TE Bvwg Beschluss 2017/6/14 L515 2119309-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2017
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Entscheidungsdatum

14.06.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L515 2107928-2/3E

L515 2107929-2/3E

L515 2119309-2/3E

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.6.2017, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. am XXXX , StA.1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.6.2017, Zl. römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.

Georgien, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10

AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG stattgegeben und der genannte Bescheid ersatzlos aufgehoben.AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG stattgegeben und der genannte Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.6.2017, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. am XXXX , StA.2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.6.2017, Zl. römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.

Georgien, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10

AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG stattgegeben und der genannte Bescheid ersatzlos aufgehoben.AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG stattgegeben und der genannte Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H.

LEITNER als Einzelrichter beschlossen:

Das Verfahren in Bezug auf XXXX , am XXXX geb., hinsichtlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme der Eltern der genannten Partei am 9.6.2017, Zl XXXX und anschließenden Aktenvorlage durch die belangte Behörde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF eingestellt.Das Verfahren in Bezug auf römisch 40 , am römisch 40 geb., hinsichtlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme der Eltern der genannten Partei am 9.6.2017, Zl römisch 40 und anschließenden Aktenvorlage durch die belangte Behörde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 27.1.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten.römisch eins.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten.

Die bP beriefen sich im Rahmen der Begründung ihrer Anträge auf den Gesundheitszustand von bP1.

Nachdem das gemeinsame Kind der bP in Österreich geboren wurde, stellten die bP für dieses ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei.Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung.

Die bB begründete ihre Entscheidung mit dem Umstand, dass sich kein asylrelevanter Sachverhalt ergab, die bP, insbesondere bP1 an keinen Erkrankungen leide, welche in Georgien nicht behandelbar wären und eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle. Ebenso kam kein unter § 57 AsylG subsumierbarer Sachverhalt hervor. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich ex lege und liege kein Grund für das Abgehen von dieser Frist vor.Die bB begründete ihre Entscheidung mit dem Umstand, dass sich kein asylrelevanter Sachverhalt ergab, die bP, insbesondere bP1 an keinen Erkrankungen leide, welche in Georgien nicht behandelbar wären und eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle. Ebenso kam kein unter Paragraph 57, AsylG subsumierbarer Sachverhalt hervor. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich ex lege und liege kein Grund für das Abgehen von dieser Frist vor.

Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnissen vom 29.11.2016 in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Die bP entsprachen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht, sondern stellten sie am 11.5.2017 sowohl für sich als auch für das gemeinsame minderjährige Kind einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Antragstellung beriefen sie sich im Wesentlichen auf ihre bisherigen Gründe und brachten ergänzend vor, die Gesundheitszustand von bP1 hätte sich verschlechtert. Insbesondere würde diese nunmehr auch an Hepatitis A leiden. Sie müsse eine Vielzahl von Medikamente einnehmen, hätte eine Operation hinter sich und könne sich eine Behandlung in Georgien nicht leisten.

Im Rahmen einer am 9.6.2017 erfolgten Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz in Bezug auf bP1 und bP2 gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.Im Rahmen einer am 9.6.2017 erfolgten Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz in Bezug auf bP1 und bP2 gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.

Dies wurde damit begründet, dass sich die bP im Wesentlichen auf ihre bisherigen Gründe stützen, welche bereits rechtskräftig als nicht asylrelevant qualifiziert wurden.

In Bezug auf das gemeinsame Kind der bP erfolgte keine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG, zumal gegenüber diesem kein entsprechender Bescheid erlassen wurde.In Bezug auf das gemeinsame Kind der bP erfolgte keine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, zumal gegenüber diesem kein entsprechender Bescheid erlassen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellung:

Die relevanten Feststellungen ergeben sich aus dem bereits beschriebenen Verfahrenshergang.

Im Hinblick auf die Republik Georgien ist von einer im Wesentlichen unbedenklichen menschenrechtlichen Lage auszugehen.

Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

Soweit die bB davon ausgeht, dass aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat anzunehmen ist, dass die bP dort über eine entsprechende Existenzgrundlage verfügen und entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Georgien existieren, wird auf die Ausführungen in den in den ho., bereits in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse vom 29.11.2016, W196 2107928-1/8E, W196 2107929-1/8E verwiesen.

