TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/14 W118 2159377-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2017
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Entscheidungsdatum

14.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §6
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §3
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8b Abs3 Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 6 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015

Spruch

W118 2159377-1/2E

W118 2159381-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4281297010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 sowie vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5224360010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4281297010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 sowie vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5224360010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4281297010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5224360010, wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemäß § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 liegen vor.2. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5224360010, wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemäß Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 liegen vor.

Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen zu Spruchpunkt 2. durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen zu Spruchpunkt 2. durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Antragsjahr 2015:

1. Im März 2015 suchte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die für seinen Betrieb örtlich zuständige Bezirksbauernkammer auf, um den Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 zu stellen. Dieser wurde jedoch nicht abgesandt.

2. Erst mit Datum vom 21.04.2016 wurde der Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 abgesandt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4281297010, wurde der Antrag des BF als verspätet zurückgewiesen und wurden dem BF keine Zahlungsansprüche zugewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, es seien Direktzahlungen beantragt worden, es stünden dem BF jedoch keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Der Antrag auf Direktzahlungen (Mehrfachantrag-Flächen) sei am 21.04.2016 eingereicht worden. Anträge, die nach dem 26.06.2015 eingereicht wurden, würden als verspätet zurückgewiesen (Art. 13 Abs. 1 VO 640/2014, § 21 Abs. 1a GAP-VO). Da keine Basisprämie gewährt werde, könne auch keine Greeningprämie gewährt werden.Begründend wurde ausgeführt, es seien Direktzahlungen beantragt worden, es stünden dem BF jedoch keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Artikel 21, Absatz eins, VO 1307 aus 2013,). Der Antrag auf Direktzahlungen (Mehrfachantrag-Flächen) sei am 21.04.2016 eingereicht worden. Anträge, die nach dem 26.06.2015 eingereicht wurden, würden als verspätet zurückgewiesen (Artikel 13, Absatz eins, VO 640 aus 2014,, Paragraph 21, Absatz eins a, GAP-VO). Da keine Basisprämie gewährt werde, könne auch keine Greeningprämie gewährt werden.

4. Mit online gestellter Beschwerde vom 13.09.2016 brachte der BF im Wesentlichen vor, ihm sei ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen. Der BF habe irrtümlich angenommen, der Mehrfachantrag-Flächen (MFA) 2015 sei am 10.03.2015 rechtsverbindlich eingereicht worden. Die gravierenden Mängel der AMA-Datenbank seien dem BF zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen. Von der Bezirksbauernkammer (BBK)

XXXX habe der BF für den 10.03.2015, 10 Uhr, einen Termin für die Abgabe des MFA 2015 bekommen, den der BF wie jedes Jahr verlässlich wahrgenommen habe. Ein Mitarbeiter der BBK habe im Auftrag des BF den Antrag vollständig erfasst und nachvollziehbar im eAMA gespeichert. Nach vollständiger Schlagdigitalisierung habe der BF in der BBK die fertige Feldstücksliste, laut AMA-Datenbank erstellt am 10.03.2015 um 11:33:46 Uhr, unterschrieben. Auch der Referenzänderungsantrag zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 sei am 10.03.2015 erstellt und unterschrieben worden und am 19.03.2015 in der AMA eingelangt. Nach dem Unterschreiben mehrerer amtlicher Dokumente sei der BF der Auffassung gewesen, dass der MFA 2015 rechtsverbindlich eingereicht worden sei. Der BF habe alle inhaltlichen AMA-Formulare von der BBK ausgehändigt bekommen und sei daher im guten Glauben einer rechtsgültigen Antragstellung wie zuvor immer bis zum Antragsjahr 2014 gewesen.römisch 40 habe der BF für den 10.03.2015, 10 Uhr, einen Termin für die Abgabe des MFA 2015 bekommen, den der BF wie jedes Jahr verlässlich wahrgenommen habe. Ein Mitarbeiter der BBK habe im Auftrag des BF den Antrag vollständig erfasst und nachvollziehbar im eAMA gespeichert. Nach vollständiger Schlagdigitalisierung habe der BF in der BBK die fertige Feldstücksliste, laut AMA-Datenbank erstellt am 10.03.2015 um 11:33:46 Uhr, unterschrieben. Auch der Referenzänderungsantrag zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 sei am 10.03.2015 erstellt und unterschrieben worden und am 19.03.2015 in der AMA eingelangt. Nach dem Unterschreiben mehrerer amtlicher Dokumente sei der BF der Auffassung gewesen, dass der MFA 2015 rechtsverbindlich eingereicht worden sei. Der BF habe alle inhaltlichen AMA-Formulare von der BBK ausgehändigt bekommen und sei daher im guten Glauben einer rechtsgültigen Antragstellung wie zuvor immer bis zum Antragsjahr 2014 gewesen.

Erst anlässlich der Abgabe des MFA 2016 habe der BF von der BBK XXXX erfahren, dass der MFA 2015 nicht abgesendet worden sei. Nach telefonischer Abklärung der Ursachen durch die BBK sei die Verpflichtungserklärung zum MFA 2015 hochgeladen und von der BBK am 21.0.42016 endgültig gesendet worden.Erst anlässlich der Abgabe des MFA 2016 habe der BF von der BBK römisch 40 erfahren, dass der MFA 2015 nicht abgesendet worden sei. Nach telefonischer Abklärung der Ursachen durch die BBK sei die Verpflichtungserklärung zum MFA 2015 hochgeladen und von der BBK am 21.0.42016 endgültig gesendet worden.

Da die Software-Probleme beim Senden des MFA 2015 nicht in der Einflusssphäre des BF gelegen seien, sondern im Verantwortungsbereich des Inhabers der Datenbank lägen, fände der BF die Verweigerung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 2015 bis 2020 und die alleinige Schuldzuweisung an ihn jedenfalls unangemessen und ungerecht.

Eine Amtshaftung werde in diesem Fall völlig ausgeblendet. Neben völlig neu konzipierten Richtlinien für Direktzahlungen, ÖPUL und die Ausgleichszulage solle ein Antragsteller auch alle völlig neuen Abwicklungsmodalitäten bis in jedes technische Detail realisieren. Damit seien praktisch alle Mitarbeiter in der AMA und in der Kammer überfordert. Und dann würde für einen Fehler, verursacht durch eine Behördensoftware, die am zugewiesenen Abgabetermin mehr schlecht als recht funktioniert habe, der einfache Landwirt als Antragsteller verantwortlich gemacht.

Aufgrund des AMA-Terminplans hätte das Senden des MFA ab 03.03.2015 möglich sein sollen. Ein Senden sei allerdings auch laut nachträglicher AMA-Info erst ab 10.03.2015, 12 Uhr, möglich gewesen. Es habe jedoch auch in den nächsten Stunden und Tagen bestenfalls nur sporadisch oder gar nicht funktioniert, so die jetzige Darstellung der BBK XXXX .Aufgrund des AMA-Terminplans hätte das Senden des MFA ab 03.03.2015 möglich sein sollen. Ein Senden sei allerdings auch laut nachträglicher AMA-Info erst ab 10.03.2015, 12 Uhr, möglich gewesen. Es habe jedoch auch in den nächsten Stunden und Tagen bestenfalls nur sporadisch oder gar nicht funktioniert, so die jetzige Darstellung der BBK römisch 40 .

