Entscheidungsdatum
14.06.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L516 2130306-2/3Z
L516 2130307-2/3Z
L516 2161097-1/3Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb XXXX ; 2.) XXXX , geb XXXX 3.) XXXX , geb XXXX ; alle StA Armenien, alle vertreten durch Dr. Martin DELLASEGA & Dr. Max KAPFERER, Rechtsanwälte, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zahlen XXXX , XXXX und XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb römisch 40 ; 2.) römisch 40 , geb römisch 40 3.) römisch 40 , geb römisch 40 ; alle StA Armenien, alle vertreten durch Dr. Martin DELLASEGA & Dr. Max KAPFERER, Rechtsanwälte, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zahlen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird jeweils hinsichtlich Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide stattgegeben und Spruchpunkt III wird jeweils gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.Den Beschwerden wird jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei wird jeweils gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführer, armenische Staatsangehörige, reisten im gemeinsamen Familienverband in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.08.2013 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter und gesetzliche Vertreterin der beiden minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführenden.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies jene Anträge auf internationalen Schutz vom 25.08.2013 mit Bescheiden vom 01.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I jener Bescheide) sowie des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 8 Abs 1 AsylG ab, erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gegen diese eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 fest, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs 1a FPG wurde den Beschwerdeführern keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Mit Spruchpunkt V jener Bescheide sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen jene Entscheidungen über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies jene Anträge auf internationalen Schutz vom 25.08.2013 mit Bescheiden vom 01.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins jener Bescheide) sowie des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab, erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen diese eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, fest, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde den Beschwerdeführern keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Mit Spruchpunkt römisch fünf jener Bescheide sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen jene Entscheidungen über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
3. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Teilerkenntnis vom 25.07.2016, L520 2130306-1/4Z, 2130307-1/4Z und 2130307-1/4Z, jeweils Spruchpunkt V jener Bescheide ersatzlos und stellte fest, dass den Beschwerden gegen jene Bescheide somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme.3. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Teilerkenntnis vom 25.07.2016, L520 2130306-1/4Z, 2130307-1/4Z und 2130307-1/4Z, jeweils Spruchpunkt römisch fünf jener Bescheide ersatzlos und stellte fest, dass den Beschwerden gegen jene Bescheide somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme.
4. Die Anträge auf internationalen Schutz vom 25.08.2013 wurden in der Folge im Rechtsmittelzug mit seit 11.01.2017 rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2017, L515 2130306-1/19E, 2130308-1/9E und 2130307-1/9E, "gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF" als unbegründet abgewiesen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht festgesetzt.4. Die Anträge auf internationalen Schutz vom 25.08.2013 wurden in der Folge im Rechtsmittelzug mit seit 11.01.2017 rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2017, L515 2130306-1/19E, 2130308-1/9E und 2130307-1/9E, "gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit 9 BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF" als unbegründet abgewiesen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht festgesetzt.
5. Gegen jene Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes erhoben die Beschwerdeführer am 26.04.2017 außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
6. Am 02.05.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom BFA zur "Prüfung einer Rückkehrentscheidung inkl. ev. Einreiseverbot und zum Antrag auf § 55 Abs. 1 AsylG vom 03.04.2017" niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme wurde von der Erstbeschwerdeführerin durch deren ausgewiesenen Vertreter "[d]er Antrag auf einen Aufenthaltstitel gem. § 55 Abs. 1 AsylG vom 03.04.2017 zu GZ 13-831235603" zurückgezogen.6. Am 02.05.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom BFA zur "Prüfung einer Rückkehrentscheidung inkl. ev. Einreiseverbot und zum Antrag auf Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 03.04.2017" niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme wurde von der Erstbeschwerdeführerin durch deren ausgewiesenen Vertreter "[d]er Antrag auf einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 03.04.2017 zu GZ 13-831235603" zurückgezogen.
7. Das BFA erteilte jeweils mit Spruchpunkt I der gegenständlich angefochtenen Bescheide vom 23.05.2017 den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gegen diese eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Mit Spruchpunkt II stellte das BFA fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Mit Spruchpunkt III sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidungen gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Mit Spruchpunkt IV wurde vom BFA gemäß § 55 Abs 4 keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und mit Spruchpunkt V erließ das BFA gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2" FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot.7. Das BFA erteilte jeweils mit Spruchpunkt römisch eins der gegenständlich angefochtenen Bescheide vom 23.05.2017 den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gegen diese eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Mit Spruchpunkt römisch zwei stellte das BFA fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Mit Spruchpunkt römisch drei sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Mit Spruchpunkt römisch vier wurde vom BFA gemäß Paragraph 55, Absatz 4, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und mit Spruchpunkt römisch fünf erließ das BFA gemäß "§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2" FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot.
7.1. Zu den Gründen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung traf das BF die folgenden Feststellungen:
"Fest steht, dass Ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist."
