Entscheidungsdatum
21.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W108 2130757-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Doris PRITZL, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX vom 21.06.2016, Zl. Jv 623/16t-14d, betreffend Bestimmung von Zeugengebühren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Doris PRITZL, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.06.2016, Zl. Jv 623/16t-14d, betreffend Bestimmung von Zeugengebühren beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheids (bzw. neuer Bescheide) an die Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheids (bzw. neuer Bescheide) an die Vorsteherin des Bezirksgerichts römisch 40 zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX zu Zl: 19 c 346/15y, in welchem der Ehemann des nunmehrigen Beschwerdeführers die klagende Partei ist, fanden am 15.06.2015, am 14.10.2015 und am 22.02.2016 Verhandlungen vor dem genannten Bezirksgericht statt, in denen der nunmehrige Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Deutschland jeweils als Zeuge einvernommen wurde.1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu Zl: 19 c 346/15y, in welchem der Ehemann des nunmehrigen Beschwerdeführers die klagende Partei ist, fanden am 15.06.2015, am 14.10.2015 und am 22.02.2016 Verhandlungen vor dem genannten Bezirksgericht statt, in denen der nunmehrige Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Deutschland jeweils als Zeuge einvernommen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde lediglich für die Verhandlung am 22.02.2016 schriftlich an seiner Adresse in Deutschland geladen. Zu den anderen beiden vorangehenden Verhandlungen war der Beschwerdeführer nicht geladen (weder schriftlich noch mündlich), dennoch reiste der im Rollstuhl sitzende Beschwerdeführer, gemeinsam mit seinem Ehemann bzw. dem Kläger des Verfahrens als Begleitperson, von seinem Wohnort in N. in Deutschland zu diesen Verhandlungen an und wurde jeweils als Zeuge vernommen. Der Ehemann des Beschwerdeführers ist Inhaber bzw. Betreiber eines Gästehauses in W.
2. Am 22.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Vernehmung – mit einer "Aufstellung angefallene Kosten" vom 22.01.2016 - Zeugengebühren für die Gerichtstermine vom "16.06.2015" (gemeint: 15.06.2016), vom 14.10.2015 und vom 22.02.2016.
Für den 15.06.2015 wurde ein Betrag in der Höhe von EUR 511,00 und für den 14.10.2014 ein Betrag von 703,00 angesprochen.
Für den 22.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer Reisekosten in Höhe von EUR 339,60 (EUR 335,60 für die Zugfahrtkarte und EUR 4,00 für die Fahrkarte für den Rollstuhl), wobei er anmerkte, dass die Begleitperson bis Passau kostenfrei mitfahre, ab Passau jedoch zu zahlen hätte. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer Verdienstausfall in Höhe von EUR 210,00 geltend. Dazu wurde eine Rechnung (AS 27) vom 21.02.2016 vorgelegt, nach welcher das Gästehaus W. den Betrag von EUR 210,00 an Frau E.B. bezahlte, wobei Folgendes angeführt wurde:
"Vertretung am 22.02.2016 f. Herrn [den Beschwerdeführer] im Gästehaus [W.] in der Zeit von 5 Uhr – 19 Uhr
14 Stunden pro Std. 15,- € 210,-€
mit Fahrgeld"
In der ebenfalls (unter einem mit der Rechnung vom 21.02.2016) vorgelegten "Verdienstausfall – Bescheinigung" vom 22.02.2016 bestätigte das Gästehaus W. dem Beschwerdeführer Folgendes:
"Herr [der Beschwerdeführer] hat wegen dem anstehenden Termin am 22.02.2016 in Wien beim Bezirksgericht , Gerichtsabteilung einen Verdienstausfall für die Zeit von 5.00 Uhr morgens bis 19.00 Uhr abends.
14 Stunden abwesend pro Stunde 15,00 € 210,00€
Auslöse für Verzehr usw. 70,00€
Gesamtsumme 280,00€
Herr [der Beschwerdeführer] arbeitet im oben genannten Gästehaus [W.] Inh. [der Ehemann des Beschwerdeführers bzw. Kläger im zugrundeliegenden Zivilverfahren] wöchentlich 4 Tage von Montag – Donnerstag"
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX , der belangten Behörde, wurden die Anträge auf Bestimmung der Zeugengebühr hinsichtlich der Verhandlungen vom 16.05.2015 und vom 14.10.2015 abgewiesen (gemeint: [wegen Anspruchsverlust] zurückgewiesen) und die Zeugengebühr für die Teilnahme des Beschwerdeführers als Zeuge an der Verhandlung am 22.02.2016 wie folgt bestimmt:3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes römisch 40 , der belangten Behörde, wurden die Anträge auf Bestimmung der Zeugengebühr hinsichtlich der Verhandlungen vom 16.05.2015 und vom 14.10.2015 abgewiesen (gemeint: [wegen Anspruchsverlust] zurückgewiesen) und die Zeugengebühr für die Teilnahme des Beschwerdeführers als Zeuge an der Verhandlung am 22.02.2016 wie folgt bestimmt:
Reisekosten gem. §§ 6-12 GebAG:Reisekosten gem. Paragraphen 6 -, 12, GebAG:
Wohnung-Bahnhof-Wohnung à EUR 3,00 á EUR 3,00 EUR 6,00
Gebühren Bahnhof EUR 14,00
Zug Nürnberg-Wien-Nürnberg EUR 335,60 für 2 Personen EUR 167,80
Wien Hauptbahnhof - Gericht - Hauptbahnhof EUR 30,50
EUR 218,30
2. Aufenthaltskosten gem. §§ 13-16 GebAG:2. Aufenthaltskosten gem. Paragraphen 13 -, 16, GebAG:
Zeitaufwand am 22.02.2016 für Zeugen ohne Begleitperson
a) Mehraufwand für die Verpflegung (§14)
1 Frühstück (á EUR 4,00)
Beleg für 2 Personen vorgelegt EUR 38,70 (1 Pers. 19,35) EUR 12,00
1 Mittagessen: Beleg für 2 Pers. EUR 34,80 (1 Pers. 17,40) EUR 17,40
1 Abendessen: Beleg für 2 Pers. EUR 30 (1 Pers. 15,00) EUR 15,00
b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung
1 Nächtigung – Pauschalvergütung à EUR 12,40 EUR 12,40
3. Entschädigung für Zeitversäumnis gem. §§ 17-18 GebAG:3. Entschädigung für Zeitversäumnis gem. Paragraphen 17 -, 18, GebAG:
Kosten für einen Stellvertreter: 14 Std. à EUR 15,00 EUR 210,00
zusammen EUR 485,10