Die Argumentation der AMA hinsichtlich der nicht hochgeladenen Verpflichtungserklärung sei für den BF als juristischen Laien nicht erkennbar gewesen. Dieses Argument sei daher eher ein Ablenkungsmanöver von den schwerwiegenden Datenbankmängeln der AMA. Hätte es diese Mängel nicht gegeben, wäre der MFA jedenfalls am 10.03.2015 zeitgerecht gesendet worden.

Seinen Willen als Antragsteller habe der BF jedenfalls mit mehreren rechtsverbindlichen Unterschriften bei der BBK XXXX als beauftragter Abwicklungsstelle bekundet. Vom 10.03.2015 bis zum endgültigen Absenden am 21.04.2016 seien nachweislich keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen worden.Seinen Willen als Antragsteller habe der BF jedenfalls mit mehreren rechtsverbindlichen Unterschriften bei der BBK römisch 40 als beauftragter Abwicklungsstelle bekundet. Vom 10.03.2015 bis zum endgültigen Absenden am 21.04.2016 seien nachweislich keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen worden.

Der Irrtum wäre für die Behörde ohne Weiteres erkennbar gewesen.

Der Beschwerde sind ein Ausdruck der Feldstücksliste zum MFA 2015 vom 10.03.2015, unterfertigt vom BF, sowie der Referenzänderungsantrag vom 10.03.2015 beigefügt.

5. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der BF habe am 10.03.2015 unter Zuhilfenahme der BBK XXXX den MFA 2015 - nämlich die Beihilfen, Feldstücksliste und Tierliste - erfasst. Die erfassten Daten seien sodann von der BBK gespeichert worden, da der MFA 2015 - wie der BF angebe - erst ab 11.03.2015 habe abgesendet werden können. Vom BF sei im Rahmen der Erstellung des MFA 2015 am 10.03.2015 jedoch keine Verpflichtungserklärung unterschrieben worden. Daher sei in der Folge auch keine Verpflichtungserklärung hochgeladen und auch nicht im Original an die AMA übermittelt worden. Gemäß § 3 Abs. 6 der Horizontalen GAP-Verordnung hätten Betriebsinhaber, die nicht mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung beantragen, ihrem Antrag die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung beizufügen, wobei der Antrag erst mit Einlangen der Erklärung in der AMA gestellt sei. Technisch sei dies so umgesetzt worden, dass Förderungswerber, die sich bei der Antragstellung der Landwirtschaftskammer bedienten, die Verpflichtungserklärung unterschreiben hätten müssen; diese sei in der Folge hochgeladen worden und erst wenn die Verpflichtungserklärung hochgeladen worden sei, habe der MFA endgültig abgesendet werden können. Die Verpflichtungserklärung sei am 10.03.2015 bereits verfügbar gewesen und hätte daher vom BF im Rahmen der Erstellung des MFA 2015 unterschrieben und hochgeladen werden können. Nur das Absenden des MFA sei erst ab 11.03.2015 möglich gewesen. Vom BF sei jedoch in der Folge bis zum Ende der Einreichfrist keine Verpflichtungserklärung unterschrieben und hochgeladen und der MFA 2015 auch nicht gesendet worden. Der BF dürfte vielmehr erst im Zuge der MFA 2016-Antragstellung festgestellt haben, dass der MFA 2015 noch nicht gesendet wurde, weshalb am 21.04.2016 die Verpflichtungserklärung unterschrieben und hochgeladen und der MFA 2015 gesendet worden sei.5. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der BF habe am 10.03.2015 unter Zuhilfenahme der BBK römisch 40 den MFA 2015 - nämlich die Beihilfen, Feldstücksliste und Tierliste - erfasst. Die erfassten Daten seien sodann von der BBK gespeichert worden, da der MFA 2015 - wie der BF angebe - erst ab 11.03.2015 habe abgesendet werden können. Vom BF sei im Rahmen der Erstellung des MFA 2015 am 10.03.2015 jedoch keine Verpflichtungserklärung unterschrieben worden. Daher sei in der Folge auch keine Verpflichtungserklärung hochgeladen und auch nicht im Original an die AMA übermittelt worden. Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, der Horizontalen GAP-Verordnung hätten Betriebsinhaber, die nicht mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung beantragen, ihrem Antrag die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung beizufügen, wobei der Antrag erst mit Einlangen der Erklärung in der AMA gestellt sei. Technisch sei dies so umgesetzt worden, dass Förderungswerber, die sich bei der Antragstellung der Landwirtschaftskammer bedienten, die Verpflichtungserklärung unterschreiben hätten müssen; diese sei in der Folge hochgeladen worden und erst wenn die Verpflichtungserklärung hochgeladen worden sei, habe der MFA endgültig abgesendet werden können. Die Verpflichtungserklärung sei am 10.03.2015 bereits verfügbar gewesen und hätte daher vom BF im Rahmen der Erstellung des MFA 2015 unterschrieben und hochgeladen werden können. Nur das Absenden des MFA sei erst ab 11.03.2015 möglich gewesen. Vom BF sei jedoch in der Folge bis zum Ende der Einreichfrist keine Verpflichtungserklärung unterschrieben und hochgeladen und der MFA 2015 auch nicht gesendet worden. Der BF dürfte vielmehr erst im Zuge der MFA 2016-Antragstellung festgestellt haben, dass der MFA 2015 noch nicht gesendet wurde, weshalb am 21.04.2016 die Verpflichtungserklärung unterschrieben und hochgeladen und der MFA 2015 gesendet worden sei.

Gemäß § 21 Abs. 1a der Horizontalen GAP-VO i.V.m. Art. 13 der VO (EU) Nr. 809/2014 und Art. 1 der VO (EU) Nr. 747/2015 sei der MFA 2015 bis spätestens 01.06.2015 einzureichen gewesen. Danach eingereichte MFA unterlägen der Verspätungskürzung von 1 % je Arbeitstag gemäß Art. 13 der VO (EU) Nr. 640/2014. Die verspätete Antragstellung sei im Antragsjahr 2015 bis einschließlich 26.06.2015 möglich gewesen. Danach eingereichte Anträge seien gemäß Art. 13 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 640/2014 als unzulässig anzusehen, weshalb den Förderungswerbern keine Beihilfe zu gewähren sei.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins a, der Horizontalen GAP-VO in Verbindung mit Artikel 13, der VO (EU) Nr. 809 aus 2014, und Artikel eins, der VO (EU) Nr. 747 aus 2015, sei der MFA 2015 bis spätestens 01.06.2015 einzureichen gewesen. Danach eingereichte MFA unterlägen der Verspätungskürzung von 1 % je Arbeitstag gemäß Artikel 13, der VO (EU) Nr. 640 aus 2014,. Die verspätete Antragstellung sei im Antragsjahr 2015 bis einschließlich 26.06.2015 möglich gewesen. Danach eingereichte Anträge seien gemäß Artikel 13, Absatz eins, der VO (EU) Nr. 640 aus 2014, als unzulässig anzusehen, weshalb den Förderungswerbern keine Beihilfe zu gewähren sei.

