Entscheidungsdatum
16.06.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I403 2157625-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. 1070165309/160692379 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. 1070165309/160692379 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.04.2017,
Zl. 1070165309/160692379 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Algerien wurde für zulässig erklärt, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie die Verfahrensanordnung vom 21.04.2017 wurden dem Beschwerdeführer am 25.04.2017 in der Justizanstalt persönlich übergeben.
Mit Email des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2017 wurde der Verein Menschenrechte Österreich darüber informiert, dass der Bescheid vom Beschwerdeführer am 25.04.2017 übernommen worden war.
Am 11.05.2017 langte das Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Zugleich wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt.
Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Eingabe vom 26.05.2017 wurde von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gestellt.Mit Eingabe vom 26.05.2017 wurde von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG gestellt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2017, Zl. I403 2157625-2 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2017, Zl. I403 2157625-2 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der obengenannte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 25.04.2017 ausgehändigt. In der Folge wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und zwar eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.05.2017.
Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist am 09.05.2017 eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Auf der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ist der 25.04.2017 als Übergabedatum vermerkt. Die Übernahme am 25.04.2017 wurde auch in der Beschwerde bzw. im Wiedereinsetzungsantrag nicht bestritten.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 25.04.2017 auszugehen. Laut Faxkennung wurde der Beschwerdeschriftsatz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.05.2017 eingebracht. Das ist auch das Datum des Schriftsatzes.
Bei einer Zustellung am 25.04.2017 und einer zweiwöchigen Beschwerdefrist endete diese aber bereits am 09.05.2017. Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
§ 3 Abs. 2 Z. 4 BFA-VG regelt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG, Im gegenständlichen Verfahren wurde eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und ein Einreiseverbot verhängt. Es handelt sich daher um einen jener Fall, der mit § 16 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BFA-VG angesprochen wird.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG regelt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG, Im gegenständlichen Verfahren wurde eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und ein Einreiseverbot verhängt. Es handelt sich daher um einen jener Fall, der mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BFA-VG angesprochen wird.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am 25.04.2017 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 09.05.2017. Die per Fax am 11.05.2017 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, da er am 26.05.2017 – als Reaktion auf den Verspätungsvorhalt - einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellte und in diesem auf die versäumte Verfahrenshandlung, konkret die zeitgerechte Beschwerdeerhebung, hinwies. Die Verspätung der Beschwerde ist daher unbestritten und offensichtlich.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2017, Zl. I403 2157625-2 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2017, Zl. I403 2157625-2 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2157625.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2017