7.2. Zu diesen Feststellungen gelangte das BFA aufgrund folgender Beweiswürdigung:
"Sie haben die 14tägige Ausreisefrist nicht eingehalten[,] woraus klar ersichtlich ist, dass Sie sich nicht an die österreichischen Gesetze halten. Daher ist Ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Deswegen wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt und damit auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise mehr eingeräumt."
7.3. Rechtlich beurteilte das BFA die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wie folgt:
"Wie oben unter I ausführlich erörtert, stellt Ihr Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Ihre sofortige Ausweisung ist daher erforderlich.""Wie oben unter römisch eins ausführlich erörtert, stellt Ihr Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Ihre sofortige Ausweisung ist daher erforderlich."
8. Gegen diese den Beschwerdeführern am 26.05.2017 zugestellten Bescheide vom 23.05.2017 wurde am 08.06.2017 Beschwerde erhoben.
9. Die Beschwerdeführer leben seit August 2013 in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführer erhalten gegenwärtig Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich entsprechend der Grundversorgungsvereinbarung gem Art 15a B-VG. Die Erstbeschwerdeführerin ist in einer Klinik in Innsbruck tätig, verfügt über Deutschkenntnisse auf den Niveau B1 und ist dabei die Prüfung für das Niveau B2 zu abzulegen. Die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführenden sind schulpflichtig und absolvieren das laufende Schuljahr. Die Beschwerdeführer leben seit November 2013 bis gegenwärtig an derselben Wohnadresse, einer Unterkunft für Asylsuchende, und haben sich keiner Abschiebung entzogen. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.9. Die Beschwerdeführer leben seit August 2013 in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführer erhalten gegenwärtig Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich entsprechend der Grundversorgungsvereinbarung gem Artikel 15 a, B-VG. Die Erstbeschwerdeführerin ist in einer Klinik in Innsbruck tätig, verfügt über Deutschkenntnisse auf den Niveau B1 und ist dabei die Prüfung für das Niveau B2 zu abzulegen. Die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführenden sind schulpflichtig und absolvieren das laufende Schuljahr. Die Beschwerdeführer leben seit November 2013 bis gegenwärtig an derselben Wohnadresse, einer Unterkunft für Asylsuchende, und haben sich keiner Abschiebung entzogen. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum Sachverhalt
1.1. Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich aus dem unverdächtigen Akteninhalt der vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten zum gegenständlichen und vorangegangenen Verfahren sowie nach hg Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) sowie das Strafregister der Republik Österreich betreffend die Beschwerdeführer. Es bestehen aus Sicht des BVwG keine Zweifel an der Richtigkeit des Akteninhaltes und der genannten Datenregister. Die Feststellungen zu der aktuellen Lebenssituation der Beschwerdeführer (oben I.9.) beruhen auf den konsistenten und von der Behörde unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführer vor dem BFA. Weder aus dem Bescheid noch aus den sonstigen vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich, dass die zuständigen Behörden bereits einen Abschiebeversuch veranlasst bzw unternommen hätten und sich die Beschwerdeführer einem solchen widersetzt hätten, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.1.1. Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich aus dem unverdächtigen Akteninhalt der vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten zum gegenständlichen und vorangegangenen Verfahren sowie nach hg Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) sowie das Strafregister der Republik Österreich betreffend die Beschwerdeführer. Es bestehen aus Sicht des BVwG keine Zweifel an der Richtigkeit des Akteninhaltes und der genannten Datenregister. Die Feststellungen zu der aktuellen Lebenssituation der Beschwerdeführer (oben römisch eins.9.) beruhen auf den konsistenten und von der Behörde unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführer vor dem BFA. Weder aus dem Bescheid noch aus den sonstigen vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich, dass die zuständigen Behörden bereits einen Abschiebeversuch veranlasst bzw unternommen hätten und sich die Beschwerdeführer einem solchen widersetzt hätten, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Behebung jeweils von Spruchpunkt III (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Bescheide) der angefochtenen Bescheide.Behebung jeweils von Spruchpunkt römisch drei (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Bescheide) der angefochtenen Bescheide.
2.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2 Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder 3. Fluchtgefahr besteht.2.2 Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder 3. Fluchtgefahr besteht.
2.3. Zum gegenständlichen Verfahren
2.3.1. Fallbezogen begründet das BFA die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ausschließlich damit, dass die Beschwerdeführer die 14tägige Ausreisefrist nicht eingehalten haben. Weitere Gründe dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin, die siebenjährige Zweitbeschwerdeführerin und der neunjährige Drittbeschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich darstellen, wurden vom BFA nicht geltend gemacht.
