Entscheidungsdatum
20.06.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W250 2161466-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Kamerun, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kamerun, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.06.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.06.2017 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste am 06.06.2017 von Tschechien kommend nach Österreich ein und wurde festgenommen, da sie sich mit einem französischen Reisepass, der ihr nicht gehört, ausgewiesen hat.
1.2. Die BF hat am 22.05.2017 in Tschechien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die BF hat die Erlaubnis der zuständigen tschechischen Behörde ihre Unterkunft ab dem 06.06.2017 bis längstens 26.06.2017 zu verlassen.
1.3. Am 07.06.2017 trat die Staatsanwaltschaft nach Zahlung einer Geldbuße durch die BF von der weiteren Strafverfolgung auf Grund des Gebrauches eines fremden Ausweises zurück.
1.4. Die BF wurde am 07.06.2017 vom Bundesamt zur Anordnung der Schubhaft in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass Sie sowohl einen Personalausweis als auch einen Führerschein aus Kamerun besitze. An Bargeld verfüge sie über 6.060,-- Schweizer Franken und ca. 1.700,-- Tschechische Kronen. Zur Einreise unter Gebrauch eines fremden Ausweises gab die BF an, dass sie von einem Mann im Asylcamp in Tschechien einen französischen Reisepass erhalten habe, um ein Busticket nach Österreich kaufen zu können. Dies sei ohne Pass nicht möglich. Außerdem habe sie den Pass benötigt, um sich im Bus ausweisen zu können. Sie habe für den fremden Pass EUR 100,-- und 600,-- tschechische Kronen bezahlt.
Als Grund für ihre Einreise nach Österreich gab sie an, dass sie sich mit einem Bekannten treffen wolle, um ihm 4000,-- Schweizer Franken für ihre Familie in Kamerun zu übergeben. Sie kenne nur den Namen des Bekannten, nicht jedoch seine Adresse. Eine Überweisung habe sie nicht vorgenommen, da sie die Kosten dafür sparen wolle und kein Vertrauen zu den Organisationen, die die Überweisung durchführen, habe. Das Geld habe sie von einem Mann, der aus Kamerun stamme, aber in Tschechien lebe, erhalten. Er bemühe sich um Kameruner in Tschechien. Er wohne nicht im Flüchtlingscamp, halte sich aber immer dort auf. Mehr wisse sie über diesen Mann nicht. Das Geld habe sie von ihm erhalten, da sie ihm Grundstückspapiere aus Kamerun übergeben habe. In Tschechien habe sie ein anhängiges Asylverfahren. In ihrem Herkunftsstaat leben ihr Bruder und ihr sechs Jahre alter Sohn. Sie sei noch nie verheiratet gewesen, Verwandte habe Sie weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union. Auf die Mitteilung, dass beabsichtigt sei Schubhaft anzuordnen, gab die BF an, dass dies in Ordnung sei. Auf die Mitteilung des Bundesamtes, dass, wenn die BF an einer freiwilligen Ausreise interessiert sei, ihre Daten an eine Organisation der Rückkehrhilfe weitergegeben werden können, gab die BF an, dass sie bereit sei, freiwillig zurückzukehren. Sie sei gesund und brauche aus gesundheitlicher Sicht keine Betreuung. Weitere Angaben zu ihrem Privat- und Familienleben wollte die BF nicht machen, ebenso wollte sie ihrer Aussage nichts hinzufügen und gab an, alles gesagt zu haben. Mit ihrer Unterschrift bestätigte die BF nach Rückübersetzung der Niederschrift deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.06.2017 wurde über die BF Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF am 06.06.2017 illegal nach Österreich eingereist sei und sich mit einem französischen Reisepass ausgewiesen habe, der nicht ihr gehöre. Wegen des Gebrauchs fremder Ausweise sei sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt worden und werde Anzeige beim zuständigen Gericht erstattet werden. Am 07.06.2017 sei festgestellt worden, dass die BF ein laufendes Asylverfahren in Tschechien habe. Die BF habe angegeben, dass sie in Tschechien Geld für den Verkauf eines Grundstückes in Kamerun erhalten habe, welches sie in Österreich einem Mann übergeben wolle, der es nach Kamerun zu ihrem Bruder bringen solle. Weder zu dem Mann, von dem sie das Geld erhalten habe, noch zu dem Mann der das Geld überbringen solle, habe die BF nähere Angaben machen können. Diese Angaben seien daher nicht überprüfbar. Am 07.06.2017 sei das Konsultationsverfahren mit den tschechischen Behörden eingeleitet worden und sei beabsichtigt, nach Erledigung dieses Konsultationsverfahrens eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen. Es müsse von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen werden, da die BF einen fremden Ausweis verwendet habe um illegal die Grenze zu passieren um so ihre Identität zu verschleiern. Der Grund der Reise sei durch vage Angaben verschleiert worden. Die BF gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht darauf, dass die BF eine Arbeitsstelle finde. Die BF besitze kein Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen, sie habe die österreichische Rechtsordnung missachtet indem sie illegal eingereist sei und sich mit einem französischen Reisepass ausgewiesen habe, der ihr nicht gehöre. Die BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel um ihren Unterhalt zu finanzieren und sie sei in keinster Weise integriert.
