TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/12 89/11/0218

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

AVG §61a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WehrG 1978 §36 Abs2;
ZDG 1986 §9 Abs1;

Betreff

F gegen Bundesminister für Inneres vom 22. Mai 1989, Zl. 116.466/13-III/6/89, betreffend Zuweisung zur Leistung des Grundzivildienstes

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Mai 1989 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Wien (Rettungskrankentransport- und Katastrophendienst) in Wien V,

Am Hundsturm 18, zur Leistung des Grundzivildienstes zugewiesen. Der Bescheid enthält die Anordnung, daß der Beschwerdeführer bei dieser Einrichtung Hilfsdienste im Rettungs-, Krankentransport-, Katastrophen- und Blutspendedienst sowie bei der Hauskrankenpflege zu erbringen habe. Als Dienstantritt wurde der 2. Oktober 1989, 11.00 Uhr, als Dienstende der 31. Mai 1990 festgesetzt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der im Jahre 1956 geborene Beschwerdeführer beantragte am 12. Jänner 1980 die Befreiung von der Wehrpflicht und ersuchte für den Fall der Stattgebung, ihn der Einrichtung Verein "Wiener Jugendkreis" im Bundesland Wien zur Erfüllung seiner Zivildienstpflicht zuzuweisen. Mit Bescheid der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 26. Mai 1981 wurde der Beschwerdeführer von der Wehrpflicht befreit.

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Februar 1983 wurde der Beschwerdeführer der Gemeinde Wien, Magistratsabteilung 17 (Anstaltenamt), zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Erbringung von Hauspersonaldiensten zugewiesen; als Dienstantritt wurde der 1. Juni 1983 festgesetzt. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Mai 1983 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages gemäß § 14 Z. 2 ZDG der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis 15. August 1984 aufgeschoben.

Mit Schreiben vom 9. Mai 1984 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen auf Grund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eines Zeitschriftenverlages. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1984 wies der Bundesminister für Inneres diesen Antrag ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde zunächst auf die Verpflichtung jedes Zivildienstpflichtigen hingewiesen, seine persönlichen und wirtschaftlichen Belange so einzurichten, daß bei Leistung des ordentlichen Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden. Ferner wurde die besondere Rücksichtswürdigkeit der geltend gemachten Interessen deshalb verneint, weil einerseits die Möglichkeit der Vertretung während der Dauer der zivildienstbedingten Abwesenheit bestehe und andererseits auch während des Zivildienstes im Hinblick auf die Zuweisung zu einer in der Nähe des Wohnortes gelegenen Einrichtung bzw. der Wahlmöglichkeit unter mehreren Einrichtungen mit verschiedenartigen Dienstzeiten zumindest eine kontrollierende Tätigkeit in dem Unternehmen ausgeübt werden könne.

Der Beschwerdeführer erklärt, er sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, nicht zu einer Einrichtung zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen zu werden, wenn hiefür die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen fehlen. Er verweist auf das Fehlen von Ausführungen zu der Frage, inwieweit die Dienstleistung, zu der er verpflichtet worden sei, seinen Fähigkeiten entspreche, und erblickt darin eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides.

Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz ZDG ist die Verpflichtung zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch jenes subjektive Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet, nicht abgeleitet werden. Diese Bestimmung wurde im öffentlichen Interesse geschaffen und dient erkennbar dem Zweck, die Fähigkeiten der Zivildienstpflichtigen dem allgemeinen Besten, dem die im Rahmen des Zivildienstes erbrachten Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 ZDG dienen sollen, weitgehend nutzbar zu machen. Ein subjektives Recht des einzelnen Zivildienstpflichtigen, nur zu bestimmten Dienstleistungen verpflichtet zu werden oder zu bestimmten Dienstleistungen nicht verpflichtet zu werden, wird dadurch ebensowenig begründet, wie auch durch § 36 Abs. 2 Wehrgesetz 1978 kein Recht des Wehrpflichtigen, entsprechend seinem erlernten Beruf, seinen nachgewiesenen Fachkenntnissen und seinem Wohnsitz und unter Bedachtnahme auf seine Wünsche hinsichtlich Garnison und Truppengattung einem bestimmten Truppenkörper zugewiesen oder nicht zugewiesen zu werden, entsteht.