Offen bleibt, ob und inwieweit sich der Gesundheitszustand der bP seit der letztmaligen inhaltlichen Entscheidung tatsächlich änderte iSv verschlechterte.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Umstand, dass der faktische Abschiebeschutz lediglich in Bezug auf die bP1 und bP2 aufgehoben wurde ergibt sich aus dem Akteninhalt. Im Rahmen der mündlichen Verkündung des Bescheides werden lediglich die bP1 und die bP2 als "Adressat des Bescheides" bezeichnet. In Bezug auf das minderjährige Kind wird lediglich darauf hingewiesen, dass dieses (auch [vgl. §10 Abs. 2 Satz 1 BFA-VG]) durch die bP1 gesetzlich vertreten wird. Eine ausdrückliche Bezeichnung des gemeinsamen Kindes der bP1 und bP2 als Bescheidadressat liegt an keiner Stelle der genannten Niederschrift vom 9.6.2017 oder in der das Kind betreffende Akte vor und kann daher nicht von der Erlassung eines Bescheides in Bezug auf das gemeinsame Kind der bP gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ausgegangen werden. Ebenso befindet sich im die bP2 und das Kind betreffende Akte ein inhaltlich identer Bescheid, in dem in keiner Weise individuell auf das Kind, sondern lediglich auf die bP2 eingegangen wird (das Kind wird nur dort genannt, al es mit der bP2 in deren Verfahren im Konnex steht); auch ergibt sich aus dem Wortlaut des Bescheides, dass sich dieser offensichtlich ausschließlich an die bP2 und nicht jedoch auch an das Kind richtet. Es kann somit auch nicht aus einer Zusammenschau der verschiedenen Bescheidteile geschlossen werden, dass in Bezug auf das Kind ein Bescheid erging (zur gebotenen Erschließbarkeit des Bescheidadressaten vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Aufl (2014), RZ 411/1 mwN; selbst bei großzügiger Interpretation der dort genannten Determinanten kann im gegenständlichen Fall bei Weitem von keiner ausreichenden Bezeichnung des Kindes der bP1 und bP2 als Bescheidadressat ausgegangen werden und muss daher angenommen werden, dass gegenüber dem Kind mangels Qualifizierbarkeit als Bescheidadressat kein Bescheid erging).Der Umstand, dass der faktische Abschiebeschutz lediglich in Bezug auf die bP1 und bP2 aufgehoben wurde ergibt sich aus dem Akteninhalt. Im Rahmen der mündlichen Verkündung des Bescheides werden lediglich die bP1 und die bP2 als "Adressat des Bescheides" bezeichnet. In Bezug auf das minderjährige Kind wird lediglich darauf hingewiesen, dass dieses (auch [vgl. §10 Absatz 2, Satz 1 BFA-VG]) durch die bP1 gesetzlich vertreten wird. Eine ausdrückliche Bezeichnung des gemeinsamen Kindes der bP1 und bP2 als Bescheidadressat liegt an keiner Stelle der genannten Niederschrift vom 9.6.2017 oder in der das Kind betreffende Akte vor und kann daher nicht von der Erlassung eines Bescheides in Bezug auf das gemeinsame Kind der bP gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ausgegangen werden. Ebenso befindet sich im die bP2 und das Kind betreffende Akte ein inhaltlich identer Bescheid, in dem in keiner Weise individuell auf das Kind, sondern lediglich auf die bP2 eingegangen wird (das Kind wird nur dort genannt, al es mit der bP2 in deren Verfahren im Konnex steht); auch ergibt sich aus dem Wortlaut des Bescheides, dass sich dieser offensichtlich ausschließlich an die bP2 und nicht jedoch auch an das Kind richtet. Es kann somit auch nicht aus einer Zusammenschau der verschiedenen Bescheidteile geschlossen werden, dass in Bezug auf das Kind ein Bescheid erging (zur gebotenen Erschließbarkeit des Bescheidadressaten vergleiche auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Aufl (2014), RZ 411/1 mwN; selbst bei großzügiger Interpretation der dort genannten Determinanten kann im gegenständlichen Fall bei Weitem von keiner ausreichenden Bezeichnung des Kindes der bP1 und bP2 als Bescheidadressat ausgegangen werden und muss daher angenommen werden, dass gegenüber dem Kind mangels Qualifizierbarkeit als Bescheidadressat kein Bescheid erging).

