Entscheidungsdatum
14.06.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L524 2133325-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RA Mag. German BERTSCH, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2016, Zl. 1020116706/160457264, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch RA Mag. German BERTSCH, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2016, Zl. 1020116706/160457264, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der erste Satz von Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
Ihr Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 vom 30.03.2016 wird gemäß § 57 Abs. 4 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.Ihr Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 vom 30.03.2016 wird gemäß Paragraph 57, Absatz 4, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, stellte am 30.03.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Diesen begründete sie damit, dass sie in der Türkei mehrmals Opfer von Gewalt geworden sei. Sie sei von ihrem Vater und der Stiefmutter geschlagen worden. Daher sei mit Urteil des Familiengerichts vom 27.06.2013 das Sorgerecht für die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin auf die in Österreich lebende Mutter übertragen worden.1. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, stellte am 30.03.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Diesen begründete sie damit, dass sie in der Türkei mehrmals Opfer von Gewalt geworden sei. Sie sei von ihrem Vater und der Stiefmutter geschlagen worden. Daher sei mit Urteil des Familiengerichts vom 27.06.2013 das Sorgerecht für die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin auf die in Österreich lebende Mutter übertragen worden.
2. Mit Schreiben des BFA vom 02.06.2016 wurde die rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass ein Antrag gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG auf Grund fehlender Voraussetzungen abzuweisen wäre, da sie nicht im Inland Opfer von Gewalt geworden sei. Auf Grund ihrer Angaben hinsichtlich einer Familienzusammenführung wäre die Prüfung für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß Art. 8 EMRK nur nach einem entsprechenden Antrag in einem anderen Verfahren möglich.2. Mit Schreiben des BFA vom 02.06.2016 wurde die rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass ein Antrag gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG auf Grund fehlender Voraussetzungen abzuweisen wäre, da sie nicht im Inland Opfer von Gewalt geworden sei. Auf Grund ihrer Angaben hinsichtlich einer Familienzusammenführung wäre die Prüfung für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß Artikel 8, EMRK nur nach einem entsprechenden Antrag in einem anderen Verfahren möglich.
3. In ihrer Stellungnahme vom 20.06.2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie bis zu ihrem 16. Lebensjahr bei ihrem Vater in der Türkei gelebt habe. Dann habe dieser angefangen, sie zu bedrohen, zu schlagen und zu misshandeln, woraufhin sie für einige Monate in einem Heim gelebt habe. Etwa drei bis vier Monate habe sie in einem Hotel gearbeitet. In Österreich lebten die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre Geschwister. Die Beschwerdeführerin werde hier von ihrer Mutter unterstützt, sie habe die Hauptschule absolviert und keinen Beruf erlernt. Sie spreche nur türkisch und habe keine Sorgepflichten. In der Türkei drohe der Antragstellerin Verfolgung durch ihren Vater. Die Antragstellerin müsse nicht Opfer von Gewalt im Inland geworden sein. Dies sei nicht Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG. Mit Schreiben vom 01.07.2016 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über eine Unfallversicherung, eine Meldebestätigung samt Übersetzung sowie eine Geburtsbestätigung samt Übersetzung vor.3. In ihrer Stellungnahme vom 20.06.2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie bis zu ihrem 16. Lebensjahr bei ihrem Vater in der Türkei gelebt habe. Dann habe dieser angefangen, sie zu bedrohen, zu schlagen und zu misshandeln, woraufhin sie für einige Monate in einem Heim gelebt habe. Etwa drei bis vier Monate habe sie in einem Hotel gearbeitet. In Österreich lebten die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre Geschwister. Die Beschwerdeführerin werde hier von ihrer Mutter unterstützt, sie habe die Hauptschule absolviert und keinen Beruf erlernt. Sie spreche nur türkisch und habe keine Sorgepflichten. In der Türkei drohe der Antragstellerin Verfolgung durch ihren Vater. Die Antragstellerin müsse nicht Opfer von Gewalt im Inland geworden sein. Dies sei nicht Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG. Mit Schreiben vom 01.07.2016 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über eine Unfallversicherung, eine Meldebestätigung samt Übersetzung sowie eine Geburtsbestätigung samt Übersetzung vor.
4. Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2016, Zl. 1020116706/160457264, wurde der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillig Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2016, Zl. 1020116706/160457264, wurde der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillig Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG nicht erfülle, da sie in Österreich nicht Opfer von Gewalt geworden sei. Voraussetzung sei, dass eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b oder 382e EO erlassen worden sei oder erlassen hätte werden können. Dies erfordere einen entsprechenden Anknüpfungspunkt hinsichtlich einer Bedrohung im Inland, da eine einstweilige Verfügung bei einem Tatort im Ausland nicht hätte erlassen werden können. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei die Abschiebung in die Türkei zulässig.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG nicht erfülle, da sie in Österreich nicht Opfer von Gewalt geworden sei. Voraussetzung sei, dass eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen worden sei oder erlassen hätte werden können. Dies erfordere einen entsprechenden Anknüpfungspunkt hinsichtlich einer Bedrohung im Inland, da eine einstweilige Verfügung bei einem Tatort im Ausland nicht hätte erlassen werden können. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei die Abschiebung in die Türkei zulässig.
5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Behörde nicht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt geworden sei. Aus den Länderfeststellungen gehe auch hervor, dass in Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen in der Türkei weiter große Defizite bestünden. Keinesfalls Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG sei, dass der Drittstaatsangehörige in Österreich Opfer von Gewalt geworden sei. Die Aufenthaltsberechtigung Besondere Schutz sei auch zu erteilen, wenn der Betroffene im Ausland Opfer von Gewalt geworden sei. Die Entscheidung der belangten Behörde sei gesetzwidrig, mangelhaft und geradezu willkürlich. Durch die Rückkehrentscheidung drohe der Beschwerdeführerin auch eine Verletzung ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, eine Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK vorzunehmen.5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Behörde nicht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt geworden sei. Aus den Länderfeststellungen gehe auch hervor, dass in Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen in der Türkei weiter große Defizite bestünden. Keinesfalls Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG sei, dass der Drittstaatsangehörige in Österreich Opfer von Gewalt geworden sei. Die Aufenthaltsberechtigung Besondere Schutz sei auch zu erteilen, wenn der Betroffene im Ausland Opfer von Gewalt geworden sei. Die Entscheidung der belangten Behörde sei gesetzwidrig, mangelhaft und geradezu willkürlich. Durch die Rückkehrentscheidung drohe der Beschwerdeführerin auch eine Verletzung ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, eine Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK vorzunehmen.
6. Am 24.05.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, an der nur die Beschwerdeführerin als Partei teilnahm. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter des BFA sind unentschuldigt nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin wurde vom 10.04.2015 bis 05.05.2015 ein Visum C für eine einmalige Einreise und eine Aufenthaltsdauer von elf Tagen für die Schengen-Staaten erteilt. Die Beschwerdeführerin reiste daraufhin am 14.04.2015 in den Schengenraum ein und am 21.04.2015 wieder aus.
Der Beschwerdeführerin wurde vom 18.06.2015 bis 17.06.2016 ein weiteres Visum C für mehrmalige Einreisen und einen Aufenthalt von 90 Tagen pro Halbjahr für die Schengen-Staaten erteilt. Die Beschwerdeführerin reiste am 07.07.2015 in den Schengenraum ein und am 31.08.2015 wieder aus. Eine erneute Einreise in den Schengenraum erfolgte am 04.09.2015 und die Ausreise am 23.12.2015. Am 07.01.2016 reiste die Beschwerdeführerin wieder ein und hält sich seitdem in Österreich auf.
Die Beschwerdeführerin stellte am 30.03.2016 einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG und begründete dies damit, dass sie in der Türkei Opfer von Gewalt geworden sei. Sie sei von ihrem Vater und der Stiefmutter geschlagen worden. Eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder § 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, wurde nicht erlassen und hätte auch nicht erlassen werden können.Die Beschwerdeführerin stellte am 30.03.2016 einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und begründete dies damit, dass sie in der Türkei Opfer von Gewalt geworden sei. Sie sei von ihrem Vater und der Stiefmutter geschlagen worden. Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder Paragraph 382 e, EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, wurde nicht erlassen und hätte auch nicht erlassen werden können.
