Entscheidungsdatum
14.06.2017Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
G305 2004844-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom römisch 40 ,
OB: XXXX, erhobenen Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des XXXX und der XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichenOB: römisch 40 , erhobenen Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des römisch 40 und der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in Ansehung der darin enthaltenen Feststellung, dass 1.) die Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihnen im Zeitraum XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX mit den von ihnen - unter Selbstkosten - ausgeübten Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, sonstige Nebentätigkeiten gem. § 5 Abs. 5 lit. g LAG (Leitungen freischneiden) und Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz der Pflichtversicherung unterliege und des Spruchpunktes 2.) mit dem in Bezug auf diese Tätigkeit die Beitragsgrundlagen und die zu entrichtenden Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung festgestellt wurden, aufgehoben.In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in Ansehung der darin enthaltenen Feststellung, dass 1.) die Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihnen im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 mit den von ihnen - unter Selbstkosten - ausgeübten Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, sonstige Nebentätigkeiten gem. Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, LAG (Leitungen freischneiden) und Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz der Pflichtversicherung unterliege und des Spruchpunktes 2.) mit dem in Bezug auf diese Tätigkeit die Beitragsgrundlagen und die zu entrichtenden Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung festgestellt wurden, aufgehoben.
Im Übrigen wird festgestellt, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Zeiträume, der Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlage und der Monatsbeiträge für den Flächenbetrieb und des nicht in Beschwerde gezogenen Spruchpunktes
4.) in Rechtskraft erwachsen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (in der Folge belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber XXXX, geb. XXXX, und der XXXX, geb. XXXX, beide XXXX, (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder kurz BF1 und Zweitbeschwerdeführerin oder kurz BF2) aus, dass sie auf Grund der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte", "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" (wirtschaftliche und soziale Betriebshilfe sowie sonstige Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe), "Kommunaldienstleistungen" (Kulturpflege im ländlichen Raum und Winterdienst) und der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG unterliegen (Spruchpunkt 1.) und setzte überdies die monatlichen Beitragsgrundlagen und die Monatsbeiträge für den Zeitraum XXXX bis1. Mit Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 (in der Folge belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber römisch 40 , geb. römisch 40 , und der römisch 40 , geb. römisch 40 , beide römisch 40 , (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder kurz BF1 und Zweitbeschwerdeführerin oder kurz BF2) aus, dass sie auf Grund der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte", "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" (wirtschaftliche und soziale Betriebshilfe sowie sonstige Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe), "Kommunaldienstleistungen" (Kulturpflege im ländlichen Raum und Winterdienst) und der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG unterliegen (Spruchpunkt 1.) und setzte überdies die monatlichen Beitragsgrundlagen und die Monatsbeiträge für den Zeitraum römisch 40 bis
XXXX in der Kranken- und Pensionsversicherung (Spruchpunkt 2.), sowie in der Unfallversicherung (Spruchpunkt 3.) - jeweils für den Flächenbetrieb und die vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten - fest. Im Bescheid wurde weiter in Spruchpunkt 4. die Beitragspflicht für den gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG pflichtversicherten Sohn, XXXX, geb. XXXX, ausgesprochen und die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum XXXX bis XXXX ausgesprochen.römisch 40 in der Kranken- und Pensionsversicherung (Spruchpunkt 2.), sowie in der Unfallversicherung (Spruchpunkt 3.) - jeweils für den Flächenbetrieb und die vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten - fest. Im Bescheid wurde weiter in Spruchpunkt 4. die Beitragspflicht für den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG pflichtversicherten Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , ausgesprochen und die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ausgesprochen.
Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen im Wesentlichen kurz zusammengefasst fest, dass der BF1 und die BF2 je zur Hälfte ideelle Miteigentümer der eine Flächenausdehnung von XXXX ha umfassenden und lt. Hauptfeststellungsbescheid vom XXXX (Berufungsvorentscheidung vom XXXX) mit einem Einheitswert von EUR XXXX bewerteten Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX seien. Mit Kaufvertrag vom XXXX hätten sie weiter die EZ XXXX KG XXXX im Ausmaß von XXXX ha erworben. Neben den in ihrem (Mit)eigentum stehenden Liegenschaften hätten sie bis XXXX eine Liegenschaft im Ausmaß von XXXX im Einheitswert von EUR XXXX von Herrn XXXX mitbewirtschaftet.Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen im Wesentlichen kurz zusammengefasst fest, dass der BF1 und die BF2 je zur Hälfte ideelle Miteigentümer der eine Flächenausdehnung von römisch 40 ha umfassenden und lt. Hauptfeststellungsbescheid vom römisch 40 (Berufungsvorentscheidung vom römisch 40 ) mit einem Einheitswert von EUR römisch 40 bewerteten Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 seien. Mit Kaufvertrag vom römisch 40 hätten sie weiter die EZ römisch 40 KG römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 ha erworben. Neben den in ihrem (Mit)eigentum stehenden Liegenschaften hätten sie bis römisch 40 eine Liegenschaft im Ausmaß von römisch 40 im Einheitswert von EUR römisch 40 von Herrn römisch 40 mitbewirtschaftet.
Ferner hätten sie bis XXXX eine land(forst)wirtschaftliche Fläche im Ausmaß von XXXX ha von XXXX und bis XXXX eine land(forst)wirtschaftliche Fläche im Ausmaß von XXXX ha von XXXX gepachtet.Ferner hätten sie bis römisch 40 eine land(forst)wirtschaftliche Fläche im Ausmaß von römisch 40 ha von römisch 40 und bis römisch 40 eine land(forst)wirtschaftliche Fläche im Ausmaß von römisch 40 ha von römisch 40 gepachtet.
Die Bewirtschaftung sämtlicher Eigen- und Pachtflächen sei auf gemeinsame Rechnung und Gefahr des BF1 und der BF2 erfolgt. Der gemeinsame Sohn, XXXX, sei vom XXXX bis XXXX hauptberuflich im Betrieb des BF1 und der BF2 beschäftigt gewesen. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und bestehe für die beiden Beschwerdeführer Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.Die Bewirtschaftung sämtlicher Eigen- und Pachtflächen sei auf gemeinsame Rechnung und Gefahr des BF1 und der BF2 erfolgt. Der gemeinsame Sohn, römisch 40 , sei vom römisch 40 bis römisch 40 hauptberuflich im Betrieb des BF1 und der BF2 beschäftigt gewesen. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und bestehe für die beiden Beschwerdeführer Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.
Neben der laufenden Betriebsführung seien folgende land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ausgeübt worden:
* "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte"
* "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe"
* "Kommunaldienstleistungen" (Kulturpflege im ländlichen Raum und Winterdienst) und
* "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel"
Sodann findet sich die Feststellung, dass die Einnahmen aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb zugeflossen seien. Die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten seien auf Grund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Nach den Angaben des BF1 und der BF2 sei das Betriebseinkommen im Jahr XXXX zu XXXX % aus der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion und zu XXXX % aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten erzielt worden. Der Arbeitskräfteeinsatz habe im Verhältnis von XXXX Personen für den Hauptbetrieb (Urproduktion) zu XXXX Personen für die Nebentätigkeiten gestanden.Sodann findet sich die Feststellung, dass die Einnahmen aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb zugeflossen seien. Die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten seien auf Grund der gesetzlichen Definition des Paragraph 5, LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Nach den Angaben des BF1 und der BF2 sei das Betriebseinkommen im Jahr römisch 40 zu römisch 40 % aus der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion und zu römisch 40 % aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten erzielt worden. Der Arbeitskräfteeinsatz habe im Verhältnis von römisch 40 Personen für den Hauptbetrieb (Urproduktion) zu römisch 40 Personen für die Nebentätigkeiten gestanden.
