Entscheidungsdatum
22.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W208 2161445-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX, geb. XXXX, vertreten von Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H XXXX, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 09.05.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten von Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H römisch 40 , gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 09.05.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 09.02.2011 festgestellt wurde – brachte am 30.12.2013 eine Zivildiensterklärung ein.
2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden auch ZISA oder belangte Behörde) vom 20.01.2014 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt. Er wurde in der Folge nicht zugewiesen, weil er aufgrund eines ärztlichen Gutachtens vom 05.09.2014 für zwei Jahre als aus gesundheitlichen Gründen für den nicht geeignet eingestuft wurde. Grund dafür war eine Verletzung des linken Sprunggelenkes im Sommer 2013, die noch nicht völlig ausgeheilt war.
3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Zuweisungsbescheid vom 09.05.2017 (zugestellt 15.05.2017) wurde der BF der Einrichtung "OBDACH UND WOHNEN DER CARITAS DER ERZDIAZÖSE WIEN (im Folgenden: C.) zur Zivildienstleistung beginnend mit 01.07.2017 zugewiesen.
Als vom BF zu erbringende Dienstleistungen ist im Bescheid angeführt: Hilfsdienste bei der Betreuung sozial benachteiligter Menschen in Heimen und Sozialzentren, bei der Integration in den Arbeitsprozess, Lager- und Instandsetzungsarbeiten, Transport-, Boten-, Hol-, Zustell- und Reinigungsdienste.
Der Zuweisung war ein Ermittlungsverfahren der ZISA vorangegangen, im Zuge dessen eine amtsärztliche Untersuchung erfolgte, deren Ergebnis dem BF mit Schreiben vom 21.12.2016 zur Kenntnis gebracht wurde (gesundheitliche Eignung zur Leistung des Zivildienstes mit der Einschränkung gegeben, dass das Heben und Tragen schwerer Lasten vermieden werden sollte).
4. Mit Schreiben vom 06.06.2017 (Postaufgabedatum) brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein, die er zusammengefasst damit begründete, dass die angeführten Dienstleistungen naturgemäß regelmäßig mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden wären und zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit möglichen Dauerfolgen führen könnten. Dies stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil für den BF dar, er sei zumindest vorübergehend für den Zivildienst unfähig, bei der amtsärztlichen Untersuchung seien nicht die gesamten Leidenszustände des BF berücksichtigte worden. Als Beweis wurde ein MR-Befund vom 30.10.2013 vorgelegt, die Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens und die die Einvernahme des BF beantragt.
Ebenso beantragt wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Verhandlung durchzuführen und den Bescheid ersatzlos zu beheben oder an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
5. Mit Schriftsatz vom 14.06.2017 legte die ZISA die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass die gesundheitliche Eignung des BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit der Einschränkung gegeben ist, dass das Heben und Tragen schwerer Lasten zu vermeiden ist.
Der BF ist für körperlich überwiegend leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten gem. dem Leistungskalkül einsetzbar.
"Hilfsdienste bei der Betreuung sozial benachteiligter Menschen in Heimen und Sozialzentren, bei der Integration in den Arbeitsprozess, Lager- und Instandsetzungsarbeiten, Transport-, Boten-, Hol-, Zustell- und Reinigungsdienste" sind nicht regelmäßig mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden.
Ein rechtskräftiger Bescheid über einen Aufschub oder eine Befreiung liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage, insb. des Gutachtens der Amtsärztin des Magistrates der Stadt WIEN vom 15.12.2016 -getroffen werden.
Das Gutachten wurde von der ZISA in Auftrag gegeben, um die gesundheitliche Eignung zur Ableistung des Zivildienstes zu klären und kommt zu dem oben festgestellten Ergebnis.
Die Gutachterin hat den Gesundheitsfragebogen des Magistrates vom 21.10.2016, einen MRT-Befund des linken Sprunggelenkes vom 30.10.2013, eine Ambulanzkarte vom 24.20.2013 u. 06.11.2013, ein orthopädisches Gutachten vom 13.12.2016 eingesehen und den BF begutachtet. Sie hat unter dem Punkt relevante Diagnosen angeführt, dass ein chronisch recidivierender Sprunggelenksschmerz links bei Zustand nach subchondraler Fraktur lateraler Talusschulter, MRT-dokumentiert 2013 sowie eine diskrete Lateralisationstendenz der Patella rechts und links vorliegt. Sie hat auch eine weitere gesundheitliche Beeinträchtigung und eine geringfügige Instabilität der Kniescheibe rechts mehr als links lt. Gutachten vom 13.12.2016 festgestellt. Sie kommt zum Schluss, dass der BF für körperlich überwiegend leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten gem. dem Leistungskalkül einsetzbar und ihm die Ableistung des Zivildienstes unter Vermeidung schwerer Hebe- und Trageleistungen fachärztlich zumutbar ist.
Der BF behauptet in seiner Beschwerde, die Gutachterin habe nicht alle Leidenszustände erfasst, führt aber nicht einmal ansatzweise aus welche diese gewesen werden. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass, sollten diese tatsächlich vorgelegen sein, er sie bei der Untersuchung nicht angesprochen hätte.