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von € 600,-- verhängt, da sie die Befristungen ihres Reisevisums überschritten hat. Sie hielt sich insgesamt durchgehend 167 Tage anstatt der erlaubten 90 Tage im Schengenraum auf. Die Beschwerdeführerin hielt sich damit 77 Tage unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von € 600,-- verhängt, da sie die Befristungen ihres Reisevisums überschritten hat. Sie hielt sich insgesamt durchgehend 167 Tage anstatt der erlaubten 90 Tage im Schengenraum auf. Die Beschwerdeführerin hielt sich damit 77 Tage unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die Beschwerdeführerin ist seit 20.07.2015 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Sie lebt in Österreich mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater, ihren beiden jüngeren Halbgeschwistern und ihrem Stiefbruder in einem Haushalt. Die Beschwerdeführerin ist nicht verheiratet, führt keine Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Die Beschwerdeführerin ist gesund. Sie ist nicht berufstätig und nicht Mitglied in einem Verein. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin hat von 14.09.2015 bis 21.12.2015 an einem Deutschkurs (A1) teilgenommen und von 16.01.2017 bis 01.06.2017 einen weiteren Deutschkurs (A2) besucht.
Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrem 5. Lebensjahr mit ihren Eltern in einem Haus in der Türkei. Als die Beschwerdeführerin ca. fünf Jahre alt war, haben sich ihre Eltern getrennt und die Beschwerdeführerin lebte seither bei ihrem Vater. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt seit dem Jahr 2000 in Österreich. Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Mutter etwa neun Jahre keinen Kontakt. Die Beschwerdeführerin lebte ca. eineinhalb Jahre in einem Heim in der Türkei. Danach hielt sich die Beschwerdeführerin bei der Großmutter mütterlicherseits in XXXX auf und später in XXXX , wo sie auch gearbeitet hat.Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrem 5. Lebensjahr mit ihren Eltern in einem Haus in der Türkei. Als die Beschwerdeführerin ca. fünf Jahre alt war, haben sich ihre Eltern getrennt und die Beschwerdeführerin lebte seither bei ihrem Vater. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt seit dem Jahr 2000 in Österreich. Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Mutter etwa neun Jahre keinen Kontakt. Die Beschwerdeführerin lebte ca. eineinhalb Jahre in einem Heim in der Türkei. Danach hielt sich die Beschwerdeführerin bei der Großmutter mütterlicherseits in römisch 40 auf und später in römisch 40 , wo sie auch gearbeitet hat.
Mit Urteil des türkischen Familiengerichts vom 27.06.2013 wurde das alleinige Sorgerecht für die (damals noch minderjährige) Beschwerdeführerin und ihre Schwester auf die in Österreich lebende Mutter übertragen. Für den Vater wurde ein Besuchsrecht festgelegt.
Die Beschwerdeführerin hat in der Türkei die Hauptschule abgeschlossen, danach das Gymnasium besucht, aber nicht abgeschlossen. Den Schulbesuch beendete sie ca. 2014. Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung. Nach dem Schulbesuch hat sie als Kassiererin in XXXX gearbeitet.Die Beschwerdeführerin hat in der Türkei die Hauptschule abgeschlossen, danach das Gymnasium besucht, aber nicht abgeschlossen. Den Schulbesuch beendete sie ca. 2014. Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung. Nach dem Schulbesuch hat sie als Kassiererin in römisch 40 gearbeitet.
In der Türkei leben der Vater, die jüngere Schwester sowie Tanten und Onkel der Beschwerdeführerin.
Die jüngere Schwester ( XXXX ) der Beschwerdeführerin stellte am 03.09.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und zog diesen am 22.03.2016 zurück. Sie lebt beim Vater in XXXX .Die jüngere Schwester ( römisch 40 ) der Beschwerdeführerin stellte am 03.09.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und zog diesen am 22.03.2016 zurück. Sie lebt beim Vater in römisch 40 .
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei in eine ihre Existenz gefährdende Notlage geraten würde.
Weiters konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Weiters konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
Zur Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:
Frauen und Männer sind nach den umfassenden Reformen im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht der letzten Jahre in der Türkei gesetzlich weitgehend gleichgestellt. Die gesellschaftliche Wirklichkeit bleibt in weiten Teilen des Landes jedoch hinter den gesetzlichen Fortschritten zurück. Gehobenen Positionen von Frauen an Hochschulen, als Anwältinnen und Ärztinnen oder in der Wirtschaft in den Städten stehen traditionell-konservative Gesellschaftsstrukturen in ländlich-konservativen Gebieten (einschließlich der von Binnenmigranten bewohnten städtischen Räume) gegenüber. Insbesondere im Südosten sind frühe arrangierte Ehen und das Fernbleiben der Mädchen vom Schulunterricht - trotz der 12-jährigen Schulpflicht seit 2012 - durchaus verbreitet (AA 10.2016a).