Da der MFA 2015 im vorliegenden Fall erst am 21.04.2016 eingereicht worden sei, hätte die AMA den MFA 2015 des BF als verspätet zurückweisen müssen und hätte daher die AMA für diesen Antrag keine Zahlungsansprüche zuweisen und damit keine Förderungen gewähren können.

Die AMA wolle zur Beschwerde des BF noch anführen, dass sich Förderungswerber gemäß § 3 Abs. 3 der Horizontalen GAP-Verordnung, die nicht in der Lage seien, ihre Anträge unmittelbar selbst online direkt bei der AMA einzureichen, der Landwirtschaftskammer bedienen könnten. Die Landwirtschaftskammern handelten in diesem Fall jedoch ausschließlich für den Antragsteller und nicht für den Bund. Denn gemäß § 3 Abs. 5 der Horizontalen GAP-VO seien Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen.Die AMA wolle zur Beschwerde des BF noch anführen, dass sich Förderungswerber gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Horizontalen GAP-Verordnung, die nicht in der Lage seien, ihre Anträge unmittelbar selbst online direkt bei der AMA einzureichen, der Landwirtschaftskammer bedienen könnten. Die Landwirtschaftskammern handelten in diesem Fall jedoch ausschließlich für den Antragsteller und nicht für den Bund. Denn gemäß Paragraph 3, Absatz 5, der Horizontalen GAP-VO seien Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen.

Ergänzend dazu wolle die AMA anführen, dass die Landwirtschaftskammern mit Hotlineinformation der AMA MFA 09/2015 vom 02.03.2015 darüber informiert worden seien, dass eine Erfassung der MFA 2015 ab dem 02.03.2015 möglich sei, diese jedoch noch nicht abgesendet werden könnten. Mit der Hotlineinformation der AMA MFA 10/2015 vom 05.03.2015 sei den Landwirtschaftskammern mitgeteilt worden, dass nach dem Informationsstand vom 05.03.2015 die seit 02.03.2015 bestehende Sendeverhinderung mit Montag, 09.03.2015, 15:00 Uhr aufgehoben werden könne. Mit der Hotlineinformation der AMA MFA 12/2015 vom 09.03.2015 sei den Landwirtschaftskammern jedoch mitgeteilt worden, dass die Sendeverhinderung des MFA 2015 doch noch bis auf Weiteres aufrecht bleibe, die Kammern jedoch informiert würden, sobald ein Absenden möglich sei. Mit der Hotlineinformation der AMA MFA 15/2015 vom 11.03.2015 habe die AMA die Landwirtschaftskammern informiert, dass ab 11.03.2015, 12:00 Uhr, das Absenden der Mehrfachanträge 2015 möglich sei.Ergänzend dazu wolle die AMA anführen, dass die Landwirtschaftskammern mit Hotlineinformation der AMA MFA 09 aus 2015, vom 02.03.2015 darüber informiert worden seien, dass eine Erfassung der MFA 2015 ab dem 02.03.2015 möglich sei, diese jedoch noch nicht abgesendet werden könnten. Mit der Hotlineinformation der AMA MFA 10 aus 2015, vom 05.03.2015 sei den Landwirtschaftskammern mitgeteilt worden, dass nach dem Informationsstand vom 05.03.2015 die seit 02.03.2015 bestehende Sendeverhinderung mit Montag, 09.03.2015, 15:00 Uhr aufgehoben werden könne. Mit der Hotlineinformation der AMA MFA 12 aus 2015, vom 09.03.2015 sei den Landwirtschaftskammern jedoch mitgeteilt worden, dass die Sendeverhinderung des MFA 2015 doch noch bis auf Weiteres aufrecht bleibe, die Kammern jedoch informiert würden, sobald ein Absenden möglich sei. Mit der Hotlineinformation der AMA MFA 15 aus 2015, vom 11.03.2015 habe die AMA die Landwirtschaftskammern informiert, dass ab 11.03.2015, 12:00 Uhr, das Absenden der Mehrfachanträge 2015 möglich sei.

Aufgrund der Informationen der AMA an die Landwirtschaftskammern sei es daher auch für die BBK XXXX ersichtlich gewesen, dass ein Absenden des MFA 2015 am 10.03.2015 nicht möglich war. Dem Vorbringen des BF, wonach aufgrund technischer Probleme der AMA ein zeitgerechtes Senden des MFA 2015 nicht möglich gewesen sei, müsse die AMA widersprechen. Die Frist für die zeitgerechte (ungekürzte) Antragsabgabe habe noch bis 01.06.2015 angedauert. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Kammer den MFA 2015 des BF am/nach dem 11.03.2015 fertig gestellt (Einholung der Unterschrift des BF auf der Verpflichtungserklärung des MFA 2015 und Hochladen der Verpflichtungserklärung) und abgesendet. In den unionsrechtlichen bzw. nationalen Vorschriften zur MFA-Antragstellung sei kein Fristbeginn für die Einreichung der Anträge, sondern nur ein Fristende festgelegt.Aufgrund der Informationen der AMA an die Landwirtschaftskammern sei es daher auch für die BBK römisch 40 ersichtlich gewesen, dass ein Absenden des MFA 2015 am 10.03.2015 nicht möglich war. Dem Vorbringen des BF, wonach aufgrund technischer Probleme der AMA ein zeitgerechtes Senden des MFA 2015 nicht möglich gewesen sei, müsse die AMA widersprechen. Die Frist für die zeitgerechte (ungekürzte) Antragsabgabe habe noch bis 01.06.2015 angedauert. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Kammer den MFA 2015 des BF am/nach dem 11.03.2015 fertig gestellt (Einholung der Unterschrift des BF auf der Verpflichtungserklärung des MFA 2015 und Hochladen der Verpflichtungserklärung) und abgesendet. In den unionsrechtlichen bzw. nationalen Vorschriften zur MFA-Antragstellung sei kein Fristbeginn für die Einreichung der Anträge, sondern nur ein Fristende festgelegt.

Im Übrigen wolle die AMA zum Vorbringen des BF, wonach ihm ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen sei, da er irrtümlich angenommen habe, dass der MFA 2015 am 10.03.2015 rechtsverbindlich eingereicht wurde, noch mitteilen, dass nach Ansicht der AMA im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums nicht vorlägen.

Antragsjahr 2016:

1. Mit Datum vom 21.04.2016 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. In einem beantragte der BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.

2. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5224360010, wurde der Antrag des BF auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 abgewiesen. In einem wurde der Antrag des BF auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, es seien Direktzahlungen beantragt worden, es stünden dem BF jedoch keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Der Antrag des BF auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sei abgewiesen worden, da die Voraussetzungen nicht erfüllt worden seien.Begründend wurde ausgeführt, es seien Direktzahlungen beantragt worden, es stünden dem BF jedoch keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Artikel 21, Absatz eins, VO 1307 aus 2013,). Der Antrag des BF auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sei abgewiesen worden, da die Voraussetzungen nicht erfüllt worden seien.

3. Mit online gestellter Beschwerde vom 19.01.2017 verwies der BF im Wesentlichen auf seine Sachverhaltsdarstellung zum Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. Diese entspricht inhaltlich dem Beschwerde-Vorbringen zum Antragsjahr 2015. Es habe an acht Tagen massive technische Probleme gegeben. Der BF ersuche insbesondere um Berücksichtigung folgender Punkte:

* Die Umstellung des MFA ab 2015 in ausschließlich elektronische Antragstellung anstatt Antrag in Papierform hätten viele Landwirte nicht realisiert.

* Auch die massiven Softwareprobleme der AMA am 10.03.2015 habe der BF nicht realisiert.

* Als Nichtjurist sei der BF am 10.03.2015 im festen und guten Glauben gewesen, dass der MFA 2015 rechtsgültig eingereicht worden sei, nachdem er mehrere Dokumente zum MFA 2015 unterschrieben habe und bei der BBK wie in letzten 20 Jahren abgegeben habe.

Nach der Aufklärung seitens der BBK über die gravierenden Nachteile im April 2016 sollten diese Argumente ausreichen, zumindest ab dem MFA 2016 dies als Fall außergewöhnlicher Umstände für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen anzuerkennen. Hätte es die gravierenden Softwareprobleme der verantwortlichen Behörde AMA am 10. März 2015 nicht gegeben, wäre der Verlust der Direktzahlungen von jährlich ca. EUR 5.500,00 gar nicht entstanden.

4. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA aus wie zum Antragsjahr 2015.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Antragsjahr 2015:

Am 10.03.2015 suchte der BF die BBK XXXX auf. In seinem Auftrag erfasste ein Mitarbeiter der BBK XXXX die beantragten Maßnahmen, die Feldstücksliste und die Tierliste. Ferner füllte der BF einen Referenzänderungsantrag zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 aus, der der AMA postalisch übermittelt wurde.Am 10.03.2015 suchte der BF die BBK römisch 40 auf. In seinem Auftrag erfasste ein Mitarbeiter der BBK römisch 40 die beantragten Maßnahmen, die Feldstücksliste und die Tierliste. Ferner füllte der BF einen Referenzänderungsantrag zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 aus, der der AMA postalisch übermittelt wurde.

Das Absenden eines vollständigen Mehrfachantrags-Flächen war im Antragsjahr 2015 erstmalig am 11.03.2015 möglich. Das Eingeben der Daten sowie das Hochladen der erforderlichen Unterlagen (inkl. Verpflichtungserklärung) war bereits vor diesem Zeitpunkt möglich.

Bis zum 26.06.2015 wurde kein Mehrfachantrag-Flächen im elektronischen Weg und auch keine vom BF unterfertigte Verpflichtungserklärung zum Mehrfachantrag-Flächen im Original an die AMA übermittelt.

Erst mit Datum vom 21.04.2016 übermittelte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen sowie die Verpflichtungserklärung für das Antragsjahr 2015.

Antragsjahr 2016:

Ebenfalls mit Datum vom 21.04.2016 übermittelte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. In einem beantragte der BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.

Im Rahmen des Merkblatts der AMA "MEHRFACHANTRAG Flächen – Merkblatt mit Ausfüllanleitung 2015" wurden die Erfordernisse im Rahmen der Antragstellung erläutert. Dabei findet sich u.a. folgender Hinweis:

"5 BEANTRAGUNG MIT HILFE DER BEZIRKSBAUERNKAMMER BZW. DES

BEZIRKSREFERATS

Im Falle, dass Sie die graphische Antragstellung des MFA-Flächen 2015 über eAMA nicht selber durchführen wollen bzw. können, besteht die Möglichkeit, die Bezirksbauernkammer als Dienstleister für die elektronische Beantragung des Antrages in Anspruch zu nehmen. Dies setzt voraus, dass Sie entsprechend vorbereitet sind, dann erst können Sie mit den aktuellen Unterlagen (Feldstücksliste, ...), zu einem mit der BBK vereinbarten Termin, die Antragstellung mit dem BBK-Mitarbeiter durchführen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ist ausnahmslos der Antragsteller mit seiner Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung verantwortlich. Der Antragsteller erhält eine Kopie der Verpflichtungserklärung, sowie einen Ausdruck des Antrages. Unterschreibt der Antragsteller die Verpflichtungserklärung auf der Bezirksbauernkammer nicht selbst, ist unbedingt eine Vollmacht vorzulegen!"

Unter Pkt. 3.2 findet sich folgender Hinweis:

"Funktioniert der Einstieg nicht, beachten Sie die Fehlermeldungen. Probieren Sie es nach einiger Zeit wieder oder kontaktieren Sie die AMA. Kontaktinformationen finden Sie im eAMA unter -Kontakt¿."

Im Rahmen des Merkblattes "MEHRFACHANTRAG-Flächen, Handbuch zur Online-Erfassung" wurde die Vorgangsweise im Rahmen der Online- bzw. elektronischen Antragstellung beschrieben. Unter Pkt. "3.10 ENDGÜLTIG SENDEN" findet sich der Hinweis:

"Erfasst die Bezirksbauernkammer den Antrag für den Landwirt, muss die vom Landwirt unterschriebene Verpflichtungserklärung in der Antragsübersicht hochgeladen werden. Vor dem endgültigen Senden muss angekreuzt werden, dass der Antrag unterschrieben wurde."

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erweisen sich als unstrittig. Die angeführten Merkblätter waren zum Zeitpunkt der Antragstellung über die Homepage der AMA, https://www.ama.at/Home, abrufbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, [ ]."a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, [ ]."

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[ ].

(4) Die Mitgliedstaaten weisen Zahlungsansprüche aus ihren nationalen oder regionalen Reserven nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu.

[ ].

(7) Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen oder regionalen Reserven dazu verwenden,

a) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden, einschließlich in Gebieten, die in Umstrukturierungs- oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind,

b) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren;

c) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten;

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[ ]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[ ]."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.Gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 43, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

"Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe

[ ].

(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a) Tod des Begünstigten;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[ ]."