An Arbeitszeit seien für die land(forst)wirtschaftliche Urproduktion XXXX Stunden und für die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten XXXX Stunden aufgewendet worden. Zum Teil sei der Winterdienst gewerblich ausgeübt worden, zum Teil als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft in Form der Kommunaldienstleistung "Winterdienst". Es seien auch Flächen geräumt worden, die nicht nur der Erschließung land(forst)wirtschaftlicher Grundflächen gedient hätten. Die Räumung dieser Flächen sei über die MR-Service eGen erbracht worden. Für diese Winterdienstarbeiten sei der BF1 von der MR-Service eGen als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXXGKK angemeldet worden. Die für die (Neben-)tätigkeit benötigten Betriebsmittel (ein Allradtraktor 75 PS, eine Kippmulde 2 m Breite und 2 Paar Schneeketten) seien an die MR-Service eGen vermietet worden. Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, die nicht zu bzw. unter den ÖKL-Richtwerten erfolge, sei aufzeichnungs- und beitragspflichtig. Im Rahmen des gewerblichen Winterdienstes bzw. der Vermietungen über ÖKL bzw. Pauschalabrechnung seien im Jahr XXXX Einkünfte in Höhe von EUR XXXX, XXXX Einkünfte in Höhe von EUR XXXX und im Jahr XXXX Einkünfte in Höhe von EUR XXXX erzielt worden. Im Rahmen "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betrieb" hätten die beiden Beschwerdeführer für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe Kürbisse geerntet und getrocknet. Sie hätten jedoch nur Einnahmen aus dem Trocknen der Kürbiskerne gemeldet. Die Einnahmen aus der Kürbisernte seien im Zuge der Betriebsprüfung erhoben worden. Für die Ernte seien ein Allradtraktor mit 120 PS und eine Kürbiserntemaschine der Marke XXXX bis XXXX und danach eine Kürbiserntemaschine der Marke XXXX verwendet worden. Da für diese Tätigkeiten die eigene Arbeitskraft verrechnet wurde, seien die aus dem "Kürbisputzen" erzielten Bruttoeinnahmen melde- bzw. beitragspflichtig. Die für die Beitragsberechnung in der Kranken- und Pensionsversicherung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich aus der Hälfte des Versicherungswertes (Beitragsgrundlage lt. Einheitswert) und der Hälfte der Einkünfte nach § 23 Abs. 4 b zusammen. In der Unfallversicherung sei der volle Versicherungswert zuzüglich den Einkünften nach § 23 Abs. 4b heranzuziehen.An Arbeitszeit seien für die land(forst)wirtschaftliche Urproduktion römisch 40 Stunden und für die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten römisch 40 Stunden aufgewendet worden. Zum Teil sei der Winterdienst gewerblich ausgeübt worden, zum Teil als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft in Form der Kommunaldienstleistung "Winterdienst". Es seien auch Flächen geräumt worden, die nicht nur der Erschließung land(forst)wirtschaftlicher Grundflächen gedient hätten. Die Räumung dieser Flächen sei über die MR-Service eGen erbracht worden. Für diese Winterdienstarbeiten sei der BF1 von der MR-Service eGen als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXXGKK angemeldet worden. Die für die (Neben-)tätigkeit benötigten Betriebsmittel (ein Allradtraktor 75 PS, eine Kippmulde 2 m Breite und 2 Paar Schneeketten) seien an die MR-Service eGen vermietet worden. Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, die nicht zu bzw. unter den ÖKL-Richtwerten erfolge, sei aufzeichnungs- und beitragspflichtig. Im Rahmen des gewerblichen Winterdienstes bzw. der Vermietungen über ÖKL bzw. Pauschalabrechnung seien im Jahr römisch 40 Einkünfte in Höhe von EUR römisch 40 , römisch 40 Einkünfte in Höhe von EUR römisch 40 und im Jahr römisch 40 Einkünfte in Höhe von EUR römisch 40 erzielt worden. Im Rahmen "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betrieb" hätten die beiden Beschwerdeführer für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe Kürbisse geerntet und getrocknet. Sie hätten jedoch nur Einnahmen aus dem Trocknen der Kürbiskerne gemeldet. Die Einnahmen aus der Kürbisernte seien im Zuge der Betriebsprüfung erhoben worden. Für die Ernte seien ein Allradtraktor mit 120 PS und eine Kürbiserntemaschine der Marke römisch 40 bis römisch 40 und danach eine Kürbiserntemaschine der Marke römisch 40 verwendet worden. Da für diese Tätigkeiten die eigene Arbeitskraft verrechnet wurde, seien die aus dem "Kürbisputzen" erzielten Bruttoeinnahmen melde- bzw. beitragspflichtig. Die für die Beitragsberechnung in der Kranken- und Pensionsversicherung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich aus der Hälfte des Versicherungswertes (Beitragsgrundlage lt. Einheitswert) und der Hälfte der Einkünfte nach Paragraph 23, Absatz 4, b zusammen. In der Unfallversicherung sei der volle Versicherungswert zuzüglich den Einkünften nach Paragraph 23, Absatz 4 b, heranzuziehen.
2. Gegen diesen, dem BF1 und der BF2 jeweils am XXXX persönlich zugestellten Bescheid erhoben diese den am XXXX bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangten Einspruch (jetzt: Beschwerde) an den Landeshauptmann von XXXX, mit dem sie sich gegen die Beitragsnachzahlung in Höhe von EUR XXXX für die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten wendeten.2. Gegen diesen, dem BF1 und der BF2 jeweils am römisch 40 persönlich zugestellten Bescheid erhoben diese den am römisch 40 bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangten Einspruch (jetzt: Beschwerde) an den Landeshauptmann von römisch 40 , mit dem sie sich gegen die Beitragsnachzahlung in Höhe von EUR römisch 40 für die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten wendeten.
Begründend führten der BF1 und die BF2 im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Maschineneinsatz ihrer Meinung nach unter den Selbstkosten gelegen wäre. Zur Untermauerung dieser Beschwerdebehauptung legten sie dem Rechtsmittel eine Einzelauswertung für das Jahr XXXX bei und führten weiter aus, dass es auch keine zusätzliche Verrechnung der Arbeitskraft gegeben hätte. Da § 20a BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beiträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der SVB) gebe es keine gesetzliche Grundlage. Im Hinblick auf eine beim Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall anhängige Beschwerde erging die Anregung, die Entscheidung im gegenständlichen Anlassfall bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auszusetzen.Begründend führten der BF1 und die BF2 im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Maschineneinsatz ihrer Meinung nach unter den Selbstkosten gelegen wäre. Zur Untermauerung dieser Beschwerdebehauptung legten sie dem Rechtsmittel eine Einzelauswertung für das Jahr römisch 40 bei und führten weiter aus, dass es auch keine zusätzliche Verrechnung der Arbeitskraft gegeben hätte. Da Paragraph 20 a, BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beiträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der SVB) gebe es keine gesetzliche Grundlage. Im Hinblick auf eine beim Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall anhängige Beschwerde erging die Anregung, die Entscheidung im gegenständlichen Anlassfall bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auszusetzen.
3. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde des BF1 und der BF2 dem Landeshauptmann von XXXX vor.3. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde des BF1 und der BF2 dem Landeshauptmann von römisch 40 vor.
Im dazu ergangenen, zum XXXX datierten Vorlagebericht führte die belangte Behörde aus, dass sich das Einspruchsvorbringen gegen die gesonderte Beitragspflicht der Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel und aus den Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe richte und der Maschineneinsatz unter den vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Selbstkosten erfolgt sei und für die daraus resultierenden Einnahmen somit keine Aufzeichnungs- und Beitragspflicht gegeben sei. Ergänzend wurde festgehalten, das die Beitragspflicht gegenständlich deshalb festgestellt worden sei, weil sich im Zuge einer Prüfung herausgestellt hätte, dass seit ca. 10 Jahren Kürbiserntearbeiten durchgeführt worden seien, jedoch nur die Einnahmen aus dem Trocknen der Kürbiskerne gemeldet worden seien. In der vom BF1 unterschriebenen Niederschrift sei festgehalten worden, dass für die Kürbiserntearbeiten eine Putzmaschine der Marke XXXX verwendet werde. Tatsächlich seien ein Traktor, ein Mann und die Putzmaschine verrechnet worden. Die Angaben der Beschwerdeführer, dass die Arbeitszeit nicht verrechnet worden sei, widerspreche den ursprünglichen Angaben. Laut den Abrechnungen für XXXX würden die Einnahmen insgesamt EUR XXXX betragen. Die in den Jahren XXXX bis XXXX erzielten Einnahmen seien auf dieser Grundlage geschätzt worden.Im dazu ergangenen, zum römisch 40 datierten Vorlagebericht führte die belangte Behörde aus, dass sich das Einspruchsvorbringen gegen die gesonderte Beitragspflicht der Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel und aus den Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe richte und der Maschineneinsatz unter den vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Selbstkosten erfolgt sei und für die daraus resultierenden Einnahmen somit keine Aufzeichnungs- und Beitragspflicht gegeben sei. Ergänzend wurde festgehalten, das die Beitragspflicht gegenständlich deshalb festgestellt worden sei, weil sich im Zuge einer Prüfung herausgestellt hätte, dass seit ca. 10 Jahren Kürbiserntearbeiten durchgeführt worden seien, jedoch nur die Einnahmen aus dem Trocknen der Kürbiskerne gemeldet worden seien. In der vom BF1 unterschriebenen Niederschrift sei festgehalten worden, dass für die Kürbiserntearbeiten eine Putzmaschine der Marke römisch 40 verwendet werde. Tatsächlich seien ein Traktor, ein Mann und die Putzmaschine verrechnet worden. Die Angaben der Beschwerdeführer, dass die Arbeitszeit nicht verrechnet worden sei, widerspreche den ursprünglichen Angaben. Laut den Abrechnungen für römisch 40 würden die Einnahmen insgesamt EUR römisch 40 betragen. Die in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 erzielten Einnahmen seien auf dieser Grundlage geschätzt worden.
