlichen Verhandlung über das generelle Projekt der MB Kenntnis erlangt hätten. Es hat auch keiner dieser Beschwerdeführer an der Wasserrechtsverhandlung teilgenommen und dort Einwendungen erhoben, wodurch der Mangel der Ladung allenfalls hätte saniert werden können (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1983, Zl. 83/07/0026).Hinsichtlich sämtlicher in den vorstehenden Ausführungen noch nicht behandelter Beschwerdeführer - es sind dies die mit 1.), 2.), 3.), 5.), 6.), 7.), 8.), 13.) und 14.) bezeichneten Beschwerdeführer - geht aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervor, daß sie - sei es durch persönliche Verständigung, sei es durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in einer gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 dafür vorgesehenen Zeitung - rechtzeitig von der Abhaltung der wasserrechtlichen Verhandlung über das generelle Projekt der MB Kenntnis erlangt hätten. Es hat auch keiner dieser Beschwerdeführer an der Wasserrechtsverhandlung teilgenommen und dort Einwendungen erhoben, wodurch der Mangel der Ladung allenfalls hätte saniert werden können vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1983, Zl. 83/07/0026).
Gemäß § 40 Abs. 1 AVG 1950 (§ 107 Abs. 1 WRG 1959) sind mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten vorzunehmen; die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat gemäß § 41 Abs. 1 AVG 1950 durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AVG 1950 (Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959) sind mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten vorzunehmen; die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat gemäß Paragraph 41, Absatz eins, AVG 1950 durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen.
Gemäß 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959 müssen Gesuche um Verleihung von wasserrechtlichen Bewilligungen, insofern sich nicht das eine oder das andere Erfordernis nach der Natur des Unternehmens als entbehrlich darstellt, neben den von einem Fachkundigen entworfenen Plänen, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen auch die Angabe aller Wasserberechtigten und sonstigen Personen, deren Rechte durch das beabsichtigte Unternehmen berührt werden, mit ihren allfälligen Erklärungen, enthalten.Gemäß 103 Absatz eins, Litera e, WRG 1959 müssen Gesuche um Verleihung von wasserrechtlichen Bewilligungen, insofern sich nicht das eine oder das andere Erfordernis nach der Natur des Unternehmens als entbehrlich darstellt, neben den von einem Fachkundigen entworfenen Plänen, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen auch die Angabe aller Wasserberechtigten und sonstigen Personen, deren Rechte durch das beabsichtigte Unternehmen berührt werden, mit ihren allfälligen Erklärungen, enthalten.
Die MB hat in ihrer Eingabe an die belangte Behörde vom 22. Oktober 1984 (254/84) die Beschwerdeführer 1.) J M, 2.) H M,
3.) M W, 13.) F S und 14.) H S, und in einer späteren Eingabe (271/84) die Beschwerdeführer 5.) R Z und 6.) M Z als durch ihr Vorhaben berührte Personen bekanntgegeben. Die belangte Behörde hat in der Folge den Versuch unternommen, im Wege der Gemeinden Engelhartstetten bzw. Eckartsau eine nachweisliche persönliche Verständigung dieser Beschwerdeführer zu veranlassen (siehe hiezu die Akten 254/84 und 271/84 der belangten Behörde). Dieser Nachweis ist den Akten nicht zu entnehmen; hinsichtlich der im Gemeindegebiet von Engelhartstetten wohnhaften Beschwerdeführer Nr. 1.), 2.), 3.), 13.) und 14.) hat im Gegenteil der Bürgermeister in der wasserrechtlichen Verhandlung vom 5, bis 7. November 1984 (S. 2 der Niederschrift zu 278/84) ausdrücklich erklärt, daß er "entgegen dem Schreiben des BMLF vom 24. 10. 1984 die Grundeigentümer nicht von der Verhandlung verständigt habe, da die Liste der zu verständigenden Eigentümer dem erwähnten Schreiben nicht beigelegen sei". Die belangte Behörde hat diese Erklärung unwidersprochen zur Kenntnis genommen und sich sowohl hinsichtlich dieser Beschwerdeführer als auch hinsichtlich der durch die Marktgemeinde Eckartsau zu verständigenden Beschwerdeführer Nr. 5.) und 6.) weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof um den Nachweis bemüht, daß eine Verständigung all dieser Grundeigentümer rechtzeitig vor der wasserrechtlichen Verhandlung tatsächlich erfolgt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher davon auszugehen, daß diese Beschwerdeführer zur wasserrechtlichen Verhandlung nicht dem Gesetz gemäß geladen wurden, und daß ihnen daher die Möglichkeit, Einwendungen gegen das Projekt zu erheben, im Verwaltungsverfahren nicht eröffnet worden ist. Diese Beschwerdeführer hatten demnach erstmalig in ihren Beschwerden die Gelegenheit zur Stellungnahme, sie können daher mit keinem ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Einwände gegen die Bevorzugung und gegen die wasserrechtliche Bewilligung als gemäß § 42 AVG 1950 präkludiert angesehen werden. Ebenso wenig kann dem Vorbringen der im Verwaltungsverfahren nicht angehörten Beschwerdeführer das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof herrschende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) entgegengehalten werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat daher davon auszugehen, daß diese Beschwerdeführer zur wasserrechtlichen Verhandlung nicht dem Gesetz gemäß geladen wurden, und daß ihnen daher die Möglichkeit, Einwendungen gegen das Projekt zu erheben, im Verwaltungsverfahren nicht eröffnet worden ist. Diese Beschwerdeführer hatten demnach erstmalig in ihren Beschwerden die Gelegenheit zur Stellungnahme, sie können daher mit keinem ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Einwände gegen die Bevorzugung und gegen die wasserrechtliche Bewilligung als gemäß Paragraph 42, AVG 1950 präkludiert angesehen werden. Ebenso wenig kann dem Vorbringen der im Verwaltungsverfahren nicht angehörten Beschwerdeführer das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof herrschende Neuerungsverbot (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) entgegengehalten werden.
Es stellt vielmehr die Abhaltung der mündlichen Verhandlung über das generelle Projekt der MB und über die beiden zugleich erörterten Detailprojekte unter Ausschluß dieser Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 40 ff AVG 1950 bzw. gegen den Grundsatz der Gewährung des Parteiengehörs (§§ 37 und 45 Abs. 3 AVG 1950) dar. Auf die für eine erfolgreiche Geltendmachung dieses Verfahrensmangels vor dem Verwaltungsgerichtshof erforderliche Relevanz der in den Beschwerden dieser Beschwerdeführer erhobenen Einwände wird im folgenden noch einzugehen sein.Es stellt vielmehr die Abhaltung der mündlichen Verhandlung über das generelle Projekt der MB und über die beiden zugleich erörterten Detailprojekte unter Ausschluß dieser Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften der Paragraphen 40, ff AVG 1950 bzw. gegen den Grundsatz der Gewährung des Parteiengehörs (Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG 1950) dar. Auf die für eine erfolgreiche Geltendmachung dieses Verfahrensmangels vor dem Verwaltungsgerichtshof erforderliche Relevanz der in den Beschwerden dieser Beschwerdeführer erhobenen Einwände wird im folgenden noch einzugehen sein.
Dem kann hinsichtlich der aus Stopfenreuth stammenden Beschwerdeführer auch nicht, wie dies die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu deren Beschwerden versucht, damit begegnet werden, daß die Kenntnis dieser Beschwerdeführer vom Termin der Verhandlung und damit ihre Gelegenheit zur rechtzeitigen Erhebung ihrer Einwendungen aus einer von der Marktgemeinde Engelhartstetten im Verlaufe der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Resolution" verschiedener Landwirte gegen die Verlegung des Marchfeldschutzdammes hervorgehe. Abgesehen davon, daß diese "Resolution" offenbar gar nicht von allen Beschwerdeführern unterschrieben wurde, zieht nämlich die bloße Kenntnis von einem Bauvorhaben oder vom Termin einer mündlichen Verhandlung noch keine Rechtsfolgen nach § 42 AVG 1950 nach sich (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1965, Zl: 2286/64, Slg. Nr. 6703/A und vom 8. Mai 1982, Zl. 1443/79).Dem kann hinsichtlich der aus Stopfenreuth stammenden Beschwerdeführer auch nicht, wie dies die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu deren Beschwerden versucht, damit begegnet werden, daß die Kenntnis dieser Beschwerdeführer vom Termin der Verhandlung und damit ihre Gelegenheit zur rechtzeitigen Erhebung ihrer Einwendungen aus einer von der Marktgemeinde Engelhartstetten im Verlaufe der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Resolution" verschiedener Landwirte gegen die Verlegung des Marchfeldschutzdammes hervorgehe. Abgesehen davon, daß diese "Resolution" offenbar gar nicht von allen Beschwerdeführern unterschrieben wurde, zieht nämlich die bloße Kenntnis von einem Bauvorhaben oder vom Termin einer mündlichen Verhandlung noch keine Rechtsfolgen nach Paragraph 42, AVG 1950 nach sich vergleiche , dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1965, Zl: 2286/64, Slg. Nr. 6703/A und vom 8. Mai 1982, Zl. 1443/79).
Die Beschwerdeführer 7.) E K und 8.) L K sind der belangten Behörde von der MB nicht als durch deren Vorhaben berührte Personen bekanntgegeben worden, sie wurden nicht zur Verhandlung geladen, ihnen wurde auch nicht der angefochtene Bescheid zugestellt. Projektsabsicht der MB war es ja, die Auswirkungen ihres Vorhabens mit dem Marchfeldschutzdamm zu begrenzen, wodurch die Rechtssphäre dieser Beschwerdeführer ebenso wie die sämtlicher anderer Inhaber wasserrechtlich geschützter, landeinwärts des Marchfeldschutzdammes situierter Rechte behauptetermaßen nicht berührt werden sollte.
Nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegenen Stand des Einreichprojektes und der dazu erstatteten Gutachten erscheint die Begrenzung der Projektsauswirkungen mit dem Marchfeldschutzdamm - in welcher Lage auch immer - nicht ausreichend dargetan. Bei der Frage, wie weit der Kreis der Personen zu ziehen ist, die durch ein Vorhaben in ihren Rechten berührt werden, kann es nämlich nicht auf die Absicht des Projektswerbers ankommen, solange deren Realisierbarkeit nicht durch die erzielten Ermittlungsergebnisse, insbesondere durch eingeholte Fachgutachten, nachprüfbar objektiviert ist. Mit Rücksicht auf die Dimension des Vorhabens der MB und im Hinblick darauf, daß weder der bestehende noch ein allenfalls künftig verlegter Marchfeldschutzdamm eine natürliche Grenze für den Grundwasserstrom darstellt, kann daher, solange das Gegenteil nicht auf einer sachverständig gesicherten Grundlage feststeht, nicht davon ausgegangen werden, daß unmittelbar nördlich dieses Dammes situierte Rechte keine Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 vermitteln würden.Nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegenen Stand des Einreichprojektes und der dazu erstatteten Gutachten erscheint die Begrenzung der Projektsauswirkungen mit dem Marchfeldschutzdamm - in welcher Lage auch immer - nicht ausreichend dargetan. Bei der Frage, wie weit der Kreis der Personen zu ziehen ist, die durch ein Vorhaben in ihren Rechten berührt werden, kann es nämlich nicht auf die Absicht des Projektswerbers ankommen, solange deren Realisierbarkeit nicht durch die erzielten Ermittlungsergebnisse, insbesondere durch eingeholte Fachgutachten, nachprüfbar objektiviert ist. Mit Rücksicht auf die Dimension des Vorhabens der MB und im Hinblick darauf, daß weder der bestehende noch ein allenfalls künftig verlegter Marchfeldschutzdamm eine natürliche Grenze für den Grundwasserstrom darstellt, kann daher, solange das Gegenteil nicht auf einer sachverständig gesicherten Grundlage feststeht, nicht davon ausgegangen werden, daß unmittelbar nördlich dieses Dammes situierte Rechte keine Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 vermitteln würden.
Es handelt sich bei den Beschwerdeführern E und L K demnach um der belangten Behörde durch die MB nicht gemäß § 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959 angegebene und daher der belangten Behörde bei der Ausschreibung der wasserrechtlichen Verhandlung über das Vorhaben der MB nicht persönlich bekannte Parteien. Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde ein Vorwurf deshalb, weil sie diese beiden Beschwerdeführer nicht gemäß § 41 Abs. 1 AVG 1950 persönlich von der Anberaumung der wasserrechtlichen Verhandlung verständigt hat, nicht gemacht werden.Es handelt sich bei den Beschwerdeführern E und L K demnach um der belangten Behörde durch die MB nicht gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 angegebene und daher der belangten Behörde bei der Ausschreibung der wasserrechtlichen Verhandlung über das Vorhaben der MB nicht persönlich bekannte Parteien. Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde ein Vorwurf deshalb, weil sie diese beiden Beschwerdeführer nicht gemäß Paragraph 41, Absatz eins, AVG 1950 persönlich von der Anberaumung der wasserrechtlichen Verhandlung verständigt hat, nicht gemacht werden.