Begründend wurde ausgeführt, dass der Zeuge mit dem Kläger als Begleitperson am 22.02.2016 zur Verhandlung erschienen sei und an diesem Tag um Bestimmung der Zeugengebühren für diese Verhandlung sowie die Tagsatzungen am 14.10.2015 und am 15.06.2015 ersucht habe. Dem Zeugen stünden grundsätzlich Zeugengebühren für alle drei Termine zu. Der Anspruch sei aber binnen vier Wochen nach Abschluss der Vernehmung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, bei dem die Verhandlung stattgefunden habe, geltend zu machen. Somit sei hinsichtlich der ersten beiden Verhandlungen die Frist nicht gewahrt und das diesbezügliche Begehren wegen Verspätung zurückzuweisen. Hinsichtlich des 22.02.2012 führte die belangte Behörde Folgendes aus: Dem Zeugen stehe der Ersatz der notwendigen, tarifmäßigen Kosten eines Massenbeförderungsmittels, Bahnfahrt zweiter Klasse und innerstädtischer Transfer, zu. Die Verpflegungskosten seien dem Zeugen angesichts des festgestellten Zeitaufwandes ohne Bescheinigung und unabhängig von der tatsächlichen Einnahme der Mahlzeiten zu vergüten. Für jede unvermeidliche Nächtigung sei dem Zeugen der im Spruch genannte Pauschalbetrag zu ersetzen.
Gleichzeitig wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, den Betrag EUR 485,10 bestimmten Betrag aus Amtsgeldern an den Zeugen auszuzahlen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit der Begründung, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den Sachverhalt vollständig festzustellen. Der Beschwerdeführer sei für den 15.06.2015 und den 14.10.1015 zwar nicht geladen gewesen, sei aber jeweils als Zeuge einvernommen worden. Am 14.10.1015 habe auch der Kläger des Verfahrens, der den Beschwerdeführer begleitet habe, keine Ladung gehabt. Der Ehemann des Beschwerdeführers betreibe eine Frühstückspenion in N. in Deutschland, die vom Beschwerdeführer betreut werde. Der Beschwerdeführer sei an den Rollstuhl angewiesen und es wäre ihm nicht möglich gewesen, ohne Begleitung von seinem Wohnort N. zur Vernehmung nach Wien zu fahren. Als Begleitperson habe der Beschwerdeführer seinen Ehemann, den Kläger, ausgewählt. Für die Verhandlung am 22.02.2016 hätte der Beschwerdeführer eine schriftliche Ladung erhalten und sei darin erstmals darauf hingewiesen worden, dass Zeugengebühren geltend zu machen seien, was auch erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei mit dem Kläger des Zivilverfahrens als Begleitperson in die zuständige Abteilung geschickt worden, wo die entsprechenden Anträge gestellt worden seien. Der Zeuge sei auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung durch ein Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des 15.06.2015 und des 14.10.1015 keine Ladung erhalten habe und somit nicht auf die Frist zur Geltendmachung des Gebührenanspruches hingewiesen worden sei, sei nicht von einer verspäteten Beantragung der Zeugengebühren auszugehen. Hinsichtlich der Reisekosten habe die belangte Behörde die Kosten für das Zugticket durch zwei geteilt. Es handle sich jedoch lediglich um den Preis für eine Person (den Beschwerdeführer) samt Aufschlag für den Rollstuhl, da die Begleitperson eines Behinderten in Deutschland kostenlos mitfahre. Hinsichtlich der Nächtigungskosten stünde dem Beschwerdeführer Kostenersatz für eine zweite Nächtigung, sohin insgesamt EUR 24,80 zu, da er das Haus vor 06:00 Uhr morgens verlassen habe und nach der Verhandlung erst nach 22:00 Uhr wieder nach N. heimgekehrt sei. Die reine Fahrzeit betrage bereits über 5 Stunden und hätten auch die Anfahrtswege von zuhause bzw. zum Gericht miteingerechnet werden müssen.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit der Begründung, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den Sachverhalt vollständig festzustellen. Der Beschwerdeführer sei für den 15.06.2015 und den 14.10.1015 zwar nicht geladen gewesen, sei aber jeweils als Zeuge einvernommen worden. Am 14.10.1015 habe auch der Kläger des Verfahrens, der den Beschwerdeführer begleitet habe, keine Ladung gehabt. Der Ehemann des Beschwerdeführers betreibe eine Frühstückspenion in N. in Deutschland, die vom Beschwerdeführer betreut werde. Der Beschwerdeführer sei an den Rollstuhl angewiesen und es wäre ihm nicht möglich gewesen, ohne Begleitung von seinem Wohnort N. zur Vernehmung nach Wien zu fahren. Als Begleitperson habe der Beschwerdeführer seinen Ehemann, den Kläger, ausgewählt. Für die Verhandlung am 22.02.2016 hätte der Beschwerdeführer eine schriftliche Ladung erhalten und sei darin erstmals darauf hingewiesen worden, dass Zeugengebühren geltend zu machen seien, was auch erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei mit dem Kläger des Zivilverfahrens als Begleitperson in die zuständige Abteilung geschickt worden, wo die entsprechenden Anträge gestellt worden seien. Der Zeuge sei auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung durch ein Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des 15.06.2015 und des 14.10.1015 keine Ladung erhalten habe und somit nicht auf die Frist zur Geltendmachung des Gebührenanspruches hingewiesen worden sei, sei nicht von einer verspäteten Beantragung der Zeugengebühren auszugehen. Hinsichtlich der Reisekosten habe die belangte Behörde die Kosten für das Zugticket durch zwei geteilt. Es handle sich jedoch lediglich um den Preis für eine Person (den Beschwerdeführer) samt Aufschlag für den Rollstuhl, da die Begleitperson eines Behinderten in Deutschland kostenlos mitfahre. Hinsichtlich der Nächtigungskosten stünde dem Beschwerdeführer Kostenersatz für eine zweite Nächtigung, sohin insgesamt EUR 24,80 zu, da er das Haus vor 06:00 Uhr morgens verlassen habe und nach der Verhandlung erst nach 22:00 Uhr wieder nach N. heimgekehrt sei. Die reine Fahrzeit betrage bereits über 5 Stunden und hätten auch die Anfahrtswege von zuhause bzw. zum Gericht miteingerechnet werden müssen.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdemitteilung nach § 10 VwGVG nachgeholt.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdemitteilung nach Paragraph 10, VwGVG nachgeholt.