Der vorgelegte MR-Befund ist nicht aussagekräftig, weil er erstens der Amtsärztin vorgelegen ist und zweitens aus dem Jahr 2013 stammt. Die Behauptung – seine Leidenszustände, würden seine Dienstfähigkeit beeinträchtigen, ist daher unsubstantiiert und kann er dem mängel- und widerspruchsfreien Gutachten der Amtsärztin damit nicht erfolgreich entgegentreten. Vor diesem Hintergrund geht auch der Beweisantrag ins Leere ein neues medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben.
Soweit der BF ausführt, die in Aussicht stehenden Dienstleistungen als Zivildiener würden regelmäßig mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden sein und zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen, verkennt der BF, dass diese Dienstleistungen eine sehr große Bandbreite hinsichtlich deren Intensität aufweisen und er damit der Einrichtung unterstellt, dass sie seine gesundheitlichen Einschränkungen negieren würden. Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt, sondern liegt auch hier wieder eine unsubstantiierte Behauptung vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, die Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und der Sachverhalt nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine "civil rights" betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, die Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und der Sachverhalt nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine "civil rights" betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die relevanten Normen des Zivildienstgesetz (ZDG) lauten (Hervorhebungen und Kürzungen auf das Wesentliche durch BVwG):
§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8, (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
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§ 9. (1) Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.Paragraph 9, (1) Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.
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§ 12. Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:Paragraph 12, Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:
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1.-[ ]
2.-Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.2.-Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.
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§ 17. Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wennParagraph 17, Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn
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1.-seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,
2.-die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder
3.-den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.
§ 18. Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wennParagraph 18, Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn
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1.-die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (§ 4 Abs. 4),1.-die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (Paragraph 4, Absatz 4,),
2.-die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat und eine Verfügung nach § 17 Z 2 nicht in Betracht kommt,2.-die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat und eine Verfügung nach Paragraph 17, Ziffer 2, nicht in Betracht kommt,
3.-die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in Betracht kommt,3.-die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach Paragraph 17, Ziffer eins, nicht in Betracht kommt,
4.-die bisherige Einrichtung von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen ist oder
5.-den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.
§ 19. (1) Die Verfügungen nach den §§ 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.Paragraph 19, (1) Die Verfügungen nach den Paragraphen 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.
(2) In Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.(2) In Zweifelsfällen des Paragraph 17, Ziffer eins und Paragraph 18, Ziffer 3, hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (Paragraph 19 a, Absatz eins,) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.
(3) Wenn im Falle des § 18 die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.(3) Wenn im Falle des Paragraph 18, die Voraussetzungen der Ziffer eins, 2, oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
§ 22. (1) Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.Paragraph 22, (1) Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.
(1a) Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. § 15 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß § 15 Abs. 3 unterbleibt.(1a) Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Absatz eins, nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß Paragraph 15, Absatz 3, unterbleibt.
Verwaltungsübertretungen
§ 60. Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Paragraph 60, Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
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3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im konkreten Fall geht es ausschließlich um die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde den Bescheid mit dem der BF der Einrichtung C. zu den angeführten Dienstleistungen, trotz dessen eingeschränkter Zivildiensttauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen, zugewiesen wurde, zu Recht erlassen wurde oder nicht.
Vorab ist festzustellen, dass die belangte Behörde den BF gem. § 9 Abs. 1 ZDG einer Begutachtung durch eine Amtsärztin zugeführt hat, die die gesundheitliche Eignung zum Zivildienst festgestellt hat. Ein Ausschlussgrund von einer Zuweisung liegt gem. § 12 Z 2 ZDG demnach nicht vor.Vorab ist festzustellen, dass die belangte Behörde den BF gem. Paragraph 9, Absatz eins, ZDG einer Begutachtung durch eine Amtsärztin zugeführt hat, die die gesundheitliche Eignung zum Zivildienst festgestellt hat. Ein Ausschlussgrund von einer Zuweisung liegt gem. Paragraph 12, Ziffer 2, ZDG demnach nicht vor.
Der BF moniert, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hätte, weil im eingeholten amtsärztlichen Gutachten nicht die gesamten Leidenszustände des BF berücksichtigt worden seien. Dem ist entgegen zu halten, dass der Auftrag an die Amtsärztin lautete die gesundheitliche Eignung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes festzustellen und die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 15.12.2016, dass ausdrücklich auch den MRT-Befund vom 30.10.2013 sowie ein orthopädisches Gutachten vom 13.12.2016 enthält, zu dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnis gekommen ist, dass dem BF die Ableistung des Zivildienstes unter Vermeidung schwerer Hebe- und Trageleistungen zumutbar ist. Er ist in der Lage körperlich überwiegend leichte bis mittelschwere Tätigkeiten gemäß dem erstellten Leistungskalkül durchzuführen.
Dem BF wurde dieses Gutachten mit Schreiben vom 21.12.2016 zur Kenntnis gebracht und hat er bis zur Erlassung des Zuweisungsbescheides keinerlei Stellungnahme dazu eingebracht, obwohl darin ausgeführt war, dass eine Zuweisung zum ehestmöglichen Zeitpunkt erfolgten würde. Anzumerken ist hingegen, dass eine explizite Stellungnahmefrist von einer Woche – wie in der Bescheidbegründung der belangten Behörde angeführt – dem Schreiben vom 21.12.2016 nicht zu entnehmen.