4. Mit Schreiben vom XXXX, GZ: XXXX teilte der Landeshauptmann von4. Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ: römisch 40 teilte der Landeshauptmann von
XXXX dem BF1 und der BF2 mit, dass im Hinblick auf das beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2010/08/0261 anhängige Verfahren, das grundsätzliche Rechtsfragen betreffend die Anwendung der ÖKL-Richtwerte und den daraus folgenden Umfang der Aufzeichnungspflicht zum Inhalt habe, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt werde.römisch 40 dem BF1 und der BF2 mit, dass im Hinblick auf das beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2010/08/0261 anhängige Verfahren, das grundsätzliche Rechtsfragen betreffend die Anwendung der ÖKL-Richtwerte und den daraus folgenden Umfang der Aufzeichnungspflicht zum Inhalt habe, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt werde.
5. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, gab der Landeshauptmann von XXXX dem Antrag des BF1 und der BF2, dem Einspruch bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge und führte in der Begründung im Kern aus, dass nach dem Stand des Verfahrens noch nicht gesagt werden könne, ob der Einspruch erfolgversprechend scheint und stellte er überdies fest, das keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen ließen, dass das Verhalten des BF1 und der BF2 auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sein könnte.5. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , gab der Landeshauptmann von römisch 40 dem Antrag des BF1 und der BF2, dem Einspruch bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge und führte in der Begründung im Kern aus, dass nach dem Stand des Verfahrens noch nicht gesagt werden könne, ob der Einspruch erfolgversprechend scheint und stellte er überdies fest, das keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen ließen, dass das Verhalten des BF1 und der BF2 auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sein könnte.
6. Mit Schreiben vom XXXX, GZ: XXXX, gab der Landeshauptmann von6. Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , gab der Landeshauptmann von
XXXX den Beschwerdeführern unter gleichzeitiger Übermittlung des Vorlageberichtes der belangten Behörde vom XXXX bekannt, dass das gegenständliche Verfahren auf Grund der abgewarteten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Anwendung der ÖLK-Richtwerte weitergeführt werde und gab ihnen die Gelegenheit, sich dazu binnen festgesetzter Frist zu äußern.römisch 40 den Beschwerdeführern unter gleichzeitiger Übermittlung des Vorlageberichtes der belangten Behörde vom römisch 40 bekannt, dass das gegenständliche Verfahren auf Grund der abgewarteten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Anwendung der ÖLK-Richtwerte weitergeführt werde und gab ihnen die Gelegenheit, sich dazu binnen festgesetzter Frist zu äußern.
7. Mit Eingabe vom XXXX gaben der BF1 und die BF2 der Einspruchsbehörde bekannt, dass sie "nachweislich keine Arbeitskraft zur Beitragspflicht verrechnet" hätten. Die Gespannkosten laut ÖKL bezifferten sie (pauschal) mit EUR XXXX netto.7. Mit Eingabe vom römisch 40 gaben der BF1 und die BF2 der Einspruchsbehörde bekannt, dass sie "nachweislich keine Arbeitskraft zur Beitragspflicht verrechnet" hätten. Die Gespannkosten laut ÖKL bezifferten sie (pauschal) mit EUR römisch 40 netto.
Mit ihrer Eingabe brachten sie drei vom Maschinenring ausgestellte Fakturen, Nr.XXXX vom XXXX, Nr. XXXX vom XXXX und Nr. XXXX vom XXXX zur Vorlage.Mit ihrer Eingabe brachten sie drei vom Maschinenring ausgestellte Fakturen, Nr.XXXX vom römisch 40 , Nr. römisch 40 vom römisch 40 und Nr. römisch 40 vom römisch 40 zur Vorlage.
8. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel legte der Landeshauptmann von
XXXX den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX gerichteten, nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und zu behandelnden Einspruch samt den Akten des Verwaltungsverfahrens amrömisch 40 den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 gerichteten, nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und zu behandelnden Einspruch samt den Akten des Verwaltungsverfahrens am
XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor.römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX erging die Aufforderung an die XXXX dem Bundesverwaltungsgericht innert festgesetzter Frist die den beschwerdegegenständlichen Fall betreffenden Lieferscheine, Mietverträge, Rechnungsstatistiken und Abrechnungen vorzulegen.9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 erging die Aufforderung an die römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht innert festgesetzter Frist die den beschwerdegegenständlichen Fall betreffenden Lieferscheine, Mietverträge, Rechnungsstatistiken und Abrechnungen vorzulegen.
10. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF1 und die BF2 als Partei, sowie ein Mitarbeiter der MR-SERVICE eGen und das für die beschwerdegegenständliche Angelegenheit zuständig gewesene Prüforgan der belangten Behörde als Zeugen einvernommen wurden.10. Am römisch 40 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF1 und die BF2 als Partei, sowie ein Mitarbeiter der MR-SERVICE eGen und das für die beschwerdegegenständliche Angelegenheit zuständig gewesene Prüforgan der belangten Behörde als Zeugen einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF1 und die BF2 führten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (XXXX bis XXXX) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an der Lageadresse XXXX, auf eigene Rechnung und Gefahr. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bestand dieser Betrieb aus der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX mit einer Flächenausdehnung von XXXX. Mit Kaufvertrag vom XXXX erwarben die Beschwerdeführer überdies die Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX im Ausmaß von XXXX ha. Von der aus beiden Liegenschaften gebildeten Gesamtfläche entfallen XXXX ha auf Ackerland, XXXX ha auf Wiese und die Restfläche auf Wald.1.1. Der BF1 und die BF2 führten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (römisch 40 bis römisch 40 ) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an der Lageadresse römisch 40 , auf eigene Rechnung und Gefahr. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bestand dieser Betrieb aus der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 mit einer Flächenausdehnung von römisch 40 . Mit Kaufvertrag vom römisch 40 erwarben die Beschwerdeführer überdies die Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 ha. Von der aus beiden Liegenschaften gebildeten Gesamtfläche entfallen römisch 40 ha auf Ackerland, römisch 40 ha auf Wiese und die Restfläche auf Wald.
Neben der im Miteigentum stehenden (erstgenannten) Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX bewirtschafteten die Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch Pachtflächen im Eigentum desXXXX im Ausmaß von XXXX ha, bis XXXX eine weitere, im Eigentum des XXXXstehende Pachtfläche im Ausmaß von XXXX ha und bis XXXX eine weitere, im Eigentum des XXXX stehende Pachtfläche im Ausmaß von XXXX ha.Neben der im Miteigentum stehenden (erstgenannten) Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 bewirtschafteten die Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch Pachtflächen im Eigentum desXXXX im Ausmaß von römisch 40 ha, bis römisch 40 eine weitere, im Eigentum des XXXXstehende Pachtfläche im Ausmaß von römisch 40 ha und bis römisch 40 eine weitere, im Eigentum des römisch 40 stehende Pachtfläche im Ausmaß von römisch 40 ha.
Die Bewirtschaftung der Pachtflächen erfolgte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ebenfalls auf Rechnung und Gefahr der beiden Beschwerdeführer.