"Artikel 17

Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

(1) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das vordefinierte Formular sowie die entsprechenden kartografischen Unterlagen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über eine auf einem geografischen Informationssystem (GIS) basierende Schnittstelle, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der gemeldeten Flächen verarbeitet werden können (nachstehend "geografisches Beihilfeantragsformular").(1) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das vordefinierte Formular sowie die entsprechenden kartografischen Unterlagen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, über eine auf einem geografischen Informationssystem (GIS) basierende Schnittstelle, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der gemeldeten Flächen verarbeitet werden können (nachstehend "geografisches Beihilfeantragsformular").

(2) Absatz 1 gilt wie folgt:

a) ab dem Antragsjahr 2016 für eine Zahl von Begünstigten, die erforderlich ist, um mindestens 25 % der im vorangegangenen Jahr für die Betriebsprämienregelung oder die einheitliche Flächenzahlung insgesamt ermittelten Fläche abzudecken;

b) ab dem Antragsjahr 2017 für eine Zahl von Begünstigten, die erforderlich ist, um mindestens 75 % der im vorangegangenen Jahr für die Betriebsprämienregelung oder die einheitliche Flächenzahlung insgesamt ermittelten Fläche abzudecken;

c) ab dem Antragsjahr 2018 für alle Begünstigten.

(3) Ist der Begünstigte nicht in der Lage, den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag unter Verwendung des geografischen Beihilfeantragsformulars einzureichen, so stellt die zuständige Behörde dem Begünstigten Folgendes zur Verfügung:

a) die erforderliche technische Hilfe oder

b) die vordefinierten Formulare und die entsprechenden kartografischen Unterlagen in Papierform. In diesem Fall überträgt die zuständige Behörde die vom Begünstigten erhaltenen Informationen in das geografische Beihilfeantragsformular.

[ ]."

"Artikel 22

Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen

(1) Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres liegen.(1) Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres liegen.

Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der allerdings nicht nach dem 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss."

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Festlegung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 abweichender Bestimmungen für den Termin der Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge, den Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und den Termin für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung für 2015, ABl. L 119 vom 12.5.2015, S. 21, wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, als spätesten Termin für die Einreichung des Sammelantrages sowie den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen den 15. Juni 2015 festzusetzen.Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Festlegung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, abweichender Bestimmungen für den Termin der Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge, den Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und den Termin für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung für 2015, Amtsblatt L 119 vom 12.5.2015, S. 21, wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, als spätesten Termin für die Einreichung des Sammelantrages sowie den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen den 15. Juni 2015 festzusetzen.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[ ].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[ ]."

"Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 89/2015:

"Vorschriften zur nationalen Reserve

§ 8b. (1) Für die Einrichtung der nationalen Reserve wird die Obergrenze der Basisprämie um 0,3 % gekürzt.Paragraph 8 b, (1) Für die Einrichtung der nationalen Reserve wird die Obergrenze der Basisprämie um 0,3 % gekürzt.

[ ].

(3) Die Mittel der nationalen Reserve können

1. gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, sowie1. gemäß Artikel 30, Absatz 7, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, sowie

2. gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur dauerhaften linearen Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel mehr als 0,5 % betragen,2. gemäß Artikel 30, Absatz 7, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zur dauerhaften linearen Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel mehr als 0,5 % betragen,

verwendet werden."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015:

"Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [ ] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMAParagraph 3, (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, [ ] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA

1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder

2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)

einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.(2) Abweichend von Absatz eins, können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

(3) Betriebsinhaber, die die in Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.(3) Betriebsinhaber, die die in Absatz eins, genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.

[ ].

(5) Wird ein in Abs. 1 genannter Antrag gemäß Abs. 3 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Betriebsinhabers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen.(5) Wird ein in Absatz eins, genannter Antrag gemäß Absatz 3, eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Betriebsinhabers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen.

(6) Der Online-Antrag zum Mehrfachantrag-Flächen ist nach eindeutiger elektronischer Identifizierung des Betriebsinhabers gemäß § 4 des E-Governmentgesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu stellen. Die sonstigen in Abs. 1 genannten Anträge und Anzeigen sowie abweichend vom ersten Satz für die Antragsjahre 2015 bis 2017 auch der Mehrfachantrag-Flächen können unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird. Betriebsinhaber, die nicht mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung beantragen, haben ihrem Antrag oder ihrer Anzeige die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung oder sonstige Erklärung, aus der die Zustimmung zum Antrag oder zur Anzeige zu ersehen ist, beizufügen. In diesem Fall ist der Antrag oder die Anzeige erst mit Einlangen der Erklärung in der AMA gestellt. Die Möglichkeit, anstelle der eindeutigen elektronischen Identifizierung des Betriebsinhabers die eigenhändig unterschriebene (Verpflichtungs-)Erklärung beizufügen, besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020.(6) Der Online-Antrag zum Mehrfachantrag-Flächen ist nach eindeutiger elektronischer Identifizierung des Betriebsinhabers gemäß Paragraph 4, des E-Governmentgesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu stellen. Die sonstigen in Absatz eins, genannten Anträge und Anzeigen sowie abweichend vom ersten Satz für die Antragsjahre 2015 bis 2017 auch der Mehrfachantrag-Flächen können unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird. Betriebsinhaber, die nicht mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung beantragen, haben ihrem Antrag oder ihrer Anzeige die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung oder sonstige Erklärung, aus der die Zustimmung zum Antrag oder zur Anzeige zu ersehen ist, beizufügen. In diesem Fall ist der Antrag oder die Anzeige erst mit Einlangen der Erklärung in der AMA gestellt. Die Möglichkeit, anstelle der eindeutigen elektronischen Identifizierung des Betriebsinhabers die eigenhändig unterschriebene (Verpflichtungs-)Erklärung beizufügen, besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020.

(7) Papier-Anträge gemäß Abs. 2, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der Papier-Anträge sind die Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Überdies sind die eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärungen gemäß Abs. 6 in Papierform der AMA zur Aufbewahrung weiterzuleiten.(7) Papier-Anträge gemäß Absatz 2,, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der Papier-Anträge sind die Absatz 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Überdies sind die eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärungen gemäß Absatz 6, in Papierform der AMA zur Aufbewahrung weiterzuleiten.

[ ]."

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.(1a) Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.

[ ]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:

Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.Paragraph 6, (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.

[ ].

(3) Die in § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen."(3) Die in Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Antragsjahr 2015:

Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2015 war gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 32 VO Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche, setzt also die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2015 war gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera a,) in Verbindung mit Artikel 32, VO Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche, setzt also die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.

Gemäß § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis einschließlich 1. Juni 2015.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis einschließlich 1. Juni 2015.

Unter Berücksichtigung der 25-tätgigen Nachreichfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 wäre der Mehrfachantrag-Flächen 2015 also bis spätestens 26.06.2015 zu stellen gewesen.Unter Berücksichtigung der 25-tätgigen Nachreichfrist gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, wäre der Mehrfachantrag-Flächen 2015 also bis spätestens 26.06.2015 zu stellen gewesen.