2.3.2. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass das BFA im Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz vom 25.08.2013 mit Bescheiden vom 01.07.2016 den Beschwerdeführern unter Bezugnahme auf § 55 Abs 1a FPG keine 14-tägige Ausreisefrist gewährt hat, da auch damals mit Spruchpunkt V jener Bescheide den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hat dann jedoch mit Teilerkenntnissen vom 25.07.2016, L520 2130306-1/4Z, 2130307-1/4Z und 2130307-1/4Z, jeweils Spruchpunkt V jener Bescheide ersatzlos behoben und gleichzeitig festgestellt, dass den Beschwerden gegen jene Bescheide somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme. In weiterer Folge hat das Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen vom 10.01.2017, L515 2130306-1/19E, 2130308-1/9E und 2130307-1/9E die Beschwerden hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen, ohne jedoch selbst eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen. Bereits insoweit erweist sich der Vorwurf des BFA, die Beschwerdeführer hätten die 14tätige Ausreisefrist nicht eingehalten, als nicht korrekt.2.3.2. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass das BFA im Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz vom 25.08.2013 mit Bescheiden vom 01.07.2016 den Beschwerdeführern unter Bezugnahme auf Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine 14-tägige Ausreisefrist gewährt hat, da auch damals mit Spruchpunkt römisch fünf jener Bescheide den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hat dann jedoch mit Teilerkenntnissen vom 25.07.2016, L520 2130306-1/4Z, 2130307-1/4Z und 2130307-1/4Z, jeweils Spruchpunkt römisch fünf jener Bescheide ersatzlos behoben und gleichzeitig festgestellt, dass den Beschwerden gegen jene Bescheide somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme. In weiterer Folge hat das Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen vom 10.01.2017, L515 2130306-1/19E, 2130308-1/9E und 2130307-1/9E die Beschwerden hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen, ohne jedoch selbst eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen. Bereits insoweit erweist sich der Vorwurf des BFA, die Beschwerdeführer hätten die 14tätige Ausreisefrist nicht eingehalten, als nicht korrekt.
2.3.3. Das BFA lässt davon abgesehen bei seiner Begründung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden im nun gegenständlichen Verfahren mehrere Aspekte außer Acht: Die Beschwerdeführer haben gegen jene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes von den ihnen gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch gemacht und außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, über welche bis dato noch nicht entschieden wurde. Dem zugrunde liegen keine Folgeanträge sondern Erstanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, über welche erst nach einer Gesamtverfahrensdauer von über drei Jahren und vier Monaten rechtskräftig entschieden wurde. Die Beschwerdeführer haben sich keiner Abschiebung wiedersetzt. Sie leben vielmehr seit November 2013 bis gegenwärtig an derselben und der dem BFA bekannten Wohnadresse, einer Unterkunft für Asylsuchende. Sie sind auch strafrechtlich unbescholten. Die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführenden sind schulpflichtig und befinden sich aktuell im laufenden Schuljahr. Das Abschließen des bereits begonnen Schulsemesters eines schulpflichtigen Kindes ist nach den ErläutRV 1078 der Beilagen XXIV. GP zu § 55 Abs 3 FPG sogar ein besonderer Umstand, aufgrund dessen die Behörde die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festsetzen kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die Erstbeschwerdeführerin, die siebenjährige Zweitbeschwerdeführerin und der neunjährige Drittbeschwerdeführer eine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich darstellen, sodass nunmehr die sofortige Ausreise der Beschwerdeführer geboten wäre. Die von der belangten Behörde auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich somit fallbezogen als verfehlt.2.3.3. Das BFA lässt davon abgesehen bei seiner Begründung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden im nun gegenständlichen Verfahren mehrere Aspekte außer Acht: Die Beschwerdeführer haben gegen jene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes von den ihnen gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch gemacht und außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, über welche bis dato noch nicht entschieden wurde. Dem zugrunde liegen keine Folgeanträge sondern Erstanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, über welche erst nach einer Gesamtverfahrensdauer von über drei Jahren und vier Monaten rechtskräftig entschieden wurde. Die Beschwerdeführer haben sich keiner Abschiebung wiedersetzt. Sie leben vielmehr seit November 2013 bis gegenwärtig an derselben und der dem BFA bekannten Wohnadresse, einer Unterkunft für Asylsuchende. Sie sind auch strafrechtlich unbescholten. Die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführenden sind schulpflichtig und befinden sich aktuell im laufenden Schuljahr. Das Abschließen des bereits begonnen Schulsemesters eines schulpflichtigen Kindes ist nach den ErläutRV 1078 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 55, Absatz 3, FPG sogar ein besonderer Umstand, aufgrund dessen die Behörde die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festsetzen kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die Erstbeschwerdeführerin, die siebenjährige Zweitbeschwerdeführerin und der neunjährige Drittbeschwerdeführer eine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich darstellen, sodass nunmehr die sofortige Ausreise der Beschwerdeführer geboten wäre. Die von der belangten Behörde auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich somit fallbezogen als verfehlt.
2.4. Es war daher jeweils der Spruchteil III der angefochtenen Bescheide vom 23.05.2017 spruchgemäß ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.2.4. Es war daher jeweils der Spruchteil römisch drei der angefochtenen Bescheide vom 23.05.2017 spruchgemäß ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
2.5. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt III spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide ergeht eine gesonderte Entscheidung.2.5. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch drei spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Zu B)
Revision
2.6. Da die Rechtslage eindeutig ist, liegt kein Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Es ist daher die Revision nicht zulässig.
2.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L516.2161097.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017