1.2. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum übten die beschwerdeführenden Parteien auch die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" (im Rahmen dieser Nebentätigkeit ging es um den Verkauf von gewonnen Kürbiskernen für die Kernölgewinnung), "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" (wirtschaftliche und soziale Betriebshilfe sowie sonstige Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe), "Kommunaldienstleistungen" (Kulturpflege im ländlichen Raum und Winterdienst) sowie "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" (im Rahmen dieser Nebentätigkeit stellten die bescherdeführenden Parteien die in ihrem Eigentum stehende Kürbiserntemaschine über den MASCHINENRING anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieben zur Verfügung) aus.
1.2.1. Im Rahmen der Kürbisernte wurden folgende an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte eingesetzt:
• Allradtraktor der Marke XXXX mit 130 PS• Allradtraktor der Marke römisch 40 mit 130 PS
• vom XXXX bis XXXX eine Kürbiserntemaschine der Marke XXXX mit einer Siebtrommel 250 cm und im Zeitraum XXXX bis XXXX eine Kürbiserntemaschine der Marke XXXXmit einer Siebtrommel 250 cm.• vom römisch 40 bis römisch 40 eine Kürbiserntemaschine der Marke römisch 40 mit einer Siebtrommel 250 cm und im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 eine Kürbiserntemaschine der Marke XXXXmit einer Siebtrommel 250 cm.
Das vorbezeichnete, aus dem Allradtraktor und der Kürbiserntemaschine bestehende Gespann war während der Kürbisernte für ca. 100 Stunden im Einsatz und wurden diese vom BF1 bedient. Im Zeitraum XXXX bis XXXX zahlte die MASCHINENRING SERVICE eGen den beschwerdeführenden Parteien für das beschriebene Gespann einen Betrag in Höhe von EUR XXXX je Einsatzstunde und ab dem XXXX bis XXXX einen Betrag in Höhe von EUR XXXX je Einsatzstunde.Das vorbezeichnete, aus dem Allradtraktor und der Kürbiserntemaschine bestehende Gespann war während der Kürbisernte für ca. 100 Stunden im Einsatz und wurden diese vom BF1 bedient. Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 zahlte die MASCHINENRING SERVICE eGen den beschwerdeführenden Parteien für das beschriebene Gespann einen Betrag in Höhe von EUR römisch 40 je Einsatzstunde und ab dem römisch 40 bis römisch 40 einen Betrag in Höhe von EUR römisch 40 je Einsatzstunde.
1.2.2. Für den Winterdienst für die Gemeinde XXXX setzten die beschwerdeführenden Parteien einen an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten1.2.2. Für den Winterdienst für die Gemeinde römisch 40 setzten die beschwerdeführenden Parteien einen an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten
* Allradtraktor mit 130 PS
* Schneeketten und
* ein Streugerät mit einem Fassungsvermögen von 1000 l
ein.
1.2.3. Für den Winterdienst auf dem Parkplatz des XXXX-Marktes kamen nachstehend, an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte der beschwerdeführenden Parteien zum Einsatz:
* Allradtraktor 75 PS
* Schneeketten
* Kippmulde mit einer Breite von 2 m
1.3. Über die tatsächlichen Einsatzzeiten der von den beschwerdeführenden Parteien an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte wurden jedoch keine Aufzeichnungen geführt.
Die erbrachten Leistungen wurden entsprechend der erbrachten Einsatzstunden auf Lieferscheinen vermerkt, die sodann an die MASCHINENRING SERVICE eGen übermittelt wurden. Die Lieferscheine hoben die beschwerdeführenden Parteien bis zur Übermittlung der Abrechnungen durch die MASCHINENRING SERVICE eGen auf und entsorgten sie diese nach erfolgtem Abgleich.
1.4. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum verrechneten die BF folgende Regiestundensätze:
2006
Gerät
Betriebsstunden
Verrechnungspreis pro Stunde
ÖKL-Wert pro Stunde
Traktor 130 PS + Kürbiserntemaschine
100
EUR XXXXEUR römisch 40
nicht feststellbar
Kürbiskerntrocknungsanlage
nicht feststellbar
nicht feststellbar
nicht feststellbar
Im Kalenderjahr XXXX konnte ein Verrechnungspreis unter, zu oder über ÖKL-Wert nicht festgestellt werden. Im Kalenderjahr römisch 40 konnte ein Verrechnungspreis unter, zu oder über ÖKL-Wert nicht festgestellt werden.
2007
Gerät
Betriebsstunden
Verrechnungspreis pro Stunde
ÖKL-Wert pro Stunde
Traktor 130 PS + Kürbiserntemaschine
100
EUR XXXXEUR römisch 40
EUR XXXX + EUR XXXXEUR römisch 40 + EUR römisch 40
Traktor 130 PS + Schneeketten 540/65 R28, 650/65 R38 + Kippmulde
4,5
EUR XXXXEUR römisch 40
EUR XXXX + EUR XXXX + EUR XXXX + EUR XXXXEUR römisch 40 + EUR römisch 40 + EUR römisch 40 + EUR römisch 40
Kürbiskerntrocknungsanlage
nicht feststellbar
nicht feststellbar
nicht feststellbar
Im Kalenderjahr XXXX lag der nach Regiestunden abgerechnete Verrechnungspreis unter dem ÖKL-Wert. Im Kalenderjahr römisch 40 lag der nach Regiestunden abgerechnete Verrechnungspreis unter dem ÖKL-Wert.
XXXXrömisch 40
Gerätschaft
Betriebsstunden
Verrechnungspreis pro Stunde
ÖKL-Wert pro Stunde
Traktor 130 PS + Kürbiserntemaschine
100
EUR XXXXEUR römisch 40
EUR XXXX + EUR XXXX EUR römisch 40 + EUR römisch 40
Traktor 75 PS + Schneeketten 380/70 R20, 480/70 R30 + Kippmulde
45
EUR XXXX / EUR XXXXEUR römisch 40 / EUR römisch 40
EUR XXXX + EUR XXXX + EUR XXXX + EUR XXXX EUR römisch 40 + EUR römisch 40 + EUR römisch 40 + EUR römisch 40
Kürbiskerntrocknungsanlage
nicht feststellbar
nicht feststellbar
nicht feststellbar
Im Kalenderjahr XXXX lag der nach Regiestunden abgerechnete Verrechnungspreis teilweise über dem ÖKL-Wert. Im Kalenderjahr römisch 40 lag der nach Regiestunden abgerechnete Verrechnungspreis teilweise über dem ÖKL-Wert.
XXXXrömisch 40
Gerät
Betriebsstunden
Verrechnungspreis pro Stunde
ÖKL-Wert pro Stunde
Traktor 130 PS + Kürbiserntemaschine
100
EUR XXXXEUR römisch 40
EUR XXXX + EUR XXXX EUR römisch 40 + EUR römisch 40
Traktor 75 PS + Schneeketten 380/70 R20, 480/70 R30 + Kippmulde
15,5
EUR XXXXEUR römisch 40
EUR XXXX + EUR XXXX + EUR XXXX + EUR XXXX EUR römisch 40 + EUR römisch 40 + EUR römisch 40 + EUR römisch 40
Kürbiskerntrocknungsanlage
nicht feststellbar
nicht feststellbar
nicht feststellbar
Im Kalenderjahr XXXX lag der nach Regiestunden abgerechnete Verrechnungspreis teilweise über dem ÖKL-Wert. Im Kalenderjahr römisch 40 lag der nach Regiestunden abgerechnete Verrechnungspreis teilweise über dem ÖKL-Wert.
2010
Gerät
Betriebsstunden
Verrechnungspreis pro Stunde
ÖKL-Wert pro Stunde
Traktor 130 PS + Kürbiserntemaschine
100
EUR XXXXEUR römisch 40
EUR XXXX + EUR XXXX EUR römisch 40 + EUR römisch 40
Traktor 75 PS + Schneeketten 380/70 R20, 480/70 R30 + Kippmulde
22,25
EUR XXXXEUR römisch 40
EUR XXXX + EUR XXXX + EUR XXXX + EUR XXXX EUR römisch 40 + EUR römisch 40 + EUR römisch 40 + EUR römisch 40
Kürbiskerntrocknungsanlage
nicht feststellbar
nicht feststellbar
nicht feststellbar
Im Kalenderjahr XXXX lag der nach Regiestunden abgerechnete Verrechnungspreis teilweise über dem ÖKL-Wert. Im Kalenderjahr römisch 40 lag der nach Regiestunden abgerechnete Verrechnungspreis teilweise über dem ÖKL-Wert.