Tatsächlich hat sich im Antragsjahr 2015 die Antrags-Systematik grundlegend geändert. Gemäß § 3 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung sind grundsätzlich alle Anträge und Anzeigen, die vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, über die Website "www.eama.at" bei der AMA entweder online oder elektronisch als E-Antrag zu stellen. Zu diesen Anträgen zählt in erster Linie der Mehrfachantrag-Flächen. (Eine Ausnahme galt für Referenzflächenänderungsanträge; vgl. BVwG 16.12.2017, W118 2135553-1/4E.)Tatsächlich hat sich im Antragsjahr 2015 die Antrags-Systematik grundlegend geändert. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung sind grundsätzlich alle Anträge und Anzeigen, die vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, über die Website "www.eama.at" bei der AMA entweder online oder elektronisch als E-Antrag zu stellen. Zu diesen Anträgen zählt in erster Linie der Mehrfachantrag-Flächen. (Eine Ausnahme galt für Referenzflächenänderungsanträge; vergleiche BVwG 16.12.2017, W118 2135553-1/4E.)

Bei der Antragstellung kann sich der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 3 Horizontale GAP-Verordnung eines Mitarbeiters der zuständigen Bezirksbauernkammer bedienen.Bei der Antragstellung kann sich der Antragsteller gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Horizontale GAP-Verordnung eines Mitarbeiters der zuständigen Bezirksbauernkammer bedienen.

Die angeführten Regelungen basieren auf Art. 17 Abs. 1, 2 und 3 VO (EU) 809/2014. Der Bezug habende Erwägungsgrund Nr. 15 lautet:Die angeführten Regelungen basieren auf Artikel 17, Absatz eins, 2 und 3 VO (EU) 809 aus 2014,. Der Bezug habende Erwägungsgrund Nr. 15 lautet:

"Bei Anträgen im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen sollten dem Begünstigten ein elektronisches vordefiniertes Formular und das entsprechende kartografische Material über eine auf einem geografischen Informationssystem (GIS) basierende Softwareanwendung (nachstehend "geografisches Beihilfeantragsformular") übermittelt werden. Durch die Nutzung geografischer Beihilfeantragsformulare werden Fehler der Begünstigten bei der Anmeldung ihrer landwirtschaftlichen Flächen vermieden und administrative Gegenkontrollen effizienter gemacht. Zudem werden durch präzisere Raumdaten, die über die geografischen Beihilfeantragsformulare bereitgestellt werden, verlässlichere Daten für die Überwachung und Bewertung übermittelt. Daher sollten alle derartigen Beihilfeund/oder Zahlungsanträge ab einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtend unter Nutzung des elektronischen geografischen Beihilfeantragsformulars vorgelegt werden. Sind Begünstigte jedoch nicht in der Lage, dieses Formular zu verwenden, sollte ihnen die zuständige Behörde eine Alternative bieten, damit sie einen Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag stellen können. In jedem Fall sollte die zuständige Behörde dafür sorgen, dass die gemeldeten Flächen digitalisiert werden."

Im vorliegenden Fall hat der BF von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich bei der Antragstellung der Hilfe der zuständigen Bezirksbauernkammer zu bedienen. Im Gegensatz zur Einbindung der Bezirksbauernkammern als der AMA zuzurechnenden Einreichstellen (vgl. VwGH 28.09.2006, 2005/17/0202) in der Vergangenheit, wird mit § 3 Abs. 5 Horizontale GAP-Verordnung klargestellt, dass Handlungen und Unterlassungen der Bediensteten der Landwirtschaftskammer unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen sind (und nicht der AMA). Betriebsinhaber, die nicht mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung beantragen, haben gemäß § 3 Abs. 6 Horizontale GAP-Verordnung ihrem Antrag oder ihrer Anzeige die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung beizufügen. In diesem Fall ist der Antrag oder die Anzeige erst mit Einlangen der Erklärung in der AMA gestellt.Im vorliegenden Fall hat der BF von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich bei der Antragstellung der Hilfe der zuständigen Bezirksbauernkammer zu bedienen. Im Gegensatz zur Einbindung der Bezirksbauernkammern als der AMA zuzurechnenden Einreichstellen vergleiche VwGH 28.09.2006, 2005/17/0202) in der Vergangenheit, wird mit Paragraph 3, Absatz 5, Horizontale GAP-Verordnung klargestellt, dass Handlungen und Unterlassungen der Bediensteten der Landwirtschaftskammer unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen sind (und nicht der AMA). Betriebsinhaber, die nicht mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung beantragen, haben gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Horizontale GAP-Verordnung ihrem Antrag oder ihrer Anzeige die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung beizufügen. In diesem Fall ist der Antrag oder die Anzeige erst mit Einlangen der Erklärung in der AMA gestellt.

Eine Beschreibung der Vorgangsweise bei der Antragstellung unter Mitwirkung der zuständigen Bezirksbauernkammer findet sich in Pkt. 5 des Merkblatts "MEHRFACHANTRAG Flächen – Merkblatt mit Ausfüllanleitung 2015". Hier findet sich auch ein Hinweis darauf, dass der Antragsteller für seine Angaben verantwortlich bleibt.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Mehrfachantrag-Flächen erst im Jahr 2016 und damit verspätet gestellt, d.h. vollständig hochgeladen und abgesendet und durch Übermittlung der Verpflichtungserklärung ergänzt wurde. Der BF verweist in diesem Zusammenhang auf technische Probleme, die es zum Zeitpunkt der vorgesehenen Antragsabgabe Anfang März 2015 vorübergehend unmöglich machten, den Mehrfachantrag-Flächen abzusenden.

Damit wurde vom BF aber nichts dargetan, das ihn von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Antragstellung hätte entbinden können. Der BF bzw. die von ihm beauftragte Bezirksbauernkammer hätten vielmehr - im konkreten Fall - nach einem Tag Verzögerung ohne Berücksichtigung der Nachreichfrist noch beinahe drei Monate Zeit gehabt, die Antragstellung zu komplettieren. Auf die Möglichkeit von technischen Gebrechen wurde auch im angeführten Merkblatt unter Pkt. 3.2 explizit hingewiesen und wird mit solchen gerade bei umfangreichen System-Umstellungen und gerade zu Beginn auch zu rechnen sein.

Insbesondere liegt kein Fall höherer Gewalt i.S.d. Art. 24 Abs. 1 lit. a) VO (EU) 1307/2013 vor. Im vorliegenden Fall liegt offensichtlich keine der in Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 beschriebenen Sachverhaltskonstellationen vor.Insbesondere liegt kein Fall höherer Gewalt i.S.d. Artikel 24, Absatz eins, Litera a,) VO (EU) 1307 aus 2013, vor. Im vorliegenden Fall liegt offensichtlich keine der in Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, beschriebenen Sachverhaltskonstellationen vor.

