TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/16 I413 2127100-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.06.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z6
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z6
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I413 2127100-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: RA Mag. Peter GREIL, RA Mag. László SZABO gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 08.07.2016, Zl. 567301110-160828025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: RA Mag. Peter GREIL, RA Mag. László SZABO gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 08.07.2016, Zl. 567301110-160828025, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.06.2016 nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2016, Zl. I408 2127100.1/6E, den Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.06.2016 und seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 20.06.2016 gleichbleibend eine mehrmalige Inhaftierung und Folterung durch die ägyptischen Behörden aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Muslimbruderschaft.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs 1 Z 3 und 4 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Ägypten, gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters erließ die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ohne dass eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht (Spruchpunkt IV.). Überdies stellte die belangte Behörde mit bekämpftem Bescheid fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Des Weiteren erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 2 und Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Ägypten, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters erließ die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ohne dass eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht (Spruchpunkt römisch vier.). Überdies stellte die belangte Behörde mit bekämpftem Bescheid fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Des Weiteren erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.).

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 22.07.2016. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen Verfahrensmängel und die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend und beantragte, den angefochtenen Bescheid abzuändern und seinem Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten vollinhaltlich stattzugeben. In eventu begehrte der Beschwerdeführer außerdem, ihm einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen sowie die Abschiebung nach Ägypten dauerhaft für unzulässig zu erklären und das ausgesprochene Einreiseverbot ersatzlos aufzuheben.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 22.07.2016. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen Verfahrensmängel und die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend und beantragte, den angefochtenen Bescheid abzuändern und seinem Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten vollinhaltlich stattzugeben. In eventu begehrte der Beschwerdeführer außerdem, ihm einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen sowie die Abschiebung nach Ägypten dauerhaft für unzulässig zu erklären und das ausgesprochene Einreiseverbot ersatzlos aufzuheben.

4. Am 18.11.2016 teilte die belangte Behörde mit Schreiben Zl. 567301110/160828025, mit, dass der Beschwerdeführer am 17.11.2016 um 14:42 Uhr freiwillig in die Türkei ausgereist ist und die Schubhaft beendet ist.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsbürger von Ägypten und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er hält sich seit September 2011 in Österreich auf.

Psychische und physische Beeinträchtigungen, die seiner Rückführung entgegenstehen, wurden nicht festgestellt.

Von seiner Ehegattin, einer österreichischen Staatsangehörigen, lebt der Beschwerdeführer seit Dezember 2012 getrennt. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in einer Beziehung mit einer aus Tschetschenien stammenden russischen Staatsangehörigen Larissa XXXX und entstammt aus der Beziehung ein rund ein Jahr und neun Monate alter Sohn.Von seiner Ehegattin, einer österreichischen Staatsangehörigen, lebt der Beschwerdeführer seit Dezember 2012 getrennt. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in einer Beziehung mit einer aus Tschetschenien stammenden russischen Staatsangehörigen Larissa römisch 40 und entstammt aus der Beziehung ein rund ein Jahr und neun Monate alter Sohn.

Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulausbildung sowie einen Abschluss im Bereich Maschinenbau aus. Bislang konnte er sich seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten im Tourismusbereich verdienen. Nach wie vor leben seine beiden Eltern und seine fünf Geschwister in Ägypten.

Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen. In Österreich bewegte sich der Beschwerdeführer in einer dem politischen Islam nahestehen islamischen Gemeinde. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer über intensive Kontakte zu Österreichern verfügt oder ein nachhaltiges Interesse an einer westlich orientierten Werte- und Normengemeinschaft hat.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.01.2016, Zl XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke als Bestimmungstäter nach §§ 12. 2. Fall, 15, 278e Abs. 2 StGB, sowie des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Das Landesgericht Innsbruck befand den Beschwerdeführer für schuldig, im Jahr 2014 Adulkadir XXXX dazu bestimmt zu haben, sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen zu lassen, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, indem er ihn dazu überredete, von Innsbruck über Wien/Schwechat und Istanbul nach Latakia/Syrien in ein Camp von "XXXX", zu dem Zweck zu reisen, sich dort einer terroristischen Ausbildung zu unterziehen und an Kampfeinsätzen zu beteiligen, wobei die terroristische Ausbildung XXXX im Juni 2014 daran scheiterte, dass das Trainingscamp der Gruppierung "XXXX" nicht abgehalten wurde und XXXX nach einer neuerlichen Reise Richtung Syrien Anfang 2014 in der Türkei sein Vorhaben, sich ausbilden zu lassen, aufgab, weshalb die Tat beim Versuch blieb. Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Landesgericht Innsbruck den Umstand, dass der Beschwerdeführer XXXX zur strafbaren Handlung verführt (§ 33 Abs 1 Z 3 StGB), die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat und zwei Verbrechen begangen hatte. Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass das Verbrechen der Ausbildung für terroristische Zwecke beim Versuch geblieben ist, gewertet. Zudem merkte das Landesgericht Innsbruck an, dass der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt habe, als ob er das Unrecht seiner Taten nicht eingesehen hätte, weshalb eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht nicht in Betracht kam.Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.01.2016, Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, 2. Fall, 15, 278e Absatz 2, StGB, sowie des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Das Landesgericht Innsbruck befand den Beschwerdeführer für schuldig, im Jahr 2014 Adulkadir römisch 40 dazu bestimmt zu haben, sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10 StGB geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen zu lassen, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, indem er ihn dazu überredete, von Innsbruck über Wien/Schwechat und Istanbul nach Latakia/Syrien in ein Camp von "XXXX", zu dem Zweck zu reisen, sich dort einer terroristischen Ausbildung zu unterziehen und an Kampfeinsätzen zu beteiligen, wobei die terroristische Ausbildung römisch 40 im Juni 2014 daran scheiterte, dass das Trainingscamp der Gruppierung "XXXX" nicht abgehalten wurde und römisch 40 nach einer neuerlichen Reise Richtung Syrien Anfang 2014 in der Türkei sein Vorhaben, sich ausbilden zu lassen, aufgab, weshalb die Tat beim Versuch blieb. Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Landesgericht Innsbruck den Umstand, dass der Beschwerdeführer römisch 40 zur strafbaren Handlung verführt (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat und zwei Verbrechen begangen hatte. Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass das Verbrechen der Ausbildung für terroristische Zwecke beim Versuch geblieben ist, gewertet. Zudem merkte das Landesgericht Innsbruck an, dass der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt habe, als ob er das Unrecht seiner Taten nicht eingesehen hätte, weshalb eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht nicht in Betracht kam.

Festgestellt wird, dass es sich bei der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers um ein besonders schweres Verbrechen handelt und er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich und eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht erließ mit Erkenntnis vom 13.06.2016, GZ: I408 2127100-1/6E über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit unbefristetem Einreiseverbot, welches in Rechtskraft erwuchs.

Der Beschwerdeführer reiste am 17.11.2016 freiwillig in die Türkei aus.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer setzte einen Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 und Z 4 AsylG, weshalb sein Fluchtvorbringen keinerlei Prüfung unterzogen wird.Der Beschwerdeführer setzte einen Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, AsylG, weshalb sein Fluchtvorbringen keinerlei Prüfung unterzogen wird.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde.

Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung.

Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Mosembrüderschaft, eingeräumt wurden.

Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht.

Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in des Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl I408 XXXX, in das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.01.2016, Zl XXXX, in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in des Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl I408 römisch 40 , in das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.01.2016, Zl römisch 40 , in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Konfession sowie seiner Einreise ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Ebenso ergibt sich die Feststellung, dass der Gesundheitszustand einer Rückführung nicht im Wege steht aus dem hiergerichtlichen Verwaltungsakt sowie den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Ebenso ergeben sich die Feststellungen hinsichtlich seiner Schul- und Ausbildung, dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes sowie seiner familiären Situation in Ägypten und den Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Das Fehlen einer maßgeblichen sozialen und privaten Verfestigung in Österreich leitet sich aus dem Verwaltungsakt ab. Im Verein mit dem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.01.2016, Zl XXXX, steht für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft fest, dass sich der Beschwerdeführer in einer dem politischen Islam nahestehen islamischen Gemeinde in Österreich bewegt. Die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer über intensive Kontakte zu Österreichern verfügt oder ein nachhaltiges Interesse an einer westlich orientierten Werte- und Normengemeinschaft hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.01.2016, Zl XXXX. Danach steht es für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft fest, dass nicht nur keine Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft erfolgte, sondern eher eine Desintegration, indem sich der Beschwerdeführer radikalisierte, dem sog politischen Islam zuwandte und offen mit dem islamistischen Terrorismus sympatisierte, indem er als Gefährder anderer fungierte, die er in Terroristencamps nach Syrien weitervermittelte. Hieraus ist nicht nur kein Interesse, sondern in Wahrheit eine offene Anlehnung einer Integration und der westlich orientierten Werte- und Normengemeinschaft abzuleiten.Das Fehlen einer maßgeblichen sozialen und privaten Verfestigung in Österreich leitet sich aus dem Verwaltungsakt ab. Im Verein mit dem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.01.2016, Zl römisch 40 , steht für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft fest, dass sich der Beschwerdeführer in einer dem politischen Islam nahestehen islamischen Gemeinde in Österreich bewegt. Die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer über intensive Kontakte zu Österreichern verfügt oder ein nachhaltiges Interesse an einer westlich orientierten Werte- und Normengemeinschaft hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.01.2016, Zl römisch 40 . Danach steht es für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft fest, dass nicht nur keine Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft erfolgte, sondern eher eine Desintegration, indem sich der Beschwerdeführer radikalisierte, dem sog politischen Islam zuwandte und offen mit dem islamistischen Terrorismus sympatisierte, indem er als Gefährder anderer fungierte, die er in Terroristencamps nach Syrien weitervermittelte. Hieraus ist nicht nur kein Interesse, sondern in Wahrheit eine offene Anlehnung einer Integration und der westlich orientierten Werte- und Normengemeinschaft abzuleiten.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich vom 17.01.2016 und der sich Akt befindlichen Ausfertigung des gegenständlichen Urteils des Landesgerichts Innsbruck vom 21.01.2016, Zl XXXX.Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich vom 17.01.2016 und der sich Akt befindlichen Ausfertigung des gegenständlichen Urteils des Landesgerichts Innsbruck vom 21.01.2016, Zl römisch 40 .

Die über den Beschwerdeführer verhängte rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie das unbefristete Einreiseverbot ergeben sich ebenfalls aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ I408 XXXX.Die über den Beschwerdeführer verhängte rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie das unbefristete Einreiseverbot ergeben sich ebenfalls aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ I408 römisch 40 .

Mit Schreiben vom 18.11.2016 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht von der nachgewiesenen freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers in die Türkei.

2.3. Zum Asylausschlussgrund des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund gesetzt hat, ergibt sich auch seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 21.01.2016.