Ob die beschwerdegegenständliche Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen, die nach Pauschalpreisvereinbarung erfolgte, unter, zu oder über den Selbstkosten erfolgte, konnte beschwerdegegenständlich nicht festgestellt werden.
Insgesamt erzielte die beschwerdeführenden Parteien folgende Einnahmen aus den von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten:
Einnahmen aus Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in EUR:
Jahr
wirtschaftl. Betriebshilfe
Soziale Betriebshilfe
Sonstige Dienstleistungen
XXXXrömisch 40
0,00
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
0,00
0,00
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
0,00
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
0,00
0,00
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
0,00
0,00
XXXXrömisch 40
Einnahmen aus Kommunaldienstleistungen in EUR
Jahr
Winterdienst
Kulturpflege
XXXXrömisch 40
0,00
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
0,00
0,00
Weitere Einnahmen aus
land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten in EUR
Jahr
Einnahmen aus Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte in EUR
Einnahmen aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel in EUR
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
0,00
XXXXrömisch 40
0,00
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
0,00
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
0,00
XXXXrömisch 40
1.5. Hinsichtlich der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen schlossen die beschwerdeführenden Parteien einen mündlichen Mietvertrag mit der MASCHINENRING SERVICE eGen ab. Dass es daneben auch eine schriftliche Dokumentation dieses (mündlich abgeschlossenen) Mietvertrages gegeben hätte, konnte nicht festgestellt werden.
Beschwerdegegenständlich konnte nicht festgestellt werden, dass die Vertragsparteien übereingekommen wären, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel der beschwerdeführenden Parteien an die MASCHINENRING SERVICE eGen zu oder unter den Werten der jeweils in Betracht kommenden ÖKL-Richtlinien zu erfolgen habe.
1.6. Der BF1 bediente die an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten Maschinen und Geräte selbst und wurde für diese Arbeitsleistung bei der StGKK als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 neben der Maschinenvermietung auch seine Arbeitskraft verrechnet hätte.
1.7. Beschwerdegegenständlich konnte nicht festgestellt werden, dass die BF die oben genannten Nebentätigkeiten alljährlich der belangten Behörde gemeldet hätten.
1.8. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab das zeugenschaftlich einvernommene Prüforgan über Vorhalt der Beilage 1) ("Statistik Dienstleister 2009") an, dass die Maschinenvermietung für den Zweck der Kürbisernte unter ÖKL-Wert erfolgte, wenn die Arbeitszeit des BF1 nicht mitabgegolten wurde. Hinsichtlich der Einnahmen aus dem gewerblichen Winterdienst (Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel) sei festgestellt worden, dass diese im Jahr XXXX zur Gänze und im Jahr XXXX teilweise unter den ÖKL-Werten lagen. Im Jahr XXXX und XXXX seien die Betriebsmittel über den ÖKL-Richtwerten vermietet worden.1.8. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab das zeugenschaftlich einvernommene Prüforgan über Vorhalt der Beilage 1) ("Statistik Dienstleister 2009") an, dass die Maschinenvermietung für den Zweck der Kürbisernte unter ÖKL-Wert erfolgte, wenn die Arbeitszeit des BF1 nicht mitabgegolten wurde. Hinsichtlich der Einnahmen aus dem gewerblichen Winterdienst (Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel) sei festgestellt worden, dass diese im Jahr römisch 40 zur Gänze und im Jahr römisch 40 teilweise unter den ÖKL-Werten lagen. Im Jahr römisch 40 und römisch 40 seien die Betriebsmittel über den ÖKL-Richtwerten vermietet worden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde weiter erhoben durch eine am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung, anlässlich der die beiden beschwerdeführenden Parteien, ein Mitarbeiter des MASCHINENRINGES und das in dieser Angelegenheit zuständig gewesene Prüforgan der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden.Beweis wurde weiter erhoben durch eine am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung, anlässlich der die beiden beschwerdeführenden Parteien, ein Mitarbeiter des MASCHINENRINGES und das in dieser Angelegenheit zuständig gewesene Prüforgan der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden.
Die zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst-)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an den MASCHINENRING XXXX getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer.Die zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst-)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an den MASCHINENRING römisch 40 getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer.
Die Feststellungen zu den vom BF1 verrichteten Tätigkeiten und zum Maschineneinsatz bzw. zur Maschinenvermietung beruhen im Wesentlichen auf der vorgelegten Aufstellung zum Maschineneinsatz in den einzelnen Kalenderjahren.
Die Feststellung, dass die Maschinenvermietung für den Winterdienst zu Regiepreisen im Jahr XXXX zur Gänze unter und in den Jahren XXXX, XXXX und XXXX zum Teil tatsächlich über den jeweils maßgeblichen ÖKL-Werten erfolgte, und die Maschinenvermietung für die Kürbisernte im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum unter den jeweils maßgeblichen ÖKL-Werten erfolgte, stützt sich in erster Linie auf die im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Abrechnungen und den darin enthaltenen Maschineneinsatzzeiten für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Die Aussage des Zeugen XXXX, dass beschwerdegegenständlich ausschließlich unter bzw. zu ÖKL abgerechnet wurde, ist schon angesichts dessen, dass sie durch die in der obigen Darstellung angeführten Beispiele widerlegt wird, nicht glaubwürdig.Die Feststellung, dass die Maschinenvermietung für den Winterdienst zu Regiepreisen im Jahr römisch 40 zur Gänze unter und in den Jahren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zum Teil tatsächlich über den jeweils maßgeblichen ÖKL-Werten erfolgte, und die Maschinenvermietung für die Kürbisernte im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum unter den jeweils maßgeblichen ÖKL-Werten erfolgte, stützt sich in erster Linie auf die im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Abrechnungen und den darin enthaltenen Maschineneinsatzzeiten für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Die Aussage des Zeugen römisch 40 , dass beschwerdegegenständlich ausschließlich unter bzw. zu ÖKL abgerechnet wurde, ist schon angesichts dessen, dass sie durch die in der obigen Darstellung angeführten Beispiele widerlegt wird, nicht glaubwürdig.
Das ebenfalls als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommene Prüforgan der belangten Behörde sagte zum gegenständlichen Beschwerdefall glaubhaft aus, dass sich auf Grund der Erhebungen durch die belangte Behörde ergeben hätte, dass die Maschinenvermietung teils über, teils unter den ÖKL-Richtwerten abgerechnet worden sei und dass die belangte Behörde beschwerdegegenständlich ausschließlich die über den ÖKL-Richtwerten abgerechneten Maschinenvermietungen der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu Grunde gelegt hätte.
Es konnten die entsprechenden Feststellungen auch auf Grund der oben angeführten Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vernommenen Zeugen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 182 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind gemäß Paragraph 182, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG anzuwenden.
Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (§ 410 Abs. 1 Z 1 ASVG).Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG).
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Zur Verjährungseinrede:
3.2.1.1. Im Anlassfall geht es zunächst um die Klärung der Frage, ob
1.) das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der im Zeitraum XXXX bis XXXX erzielten Einnahmen aus den der Beitragspflicht unterworfenen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten und 2.) das Recht auf Einforderung der Beiträge für die im angeführten Zeitraum erzielten Einnahmen Nebentätigkeit verjährt ist.1.) das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 erzielten Einnahmen aus den der Beitragspflicht unterworfenen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten und 2.) das Recht auf Einforderung der Beiträge für die im angeführten Zeitraum erzielten Einnahmen Nebentätigkeit verjährt ist.
3.2.1.2. Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.3.2.1.2. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.
3.1.1.3. Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet dem Gesetzeswortlaut nach der Tag der Fälligkeit der Beiträge.3.1.1.3. Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bildet dem Gesetzeswortlaut nach der Tag der Fälligkeit der Beiträge.
Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz" "am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz" "am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.
In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen habe.
Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2b zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die im Zeitraum XXXX bis XXXX erzielten Einnahmen aus den von den beschwerdeführenden Parteien ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist die Fälligkeit (damit der Beginn der Verjährungsfrist) mit dem 30.04. des jeweiligen Folgejahres (XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX) eingetreten.Im Hinblick auf die im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 erzielten Einnahmen aus den von den beschwerdeführenden Parteien ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist die Fälligkeit (damit der Beginn der Verjährungsfrist) mit dem 30.04. des jeweiligen Folgejahres (römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) eingetreten.