Zumindest unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände können allerdings Ereignisse subsumiert werden, die in ihrer Intensität den Fällen höherer Gewalt gleichkommen; vgl. in diesem Sinn Nds. OVG Beschluss vom 01.11.2010 - 10 LA 135/09 (102/10) (= AUR 3/2011, 102 ff).Zumindest unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände können allerdings Ereignisse subsumiert werden, die in ihrer Intensität den Fällen höherer Gewalt gleichkommen; vergleiche in diesem Sinn Nds. OVG Beschluss vom 01.11.2010 - 10 LA 135/09 (102/10) (= AUR 3 aus 2011,, 102 ff).

Der Begriff der höheren Gewalt setzt nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings voraus, dass das schädigende Ereignis ungewöhnlich, unvorhersehbar und unabwendbar war. Der VwGH hat dazu in seinem Erkenntnis vom 11.11.2005, 2005/17/0086 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Agrarverordnungen auszugsweise ausgeführt:

Folglich ist der Begriff der "höheren Gewalt" nach dieser Rechtssprechung nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern im Sinne von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, die vom Willen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers unabhängig sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wären. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. die Mitteilung C (88) 1696 der Kommission über den Begriff "höhere Gewalt" im Landwirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaften (88/C 259/07)) enthält der Begriff der höheren Gewalt daher ein objektives Element (ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände) sowie ein subjektives Element (trotz aller Sorgfalt unvermeidbare Folgen). Hinsichtlich des objektiven Elements kommt es auf die Definition des Begriffs "ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände" an. Hier ist zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind). Ein Umstand ist "vom Willen des Betroffenen unabhängig", wenn er im weiteren Sinne außerhalb seines Einflussbereiches liegt; nicht vom Willen des Betroffenen unabhängig sind die Handlungen seiner Vertragspartner, auch wenn sie strafbar sind, da es dem Marktteilnehmer obliegt, seine Geschäftspartner sorgfältig auszuwählen und sie mit genügendem Nachdruck zur Beachtung der Vertragsklauseln anzuhalten.Folglich ist der Begriff der "höheren Gewalt" nach dieser Rechtssprechung nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern im Sinne von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, die vom Willen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers unabhängig sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wären. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes vergleiche die Mitteilung C (88) 1696 der Kommission über den Begriff "höhere Gewalt" im Landwirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaften (88/C 259/07)) enthält der Begriff der höheren Gewalt daher ein objektives Element (ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände) sowie ein subjektives Element (trotz aller Sorgfalt unvermeidbare Folgen). Hinsichtlich des objektiven Elements kommt es auf die Definition des Begriffs "ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände" an. Hier ist zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind). Ein Umstand ist "vom Willen des Betroffenen unabhängig", wenn er im weiteren Sinne außerhalb seines Einflussbereiches liegt; nicht vom Willen des Betroffenen unabhängig sind die Handlungen seiner Vertragspartner, auch wenn sie strafbar sind, da es dem Marktteilnehmer obliegt, seine Geschäftspartner sorgfältig auszuwählen und sie mit genügendem Nachdruck zur Beachtung der Vertragsklauseln anzuhalten.

Im vorliegenden Fall war das schädigende Ereignis vielleicht ungewöhnlich, sehr wohl aber vorhersehbar und in jedem Fall abwendbar; vgl. zum Fall eines Computer-Gebrechens beim Antragsteller auch VG Minden 30.11.2016, 11 K 237/16. Anerkannte Fälle höherer Gewalt befreien darüber hinaus lediglich von den Verspätungskürzungen im Rahmen der Nachreichfrist, eröffnen jedoch nach dem insofern (auch nach Vergleich mit der englischen und der französischen Fassung) eindeutigen Wortlaut der Regelung keinen Anspruch bei Verstreichen auch der Nachfrist; vgl. Art. 13 und 14 VO (EU) 640/2013.Im vorliegenden Fall war das schädigende Ereignis vielleicht ungewöhnlich, sehr wohl aber vorhersehbar und in jedem Fall abwendbar; vergleiche zum Fall eines Computer-Gebrechens beim Antragsteller auch VG Minden 30.11.2016, 11 K 237/16. Anerkannte Fälle höherer Gewalt befreien darüber hinaus lediglich von den Verspätungskürzungen im Rahmen der Nachreichfrist, eröffnen jedoch nach dem insofern (auch nach Vergleich mit der englischen und der französischen Fassung) eindeutigen Wortlaut der Regelung keinen Anspruch bei Verstreichen auch der Nachfrist; vergleiche Artikel 13 und 14 VO (EU) 640 aus 2013,.

Wenn der BF die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut des einschlägigen Art. 4 VO (EU) 809/2014 offensichtliche Irrtümer nur anerkannt werden können, wenn sie bereits bei einfacher Prüfung der der Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Eine unterlassene Antragstellung ist somit vom Anwendungsbereich dieser Regelung grundsätzlich nicht erfasst. Anderes kann gelten, wenn etwa die Beilagen zum Mehrfachantrag-Flächen indizieren, dass eine bestimmte Beihilfe beantragt werden sollte, die Beantragung aber unterlassen wurde; vgl. BVwG 11.05.2017, W113 2142127-1/2E (keine Beantragung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte im Mehrfachantrag-Flächen, aber Beigabe des Ausbildungsnachweises). Der Referenzflächenänderungsantrag war jedoch nicht Teil des Mehrfachantrags-Flächen. Darüber hinaus folgt aus einer beantragten Änderung der Referenzfläche noch nicht zwingend die Abgabe eines Mehrfachantrages-Flächen.Wenn der BF die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut des einschlägigen Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, offensichtliche Irrtümer nur anerkannt werden können, wenn sie bereits bei einfacher Prüfung der der Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Eine unterlassene Antragstellung ist somit vom Anwendungsbereich dieser Regelung grundsätzlich nicht erfasst. Anderes kann gelten, wenn etwa die Beilagen zum Mehrfachantrag-Flächen indizieren, dass eine bestimmte Beihilfe beantragt werden sollte, die Beantragung aber unterlassen wurde; vergleiche BVwG 11.05.2017, W113 2142127-1/2E (keine Beantragung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte im Mehrfachantrag-Flächen, aber Beigabe des Ausbildungsnachweises). Der Referenzflächenänderungsantrag war jedoch nicht Teil des Mehrfachantrags-Flächen. Darüber hinaus folgt aus einer beantragten Änderung der Referenzfläche noch nicht zwingend die Abgabe eines Mehrfachantrages-Flächen.