6. Mit Schriftsatz vom 26.08.2016 gab der Revisor zum Inhalt der Beschwerde folgende Stellungnahme ab: Die Beschwerde enthalte kein konkretes Begehren, in welchem Umfang der Bescheid angefochten werde. Hinsichtlich der ersten beiden Tagsatzungen ging der Beschwerdeführer seiner Ansprüche nicht verlustig, sondern hätten diese vielmehr nie bestanden. Der Zeuge habe nämlich auch Anspruch auf Gebühren, wenn er – wie fallbezogen – nicht geladen, aber vernommen werde. Dieser Anspruch bestehe aber nur dann, wenn der Zeuge nicht auch im Rechtshilfeweg vernommen hätte werden können, da der Zeuge sonst nur jenen Anspruch habe, der ihm bei der Vernehmung im Rechtshilfeweg zustünde. Die Erforderlichkeit einer unmittelbaren Vernehmung sei vom Richter zu bestätigen und liege eine solche Bestätigung nicht vor. Da der Anspruch demnach nie bestanden hätte, hätte es auch keiner Belehrung über die fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs auf Bestimmung der Gebühr bedurft. Selbst wenn man von einem bestehenden Anspruch für die ersten beiden Verhandlungstagsatzungen ausgehen wollte, wäre die Geltendmachung verspätet: Die Ladung für den 22.02.2016, auf der sich auch der Hinweis zur fristgerechten Geltendmachung der Gebühren finde, sei dem Beschwerdeführer im November 2015 zugestellt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Zeuge daher in Kenntnis gewesen, seine Gebühren rechtzeitig geltend zu machen. Die Besonderheit liege im vorliegenden Fall darin, dass der Kläger des Zivilprozesses – der keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten habe – gleichzeitig Begleitperson des Zeugen gewesen sei. Der Kläger versuche nun, die ihm ansonsten entstehenden Anreisekosten durch Mitnahme des – nicht geladenen Zeugen – zur Gänze auf den Bund zu überwälzen, wobei anzumerken sei, dass der Kläger zu den ersten beiden Verhandlungen nicht geladen gewesen sei. Die belangte Behörde habe dies wohl nicht umfassend begründet, der Umfang der zuerkannten Reisekosten stehe aber im Ergebnis im Einklang mit dem Zweck des GebAG. Die Nächtigungskosten seien dem Zeugen nicht zu ersetzen. Zwar müsste eine solche Nächtigung nur bescheinigt werden, jedoch setze (auch) die Pauschalentschädigung eine tatsächliche Nächtigung voraus, die in der Beschwerde nicht behauptet werde. Dem Zeugen stehe auch keine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, zumal sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 15.06.2015 ergebe, dass der Zeuge "Rentner" sei. Selbst wenn der Zeuge Dienstnehmer des Klägers sei, hätte er aufgrund eines Entgeltfortzahlungsanspruches keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
7. Mit Schriftsatz vom 15.05.2017 replizierte der Beschwerdeführer darauf wie folgt: Die Ausführungen des Revisors seien unrichtig. Die Beschwerde enthalte ein konkretes Begehren, der Bescheid werde in dem Umfang angefochten, als dem Beschwerdeführer die Kosten nicht wie beantragt zugesprochen worden seien, konkret hinsichtlich der Kosten für die Verhandlungen am 15.06.2015 und am 14.10.2015, der Zugskosten in der Höhe von EUR 167,80 und der nicht zugesprochenen Kosten für die Begleitperson. Der Beschwerdeführer sei, da er ohne Landung erschienen sei, über die Geltendmachung der Zeugengebühren und deren Art und Umfang nicht informiert worden. Eine Ladung für eine andere Tagsatzung könne eine fehlende Belehrung einer vorangegangenen Tagsatzung nicht heilen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt genauer festzustellen, sie hätte beim Richter nachfragen müssen, ob eine Rechtshilfeeinvernahme möglich bzw. tunlich gewesen wäre. Die Bestimmung des § 4 GebAG stünde im Widerspruch zu §258 ZPO. Informierten Vertretern, die – wie der Beschwerdeführer - im Zuge der Tagsatzung als Zeugen einvernommen würden, hätten Anspruch auf vollen Kostenersatz. In Deutschland gebe es eine Sonderregelung, derzufolge eine behinderte Person eine Begleitperson gratis mitnehmen könne und wäre im Fall des Beschwerdeführers lediglich ein Aufpreis für den Rollstuhl hinzugekommen. Im Fahrpreisticket seien daher keine Kosten des Klägers enthalten. Beim Zeugen handle es sich tatsächlich um einen Rentner. Er führe aber die Pension/das Gästehaus W. und es hätte, da sowohl der Kläger als auch der Zeuge unterwegs gewesen wären, ein Stellvertreter beauftragt werden müssen. Die Nächtigungskosten stünden dem Beschwerdeführer zu.7. Mit Schriftsatz vom 15.05.2017 replizierte der Beschwerdeführer darauf wie folgt: Die Ausführungen des Revisors seien unrichtig. Die Beschwerde enthalte ein konkretes Begehren, der Bescheid werde in dem Umfang angefochten, als dem Beschwerdeführer die Kosten nicht wie beantragt zugesprochen worden seien, konkret hinsichtlich der Kosten für die Verhandlungen am 15.06.2015 und am 14.10.2015, der Zugskosten in der Höhe von EUR 167,80 und der nicht zugesprochenen Kosten für die Begleitperson. Der Beschwerdeführer sei, da er ohne Landung erschienen sei, über die Geltendmachung der Zeugengebühren und deren Art und Umfang nicht informiert worden. Eine Ladung für eine andere Tagsatzung