Im Hinblick darauf, daß das Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet, diesem nicht zusteht, kann die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aktenwidrigkeit - er meint, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß er Wünsche im Sinne des § 9 Abs. 3 ZDG vorgebracht habe, - nicht wesentlich sein und fehlt auch den behaupteten Begründungsmängeln betreffend die Fähigkeiten des Beschwerdeführers die Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG. Dies gilt auch für die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer sei für die im angefochtenen Bescheid genannten Tätigkeiten nicht geeignet, weil die Konfrontation "mit blutüberströmten Schwerverletzten und ekelerregenden Krankheiten bei ihm zu Übelkeit, Schwindel und je nach Ausmaß zu Herzklopfen und fallweise Bluthochdruck und Kreislaufbeschwerden" führe. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers ergab sich für die belangte Behörde auch nicht aus der Begründung des Bescheides vom 19. Oktober 1984, in der von der Wahlmöglichkeit unter mehreren Einrichtungen ausgegangen wurde, die Verpflichtung, ihn zur Bekanntgabe weiterer Wünsche aufzufordern. Die Bescheidbegründung entsprach dem § 9 Abs. 3 ZDG in der damals geltenden Fassung. Diese Gesetzesstelle enthielt vor der Zivildienstgesetz-Novelle 1984, BGBl. Nr. 459, einen dritten Satz folgenden Inhaltes:

"Wenn diesen Wünschen nicht entsprochen werden kann, sind dem Zivildienstpflichtigen zur Dienstleistung - soweit möglich - drei andere Einrichtungen zur Auswahl vorzuschlagen."

Dieser Satz hatte nach Art. II Z. 8 Zivildienstgesetz-Novelle 1984 zu entfallen. Diese Novelle ist gemäß ihrem Art. III Abs. 1 mit 1. Dezember 1984 in Kraft getreten, sodaß es seither nicht mehr notwendig ist, dem Zivildienstpflichtigen Vorschläge zu unterbreiten, wenn seinen Wünschen nicht entsprochen werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Dienstzeiten beim Rettungskrankentransport- und Katastrophendienst seien unterschiedlich und umfangreich, sodaß eine Mitarbeit im Unternehmen "nach Maßgabe der Freizeit" kaum möglich sei, ist er auf die Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende, BGBl. Nr. 678/1988, hinzuweisen. Durch diese Vorschriften, insbesondere jene über den Dienstplan sowie die wöchentliche und die tägliche Dienstzeit, wird weitgehend die Gleichmäßigkeit und Vorhersehbarkeit der zeitlichen Inanspruchnahme durch den Zivildienst gewährleistet. Die in der Äußerung zur Gegenschrift enthaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers, daß auch bei Beachtung der Dienstpläne und Dienstzeiten nach der zitierten Verordnung eine kontrollierende Tätigkeit im Unternehmen nicht möglich sei, berührt nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, sondern die des Bescheides vom 19. Oktober 1984, mit dem der Befreiungsantrag abgewiesen wurde.

Das vom Beschwerdeführer gerügte Fehlen des gemäß § 61a AVG 1950 erforderlichen Hinweises auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof hatte im Beschwerdefall keinerlei Auswirkungen, zumal der Beschwerdeführer ohnedies fristgerecht die vorliegende Beschwerde erhoben hat. Im übrigen verletzt das - objektiv rechtswidrige - Fehlen dieser Rechtsbelehrung keine Rechte der Partei (vgl. das Erkenntnis vom 19. Februar 1988, Zl. 87/11/0197, mit weiteren Judikaturhinweisen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110218.X00

Im RIS seit

12.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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