Obgleich die türkische Verfassung den Frauen Gleichheit vor dem Gesetz garantiert, nahm 2016 die Türkei wie bereits 2015 lediglich den 130. Platz von 144 untersuchten Ländern im Global Gender Gap Index ein (WEF 2016).
2016 waren in der öffentlichen Verwaltung 37,1% der Beschäftigten Frauen, was einen leichten Anstieg zum Vorjahreswert von 36,5% bedeutete. Allerdings betrug trotz eines leichten Zuwachses von 0,7% der Anteil der Frauen in höheren (senior) Positionen des Managements mit Stand Juli 2016 nur 10,4%. Die Beschäftigungsrate der Frauen verblieb auf einem sehr niedrigen Niveau. Während 75,3% der Männer einer Arbeit nachgehen, sind dies nur 32,5% der Frauen, wobei ein Drittel als unbezahlte Arbeitskräfte in landwirtschaftlichen Familienbetrieben gelten (EC 11.2016).
Im Mai 2016 wurde seitens des Türkei-Büros der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) ein bis 2018 laufender Aktionsplan zur verstärkten Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt lanciert. Die Umsetzung wird gemeinsam von der ILO und dem türkischen Agentur für Beschäftigung (??KUR) erfolgen (HDN 17.5.2016).
In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen bestehen weiter große Defizite. Mit einem im März 2012 verabschiedeten Gesetz zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt haben nun zwar auch unverheiratete Frauen Anspruch auf staatlichen Schutz. Insgesamt bleibt jedoch die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen lückenhaft und die Zufluchtsmöglichkeiten für von Gewalt betroffene Frauen etwa in staatlichen Frauenhäusern ungenügend (AA 29.9.2015).
Das Gesetz sieht die Bestrafung sexueller Übergriffe, inklusive Vergewaltigung in der Ehe, vor. Bei versuchtem sexuellen Missbrauch ist eine Gefängnisstrafe von zwei bis zehn Jahren vorgesehen und bei Vergewaltigung oder tatsächlichem sexuellen Missbrauch nicht weniger als zwölf Jahre Haft. Dennoch hat die Regierung die entsprechenden Gesetze nicht effektiv bzw. nicht zur Gänze zum Schutz der Opfer umgesetzt. Die Opfer hatten oft Tage oder Wochen abgewartet, bis sie die Vorfälle meldeten, entweder wegen der Stigmatisierung oder der Furcht vor Repressalien, was die effektive Verfolgung der Täter behinderte (USDOS 13.4.2016).
Laut der Plattform "We Will Stop Femicide" wurden 2016 insgesamt 328 Frauen ermordet im Vergleich zu 303 im Jahr 2015. Zwei-Drittel der Frauenmorde wurden durch deren Ehemänner begangen, 13% von Verwandten und 15% durch den Freund bzw. Ex-Freund (TM 4.1.2017). 141 Frauen wurden trotz Ansuchen bei den Behörden um Schutz ermordet. (HDN 25.11.2016).
Laut offiziellen Angaben gab es mit Stand Februar 2016 101 Schutzeinrichtungen mit 2.656 Plätzen in 79 Provinzen unter der Koordination des Ministeriums. Durch einen Gesetzeszusatz sind Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern dazu verpflichtet, Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder bereitzustellen. Die türkische Delegation berichtete vor dem UN Fachausschuss zur Frauenrechtskonvention (CEDAW) überdies, dass 36% der Frauen im Laufe ihres Lebens physische Gewalt von ihren Partnern erleiden, und 44% Opfer psychischer oder emotionaler Gewalt waren (HDN 15.7.2016).
Quellen:
Nach den letzten verfügbaren Angaben des Generaldirektorats für Frauenstatusfragen sind 2007 und 2008 insgesamt 1.985 Frauen infolge häuslicher Gewalt gestorben. Polizeilich erfasst wurden im Zeitraum Februar 2010 bis August 2011 rund 80.000 Fälle häuslicher Gewalt.
NROs gehen jedoch grundsätzlich davon aus, dass sich nur eine von acht Frauen bei häuslicher Gewalt überhaupt an Außenstehende wendet. Eine im Januar 2009 vom Generaldirektorat veröffentlichte Studie zu Gewalt an Frauen in der Familie kommt zu dem Schluss, dass jede fünfte Frau ab 15 Jahren von körperlicher Gewalt und jede dritte von sexuellen Übergriffen betroffen ist. Jede siebte Frau gab zudem an, als Kind (unter 15) sexuell missbraucht worden zu sein.