Dies vermag jedoch an der Berechtigung der Beschwerdeführer K zur Erhebung ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an der grundsätzlichen Beachtlichkeit ihrer erstmals in der Beschwerde erhobenen Einwände nichts zu ändern. Die Beschwerdeführer K sind mit diesen Einwänden im Beschwerdefall schon deshalb nicht präkludiert, weil aus den vorgelegten Akten nicht zu ersehen ist, daß die mündliche Verhandlung über das Vorhaben der MB nachweislich im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG 1950 durch Anschlag in der Gemeinde oder durch entsprechende Verlautbarung in einer dafür geeigneten Zeitung bekanntgemacht worden wäre (vgl. dazu die Ausführungen bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren2, S. 255 ff).Dies vermag jedoch an der Berechtigung der Beschwerdeführer K zur Erhebung ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an der grundsätzlichen Beachtlichkeit ihrer erstmals in der Beschwerde erhobenen Einwände nichts zu ändern. Die Beschwerdeführer K sind mit diesen Einwänden im Beschwerdefall schon deshalb nicht präkludiert, weil aus den vorgelegten Akten nicht zu ersehen ist, daß die mündliche Verhandlung über das Vorhaben der MB nachweislich im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 durch Anschlag in der Gemeinde oder durch entsprechende Verlautbarung in einer dafür geeigneten Zeitung bekanntgemacht worden wäre vergleiche , dazu die Ausführungen bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren2, S. 255 ff).
Gemäß § 114 Abs. 2 letzter Satz WRG 1959 findet § 107 Abs. 2 dieses Gesetzes für eine im Bewilligungsverfahren über bevorzugte Wasserbauten anberaumte mündliche Verhandlung keine Anwendung. Im Hinblick auf diese Bestimmungen hatte bei der dargelegten Sach- und Rechtslage (insbesondere das Fehlen einer öffentlichen Bekanntmachung) im Beschwerdefall die Rechtskraft des (letztinstanzlichen) angefochtenen Bescheides auf die Stellung der Beschwerdeführer K als "übergangene Parteien" keine Auswirkung. Diesen Beschwerdeführern steht daher die unmittelbare Anfechtung des Bescheides der belangten Behörde vom 5. Dezember 1984 vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 26 Abs.2 VwGG bereits vor Zustellung dieses Bescheides offen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1981, Zl. 3541/80).Gemäß Paragraph 114, Absatz 2, letzter Satz WRG 1959 findet Paragraph 107, Absatz 2, dieses Gesetzes für eine im Bewilligungsverfahren über bevorzugte Wasserbauten anberaumte mündliche Verhandlung keine Anwendung. Im Hinblick auf diese Bestimmungen hatte bei der dargelegten Sach- und Rechtslage (insbesondere das Fehlen einer öffentlichen Bekanntmachung) im Beschwerdefall die Rechtskraft des (letztinstanzlichen) angefochtenen Bescheides auf die Stellung der Beschwerdeführer K als "übergangene Parteien" keine Auswirkung. Diesen Beschwerdeführern steht daher die unmittelbare Anfechtung des Bescheides der belangten Behörde vom 5. Dezember 1984 vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG bereits vor Zustellung dieses Bescheides offen vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1981, Zl. 3541/80).
Auf Grund dieser Erwägungen hatte der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Beschwerde der dem Verwaltungsverfahren nicht als Parteien beigezogenen Beschwerdeführer E und L K inhaltlich einzugehen und ihre auf landeinwärts des Marchfeldschutzdammes situierte wasserrechtlich geschützte Rechte (Grundwassernutzung gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959) gegründeten Einwendungen in die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einzubeziehen. D) Zur Anwendung der für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensvorschriften:Auf Grund dieser Erwägungen hatte der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Beschwerde der dem Verwaltungsverfahren nicht als Parteien beigezogenen Beschwerdeführer E und L K inhaltlich einzugehen und ihre auf landeinwärts des Marchfeldschutzdammes situierte wasserrechtlich geschützte Rechte (Grundwassernutzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959) gegründeten Einwendungen in die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einzubeziehen. D) Zur Anwendung der für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensvorschriften:
Gemäß § 100 Abs 2 WRG 1959 kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Wasserbauten aller Art, deren beschleunigte Ausführung im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist, als bevorzugte Wasserbauten erklären.Gemäß Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Wasserbauten aller Art, deren beschleunigte Ausführung im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist, als bevorzugte Wasserbauten erklären.
Eine solche Erklärung hat die belangte Behörde hinsichtlich des Donaukraftwerkes Hainburg mit ihrem Bescheid vom 22. Dezember 1983 vorgenommen. Dieser Bevorzugungsbescheid, der nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes von den durch das Vorhaben berührten Dritten mangels Parteistellung im Bevorzugungsverfahren nicht angefochten werden konnte, ist einschließlich der darin spruchmäßig verfügten Auflagen gegenüber der MB in Rechtskraft erwachsen.
Zur grundsätzlichen Berechtigung der berührten Dritten, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über einen als bevorzugt erklärten Wasserbau nachträglich ins Treffen zu führen, daß die für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensbestimmungen zu Unrecht angewendet wurden, weil die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 WRG 1959 für die Bevorzugungserklärung nicht vorlägen, ist auf die oben zu I.) angestellten Erwägungen zu den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 erhobenen Beschwerden und auf die dort zu dieser Frage angeführte Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu verweisen. Der dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Gedanke ist, daß deshalb, weil mit der Erklärung eines Vorhabens als bevorzugter Wasserbau bedeutsame Änderungen der Parteirechte der davon berührten Dritten (vgl. etwa die §§ 65, 114, 115 und 122 Abs. 3 WRG 1959) verbunden sind, diese Dritten vor einer zulässigen Anwendung dieser anders gestalteten Verfahrensbestimmungen zum Vorliegen der dafür normierten Voraussetzungen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie allenfalls zur Erwirkung einer höchstgerichtlichen Kontrolle haben müssen. Die Geltendmachung dieser Rechte nimmt einen erheblichen Teil des Vorbringens sämtlicher Beschwerden im vorliegenden Fall ein.Zur grundsätzlichen Berechtigung der berührten Dritten, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über einen als bevorzugt erklärten Wasserbau nachträglich ins Treffen zu führen, daß die für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensbestimmungen zu Unrecht angewendet wurden, weil die Voraussetzungen des Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 für die Bevorzugungserklärung nicht vorlägen, ist auf die oben zu römisch eins.) angestellten Erwägungen zu den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 erhobenen Beschwerden und auf die dort zu dieser Frage angeführte Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu verweisen. Der dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Gedanke ist, daß deshalb, weil mit der Erklärung eines Vorhabens als bevorzugter Wasserbau bedeutsame Änderungen der Parteirechte der davon berührten Dritten vergleiche , etwa die Paragraphen 65, 114, 115 und 122 Absatz 3, WRG 1959) verbunden sind, diese Dritten vor einer zulässigen Anwendung dieser anders gestalteten Verfahrensbestimmungen zum Vorliegen der dafür normierten Voraussetzungen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie allenfalls zur Erwirkung einer höchstgerichtlichen Kontrolle haben müssen. Die Geltendmachung dieser Rechte nimmt einen erheblichen Teil des Vorbringens sämtlicher Beschwerden im vorliegenden Fall ein.
Vorweg ist in diesem Zusammenhang auszuführen, daß die Frage, ob die bescheidmäßige Erklärung als bevorzugter Wasserbau gegenüber dem Projektswerber zu Recht erfolgt und nach welchen Verfahrensvorschriften demnach im Bewilligungsverfahren vorzugehen ist, im Bewilligungsverfahren, und zwar bevor noch Teile dieses Verfahrens abgeschlossen sind, zu erörtern und zu beantworten ist. Das gesamte Bewilligungsverfahren, dem eine Erklärung eines Wasserbaues als bevorzugter Wasserbau vorangegangen ist, kann sinnvollerweise nur unter der Geltung von ein- und denselben, für alle Verfahrensparteien gültigen Bestimmungen abgeführt werden. Die Möglichkeit, gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 i WRG 1959 zu bekämpfen, steht daher sämtlichen Parteien schon ab Einleitung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens offen, im Falle einer Teilung dieses Verfahrens in ein solches betreffend eine generelle Bewilligung und in solche betreffend nachfolgende Detailbewilligungen - von der Zulässigkeit dieser Teilung geht der Verwaltungsgerichtshof im Sinne der bisherigen Rechtsprechung, auf die noch zurückzukommen sein wird, aus - daher schon im Zuge der Behandlung des generellen Projektes und nicht erst bei der Behandlung nachfolgender Detailprojekte.Vorweg ist in diesem Zusammenhang auszuführen, daß die Frage, ob die bescheidmäßige Erklärung als bevorzugter Wasserbau gegenüber dem Projektswerber zu Recht erfolgt und nach welchen Verfahrensvorschriften demnach im Bewilligungsverfahren vorzugehen ist, im Bewilligungsverfahren, und zwar bevor noch Teile dieses Verfahrens abgeschlossen sind, zu erörtern und zu beantworten ist. Das gesamte Bewilligungsverfahren, dem eine Erklärung eines Wasserbaues als bevorzugter Wasserbau vorangegangen ist, kann sinnvollerweise nur unter der Geltung von ein- und denselben, für alle Verfahrensparteien gültigen Bestimmungen abgeführt werden. Die Möglichkeit, gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 100, Absatz 2, i WRG 1959 zu bekämpfen, steht daher sämtlichen Parteien schon ab Einleitung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens offen, im Falle einer Teilung dieses Verfahrens in ein solches betreffend eine generelle Bewilligung und in solche betreffend nachfolgende Detailbewilligungen - von der Zulässigkeit dieser Teilung geht der Verwaltungsgerichtshof im Sinne der bisherigen Rechtsprechung, auf die noch zurückzukommen sein wird, aus - daher schon im Zuge der Behandlung des generellen Projektes und nicht erst bei der Behandlung nachfolgender Detailprojekte.
Schon aus diesen Erwägungen heraus mußten auch im Beschwerdefall in dem der angefochtenen "generellen" Bewilligung vorangegangenen Verfahren sämtliche in Frage kommenden Parteien gehört werden, denen in den allenfalls nachfolgenden Detailverfahren im Rahmen der konkret geplanten Eingriffe in ihre Rechte Parteistellung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund dieser Erwägungen im Folgenden davon aus, daß sämtliche Parteien des Verfahrens betreffend die wasserrechtliche Bewilligung des Kraftwerkes Hainburg bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 5. Dezember 1984 mit allfälligen Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit der Anwendung der für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensvorschriften anzuhören, und daß diesbezügliche Einwendungen im angefochtenen Bescheid zu behandeln waren.
Bereits im Verwaltungsverfahren haben die Beschwerdeführer
9.) XY AG, 10.) Marktgemeinde Engelhartstetten und 11.) Marktgemeinde Eckartsau Einwendungen gegen die Bevorzugungserklärung erhoben:
Die Beschwerdeführerin XY AG hat in ihrer Eingabe vom 24. Oktober 1983 (65/83), insbesondere aber in ihrem Antrag vom 6. Dezember 1983 (102/83) ausführlich gegen die Bevorzugungserklärung Stellung genommen, und zwar mit der Begründung, daß ein besonderes Interesse der österreichischen Volkswirtschaft an der beschleunigten Ausführung des Vorhabens der MB nicht vorliege; besonders hervorgehoben hat sie dabei, daß Veränderungen der ohnehin sensiblen Grundwasserverhältnisse im Marchfeld und daraus resultierende volkswirtschaftliche Schäden zu befürchten seien, weshalb vorerst eine sorgfältige Abklärung der Grundwasserverhältnisse notwendig erscheine. Diese Bedenken hat die Beschwerdeführerin XY AG in der Folge auch im Bewilligungsverfahren (65/84), in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (92/84) gegen den Bevorzugungsbescheid sowie zuletzt in ihrer Stellungnahme in der wasserrechtlichen Verhandlung (289/84) aufrechterhalten.