Das Bundesamt gehe von erheblicher Fluchtgefahr aus, da die BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich mit einem fremden Reisepass ausgewiesen habe. Sie habe dadurch versucht, ihre Identität zu verschleiern, da sie keine Möglichkeit gehabt habe, legal nach Österreich zu fahren. Dadurch habe sie sich ihrem laufenden Asylverfahren in Tschechien entzogen. Die BF behaupte zwar, freiwillig nach Tschechien zurückzukehren, jedoch handle es sich dabei um eine Schutzbehauptung, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie dies wirklich vorgehabt habe. Die BF führe 6.060,-- Schweizer Franken mit sich und behaupte, diese einem Freund für ihre Familie mitgeben zu wollen. Genaue Angaben zu diesem Freund oder zu dem Mann, von dem das Geld stamme, könne die BF nicht machen. Die Tatsache, dass die BF nicht davor zurückgeschreckt sei einen strafrechtlich relevanten Tatbestand zu begehen um ihren Willen durchzusetzen und ihre Identität vor den Behörden zu verschleiern, lasse darauf schließen, dass sie sich mit Sicherheit nicht freiwillig den Behörden zur Verfügung halten werde.
Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da sich die BF auf Grund des geschilderten Verhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung der BF in Österreich sowie aus ihrem bisherigen Verhalten könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Das gesamte Verhalten der BF und ihre Bereitschaft rechtliche Vorschriften zu brechen lasse die Behörde davon ausgehen, dass die BF untertauchen und sich dem Verfahren entziehen werde, sobald sie auf freien Fuß gelange.
Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe im Fall der BF, dass ihr privates Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Die Schubhaft stelle auch eine ultima-ratio-Maßnahme dar.
Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel zur Erreichung des Zweckes ausreichend sei, habe zu dem Ergebnis geführt, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund der finanziellen Situation der BF von vornherein ausscheide. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, da die BF keinerlei Bindungen zu Österreich habe, die sie an einem Untertauchen hindern würden.
Auf Grund des Gesundheitszustandes der BF sei davon auszugehen, dass die Haftfähigkeit gegeben sei.
Dieser Bescheid wurde der BF am 07.06.2017 persönlich zugestellt.
1.6. Am 08.06.2017 leitete das Bundesamt das Konsultationsverfahren entsprechend der Dublin-III-Verordnung mit Tschechien ein.
1.7. Am 14.06.2017 hat die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.06.2017 eingebracht und nach einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen vorgebracht, dass erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-Verordnung nicht vorliege. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen einer Fluchtgefahr damit, dass die BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich mit einem fremden französischen Reisepass ausgewiesen habe. Dadurch habe die BF versucht ihre Identität zu verschleiern und sich dem laufenden Asylverfahren in Tschechien entzogen. Die Aussage, dass die BF freiwillig nach Tschechien zurückkehren wolle, werde als Schutzbehauptung qualifiziert. Genaue Angaben zu dem Mann, dem die BF die 6.060,-- Schweizer Franken übergeben habe wollen, habe die BF nicht machen können. Da die BF eine strafrechtlich relevante Handlung begangen habe und versucht habe ihre Identität zu verschleiern, lasse die belangte Behörde darauf schließen, dass sich die BF mit Sicherheit nicht den Behörden zur Verfügung halten werde. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass aus der Wohn- und Familiensituation der BF und der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens geschlossen werden könne.