Regierung und Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass sich die Polizeiarbeit beim Umgang mit Gewaltopfern verbessert hat. Dennoch wurde Erhebungen türkischer Frauen- NROs zufolge 2011 73 % der um staatlichen Schutz bittenden Frauen die Unterstützung verwehrt.
Eine im Juli 2012 vorgestellte Studie des türkischen Innenministeriums bestätigt, dass Behörden und Polizei auf kommunaler Ebene häufig nur unzureichend über die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt informiert sind. Nach der Verabschiedung des oben erwähnten Gesetzes zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt arbeiten Familienministerium und andere staatliche Einrichtungen deshalb zurzeit verstärkt an der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen insbesondere mit Hilfe von Fortbildungen für Angehörige der Justiz und Sicherheitskräfte, aber auch in Schulen und Moscheen.
Seit 2005 müssen Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaubt, Frauenhäuser einrichten. Tatsächlich existieren nach Angaben des türkischen Familienministeriums Ende 2014 insgesamt 131 staatliche Frauenhäuser mit einer Kapazität von insgesamt 3.400 Plätzen. Außerdem gibt es wenige private Einrichtungen wie das Frauenhaus von Mor Cati in Istanbul sowie in Konya eine Anlaufstation für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.
Quelle:
AA – Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 19.02.2017
Grundversorgung/Wirtschaft
Schätzungen besagten, dass sich das Wachstum des Bruttosozialprodukts 2016 auf unter 3% gemindert hat. Allerdings wird seitens der OECD ein Wiederanstieg auf 3,75% bis 2018 erwartet. Die türkische Wirtschaft ist weiterhin mit dem geopolitischen Gegenwind und ungelösten politischen Problemen konfrontiert. Nach dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2015 verschlechterte sich die Marktstimmung nur vorrübergehend. Allerdings kam es im Zuge der geopolitischen Unsicherheiten und der Verlängerung des Ausnahmezustandes zu einer Herabstufung der Ratings, was zu einer zusätzlichen Schwächung der Landeswährung und der Aktienmärkte führte. Das Vertrauen der privaten Haushalte und Unternehmen sank. Die Unsicherheiten sind zwar hoch, doch die Fiskal-, Aufsichts- und Geldpolitik wirken unterstützend und sollten den Privatkonsum wieder anregen (OECD 11.2016).
Die türkische Wirtschaft hat mit enormen Problemen zu kämpfen. Im dritten Quartal des Jahres 2016 fiel das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 1,8% niedriger aus als im Vorjahresquartal, teilte die nationale Statistikbehörde mit. Es war das erste Mal seit 27 Quartalen, dass ein Minus verzeichnet wurde. Die BIP-Entwicklung im dritten Quartal ist bislang das deutlichste Zeichen, dass die schwierige politische Lage im Land sich auf die Wirtschaft auswirkt. Laut der Statistikbehörde gingen die privaten Konsumausgaben um 3,2% zurück. Die Exporte sanken demnach sogar um 7% (Zeit 12.12.2016).
Ein düsteres Bild ergibt ein Blick auf die Detailzahlen für 2016. Die Fertigungsindustrie als Rückgrat der türkischen Wirtschaft sank im dritten Quartal 2016 um fast 5%. Der wichtige Agrarsektor und der Dienstleistungsbereich schrumpften um 1% respektive 2% seit Anfang 2016. Turbulenzen im Privatsektor, Erschütterungen im Bankenbereich, ein Anstieg der Arbeitslosigkeit sowie schrumpfende Einkommen drohen für 2017. Der Hauptgrund liegt darin, dass sich die türkische Wirtschaft auf externe Fonds verlässt und sich eben diese angesichts eines gestiegenen Dollars aus dem Land zurückziehen (AM 4.1.2017).