Im genannten Urteil wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer festgestellt, dass er den XXXX dazu bestimmt hat, sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifische zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen zu lassen, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, indem er ihn dazu überredete, von Innsbruck über Wien/Schwechat und Istanbul nach Latakia/Syrien in ein Camp von "XXXX", zu dem Zweck zu reisen, sich dort einer terroristischen Ausbildung zu unterziehen und an Kampfeinsätzen zu beteiligen, wobei die terroristische Ausbildung XXXX im Juni 2014 daran scheiterte, dass das Trainingscamp der Gruppierung "XXXX" nicht abgehalten wurde und XXXX nach einer neuerlichen Reise Richtung Syrien Anfang September 2014 in der Türkei sein Vorhaben, sich ausbilden zu lassen, aufgab, weshalb die Tat beim Versuch blieb, durch die Tathandlungen sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der Gruppierung "XXXX", in dem Wissen beteiligt hat, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen förderte.Im genannten Urteil wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer festgestellt, dass er den römisch 40 dazu bestimmt hat, sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifische zur Begehung einer terroristischen Straftat nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10 StGB geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen zu lassen, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, indem er ihn dazu überredete, von Innsbruck über Wien/Schwechat und Istanbul nach Latakia/Syrien in ein Camp von "XXXX", zu dem Zweck zu reisen, sich dort einer terroristischen Ausbildung zu unterziehen und an Kampfeinsätzen zu beteiligen, wobei die terroristische Ausbildung römisch 40 im Juni 2014 daran scheiterte, dass das Trainingscamp der Gruppierung "XXXX" nicht abgehalten wurde und römisch 40 nach einer neuerlichen Reise Richtung Syrien Anfang September 2014 in der Türkei sein Vorhaben, sich ausbilden zu lassen, aufgab, weshalb die Tat beim Versuch blieb, durch die Tathandlungen sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der Gruppierung "XXXX", in dem Wissen beteiligt hat, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen förderte.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides

3.1.1 Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist einem Fremden, der Antrag eines Fremden auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist einem Fremden, der Antrag eines Fremden auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Gemäß § 6 Abs 1 AsylG ist ein Fremder unter anderem von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 4).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder unter anderem von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht (Ziffer 4,).

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes hat laut herrschender Rechtsprechung nicht unbedingt den Ausschluss von der Asylgewährung zur Folge, sondern ist eine Güterabwägung im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der die Art der Straftat und der Grad der befürchteten Verfolgung gegeneinander abzuwägen sind (VwGH 31.01.2002, 99/20/0372, VwGH 11.11.2008, 2006/19/0352).

Es ist nicht zulässig, bloß auf Grund von strafgerichtlichen Verurteilungen einen Asylausschlussgrund anzunehmen, ohne die Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (VwGH vom 27.04.2006, 2003/20/0050).

Gemäß Art 33 Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimatstaat oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).Gemäß Artikel 33, Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimatstaat oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie typischerweise etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 10.06.1999, 99/01/0288, unter Berufung auf Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] S 182 und 228 und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre).

Der bloße Umstand, dass ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt wurde, genügt nicht. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (vgl Kälin, aaO, S 229 mwN).Der bloße Umstand, dass ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt wurde, genügt nicht. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen vergleiche Kälin, aaO, S 229 mwN).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.01.2016 rechtskräftig wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke als Bestimmungstäter nach §§ 12. 2. Fall, 15, 278e Abs 2 StGB sowie des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ist im konkreten Fall somit unbestritten.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.01.2016 rechtskräftig wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, 2. Fall, 15, 278e Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ist im konkreten Fall somit unbestritten.

Berücksichtigt den im bei vorliegenden Delikten möglichen Strafrahmen (für das Verbrechen der Ausbildung für terroristische Zwecke ein Strafrahmen von sechs Monate bis fünf Jahre und für das Verbrechen der terroristischen Vereinigung ein Strafrahmen von ein bis zehn Jahr), deutet die Höhe der verhängten Strafe an sich bereits auf die Schwere der Verbrechen hin. Den vor terroristischen Straftaten zu schützenden Rechtsgütern (die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, das öffentlichen Leben, das Wirtschaftslebens, die Zivilbevölkerung) kommt bei der gegenständlich zu treffenden Beurteilung ebenfalls eine bedeutende Gewichtung zu.

