Entscheidungsdatum
21.06.2017Norm
ASVG §4 Abs2Spruch
L510 2104487-1/194E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer RAe, vom 29.08.2014, auf Feststellung dahingehend, dass die Tätigkeit von XXXX , als Handelsvertreter für die XXXX vom Zeitpunkt der Antragstellung bis laufend nicht gem. § 4 Abs. 2 ASVG der Sozialversicherung unterliege, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer RAe, vom 29.08.2014, auf Feststellung dahingehend, dass die Tätigkeit von römisch 40 , als Handelsvertreter für die römisch 40 vom Zeitpunkt der Antragstellung bis laufend nicht gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der Sozialversicherung unterliege, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2016, beschlossen:
A)
Der Antrag wird mangels österreichischer Zuständigkeit aufgrund der Vorlage von A1-Entsendebescheinigungen zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Antragstellerin, XXXX , vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer RAe, stellte während laufender GPLA neben weiteren Feststellungsanträgen den im Spruch bezeichneten Feststellungsantrag in Bezug auf XXXX (im Folgenden auch bezeichnet als "N.I."). Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") wurde diesbezüglich säumig und legte mit Schreiben vom 19.03.2015 die von der Antragstellerin fristgerecht eingebrachte Säumnisbeschwerde betreffend N.I. (neben weiteren Säumnisbeschwerden) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.1. Die Antragstellerin, römisch 40 , vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer RAe, stellte während laufender GPLA neben weiteren Feststellungsanträgen den im Spruch bezeichneten Feststellungsantrag in Bezug auf römisch 40 (im Folgenden auch bezeichnet als "N.I."). Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") wurde diesbezüglich säumig und legte mit Schreiben vom 19.03.2015 die von der Antragstellerin fristgerecht eingebrachte Säumnisbeschwerde betreffend N.I. (neben weiteren Säumnisbeschwerden) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.06.2015, GZ: L510 2104487-1/8E, wurden die Beschwerden der Antragstellerin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.06.2015, GZ: L510 2104487-1/8E, wurden die Beschwerden der Antragstellerin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
3. Mit Erkenntnis des VwGH v. 25.11.2015, Zl. Ra 2015/08/0102, wurde das durch die Antragstellerin bekämpfte Erkenntnis des BVwG aufgehoben und festgestellt, dass das BVwG im fortzusetzenden Verfahren aufgrund der der Behörde anzulastenden Säumnis über die Feststellungsanträge zu entscheiden habe.
4. Mit Beschluss des BVwG vom 04.03.2016, GZ: L510 2104487-1/28E, wurde das Verfahren infolge vermeinter Antragsrückziehung eingestellt.
5. Mit Erkenntnis des VwGH v. 28.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0064-6, wurde der durch die Antragstellerin bekämpfte Beschluss des BVwG aufgehoben und festgestellt, dass gegen die sich aus der Rechtskraft des Erkenntnisses v. 25.11.2015 ergebende Bindungswirkung i.S.d. § 63 VwGG verstoßen wurde. Im fortgesetzten Verfahren wird das BVwG mit den Parteien eine allfällige Einschränkung oder Änderung der Feststellungsanträge zu erörtern haben.5. Mit Erkenntnis des VwGH v. 28.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0064-6, wurde der durch die Antragstellerin bekämpfte Beschluss des BVwG aufgehoben und festgestellt, dass gegen die sich aus der Rechtskraft des Erkenntnisses v. 25.11.2015 ergebende Bindungswirkung i.S.d. Paragraph 63, VwGG verstoßen wurde. Im fortgesetzten Verfahren wird das BVwG mit den Parteien eine allfällige Einschränkung oder Änderung der Feststellungsanträge zu erörtern haben.
6. Am 28.11.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und aufgrund der Anordnung des VwGH mit den Parteien eine allfällige Einschränkung oder Änderung der Feststellungsanträge erörtert. Dabei wurde durch die Vertretung der Antragstellerin dargelegt, dass sich der Antrag in Bezug auf N.I. auf den Zeitraum ab Antragstellung bis laufend bezieht.
Zudem wurden die N.I. betreffenden A1-Entsendebesdcheinigungen besprochen. Die Vertretung der Antragstellerin legte dar, dass trotz Zuständigkeit von Deutschland der Antrag aufrecht bleibt. Der Bescheid der GKK v. 31.08.2016 hinsichtlich der Zuständigkeit von I.N. lag zum Verhandlungszeitpunkt dem BVwG noch nicht vor.Zudem wurden die N.I. betreffenden A1-Entsendebesdcheinigungen besprochen. Die Vertretung der Antragstellerin legte dar, dass trotz Zuständigkeit von Deutschland der Antrag aufrecht bleibt. Der Bescheid der GKK v. 31.08.2016 hinsichtlich der Zuständigkeit von römisch eins.N. lag zum Verhandlungszeitpunkt dem BVwG noch nicht vor.