Die Arbeitslosigkeit bleibt ein gravierendes Problem. Aus der jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als eine halbe Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt, können dort aber nicht vollständig absorbiert werden. Hinzu kommt das starke wirtschaftliche Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten (etwa im Osten und Südosten) und den wirtschaftlich prosperierenden Metropolen. Die durchschnittliche Arbeitslosenquote lag im Jahr 2015 bei knapp über 10%. Herausforderungen für den Arbeitsmarkt bleiben der weiterhin hohe Anteil der Schwarzarbeit und die niedrige Erwerbsquote von Frauen. Dabei bezieht der überwiegende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen ArbeiterInnen weiterhin den offiziellen Mindestlohn. Er wurde für das Jahr 2016 auf 1.647 Türkische Lira brutto festgesetzt. Die Entwicklung der Realeinkommen hat mit der Wirtschaftsentwicklung nicht Schritt halten können, sodass insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten am Rande des Existenzminimums leben (AA 10.2016c, BS 2016).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit gab es 2013 1.517 Krankenhäuser mit einer Kapazität von 202.031 Betten, davon ca. 60 Prozent in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden. Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Sa?l?k Oca?i) ablösen und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. War 2013 nach Angaben des Gesundheitsministeriums ein Hausarzt für durchschnittlich 3.621 Personen zuständig, soll dieses Verhältnis bis 2017 auf knapp unter 3.000 pro Arzt gesenkt werden (AA 29.9.2015).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt dennoch 2014 bei unter 5 pro 100.000 Einwohner. Insgesamt standen 2011 zwölf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.400 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern. Dem im Oktober 2011 vorgestellten "Aktionsplan für Mentale Gesundheit" zufolge sollen die bestehenden Fachkliniken jedoch zugunsten von regionalen, verstärkt ambulant arbeitenden Einrichtungen bis 2023 geschlossen werden (AA 29.9.2015).
Insgesamt 32 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in Adana, Ankara (4), Antalya, Bursa (2), Denizli, Diyabakir, Edirne, Elazig, Eskisehir, Gaziantep, Istanbul (5), Izmir (3), XXXX , Konya, Manisa, Mersin, XXXX , Samsun, Tokat und Van (2) (AA 29.9.2015).Insgesamt 32 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in Adana, Ankara (4), Antalya, Bursa (2), Denizli, Diyabakir, Edirne, Elazig, Eskisehir, Gaziantep, Istanbul (5), Izmir (3), römisch 40 , Konya, Manisa, Mersin, römisch 40 , Samsun, Tokat und Van (2) (AA 29.9.2015).
Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. 2011 bestanden landesweit 29 staatliche Krebszentren (Onkologiestationen in Krankenhäusern), die gegenwärtig mit Palliativstationen versorgt werden. 134 Untersuchungszentren (KETEM) bieten u.a. eine Früherkennung von Krebs an (AA 29.9.2015).
Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Landesteilen staatliche mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. Etwa 13%der Bevölkerung profitiert von diesen Angeboten (AA 29.9.2015).
Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Gewisse Medikamente werden mit rotem bzw. grünem Rezept erteilt, sodass eine Kontrolle des Verkaufs möglich ist. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden (IOM 8.2014, vgl. IBZ 21.3.2014).Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Gewisse Medikamente werden mit rotem bzw. grünem Rezept erteilt, sodass eine Kontrolle des Verkaufs möglich ist. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden (IOM 8.2014, vergleiche IBZ 21.3.2014).
Schutzbedürftige Gruppen sind: alte Menschen, Frauen, Kinder, psychisch Kranke, Traumatisierte, Sozialhilfeempfänger, an kritischen Krankheiten Erkrankte, Patienten mit Organtransplantationen, etc. Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern (IOM 8.2014).
Quellen:
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über der Beschwerdeführerin erteilten Visa ergeben sich aus einem Auszug aus dem IZR und dem vorgelegten Reisepass. Die Feststellung über die verhängte Strafverfügung ergibt sich aus ebendieser, die im Akt aufliegt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bei ihrer Mutter, ihrem Stiefvater, ihren beiden jüngeren Halbgeschwistern und ihrem Stiefbruder lebt, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin nicht verheiratet ist, keine Lebensgemeinschaft führt und keine Kinder hat sowie ihrer Integration in Österreich, ergeben sich aus ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Gleiches gilt für die Feststellungen über ihre Schulbildung und ihre Berufstätigkeit in der Türkei sowie ihrer in der Türkei lebenden Verwandten. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom 30.05.2017.