Auch aus dem an die bP1 gerichteten Bescheid kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass sich dieser an das Kind gerichtet hätte.

Auch wenn –aus dem Akteninhalt erschließbar- der subjektive Wille des amtshandelnden Organwalters auf die Erlassung eines mündlich verkündeten Bescheides in Bezug auf das Kind der bP1 und bP2 gerichtet war, ändert sich nichts daran, dass ein solcher Bescheid aus den vorhin genannten Gründe nicht zu Stande kam.

Ergänzend wird auch darauf hingewiesen, dass aus dem in Bezug auf bP1 erlassenen Bescheid mangels entsprechender, individueller, nachvollziehbarer Ausführungen nicht vorgeht, ob bzw. in welchem Umfang von einer Veränderung iSe Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP1 auszugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A)

2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

2.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.2.2.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

2.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:2.2.3. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

  • -Strichaufzählung
    Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine Ausweisung, ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz 2005:Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine Ausweisung, ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Absatz 2, Asylgesetz 2005:

Die Beschwerdeführer brachten am bereits genannten Datum erstmals bei der bB einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welche rechtskräftig abgewiesen wurden. Die Bescheide waren mit einer Rückkehrentscheidung verbunden, welche ebenfalls in Rechtskraft erwuchs.

  • -Strichaufzählung
    Keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts:

Wie bereits festgestellt wurde, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, ob sich der Gesundheitszustand der bP1 verschlechterte oder nicht. Sie brachte vor, eine Vielzahl von Medikamenten einnehmen zu müssen und verwies zu den bereits im Erstverfahren genannten Erkrankungen zusätzlich auf eine erfolgte Operation wegen Osteoporose und das Hinzukommen von Hepatitis A. Ebenso brachte sie vor, dass für die entsprechende Behandlungen in Armenien nicht erschwinglich sind. Da seitens der bB keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Einwand der bP1 erfolgte, kann an dieser Stelle auch nicht gesagt werden, ob von einem –in rechtlicher Hinsicht- gleich gebliebenen Sachverhalt auszugehen ist.

  • -Strichaufzählung
    Keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und keine für die bP als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes:Keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und keine für die bP als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes:

Im gegenständlichen Fall liegt die Gefahr eines Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben auf der Hand, zumal der faktische Abschiebeschutz nur in Bezug auf bP1 und bP2 und nicht in Bezug auf deren gemeinsames aberkannt wurde. Eine Behebung der genannten Bescheide erscheint schon allein aus diesem Grunde geboten. Nichts desto trotz wird auf den nachfolgenden Umstand hingewiesen:Im gegenständlichen Fall liegt die Gefahr eines Eingriffs in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben auf der Hand, zumal der faktische Abschiebeschutz nur in Bezug auf bP1 und bP2 und nicht in Bezug auf deren gemeinsames aberkannt wurde. Eine Behebung der genannten Bescheide erscheint schon allein aus diesem Grunde geboten. Nichts desto trotz wird auf den nachfolgenden Umstand hingewiesen:

Ob (nunmehr) die Abschiebung einen Eingriff in die durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte in Bezug auf bP1 darstellen würde, kann aufgrund der bereits beschriebenen. Feststellungsmängel in Bezug auf die Frage, ob eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vorliegt, nicht mit der hier geforderten Verlässlichkeit im Rahmen einer Prognoseentscheidung verneint werden. In diesem Zusammenhang verkennt das ho. Gericht zwar nicht, dass die vom EGMR gezogene Grenze zwischen einer aktuellen und konkreten Todesgefahr und einer schlichten Verkürzung der Lebenserwartung bzw. zwischen einem qualvollen Zustand und einer unter Umständen erheblichen Verschlechterung der Lebensqualität in Anwendung auf einen konkreten Einzelfall –so wie im möglicherweise hier vorliegendend- fließend und das Treffen von entsprechenden Feststellungen und die Durchführung darauf abgestimmter Subsumtionen komplex sein können, dies entbindet die bB jedoch nicht davon, sich diesem Problem zu stellen und es zu lösen. Im Lichte dieser Ausführungen unterließ die bB vor einer allfälligen essentielle Ermittlungen im Sinne des Erk. des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Der globale Verweis auf Behandlungsmöglichkeiten können hier im Einzelfall unter Umständen nicht ausreichend sein.Ob (nunmehr) die Abschiebung einen Eingriff in die durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte in Bezug auf bP1 darstellen würde, kann aufgrund der bereits beschriebenen. Feststellungsmängel in Bezug auf die Frage, ob eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vorliegt, nicht mit der hier geforderten Verlässlichkeit im Rahmen einer Prognoseentscheidung verneint werden. In diesem Zusammenhang verkennt das ho. Gericht zwar nicht, dass die vom EGMR gezogene Grenze zwischen einer aktuellen und konkreten Todesgefahr und einer schlichten Verkürzung der Lebenserwartung bzw. zwischen einem qualvollen Zustand und einer unter Umständen erheblichen Verschlechterung der Lebensqualität in Anwendung auf einen konkreten Einzelfall –so wie im möglicherweise hier vorliegendend- fließend und das Treffen von entsprechenden Feststellungen und die Durchführung darauf abgestimmter Subsumtionen komplex sein können, dies entbindet die bB jedoch nicht davon, sich diesem Problem zu stellen und es zu lösen. Im Lichte dieser Ausführungen unterließ die bB vor einer allfälligen essentielle Ermittlungen im Sinne des Erk. des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Der globale Verweis auf Behandlungsmöglichkeiten können hier im Einzelfall unter Umständen nicht ausreichend sein.

Die bB wird letztlich einzelfallspezifische Ermittlungen durchzuführen und auf die Einwände der bP einzugehen haben. Die bB wird zu ermitteln und festzustellen haben, ob es sich bei der Erkrankung der bP vor dem Hintergrund der ihr faktisch zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten in Georgien um einen außergewöhnlichen, exzeptionellen Fall (vgl. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]) handelt. Im Falle der Bejahung dieses Umstandes, hätte sie sich im Lichte des Urteils des EGMR Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13 Dezember 2016 mit dem tatsächlichen Zugang der bP1 zu medizinischer Versorgung zu befassen gehabt, wobei hier festzuhalten ist, dass bloß spekulative Erwägungen in Bezug auf einen fehlenden Zugang auszublenden sind (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Die bB wird letztlich einzelfallspezifische Ermittlungen durchzuführen und auf die Einwände der bP einzugehen haben. Die bB wird zu ermitteln und festzustellen haben, ob es sich bei der Erkrankung der bP vor dem Hintergrund der ihr faktisch zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten in Georgien um einen außergewöhnlichen, exzeptionellen Fall vergleiche Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]) handelt. Im Falle der Bejahung dieses Umstandes, hätte sie sich im Lichte des Urteils des EGMR Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13 Dezember 2016 mit dem tatsächlichen Zugang der bP1 zu medizinischer Versorgung zu befassen gehabt, wobei hier festzuhalten ist, dass bloß spekulative Erwägungen in Bezug auf einen fehlenden Zugang auszublenden sind (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Der Vollständigkeit halber wird abschließend –nichtverkennend, dass den ho. Erkenntnissen vom 29.11.2016, W196 2107928-1/8E, W196 2107929-1/8E Rechtskraftwirkung zukommt- im Hinblick auf das von der bP noch zu führende Verfahren auf folgenden Umstand hingewiesen:

Ein Vergleich der LIB vom 18.11.2015 (zuletzt aktualisiert am 2.11.2016) und den LIB vom 22.3.2017 ergab sich nach deren Aktualisierung eine abweichende Berichtslage in Bezug auf die Behandlung von Dialyse, auf welche wie folgt hingewiesen wird:

LIB vom 18.11.2015:

  • -Strichaufzählung
    "Dialyse und Nierentransplantation

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten."