7. In der Folge lag dem BVwG der bereits rechtskräftig gewordene Bescheid der GKK vom 31.08.2016, XXXX , vor, in welchem ausgesprochen wurde, das N.I. aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung für den Dienstgeber XXXX in der Zeit von 02.03.2010 – 31.12.2011 sowie von 09.10.2013 – 01.07.2013 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegt und in der Zeit von 01.05.2010 – 30.09.2011 sowie von 11.10.2013 bis laufend nicht die Voraussetzungen einer Selbstversicherung gem. § 19a ASVG erfüllt und daher von dieser auszuscheiden war.7. In der Folge lag dem BVwG der bereits rechtskräftig gewordene Bescheid der GKK vom 31.08.2016, römisch 40 , vor, in welchem ausgesprochen wurde, das N.I. aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung für den Dienstgeber römisch 40 in der Zeit von 02.03.2010 – 31.12.2011 sowie von 09.10.2013 – 01.07.2013 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegt und in der Zeit von 01.05.2010 – 30.09.2011 sowie von 11.10.2013 bis laufend nicht die Voraussetzungen einer Selbstversicherung gem. Paragraph 19 a, ASVG erfüllt und daher von dieser auszuscheiden war.
Die GKK sprach im Wesentlichen weiter aus, dass N.I. außerdem aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit in Österreich von 01.01.2013 bis 30.06.2013 nach GSVG sozialversichert war.
Seit 01.10.2011 (bis laufend) ist sie Bezieherin einer Alterspension nach den Bestimmungen des GSVG.
In Deutschland übt sie für den deutschen Dienstgeber, XXXX , im Zeitraum von 01.04.2007 – 30.04.2010, von 01.01.2001 – 31.12.2012, von 01.07.2013 – 30.06.2015 sowie von 01.07.2015 – 30.06.2017 eine abhängige (Vollzeit-) Tätigkeit aus.In Deutschland übt sie für den deutschen Dienstgeber, römisch 40 , im Zeitraum von 01.04.2007 – 30.04.2010, von 01.01.2001 – 31.12.2012, von 01.07.2013 – 30.06.2015 sowie von 01.07.2015 – 30.06.2017 eine abhängige (Vollzeit-) Tätigkeit aus.
Die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften wurde durch entsprechende Formulare (E 101 / A1) seitens Deutschlands bindend festgelegt; dies für die Jahre 2010 – 2017 (Formular vom 18.09.2012 bzw. vom 18.06.2015).
Laut vorliegenden Formularen wurde N.I. ursprünglich nach Österreich entsendet und sollten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen; faktisch übte sie mehrere Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedsstaaten für verschiedene Dienstgeber gem. Art. 13 der VO 883/04 aus, wobei im Wohnmitgliedsstaat keine wesentlichen Tätigkeiten ausgeübt wurden.Laut vorliegenden Formularen wurde N.I. ursprünglich nach Österreich entsendet und sollten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen; faktisch übte sie mehrere Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedsstaaten für verschiedene Dienstgeber gem. Artikel 13, der VO 883/04 aus, wobei im Wohnmitgliedsstaat keine wesentlichen Tätigkeiten ausgeübt wurden.
Österreich ist sohin zur Durchführung der Pflicht(teil-)Versicherung unzuständig und war N.I. demnach aus der Pflicht(teil-)Versicherung auszuscheiden.
Bereits aufgrund der seitens des zuständigen Staates ausgestellten Entsendebescheinigung unterliegt N.I. infolge der Erfüllung des Tatbestandes des art. 12 Abs. 1 VO (EG) 8883/04 den deutschen Rechtsvorschriften; an die Festlegung im A1 Formular ist die GKK gebunden.Bereits aufgrund der seitens des zuständigen Staates ausgestellten Entsendebescheinigung unterliegt N.I. infolge der Erfüllung des Tatbestandes des art. 12 Absatz eins, VO (EG) 8883/04 den deutschen Rechtsvorschriften; an die Festlegung im A1 Formular ist die GKK gebunden.