Die Feststellungen hinsichtlich der Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die Beschwerdeführerin und ihre Schwester auf die in Österreich lebende Mutter sowie des Besuchsrechts des Vaters ergeben sich aus dem Urteil des türkischen Familiengerichts vom 27.06.2013. Die Feststellungen über die Wohnorte der Beschwerdeführerin in der Türkei ergeben sich aus ihrem eigenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte und wieder zurückzog ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass die Schwester wieder beim Vater lebt, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Situation in der Türkei beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Türkei ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag ein "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.1. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag ein "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 57 Abs. 4 AsylG ist ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.Gemäß Paragraph 57, Absatz 4, AsylG ist ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Antrags geltend, dass sie in der Türkei bei ihrem Vater gelebt habe. Von ihrem Vater und ihrer Stiefmutter sei sie geschlagen worden. Daher sei mit Urteil des türkischen Familiengerichts vom 27.06.2013 das alleinige Sorgerecht für die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin und ihre jüngere Schwester auf die Mutter übertragen worden.
Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist unstrittig, dass eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder § 382e EO nicht erlassen worden ist. Es hätte auch keine einstweilige Verfügung nach § 382b oder § 382e EO erlassen werden können, da sich das Vorbringen der Beschwerdeführer, von ihrem Vater und der Stiefmutter geschlagen worden zu sein, ausschließlich auf die Türkei bezieht. Mangels Zuständigkeit österreichischer Behörden für den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt in der Türkei hätte auch keine einstweilige Verfügung nach § 382b oder § 382e EO erlassen werden können.Hinsichtlich der Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist unstrittig, dass eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder Paragraph 382 e, EO nicht erlassen worden ist. Es hätte auch keine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder Paragraph 382 e, EO erlassen werden können, da sich das Vorbringen der Beschwerdeführer, von ihrem Vater und der Stiefmutter geschlagen worden zu sein, ausschließlich auf die Türkei bezieht. Mangels Zuständigkeit österreichischer Behörden für den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt in der Türkei hätte auch keine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder Paragraph 382 e, EO erlassen werden können.
Auch das BFA ging davon aus, dass die objektive Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels besondere Schutz, nämlich dass bereits eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können, nicht erfüllt ist und prüfte daher nicht mehr die notwendige Glaubhaftmachung, das Aufenthaltsrecht zum Schutz vor weiterer Gewalt in der Familie zu benötigen. Das BFA hätte daher den Antrag als unzulässig zurückweisen müssen. Dass das BFA den Antrag abgewiesen statt zurückgewiesen hat, ist daher als Vergreifen im Ausdruck zu werten, das selbst nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt.Auch das BFA ging davon aus, dass die objektive Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels besondere Schutz, nämlich dass bereits eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können, nicht erfüllt ist und prüfte daher nicht mehr die notwendige Glaubhaftmachung, das Aufenthaltsrecht zum Schutz vor weiterer Gewalt in der Familie zu benötigen. Das BFA hätte daher den Antrag als unzulässig zurückweisen müssen. Dass das BFA den Antrag abgewiesen statt zurückgewiesen hat, ist daher als Vergreifen im Ausdruck zu werten, das selbst nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag gemäß § 57 Abs. 4 AsylG als unzulässig zurückzuweisen ist.Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag gemäß Paragraph 57, Absatz 4, AsylG als unzulässig zurückzuweisen ist.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es – wie den getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen ist – in der Türkei ein Gesetz zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt gibt. Mit Stand Februar 2016 gab es 101 Schutzeinrichtungen mit
2.656 Plätzen in 79 Provinzen unter der Koordination des Ministeriums. Durch einen Gesetzeszusatz sind Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern dazu verpflichtet, Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder bereitzustellen. Es besteht damit ausreichender staatlicher Schutz und ein Aufenthaltstitel wäre daher auch nicht zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich.
2. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass einer der drei Fälle des § 58 Abs. 9 AsylG erfüllt wäre. Die Entscheidung ist daher mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass einer der drei Fälle des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG erfüllt wäre. Die Entscheidung ist daher mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
3. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme:3. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme:
§ 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) - (6)"
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093 unter Hinweis auf VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423 und 2002/20/0235; 08.06.2006, 2003/01/0600; 29.03.2007, 2005/20/0040 bis 0042).Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093 unter Hinweis auf VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423 und 2002/20/0235; 08.06.2006, 2003/01/0600; 29.03.2007, 2005/20/0040 bis 0042).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren.Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren.