könne eine fehlende Belehrung einer vorangegangenen Tagsatzung nicht heilen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt genauer festzustellen, sie hätte beim Richter nachfragen müssen, ob eine Rechtshilfeeinvernahme möglich bzw. tunlich gewesen wäre. Die Bestimmung des Paragraph 4, GebAG stünde im Widerspruch zu §258 ZPO. Informierten Vertretern, die – wie der Beschwerdeführer - im Zuge der Tagsatzung als Zeugen einvernommen würden, hätten Anspruch auf vollen Kostenersatz. In Deutschland gebe es eine Sonderregelung, derzufolge eine behinderte Person eine Begleitperson gratis mitnehmen könne und wäre im Fall des Beschwerdeführers lediglich ein Aufpreis für den Rollstuhl hinzugekommen. Im Fahrpreisticket seien daher keine Kosten des Klägers enthalten. Beim Zeugen handle es sich tatsächlich um einen Rentner. Er führe aber die Pension/das Gästehaus W. und es hätte, da sowohl der Kläger als auch der Zeuge unterwegs gewesen wären, ein Stellvertreter beauftragt werden müssen. Die Nächtigungskosten stünden dem Beschwerdeführer zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.1.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid drei rechtlich teilbare Absprüche der belangten Behörde über drei Anträge des Beschwerdeführers jeweils betreffend die Bestimmung der Zeugengebühr für drei verschiedene Vernehmungen des Beschwerdeführers beinhaltet, die auch gesonderten Absprüchen (durch Teilbescheide im Sinne des § 59 AVG) zugänglich wären.3.1.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid drei rechtlich teilbare Absprüche der belangten Behörde über drei Anträge des Beschwerdeführers jeweils betreffend die Bestimmung der Zeugengebühr für drei verschiedene Vernehmungen des Beschwerdeführers beinhaltet, die auch gesonderten Absprüchen (durch Teilbescheide im Sinne des Paragraph 59, AVG) zugänglich wären.
3.1.4. Zu den Ansprüchen für die Vernehmungen am 15.06.2015 und am 14.10.2015:
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, bestünde hinsichtlich der Vernehmungen vor Gericht am 15.06.2015 und am 14.10.2015, die jeweils ohne gerichtliche Ladung erfolgten, ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die Gebühr. Denn der Anspruch auf die Gebühr steht nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 1 GebAG nicht nur dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist, sondern auch dem Zeugen, der ohne Ladung gekommen und (trotzdem) vernommen worden ist (worauf auch der Revisor in seiner Stellungnahme hinweist). Der ohne Ladung vernommene Zeuge hat nach dem weiteren Inhalt der genannten Bestimmung jedoch nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustünde, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, bestünde hinsichtlich der Vernehmungen vor Gericht am 15.06.2015 und am 14.10.2015, die jeweils ohne gerichtliche Ladung erfolgten, ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die Gebühr. Denn der Anspruch auf die Gebühr steht nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, GebAG nicht nur dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist, sondern auch dem Zeugen, der ohne Ladung gekommen und (trotzdem) vernommen worden ist (worauf auch der Revisor in seiner Stellungnahme hinweist). Der ohne Ladung vernommene Zeuge hat nach dem weiteren Inhalt der genannten Bestimmung jedoch nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustünde, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
Doch hat auch der Zeuge, der – wie der Beschwerdeführer hinsichtlich der Vernehmungen am 15.06.2015 und am 14.10.2015 - ohne Ladung gekommen und vernommen wurde, den Anspruch innerhalb der Verfallsfrist des § 19 Abs. 1 GebAG bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen.Doch hat auch der Zeuge, der – wie der Beschwerdeführer hinsichtlich der Vernehmungen am 15.06.2015 und am 14.10.2015 - ohne Ladung gekommen und vernommen wurde, den Anspruch innerhalb der Verfallsfrist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen.
Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im – hier vorliegenden - Fall des § 16 GebAG binnen vier Wochen, nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß § 19 Abs. 3 GebAG ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung aufmerksam zu machen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im – hier vorliegenden - Fall des Paragraph 16, GebAG binnen vier Wochen, nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, GebAG ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung aufmerksam zu machen.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Geltendmachung hinsichtlich der Vernehmungen vom 15.06.2015 und vom 14.10.2015 unbestritten erst am 22.02.2016. Fraglich ist allerdings, ob zu diesem Zeitpunkt die Frist des § 19 Abs. 1 GebAG jeweils bereits abgelaufen war.Im vorliegenden Fall erfolgte die Geltendmachung hinsichtlich der Vernehmungen vom 15.06.2015 und vom 14.10.2015 unbestritten erst am 22.02.2016. Fraglich ist allerdings, ob zu diesem Zeitpunkt die Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG jeweils bereits abgelaufen war.
Aus § 19 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 3 GebAG folgt, dass der Gebührenanspruch innerhalb von 14 Tagen bzw. (bei Zeugen aus dem Ausland) vier Wochen nach der (jeweiligen) Vernehmung vor Gericht bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen und der Zeuge darauf vom Gericht aufmerksam zu machen ist. Der in § 19 Abs. 1 GebAG festgelegte Verlust des Anspruchs bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung ist nur in Zusammenhang mit dem in § 19 Abs. 3 GebAG enthaltenen Gebot zu rechtfertigen, den Zeugen auf seine Ansprüche aufmerksam zu machen (vgl. Krammer/Schmidt, SDG-GebAG³ [2001], Anm 7 zu § 19 GebAG). Anspruchsverlust wegen Fristversäumung kann nur dann eintreten, wenn der Zeuge auf seine Ansprüche und Formalitäten ihrer Geltendmachung in der Ladung oder durch eine Belehrung – jedenfalls aber vor Abschluss seiner Vernehmung - hingewiesen wurde. Wurde der Zeuge weder in der Ladung noch anlässlich seiner Einvernahme, sondern erst später (durch eine nachträgliche Zustellung einer ordnungsgemäßen Ladung) informiert, so beginnt die Geltendmachungsfrist erst mit diesem späteren Zeitpunkt vgl. Krammer/Schmidt, SDG-GebAG³ [2001], E 11 zu § 19 GebAG). Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der etwa ausführte, dass bei Zeugen, die Anspruch auf Gebühren nach der für sie geltenden Reisegebührenvorschrift haben, der Verlust des Anspruchs bei Nichtvorlage einer bestätigten Reisegebührenrechnung innerhalb von 14 Tagen nur dann eintritt, wenn in der Ladung auch auf das Erfordernis der Vorlage einer solchen bestätigten Reiserechnung aufmerksam gemacht worden ist (vgl. VwGH 02.10.1975, 0920/75).Aus Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, GebAG folgt, dass der Gebührenanspruch innerhalb von 14 Tagen bzw. (bei Zeugen aus dem Ausland) vier Wochen nach der (jeweiligen) Vernehmung vor Gericht bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen und der Zeuge darauf vom Gericht aufmerksam zu machen ist. Der in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG festgelegte Verlust des Anspruchs bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung ist nur in Zusammenhang mit dem in Paragraph 19, Absatz 3, GebAG enthaltenen Gebot zu rechtfertigen, den Zeugen auf seine Ansprüche aufmerksam zu machen vergleiche Krammer/Schmidt, SDG-GebAG³ [2001], Anmerkung 7 zu Paragraph 19, GebAG). Anspruchsverlust wegen Fristversäumung kann nur dann eintreten, wenn der Zeuge auf seine Ansprüche und Formalitäten ihrer Geltendmachung in der Ladung oder durch eine Belehrung – jedenfalls aber vor Abschluss seiner Vernehmung - hingewiesen wurde. Wurde der Zeuge weder in der Ladung noch anlässlich seiner Einvernahme, sondern erst später (durch eine nachträgliche Zustellung einer ordnungsgemäßen Ladung) informiert, so beginnt die Geltendmachungsfrist erst mit diesem späteren Zeitpunkt vergleiche Krammer/Schmidt, SDG-GebAG³ [2001], E 11 zu Paragraph 19, GebAG). Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der etwa ausführte, dass bei Zeugen, die Anspruch auf Gebühren nach der für sie geltenden Reisegebührenvorschrift haben, der Verlust des Anspruchs bei Nichtvorlage einer bestätigten Reisegebührenrechnung innerhalb von 14 Tagen nur dann eintritt, wenn in der Ladung auch auf das Erfordernis der Vorlage einer solchen bestätigten Reiserechnung aufmerksam gemacht worden ist vergleiche VwGH 02.10.1975, 0920/75).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmungen vom 15.06.2015 und vom 14.10.2015 nicht in einer Ladung über seine Ansprüche und Formalitäten/Modalitäten ihrer Geltendmachung, so etwa, dass die Geltendmachung bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG zu erfolgen hat, belehrt, sodass vor diesem Hintergrund die Frist zur Geltendmachung nicht mit Abschluss der Vernehmung zu laufen beginnen konnte. Die Geltendmachungsfrist begann auch nicht mit der Zustellung der Ladung vom 27.10.2015 (betreffend den Gerichtstermin am 22.02.2016) an den Beschwerdeführer im November 2015 zu laufen, weil sich aus dieser Ladung kein Hinweis auf einen - mit der Zustellung der Ladung bewirkten - Fristbeginn für die Geltendmachung der Gebühren hinsichtlich der Vernehmungen vom 15.06.2015 und vom 14.10.2015 bzw. auf einen Anspruchsverlust in Bezug auf diese Vernehmungen ergibt. In der Zustellung der Ladung vom 27.10.2015 an den Beschwerdeführer kann keine nachträgliche Zustellung einer ordnungsgemäßen Ladung betreffend die Vernehmungen am 15.06.2015 und am 14.10.2015 erblickt werden. Im Übrigen war der Beschwerdeführer damals unvertreten.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmungen vom 15.06.2015 und vom 14.10.2015 nicht in einer Ladung über seine Ansprüche und Formalitäten/Modalitäten ihrer Geltendmachung, so etwa, dass die Geltendmachung bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG zu erfolgen hat, belehrt, sodass vor diesem Hintergrund die Frist zur Geltendmachung nicht mit Abschluss der Vernehmung zu laufen beginnen konnte. Die Geltendmachungsfrist begann auch nicht mit der Zustellung der Ladung vom 27.10.2015 (betreffend den Gerichtstermin am 22.02.2016) an den Beschwerdeführer im November 2015 zu laufen, weil sich aus dieser Ladung kein Hinweis auf einen - mit der Zustellung der Ladung bewirkten - Fristbeginn für die Geltendmachung der Gebühren hinsichtlich der Vernehmungen vom 15.06.2015 und vom 14.10.2015 bzw. auf einen Anspruchsverlust in Bezug auf diese Vernehmungen ergibt. In der Zustellung der Ladung vom 27.10.2015 an den Beschwerdeführer kann keine nachträgliche Zustellung einer ordnungsgemäßen Ladung betreffend die Vernehmungen am 15.06.2015 und am 14.10.2015 erblickt werden. Im Übrigen war der Beschwerdeführer damals unvertreten.
Fraglich ist allerdings, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf diese beiden Vernehmungen durch das Gericht mündlich im Sinn des § 19 Abs. 3 GebAG belehrt wurde, etwa anlässlich der jeweiligen Vernehmungen bzw. bei einer dieser Vernehmungen. Diesbezüglich finden sich keine Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auch keine tauglichen Ermittlungsergebnisse im vorgelegten Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt. Zwar ergibt sich aus den Verhandlungsprotokollen vom 15.06.2015 und vom 14.10.2015 keine Belehrung des Beschwerdeführers über seinen Gebührenanspruch als Zeuge, dies schließt aber nicht aus, dass er dennoch anlässlich dieser Vernehmungen (bzw. bei einer dieser Vernehmungen) vom Richter auf seine Ansprüche als Zeuge aufmerksam gemacht wurde. Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass sie nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes hinsichtlich der Gebühren für die Vernehmungen am 15.06.2015 und am 14.10.2015 bereits Rücksprache mit dem Richter gehalten hat, es ist aber nicht erkennbar, dass diese Rücksprache auf dieses Beweisergebnis abzielte. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob die Anträge des Beschwerdeführers betreffend die Vernehmungen am 15.06.2015 und am 14.10.2015 verfristet sind. Sollten die von der belangten Behörde durchzuführenden Erhebungen (etwa durch Einholung einer diesbezüglichen Stellungnahme des Richters) ergeben, dass der Zeuge auch nicht mündlich im Sinn von § 19 Abs. 3 GebAG belehrt wurde, wäre Anspruchsverlust wegen Fristversäumung nicht eingetreten und wären die Anträge inhaltlich – unter Beachtung des § 4 Abs. 1 GebAG - zu behandeln.Fraglich ist allerdings, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf diese beiden Vernehmungen durch das Gericht mündlich im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, GebAG belehrt wurde, etwa anlässlich der jeweiligen Vernehmungen bzw. bei einer dieser Vernehmungen. Diesbezüglich finden sich keine Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auch keine tauglichen Ermittlungsergebnisse im vorgelegten Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt. Zwar ergibt sich aus den Verhandlungsprotokollen vom 15.06.2015 und vom 14.10.2015 keine Belehrung des Beschwerdeführers über seinen Gebührenanspruch als Zeuge, dies schließt aber nicht aus, dass er dennoch anlässlich dieser Vernehmungen (bzw. bei einer dieser Vernehmungen) vom Richter auf seine Ansprüche als Zeuge aufmerksam gemacht wurde. Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass sie nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes hinsichtlich der Gebühren für die Vernehmungen am 15.06.2015 und am 14.10.2015 bereits Rücksprache mit dem Richter gehalten hat, es ist aber nicht erkennbar, dass diese Rücksprache auf dieses Beweisergebnis abzielte. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob die Anträge des Beschwerdeführers betreffend die Vernehmungen am 15.06.2015 und am 14.10.2015 verfristet sind. Sollten die von der belangten Behörde durchzuführenden Erhebungen (etwa durch Einholung einer diesbezüglichen Stellungnahme des Richters) ergeben, dass der Zeuge auch nicht mündlich im Sinn von Paragraph 19, Absatz 3, GebAG belehrt wurde, wäre Anspruchsverlust wegen Fristversäumung nicht eingetreten und wären die Anträge inhaltlich – unter Beachtung des Paragraph 4, Absatz eins, GebAG - zu behandeln.
3.1.5. Zum Gebührenanspruch für die Vernehmung am 22.02.2016:
In Bezug auf diesen Anspruch ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zuspruchs von Entschädigung für Zeitversäumnis von keiner nachvollziehbaren Begründung und Sachverhaltsdarstellung getragen und es sind auch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse aktenkundig, sodass ebenfalls keine abschließende Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen kann:
Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
§ 18 GeAG betreffend das Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis bestimmt Folgendes:Paragraph 18, GeAG betreffend das Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis bestimmt Folgendes:
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Die belangte Behörde bejahte eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form des Ersatzes der Kosten für einen Stellvertreter gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG aufgrund der vorgelegten Rechnung (AS 27) über EUR 210,00.Die belangte Behörde bejahte eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form des Ersatzes der Kosten für einen Stellvertreter gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG aufgrund der vorgelegten Rechnung (AS 27) über EUR 210,00.
Der Revisor wies in seiner Stellungnahme zutreffend darauf hin, dass die Zuerkennung der Entschädigung für Zeitversäumnis voraussetzt, dass der Zeuge aufgrund der Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG hatte. Warum der Beschwerdeführer durch die Zeugeneinvernahme am 22.02.2016 einen Vermögensnachteil erlitten haben sollte und ihm deshalb eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, wurde von der belangten Behörde nicht begründet und kann ohne spezifische Ermittlungen und Feststellungen nicht beurteilt werden.Der Revisor wies in seiner Stellungnahme zutreffend darauf hin, dass die Zuerkennung der Entschädigung für Zeitversäumnis voraussetzt, dass der Zeuge aufgrund der Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG hatte. Warum der Beschwerdeführer durch die Zeugeneinvernahme am 22.02.2016 einen Vermögensnachteil erlitten haben sollte und ihm deshalb eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, wurde von der belangten Behörde nicht begründet und kann ohne spezifische Ermittlungen und Feststellungen nicht beurteilt werden.