Im gegenständlichen Fall wertete das Landesgericht Innsbruck als erschwerend, dass nicht nur der Beschwerdeführer die Vornahme einer strafbaren Handlung in Kauf nahm, sondern zugleich einen Dritten strafbaren Handlungen verführen wollte und er dies über einen längeren Zeitraum hin fortsetzte. Schwer wirkt in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass er dabei seine Position innerhalb der muslimischen Gemeinde als Vertrauensperson gegenüber Jugendlichen ausgenutzt und zumindest den als Beteiligungstäter mitverurteilten radikalisierte und veranlasste, dass sich dieser einer terroristischen Organisation anschließen wollte. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrfach – unter anderem auch mit XXXX – nach Syrien reiste, bezeugt das bewusste Wollen des Beschwerdeführers und die Intensität seines Vorhabens. Lediglich seine bisherige Unbescholtenheit und der Umstand, dass es bei einem Versuch geblieben ist, sprechen für den Beschwerdeführer. Allerdings ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Versuch lediglich deshalb zustande kam, nachdem zum besagten Termin keine Ausbildung stattfand und der vom Beschwerdeführer überredete XXXX beim zweiten Termin das Interesse an einer Ausbildung verlor und vom Vorhaben absprang. Zudem verkennt das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht, dass es dem Beschwerdeführer an einem Unrechtsbewusstsein fehlt und er von der Rechtsmäßigkeit von terroristischen Handlungen innerlich überzeugt ist. Diesbezüglich merkte das Landesgericht Innsbruck zusätzlich in seinem Strafurteil an, dass "der Angeklagte den Eindruck erweckte, als ob es das Unrecht seiner Tat nicht eingesehen hätte" und er deshalb von der teilbedingten Strafnachsicht absah.Im gegenständlichen Fall wertete das Landesgericht Innsbruck als erschwerend, dass nicht nur der Beschwerdeführer die Vornahme einer strafbaren Handlung in Kauf nahm, sondern zugleich einen Dritten strafbaren Handlungen verführen wollte und er dies über einen längeren Zeitraum hin fortsetzte. Schwer wirkt in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass er dabei seine Position innerhalb der muslimischen Gemeinde als Vertrauensperson gegenüber Jugendlichen ausgenutzt und zumindest den als Beteiligungstäter mitverurteilten radikalisierte und veranlasste, dass sich dieser einer terroristischen Organisation anschließen wollte. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrfach – unter anderem auch mit römisch 40 – nach Syrien reiste, bezeugt das bewusste Wollen des Beschwerdeführers und die Intensität seines Vorhabens. Lediglich seine bisherige Unbescholtenheit und der Umstand, dass es bei einem Versuch geblieben ist, sprechen für den Beschwerdeführer. Allerdings ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Versuch lediglich deshalb zustande kam, nachdem zum besagten Termin keine Ausbildung stattfand und der vom Beschwerdeführer überredete römisch 40 beim zweiten Termin das Interesse an einer Ausbildung verlor und vom Vorhaben absprang. Zudem verkennt das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht, dass es dem Beschwerdeführer an einem Unrechtsbewusstsein fehlt und er von der Rechtsmäßigkeit von terroristischen Handlungen innerlich überzeugt ist. Diesbezüglich merkte das Landesgericht Innsbruck zusätzlich in seinem Strafurteil an, dass "der Angeklagte den Eindruck erweckte, als ob es das Unrecht seiner Tat nicht eingesehen hätte" und er deshalb von der teilbedingten Strafnachsicht absah.

Die zur Zulässigkeit der Revision behauptete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die bloße Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation ohne Beteiligung an terroristischen Akten einen Asylausschlussgrund darstelle oder nicht, ist bereits durch Rechtsprechung des EuGH beantwortet (EuGH 09.11.2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/01/0154)). Nach dieser Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe eine "individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände" erforderlich, aber auch "dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann" (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/01/0172).