Diese Ausführungen der belangten Behörde seien auf unrichtigen und nicht nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellungen gegründet und darüber hinaus nicht geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-Verordnung zu begründen.
Dem Vorwurf, die BF habe sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen, werde entschieden entgegengetreten. Es sei zwar zutreffend, dass die BF für den Zweck der Einreise nach Österreich einen fremden Ausweis gebraucht habe. Diesen Umstand habe die BF aber nicht abgestritten, sondern sowohl gegenüber der Landespolizeidirektion XXXX als auch gegenüber der belangten Behörde nachvollziehbare Angaben gemacht, unter welchen Umständen sie zu dem Ausweis gelangt sei und warum sie ihn gebraucht habe. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die BF keine genauen Angaben über die Herkunft der fremden Dokumente machen könne, sei daher mit dem Inhalt der Befragungsprotokolle nicht vereinbar. Die BF habe für ihre Tat Verantwortung übernommen, weshalb das Strafverfahren durch Zahlung einer Geldbuße gemäß § 200 Strafprozessordnung eingestellt worden sei. Es erweise sich daher auch die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass beim zuständigen Gericht Anzeige wegen des Gebrauchs fremder Ausweise erstattet werde, als aktenwidrig. Aus dem Verhalten der BF im Zusammenhang mit dem Vorwurf der strafbaren Handlung könne daher keine mangelnde Vertrauenswürdigkeit abgeleitet werden. Insbesondere könne aus dem Verhalten der BF nicht der Schluss gezogen werden, dass sie sich nicht freiwillig den Behörden zur Verfügung halten werde.Dem Vorwurf, die BF habe sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen, werde entschieden entgegengetreten. Es sei zwar zutreffend, dass die BF für den Zweck der Einreise nach Österreich einen fremden Ausweis gebraucht habe. Diesen Umstand habe die BF aber nicht abgestritten, sondern sowohl gegenüber der Landespolizeidirektion römisch 40 als auch gegenüber der belangten Behörde nachvollziehbare Angaben gemacht, unter welchen Umständen sie zu dem Ausweis gelangt sei und warum sie ihn gebraucht habe. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die BF keine genauen Angaben über die Herkunft der fremden Dokumente machen könne, sei daher mit dem Inhalt der Befragungsprotokolle nicht vereinbar. Die BF habe für ihre Tat Verantwortung übernommen, weshalb das Strafverfahren durch Zahlung einer Geldbuße gemäß Paragraph 200, Strafprozessordnung eingestellt worden sei. Es erweise sich daher auch die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass beim zuständigen Gericht Anzeige wegen des Gebrauchs fremder Ausweise erstattet werde, als aktenwidrig. Aus dem Verhalten der BF im Zusammenhang mit dem Vorwurf der strafbaren Handlung könne daher keine mangelnde Vertrauenswürdigkeit abgeleitet werden. Insbesondere könne aus dem Verhalten der BF nicht der Schluss gezogen werden, dass sie sich nicht freiwillig den Behörden zur Verfügung halten werde.
Der Vorwurf, die BF habe versucht ihre Identität zu verschleiern, sei unrichtig. Die BF habe sich zwar zunächst mit einem fremden Reisepass legitimiert, doch habe sie nach Konfrontation mit dem Sachverhalt ihren Personalausweis und ihren Führerschein aus Kamerun sowie ihre tschechische Identitätskarte und alle Unterlagen aus ihrem Asylverfahren vorgelegt. Hätte die BF tatsächliche die Absicht gehabt, ihre Identität zu verschleiern, hätte sie jene Dokumente, die ihre richtige Identität belegen, nicht mitgeführt. Mangels Offenlegung der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dieser unrichtigen Feststellung gelangt sei.
Dasselbe gelte für die Feststellungen, die BF habe sich ihrem Asylverfahren in Tschechien entzogen sowie für die Annahme, die BF werde nicht freiwillig nach Tschechien zurückkehren. Die BF habe vor ihrer Abreise die Erlaubnis des tschechischen Innenministeriums eingeholt, die ihr zugewiesene Unterkunft am 06.06.2017 zu verlassen. Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid aus, dass es sich um eine Schutzbehauptung handle, dass die BF beabsichtige, wieder rechtzeitig nach Tschechien zurückzukehren, begründe diese Annahme jedoch nicht. Unter Berücksichtigung der Erlaubnis des tschechischen Innenministeriums hätte die Behörde zu einem anderen Schluss kommen müssen.
