TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/23 90/17/0115

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GebAG 1975 §9 Abs1 Z1;

Betreff

T gegen Vorsteher des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 12. Februar 1990, Zl. Jv 65/90-3,

betreffend Bestimmung einer Zeugengebühr

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 30. November 1989 wurde die Zeugengebühr des Beschwerdeführers für die Vernehmung bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23. November 1989 nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975, BGBl. Nr. 136, wie folgt bestimmt:

    "1. REISEKOSTEN

Fahrt mit U-Bahn vom Ladungsort zum Wien-West

Hauptbahnhof zu  S 20,--   ......................... S  40,--

ÖBB Wien-Westbahnhof nach Neumarkt a.W. und zurück.. S 624,--

(Abfahrt am 22.11.1989 18.00 Uhr, Ankunft 23.11.1989

16.55 Uhr).

    2. AUFENTHALTSKOSTEN:

a) Mehraufwand für die Verpflegung

   1 Frühstück.....................................  S  35,--

   1 Mittagessen ..................................  S  76,--

   1 Abendessen ...................................  S  76,--

b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung .........  S  111,--

                                          Summe:     S  962,--

Das Mehrbegehren von S 6.389,-- wird abgewiesen."

In der Begründung dieses Bescheides hieß es:

"Gemäß § 6 Abs. 1 GebAG umfaßt der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, weshalb die Benützung des eigenen Pkws abzuweisen war.

Desgleichen war der Antrag auf Entschädigung für Zeitversäumnis (8 Stunden zu je S 538,92) und der Antrag auf Zusprechung einer Manipulationsgebühr samt Porto (S 124,50) abzuweisen, da gemäß § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz der Dienstgeber zur Fortzahlung des Entgeltes verpflichtet ist, wobei die Dienstverhinderung durch eine Woche (5 Arbeitstage) andauern kann und diese Zeit jedenfalls noch als eine "verhältnismäßig kurze" anzusehen ist.

Dies gilt unter Umständen auch für eine 1 Woche übersteigende Zeit. Ein Angestellter hat somit keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG 1975. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Angestellte allenfalls gezwungen sein könnte, gegen seinen Dienstgeber, der die Fortzahlung des Entgeltes für den Hinderungszeitraum verweigert, eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einzubringen. Ein Zuspruch auf Manipulationsgebühr ist im Gebührenanspruchsgesetz 1975 ebenfalls nicht vorgesehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde.

1.2. Mit Bescheid vom 12. Februar 1990 wies der Vorsteher des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg diese Beschwerde als unbegründet ab. Nach der Begründung dieses Bescheides sei im konkreten Fall ein Massenverkehrsmittel (ÖBB) zur Verfügung gestanden. Daher könne kein Ersatz der Kosten des eigenen Pkw stattfinden. Auch die Tatsache, daß die Bahnfahrt länger dauere als die Fahrt mit dem eigenen Pkw, ändere daran nichts (Hinweis auf VwGH 17. 2. 1986, Zl. 85/15/0066). Lediglich mehrstündige Aufenthalte am Orte der Vernehmung rechtfertigten den Zuspruch von Kilometergeld. Zudem wären diese Kosten erheblich höher als die Kosten der Bahnfahrt, sodaß auch der Fall des § 9 Abs. 1 Z. 2 GebAG 1975 nicht vorliege. Dem Zeugen sei allerdings nicht zuzumuten, eine Reise vor 6.00 Uhr morgens anzutreten. Daher sei dem Beschwerdeführer im Erstbescheid auch eine Nächtigung mit dem Betrag von S 111,-- vergütet worden. Da der Beschwerdeführer keine Bescheinigung über höhere Nächtigungskosten vorgelegt habe, seien diese mit dem genannten Betrag abzugelten gewesen (§ 15 Abs. 1 und 2 GebAG). Dazu stehe dem Zeugen die Verpflegsgebühr nach § 14 GebAG zu. Diese betrage für das Frühstück S 35,--, für das Mittagessen und Abendessen je S 76,--. Sie ergebe sich daraus, daß der Beschwerdeführer am Vortag des Ladungstermins seinen Wohnort um ca. 17.00 Uhr habe verlassen müssen und erst am späten Nachmittag (gegen 18.00 Uhr) wieder an seiner Wohnadresse habe eintreffen können.