Da der BF aber auch in der Beschwerde seine, über die im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinaus, behaupteten Leidenszustände nicht einmal benannt hat, ist er diesem Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten und konnte dessen Beweiskraft daher nicht erschüttern (vgl. VwGH 27.09.1983, 82/11/0130; 25.04.1989, 88/11/0083).Da der BF aber auch in der Beschwerde seine, über die im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinaus, behaupteten Leidenszustände nicht einmal benannt hat, ist er diesem Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten und konnte dessen Beweiskraft daher nicht erschüttern vergleiche VwGH 27.09.1983, 82/11/0130; 25.04.1989, 88/11/0083).
Der Beweisantrag des BF, das Gericht möge ein medizinisches Gutachten einholen, kann im Kontext des Inhaltes der Beschwerde objektiv nur so verstanden werden, dass dadurch bewiesen werden soll, dass die Möglichkeit besteht, dass die dem BF im Rahmen des Zivildienstes potentiell aufgetragenen Dienstleistungen zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes und zu möglichen Dauerfolgen führen könnten. Abgesehen davon, dass gar nicht feststeht welche konkreten Aufgaben dem BF im Rahmen des Zivildienstes aufgetragen würden, stellt dies eine unzulässigen Erkundungsbeweis dar (VwGH 13.11.2002, 99/03/0418).
Aus § 9 Abs. 1 ZDG wird kein subjektives Recht des Zivildienstpflichtigen, zu einer bestimmten Dienstleistung (nicht) verpflichtet zu werden begründet (VwGH 12.06.1990, 89/11/0218).Aus Paragraph 9, Absatz eins, ZDG wird kein subjektives Recht des Zivildienstpflichtigen, zu einer bestimmten Dienstleistung (nicht) verpflichtet zu werden begründet (VwGH 12.06.1990, 89/11/0218).
Aus der im Bescheid angeführten allgemeinen Aufzählung der Dienstleistungen zu den der BF herangezogen werden würde, kann im Übrigen schon nach der Lebenserfahrung nicht geschlossen werden, dass diese regelmäßig mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden wären. Die Einrichtung ist an die Feststellung der eingeschränkten Tauglichkeit zum Zivildienst gebunden und sieht das ZDG (vgl. z.B. § 17 Abs. 1, § 18 Z 3 und § 19 Abs. 2) eine Reihe von Maßnahmen vor, die ergriffen werden können, sollte sich herausstellen, dass die gesundheitliche Eignung für die jeweilig konkret aufgetragenen Tätigkeiten nicht vorliegen sollte. In § 19a ZDG ist ausdrücklich angeführt, dass dienstunfähig nur ist wer geistig und körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist (vgl. dazu VwGH 22.09.1992, 92/11/0122), gerade das hat das nachvollziehbare und widerspruchsfreie Gutachten nicht festgestellt.Aus der im Bescheid angeführten allgemeinen Aufzählung der Dienstleistungen zu den der BF herangezogen werden würde, kann im Übrigen schon nach der Lebenserfahrung nicht geschlossen werden, dass diese regelmäßig mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden wären. Die Einrichtung ist an die Feststellung der eingeschränkten Tauglichkeit zum Zivildienst gebunden und sieht das ZDG vergleiche z.B. Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Ziffer 3 und Paragraph 19, Absatz 2,) eine Reihe von Maßnahmen vor, die ergriffen werden können, sollte sich herausstellen, dass die gesundheitliche Eignung für die jeweilig konkret aufgetragenen Tätigkeiten nicht vorliegen sollte. In Paragraph 19 a, ZDG ist ausdrücklich angeführt, dass dienstunfähig nur ist wer geistig und körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist vergleiche dazu VwGH 22.09.1992, 92/11/0122), gerade das hat das nachvollziehbare und widerspruchsfreie Gutachten nicht festgestellt.
Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen (VwGH 2000/11/21, 2000/11/0154). Dass ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vorliegen würde, hat der BF nicht behauptet und würde auch dies, die Erlassung eines Zuweisungsbescheides nicht rechtwidrig machen (VwGH 16.09.2008, 2008/11/0108).
Der Zuweisungsbescheid zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes am 01.07.2017 wurde vor dem Hintergrund der angeführten Rechtslage von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht erlassen. Dem angefochtenen Bescheid haftet somit keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.Der Zuweisungsbescheid zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes am 01.07.2017 wurde vor dem Hintergrund der angeführten Rechtslage von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht erlassen. Dem angefochtenen Bescheid haftet somit keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da in der Sache entschieden wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf die angeführten Gründe für eine aufschiebende Wirkung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die auf den vorliegenden Fall übertragbar und auch nicht widersprüchlich ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die auf den vorliegenden Fall übertragbar und auch nicht widersprüchlich ist.
Schlagworte
gesundheitliche Eignung, Gutachten, ordentlicher Zivildienst,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2161445.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017