Wenn der BF darauf hinweist, dass er nach Unterfertigung diverser "amtlicher" Schriftstücke darauf vertraut habe, den Antrag korrekt gestellt zu haben, ist er auf die o.a. Regelung zu verweisen, derzufolge Handlungen und Unterlassungen der Bediensteten der Landwirtschaftskammer unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen sind. Dies erscheint auch europarechtlich nicht zu beanstanden, zumal es auch im Fall des Angebots technischer Hilfe bei dem Grundsatz bleibt, dass der Antragsteller die Verantwortung für den von ihm gestellten Antrag trägt; vgl. dazu etwa Erwägungsgrund Nr. 14, der lautet:Wenn der BF darauf hinweist, dass er nach Unterfertigung diverser "amtlicher" Schriftstücke darauf vertraut habe, den Antrag korrekt gestellt zu haben, ist er auf die o.a. Regelung zu verweisen, derzufolge Handlungen und Unterlassungen der Bediensteten der Landwirtschaftskammer unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen sind. Dies erscheint auch europarechtlich nicht zu beanstanden, zumal es auch im Fall des Angebots technischer Hilfe bei dem Grundsatz bleibt, dass der Antragsteller die Verantwortung für den von ihm gestellten Antrag trägt; vergleiche dazu etwa Erwägungsgrund Nr. 14, der lautet:

"Da die Begünstigten dafür verantwortlich sind, einen ordnungsgemäßen Beihilfe- oder Zahlungsantrag vorzulegen, sollten sie gegebenenfalls die erforderlichen Korrekturen und Änderungen an dem vordefinierten Formular vornehmen."

Antragsjahr 2016:

Gemäß § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 konnten Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragen.Gemäß Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 konnten Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragen.

Auch wenn die Antragstellung im Antragsjahr 2015 nicht durch einen Fall höherer Gewalt verhindert wurde, kann im vorliegenden Fall doch gefragt werden, ob der Umstand, dass für das Antragsjahr 2015 kein fristgerechter Antrag gestellt wurde, für den BF erkennbar war. Der BF hat von dem Angebot Gebrauch gemacht, die Antragstellung im Wege der Bezirksbauernkammer durchzuführen. In diesem Zusammenhang erscheint es bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umstandes, dass die Antragstellung im Jahr 2015 erstmals in dieser Form möglich war und die Antragsteller tatsächlich mit einer Fülle neuer Regelungen konfrontiert waren, nachvollziehbar, dass der BF tatsächlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag fristgerecht abgesendet wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es weiters gerechtfertigt, vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auszugehen, die die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 unmöglich gemacht haben. Damit sind die Voraussetzungen des § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 erfüllt, weshalb für das Antragsjahr 2016 eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erfolgen kann.Auch wenn die Antragstellung im Antragsjahr 2015 nicht durch einen Fall höherer Gewalt verhindert wurde, kann im vorliegenden Fall doch gefragt werden, ob der Umstand, dass für das Antragsjahr 2015 kein fristgerechter Antrag gestellt wurde, für den BF erkennbar war. Der BF hat von dem Angebot Gebrauch gemacht, die Antragstellung im Wege der Bezirksbauernkammer durchzuführen. In diesem Zusammenhang erscheint es bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umstandes, dass die Antragstellung im Jahr 2015 erstmals in dieser Form möglich war und die Antragsteller tatsächlich mit einer Fülle neuer Regelungen konfrontiert waren, nachvollziehbar, dass der BF tatsächlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag fristgerecht abgesendet wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es weiters gerechtfertigt, vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auszugehen, die die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 unmöglich gemacht haben. Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 erfüllt, weshalb für das Antragsjahr 2016 eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erfolgen kann.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - wie schon angeführt - bereits die fristgerechte Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) VO (EU) 1307/2013 mit einer "Höhere Gewalt"-Klausel bewährt ist. Wenn nunmehr Art. 30 Abs. 7 lit. c) VO (EU) 1307/2013 vorsieht, dass Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve solchen Betriebsinhabern zugewiesen werden können, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden konnten, so folgt daraus, dass der Verordnungs-Geber bei der zuletzt angeführten Bestimmung an solche Fälle gedacht haben muss, bei denen auch die Nachfrist für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen überschritten wurde und/oder eben an solche Fälle, bei denen zwar die Antragstellung selbst nicht durch einen Fall höherer Gewalt verhindert wurde, aber andere Gründe die Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen verhinderten (etwa die Unmöglichkeit, die Flächen zu nutzen). In diese Kategorie kann aus Warte des BVwG der vorliegende Fall eingeordnet werden.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - wie schon angeführt - bereits die fristgerechte Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera a,) VO (EU) 1307 aus 2013, mit einer "Höhere Gewalt"-Klausel bewährt ist. Wenn nunmehr Artikel 30, Absatz 7, Litera c,) VO (EU) 1307 aus 2013, vorsieht, dass Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve solchen Betriebsinhabern zugewiesen werden können, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden konnten, so folgt daraus, dass der Verordnungs-Geber bei der zuletzt angeführten Bestimmung an solche Fälle gedacht haben muss, bei denen auch die Nachfrist für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen überschritten wurde und/oder eben an solche Fälle, bei denen zwar die Antragstellung selbst nicht durch einen Fall höherer Gewalt verhindert wurde, aber andere Gründe die Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen verhinderten (etwa die Unmöglichkeit, die Flächen zu nutzen). In diese Kategorie kann aus Warte des BVwG der vorliegende Fall eingeordnet werden.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534). Auch bei Erörterung der konkreten Umstände im Rahmen der gescheiterten Antragstellung im März 2015 könnte es zu keiner anderslautenden Beurteilung zum Antragsjahr 2015 kommen, da ein nicht (vollständig) gestellter Mehrfachantrag-Flächen nicht ersetzt werden kann. Dies würde selbst dann gelten, wenn dem BF - fälschlich - die Zusicherung erteilt worden wäre, dass der Antrag gestellt wurde (was nicht einmal behauptet wurde), und dem BF nicht hätte auffallen müssen, dass von ihm im Gegensatz zu vorvergangenen Antragsjahren keine Verpflichtungserklärung unterfertigt wurde. Demgegenüber erscheint es naheliegend und vor dem beschriebenen Hintergrund nicht vorwerfbar, dass der BF tatsächlich davon ausgegangen ist, dass der Mehrfachantrag-Flächen 2015 gestellt wurde.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534). Auch bei Erörterung der konkreten Umstände im Rahmen der gescheiterten Antragstellung im März 2015 könnte es zu keiner anderslautenden Beurteilung zum Antragsjahr 2015 kommen, da ein nicht (vollständig) gestellter Mehrfachantrag-Flächen nicht ersetzt werden kann. Dies würde selbst dann gelten, wenn dem BF - fälschlich - die Zusicherung erteilt worden wäre, dass der Antrag gestellt wurde (was nicht einmal behauptet wurde), und dem BF nicht hätte auffallen müssen, dass von ihm im Gegensatz zu vorvergangenen Antragsjahren keine Verpflichtungserklärung unterfertigt wurde. Demgegenüber erscheint es naheliegend und vor dem beschriebenen Hintergrund nicht vorwerfbar, dass der BF tatsächlich davon ausgegangen ist, dass der Mehrfachantrag-Flächen 2015 gestellt wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsänderung, außergewöhnliche Umstände, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,
Gutgläubigkeit, höhere Gewalt, INVEKOS, Irrtum,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Nachfrist, Nachvollziehbarkeit,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Referenzfläche,
verspäteter Antrag, Verspätung, Zahlungsansprüche, Zurechenbarkeit,
Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2159377.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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