LIB vom 22.3.2017:

"Patienten müssen einen Antrag bei der Social Service Agency einbringen, um auf die Warteliste für die Dialyse gesetzt zu werden. Bei einer anstehenden Nierentransplantation muss zuerst im Krankenhaus, welches sich am staatlichen Programm beteiligt, angesucht werden, bevor die nötigen Personaldokumente der Social Service Agency unterbreitet werden. Sollten die nötigen Identitätsdokumente, die u.a. die georgische Staatsbürgerschaft nachweisen, nicht vorgelegt werden können, so gibt es für bestimmte Personengruppen eine Ausnahmeregelung. Dies sind: Kinder ohne Betreuung, Insassen von Haftanstalten und Einwohner der besetzten Gebiete [Abchasien, Südossetien].

Das Programm umfasst u.a.:

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für TransplantatempfängerInnen

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten (SSA o.D.)."

Aus den LIB vom 22.3.2017 ergibt sich, dass ein Patient zuerst einen Antrag bei der Social Service Agency einzubringen hat , um auf die Warteliste für die Dialyse gesetzt zu werden. Hieraus ist jedoch nichts gesagt, ob jeder Patient bzw. ab wann ein Patient tatsächlich Zugang zur medizinisch notwendigen Dialyse hat, zumal es hier notorischer Weise auf wenige Tage ankommt, um zu überleben.

In einer Mehrzahl von Vorbringen wurde in Bezug auf Dialyse in Georgien übereinstimmend Folgendes –so weit ersichtlich, von der belangten Behörde bis dato in keinem Verfahren berücksichtigtvorgebracht:

  • -Strichaufzählung
    In Georgien wird zwar formell Dialyse angeboten, diese sei jedoch von sehr schlechter Qualität, die Geräte sind veraltet, die Blutfilter sehr schlecht. Das Blut wird nur äußerst unzureichend gefiltert und führt der Umstand, Dialysepatient zu sein, in Georgien innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit zum Tot.

  • -Strichaufzählung
    Formell ist Dialyse zwar unentgeltlich, es ist jedoch für notwendige Zusatzleistungen, z. B. für Medikamente, welcher z. B. zur Linderung von Nebenwirkungen erforderlich sind, aber auch für Nadeln, etc. hohe Geldbeträge zu leisten, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Patienten übersteigern.

Seitens des ho. Gerichts erscheint im Lichte der herangezogenen Berichtslage unklar, welche Hürde die erforderliche Beantragung auf die Setzung der Warteliste für Dialyse für Patienten darstellt, um eine notwendige Dialyse letztlich zu erhalten, bzw. ob nachvollziehbare Berichte existieren, aus denen hervorgeht, dass die in Georgien angebotene Dialyse (nicht) von sehr schlechter Qualität ist, bzw. welche medizinische Leistungen Dialysepatienten selbst zu finanzieren haben, die mit der Dialysebehandlung im Zusammenhang stehen. Eine Klärung dieser Fragen wird im Lichte des Urteils des EGMR Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) unausweichlich sein.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegen, waren die bereits mehrfach genannten mündlich verkündeten Bescheides der bB zu beheben.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegen, waren die bereits mehrfach genannten mündlich verkündeten Bescheides der bB zu beheben.

Mangels der Erlassung eines entsprechenden Bescheides in Bezug auf das Kind der bP1 und bP2 war das ho. eingeleitete Prüfungsverfahren gem. § 28 Abs. 1 VwGVG wieder einzustellen.Mangels der Erlassung eines entsprechenden Bescheides in Bezug auf das Kind der bP1 und bP2 war das ho. eingeleitete Prüfungsverfahren gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wieder einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem" abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG. Die sonstigen aufgetretenen Rechtsfragen wurden ebenfalls im Lichte der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur gelöst.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem" abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 12 a, AsylG. Die sonstigen aufgetretenen Rechtsfragen wurden ebenfalls im Lichte der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur gelöst.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Begründungsmangel, ersatzlose Behebung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung nicht rechtmäßig, Familieneinheit, Folgeantrag,
gesundheitliche Beeinträchtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L515.2119309.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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