Abgesehen davon wären die BF entsprechend der sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß § 20a BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den Kalenderjahren 2008 bis 2010 aus der von ihnen ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" bis spätestens 30.04. des jeweiligen Folgejahres bekannt zu geben.Abgesehen davon wären die BF entsprechend der sich aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den Kalenderjahren 2008 bis 2010 aus der von ihnen ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" bis spätestens 30.04. des jeweiligen Folgejahres bekannt zu geben.
Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen durch den Winterdienst abgegeben.
Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG, die ausgehend vom Beginn der Verjährungsfrist für das erste beschwerdegegenständliche Jahr XXXX (XXXX) am XXXX geendet hätte.Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG, die ausgehend vom Beginn der Verjährungsfrist für das erste beschwerdegegenständliche Jahr römisch 40 (römisch 40 ) am römisch 40 geendet hätte.
Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß § 39 Abs. 1 BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Mit ihrem Forderungsschreiben vom XXXX bzw. vom XXXX in Bezug auf das Beitragsjahr XXXX und das Forderungsschreiben vom XXXX betreffend die Beitragsjahre XXXX bis XXXX hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welches eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (XXXX bis XXXX) bewirkte.Mit ihrem Forderungsschreiben vom römisch 40 bzw. vom römisch 40 in Bezug auf das Beitragsjahr römisch 40 und das Forderungsschreiben vom römisch 40 betreffend die Beitragsjahre römisch 40 bis römisch 40 hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welches eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (römisch 40 bis römisch 40 ) bewirkte.
Daraus ergibt sich, dass das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus den ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nicht verjährt ist.
3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG, in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung, sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.3.2.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung, sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. näher bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a leg. cit. näher bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Absatz 2, leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Ziffer eins,); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die nach Absatz 4 b, leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Ziffer 3,). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß § 22 Abs. 2 lit. a leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.Gemäß Paragraph 30, BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.
§ 23 Abs. 4b BSVG (idF BGBl. I Nr. 101/2001) lautet wie folgt:Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,) lautet wie folgt:
"(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.""(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."
§ 20a BSVG (idF. vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105) hat wie folgt gelautet:Paragraph 20 a, BSVG in der Fassung vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 105) hat wie folgt gelautet:
"Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.""Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen."
In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1") zum BSVG (idF. vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG zugeordnet, sofern die Einnahmen aus diesenIn der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß Paragraph 23, von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) zum BSVG in der Fassung vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zugeordnet, sofern die Einnahmen aus diesen
Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unter ZifferTätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Unter Ziffer
3.5 wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zugeordnet.3.5 wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zugeordnet.
Mit dem SRÄG 2004 wurde dem § 20a BSVG folgender Satz angefügt:Mit dem SRÄG 2004 wurde dem Paragraph 20 a, BSVG folgender Satz angefügt:
"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."
Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden.
Die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist daher - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.Die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist daher - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden.
In den Erläuterungen zum Initiativantrag (434/A 22. GP, S. 13) zum SRÄG 2004 findet sich folgende - wörtlich wiedergegebene - Ausführung:
"Seit dem 1. Jänner 1999 sind bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen.
Es gibt derzeit bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten, hinsichtlich derer davon ausgegangen wird, dass sie im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner gesonderten Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe zählen etwa die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24.200 EUR nicht übersteigen. Weiters gibt es bäuerliche Nebentätigkeiten, die einer pauschalen beitragsrechtlichen Erfassung im Ausmaß von 30 % der daraus erzielten Einnahmen unterliegen. (...)
Nunmehr erfolgt für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in (...) folgende Neuregelung:
Die bisher mit einer Freigrenze von 24.200 EUR versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit werden nunmehr insoweit der Beitragspflicht unterworfen, als das ausschließlich auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend bleiben Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den sogenannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz."
3.2.3. Mit Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, sprach die SVB gegenüber dem BF1 und der BF2 aus, dass sie auf Grund der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte", "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" (wirtschaftliche und soziale Betriebshilfe sowie sonstige Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe), "Kommunaldienstleistungen" (Kulturpflege im ländlichen Raum und Winterdienst) und der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG unterliegen (Spruchpunkt 1.) und setzte überdies die monatlichen Beitragsgrundlagen und die Monatsbeiträge für den Zeitraum XXXX bis XXXX in der Kranken- und Pensionsversicherung (Spruchpunkt 2.), sowie in der Unfallversicherung (Spruchpunkt 3.) - jeweils für den Flächenbetrieb und die vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten - fest. Im Bescheid wurde weiter in Spruchpunkt 4. die Beitragspflicht für den gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG pflichtversicherten Sohn, XXXX, geb. XXXX, ausgesprochen und die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum XXXX bis XXXX ausgesprochen.3.2.3. Mit Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , sprach die SVB gegenüber dem BF1 und der BF2 aus, dass sie auf Grund der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte", "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" (wirtschaftliche und soziale Betriebshilfe sowie sonstige Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe), "Kommunaldienstleistungen" (Kulturpflege im ländlichen Raum und Winterdienst) und der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG unterliegen (Spruchpunkt 1.) und setzte überdies die monatlichen Beitragsgrundlagen und die Monatsbeiträge für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in der Kranken- und Pensionsversicherung (Spruchpunkt 2.), sowie in der Unfallversicherung (Spruchpunkt 3.) - jeweils für den Flächenbetrieb und die vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten - fest. Im Bescheid wurde weiter in Spruchpunkt 4. die Beitragspflicht für den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG pflichtversicherten Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , ausgesprochen und die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ausgesprochen.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde führten die BF im Kern aus, dass der Maschineneinsatz ihrer Meinung nach unter den Selbstkosten gelegen wäre. Zur Untermauerung dieser Beschwerdebehauptung legten sie dem Rechtsmittel eine Einzelauswertung für das Jahr XXXX bei und führten weiter aus, dass es auch keine zusätzliche Verrechnung der Arbeitskraft gegeben hätte. Da § 20a BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beiträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der SVB) gebe es keine gesetzliche Grundlage.In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde führten die BF im Kern aus, dass der Maschineneinsatz ihrer Meinung nach unter den Selbstkosten gelegen wäre. Zur Untermauerung dieser Beschwerdebehauptung legten sie dem Rechtsmittel eine Einzelauswertung für das Jahr römisch 40 bei und führten weiter aus, dass es auch keine zusätzliche Verrechnung der Arbeitskraft gegeben hätte. Da Paragraph 20 a, BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beiträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der SVB) gebe es keine gesetzliche Grundlage.
Damit wendet sich die Beschwerde des BF1 und der BF2 erkennbar gegen die Spruchpunkte 1.), 2.) und 3.) des angefochtenen Bescheides, nicht jedoch gegen Spruchpunkt 4.), weshalb der angefochtene Bescheid in Ansehung des zuletzt genannten Spruchpunktes in Rechtskraft getreten ist.
Im Folgenden wird daher zu klären sein, ob und inwieweit die gegen die Spruchpunkte 1.), 2.) und 3.) gerichtete Beschwerde berechtigt ist.
3.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten ausführlich auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. § 23 Abs. 4b BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.3.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten ausführlich auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.
Gemäß § 20a zweiter Satz BSVG idF. SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.Gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG in der Fassung SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 20a zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).
§ 20a BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."Paragraph 20 a, BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."
3.2.5. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden Ermittlungen dazu angestellt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Aufzeichnungspflicht bestand bzw. wurde versucht, die tatsächlichen Einsatzzeiten der von den BF teilweise zu Pauschalpreisvereinbarungen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel zu ergründen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Maschinenvermietung im gegenständlichen teilweise auf der Grundlage von Regiestunden, teilweise zu Pauschalpreisvereinbarungen verrechnet wurde.