Hinsichtlich der von der Judikatur geforderten individuellen Prüfung der tatsächlichen Umstände ist auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.01.2016 und die diesbezüglichen vorangegangenen Ausführungen zu verweisen. Ebenso ist dem Beschwerdeführer durchaus eine Verantwortung für Handlungen der Gruppierung "Junud Ash-Sham", insbesondere es ihm auf die Rekrutierung von Nachwuchskämpfern für diese Gruppierung ankam. Berücksichtig man darüber hinaus die Einstufung des Terrorismus durch den UN-Sicherheitsrat mit der Resolution 731 (1992) als Bedrohung des Weltfriedens und die Aufforderung und Verpflichtungen seiner Mitgliedsstaaten zum aktiven Kampf gegen Terrorismus (Resolution 1373 (2001)), läuft das Handeln des Beschwerdeführers den hehren Zielen und Grundsätzen der Nationen eindeutig zuwider.

Das öffentliche Interesse an der Rückführung des Beschwerdeführers indiziert sich im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von terroristischen Aktivitäten, insbesondere der Verhinderung von Gewaltkriminalität, der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt sowie der Verhinderung des Missbrauches und der leichtfertigen Verwendung von Waffen. Infolge der Globalität handelt es sich beim Terrorismus auch um eine besondere Form der grenzüberschreitenden Kriminalität, deren Verhinderung ebenfalls im öffentlichen Interesse steht (VwGH 22.11.2010, 2010/11/0062; 16.01.2007, 2006/18/0353; 27.06.2006, 2006/18/0165 sowie 29.12.2004, 2004/18/0327).

Hinsichtlich seiner Gemeingefährlichkeit ist auszuführen, dass durch die in Österreich gesetzten, strafbaren Taten in hohem Maße der Unwille des Beschwerdeführers zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht wird und diesen auch im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Landesgericht Innsbruck zum Ausdruck gebracht hat, zumal er dort den Eindruck erweckte, das Unrecht seiner Taten nicht eingesehen zu haben.

Bezüglich seines strafrechtlichen Verhaltens ist zu vermerken, dass diese besonders gefährlich ist und der Beschwerdeführer durch diese Verbrechen auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung und Bekämpfung von terroristischen Aktivitäten in gravierender Weise beeinträchtigt hat.

Zum Zeitablauf seiner Straftaten ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit September 2011 im Bundesgebiet aufhältig ist. Auch wenn seine rechtskräftige Verurteil vom 21.01.2016 datiert erfolgten seine ersten Rekrutierungsversuche bereits Anfang des Jahres 2014, was wiederum voraussetzt, dass seine innere Überzeugung bereits viel früher vorhanden gewesen sein musste. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Zeit vom 10.02.2015 – 17.11.2016 in der Justizanstalt verbrachte. Zudem verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das Umfeld des Beschwerdeführers von einer islamischen Gemeinde geprägt ist, die dem politischen Islam nahesteht und deren Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland als "integrationshemmend" gilt und unter Beobachtung des dortigen Verfassungsschutzes steht. Intensive Kontakte zu Österreichern oder ein nachhaltiges Interesse an einer westlich orientierten Werte- und Normengemeinschaft sind in seinem privaten Umfeld sind nicht erkennbar.

Zum Zeitablauf ist außerdem zu beachten, dass kein Erfahrungssatz dahin besteht, dass mit zunehmender Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die vom Verurteilten ausgehende Gefahr abnehmen würde sowie darauf, dass Zeiten der Anhaltung im Strafvollzug bei Betrachtung (behaupteten) Wohlverhaltens außer Betracht zu lassen sind (vgl VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323). Bei der Prognoseentscheidung ist auch auf den Zeitpunkt der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen (vgl VwGH 10.09.2003, 2003/18/0213; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0340). Gerade daraus ist aber für den Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen, da er nach der Entlassung aus seiner Strafhaft freiwillig in die Türkei ausreiste – eben jenem Land, über das er bislang mehrmals nach Syrien ausreiste. Sohin kann nicht von einer Minderung oder einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr ausgegangen werden.Zum Zeitablauf ist außerdem zu beachten, dass kein Erfahrungssatz dahin besteht, dass mit zunehmender Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die vom Verurteilten ausgehende Gefahr abnehmen würde sowie darauf, dass Zeiten der Anhaltung im Strafvollzug bei Betrachtung (behaupteten) Wohlverhaltens außer Betracht zu lassen sind vergleiche VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323). Bei der Prognoseentscheidung ist auch auf den Zeitpunkt der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen vergleiche VwGH 10.09.2003, 2003/18/0213; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0340). Gerade daraus ist aber für den Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen, da er nach der Entlassung aus seiner Strafhaft freiwillig in die Türkei ausreiste – eben jenem Land, über das er bislang mehrmals nach Syrien ausreiste. Sohin kann nicht von einer Minderung oder einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr ausgegangen werden.