Die beschwerdeführenden Marktgemeinden Engelhartstetten und Eckartsau haben - ebenfalls unter besonderer Betonung der Grundwasserproblematik - gegen die Bevorzugung des Vorhabens der MB Stellung genommen (vgl. die Eingaben 60/83 und 64/83), und haben ihr diesbezügliches Vorbringen auch in der Folge nicht zurückgenommen (vgl. die Eingaben 60/84 und 74/84 sowie die Stellungnahmen in den Niederschriften über die wasserrechtliche Verhandlung 243/84, 278/84 und 289/84).Die beschwerdeführenden Marktgemeinden Engelhartstetten und Eckartsau haben - ebenfalls unter besonderer Betonung der Grundwasserproblematik - gegen die Bevorzugung des Vorhabens der MB Stellung genommen vergleiche , die Eingaben 60/83 und 64/83), und haben ihr diesbezügliches Vorbringen auch in der Folge nicht zurückgenommen vergleiche , die Eingaben 60/84 und 74/84 sowie die Stellungnahmen in den Niederschriften über die wasserrechtliche Verhandlung 243/84, 278/84 und 289/84).
Die Beschwerdeführerin 12.) Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mbH hat in ihrer Stellungnahme in der wasserrechtlichen Verhandlung (310/84) zwar nicht ausdrücklich die Bevorzugung bekämpft, aber auf die eminente Bedeutung des Flughafens Wien für die gesamte Volkswirtschaft hingewiesen und die Sicherstellung insbesondere der (derzeit aus Grundwasserbrunnen erfolgenden) Trinkwasserversorgung des Flughafens gefordert, deren Gefährdung durch das vorliegende Projekt die Beschwerdeführerin daran hindere, diesem Vorhaben ihre Zustimmung zu geben.
Die Beschwerdeführer 4.) L S und 15.) Dipl. Ing. W H haben im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit keine Einwendungen gegen die Bevorzugungserklärung erhoben.
Den in diesem Abschnitt bisher nicht erwähnten Beschwerdeführern 1.) J M, 2.) H M, 3.) M W, 5.) R Z, 6.) M Z, 7.) E K, 8.) L K, 13.) F und 14.) H S war, wie bereits ausgeführt, die Möglichkeit, sich im Verwaltungsverfahren überhaupt und damit auch zur Frage der anzuwendenden Verfahrensvorschriften zu äußern, dadurch genommen, daß sie von der belangten Behörde dem wasserrechtlichen Verfahren nicht dem Gesetz gemäß beigezogen worden sind. Ihrem Beschwerdevorbringen kann daher in keinem Punkt eine etwa bereits im Verwaltungsverfahren eingetretene Präklusion oder das vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegengehalten werden; vielmehr hatte der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Erkenntnis auf die für das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens relevanten Beschwerdeausführungen Bedacht zu nehmen.
Zusammenfassend werden in den Beschwerden gegen die für bevorzugte Wasserbauten normierten Sonderbestimmungen verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht; die Beschwerdeführer nehmen ferner in diesem Zusammenhang gegen die von der belangten Behörde für die Bevorzugung herangezogenen Argumente im einzelnen Stellung und bringen darüber hinaus vor, die belangte Behörde habe nicht auf alle gegen die Bevorzugung sprechenden, auch volkswirtschaftlichen, Interessen Rücksicht genommen. Als solche werden insbesondere Fragen der quantitativen und qualitativen Grundwasserbeeinträchtigung, der damit verbundenen Trinkwasserversorgung im Marchfeld, der Gewässergüte im allgemeinen, der Land- und Forstwirtschaft, des Hochwasserschutzes und der unzureichenden Auseinandersetzung mit Energieverbrauchsprognosen ins Treffen geführt.
Mit den aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen das Institut des bevorzugten Wasserbaues als solchen vorgebrachten Argumenten hat sich - und zwar konkret im Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt - zuständigerweise bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1985, Zlen. B 5/85, B 16, 17/85, mit dem Ergebnis auseinandergesetzt, es seien keine (neuen) Umstände zu erkennen, welche es rechtfertigen würden, von der dort eingehend dargestellten Vorjudikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes abzurücken. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Auffassung bereits in seinem in der Zwischenzeit ergangenen Erkenntnis vom 19. November 1985, Zl. 84/07/0090, angeschlossen. Er sieht sich nicht veranlaßt, auf Grund der im vorliegenden Erkenntnis zu behandelnden Beschwerden von dieser langjährigen Rechtsprechung abzugehen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den bevorzugten Wasserbau neuerlich - im Wege eines Antrages auf Gesetzesprüfung - an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Schon im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wurde von den dort aufgetretenen Beschwerdeführern behauptet, die belangte Behörde habe in keiner Weise das volkswirtschaftliche Interesse an der beschleunigten Ausführung des Donaukraftwerkes Hainburg dargelegt. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof auf den Seiten 21 f seines Erkenntnisses vom 5. Oktober 1985, Zlen. B 5/85, B 16, 17/85, wie folgt ausgeführt:
"Die Beschwerdebehauptung, die Behörde habe in keiner Wise dargelegt, worin das besondere volkswirtschaftliche Interesse an der beschleunigten Ausführung des Donaukraftwerkes Hainburg liege, ist aktenwidrig. In der Begründung des Bescheides über die Bevorzugungserklärung vom 22. Dezember 1983 hat die Behörde insbesondere auf den Seiten 6 bis 18 die Ergebnisse zahlreicher Stellungnahmen samt Begründung über das jeweilige besondere volkswirtschaftliche Interesse an einer beschleunigten Errichtung des projektierten Kraftwerkes aus Gründen der Energiewirtschaft, der Schiffahrt und des Arbeitsmarktes wiedergegeben sowie darauf verwiesen, daß die Tendenz der Donau zur Eintiefung der Stromsohle im Interesse an der Erhaltung der Thermalquellen in Bad Deutsch-Altenburg, des Auwaldes und der Wasserversorgungsanlagen beschleunigt Gegenmaßnahmen durch eine Stauhaltung der Donau erfordere; auch Gründe des Hochwasserschutzes sprächen für eine beschleunigte Ausführung des Projektes.
Wenn die Behörde daraus die Schlußfolgerung gezogen hat, es sprächen zahlreiche im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegene Gründe für eine beschleunigte Verwirklichung des Vorhabens, kann dies keinesfalls als eine denkunmögliche Interpretation der Voraussetzungen für eine Bevorzugungserklärung nach § 100 Abs. 2 WRG 1959 qualifiziert werden. Es fällt nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu beurteilen, ob die Feststellungen und Schlußfolgerungen der Behörde richtig sind, mit dem Inhalt der Verwaltungsakten in jedem Punkt übereinstimmen und ob die Behörde das Vorliegen der von § 100 Abs. 2 WRG 1959 geforderten Voraussetzungen im einzelnen zutreffend oder nicht zutreffend als gegeben angenommen hat; dies zu beurteilen ist Sache des Verwaltungsgerichtshofes. Im Rahmen des vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden - auf die Prüfung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Recht beschränkten - Maßstabes (s. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Begriff der Willkür,Wenn die Behörde daraus die Schlußfolgerung gezogen hat, es sprächen zahlreiche im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegene Gründe für eine beschleunigte Verwirklichung des Vorhabens, kann dies keinesfalls als eine denkunmögliche Interpretation der Voraussetzungen für eine Bevorzugungserklärung nach Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 qualifiziert werden. Es fällt nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu beurteilen, ob die Feststellungen und Schlußfolgerungen der Behörde richtig sind, mit dem Inhalt der Verwaltungsakten in jedem Punkt übereinstimmen und ob die Behörde das Vorliegen der von Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 geforderten Voraussetzungen im einzelnen zutreffend oder nicht zutreffend als gegeben angenommen hat; dies zu beurteilen ist Sache des Verwaltungsgerichtshofes. Im Rahmen des vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden - auf die Prüfung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Recht beschränkten - Maßstabes (s. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Begriff der Willkür,
z. B. VfSlg. 9665/1983, und zur denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes, z.B. VfSlg. 9693/1983) kann auf Grund der oben dargelegten Erwägungen keinesfalls gesagt werden, daß der Behörde bei der Erklärung des geplanten Donaukraftwerkes Hainburg ein (in die Verfassungssphäre reichender) Fehler unterlaufen wäre. Worin das behauptete gehäufte Verkennen der Rechtslage durch die Behörde eigentlich gelegen sein soll, haben die Beschwerdeführer überhaupt nicht begründet.z. B. VfSlg. 9665 aus 1983,, und zur denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes, z.B. VfSlg. 9693 aus 1983,) kann auf Grund der oben dargelegten Erwägungen keinesfalls gesagt werden, daß der Behörde bei der Erklärung des geplanten Donaukraftwerkes Hainburg ein (in die Verfassungssphäre reichender) Fehler unterlaufen wäre. Worin das behauptete gehäufte Verkennen der Rechtslage durch die Behörde eigentlich gelegen sein soll, haben die Beschwerdeführer überhaupt nicht begründet.
Der Verfassungsgerichtshof vermag daher den Beschwerdebehauptungen auch in diesem Punkt nicht zu folgen."
Diese Beurteilung der Bevorzugungserklärung durch den Verfassungsgerichtshof enthob den Verwaltungsgerichtshof nicht der Verpflichtung, auf die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zulässigerweise gegen die Erklärung des Donaukraftwerkes Hainburg als bevorzugter Wasserbau erhobenen Einwendungen auf der Grundlage der bestehenden einfachgesetzlichen Regelung einzugehen.
Wie bereits oben ausgeführt, hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Gründe für die Bevorzugungserklärung vom 22. Dezember1983 weitgehend (wörtlich) wiederholt; eine Auseinandersetzung mit den dagegen bereits im Verwaltungsverfahren von den dort angehörten Beschwerdeführern vorgetragenen Gegenargumenten läßt sich der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht entnehmen.
Wie sich aus der kurzen Bezugnahme der belangten Behörde auf das einschlägige Vorbringen der Beschwerdeführerin XY AG (S. 102 des angefochtenen Bescheides) entnehmen läßt, ist die belangte Behörde von der - unzutreffenden - Annahme ausgegangen, daß auf die Ansicht dieser Beschwerdeführerin, im gegenständlichen Bewilligungsverfahren seien zu Unrecht die für bevorzugte Wasserbauten geltenden Bestimmungen angewendet worden, nicht "neuerlich" einzugehen gewesen sei, daß es vielmehr genüge, hiezu auf die Ausführungen im Bevorzugungsbescheid und darauf zu verweisen, daß die gegen diesen von der Beschwerdeführerin XY AG erhobene Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen worden sei. Gerade deshalb jedoch, weil den betroffenen Dritten im Bevorzugungsverfahren die Parteistellung fehlt, haben nach der einschlägigen Vorjudikatur Einwendungen dieser Dritten gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 WRG 1959 im Bewilligungsverfahren Beachtung zu finden.Wie sich aus der kurzen Bezugnahme der belangten Behörde auf das einschlägige Vorbringen der Beschwerdeführerin XY AG (S. 102 des angefochtenen Bescheides) entnehmen läßt, ist die belangte Behörde von der - unzutreffenden - Annahme ausgegangen, daß auf die Ansicht dieser Beschwerdeführerin, im gegenständlichen Bewilligungsverfahren seien zu Unrecht die für bevorzugte Wasserbauten geltenden Bestimmungen angewendet worden, nicht "neuerlich" einzugehen gewesen sei, daß es vielmehr genüge, hiezu auf die Ausführungen im Bevorzugungsbescheid und darauf zu verweisen, daß die gegen diesen von der Beschwerdeführerin XY AG erhobene Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen worden sei. Gerade deshalb jedoch, weil den betroffenen Dritten im Bevorzugungsverfahren die Parteistellung fehlt, haben nach der einschlägigen Vorjudikatur Einwendungen dieser Dritten gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 im Bewilligungsverfahren Beachtung zu finden.