Die Frage, ob ein unselbständig Erwerbstätiger einen Verdienstausfall durch die Zeugenladung erleide, sei nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Dabei komme es auf die Pflicht des Dienstgebers zur Entgeltfortzahlung an. Da der Beschwerdeführer Angestellter sei, sehe § 8 Abs. 3 des Angestelltengesetzes eine solche Entgeltfortzahlungspflicht bis zur Dauer von etwa einer Woche pro Jahr vor. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorgelegt, diese lasse es aber offen, welcher Art die "Zeugenladungen und ähnlichen Amtswege" gewesen seien bzw. in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer dafür Dienstfreistellungen in Anspruch genommen habe.

Verdienstentgangsbestätigungen, die gegen die Entgeltfortzahlungspflicht verstießen, seien nicht zu berücksichtigen. Die konkrete Bestätigung sei nicht geeignet gewesen darzulegen, daß eine solche Fortzahlungspflicht im konkreten Fall nicht bestanden habe. Vom Prinzip der Subsidiarität des Gebührenanspruches im Verhältnis zur Dienstgeberpflicht zur Entgeltfortzahlung sei nicht abzugehen gewesen. Der vom Beschwerdeführer gerügte Hinweis im Erstbescheid auf eine allfällige klagsweise Geltendmachung dieses Anspruches gegenüber dem Dienstgeber verdeutliche die Strenge der Rechtsprechung in dieser Frage (ÖJZ 1970, 445; ÖJZ 1975, 333; Krammer-Schmidt, Kommentar zum Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz 1975, Anm. 5ff zu § 3 und Anm. 15 zu § 3 GebAG).

Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sehe auch keinerlei Kostenersatz oder Ersatz für Spesen, Porto, Schriftsätze und ähnliches vor.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. In der Begründung der Beschwerde heißt es, sowohl § 3 als auch § 6 GebAG 1975 stellten ausdrücklich auf die "Notwendigkeit" der anfallenden Reisekosten ab. § 9 leg. cit. lasse erkennen, daß die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel sei, dann zu ersetzen sein werden, wenn ein solches nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden könne; danach werde auf die Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen sein. In der Regierungsvorlage zum GebAG werde darauf hingewiesen, daß der Ersatz für die Kosten des eigenen Fahrzeuges dann vorgesehen sei, wenn andernfalls mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstünden. Unter notwendigen Kosten seien somit unbedingt erforderliche, unentbehrliche, unerläßliche, unvermeidliche Kosten zu verstehen. Im vorliegenden Zusammenhang bedeute dies, daß notwendige Kosten auch solche seien, die durch ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel entstünden. Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen; es sei ihm die Abfahrt von Wien um 18.00 Uhr des Vortages nicht zumutbar gewesen. Es sei unzumutbar, die ganze Nacht durchzufahren, wenn diese Wegstrecke in wenigen Stunden mit dem eigenen Pkw zurückgelegt werden könne. Dazu komme, daß er am 22. November 1989 (dem Vortag des Ladungstermines) seinen Geburtstag habe und sohin seit Monaten im engsten Familienkreis eine Geburtstagsfeier geplant gewesen sei, deren Abberaumung für die im 80. Lebensjahr stehende Mutter des Zeugen gleichfalls nicht zumutbar gewesen wäre.

Der angefochtene Bescheid wird darüberhinaus wegen Verletzung der Begründungspflicht, der Pflicht zur Führung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Gewährung des rechtlichen Gehörs gerügt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG 1975 umfaßt die Gebühr des Zeugen 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; 2. die Entschädigung für Zeitversäumnis; diese betrifft zufolge lit. a) beim unselbständig Erwerbstätigen den tatsächlich entgangenen Verdienst.

§ 6 Abs. 1 leg. cit. bestimmt:

"Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z. 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß."

Die näheren Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen für den Reisekostenersatz werden in den §§ 9 bis 12 GebAG 1975 getroffen.

§ 9 GebAG 1975 lautet auszugsweise:

"§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,

2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,

3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder

4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.

(2) ...

(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeföderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen."

2.2. Die näheren Bestimmungen über die Reisekosten (§ 6 GebAG 1975), soweit diese andere als Massenbeförderungsmittel betreffen, werden im § 9 leg. cit. getroffen. Dies ergibt sich klar aus dem Eingangssatz des § 9 Abs. 1 GebAG, wonach die Kosten für die Benützung eines solchen Beförderungsmittels NUR zu ersetzen sind, wenn die Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 4 gegeben sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers läßt sich diesbezüglich aus dem Begriff der "Notwendigkeit" der Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z. 1 und § 6 Abs. 1 leg. cit.) nichts gewinnen, weil im § 9 Abs. 1 GebAG die Fälle eben dieses Ersatzes notwendiger Reisekosten für andere als Massenbeförderungsmittel taxativ umschrieben sind.