Darüber hinaus unterliegt N.I. bereits aufgrund ihrer mehrfachen Tätigkeiten in mehreren Mitgliedsstaaten den deutschen Rechtsvorschriften. Gem. Art. 13 Abs. 1 lit. b iii) und Abs. 3 der Vo (EG) 883/2004 idF VO (EU) 465/2012 ist gegenständlich Deutschland zuständiger Mitgliedsstaat und sind sämtliche Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland abzurechnen.Darüber hinaus unterliegt N.I. bereits aufgrund ihrer mehrfachen Tätigkeiten in mehreren Mitgliedsstaaten den deutschen Rechtsvorschriften. Gem. Artikel 13, Absatz eins, Litera b, iii) und Absatz 3, der römisch fünf o (EG) 883 aus 2004, in der Fassung VO (EU) 465 aus 2012, ist gegenständlich Deutschland zuständiger Mitgliedsstaat und sind sämtliche Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland abzurechnen.
8. Die GKK wies in ihrer Stellungnahme vom 11.11.2016 nochmals auf die Rechtskraft des o. a. Bescheides und die vorliegenden A1-Entsendebescheinigungen hin. N.I. unterliege dem bundesdeutschen System. Werde von einem Mitgliedsstaat ein derartiges Formular ausgestellt, sei der zuständige Träger eines anderen Mitgliedsstaates an die Angaben gebunden, solange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt werde (VwGH v. 26.11.2008, 2006/08/0346, mwN). Für die Jahre 2010 bis 2017 sei eine bundesdeutsche Zuständigkeit festgelegt.
9. Im Schriftsatz vom 06.12.2016 führte die Vertretung der Antragstellerin nach Anführung der maßgeblichen Aussprüche der GKK in ihrem Bescheid vom 31.08.2016 zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt stellungnehmend aus, dass die GKK dem Umstand, dass N.I. den deutschen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit unterliege, Rechnung zu tragen habe. Dem Feststellungsantrag sei stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Antragstellerin stellte mit 29.08.2014 einen Antrag auf Feststellung dahingehend, dass die Tätigkeit von XXXX , als Handelsvertreter für die XXXX vom Zeitpunkt der Antragstellung bis laufend nicht gem. § 4 Abs. 2 ASVG der Sozialversicherung unterliege.Die Antragstellerin stellte mit 29.08.2014 einen Antrag auf Feststellung dahingehend, dass die Tätigkeit von römisch 40 , als Handelsvertreter für die römisch 40 vom Zeitpunkt der Antragstellung bis laufend nicht gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der Sozialversicherung unterliege.
Mit Bescheid der GKK vom 31.08.2016 wurde rechtskräftig im Wesentlichen festgestellt, dass die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften durch entsprechende Formulare (E 101 / A1) seitens Deutschlands für die Jahre 2010 – 2017 bindend festgelegt wurde (Formular vom 18.09.2012 bzw. vom 18.06.2015).
Darüber hinaus unterliegt N.I. bereits aufgrund ihrer mehrfachen Tätigkeiten in mehreren Mitgliedsstaaten den deutschen Rechtsvorschriften. Gem. Art. 13 Abs. 1 lit. b iii) und Abs. 3 der VO (EG) 883/2004 idF VO (EU) 465/2012 ist gegenständlich Deutschland zuständiger Mitgliedsstaat und sind sämtliche Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland abzurechnen.Darüber hinaus unterliegt N.I. bereits aufgrund ihrer mehrfachen Tätigkeiten in mehreren Mitgliedsstaaten den deutschen Rechtsvorschriften. Gem. Artikel 13, Absatz eins, Litera b, iii) und Absatz 3, der VO (EG) 883 aus 2004, in der Fassung VO (EU) 465 aus 2012, ist gegenständlich Deutschland zuständiger Mitgliedsstaat und sind sämtliche Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland abzurechnen.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und wurde durch die Parteien nicht bestritten.
Die entsprechenden A1-Entsendebescheinigungen liegen im Akt auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung des Antrages
Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO 883/2004] unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.Gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO 883/2004] unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
Gemäß Abs. 3 lit. a leg. cit. unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.Gemäß Absatz 3, Litera a, leg. cit. unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 leg. cit. unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.Gemäß Artikel 12, Absatz eins, leg. cit. unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.
Gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [DVO 987/2009], der das Verfahren bei der Anwendung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 der Grundverordnung (über die Unterrichtung der betroffenen Träger) regelt, unterrichtet, sofern nicht in Artikel 16 der Durchführungsverordnung etwas anderes bestimmt ist, der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit in einem anderen als dem nach Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaat ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger stellt der betreffenden Person die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung aus und macht dem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, denen diese Person nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 12 der Grundverordnung unterliegt.Gemäß Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [DVO 987/2009], der das Verfahren bei der Anwendung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 der Grundverordnung (über die Unterrichtung der betroffenen Träger) regelt, unterrichtet, sofern nicht in Artikel 16 der Durchführungsverordnung etwas anderes bestimmt ist, der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit in einem anderen als dem nach Titel römisch zwei der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaat ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger stellt der betreffenden Person die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung aus und macht dem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, denen diese Person nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 12 der Grundverordnung unterliegt.
Gemäß Art 19 Abs. 2 DVO 987/2009 bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.Gemäß Artikel 19, Absatz 2, DVO 987 aus 2009, bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel römisch zwei der Grundverordnung anzuwenden sind, auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 DVO 987/2009 sind vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, DVO 987 aus 2009, sind vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
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Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Wurde in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 2 DVO 987/2009 ein A1-Dokument ausgestellt, wonach eine Person den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaates unterworfen ist, so ist der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaats gemäß Art. 5 Abs. 2 DVO 987/2009 an die Angaben in der Bescheinigung gebunden und kann den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen, so lange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird (VwGH 19.12.2012, 2009/08/0255; 12.09.2012, 2010/08/0085; 23.05.2012, 2009/08/0204; 16.03.2011, 2010/08/0231;Wurde in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 19, Absatz 2, DVO 987 aus 2009, ein A1-Dokument ausgestellt, wonach eine Person den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaates unterworfen ist, so ist der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 5, Absatz 2, DVO 987 aus 2009, an die Angaben in der Bescheinigung gebunden und kann den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen, so lange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird (VwGH 19.12.2012, 2009/08/0255; 12.09.2012, 2010/08/0085; 23.05.2012, 2009/08/0204; 16.03.2011, 2010/08/0231;
26.11.2008, 2006/08/0346; 20.09.2006, 2004/08/0087, jeweils unter Hinweis auf EuGH 30.03.2000, C-178/97, Banks u.a., RZ 39 ff;
10.02.2000, C-202/97, Fitzwilliam FTF, RZ 52ff; 26.01.2006, C-2/05, Herbosch Kiere NV, RZ 23ff). Auch ein Gericht des Beschäftigungsstaats ist nicht befugt die Gültigkeit einer Entsendebescheinigung zu überprüfen (EuGH 26.01.2006, C-2/05, Herbosch Kiere NV, RZ 33).
Die Rechtsprechung des EuGH zur Bindungswirkung ist zur Verordnung VO (EWG) 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung (EGW) 574/72 ergangen. Der Unionsrechtssetzer hat diese Rechtsprechung in die VO 883/2004 und DVO 987/2009 übernommen und in Art. 5 Abs. 1 DVO 987/2009 normiert, dass Dokumente, worunter auch das A1-Dokument zu subsumieren ist, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich sind, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.Die Rechtsprechung des EuGH zur Bindungswirkung ist zur Verordnung VO (EWG) 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung (EGW) 574/72 ergangen. Der Unionsrechtssetzer hat diese Rechtsprechung in die VO 883 aus 2004, und DVO 987 aus 2009, übernommen und in Artikel 5, Absatz eins, DVO 987 aus 2009, normiert, dass Dokumente, worunter auch das A1-Dokument zu subsumieren ist, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich sind, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
Aus Sicht des BVwG ist somit davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auf die nunmehrige VO 883/2004 und DVO 987/2009 Anwendung findet, und daher jedenfalls von einer absoluten Bindungswirkung eines ausgestellten A1-Dokumentes auszugehen ist, welche auch das BVwG bindet.Aus Sicht des BVwG ist somit davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auf die nunmehrige VO 883 aus 2004, und DVO 987 aus 2009, Anwendung findet, und daher jedenfalls von einer absoluten Bindungswirkung eines ausgestellten A1-Dokumentes auszugehen ist, welche auch das BVwG bindet.
Die A1-Ensendebescheinigungen umfassen den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Tätigkeit und sind auch nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden.
Es ist somit keine Zuständigkeit eines österreichischen Sozialversicherungsträgers und auch keine Zuständigkeit des BVwG gegeben, was sich aus den vorliegenden Bescheinigungsmitteln und dem rechtskräftigen Bescheid der GKK vom 31.08.2016 ergibt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bindungswirkung, EU-Entsendebestätigung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L510.2104487.1.01Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017