Ausgehend von diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid in der Frage der Anwendung der für bevorzugte Wasserbauten geltenden Bestimmungen als mangelhaft begründet, weil die belangte Behörde ohne Beachtung des dagegen erstatteten Parteienvorbringens über die teilweise Wiedergabe der Begründung des Bevorzugungsbescheides im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht hinausgegangen ist. Zu diesem Begründungsmangel tritt im gegebenen Zusammenhang als weiterer Verfahrensfehler, daß - wie bereits dargetan - zahlreiche weitere Beschwerdeführer dem Bewilligungsverfahren nicht dem Gesetz gemäß beigezogen worden sind und deshalb vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht in der Lage waren, die Gründe vorzutragen, aus denen ihrer Auffassung nach das Vorhaben der MB zu Unrecht als bevorzugter Wasserbau erklärt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt somit nicht, daß im Bewilligungsverfahren in formaler Hinsicht eine hinreichende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Parteivorbringen bezüglich der Bevorzugungserklärung unterblieben ist. Dessen ungeachtet vermochten jedoch die Beschwerdeführer - und zwar sowohl diejenigen, welche dem Bewilligungsverfahren beigezogen worden sind, als auch jene, bei denen dies nicht der Fall war mit ihrem Vorbringen zur Bevorzugungserklärung nur dann durchzudringen, wenn die oben angeführten Verfahrensmängel im konkreten Fall als wesentlich anzusehen waren, d. h. wenn die belangte Behörde bei einer hinlänglichen Auseinandersetzung mit dem Standpunkt der Beschwerdeführer, die Bevorzugungserklärung sei im Gesetz nicht gedeckt, in dieser Frage zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
Die belangte Behörde hat auf den Seiten 73 bis 83 des angefochtenen Bescheides die Gründe zusammengefaßt, welche ihrer Meinung nach dafür sprechen, daß die beschleunigte Ausführung des Donaukraftwerkes Hainburg im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen sei. Der Verwaltungsgerichtshof kommt - ebenso wie der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit - bei der Nachprüfung dieser Gründe unter dem Blickwinkel der einfachgesetzlichen Rechtslage und unter Berücksichtigung der dagegen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände zu dem Ergebnis, daß hinsichtlich der Bevorzugungserklärung im Beschwerdefall keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Gesetzwidrigkeit vorliegt.
Es erweisen sich schon die von der belangten Behörde für die Bevorzugungserklärung in erster Linie herangezogenen energiewirtschaftlichen Argumente als tauglich, die ausgesprochene Bevorzugung hinlänglich zu begründen. Die in diesem Zusammenhang seitens der Beschwerdeführer vorgebrachten, volkswirtschaftlich relevanten Gegenargumente lassen nämlich nicht darüber hinwegsehen, daß die gesamtösterreichische Energiebilanz passiv ist; es besteht daher die Notwendigkeit von Energieimporten. Solange diese Notwendigkeit gegeben ist, besteht selbst unter der Annahme eines künftig insgesamt - aus welchen Gründen immer - fallenden Energiebedarfes in Österreich ein erhebliches volkswirtschaftliches Interesse am Ausbau der inländischen Energieproduktion unter Ausnutzung der im Inland vorhandenen Energiequellen, weil dadurch sowohl einer übermäßigen Belastung der Volkswirtschaft durch Energieimporte vorgebeugt, als auch - im Wege der Verminderung einer Auslandsabhängigkeit - ein wichtiges sicherheitspolitisches Ziel verfolgt werden kann. Einen entscheidenden Faktor bildet hiebei die aus Wasserkraft gewonnene elektrische Energie. Im Sinne des Vorgesagten besteht ein wichtiges volkswirtschaftliches Interesse daran, die inländische Stromversorgung in hohem Maße aus im Inland produziertem Strom sicherzustellen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, daß die Gewinnung von elektrischem Strom aus Laufkraftwerken grundsätzlich geeignet erscheint, sinnvoll zur Substitution anderer Energie zu dienen, deren Produktion bei Errichtung und Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen, bzw. deren Verwendung die Umwelt stärker belastet.
Die belangte Behörde hat daher ungeachtet dessen, daß sie sich im angeschlossenen Bescheid mit Energieverbrauchsprognosen nicht weiter auseinandergesetzt hat, den die Bevorzugung des Vorhabens der MB betreffenden Teil des angefochtenen Bescheides nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet. Die insoweit dem angefochtenen Bescheid erkennbar zu Grunde gelegte Erwägung, wonach die beschleunigte Herstellung "sauberer" Energie aus heimischer Wasserkraft durch ein Vorhaben wie das gegenständliche im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen sei, steht mit den aus § 100 Abs. 2 WRG 1959 hervorleuchtenden Zielen des Gesetzes, die sich nicht mit der in § 105 WRG 1959 geforderten Beachtung (anderer) öffentlicher Interessen decken, nicht im Widerspruch. Daß sich das Einreichprojekt der MB für die Erreichung der in § 100 Abs. 2 WRG 1959 genannten Ziele schon wegen des Ausmaßes der in diesem Kraftwerk herstellbaren Strommenge besonders gut eignet, ist im übrigen weitgehend unbestritten. Auf die zahlreichen gegen dessen Standort aus der Sicht des Natur- und Umweltschutzes geltend gemachten öffentlichen Interessen konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht Bedacht nehmen, weil auf die Beachtung dieser öffentlichen Interessen die betroffenen Dritten keinen Rechtsanspruch haben. Die Wahrung allenfalls einem (auch bevorzugten) Wasserbau entgegenstehender öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 ist vielmehr ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1964, Zl. 473/64).Die belangte Behörde hat daher ungeachtet dessen, daß sie sich im angeschlossenen Bescheid mit Energieverbrauchsprognosen nicht weiter auseinandergesetzt hat, den die Bevorzugung des Vorhabens der MB betreffenden Teil des angefochtenen Bescheides nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet. Die insoweit dem angefochtenen Bescheid erkennbar zu Grunde gelegte Erwägung, wonach die beschleunigte Herstellung "sauberer" Energie aus heimischer Wasserkraft durch ein Vorhaben wie das gegenständliche im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen sei, steht mit den aus Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 hervorleuchtenden Zielen des Gesetzes, die sich nicht mit der in Paragraph 105, WRG 1959 geforderten Beachtung (anderer) öffentlicher Interessen decken, nicht im Widerspruch. Daß sich das Einreichprojekt der MB für die Erreichung der in Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 genannten Ziele schon wegen des Ausmaßes der in diesem Kraftwerk herstellbaren Strommenge besonders gut eignet, ist im übrigen weitgehend unbestritten. Auf die zahlreichen gegen dessen Standort aus der Sicht des Natur- und Umweltschutzes geltend gemachten öffentlichen Interessen konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht Bedacht nehmen, weil auf die Beachtung dieser öffentlichen Interessen die betroffenen Dritten keinen Rechtsanspruch haben. Die Wahrung allenfalls einem (auch bevorzugten) Wasserbau entgegenstehender öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 ist vielmehr ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet vergleiche , dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1964, Zl. 473/64).
Die Beschwerdeführer haben gegen die Anwendung der für bevorzugte Wasserbauten geltenden Bestimmungen ferner vorgebracht, die belangte Behörde habe sich mit auch aus volkswirtschaftlicher Sicht gegen die beschleunigte Errichtung des Donaukraftwerkes Hainburg sprechenden gewichtigen Gründen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem bereits mehrfach genannten Erkenntnis vom 19. November 1985, Zl. 84/07/0090, näher dargestellt hat, ist es durchaus Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, auch der Bevorzugung entgegenstehende volkswirtschaftliche Überlegungen in die die Bevorzugungserklärung betreffende Entscheidungsfindung einzubeziehen. Es stand den Beschwerdeführern daher zu, die Bevorzugungserklärung auch mit Einwänden in dieser Richtung zu bekämpfen, und die belangte Behörde war verpflichtet, sich damit vor der Erteilung einer auch nur generellen wasserrechtlichen Bewilligung des Vorhabens der MB auseinanderzusetzen.
Solche Einwände haben die Beschwerdeführer teils schon im Verwaltungsverfahren, teils mit Rücksicht auf die schon oben dargestellten Vorgänge im Bewilligungsverfahren zulässigerweise erstmals in ihren Beschwerden insbesondere dahin gehend erhoben, daß die mit dem Vorhaben der MB verbundenen Auswirkungen auf die Gewässergüte und auf die Grundwasserverhältnisse sowie in deren Folge auf die Landwirtschaft im Marchfeld bei der Begründung der Bevorzugung keine ausreichende Berücksichtigung gefunden hätten. Zu diesen Einwänden zählt auch jene der Beschwerdeführerin Flughafen Wien Betriebsgesellschaft m.b.H., die Auswirkungen des Donaukraftwerkes Hainburg würden den volkswirtschaftlich bedeutsamen Betrieb des Flughafens beeinträchtigen.
Indes kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dem damit aufgezeigten Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides keine Relevanz für eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Gesetzwidrigkeit der Bevorzugung zu.
Die Bevorzugungserklärung vom 22. Dezember 1983 wurde nämlich unter gleichzeitiger Setzung einer Vielzahl von Auflagen ausgesprochen, mit welchen das bevorzugte Projekt für das Bewilligungsverfahren näher abgegrenzt worden ist. Zu diesen Auflagen, auf die im folgenden Abschnitt E) des vorliegenden Erkenntnisses noch einmal zurückzukommen sein wird, haben die Beschwerdeführer vorgebracht, daß die Erklärung des Vorhabens der MB als bevorzugter Wasserbau auch deshalb rechtswidrig sei, weil sie nach dem Gesetz nicht unter Aufnahme von Auflagen hätte erfolgen dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Beschwerdeführer, daß die Aufnahme von Nebenbestimmungen in den Bevorzugungsbescheid nicht der objektiven Rechtslage entsprach, zumal § 100 Abs. 2 WRG 1959 diese Möglichkeit nicht vorsieht. Indes wurden durch die Aufnahme von Auflagen, welche mangels Bekämpfung durch die MB mit der Erklärung als bevorzugter Wasserbau in Rechtskraft erwachsen sind, und die damit - wie noch zu zeigen sein wird - für das Bewilligungsverfahren entscheidende Bedeutung erlangt haben, subjektive Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt.Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Beschwerdeführer, daß die Aufnahme von Nebenbestimmungen in den Bevorzugungsbescheid nicht der objektiven Rechtslage entsprach, zumal Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 diese Möglichkeit nicht vorsieht. Indes wurden durch die Aufnahme von Auflagen, welche mangels Bekämpfung durch die MB mit der Erklärung als bevorzugter Wasserbau in Rechtskraft erwachsen sind, und die damit - wie noch zu zeigen sein wird - für das Bewilligungsverfahren entscheidende Bedeutung erlangt haben, subjektive Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt.
Für die in diesem Abschnitt D) vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Prüfung, ob die belangte Behörde im Bewilligungsverfahren mit Recht die für bevorzugte Wasserbauten geltenden Bestimmungen angewendet hat, ist ausschlaggebend, daß diese rechtskräftig erteilten Auflagen zum Teil geeignet erscheinen, gerade jenen - unter dem Gesichtspunkt volkswirtschaftlicher Bedeutung - negativen Auswirkungen des Kraftwerksprojektes entgegenzuwirken, welche die Beschwerdeführer bei ihrer Bekämpfung der Bevorzugung aufgezeigt haben.
So ist im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Auflagen des Bevorzugungsbescheides das allenfalls zu bewilligende Projekt insbesondere dahin gehend umschrieben worden, daß damit eine Verschlechterung der Gewässergüte des Grundwassers sowie der obertägigen Gewässer nicht verbunden sein dürfe (lit. j), und daß -So ist im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Auflagen des Bevorzugungsbescheides das allenfalls zu bewilligende Projekt insbesondere dahin gehend umschrieben worden, daß damit eine Verschlechterung der Gewässergüte des Grundwassers sowie der obertägigen Gewässer nicht verbunden sein dürfe (Litera j,), und daß -
nach einer Untersuchung der Grundwasserverhältnisse mittels eines mathematischen Modells - die öffentlichen Interessen an Reservehaltungen für Wasserversorgungen und die Bedürfnisse des Auwaldes zu berücksichtigen sind (lit. l). Geht man davon aus, daß auf Grund dieser bereits im Bevorzugungsbescheid erteilten Auflagen in der Folge nur ein solches Projekt - generell und im Detail - bewilligt werden durfte, welches eine entsprechende Bedachtnahme auf Qualität und Quantität des Grundwassers sicherstellte, dann hat die belangte Behörde auf diese Weise die diesbezüglich allenfalls drohenden negativen volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens der MB berücksichtigt und damit diese Auswirkungen bereits in die der Bevorzugungserklärung vorangegangene Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 WRG 1959 vorliegen, einbezogen (vgl. in diesem Zusammenhang auch S. 37 des Bevorzugungsbescheides). nach einer Untersuchung der Grundwasserverhältnisse mittels eines mathematischen Modells - die öffentlichen Interessen an Reservehaltungen für Wasserversorgungen und die Bedürfnisse des Auwaldes zu berücksichtigen sind (Litera l,). Geht man davon aus, daß auf Grund dieser bereits im Bevorzugungsbescheid erteilten Auflagen in der Folge nur ein solches Projekt - generell und im Detail - bewilligt werden durfte, welches eine entsprechende Bedachtnahme auf Qualität und Quantität des Grundwassers sicherstellte, dann hat die belangte Behörde auf diese Weise die diesbezüglich allenfalls drohenden negativen volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens der MB berücksichtigt und damit diese Auswirkungen bereits in die der Bevorzugungserklärung vorangegangene Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 vorliegen, einbezogen vergleiche , in diesem Zusammenhang auch S. 37 des Bevorzugungsbescheides).
Mit den zuletzt behandelten Einwänden der Beschwerdeführer wird daher nicht aufgezeigt, daß die Erklärung des Kraftwerkes Hainburg als bevorzugter Wasserbau zu einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführer geführt hätte; wohl aber waren diese Einwände, wie noch auszuführen sein wird, für die Beantwortung der Frage von entscheidendem Gewicht, ob die bisher im Bewilligungsverfahren erzielten Verfahrensergebnisse bereits eine für die Erteilung einer auch nur generellen wasserrechtlichen Bewilligung des Vorhabens der MB ausreichende Grundlage bildeten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bei seinen weiteren Erwägungen zusammenfassend davon auszugehen, daß das Bewilligungsverfahren nach den für bevorzugte Wasserbauten geltenden Bestimmungen und unter Bedachtnahme auf die mit der Bevorzugungserklärung vom 22. Dezember 1983 in Rechtskraft erwachsenen Auflagen durchzuführen war.
E) Zu der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten generellen wasserrechtlichen Bewilligung:
Wie bereits im vorangegangenen Abschnitt dieses Erkenntnisses gezeigt worden ist, hat die belangte Behörde durch die Aufnahme zahlreicher Auflagen in den in Rechtskraft erwachsenen Bevorzugungsbescheid jenen Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen das als bevorzugt klärte Vorhaben einer Bewilligung zugänglich gemacht werden konnte. Schon die generelle Bewilligung des Einreichprojektes der MB setzte daher voraus, daß durch ausreichende Ermittlungen und Feststellungen sichergestellt sein mußte, daß sich im Zuge der Realisierung dieses Vorhabens keine mit den erteilten Auflagen nicht zu vereinbarende Auswirkungen ergeben könnten. Die belangte Behörde durfte sich daher nicht damit begnügen, die Auflagen aus dem Bevorzugungsbescheid im Bewilligungsbescheid zur Gänze zu wiederholen und damit die Prüfung der durch diese Auflagen abgegrenzten Projektsauswirkungen in ein späteres Verfahrensstadium zu verschieben.
Die belangte Behörde war vielmehr nach dem Gesetz (§§ 104 bis 106 WRG 1959) verpflichtet, schon im Zuge der der wasserrechtlichen Verhandlung vorangegangenen Überprüfung darauf Bedacht zu nehmen, daß das zur Bewilligung eingereichte Projekt diesen durch die Bevorzugung rechtskräftig abgesteckten Rahmen einhielt. Andernfalls konnten nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Einwendungen der Betroffenen im Bewilligungsverfahren, mit welchen im Ergebnis auf Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen abgezielt wurde, vorgebracht werden, ohne daß damit der Rahmen der in § 115 Abs. 2 WRG 1959 umschriebenen Parteirechte gesprengt wurde. Das Recht zur Geltendmachung von Einwendungen dieses Inhaltes muß den betroffenen Dritten schon deshalb offen stehen, weil ja nur das konkret bevorzugte Projekt (arg.: "des Bauvorhabens" und "das Bauvorhaben" in § 115 Abs. 2 WRG 1959) einer Bewilligung im Wege der für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensbestimmungen einschließlich der dadurch ausgelösten Zuständigkeitsverschiebungen zugänglich war.Die belangte Behörde war vielmehr nach dem Gesetz (Paragraphen 104 bis 106 WRG 1959) verpflichtet, schon im Zuge der der wasserrechtlichen Verhandlung vorangegangenen Überprüfung darauf Bedacht zu nehmen, daß das zur Bewilligung eingereichte Projekt diesen durch die Bevorzugung rechtskräftig abgesteckten Rahmen einhielt. Andernfalls konnten nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Einwendungen der Betroffenen im Bewilligungsverfahren, mit welchen im Ergebnis auf Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen abgezielt wurde, vorgebracht werden, ohne daß damit der Rahmen der in Paragraph 115, Absatz 2, WRG 1959 umschriebenen Parteirechte gesprengt wurde. Das Recht zur Geltendmachung von Einwendungen dieses Inhaltes muß den betroffenen Dritten schon deshalb offen stehen, weil ja nur das konkret bevorzugte Projekt (arg.: "des Bauvorhabens" und "das Bauvorhaben" in Paragraph 115, Absatz 2, WRG 1959) einer Bewilligung im Wege der für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensbestimmungen einschließlich der dadurch ausgelösten Zuständigkeitsverschiebungen zugänglich war.
Die Erklärung eines Vorhabens als bevorzugter Wasserbau schafft in keinem Fall bereits eine unwiderlegbare Vermutung dahin gehend, daß das als bevorzugt erklärte Vorhaben auch bewilligt werden muß. Die rechtliche Möglichkeit, diesem Vorhaben - etwa auf Grund entgegenstehender öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 - die Bewilligung zu versagen, bleibt der Wasserrechtsbehörde gewahrt. Während jedoch, wie bereits oben ausgeführt, die Prüfung der durch ein Unternehmen berührten öffentlichen Interessen ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet und ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch, daß die Behörde diesen Interessen Rechnung trage, niemandem eröffnet ist, steht im vorliegenden Fall den betroffenen Dritten im Sinne der obigen Erwägungen das Recht - dies im Rahmen des § 115 Abs.2 WRG 1959 - zu, auf die Einhaltung einer rechtskräftig angeordneten Abgrenzung der Projektsauswirkungen zu dringen und damit drohende Beeinträchtigungen ihrer wasserrechtlich geschützten und durch erteilte Auflagen rechtswirksam abgesicherten Rechte hintanzuhalten.Die Erklärung eines Vorhabens als bevorzugter Wasserbau schafft in keinem Fall bereits eine unwiderlegbare Vermutung dahin gehend, daß das als bevorzugt erklärte Vorhaben auch bewilligt werden muß. Die rechtliche Möglichkeit, diesem Vorhaben - etwa auf Grund entgegenstehender öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 - die Bewilligung zu versagen, bleibt der Wasserrechtsbehörde gewahrt. Während jedoch, wie bereits oben ausgeführt, die Prüfung der durch ein Unternehmen berührten öffentlichen Interessen ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet und ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch, daß die Behörde diesen Interessen Rechnung trage, niemandem eröffnet ist, steht im vorliegenden Fall den betroffenen Dritten im Sinne der obigen Erwägungen das Recht - dies im Rahmen des Paragraph 115, Absatz 2, WRG 1959 - zu, auf die Einhaltung einer rechtskräftig angeordneten Abgrenzung der Projektsauswirkungen zu dringen und damit drohende Beeinträchtigungen ihrer wasserrechtlich geschützten und durch erteilte Auflagen rechtswirksam abgesicherten Rechte hintanzuhalten.
Wie aus dem eingangs dieses Erkenntnisses dargestellten Verlauf des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und aus den nachfolgenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zu ersehen ist, hat die belangte Behörde im Beschwerdefall bereits in dem der wasserrechtlichen Verhandlung über das Einreichprojekt der MB vorangegangenen Verfahren zutreffend wiederholt auf eine Ergänzung der Projektsunterlagen im Sinne der vorstehenden Ausführungen gedrängt, letztlich aber die wasserrechtliche Verhandlung ohne das Vorliegen ausreichender Unterlagen, aber auch ohne dadurch notwendig gewordene ergänzende Ermittlungen abgeführt. Mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurden dann, was die Beschwerdeführer mit Recht beanstanden, die offenen Probleme weitgehend im Wege der bereits im Bevorzugungsbescheid erteilten und zahlreicher zusätzlicher Auflagen auf erst künftig einzureichende - nach Auffassung der belangten Behörde bereits auf der Basis der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten generellen Bewilligung zu verhandelnde Detailprojekte verschoben.
Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen zur Gestaltung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens im Beschwerdefall ergibt sich im einzelnen noch folgendes:
Grundsätzlich bildet ein Wasserbauvorhaben ein unteilbares Ganzes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1963, Zl. 63/63, Slg. Nr. 6068/A). Dessen ungeachtet ist, wie die Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes wiederholt festgestellt hat, die Teilung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gerade im Falle technischer Großprojekte zum Zwecke einer "generellen" Bewilligung und der nachfolgenden Bewilligung der darauf aufbauenden erforderlichen Detailprojekte zulässig, wobei allerdings die Rechtsstellung der Betroffenen keine Minderung erfahren darf (vgl. dazu Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1956, Slg. 3034, und Erkenntnisse des Verwaltungsgeichtshofes vom 18. Dezember 1958, Zl. 694/57, Slg. Nr. 4837/A, vom 20. Oktober 1972, Zl. 1727/71, Slg. Nr. 8301/A, vom 22. Dezember 1972, Zl. 637/72, Slg. Nr. 8339/A, und vom 15. März 1983, Zl. 82/07/0200).Grundsätzlich bildet ein Wasserbauvorhaben ein unteilbares Ganzes vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1963, Zl. 63/63, Slg. Nr. 6068/A). Dessen ungeachtet ist, wie die Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes wiederholt festgestellt hat, die Teilung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gerade im Falle technischer Großprojekte zum Zwecke einer "generellen" Bewilligung und der nachfolgenden Bewilligung der darauf aufbauenden erforderlichen Detailprojekte zulässig, wobei allerdings die Rechtsstellung der Betroffenen keine Minderung erfahren darf vergleiche , dazu Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1956, Slg. 3034, und Erkenntnisse des Verwaltungsgeichtshofes vom 18. Dezember 1958, Zl. 694/57, Slg. Nr. 4837/A, vom 20. Oktober 1972, Zl. 1727/71, Slg. Nr. 8301/A, vom 22. Dezember 1972, Zl. 637/72, Slg. Nr. 8339/A, und vom 15. März 1983, Zl. 82/07/0200).
Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bietet der vorliegende Fall auch unter Bedachtnahme auf die in mehreren Beschwerden enthaltenen Hinweise auf den letzten Satz des § 59 Abs. 1 AVG 1950 keinen Anlaß. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle dann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bietet der vorliegende Fall auch unter Bedachtnahme auf die in mehreren Beschwerden enthaltenen Hinweise auf den letzten Satz des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 keinen Anlaß. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle dann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Voraussetzung der Spruchreife einzelner Verhandlungspunkte ist allerdings im Sinne der oben angeführten Judikatur auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Beachtung der Rechte sämtlicher Verfahrensparteien und ein in jenem Teilabschnitt dem Gesetz gemäß gestaltetes Verfahren.
Die belangte Behörde hat daher im Beschwerdefall zutreffenderweise sämtliche Beschwerdeführer (mit Ausnahme der Ehegatten K, auf die noch einmal zurückzukommen sein wird) schon in dem der angefochtenen "generellen" Bewilligung vorangegangenen Verfahren als Parteien behandelt, ihre Vorladung zur mündlichen Verhandlung zumindest versucht und ihnen den angefochtenen Bescheid zugestellt. Das durchgeführte Verfahren ist aber - immer ausgehend von den im Beschwerdefall durch die Auflagen im Bevorzugungsbescheid gegebenen besonderen Voraussetzungen - nicht von relevanten Mängeln frei geblieben.
Die Beschwerdeführer machen übereinstimmend geltend, die belangte Behörde habe die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung - unter anderem - deshalb auf Grund eines nicht dem Gesetz entsprechenden Ermittlungsverfahrens erteilt, weil die projektsbedingten Auswirkungen des Vorhabens der MB auf die Grundwasserverhältnisse der gesamten Region im allgemeinen und damit auch auf das von den Beschwerdeführern auf verschiedene Art genutzte Grundwasser nicht ausreichend geprüft und festgestellt worden seien. Dieses Vorbringen betrifft sowohl Fragen der geographischen Abgrenzung zu erwartender Änderungen des Grundwasserstandes durch den Kraftwerksbau und damit auch Fragen der Abgrenzung der eine Parteistellung im Bewilligungsverfahren begründenden berührten Rechte, als auch befürchtete Qualitäts- und Quantitätsverschlechterungen des Grundwassers innerhalb dieses erst genau abzugrenzenden Bereiches.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid u.a. auf § 13 WRG 1959 gestützt. Nach Abs. 1 dieses Paragraphen hat sich das Maß der Wasserbenutzung (§ 12) nach dem Bedarfe des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebote zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung, jeweils zur Verfügung steht.Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid u.a. auf Paragraph 13, WRG 1959 gestützt. Nach Absatz eins, dieses Paragraphen hat sich das Maß der Wasserbenutzung (Paragraph 12,) nach dem Bedarfe des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebote zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung, jeweils zur Verfügung steht.
Das Maß der Wasserbenutzung für die Projektszwecke der MB ist im angefochtenen Bescheid - mit Ausnahme des für die hier geltend gemachten Parteirechte nicht relevanten Vorbehaltes gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 in Spruchpunkt IV - nicht beschränkt worden; es mußte daher sichergestellt sein, daß durch diese Wasserbenutzung das nach § 13 Abs. 1 WRG 1959 zulässige Maß - auch hinsichtlich des Grundwassers - nicht überschritten wird.Das Maß der Wasserbenutzung für die Projektszwecke der MB ist im angefochtenen Bescheid - mit Ausnahme des für die hier geltend gemachten Parteirechte nicht relevanten Vorbehaltes gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 in Spruchpunkt römisch vier - nicht beschränkt worden; es mußte daher sichergestellt sein, daß durch diese Wasserbenutzung das nach Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 zulässige Maß - auch hinsichtlich des Grundwassers - nicht überschritten wird.
Mit Rücksicht auf die Dimension des geplanten Donaukraftwerkes, mit dessen Errichtung die Verlegung der Donau über eine Strecke von mehreren Kilometern in ein neues Bett sowie die Abdichtung des gesamten Stauraumes gegenüber dem umliegenden Gelände verbunden ist, leuchtet es ein, daß mit diesem Projekt beträchtliche und ohne ausreichende sachverständige Prüfung weder für die Behörde noch für die Parteien absehbare Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse an beiden Donauufern verbunden sind.
Ausmaß und Intensität dieser projektsbedingten Auswirkungen konnten jedoch nicht, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und in ihren Gegenschriften meint, auf Grund der von der MB erklärten Projektsabsicht gemessen und festgestellt werden, diese Fragen konnten vielmehr nur auf Grund sachverständiger Begutachtung beantwortet werden (so etwa auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1962, Zl. 1150/61 Slg. Nr. 5803/A, und vom 19. Juni 1970, Zl. 1363/69, Slg. Nr. 7821/A, welche die belangte Behörde demnach zu Unrecht zum Nachweis der auf Grund der Projektsabsicht zu verneinenden Parteistellung einiger Beschwerdeführer ins Treffen führt).
Aus der zu Beginn des vorliegenden Erkenntnisses gegebenen zusammenfassenden Sachverhaltsdarstellung geht hervor, daß die belangte Behörde selbst, bzw. die von ihr herangezogenen Amtssachverständigen die Auffassung vertreten und im Wege wiederholter Vorhalte auch der MB mitgeteilt haben, daß die aufgeworfenen Grundwasserfragen noch vor einer generellen Bewilligung näherer Klärung bedürften. So haben die wasserbautechnischen Amtssachverständigen, wie aus der eingangs dargestellten Übersicht des Verfahrensganges zu ersehen ist, bis unmittelbar vor der Verhandlung das Fehlen notwendiger Unterlagen zu Fragen des Grundwasserstandes und der Beherrschung von durch den Kraftwerksbau hervorgerufenen Änderungen desselben beanstandet, und die Meinung vertreten, ohne solche Unterlagen könne das Projekt auch generell nicht bewilligt werden. Noch in ihrer Gegenschrift zur Beschwerde der Beschwerdeführer 1.) bis 3.) gesteht dies die belangte Behörde insofern zu, als sie dort ausführt, es seien bereits in den dem Bevorzugungsbescheid hinzugefügten Auflagen (wiederholt in Punkt 13 der Auflagen des angefochtenen Bescheides) jene Hauptpunkte aufgezeigt worden, die vor einer wasserrechtlichen Bewilligung (d.h. im Falle einer Teilung des Bewilligungsverfahrens in ein generelles und in Detailprojekte betreffende Verfahren jedenfalls vor Erteilung der generellen Bewilligung) geklärt sein müßten. Dazu zählten u. a. gemäß lit. f die "Verlegung des Marchfeldschutzdammes an den nördlichen Rand des Auwaldes vom Stopfenreuther Schlitz bis zum 'Schreiber' in der KG. Witzelsdorf (etwa Strom-km 1893,00) sowie zwischen den Strom-km 1897,00 und 1901,00", weiters gemäß lit. j die "Hintanhaltung einer Verschlechterung der Gewässergüte des Grundwassers sowie der obertägigen Gewässer" und schließlich gemäß lit. l auch die "Untersuchung der Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse mittels eines mathematischen Modells, wobei die öffentlichen Interessen an Reservehaltungen für Wasserversorgungen und die Bedürfnisse des Auwaldes zu berücksichtigen sind". Welche bis zur mündlichen Verhandlung im Bewilligungsverfahren vorgelegenen Unterlagen, bzw. welche neuen technischen Erkenntnisse die Amtssachverständigen dazu bewogen haben, ungeachtet ihres bis dahin vertretenen Standpunktes in ihren in der Verhandlung erstatteten und erörterten Gutachten trotz der vielfach, darunter von den beigezogenen Beschwerdeführern, geäußerten Einwendungen "keine grundsätzlichen Bedenken" zu äußern und alle Auswirkungen des Projektes als "technisch beherrschbar" zu bezeichnen, ist aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich; dennoch hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entscheidend auch auf diese Gutachten gestützt.Aus der zu Beginn des vorliegenden Erkenntnisses gegebenen zusammenfassenden Sachverhaltsdarstellung geht hervor, daß die belangte Behörde selbst, bzw. die von ihr herangezogenen Amtssachverständigen die Auffassung vertreten und im Wege wiederholter Vorhalte auch der MB mitgeteilt haben, daß die aufgeworfenen Grundwasserfragen noch vor einer generellen Bewilligung näherer Klärung bedürften. So haben die wasserbautechnischen Amtssachverständigen, wie aus der eingangs dargestellten Übersicht des Verfahrensganges zu ersehen ist, bis unmittelbar vor der Verhandlung das Fehlen notwendiger Unterlagen zu Fragen des Grundwasserstandes und der Beherrschung von durch den Kraftwerksbau hervorgerufenen Änderungen desselben beanstandet, und die Meinung vertreten, ohne solche Unterlagen könne das Projekt auch generell nicht bewilligt werden. Noch in ihrer Gegenschrift zur Beschwerde der Beschwerdeführer 1.) bis 3.) gesteht dies die belangte Behörde insofern zu, als sie dort ausführt, es seien bereits in den dem Bevorzugungsbescheid hinzugefügten Auflagen (wiederholt in Punkt 13 der Auflagen des angefochtenen Bescheides) jene Hauptpunkte aufgezeigt worden, die vor einer wasserrechtlichen Bewilligung (d.h. im Falle einer Teilung des Bewilligungsverfahrens in ein generelles und in Detailprojekte betreffende Verfahren jedenfalls vor Erteilung der generellen Bewilligung) geklärt sein müßten. Dazu zählten u. a. gemäß Litera f, die "Verlegung des Marchfeldschutzdammes an den nördlichen Rand des Auwaldes vom Stopfenreuther Schlitz bis zum 'Schreiber' in der KG. Witzelsdorf (etwa Strom-km 1893,00) sowie zwischen den Strom-km 1897,00 und 1901,00", weiters gemäß Litera j, die "Hintanhaltung einer Verschlechterung der Gewässergüte des Grundwassers sowie der obertägigen Gewässer" und schließlich gemäß Litera l, auch die "Untersuchung der Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse mittels eines mathematischen Modells, wobei die öffentlichen Interessen an Reservehaltungen für Wasserversorgungen und die Bedürfnisse des Auwaldes zu berücksichtigen sind". Welche bis zur mündlichen Verhandlung im Bewilligungsverfahren vorgelegenen Unterlagen, bzw. welche neuen technischen Erkenntnisse die Amtssachverständigen dazu bewogen haben, ungeachtet ihres bis dahin vertretenen Standpunktes in ihren in der Verhandlung erstatteten und erörterten Gutachten trotz der vielfach, darunter von den beigezogenen Beschwerdeführern, geäußerten Einwendungen "keine grundsätzlichen Bedenken" zu äußern und alle Auswirkungen des Projektes als "technisch beherrschbar" zu bezeichnen, ist aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich; dennoch hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entscheidend auch auf diese Gutachten gestützt.
Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten lagen den beigezogenen Sachverständigen bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weder das von ihnen vorher wiederholt geforderte Grundwassermodell noch die von der MB angekündigten Grundwasseruntersuchungen für das rechte Donauufer vor. Dessenungeachtet sind die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit wesentlicher Angaben der MB über ihr Projekt ausgegangen, ohne diese Behauptungen in einer nachvollziehbaren Weise im Wege von Befundaufnahme und Gutachtenserstattung zu überprüfen.
Dies trifft insbesondere für die in die Begründung des angefochtenen Bescheides als Feststellung übernommene Aussage der wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu, das von der MB vorgeschlagene "Instrumentarium" würde zur Beherrschung der Grundwasserverhältnisse im Sinne der erklärten Projektsabsichten tauglich sein. Dieses Instrumentarium, dessen Inhalt und Umfang die Behörde im bekämpften Bescheid nicht näher beschrieben hat, sollen offenbar die sogenannten Gießgänge an beiden Donauufern bilden, durch welche es möglich sei, Donaumittelwasserstände zu simulieren.
Eine nachprüfbare Feststellung und technische Beurteilung dieses Gießgangsystems ist weder den Gutachten noch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen; im Einreichprojekt finden sich diesbezüglich zwar planliche Einzeichnungen, aber keine nähere Beschreibung der konkret bezweckten Wirkung der vorgesehenen Gießgänge, insbesondere im Hinblick auf die Grundwasserversorgung des Hinterlandes. Die bisher vorliegenden Unterlagen lassen vielmehr in erster Linie die Absicht erkennen, mit diesen Gießgängen die Bewässerung der Auwälder innerhalb des Marchfeldschutzdammes zu sichern.
Mit einem Hinweis auf die mit Gießgängen bereits beim Donaukraftwerk Greifenstein gemachten Erfahrungen durfte sich die belangte Behörde deshalb nicht begnügen, weil nicht auf sachverständige Weise dargetan worden ist, worin diese Erfahrungen bestehen und inwieweit sie sich ohne weiteres auf die beim Kraftwerk Hainburg zu beachtenden Gegebenheiten übertragen lassen.
Mit der Bezugnahme auf das von der MB angebotene Instrumentarium, mit welchem die auftretenden Grundwasserprobleme technisch beherrschbar seien, kann daher weder die Realisierung der Projektsabsicht, die Auswirkungen des Vorhabens nach Norden mit dem Marchfeldschutzdamm zu begrenzen, noch die Annahme einer zielführenden Wirkungsweise der geplanten Gießgänge ausreichend begründet werden. Ein ausreichend ausgewogenes "System von Saum- und Gießgängen" wird von der belangten Behörde auch noch gar nicht unterstellt, sondern etwa in Auflage 5) des angefochtenen Bescheides erst für die Zukunft gefordert, und zwar "unter Einbeziehung des Fadens", also eines nördlich des Marchfeldschutzdammes verlaufenden Gerinnes. Selbst in der Begründung des angefochtenen Bescheides werden die bisher vorliegenden Grundwasserunterlagen wiederholt als unzureichend und wenig aussagekräftig bezeichnet.
Die belangte Behörde hat zur Entkräftung der von den Beschwerdeführern behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Grundwasserfrage auf die eingeholten Gutachten, auf die der angefochtenen Bewilligung hinzugefügten Auflagen sowie darauf hingewiesen, daß diese und zahlreiche andere Fragen in den erst auszuarbeitenden Detailprojekten zu klären seien, wobei es den Beschwerdeführern frei stehen würde, dann ihre Abänderungs- und Ergänzungsvorschläge im einzelnen vorzubringen.
Eine Verschiebung der Sachverhaltsermittlung in das Verfahren über Detailprojekte kann jedoch, darauf weisen die Beschwerdeführer zutreffend hin, nicht für Fragen in Betracht kommen, deren Beantwortung eine wesentliche Voraussetzung schon für die zu erteilende generelle Bewilligung darstellt. Um eine Frage von derartigem Gewicht handelt es sich jedoch im Beschwerdefall - hierin teilt der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde nach der Aktenlage bis zur mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung - bei der Abklärung und Abgrenzung der zu erwartenden Auswirkungen des Kraftwerksbaues auf die Grundwasserverhältnisse vor allem am linken Donauufer. Welches Gewicht diesen Umständen beizumessen ist, ergibt sich schon aus den Auflagen lit. j und lit. l des Bevorzugungsbescheides.Eine Verschiebung der Sachverhaltsermittlung in das Verfahren über Detailprojekte kann jedoch, darauf weisen die Beschwerdeführer zutreffend hin, nicht für Fragen in Betracht kommen, deren Beantwortung eine wesentliche Voraussetzung schon für die zu erteilende generelle Bewilligung darstellt. Um eine Frage von derartigem Gewicht handelt es sich jedoch im Beschwerdefall - hierin teilt der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde nach der Aktenlage bis zur mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung - bei der Abklärung und Abgrenzung der zu erwartenden Auswirkungen des Kraftwerksbaues auf die Grundwasserverhältnisse vor allem am linken Donauufer. Welches Gewicht diesen Umständen beizumessen ist, ergibt sich schon aus den Auflagen Litera j und Litera l, des Bevorzugungsbescheides.
Durch Beifügung von Auflagen könnte die belangte Behörde dem hier aufgezeigten Mangel des angefochtenen Bewilligungsbescheides deshalb nicht wirksam begegnen, weil die erteilte Bewilligung sofort mit ihrer Erlassung wirksam wurde. Einer Inanspruchnahme dieser Begünstigung durch die MB stand - dem Wesen der Auflage entsprechend die allfällige Nichterfüllung ihr erteilter Auflagen rechtlich nicht entgegen.
Die belangte Behörde und die MB haben ferner zur Bekämpfung des Vorbringens der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 12 Abs. 4 WRG 1959 hingewiesen. Nach dieser Gesetzesstelle steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten. Dem diesbezüglichen Vorbringen der belangten Behörde und der MB ist allerdings zu erwidern, daß die Beschwerdeführer, soweit sie nicht ohnehin eine unmittelbare Grundwassernutzung (auf Grund von im Wasserbuch eingetragenen Rechten oder auf Grund des § 5 Abs. 2 WRG 1959) ins Treffen führen, in ihren Einwendungen offensichtlich von der Befürchtung ausgehen, ihre Grundstücke würden durch die vom Kraftwerk Hainburg ausgehenden Änderungen des Grundwasserstandes nicht auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben. In einem solchen Fall, der über die bloße Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit hinausgeht, steht einem durch den bevorzugten Wasserbau betroffenen Grundeigentümer im Rahmen des § 115 Abs. 2 WRG 1959 das Recht zu, eine Projektsänderung zu verlangen. Auch aus dem in verschiedenen Gegenschriften gebrauchten Hinweis auf § 12 Abs. 4 WRG 1959 kann somit nichts für den Standpunkt der belangten Behörde und der MB gewonnen werden.Die belangte Behörde und die MB haben ferner zur Bekämpfung des Vorbringens der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 hingewiesen. Nach dieser Gesetzesstelle steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten. Dem diesbezüglichen Vorbringen der belangten Behörde und der MB ist allerdings zu erwidern, daß die Beschwerdeführer, soweit sie nicht ohnehin eine unmittelbare Grundwassernutzung (auf Grund von im Wasserbuch eingetragenen Rechten oder auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959) ins Treffen führen, in ihren Einwendungen offensichtlich von der Befürchtung ausgehen, ihre Grundstücke würden durch die vom Kraftwerk Hainburg ausgehenden Änderungen des Grundwasserstandes nicht auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben. In einem solchen Fall, der über die bloße Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit hinausgeht, steht einem durch den bevorzugten Wasserbau betroffenen Grundeigentümer im Rahmen des Paragraph 115, Absatz 2, WRG 1959 das Recht zu, eine Projektsänderung zu verlangen. Auch aus dem in verschiedenen Gegenschriften gebrauchten Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 kann somit nichts für den Standpunkt der belangten Behörde und der MB gewonnen werden.
Ungeklärt sind weiters die bereits oben angeschnittenen Fragen der geographischen Ausdehnung der Auswirkungen des Kraftwerksbaues auf das Grundwasser und damit auf die Begrenzung des Kreises der Betroffenen. Auch hierin zeigt sich, daß die generelle wasserrechtliche Bewilligung auf Grund eines in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig gebliebenen Ermittlungsverfahrens ausgesprochen worden ist.
Solange nämlich nur die Absicht der MB feststeht, die Auswirkungen ihres Projektes nach Norden mit dem Marchfeldschutzdamm zu begrenzen, ohne daß dies durch entsprechende Befundaufnahme und Begutachtung durch Sachverständige so weit erhärtet ist, daß sich darauf eine unbedenkliche behördliche Feststellung gründen ließe, ist auch das Abstellen auf den Marchfeldschutzdamm als Grenzlinie zwischen berührten bzw. nicht mehr berührten Rechten willkürlich. Der Verwaltungsgerichtshof kommt daher auch an dieser Stelle zu dem Ergebnis, daß die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, nördlich des Marchfeldschutzdammes situierte wasserrechtlich geschützte Rechte hätten im durchgeführten Verfahren keinesfalls Parteistellung ihrer Inhaber begründet, nicht geteilt werden kann.
Dies bedeutet, daß nicht nur die Beschwerdeführer 7.) E K und
8.) L K als übergangene Parteien zur Beschwerde legitimiert waren, sondern auch, daß die Beschwerdeführer 9.) XY AG, 10.) Marktgemeinde Engelhartstetten und 11.) Marktgemeinde Eckartsau nicht mit nördlich des Dammes situierten Ansprüchen zurückgewiesen werden durften, wie dies jedoch - wenn auch ohne namentliche Nennung dieser Beschwerdeführer - im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt VII/1) geschehen ist.
Zu dem hier behandelten Bereich der vorhersehbaren und als beherrschbar bezeichneten Auswirkungen des Kraftwerkes auf die Grundwasserverhältnisse gehört auch die im bisherigen Verfahren offen gebliebene Frage der Auswirkungen der von der Wehranlage donauabwärts projektsgemäß vorgesehenen, bzw. durch sie selbst verstärkten Eintiefung der Donau und in deren Folge der in diesem Bereich in die Donau einmündenden March.
Das linksufrig der Donau davon betroffene Gebiet zwischen der geplanten Wehranlage und der Marchmündung umfaßt großteils auch Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin 10.) Marktgemeinde Engelhartstetten. Gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959, auf welche Bestimmung diese Beschwerdeführerin ihre Einwendungen - gemäß § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 zulässigerweise - ausdrücklich auch gestützt hat, dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelne Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.Das linksufrig der Donau davon betroffene Gebiet zwischen der geplanten Wehranlage und der Marchmündung umfaßt großteils auch Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin 10.) Marktgemeinde Engelhartstetten. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959, auf welche Bestimmung diese Beschwerdeführerin ihre Einwendungen - gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 zulässigerweise - ausdrücklich auch gestützt hat, dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelne Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.
Der wasserrechtlichen Bewilligung hatte daher unter Bedachtnahme auf die erwähnten Auflagen des Bevorzugungsbescheides in Verbindung mit § 115 Abs. 2 WRG 1959 im Beschwerdefall auch eine Prüfung voranzugehen, inwieweit im Gefolge der Unterwassereintiefung eine Grundwasserabsenkung zu erwarten ist und welche Vorkehrungen dagegen in diesem Bereich von Donau und March vorgesehen sind, bzw. ob die allenfalls vorgesehenen Vorkehrungen auch einer technischen Begutachtung durch die einschlägigen Sachverständigen standhalten. Auch diesbezüglich verweist jedoch der angefochtene Bescheid, ohne daß derartige Ermittlungsergebnisse den Akten zu entnehmen wären, nur im Wege einer ganz allgemein gehaltenen Auflage auf erst künftig im Rahmen eines entsprechenden Detailprojektes durchzuführende Erhebungen.Der wasserrechtlichen Bewilligung hatte daher unter Bedachtnahme auf die erwähnten Auflagen des Bevorzugungsbescheides in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz 2, WRG 1959 im Beschwerdefall auch eine Prüfung voranzugehen, inwieweit im Gefolge der Unterwassereintiefung eine Grundwasserabsenkung zu erwarten ist und welche Vorkehrungen dagegen in diesem Bereich von Donau und March vorgesehen sind, bzw. ob die allenfalls vorgesehenen Vorkehrungen auch einer technischen Begutachtung durch die einschlägigen Sachverständigen standhalten. Auch diesbezüglich verweist jedoch der angefochtene Bescheid, ohne daß derartige Ermittlungsergebnisse den Akten zu entnehmen wären, nur im Wege einer ganz allgemein gehaltenen Auflage auf erst künftig im Rahmen eines entsprechenden Detailprojektes durchzuführende Erhebungen.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch in dieser Frage nicht finden, daß die der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung vorangegangenen Ermittlungen einschließlich der eingeholten Gutachten eine ausreichende Beweisgrundlage für die generelle Bewilligung des Kraftwerkes Hainburg aus wasserrechtlicher Sicht dargestellt hätten.
Zu diesen Erwägungen kommt, daß selbst die Annahme, das von der MB vorgesehene Gießgangsystem würde tatsächlich dafür geeignet sein, die geographische Ausdehnung der Auswirkungen des Vorhabens der MB auf die Grundwasserverhältnisse sowie dessen quantitative Auswirkungen zu beherrschen, noch nicht das Ergebnis rechtfertigen könnte, die belangte Behörde sei zum angefochtenen Bescheid auf Grund eines mängelfreien, alle Einwendungen der Beschwerdeführer beachtenden Verfahrens gekommen.
Die Beschwerdeführer haben nämlich durchwegs geltend gemacht, sie befürchteten negative Auswirkungen auch auf die Qualität des von ihnen als Grundeigentümer gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 oder als Wassernutzungsberechtigte weitgehend für Trinkwasserzwecke genutzten Grundwassers. Auch die damit zusammenhängenden Probleme sind im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend erörtert worden. Der Verwaltungsgerichtshof geht dabei - unter Zugrundelegung der Auflage lit. j des Bevorzugungsbescheides und der vorliegenden Projektsbeschreibung - davon aus, daß es für die Qualität des Grundwassers nicht gleichgültig sein kann, ob es einem großen Einzugsgebiet entstammt, wobei eine ständige, vom Wasserstand der Donau abhängige Kommunikation des Grundwassers mit dem Strom stattfindet, oder ob diese Verbindung mit dem Strom aufgehoben ist und durch ein System von Gieß- und Saumgängen ersetzt wird.Die Beschwerdeführer haben nämlich durchwegs geltend gemacht, sie befürchteten negative Auswirkungen auch auf die Qualität des von ihnen als Grundeigentümer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 oder als Wassernutzungsberechtigte weitgehend für Trinkwasserzwecke genutzten Grundwassers. Auch die damit zusammenhängenden Probleme sind im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend erörtert worden. Der Verwaltungsgerichtshof geht dabei - unter Zugrundelegung der Auflage Litera j, des Bevorzugungsbescheides und der vorliegenden Projektsbeschreibung - davon aus, daß es für die Qualität des Grundwassers nicht gleichgültig sein kann, ob es einem großen Einzugsgebiet entstammt, wobei eine ständige, vom Wasserstand der Donau abhängige Kommunikation des Grundwassers mit dem Strom stattfindet, oder ob diese Verbindung mit dem Strom aufgehoben ist und durch ein System von Gieß- und Saumgängen ersetzt wird.
Nach § 108 Abs. 6 WRG 1959, der im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten ebenso anzuwenden ist wie im sonstigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, ist einer mündlichen Verhandlung über Angelegenheiten, bei denen auch Fragen der Hygiene zu beurteilen sind, ein ärztlicher Amtssachverständiger beizuziehen. Eine solche Angelegenheit stellt das Vorhaben der MB ohne Zweifel dar, zumal es sich auf die Qualität des im Projektsbereich vielfach für Trinkwasserzwecke verwendeten Grundwassers, aber in einem erheblichen Ausmaß auch auf Fragen der Abwasserbeseitigung auszuwirken vermag.Nach Paragraph 108, Absatz 6, WRG 1959, der im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten ebenso anzuwenden ist wie im sonstigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, ist einer mündlichen Verhandlung über Angelegenheiten, bei denen auch Fragen der Hygiene zu beurteilen sind, ein ärztlicher Amtssachverständiger beizuziehen. Eine solche Angelegenheit stellt das Vorhaben der MB ohne Zweifel dar, zumal es sich auf die Qualität des im Projektsbereich vielfach für Trinkwasserzwecke verwendeten Grundwassers, aber in einem erheblichen Ausmaß auch auf Fragen der Abwasserbeseitigung auszuwirken vermag.
Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. November 1984 (Aktenzahl 275/84) Univ.- Prof. Dr. H F zum ärztlichen Sachverständigen bestellt, "soweit davon Brunnenanlagen in Wien berührt sind"; für den niederösterreichischen Abschnitt war als Sachverständiger Dr. K M vorgesehen. An Teilen der mündlichen Verhandlung hat dann nur Prof. Dr. H. F teilgenommen, dort aber laut Verhandlungsprotokoll keine Äußerung abgegeben. Eine - im übrigen zahlreiche Maßnahmen fordernde - gutächtliche Stellungnahme zur Trink- und Abwassersituation, und zwar für den gesamten Projektsbereich, hat dieser Sachverständige erst am 27. Dezember 1984, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, abgegeben (Aktenzahl 07/85). Es ist daher den Akten nicht zu entnehmen, auf welche gutächtlichen Stellungnahmen ärztlicher Sachverständiger die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, bzw. sowohl die belangte Behörde als auch die MB in mehreren ihrer Gegenschriften bezug genommen haben. Damit wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des § 115 Abs. 2 WRG 1959 zum Projekt auf der Grundlage eines derartigen, vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Gutachtens genommen.Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. November 1984 (Aktenzahl 275/84) Univ.- Prof. Dr. H F zum ärztlichen Sachverständigen bestellt, "soweit davon Brunnenanlagen in Wien berührt sind"; für den niederösterreichischen Abschnitt war als Sachverständiger Dr. K M vorgesehen. An Teilen der mündlichen Verhandlung hat dann nur Prof. Dr. H. F teilgenommen, dort aber laut Verhandlungsprotokoll keine Äußerung abgegeben. Eine - im übrigen zahlreiche Maßnahmen fordernde - gutächtliche Stellungnahme zur Trink- und Abwassersituation, und zwar für den gesamten Projektsbereich, hat dieser Sachverständige erst am 27. Dezember 1984, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, abgegeben (Aktenzahl 07/85). Es ist daher den Akten nicht zu entnehmen, auf welche gutächtlichen Stellungnahmen ärztlicher Sachverständiger die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, bzw. sowohl die belangte Behörde als auch die MB in mehreren ihrer Gegenschriften bezug genommen haben. Damit wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Paragraph 115, Absatz 2, WRG 1959 zum Projekt auf der Grundlage eines derartigen, vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Gutachtens genommen.
Da nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde im Falle einer der Vorschrift des § 108 Abs. 6 WRG 1959 entsprechenden Erörterung eines Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren auch in diesem, von mehreren Beschwerdeführern aufgegriffenen Punkt als mangelhaft.Da nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde im Falle einer der Vorschrift des Paragraph 108, Absatz 6, WRG 1959 entsprechenden Erörterung eines Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren auch in diesem, von mehreren Beschwerdeführern aufgegriffenen Punkt als mangelhaft.
F) Zu den im angefochtenen Bescheid bewilligten Detailprojekten und zur Rodung:
Sämtliche Beschwerdeführer haben den angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1984 zur Gänze, also auch hinsichtlich der darin enthaltenen Bewilligung der Detailprojekte "Baustellenerschließung" und "Hebung der Donaubrücke" sowie hinsichtlich der damit genehmigten Rodung bekämpft.
Hinsichtlich der Bewilligung der beiden Detailprojekte erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als mangelhaft, weil es an jeder für die Verfahrensparteien und den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Umschreibung des Umfanges der damit bewilligten Vorhaben fehlt. Im Spruch des angefochtenen Bescheides sind die beiden Detailprojekte nur mit den oben wiedergegebenen schlagwortartigen Bezeichnungen erwähnt worden; in der Projektsbeschreibung finden sich diesbezüglich ebenfalls keine näheren Ausführungen, ebenso fehlt es an einer Bezugnahme auf sonstige zum Bescheidinhalt erklärte Unterlagen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich außer dem bereits erwähnten, das Detailprojekt "Baustellenerschließung" nur ganz allgemein beschreibenden Klammerausdruck (S. 134/135 des angefochtenen Bescheides) ebenfalls keine den mangelhaften Bescheidspruch erläuternde Bezugnahme auf den Inhalt der bewilligten Detailprojekte. Auf die daraus resultierende Unklarheit für die Frage der Verlegung des Marchfeldschutzdammes wurde bereits an anderer Stelle dieses Erkenntnisses hingewiesen; die damit ferner verbundene Unklarheit des Ausmaßes der damit bereits im Detail genehmigten Rodung ist Gegenstand der in diesem Abschnitt nachfolgenden Erwägungen.
Gemäß § 114 Abs. 3 WRG 1959 schließt die für einen bevorzugten Wasserbau erteilte wasserrechtliche Bewilligung alle für die Anlage erforderlichen behördlichen Genehmigungen in sich. Davon sind allerdings in verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung nur nach Bundesrecht erforderliche Genehmigungen erfaßt (vgl. dazu Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, S. 550). Zu derartigen Genehmigungen zählt jedenfalls eine forstliche Rodungsgenehmigung, wobei allerdings zufolge des Wortlautes des § 114 Abs. 3 WRG.1959 für eine förmliche Rodungsbewilligung kein Raum bleibt.Gemäß Paragraph 114, Absatz 3, WRG 1959 schließt die für einen bevorzugten Wasserbau erteilte wasserrechtliche Bewilligung alle für die Anlage erforderlichen behördlichen Genehmigungen in sich. Davon sind allerdings in verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung nur nach Bundesrecht erforderliche Genehmigungen erfaßt vergleiche , dazu Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, S. 550). Zu derartigen Genehmigungen zählt jedenfalls eine forstliche Rodungsgenehmigung, wobei allerdings zufolge des Wortlautes des Paragraph 114, Absatz 3, WRG.1959 für eine förmliche Rodungsbewilligung kein Raum bleibt.
Die vorliegenden Beschwerden richten sich ausdrücklich auch gegen die genehmigte Rodung, und zwar in erster Linie mit der Begründung, daß eine dem Gesetz entsprechende präzise Umschreibung des Rodungsgebietes fehle. Dies ist zutreffend, findet sich doch im angefochtenen Bescheid keine hinreichende Konkretisierung der von dieser Rodung umfaßten Grundflächen.
Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen versuchen die belangte Behörde und die MB mit Hinweisen darauf zu begegnen, hinsichtlich des bereits bewilligten Detailprojektes "Baustellenerschließung" sei die davon erfaßte, bereits einer Rodung zugänglich gemachte Fläche den von der MB vorgelegten Projektsunterlagen zu entnehmen, das genaue Ausmaß der Rodungsflächen werde sich im übrigen erst aus der Bewilligung künftig zu behandelnder Detailprojekte ergeben. Weiters meint die belangte Behörde in ihren Gegenschriften, daß die Beschwerdeführer nicht Eigentümer von Waldgrundstücken und daher insoweit nicht Parteien wären.
Was die Umschreibung des Rodungsgebietes anlangt, ist der belangten Behörde und der MB zu erwidern, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Rodungsgenehmigung einen Vorbehalt in bezug auf für deren Inanspruchnahme erforderliche Detailbewilligungen nicht enthält. Was das bereits bewilligte Detailprojekt "Baustellenerschließung" betrifft, ist auf die in diesem Abschnitt F) bereits oben enthaltenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Umfang dieses Detailprojektes im Spruch des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht und in seiner Begründung nur in einer völlig unzulänglichen Weise umschrieben worden ist. Unklar ist insbesondere auch die Begrenzung jenes "Hauptbauwerksbereiches" geblieben, in welchem nach dem schon mehrfach erwähnten Klammerausdruck am Ende der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Rodung auf Grund der erteilten Detailbewilligung bereits zulässig sein sollte; der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Projektsbeschreibung ist dazu nur zu entnehmen, daß das "Hauptbauwerk" aus Krafthaus, Wehranlage und Schleusenanlage besteht.
Dem Hinweis der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführer gar nicht Eigentümer von Waldgrundstücken und daher nicht Parteien wären, ist zu entgegnen, daß diese Argumentation für die Beschwerdeführerin 11.) Marktgemeinde Eckartsau nicht zutrifft, die am Verfahren unbestritten auch als Eigentümerin des südlich des bestehenden Marchfeldschutzdammes gelegenen Waldgrundstückes Nr. nnn KG. Witzelsdorf beteiligt ist.
Ohne daß es erforderlich ist, alle mit der forstlichen Genehmigung zusammenhängenden Einzelfragen im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens zu klären, muß jedenfalls die Aufhebung der generellen Bewilligung und der auf ihrer Grundlage ergangenen Detailbewilligungen zwangsläufig auch zur Aufhebung der in der Bewilligung enthaltenen behördlichen Genehmigungen führen.
III.römisch drei.
Da der von der belangten Behörde ermittelte und dem angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1984 zu Grunde liegende Sachverhalt somit noch in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, erweist sich der angefochtene Bescheid vom 5. Dezember 1984 als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.Da der von der belangten Behörde ermittelte und dem angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1984 zu Grunde liegende Sachverhalt somit noch in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, erweist sich der angefochtene Bescheid vom 5. Dezember 1984 als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben war.
IV.römisch vier.
Bei diesem Verfahrensergebnis erwies sich die von den Beschwerdeführern beantragte mündliche Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 und 3 VwGG als entbehrlich; hinsichtlich der Beschwerdeführerin L S konnte von einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache gerade hinsichtlich dieser Beschwerdeführerin nicht erwarten läßt.Bei diesem Verfahrensergebnis erwies sich die von den Beschwerdeführern beantragte mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins und 3 VwGG als entbehrlich; hinsichtlich der Beschwerdeführerin L S konnte von einer Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache gerade hinsichtlich dieser Beschwerdeführerin nicht erwarten läßt.
V.römisch fünf.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz an den Bund und an die MB (Spruchpunkt IV A) gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 1 und 2, 51, 52 Abs. 1 und 53 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 und mit Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz an den Bund und an die MB (Spruchpunkt römisch vier A) gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, Ziffer eins und 2, 51, 52 Absatz eins und 53 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 sowie C Ziffer 7 und mit Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 243.
Die Abweisung des Mehrgehrens des Bundes geht darauf zurück, daß der belangten Behörde ein Aufwand zur Vorlage der Akten nur einmal erwachsen ist.
Die Abweisung des Mehrbegehrens der MB betrifft deren zur Beschwerde Zl. 85/07/0279 verzeichnete Kosten, da die MB dort sowohl einen das mit S 9.270,-- festgesetzte Pauschale übersteigenden Schriftsatzaufwand als auch den Ersatz von Stempelgebühren über das erforderliche Ausmaß von S 240,-- (Eingabengebühr zweifach) hinaus begehrt hat.
Die Entscheidung über den vom Bund an die obsiegenden Beschwerdeführer zu leistenden Aufwandersatz (Spruchpunkt IV B) gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 53 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den vom Bund an die obsiegenden Beschwerdeführer zu leistenden Aufwandersatz (Spruchpunkt römisch vier B) gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 52 Absatz eins und 53 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, sowie Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Zur Abweisung des Mehrbegehrens der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt IV B 1 und 2 ist auszuführen, daß den jeweils durch ein- und denselben Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführern der pauschalierte Schriftsatzaufwand nur einmal zusteht (§ 53 VwGG). Hinsichtlich der durch Rechtsanwalt Dr. Wille vertretenen Beschwerdeführer kommt dazu noch die Abweisung von zur Zl. 84/07/0375 überhöht verzeichneter Beilagengebühr. Die Abweisung des Mehrbegehrens laut Spruchpunkt IV B 4 geht darauf zurück, daß der Zuspruch von Stempelgebühren für die vorgelegte, bereits in anderen Verfahren verwendete ("alte") Vollmacht zu entfallen hatte.Zur Abweisung des Mehrbegehrens der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt römisch vier B 1 und 2 ist auszuführen, daß den jeweils durch ein- und denselben Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführern der pauschalierte Schriftsatzaufwand nur einmal zusteht (Paragraph 53, VwGG). Hinsichtlich der durch Rechtsanwalt Dr. Wille vertretenen Beschwerdeführer kommt dazu noch die Abweisung von zur Zl. 84/07/0375 überhöht verzeichneter Beilagengebühr. Die Abweisung des Mehrbegehrens laut Spruchpunkt römisch vier B 4 geht darauf zurück, daß der Zuspruch von Stempelgebühren für die vorgelegte, bereits in anderen Verfahren verwendete ("alte") Vollmacht zu entfallen hatte.
Wien, am 1. Juli 1986
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Hainburg - Großkraftwerk, Bevorzugungserklärung, wasserrechtliche BewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984070375.X00Im RIS seit
08.04.2002Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013