Die Prüfung an darüber hinaus bestehender persönlicher Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich konnten aufgrund seiner freiwilligen Ausreise unterbleiben.

Da somit ein Asylausschlussgrund vorlag, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit ein Asylausschlussgrund vorlag, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.1.2 Nichtgewährung von subsidiärem Schutz

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 2). Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs 2 AsylG).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 2,). Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG).

Dem Beschwerdeführer war aufgrund des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes der Status Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vgl VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung und einen Abschluss im Bereich Maschinenbau aus. Bislang konnte er sich seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten im Tourismusbereich verdienen. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Nach wie vor leben seine beiden Eltern und seine fünf Geschwister in Ägypten und steht es ihm frei mit ihnen Kontakt aufzunehmen, sodass nicht auf sich alleine gestellt ist.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung und einen Abschluss im Bereich Maschinenbau aus. Bislang konnte er sich seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten im Tourismusbereich verdienen. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Nach wie vor leben seine beiden Eltern und seine fünf Geschwister in Ägypten und steht es ihm frei mit ihnen Kontakt aufzunehmen, sodass nicht auf sich alleine gestellt ist.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Außerlandesschaffung nach Ägypten nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Falle alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Außerlandesschaffung nach Ägypten nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Falle alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Ägypten derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in Ägypten derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.1.3 Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG3.1.3 Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.1.4 Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Nichtbesehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt.

Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2016, GZ: I408 2127100-1/6E wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit unbefristetem Einreiseverbot erlassen, welches in zweiter Instanz in Rechtskraft erwuchs und wird im Wesentlichen auf die darin enthaltenen Ausführungen verwiesen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine nunmehr durchgeführte individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine nunmehr durchgeführte individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zum Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK geschütztes Familienleben des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Allerdings behauptet er selbst, dass er mit ihr seit Ende 2012 kein Eheleben mehr führt und psychisch und physisch schon getrennt lebt. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr mit einer russischen Staatsangehörigen eine Beziehung führt und aus dieser Beziehung ein gemeinsamer Sohn entstammt, wird dies dahingehend relativiert, dass diese Beziehung im April 2014 entstand und die laut Zentralem Melderegister Mitte Dezember 2015 begründete gemeinsame häusliche Gemeinschaft durch seine Inhaftierung im Februar 2015 kaum drei Monate Jahr dauerte. Ungeachtet dessen verließ der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung seine russische Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn und setzte sich ohne sie in die Türkei ab.Zum Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Allerdings behauptet er selbst, dass er mit ihr seit Ende 2012 kein Eheleben mehr führt und psychisch und physisch schon getrennt lebt. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr mit einer russischen Staatsangehörigen eine Beziehung führt und aus dieser Beziehung ein gemeinsamer Sohn entstammt, wird dies dahingehend relativiert, dass diese Beziehung im April 2014 entstand und die laut Zentralem Melderegister Mitte Dezember 2015 begründete gemeinsame häusliche Gemeinschaft durch seine Inhaftierung im Februar 2015 kaum drei Monate Jahr dauerte. Ungeachtet dessen verließ der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung seine russische Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn und setzte sich ohne sie in die Türkei ab.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich – insbesondere unter Berücksichtigung seines äußerst kurzen Aufenthaltes – einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinem persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So war er bislang nicht imstande – mit Ausnahme der Vorlage eines Deutschzertifikates Niveau A1 – auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen. Zudem ist berücksichtigungswürdig, dass sich der Beschwerdeführer in einem Umfeld einer islamischen Gemeinde bewegt, die dem politischen Islam nahesteht. Deren Tätigkeit gilt in der Bundesrepublik Deutschland zutreffend aufgrund ihrer reaktionären Einstellung zu Frauen, zum liberalen, demokratischen Rechtsstaat und zu Andersgläubigen und Andersdenkenden als "integrationshemmend". Intensive Kontakte zu Österreichern oder ein nachhaltiges Interesse an einer westlich orientierten Werte- und Normengemeinschaft sind im privaten Umfeld des Beschwerdeführers sind nicht erkennbar