Dazu ist Folgendes zu bemerken: Zwar zeigt der Revisor mit seinem Hinweis auf den im Verhandlungsprotokoll vom 15.06.2015 vermerkten Beruf des Beschwerdeführers "Rentner" an sich zutreffend auf, dass ein in Pension befindlicher Zeuge weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist und daher aufgrund einer Zeugenvernehmung keinen Vermögensnachteil im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG hat. Dies schließt aber nicht aus, dass auch ein in Pension befindlicher Zeuge einen Vermögensnachteil hat, wenn er neben dem Pensionsbezug Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Aus der vorgelegten "Verdienstausfall – Bescheinigung" vom 22.02.2016 könnte geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Dienstnehmer des Gästehauses W., dessen Inhaber bzw. Betreiber der Ehemann des Beschwerdeführers ist, und daher unselbständig erwerbstätig ist. Handelte es sich beim Zeugen aber um einen unselbständig Erwerbstätigen, wäre unter Anführung begründeter Feststellungen zu prüfen (gewesen), ob hinsichtlich des ganzen Entgeltes oder eines Teils hiervon eine Entgeltfortzahlungpflicht des Arbeitgebers besteht. Dazu fehlen im angefochtenen Bescheid allerdings jegliche Feststellungen. Hätte der Beschwerdeführer nach den für sein Arbeitsverhältnis geltenden Vorschriften vollen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltes bzw. auf Arbeitsvergütung gegenüber seinem Arbeitgeber für die während ihrer Zeugeneinvernahme versäumte Arbeitszeit (nach der Bestimmung des § 616 des deutschen BGB), läge kein Vermögensnachteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG vor und wäre ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis zu verneinen (vgl. bereits VwGH 28.10.1969 VwSlg. 7672 A/1969; 26.09.1974 VwSlg. 4730 F/1974; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115).Dazu ist Folgendes zu bemerken: Zwar zeigt der Revisor mit seinem Hinweis auf den im Verhandlungsprotokoll vom 15.06.2015 vermerkten Beruf des Beschwerdeführers "Rentner" an sich zutreffend auf, dass ein in Pension befindlicher Zeuge weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist und daher aufgrund einer Zeugenvernehmung keinen Vermögensnachteil im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG hat. Dies schließt aber nicht aus, dass auch ein in Pension befindlicher Zeuge einen Vermögensnachteil hat, wenn er neben dem Pensionsbezug Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Aus der vorgelegten "Verdienstausfall – Bescheinigung" vom 22.02.2016 könnte geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Dienstnehmer des Gästehauses W., dessen Inhaber bzw. Betreiber der Ehemann des Beschwerdeführers ist, und daher unselbständig erwerbstätig ist. Handelte es sich beim Zeugen aber um einen unselbständig Erwerbstätigen, wäre unter Anführung begründeter Feststellungen zu prüfen (gewesen), ob hinsichtlich des ganzen Entgeltes oder eines Teils hiervon eine Entgeltfortzahlungpflicht des Arbeitgebers besteht. Dazu fehlen im angefochtenen Bescheid allerdings jegliche Feststellungen. Hätte der Beschwerdeführer nach den für sein Arbeitsverhältnis geltenden Vorschriften vollen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltes bzw. auf Arbeitsvergütung gegenüber seinem Arbeitgeber für die während ihrer Zeugeneinvernahme versäumte Arbeitszeit (nach der Bestimmung des Paragraph 616, des deutschen BGB), läge kein Vermögensnachteil im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG vor und wäre ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis zu verneinen vergleiche bereits VwGH 28.10.1969 VwSlg. 7672 A/1969; 26.09.1974 VwSlg. 4730 F/1974; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115).
Die belangte Behörde sprach dem Zeugen jedoch den Ersatz der Kosten für einen Stellvertreter gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG zu, wobei sie die vorgelegte Rechnung (AS 27) über EUR 210,00 – ohne Begründung - als taugliche Bescheinigung für Stellvertreterkosten ansah. Allerdings ist der Sachverhalt bereits hinsichtlich der Bescheinigung der Tatsache der Stellvertretung nicht ausreichend geklärt. Mit Blick auf den Inhalt der vorgelegten Rechnung kann ohne nähere und spezifische Ermittlungen und Feststellungen schon nicht gesagt werden, dass der Stellvertreter vom Beschwerdeführer (und nicht vom Gästehaus W. bzw. dessen Inhaber bzw. dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers) bestellt und bezahlt wurde (und dadurch diesem – und nicht dem Gästehaus W. bzw. dessen Inhaber bzw. dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers - ein Vermögensnachteil entstand). Die Rechnung ist diesbezüglich jedenfalls nicht eindeutig bzw. lässt zumindest auch die Interpretation zu, dass der Stellvertreter vom Gästehaus W. bzw. von dessen Inhaber bestellt wurde, sodass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Pflicht zur Feststellung des für die Erledigung maßgebenden Sachverhaltes zu Erhebungen (durch Aufforderung an den Beschwerdeführer zur diesbezüglichen Aufklärung/Bescheinigung) verpflichtet gewesen wäre. Überdies ist es für den Zuspruch von Stellvertreterkosten gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG erforderlich, dass eine Bescheinigung nicht bloß hinsichtlich der Tatsache der Stellvertretung und der Höhe der dafür aufgewendeten Kosten erfolgt, sondern auch hinsichtlich der Notwendigkeit der Stellvertretung, wobei auch die Angemessenheit des Zeitraums, für den die Entschädigung begehrt wird (der Zeitraum der notwendigen Abwesenheit), zu berücksichtigen ist. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit der Stellvertretung zu behaupten und zu bescheinigen, wobei beim unselbständig Erwerbstätigen die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung besonders genau zu prüfen sein wird, weil dieser nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften nur sehr selten einen Stellvertreter zu bestellen haben wird (vgl. Krammer/Schmidt, SDG-GebAG³ [2001], Anm 24 und E 56ff zu § 18 GebAG). Warum es für den Beschwerdeführer, wenn er im Gästehaus W. seines Ehemannes als unselbständig Erwerbstätiger tätig wäre, notwendig gewesen sein sollte, einen Stellvertreter zu bestellen, liegt im Dunkeln. Die belangte Behörde hätte in einem Fall wie dem vorliegenden den Beschwerdeführer (gemäß § 20 Abs. 2 GebAG) daher hinsichtlich der vorgelegten Rechnung zur Aufklärung und Bescheinigung im oben genannten Sinn veranlassen müssen und sie hätte den Beschwerdeführer auffordern müssen, darzulegen und zu bescheinigen, weshalb es für den Beschwerdeführer (als unselbständigen Erwerbstätigen) notwendig war, einen Stellvertreter zu bestellen.Die belangte Behörde sprach dem Zeugen jedoch den Ersatz der Kosten für einen Stellvertreter gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG zu, wobei sie die vorgelegte Rechnung (AS 27) über EUR 210,00 – ohne Begründung - als taugliche Bescheinigung für Stellvertreterkosten ansah. Allerdings ist der Sachverhalt bereits hinsichtlich der Bescheinigung der Tatsache der Stellvertretung nicht ausreichend geklärt. Mit Blick auf den Inhalt der vorgelegten Rechnung kann ohne nähere und spezifische Ermittlungen und Feststellungen schon nicht gesagt werden, dass der Stellvertreter vom Beschwerdeführer (und nicht vom Gästehaus W. bzw. dessen Inhaber bzw. dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers) bestellt und bezahlt wurde (und dadurch diesem – und nicht dem Gästehaus W. bzw. dessen Inhaber bzw. dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers - ein Vermögensnachteil entstand). Die Rechnung ist diesbezüglich jedenfalls nicht eindeutig bzw. lässt zumindest auch die Interpretation zu, dass der Stellvertreter vom Gästehaus W. bzw. von dessen Inhaber bestellt wurde, sodass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Pflicht zur Feststellung des für die Erledigung maßgebenden Sachverhaltes zu Erhebungen (durch Aufforderung an den Beschwerdeführer zur diesbezüglichen Aufklärung/Bescheinigung) verpflichtet gewesen wäre. Überdies ist es für den Zuspruch von Stellvertreterkosten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG erforderlich, dass eine Bescheinigung nicht bloß hinsichtlich der Tatsache der Stellvertretung und der Höhe der dafür aufgewendeten Kosten erfolgt, sondern auch hinsichtlich der Notwendigkeit der Stellvertretung, wobei auch die Angemessenheit des Zeitraums, für den die Entschädigung begehrt wird (der Zeitraum der notwendigen Abwesenheit), zu berücksichtigen ist. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit der Stellvertretung zu behaupten und zu bescheinigen, wobei beim unselbständig Erwerbstätigen die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung besonders genau zu prüfen sein wird, weil dieser nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften nur sehr selten einen Stellvertreter zu bestellen haben wird vergleiche Krammer/Schmidt, SDG-GebAG³ [2001], Anmerkung 24 und E 56ff zu Paragraph 18, GebAG). Warum es für den Beschwerdeführer, wenn er im Gästehaus W. seines Ehemannes als unselbständig Erwerbstätiger tätig wäre, notwendig gewesen sein sollte, einen Stellvertreter zu bestellen, liegt im Dunkeln. Die belangte Behörde hätte in einem Fall wie dem vorliegenden den Beschwerdeführer (gemäß Paragraph 20, Absatz 2, GebAG) daher hinsichtlich der vorgelegten Rechnung zur Aufklärung und Bescheinigung im oben genannten Sinn veranlassen müssen und sie hätte den Beschwerdeführer auffordern müssen, darzulegen und zu bescheinigen, weshalb es für den Beschwerdeführer (als unselbständigen Erwerbstätigen) notwendig war, einen Stellvertreter zu bestellen.
3.1.6. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der aufgezeigten Ermittlungen/Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht fest.
3.1.7. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens in diesem Sinn vor. Der angefochtene Bescheid ist bei einer Gesamtschau von keiner nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung getragen und unterschreitet die Anforderungen an eine im Sinn des § 60 AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung. Er ist daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN), der als besonders schwerwiegender Mangel des behördlichen Verfahrens gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zu qualifizieren ist.3.1.7. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens in diesem Sinn vor. Der angefochtene Bescheid ist bei einer Gesamtschau von keiner nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung getragen und unterschreitet die Anforderungen an eine im Sinn des Paragraph 60, AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung. Er ist daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN), der als besonders schwerwiegender Mangel des behördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zu qualifizieren ist.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG Gebrauch zu machen.
3.1.8. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist auf Folgendes hinzuweisen:
Kosten für eine fiktive Nächtigung sind nicht zuzusprechen. § 15 Abs. 1 GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, dass immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine TATSÄCHLICHE, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen (vgl. VwGH vom 15.04.1994, Zl. 93/17/0321). Die tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung und die Kosten hierfür sind – von Zeugen aus dem Ausland – entsprechend § 15, 16 iVm § 19 Abs. 3 GebAG zu bescheinigen bzw. zu beweisen.Kosten für eine fiktive Nächtigung sind nicht zuzusprechen. Paragraph 15, Absatz eins, GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, dass immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine TATSÄCHLICHE, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen vergleiche VwGH vom 15.04.1994, Zl. 93/17/0321). Die tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung und die Kosten hierfür sind – von Zeugen aus dem Ausland – entsprechend Paragraph 15, 16, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, GebAG zu bescheinigen bzw. zu beweisen.
Zu den Reisekosten für den 22.02.2016: Der Beschwerdeführer, der einen Rollstuhl benötigt und Inhaber eines Schwerbehindertenausweises ist, legte eine Fahrpreisbescheinigung der Deutschen Bahn für die Strecke von N. in Deutschland nach Wien und retour vor, aus der sich ein Preis für zwei Erwachsene von EUR 335,60 ergibt und ein Preis für die zweite Person ab Passau in der Höhe von EUR 7,50 ausgewiesen ist. Vor diesem Hintergrund kann, auch mit Blick auf die Tarifbedingungen der Deutschen Bahn, die in bestimmten Fällen die kostenfreie Beförderung einer Begleitperson vorsehen, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Reisekosten für den Beschwerdeführer lediglich die Hälfte des Betrags von EUR 335,60 umfassen.
3.1.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.1.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Anspruchsverlust, Aufenthaltskostenersatz, Auslandswohnsitz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2130757.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017