Im Hinblick auf die nach Regiestunden und Pauschalpreisvereinbarungen verrechnete Maschinenvermietung ergeben die Unterlagen, dass diese hinsichtlich der Maschinenvermietung für den Winterdienst im Jahr XXXX zur Gänze unter den auf der Grundlage der ÖKL-Werte ermittelten Selbstkosten erfolgte. In den Jahren XXXX, XXXX und XXXX erfolgte die Maschinenvermietung zu Regiepreisen zum Teil, jene zu Pauschalpreisen zur Gänze über den auf der Grundlage der ÖKL-Werte ermittelten Selbstkosten. Die Maschinenvermietung für die Kürbisernte erfolgte im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum unter den Selbstkosten.Im Hinblick auf die nach Regiestunden und Pauschalpreisvereinbarungen verrechnete Maschinenvermietung ergeben die Unterlagen, dass diese hinsichtlich der Maschinenvermietung für den Winterdienst im Jahr römisch 40 zur Gänze unter den auf der Grundlage der ÖKL-Werte ermittelten Selbstkosten erfolgte. In den Jahren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 erfolgte die Maschinenvermietung zu Regiepreisen zum Teil, jene zu Pauschalpreisen zur Gänze über den auf der Grundlage der ÖKL-Werte ermittelten Selbstkosten. Die Maschinenvermietung für die Kürbisernte erfolgte im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum unter den Selbstkosten.
Im Übrigen sagte das Prüforgan der belangten Behörde, dass es zu keiner Beitragsberechnung kommt, wenn sich erweist, dass bei den in Betracht kommenden Nebentätigkeiten die Selbstkosten nicht überschritten werden. Im beschwerdegegenständlichen Fall seien die in der Beilage 1.) dargestellten Werte ungeachtet des Umstandes, ob diese über oder unter den ÖKL-Werten lagen, für die Beitragsberechnung herangezogen worden.
Beschwerdegegenständlich ergibt sich - wie schon ausgeführt - aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, sowie aus den vorgelegten Lieferscheinen und Rechnungsstatistiken, dass die auf Regiestundenbasis verrechneten Mietentgelte für die an die MASCHINENRING SERVICE eGen. vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel der Beschwerdeführer hinsichtlich der Maschinenvermietung für den Winterdienst im Jahr XXXX zur Gänze, im Jahr XXXX hinsichtlich der im Dezember abgerechneten Maschinenvermietung, im Jahr XXXX hinsichtlich der zu Regiestundenpreisen verrechneten Maschinenvermietung und im Jahr XXXX abgesehen von der vermieteten Kippmulde, hinsichtlich der Maschinenvermietung für die Kürbisernte im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum unter den Selbstkosten verrechnet wurden.Beschwerdegegenständlich ergibt sich - wie schon ausgeführt - aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, sowie aus den vorgelegten Lieferscheinen und Rechnungsstatistiken, dass die auf Regiestundenbasis verrechneten Mietentgelte für die an die MASCHINENRING SERVICE eGen. vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel der Beschwerdeführer hinsichtlich der Maschinenvermietung für den Winterdienst im Jahr römisch 40 zur Gänze, im Jahr römisch 40 hinsichtlich der im Dezember abgerechneten Maschinenvermietung, im Jahr römisch 40 hinsichtlich der zu Regiestundenpreisen verrechneten Maschinenvermietung und im Jahr römisch 40 abgesehen von der vermieteten Kippmulde, hinsichtlich der Maschinenvermietung für die Kürbisernte im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum unter den Selbstkosten verrechnet wurden.
Daraus folgt, dass die BF hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten in den genannten Zeiträumen in Bezug auf die Maschinenvermietung weder der Aufzeichnungspflicht noch der Beitragspflicht unterlagen (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).
Wenn nunmehr die Behördenvertreterin die in Beschwerde gezogene Vorgehensweise der belangten Behörde unter Bezugnahme auf die in § 20 Abs. 5 BSVG normierte Mitwirkungspflicht des Versicherten zu ergründen versuchte, so ist ihr entgegen zu halten, dass den BF im gegenständlichen Fall ein Unterlassen der Mitwirkungspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Andererseits findet diese Auffassung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 keine Grundlage, worin im gegenständlichen Zusammenhang unter anderem ausgesprochen wurde:Wenn nunmehr die Behördenvertreterin die in Beschwerde gezogene Vorgehensweise der belangten Behörde unter Bezugnahme auf die in Paragraph 20, Absatz 5, BSVG normierte Mitwirkungspflicht des Versicherten zu ergründen versuchte, so ist ihr entgegen zu halten, dass den BF im gegenständlichen Fall ein Unterlassen der Mitwirkungspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Andererseits findet diese Auffassung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 keine Grundlage, worin im gegenständlichen Zusammenhang unter anderem ausgesprochen wurde:
"[...] Zu der Frage, in welchem Umfang die Aufzeichnungspflicht - und damit die Beitragspflicht - besteht, wenn bei einzelnen Dienstleistungen (iSd § 20a zweiter Satz erster Fall) entweder auch eigene Arbeitsleistungen verrechnet oder die Selbstkosten überschritten werden, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2010/08/0261, ausgeführt, dass einerseits eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis in einem Kalenderjahr nicht dazu führen könne, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen der Beitragspflicht unterlägen, dass es andererseits aber auch nicht auf die Verrechnung der Dienstleistungen ankommen könne, da es in diesem Fall es nicht ausgeschlossen schiene, dass eine einheitlich erbrachte Dienstleistung (mit eigenen Betriebsmitteln) auf zwei Rechnungen "aufgesplittet" würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass für die Aufzeichnungspflicht (und damit die Beitragspflicht) - unabhängig von der Art der Verrechnung - die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend sei: Werde für diese einzelne Dienstleistung (etwa: Verwendung eines Frontladers über mehrere Stunden) der Selbstkostenpreis überschritten oder werde für diese konkrete Dienstleistung die eigene Arbeitskraft verrechnet, so unterlägen die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht. Auch für den hier vorliegenden Fall der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (iSd. § 20a zweiter Satz zweiter Fall) gilt, dass es für die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht auf Grund der Überschreitung der Selbstkosten nicht darauf ankommen kann, ob Leistungen gemeinsam oder getrennt verrechnet worden sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Selbstkosten bei der Vermietung des jeweiligen Betriebsmittels für die vereinbarte Gesamtdauer überschritten worden sind: Weder kann die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht dadurch vermieden bzw. minimiert werden, dass für einen Vermietungsvorgang mehrere Rechnungen gelegt werden, noch führt umgekehrt die Vermietung eines Geräts zu einem höheren als dem Selbstkostenpreis schon zur Aufzeichnungs- und Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus allen anderen in der gleichen Rechnung verzeichneten Vermietungen."[...] Zu der Frage, in welchem Umfang die Aufzeichnungspflicht - und damit die Beitragspflicht - besteht, wenn bei einzelnen Dienstleistungen (iSd Paragraph 20 a, zweiter Satz erster Fall) entweder auch eigene Arbeitsleistungen verrechnet oder die Selbstkosten überschritten werden, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2010/08/0261, ausgeführt, dass einerseits eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis in einem Kalenderjahr nicht dazu führen könne, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen der Beitragspflicht unterlägen, dass es andererseits aber auch nicht auf die Verrechnung der Dienstleistungen ankommen könne, da es in diesem Fall es nicht ausgeschlossen schiene, dass eine einheitlich erbrachte Dienstleistung (mit eigenen Betriebsmitteln) auf zwei Rechnungen "aufgesplittet" würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass für die Aufzeichnungspflicht (und damit die Beitragspflicht) - unabhängig von der Art der Verrechnung - die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend sei: Werde für diese einzelne Dienstleistung (etwa: Verwendung eines Frontladers über mehrere Stunden) der Selbstkostenpreis überschritten oder werde für diese konkrete Dienstleistung die eigene Arbeitskraft verrechnet, so unterlägen die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht. Auch für den hier vorliegenden Fall der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (iSd. Paragraph 20 a, zweiter Satz zweiter Fall) gilt, dass es für die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht auf Grund der Überschreitung der Selbstkosten nicht darauf ankommen kann, ob Leistungen gemeinsam oder getrennt verrechnet worden sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Selbstkosten bei der Vermietung des jeweiligen Betriebsmittels für die vereinbarte Gesamtdauer überschritten worden sind: Weder kann die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht dadurch vermieden bzw. minimiert werden, dass für einen Vermietungsvorgang mehrere Rechnungen gelegt werden, noch führt umgekehrt die Vermietung eines Geräts zu einem höheren als dem Selbstkostenpreis schon zur Aufzeichnungs- und Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus allen anderen in der gleichen Rechnung verzeichneten Vermietungen.