Anhaltspunkte dafür, dass die BF beabsichtige, in Österreich zu verbleiben oder in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, lägen nicht vor. Weder habe die BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt noch habe sie angegeben, in einen dritten Mitgliedstaat weiterreisen zu wollen. Sie habe freiwillig angegeben, wieder nach Tschechien zurückkehren zu wollen.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde angeführt habe, dass die BF keine genauen Angaben zu den von ihr genannten Personen getätigt habe. Die Tatsache, dass die BF eine relativ hohe Geldsumme bei sich geführt habe, belege ihr Vorbringen, wonach sie ein Grundstück verkauft habe und sie beabsichtige das Geld an ihren Bruder und ihren Sohn zu schicken. Es sei eine Tatsache, dass Asylwerber im Regelfall nicht über große Geldmittel verfügen. Widersprüchlich seien die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, da angeführt werde, die BF habe 6.060,-- Schweizer Franken bei sich, andererseits, dass die BF nicht über ausreichend Barmittel zur Finanzierung ihres Unterhalts verfüge.
Insgesamt erwecke die Durchsicht des angefochtenen Bescheides den Eindruck, dass das wesentliche Argument für die Verhängung der Schubhaft der Umstand sei, dass die BF unter Verwendung eines fremden Reisepasses in Österreich eingereist sei. Der Zweck der Verwendung dieses Reisepasses sei jedoch nicht Verschleierung der Identität gewesen, sondern habe lediglich als Mittel zum Kauf eines Tickets zum Transport von Tschechien nach Österreich und zurück gedient. Die BF habe Verantwortung für das ihr angelastete Fehlverhalten übernommen, weswegen das Verfahren diversionell erledigt worden sei und es zu keiner Anklage durch die Staatsanwaltschaft gekommen sei.
In Österreich seien in § 76 Abs. 3 FPG die gesetzlichen Kriterien zur Bestimmung der Fluchtgefahr definiert. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien sei im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung nicht ausreichend. Das Verhalten der BF lasse sich jedoch unter keinen der Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG subsumieren. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde nicht angeführt, welche der in § 76 Abs. 3 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht seien. Auch sonstige Umstände seien nicht geeignet, erhebliche Fluchtgefahr zu begründen, da im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen dürfe. Eine fehlende berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet stelle bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden keinen besonderen Umstand dar, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Die belangte Behörde stelle selbst fest, dass die BF unmittelbar bei ihrer Einreise nach Österreich festgenommen worden sei. Gerade in einem frühen Verfahrensstadium bedürfe es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, um die Verhängung der Schubhaft zu rechtfertigen. Solche Umstände lägen im konkreten Fall keineswegs vor.In Österreich seien in Paragraph 76, Absatz 3, FPG die gesetzlichen Kriterien zur Bestimmung der Fluchtgefahr definiert. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien sei im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung nicht ausreichend. Das Verhalten der BF lasse sich jedoch unter keinen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG subsumieren. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde nicht angeführt, welche der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht seien. Auch sonstige Umstände seien nicht geeignet, erhebliche Fluchtgefahr zu begründen, da im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen dürfe. Eine fehlende berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet stelle bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden keinen besonderen Umstand dar, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Die belangte Behörde stelle selbst fest, dass die BF unmittelbar bei ihrer Einreise nach Österreich festgenommen worden sei. Gerade in einem frühen Verfahrensstadium bedürfe es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, um die Verhängung der Schubhaft zu rechtfertigen. Solche Umstände lägen im konkreten Fall keineswegs vor.
Sofern die belangte Behörde noch abstrakt auf die Bedeutung der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohlergehens des Staates verweise, sei darauf zu verweisen, dass Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft darstellen.
Selbst wenn man vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfes ausgehe, so hätte vorrangig ein gelinderes Mittel angewendet werden müssen. Die belangte Behörde habe die Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung anstatt eines gelinderen Mittels lediglich mit einem modulhaften Textbaustein begründet, ohne auf den individuellen Fall einzugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht geprüft worden sei. Die Feststellung, die BF verfüge nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Unterhaltes sei aktenwidrig, vielmehr verfüge die BF aktuell über beträchtliche Barmittel in der Höhe von 6.060,-- Schweizer Franken. Gemäß § 13 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung sei die gemäß § 77 Abs. 3 Z. 3 FPG festgesetzte finanzielle Sicherheit verhältnismäßig festzusetzen, betrage aber höchsten 200 % des in § 293 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz festgesetzten Richtsatzes, wodurch sich eine Sicherheitsleistung von max. €Selbst wenn man vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfes ausgehe, so hätte vorrangig ein gelinderes Mittel angewendet werden müssen. Die belangte Behörde habe die Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung anstatt eines gelinderen Mittels lediglich mit einem modulhaften Textbaustein begründet, ohne auf den individuellen Fall einzugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht geprüft worden sei. Die Feststellung, die BF verfüge nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Unterhaltes sei aktenwidrig, vielmehr verfüge die BF aktuell über beträchtliche Barmittel in der Höhe von 6.060,-- Schweizer Franken. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung sei die gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 3, FPG festgesetzte finanzielle Sicherheit verhältnismäßig festzusetzen, betrage aber höchsten 200 % des in Paragraph 293, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz festgesetzten Richtsatzes, wodurch sich eine Sicherheitsleistung von max. €
1.779,68 ergebe. Angesichts der Barmittel der BF wäre sogar möglich gewesen, die höchstmögliche finanzielle Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Die Hinterlegung der Sicherheitsleistung sei jedenfalls ausreichend, um den Sicherungszweck der Abschiebung der BF nach Tschechien sicherzustellen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die BF den Verfall der Sicherheitsleistung riskieren würde, zumal sie den Erlös aus dem Grundstücksverkauf ihrem Sohn und ihrem Bruder zukommen lassen wolle. Es seien auch das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage gekommen. Aufgrund der mangelnden Prüfung gelinderer Mittel erweise sich die Verhängung der Schubhaft als rechtswidrig.
Der Beschwerde wurden das Schreiben des tschechischen Innenministeriums über die Erlaubnis das Asylquartier für mehr als 15 Tage zu verlassen, das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung der BF vom 07.06.2017 und die Einzahlungsbestätigung der Geldbuße gemäß § 200 StPO in Kopie angeschlossen.Der Beschwerde wurden das Schreiben des tschechischen Innenministeriums über die Erlaubnis das Asylquartier für mehr als 15 Tage zu verlassen, das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung der BF vom 07.06.2017 und die Einzahlungsbestätigung der Geldbuße gemäß Paragraph 200, StPO in Kopie angeschlossen.
Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
1.8. Das Bundesamt legte am 14.06.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass das Konsultationsverfahren mit Tschechien am 08.06.2017 eingeleitet worden sei.
Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand zu verpflichten.Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand zu verpflichten.
1.09. Am 16.06.2017 teilte das Bundesamt mit, dass die tschechischen Behörden dem Konsultationsverfahren durch Zustimmung der Rückübernahme entsprochen haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der zu I.1.1. bis I.1.09. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der zu römisch eins.1.1. bis römisch eins.1.09. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Die BF besitzt einen Personalausweis und einen Führerschein, die ihre Identität belegen. Die BF ist Staatsbürgerin von Kamerun, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass die BF volljährig ist, sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte.
2.2. Die BF ist in Österreich unbescholten. Von der Strafverfolgung wegen des Gebrauchs einer fremden Urkunde am 06.06.2017 ist die Staatsanwaltschaft nach Zahlung einer Geldbuße durch die BF am 07.06.2017 gemäß § 200 StPO zurückgetreten.2.2. Die BF ist in Österreich unbescholten. Von der Strafverfolgung wegen des Gebrauchs einer fremden Urkunde am 06.06.2017 ist die Staatsanwaltschaft nach Zahlung einer Geldbuße durch die BF am 07.06.2017 gemäß Paragraph 200, StPO zurückgetreten.
2.3. Im Akt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden der BF, sie nimmt keine Medikamente ein und ist nicht in ärztlicher Behandlung. Sie ist haftfähig.
2.3. Die BF befindet sich seit 07.06.2017 in Schubhaft.
2.4. Für die Führung des Asylverfahrens der BF ist Tschechien zuständig. Die Überstellungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Tschechien hat der Überstellung der BF nach Tschechien zugestimmt, die Überstellung ist rechtlich und faktisch durchführbar.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Die BF hat am 22.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Tschechien gestellt. Sie hat das ihr zugewiesene Quartier mit Erlaubnis des tschechischen Innenministeriums verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die BF ihrem Asylverfahren in Tschechien entzogen hat.
3.2. Die BF ist am 06.06.2017 unrechtmäßig nach Österreich eingereist und wurde unmittelbar nach ihrer Einreise festgenommen. In Österreich hat die BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie möchte freiwillig nach Tschechien zurückkehren.
3.3. In Österreich leben keine Familienangehörigen der BF. Ihr Bruder und ihr Sohn leben in Kamerun. Über ein soziales Netz verfügt die BF in Österreich nicht.
3.4. Die BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
3.5. Die BF besitzt ausreichende eigene finanzielle Mittel zur kurzfristigen Existenzsicherung.
3.6. Die BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
1. Zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person der BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht entgegengetreten.
Dass die BF über einen von Kamerun ausgestellten Personalausweis und einen Führerschein verfügt, ergibt sich aus der Basisbefragung der BF durch die Landespolizeidirektion XXXX vom 07.06.2017, in der diese Dokumente mit Ausstellungsdatum und Dokumentennummern als von der BF vorgelegt aufgezählt sind.Dass die BF über einen von Kamerun ausgestellten Personalausweis und einen Führerschein verfügt, ergibt sich aus der Basisbefragung der BF durch die Landespolizeidirektion römisch 40 vom 07.06.2017, in der diese Dokumente mit Ausstellungsdatum und Dokumentennummern als von der BF vorgelegt aufgezählt sind.
Die Feststellung wonach die BF in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Strafregisterauszug. Dass die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung auf Grund des Gebrauchs fremder Urkunden zurückgetreten ist, ergibt sich aus der Beschuldigtenvernehmung der BF vom 07.06.2017 und der diesbezüglichen Einzahlungsbestätigung der gemäß § 200 StPO angebotenen Geldbuße.Die Feststellung wonach die BF in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Strafregisterauszug. Dass die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung auf Grund des Gebrauchs fremder Urkunden zurückgetreten ist, ergibt sich aus der Beschuldigtenvernehmung der BF vom 07.06.2017 und der diesbezüglichen Einzahlungsbestätigung der gemäß Paragraph 200, StPO angebotenen Geldbuße.
Die Feststellung, wonach Tschechien für die Führung des Asylverfahrens der BF zuständig ist, ergibt sich aus zum einen aus der im Akt befindlichen EURODAC-Abfrage, in der nur der in von der BF in Tschechien gestellte Antrag auf internationalen Schutz aufscheint, und zum anderen aus der Tatsache, dass Tschechien der Überstellung der BF nach Tschechien zugestimmt hat.
2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
2.1. Die Daten über den von der BF in Tschechien gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Ergebnis der im Akt einliegenden EURODAC-Abfrage. Dass die BF ihr zugewiesenes Quartier mit Erlaubnis des tschechischen Innenministeriums verlassen hat, ergibt sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie des diesbezüglichen Schreibens des tschechischen Innenministeriums. Das Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die BF ihrem Asylverfahren in Tschechien entzogen hat. Zum einen hat sie die Erlaubnis der zuständigen tschechischen Behörde zum Verlassen des ihr zugewiesenen Quartiers, zum anderen hat sie schon bei ihrer ersten Befragung durch die Landespolizeidirektion XXXX am 07.06.2017 angegeben, dass sie in Österreich nicht um Asyl ansuchen wolle. Sie hat in Österreich weder einen Asylantrag gestellt, noch angegeben, dass sie beabsichtigt, von Österreich aus in einen anderen Staat der EU weiterreisen zu wollen. Die BF gab darüber hinaus in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 07.06.2017 auf die Frage nach ihrer Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr nach Tschechien an, dass sie freiwillig nach Tschechien zurückkehren wolle.2.1. Die Daten über den von der BF in Tschechien gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Ergebnis der im Akt einliegenden EURODAC-Abfrage. Dass die BF ihr zugewiesenes Quartier mit Erlaubnis des tschechischen Innenministeriums verlassen hat, ergibt sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie des diesbezüglichen Schreibens des tschechischen Innenministeriums. Das Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die BF ihrem Asylverfahren in Tschechien entzogen hat. Zum einen hat sie die Erlaubnis der zuständigen tschechischen Behörde zum Verlassen des ihr zugewiesenen Quartiers, zum anderen hat sie schon bei ihrer ersten Befragung durch die Landespolizeidirektion römisch 40 am 07.06.2017 angegeben, dass sie in Österreich nicht um Asyl ansuchen wolle. Sie hat in Österreich weder einen Asylantrag gestellt, noch angegeben, dass sie beabsichtigt, von Österreich aus in einen anderen Staat der EU weiterreisen zu wollen. Die BF gab darüber hinaus in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 07.06.2017 auf die Frage nach ihrer Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr nach Tschechien an, dass sie freiwillig nach Tschechien zurückkehren wolle.
2.2. Dass die BF unmittelbar nach ihrer Einreise nach Österreich aufgegriffen wurde ergibt sich aus dem Protokoll über ihre Anhaltung. Dieser Feststellung wird weder vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid noch von der BF in der Beschwerde entgegengetreten. Dass die BF in Österreich keinen Antrag auf Internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie ihren Angaben in der Beschwerde. Ihre Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise steht auf Grund ihrer darin gleichen Aussagen in den niederschriftlichen Einvernahmen durch die Landespolizeidirektion am 07.06.2017 sowie durch das Bundesamt am 07.06.2017 fest.
2.3. Die Feststellung zur familiären Situation der BF gründet sich auf ihre Angaben in der Niederschrift vom 07.06.2017. Darin gibt sie an, dass ihr Bruder und ihr Sohn in Kamerun leben und sie in der EU über keine Familienangehörigen verfügt. Andere soziale Bindungen werden von der BF weder im Rahmen ihrer Einvernahme noch in ihrer Beschwerde vorgebracht.
2.4. Dass die BF in Österreich weder einer legalen Beschäftigung nachgeht noch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben in der Niederschrift vom 07.06.2017 und auf Grund der Tatsache, dass sie unmittelbar nach ihrer Einreise nach Österreich festgenommen wurde.
2.5. Die BF hatte bei ihrer Festnahme 6.060 Schweizer Franken und ca. 1.200 Tschechische Kronen bei sich, weshalb die Feststellung getroffen wurde, dass sie zumindest über Geldmittel für die Finanzierung eines kurzfristigen Aufenthaltes verfügt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.3.1.3. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.
Im vorliegenden Fall ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) Tschechien zur Führung des Asylverfahrens die BF betreffend zuständig.Im vorliegenden Fall ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) Tschechien zur Führung des Asylverfahrens die BF betreffend zuständig.
Da eine Überstellung der BF nach Tschechien auf Grundlage der Dublin-III-VO beabsichtigt ist, darf Schubhaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nach einer Einzelfallprüfung nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Da eine Überstellung der BF nach Tschechien auf Grundlage der Dublin-III-VO beabsichtigt ist, darf Schubhaft im Sinne des Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO nach einer Einzelfallprüfung nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Das Bundesamt ist auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und Z. 9 FPG vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen.Das Bundesamt ist auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung von Fluchtgefahr im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung unter anderem zu berücksichtigen, ob sich der Fremde einem Verfahren auf internationalen Schutz entzogen hat. Dabei kann sich entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Notwendigkeit der Schubhaft auch daraus ergeben, dass sich der Fremde in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise falsche Angaben gemacht hat (vgl. VwSlg 17231 A/2007). Das Bundesamt sieht diesen Tatbestand insofern als erfüllt an, als sich die BF ihrem Asylverfahren in Tschechien entzogen habe. Die Feststellung des Bundesamtes gründet sich darauf, dass die BF mit einem fremden Reisepass nach Österreich eingereist sei und es sich bei ihrer Aussage, dass sie beabsichtige freiwillig nach Tschechien zurückzukehren, um eine Schutzbehauptung handle. Im angefochtenen Bescheid wird die Erlaubnis des tschechischen Innenministeriums, wonach die BF das ihr zugewiesene Quartier für mehr als 15 Tage verlassen darf ebensowenig berücksichtigt, wie die Angaben der BF im Zuge ihrer Anhaltung. Dabei hat sie entsprechend dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.06.2017 angegeben, dass sie in Österreich kein Asyl wolle, da sie bereits in Tschechien um Asyl angesucht habe und freiwillig ihre Dokumente aus Kamerun sowie ihren tschechischen Aufenthaltstitel ausgehändigt hat. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da nicht festgestellt werden konnte, dass sich die BF ihrem Asylverfahren in Tschechien entzogen hat.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung von Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-III-Verordnung unter anderem zu berücksichtigen, ob sich der Fremde einem Verfahren auf internationalen Schutz entzogen hat. Dabei kann sich entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Notwendigkeit der Schubhaft auch daraus ergeben, dass sich der Fremde in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise falsche Angaben gemacht hat vergleiche VwSlg 17231 A/2007). Das Bundesamt sieht diesen Tatbestand insofern als erfüllt an, als sich die BF ihrem Asylverfahren in Tschechien entzogen habe. Die Feststellung des Bundesamtes gründet sich darauf, dass die BF mit einem fremden Reisepass nach Österreich eingereist sei und es sich bei ihrer Aussage, dass sie beabsichtige freiwillig nach Tschechien zurückzukehren, um eine Schutzbehauptung handle. Im angefochtenen Bescheid wird die Erlaubnis des tschechischen Innenministeriums, wonach die BF das ihr zugewiesene Quartier für mehr als 15 Tage verlassen darf ebensowenig berücksichtigt, wie die Angaben der BF im Zuge ihrer Anhaltung. Dabei hat sie entsprechend dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 07.06.2017 angegeben, dass sie in Österreich kein Asyl wolle, da sie bereits in Tschechien um Asyl angesucht habe und freiwillig ihre Dokumente aus Kamerun sowie ihren tschechischen Aufenthaltstitel ausgehändigt hat. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da nicht festgestellt werden konnte, dass sich die BF ihrem Asylverfahren in Tschechien entzogen hat.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die BF wurde unmittelbar nach ihrer Einreise nach Österreich aufgegriffen. Eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich war daher noch nicht möglich. Familiäre Bindungen in Österreich bestehen nicht. Über finanzielle Mittel für eine zumindest kurzfristige Sicherung des Lebensunterhaltes verfügt die BF. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der fehlenden familiären oder sozialen Integration aber in Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs (vgl. VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0080).Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die BF wurde unmittelbar nach ihrer Einreise nach Österreich aufgegriffen. Eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich war daher noch nicht möglich. Familiäre Bindungen in Österreich bestehen nicht. Über finanzielle Mittel für eine zumindest kurzfristige Sicherung des Lebensunterhaltes verfügt die BF. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der fehlenden familiären oder sozialen Integration aber in Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs vergleiche VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0080).
Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass unter Berücksichtigung der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG nicht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin-III-Verordnung auszugehen ist, die einen Eingriff in die persönliche Freiheit der BF rechtfertigen. Im vorliegenden Fall geht das Gericht nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfes aus und war daher der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft sowie eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte daher entfallen.Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin-III-Verordnung auszugehen ist, die einen Eingriff in die persönliche Freiheit der BF rechtfertigen. Im vorliegenden Fall geht das Gericht nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfes aus und war daher der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft sowie eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte daher entfallen.
3.1.4. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung der BF in Schubhaft ab 07.06.2017 war daher rechtswidrig.
3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.
Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles, der getroffenen Feststellungen und ihrer rechtlichen Würdigung keine maßgeblichen Umstände ergeben, die im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug Umstände erkennen lassen, die eine andere Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zur Folge haben.Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles, der getroffenen Feststellungen und ihrer rechtlichen Würdigung keine maßgeblichen Umstände ergeben, die im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug Umstände erkennen lassen, die eine andere Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zur Folge haben.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz.
Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.
3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt V. – Eingabegebühr3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch fünf. – Eingabegebühr
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da eine sachliche Gebührenbefreiung für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - gesetzlich nicht vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.
3.6. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Eingabengebühr, Fortsetzung der Schubhaft, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W250.2161466.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017