Index
Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §37Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des J B in M, vertreten durch Dr. Gerhard Seidel, Rechtsanwalt in Wien VII, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Februar 1988, Zl. I/7-St-B-86292, betreffend Versagung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des J B in M, vertreten durch Dr. Gerhard Seidel, Rechtsanwalt in Wien römisch sieben, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Februar 1988, Zl. I/7-St-B-86292, betreffend Versagung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Februar 1988 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. August 1985 auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Februar 1988 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. August 1985 auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß Paragraph 64, Absatz 2, KFG 1967 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides folgte die belangte Behörde dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 3. Dezember 1987, das sich auf eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtssachverständigen am 15. September 1987 sowie das auf einer neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende „Führerscheingutachten“ der Neurologischen Universitätsklinik in Wien vom 18. November 1987 gründet. Danach hat sich im Vergleich zur Untersuchung des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren keine Besserung des Zustandsbildes ergeben. Es besteht weiterhin eine Beeinträchtigung der Vigilanz mit Hinweisen auf eine deutliche Verminderung der psychischen Dauerbelastung und Dauerbelastbarkeit und Hinweisen auf eine deutliche organische Hirnleistungsschwäche. Es liegt nach wie vor auch ein mittelgradiges organisches Psychosyndrom vor. Die verminderte Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit sowie die gestörte Gedächtnisleistung ermöglichten keine rasche Überblicksgewinnung mit adäquater geistiger Verarbeitung. Das entsprechende Handeln beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ist weitgehend herabgesetzt. Bei diesen erhobenen Befunden ist das Erfassen von neuen Situationen, wie sie der fließende Straßenverkehr mit sich bringt, nicht in jenem Tempo möglich, wie es der heutige moderne Straßenverkehr erfordert. Es mangelt daher an der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe diese Feststellungen auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens getroffen. Es sei nicht geprüft worden, inwieweit die angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine berufliche Tätigkeit bei den Österreichischen Bundesbahnen beeinträchtigen könnten.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß die Frage, inwieweit sich der beschriebene Zustand des Beschwerdeführers auf seine berufliche Tätigkeit auswirkt, für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung nicht von Bedeutung ist, sodaß Ermittlungen in dieser Richtung mit Recht unterbleiben konnten, zumal es an enmtsprechenden Behauptungen mangelt, etwa in der Richtung, die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers sei in Ansehung der Anforderungen der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges vergleichbar. Die Beweiskraft des Sachverständigengutachtens hätte auch nicht durch die zeugenschaftliche Vernehmung der „zuständigen Bahnärztin“ erschüttert werden können; der Beschwerdeführer hätte vielmehr dartun müssen, daß das Gutachten mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen ist oder den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft widerspricht. Wäre letzeres behauptet worden, so hätte diese Behauptung, und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden müssen. Durch eine bloß gegenteilige Behauptung, die einer sachverständigen Grundlage entbehrt, kann das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden (siehe Erkenntnis vom 27. September 1983, Zl. 82/11/0130, mit weiteren Judikaturhinweisen). Solche präzisen, sachlich fundierten Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, aber auch in der Beschwerde nicht erhoben.
Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde seinem Antrag auf Einholung eines Gutachtens des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien nicht entsprochen hat.
Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1950 im Falle der Notwendigkeit der Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige grundsätzlich die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen sind. Gemäß § 52 Abs. 2 AVG 1950 kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Behörde das vorliegende Gutachten nicht hinreichend oder unschlüssig erscheint oder ihm das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 27. September 1983). Diese Voraussetzungen lagen im Falle des Beschwerdeführers nicht vor, weil das Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde nicht unschlüssig ist, mit dem Inhalt des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens sowie den Ausführungen in beiden „Führerscheingutachten“ der Neurologischen Universitätsklinik in Wien vom 25. August 1986 und vom 18. November 1987 im Einklang steht und gegenteilige gutächtliche Äußerungen nicht vorliegen.Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950 im Falle der Notwendigkeit der Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige grundsätzlich die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen sind. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG 1950 kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Behörde das vorliegende Gutachten nicht hinreichend oder unschlüssig erscheint oder ihm das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht vergleiche , das bereits zitierte Erkenntnis vom 27. September 1983). Diese Voraussetzungen lagen im Falle des Beschwerdeführers nicht vor, weil das Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde nicht unschlüssig ist, mit dem Inhalt des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens sowie den Ausführungen in beiden „Führerscheingutachten“ der Neurologischen Universitätsklinik in Wien vom 25. August 1986 und vom 18. November 1987 im Einklang steht und gegenteilige gutächtliche Äußerungen nicht vorliegen.
Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Entziehung, Befristung und befristete Erteilung von Lenkerberechtigungen in der Zeit vor seinem Antrag auf „Verlängerung des befristeten Führerscheines“ vom 30. August 1985 beziehen, sind sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren unerheblich. Unbestritten und aktenkundig ist, daß dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23. November 1982 entzogen wurde. In der Folge wurde mit dem mündlich verkündetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 25. Jänner 1983 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G bis 14. Jänner 1985 befristet. Diese Frist wurde mit rechtskräftigem Bescheid derselben Behörde vom 24. März 1983 insoweit verkürzt, als das Fristende mit 3. September 1983 bestimmt wurde. Ob und in welcher Form die Behörde über die vom Beschwerdeführer in der Folge gestellten Anträge auf „Verlängerung des befristeten Führerscheines“ entschieden hat, ist unerheblich, weil sich kein Anhaltspunkt dafür findet und auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, daß ihm die Lenkerberechtigung unbefristet erteilt worden sei. Die folgenden vom Beschwerdeführer beanstandeten „über ihn verhängten Befristungen“ sind somit keine Einschränkung einer bestehenden Lenkerberechtigung durch Befristung im Sinne des § 73 Abs. 1 KFG 1967, sondern die Erteilung einer befristeten Lenkerberechtigung im Sinne des § 67 Abs. 2 leg. cit. Bei dem Antrag vom 30. August 1985 auf „Verlängerung des befristeten Führerscheines“ handelt es sich somit um einen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung, wobei die belangte Behörde aus der Formulierung dieses Antrages mit Recht gefolgert hat, daß er sich auf jene Gruppen bezieht, für die der Beschwerdeführer zuvor eine befristete Lenkerberechtigung hatte, somit nicht auf Kraftfahrzeuge der Gruppe D.Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Entziehung, Befristung und befristete Erteilung von Lenkerberechtigungen in der Zeit vor seinem Antrag auf „Verlängerung des befristeten Führerscheines“ vom 30. August 1985 beziehen, sind sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren unerheblich. Unbestritten und aktenkundig ist, daß dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23. November 1982 entzogen wurde. In der Folge wurde mit dem mündlich verkündetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 25. Jänner 1983 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G bis 14. Jänner 1985 befristet. Diese Frist wurde mit rechtskräftigem Bescheid derselben Behörde vom 24. März 1983 insoweit verkürzt, als das Fristende mit 3. September 1983 bestimmt wurde. Ob und in welcher Form die Behörde über die vom Beschwerdeführer in der Folge gestellten Anträge auf „Verlängerung des befristeten Führerscheines“ entschieden hat, ist unerheblich, weil sich kein Anhaltspunkt dafür findet und auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, daß ihm die Lenkerberechtigung unbefristet erteilt worden sei. Die folgenden vom Beschwerdeführer beanstandeten „über ihn verhängten Befristungen“ sind somit keine Einschränkung einer bestehenden Lenkerberechtigung durch Befristung im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967, sondern die Erteilung einer befristeten Lenkerberechtigung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 2, leg. cit. Bei dem Antrag vom 30. August 1985 auf „Verlängerung des befristeten Führerscheines“ handelt es sich somit um einen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung, wobei die belangte Behörde aus der Formulierung dieses Antrages mit Recht gefolgert hat, daß er sich auf jene Gruppen bezieht, für die der Beschwerdeführer zuvor eine befristete Lenkerberechtigung hatte, somit nicht auf Kraftfahrzeuge der Gruppe D.
Der Beschwerdeführer meint, aus dem im angefochtenen Bescheid enthaltenen Hinweis, daß es ihm künftig freistehe, neuerlich bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln einen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung zu stellen, sei zu erkennen, daß die belangte Behörde „von den ihm zur Last gelegten Beeinträchtigungen selbst gar nicht überzeugt ist“.
Diese Ausführungen sind deshalb verfehlt, weil der genannte Hinweis der belangten Behörde sinnvollerweise nicht dahin verstanden werden kann, daß sie damit die Richtigkeit ihrer Feststellungen in Frage stellen wollte, sondern daß bei einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes, etwa im Sinne einer Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers, die Rechtskraft des Bescheides nicht zur Zurückweisung eines neuerlichen Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 führen würde.Diese Ausführungen sind deshalb verfehlt, weil der genannte Hinweis der belangten Behörde sinnvollerweise nicht dahin verstanden werden kann, daß sie damit die Richtigkeit ihrer Feststellungen in Frage stellen wollte, sondern daß bei einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes, etwa im Sinne einer Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers, die Rechtskraft des Bescheides nicht zur Zurückweisung eines neuerlichen Antrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 führen würde.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 25. April 1989
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigengutachten Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110083.X00Im RIS seit
08.02.2007Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026