2.3. Die anspruchsbegründenden Tatbestände des § 9 Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 GebAG 1975 wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und kommen nach Lage des Falles auch nicht in Betracht.

§ 9 Abs. 1 Z. 1 GebAG 1975 stellt nun darauf ab, daß die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist, und sieht für diesen Fall zwei anspruchsbegründende Tatbestände vor: Erstens, daß ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht, und zweitens, daß ein solches nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann. Nach diesen beiden genannten Tatbeständen kommt es also nicht darauf an, daß die Benützung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar wäre. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff der Zumutbarkeit in Z. 1 und Z. 4 in anderem Zusammenhang: Die Zumutbarkeit bezieht sich im Fall der Z. 1 nur auf die zusätzliche Anspruchsvoraussetzung der Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß und im Fall der Z. 4 auf die Benützung des Massenbeförderungsmittels wegen eines körperlichen Gebrechens.

2.3.1. Nach dem ersten Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z. 1 GebAG 1975 ist nun neben der Voraussetzung, daß die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß unzumutbar ist, der Umstand anspruchsbegründend, daß ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht. Diese anspruchsbegründende Voraussetzung ist im Beschwerdefall angesichts der unbestrittenen Zugsverbindung der ÖBB nicht erfüllt.

2.3.2. Bei der Auslegung des zweiten anspruchsbegründenden Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z. 1 GebAG 1975, daß das Massenbeförderungsmittel "nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann", ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Gesetzgeber - wie eben ausgeführt - im selben Absatz im Zusammenhang mit zwei anderen Tatbestandselementen sehr wohl auf die Frage der Zumutbarkeit abstellt. Dies ist in Z. 1 hinsichtlich der Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß und in Z. 1 hinsichtlich der Benützung des Massenbeförderungsmittels bei Vorliegen eines körperlichen Gebrechens der Fall. Es kommt also darauf an, daß der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nach Lage der Verhältnisse nicht benützen KONNTE. Hätte zum Beispiel der Beschwerdeführer unverschuldet den Abendzug versäumt, so könnte die Benützung eines anderen als eines Massenbeförderungsmittels anspruchsbegründend sein. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, für den Vorabend des Gerichtstermines geplante Geburtstagsfeier erfüllt den gesetzlichen Tatbestand jedoch zweifellos nicht.

Aber auch der Gesichtspunkt, den die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1336 BlgNR XIII. GP und ihnen folgend der Beschwerdeführer hervorheben, nämlich daß beim Massenbeförderungsmittel "die Abfahrtszeiten so liegen, daß bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entständen" (richtig wohl: entstünden), hat im klaren Wortlaut des Gesetzes und damit in der normativ verbindlich gewordenen gesetzlichen Anordnung keinen Niederschlag gefunden. Zu keinem anderen Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Februar 1986, Zl. 85/15/0066 = Anw 1987, 131, demzufolge die Behauptung des damaligen Beschwerdeführers, er habe seinen Pkw benützt und verzeichne achteinhalb Stunden Verdienstentgang, weil die Benützung der ÖBB eine Abwesenheit von 17 Stunden von der Wohnung (reine Fahrzeit 11 Stunden) verursacht hätte, nicht den Schluß gerechtfertigt hätte, daß nach Lage der Verhältnisse das Massenbeförderungsmittel von ihm nicht hätte benützt werden können; nach dem Sinn des Gesetzes könne die bloß längere Fahrdauer nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, daß der Beschwerdeführer das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte. Der Verwaltungsgerichtshof kann nun auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht erkennen, daß vom Beschwerdeführer nach der Lage der Verhältnisse ein Massenbeförderungsmittel, hier die ÖBB, nicht benützt werden KONNTE.

2.4. In der Beschwerde wird schließlich noch geltend gemacht, daß alle Zeugen ohne Unterscheidung ihrer beruflichen Stellung die Kosten der Zeitversäumnis ersetzt erhalten sollen:

auch der unselbständig Erwerbstätige habe Anspruch auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Verdienstes.

Dieses Beschwerdevorbringen nimmt in keiner Weise zu der durch Rechtsprechungs- und Literaturhinweise begründeten Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, daß der Beschwerdeführer das Nichtbestehen einer Entgeltfortzahlungsverpflichtung seines Dienstgebers nicht ausreichend konkretisiert dargetan habe, Stellung. Es enthält auch sachverhaltsbezogen keine taugliche diesbezügliche Verfahrensrüge, die geeignet wäre, in dieser Hinsicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2.5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170115.X00

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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