[...]"
Aus dem zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vermag das erkennende Bundesverwaltungsgericht kein Postulat zu erkennen, das einen Versicherungspflichtigen trotz Befreiung von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 20a zweiter Satz BSVG und Verrechnung von Pauschalpreisen zu einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Versicherten verhalten würde.Aus dem zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vermag das erkennende Bundesverwaltungsgericht kein Postulat zu erkennen, das einen Versicherungspflichtigen trotz Befreiung von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG und Verrechnung von Pauschalpreisen zu einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Versicherten verhalten würde.
Im zitierten Erkenntnis kam der Gerichtshof zusammengefasst zum Schluss, dass davon auszugehen sei, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht.
Auch lässt sich weder aus dem Gesetz, noch aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ableiten, dass der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinzunehmen habe, wenn keine Aufzeichnungen über den vermieteten Maschinentyp und die tatsächlichen Einsatzzeiten geführt werden.
In diesem Zusammenhang ist auf die zeitraumbezogen gültige Fassung des § 20 Abs. 5 BSVG hinzuweisen, die wie folgt lautet:In diesem Zusammenhang ist auf die zeitraumbezogen gültige Fassung des Paragraph 20, Absatz 5, BSVG hinzuweisen, die wie folgt lautet:
"§ 20. [...]
(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.
[...]"
Aus dieser eindeutigen Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass der Versicherungsträger berechtigt ist, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen, wenn Unterlagen fehlen, oder solche unvollständig sind, oder die Vorlage verweigert wird. Dass diese Gesetzesstelle auch im Fall der Befreiung von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 20a zweiter Satz BSVG anzuwenden wäre, ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus den Materialien.Aus dieser eindeutigen Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass der Versicherungsträger berechtigt ist, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen, wenn Unterlagen fehlen, oder solche unvollständig sind, oder die Vorlage verweigert wird. Dass diese Gesetzesstelle auch im Fall der Befreiung von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG anzuwenden wäre, ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus den Materialien.
3.2.7. Wie oben festgestellt, betreiben die Beschwerdeführer an der Lageadresse XXXX, auf eigene Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Dabei erreicht der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte.3.2.7. Wie oben festgestellt, betreiben die Beschwerdeführer an der Lageadresse römisch 40 , auf eigene Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Dabei erreicht der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte.
Neben der laufenden Betriebsführung übten sie im Zeitraum XXXX bis XXXX die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte", "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe", "Kommunaldienstleistungen" und "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus, indem sie bestimmte, oben näher bezeichnete, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftliche Geräte und Maschinen an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten und diese gleichzeitig im Rahmen des (im Auftrag des MASCHINENRINGES verrichteten) verrichteten Winterdienstes, sowie in der Kürbisernte zum Einsatz brachten.Neben der laufenden Betriebsführung übten sie im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte", "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe", "Kommunaldienstleistungen" und "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus, indem sie bestimmte, oben näher bezeichnete, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftliche Geräte und Maschinen an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten und diese gleichzeitig im Rahmen des (im Auftrag des MASCHINENRINGES verrichteten) verrichteten Winterdienstes, sowie in der Kürbisernte zum Einsatz brachten.
Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren kam auf Grund einer sorgfältigen Überprüfung der vorgelegten Rechnungsstatistiken bzw. Abrechnungsunterlagen der MASCHINENRING SERVICE eGen. und der vorgelegten Lieferscheine hervor, dass im gegenständlichen Fall die auf Regiepreisen beruhende Maschinenvermietung jedes einzelnen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittels in den Jahren XXXX, XXXX und XXXX teilweise tatsächlich über den Selbstkosten (sohin über den für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen ÖKL-Werten) erfolgte.Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren kam auf Grund einer sorgfältigen Überprüfung der vorgelegten Rechnungsstatistiken bzw. Abrechnungsunterlagen der MASCHINENRING SERVICE eGen. und der vorgelegten Lieferscheine hervor, dass im gegenständlichen Fall die auf Regiepreisen beruhende Maschinenvermietung jedes einzelnen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittels in den Jahren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 teilweise tatsächlich über den Selbstkosten (sohin über den für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen ÖKL-Werten) erfolgte.
Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Maschinenvermietung für den Winterdienst auf dem Parkplatz des XXXX-Marktes auf der Grundlage von Pauschalbeträgen fakturiert wurde.
In Ermangelung von Aufzeichnungen (vor allem solcher zu den tatsächlichen Einsatzzeiten der an die MASCHINENRING SERVICE eGen. vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Geräte und Maschinen) war gegenständlich nicht zu ermitteln, ob die beschwerdegegenständliche Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte der Beschwerdeführer zu Pauschalpreisen zu oder unter den Selbstkosten erfolgte.
In der Entscheidung vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, stellte der VwGH fest, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht.
Die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien stellen Anhaltspunkte dafür dar, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie dienen zum einen dem Versicherten, der zunächst selbst beurteilen muss, ob er Aufzeichnungen zu führen hat, als Orientierung. Zum anderen stellen sie Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind.
Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen.
Die BF haben - wie bereits oben dargelegt - hinsichtlich der zu Pauschalpreisen verrechneten Maschinenvermietung für den Winterdienst keine entsprechenden Nachweise vorgelegt und ebenso keine Maschinenberechnungen, womit er belegen hätte können, dass die ÖKL-Richtwerte nicht überschritten worden seien.
Somit konnte der belangten Behörde hinsichtlich der Heranziehung der Pauschalpreise für die Maschinenvermietung als Beitragsgrundlage nicht substantiiert entgegen getreten werden.
Daraus folgt aus der Bestimmung des § 20a erster Satz BSVG, dass der BF1 und die BF2 verpflichtet gewesen wären, für die oben genannten Zeiträume Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Diesfalls kommt ihnen auch die Wohltat der in § 20a zweiter Satz BSVG enthaltenen Bestimmung, derzufolge Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, von der Aufzeichnungs- und damit auch von der Beitragspflicht ausgenommen sind, nicht zu Gute. Zwar hat der BF1 die vermieteten Betriebsmittel im beschwerdegegenständlichen Zeitraum selbst bedient und wurde er aus diesem Grund von der MASCHINENRING SERVICE UND PERSONAL eGen. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Arbeiter beschäftigt und als solcher bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet, doch genügt es für die Annahme der Aufzeichnungs- (und damit wohl auch der Beitrags-)pflicht, dass eine der beiden Voraussetzungen für die Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht (wie im gegenständlichen Fall die Vermietung über Selbstkosten) vorliegt.Daraus folgt aus der Bestimmung des Paragraph 20 a, erster Satz BSVG, dass der BF1 und die BF2 verpflichtet gewesen wären, für die oben genannten Zeiträume Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Diesfalls kommt ihnen auch die Wohltat der in Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG enthaltenen Bestimmung, derzufolge Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, von der Aufzeichnungs- und damit auch von der Beitragspflicht ausgenommen sind, nicht zu Gute. Zwar hat der BF1 die vermieteten Betriebsmittel im beschwerdegegenständlichen Zeitraum selbst bedient und wurde er aus diesem Grund von der MASCHINENRING SERVICE UND PERSONAL eGen. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Arbeiter beschäftigt und als solcher bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet, doch genügt es für die Annahme der Aufzeichnungs- (und damit wohl auch der Beitrags-)pflicht, dass eine der beiden Voraussetzungen für die Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht (wie im gegenständlichen Fall die Vermietung über Selbstkosten) vorliegt.
Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde daher hinsichtlich der für die Beitragsbemessung berücksichtigten Beiträge für die Zeiträume XXXX. - XXXX, XXXX. - XXXX hinsichtlich der Maschinenvermietung zu Pauschalpreisen und XXXX hinsichtlich der Vermietung der Kippmulde nicht als berechtigt.Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde daher hinsichtlich der für die Beitragsbemessung berücksichtigten Beiträge für die Zeiträume römisch 40 . - römisch 40 , römisch 40 . - römisch 40 hinsichtlich der Maschinenvermietung zu Pauschalpreisen und römisch 40 hinsichtlich der Vermietung der Kippmulde nicht als berechtigt.
3.2.8. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Betriebsmittel, landwirtschaftlicher Betrieb, Nebentätigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2004844.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017