Die Beschwerdeführerin lebte nur bis zu ihrem 5. Lebensjahr mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt in der Türkei. Im Jahr 2000 zog die Mutter nach Österreich, die Beschwerdeführerin lebte seitdem bei ihrem Vater in der Türkei sowie ca. eineinhalb Jahre in einem Heim in der Türkei. Mit ihrer Mutter, die über einen Aufenthaltstitel verfügt, und den Halbgeschwistern lebt die Beschwerdeführerin erst wieder seit 2015 – jedoch nicht durchgehend – in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Die Dauer des Zusammenlebens mit der Mutter und den Halbgeschwistern ist daher als kurz zu bezeichnen. Eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zur Mutter ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist eine solche in Bezug auf die Halbgeschwister der Beschwerdeführerin, die im selben Haushalt leben, hervorgekommen.
Das Vorliegen von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen, weshalb die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter und den Halbgeschwistern unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren ist (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).Das Vorliegen von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen, weshalb die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter und den Halbgeschwistern unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren ist vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt für den Zeitraum vom 18.06.2015 bis 17.06.2016 ein Visum C für mehrmalige Einreisen und einen Aufenthalt von 90 Tagen pro Halbjahr für die Schengen-Staaten erteilt. Da sie die Befristungen ihres Reisevisums überschritten hat, wurde eine Strafverfügung verhängt. Sie hielt sich nämlich insgesamt durchgehend 167 Tage anstatt der erlaubten 90 Tage im Schengenraum – und damit 77 Tage unrechtmäßig im Bundesgebiet – auf. Seit 18.06.2016 hält sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin zeigte damit eine mangelnde Ausreisewilligkeit. Der Verstoß gegen aufenthalts- und fremdenrechtliche Bestimmungen stellt einen Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar und mindert die privaten Interessen der Beschwerdeführerin erheblich. Etwa erst drei Monate vor Ablauf ihres Visums stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, was darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführerin nicht beabsichtigte in die Türkei zurückzukehren und mit der Antragstellung bloß versucht, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich bei ihrer Mutter und ihren Halbgeschwistern. Im Jahr 2015 hielt sie sich ca. sechs Monate in Österreich auf. Seit 07.01.2016 lebt sie durchgehend in Österreich. Ein Familienleben mit ihrer Mutter bestand in der Türkei nur bis zum 5. Lebensjahr der Beschwerdeführerin. Danach zog die Mutter nach Österreich und die Beschwerdeführerin lebte bei ihrem Vater. Bis zu ihren Aufenthalten in Österreich ab dem Jahr 2015 bestand kein Familienleben mit der Mutter. Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat zwei Deutschkurse besucht. In der mündlichen Verhandlung war es ihr aber dennoch nicht möglich, etwas auf Deutsch zu sagen. Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig. Anderweitige, über normale soziale Kontakte hinausgehende Integrationsaspekte waren nicht festzustellen.
Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin, der zudem überwiegend unrechtmäßig ist, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen hat die Beschwerdeführerin den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Türkei verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort ihre Sozialisation erfahren. Sie spricht Türkisch auf muttersprachlichem Niveau. In der Türkei leben Tanten und Onkel der Beschwerdeführerin, die Großmutter väterlicherseits und die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung der Beschwerdeführerin zur Türkei auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Ausreise aus der Türkei als Kassiererin gearbeitet. Bei einer Rückkehr wäre es ihr daher auch möglich, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420).
Die Beschwerdeführerin vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in ihren Herkunftsstaat führen könnten.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht gezwungen ist, nach einer Rückkehr in die Türkei die bestehenden privaten Bindungen in Österreich zur Gänze abzubrechen. Es steht ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten.
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.4. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG. Entscheidend ist somit, ob der Feststellung ein "Verbot der Abschiebung" iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegensteht. Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht dabei jenem des Refoulementverbots im FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG. Entscheidend ist somit, ob der Feststellung ein "Verbot der Abschiebung" iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegensteht. Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht dabei jenem des Refoulementverbots im FPG vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, römisch eins. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).
Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage erfordert das Vorliegen einer konkreten, die Beschwerdeführerin betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122).Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage erfordert das Vorliegen einer konkreten, die Beschwerdeführerin betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige und gesunde junge Frau, bei welcher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über eine fundierte Schulbildung und war auch berufstätig. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation in der Türkei, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation in der Türkei, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht vor.
Es kamen auch keine iSd Judikatur des EGMR relevanten Erkrankungen der Beschwerdeführerin hervor.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Türkei nicht entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführerin durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden.
Die vom BFA getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei ist daher rechtmäßig.Die vom BFA getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei ist daher rechtmäßig.
5. Die festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet.5. Die festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L524.2133325.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017