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch das Erkenntnis VfSlg 19.086/2010, in dem der VFGH auf dieses Erkenntnis des VwGH Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der VFGH auf dieses Erkenntnis des VwGH Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Demgegenüber steht die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen strafbarer Handlungen gegen den öffentlichen Frieden.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der öffentlichen Interesse an der Verhinderung von terroristischen Aktivitäten, insbesondere der Verhinderung von Gewaltkriminalität, der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt sowie der Verhinderung des Missbrauches und der leichtfertigen Verwendung von Waffen. Infolge der Globalität handelt es sich beim Terrorismus auch um eine besondere Form der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 22.11.2010, 2010/11/0062; 16.01.2007, 2006/18/0353; 27.06.2006, 2006/18/0165 sowie 29.12.2004, 2004/18/0327).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der öffentlichen Interesse an der Verhinderung von terroristischen Aktivitäten, insbesondere der Verhinderung von Gewaltkriminalität, der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt sowie der Verhinderung des Missbrauches und der leichtfertigen Verwendung von Waffen. Infolge der Globalität handelt es sich beim Terrorismus auch um eine besondere Form der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 22.11.2010, 2010/11/0062; 16.01.2007, 2006/18/0353; 27.06.2006, 2006/18/0165 sowie 29.12.2004, 2004/18/0327).

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs 1aDass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a

FPG.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.1.5 Zulässigkeit der Abschiebung

Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (§ 52 Abs 9 FPG), ist auf die obigen Ausführungen unter Punkt A) 3.1.2 zu verweisen.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, FPG), ist auf die obigen Ausführungen unter Punkt A) 3.1.2 zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.1.6 Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots

Bereits mit Erkenntnis vom 13.06.2016, GZ: I408 2127100-1/6E, erließ das Bundesverwaltungsgericht über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit unbefristetem Einreiseverbot, welches in zweiter Instanz in Rechtskraft erwuchs.

Mit seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke als Bestimmungstäter nach §§ 12 2. Fall, 15, 278e Abs 2 StGB sowie des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes.Mit seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, 2. Fall, 15, 278e Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes.

Darüber hinaus hat sich Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall bereits umseits unter A) 3.1.1 mit dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild auseinandergesetzt (vgl VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Darüber hinaus hat sich Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall bereits umseits unter A) 3.1.1 mit dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild auseinandergesetzt vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.1.7 Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 2 und Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, (Z 2) und gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist," (Z 6).Mit Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, (Ziffer 2,) und gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist," (Ziffer 6,).

Die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 2 und Z 6 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunktes römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2 Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen weist kein substantiiertes Vorbringen auf, das geeignet wäre, den festgestellten Sachverhalt zu erschüttern. Die Beschwerde wirft in Wahrheit nur Rechtsfragen auf, die einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht bedürfen. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylausschlussgrund, aufschiebende Wirkung - Entfall, besonders
schweres Verbrechen, Gefährdungsprognose, Gemeinwohl,
Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,
öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche
Verurteilung, Terror, terroristische Tat, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2127100.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten