Entscheidungsdatum
22.06.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I415 2160895-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes Lässer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Marokko, vertreten durch RAe Mag. Bischof und Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 28.04.2017, Zl. 1048710806-150037390, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes Lässer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch RAe Mag. Bischof und Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 28.04.2017, Zl. 1048710806-150037390, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, stellte am 13.01.2015 in U-Haft befindlich einen Antrag auf internationalen Schutz und gab befragt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach seinen Fluchtgründen Nachfolgendes an: "Als Berber habe ich keine Rechte in Marokko und werde diskriminiert."
2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.04.2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 (1) Z 12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.04.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, (1) Ziffer eins
2. Fall SMG und § 28a (1) 5. Fall, 6. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.2. Fall SMG und Paragraph 28 a, (1) 5. Fall, 6. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.01.2016. Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 (1) Z 13. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.01.2016. Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins
8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB unter Bedachtnahme auf obiges Urteil zu Zl. XXXX, welches wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung ergangen ist, verurteilt, wobei gemäß §§ 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt wurde.8. Fall, 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB unter Bedachtnahme auf obiges Urteil zu Zl. römisch 40 , welches wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung ergangen ist, verurteilt, wobei gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt wurde.
4. Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung Magistratsabteilung 35 Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 24.03.2017 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass am 30.01.2017 beim do. Amt ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für den Beschwerdeführer auf Grund der am 16.12.2016 geschlossenen Ehe mit der freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsangehörigen Iris Diana Kienesberger eingebracht wurde. Demnach wären die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung der Aufenthaltskarte erfüllt. Angemerkt wurde weiters, dass die Ehe bereits von der LPD Wien überprüft wurde und konnte der Verdacht einer Aufenthaltsehe nicht bekräftigt werden. In weiterer Folge wurde der Akt gemäß § 55 Abs. 3 NAG zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung wegen Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Lichte der beiden oben genannten Strafurteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien an das BFA übermittelt.4. Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung Magistratsabteilung 35 Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 24.03.2017 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass am 30.01.2017 beim do. Amt ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für den Beschwerdeführer auf Grund der am 16.12.2016 geschlossenen Ehe mit der freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsangehörigen Iris Diana Kienesberger eingebracht wurde. Demnach wären die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung der Aufenthaltskarte erfüllt. Angemerkt wurde weiters, dass die Ehe bereits von der LPD Wien überprüft wurde und konnte der Verdacht einer Aufenthaltsehe nicht bekräftigt werden. In weiterer Folge wurde der Akt gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung wegen Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Lichte der beiden oben genannten Strafurteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien an das BFA übermittelt.
5. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA betreffend sein Asylverfahren am 24.04.2017, gab der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Ersteinvernahme Nachfolgendes an: "Es stimmt alles nicht, da ich in Haft gewesen bin. Ich habe Medikamente unfreiwillig bekommen um mich ruhigzustellen und mich betrunken zu machen. Damals wusste ich, als Marokkaner mit einem Reisepass habe ich keine Voraussetzungen, einen Asylantrag zu stellen. Ich war unter Druck und habe den Antrag gestellt, um nicht nach Marokko zurück zu müssen. Ich habe viele Gründe erzählt, wie Politik etc. nur um nicht nachhause zu müssen."
Als identitätsbezeugende Dokumente legte der Beschwerdeführer den marokkanischen Reisepass Nr. XXXX, ausgestellt am 08.10.2015 von der marokkanischen Botschaft in Wien sowie ein abgelaufenes spanisches Dokument "Permiso de Residencia" Nr. Y0415412-T mit Gültigkeitsdatum 08.02.2012 vor. Weiters sei er mit Frau Iris XXXX, die er vor etwas mehr als drei Jahren in der Disco Flug im Prater kennengelernt habe, seit 16.12.2016 verheiratet und spreche er Arabisch auf Muttersprachenniveau und fließend Deutsch. Zudem spreche er Spanisch und ein wenig Französisch. Kinder habe er keine und auch sonst keine Unterhaltspflichten. In Tétouan, Marokko lebten noch seine Mutter und sein Bruder. Viele Geschwister seiner Mutter lebten im Großraum Wien und wären teilweise österreichische Staatsbürger, andere hätten Daueraufenthalt. Telefonischen Kontakt pflege er zu seiner Mutter fast jeden Tag. Er habe in Marokko neun Jahre Grundschule und Mittelschule absolviert und habe die Lehre zum GWH Installateur in Bilbao gemacht und im Transportwesen und im Handel gearbeitet. Er sei seit ca. vier Jahren in Österreich. Seine Frau arbeite und verdiene gut als Grafikerin und Lehrerin. Er kümmere sich hingegen um den Haushalt und lebe mit seiner Frau seit dreieinhalb Jahren zusammen. Privat treibe er viel Sport und gehe in einen Fitnessklub. In Spanien habe er als Minderjähriger die Aufenthaltsbewilligung bekommen und dort legal gut leben können. Dort sei alles gut gewesen und man bekomme alles. Befragt wieso er dann dennoch Spanien verlassen habe, gab er an, dass er dort als Volljähriger in Vollzeit nur € 500,- verdient habe und es keine Arbeit gebe. Er habe dann nach Deutschland oder Finnland weiter gewollt, habe aber einige Monate später seine Frau kennengelernt und deshalb sei er geblieben. Seine Frau habe er noch vor der Haft kennengelernt. Befragt nach seinen Fluchtgründen und warum er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab er an: "Ich möchte gar kein Asyl. Ich habe keinen Grund um Asyl zu benötigen. Ich habe keine Voraussetzungen oder Gründe und ich möchte das nicht. Wenn ich einen Asylantrag stelle kann ich ja nicht mehr mit nachhause. Das Leben ist ein Problem in Marokko aber. Man kann dort leben, aber nicht wie ein Mensch, nicht so, wie ich will. Ich will heiraten, Kinder und Arbeit. Ich will Zugang zu allem haben." Angst habe er vor niemandem, auch kein Problem, auch nicht in Marokko. Er habe einen guten Plan, er wolle etwas als Installateur finden.Als identitätsbezeugende Dokumente legte der Beschwerdeführer den marokkanischen Reisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am 08.10.2015 von der marokkanischen Botschaft in Wien sowie ein abgelaufenes spanisches Dokument "Permiso de Residencia" Nr. Y0415412-T mit Gültigkeitsdatum 08.02.2012 vor. Weiters sei er mit Frau Iris römisch 40 , die er vor etwas mehr als drei Jahren in der Disco Flug im Prater kennengelernt habe, seit 16.12.2016 verheiratet und spreche er Arabisch auf Muttersprachenniveau und fließend Deutsch. Zudem spreche er Spanisch und ein wenig Französisch. Kinder habe er keine und auch sonst keine Unterhaltspflichten. In Tétouan, Marokko lebten noch seine Mutter und sein Bruder. Viele Geschwister seiner Mutter lebten im Großraum Wien und wären teilweise österreichische Staatsbürger, andere hätten Daueraufenthalt. Telefonischen Kontakt pflege er zu seiner Mutter fast jeden Tag. Er habe in Marokko neun Jahre Grundschule und Mittelschule absolviert und habe die Lehre zum GWH Installateur in Bilbao gemacht und im Transportwesen und im Handel gearbeitet. Er sei seit ca. vier Jahren in Österreich. Seine Frau arbeite und verdiene gut als Grafikerin und Lehrerin. Er kümmere sich hingegen um den Haushalt und lebe mit seiner Frau seit dreieinhalb Jahren zusammen. Privat treibe er viel Sport und gehe in einen Fitnessklub. In Spanien habe er als Minderjähriger die Aufenthaltsbewilligung bekommen und dort legal gut leben können. Dort sei alles gut gewesen und man bekomme alles. Befragt wieso er dann dennoch Spanien verlassen habe, gab er an, dass er dort als Volljähriger in Vollzeit nur € 500,- verdient habe und es keine Arbeit gebe. Er habe dann nach Deutschland oder Finnland weiter gewollt, habe aber einige Monate später seine Frau kennengelernt und deshalb sei er geblieben. Seine Frau habe er noch vor der Haft kennengelernt. Befragt nach seinen Fluchtgründen und warum er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab er an: "Ich möchte gar kein Asyl. Ich habe keinen Grund um Asyl zu benötigen. Ich habe keine Voraussetzungen oder Gründe und ich möchte das nicht. Wenn ich einen Asylantrag stelle kann ich ja nicht mehr mit nachhause. Das Leben ist ein Problem in Marokko aber. Man kann dort leben, aber nicht wie ein Mensch, nicht so, wie ich will. Ich will heiraten, Kinder und Arbeit. Ich will Zugang zu allem haben." Angst habe er vor niemandem, auch kein Problem, auch nicht in Marokko. Er habe einen guten Plan, er wolle etwas als Installateur finden.
6. Mit Bescheid vom 28.04.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.01.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, die belangte Behörde erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AslyG iVm § 9 BFA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht erteilt (Spruchpunkt V.). Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 sein Recht zum Aufenthalt ab dem 10.04.2015 verloren hat (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).6. Mit Bescheid vom 28.04.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.01.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, die belangte Behörde erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AslyG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, sein Recht zum Aufenthalt ab dem 10.04.2015 verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
6. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 02.06.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Hinsichtlich der Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin gehe die belangte Behörde nicht davon aus, dass es sich hierbei – abgesehen von der Hochzeit – um eine sehr intensive Bindung handle. Der Beschwerdeführer habe seine Angaben zur Lebensgemeinschaft nicht untermauern können. Gänzlich unberücksichtigt sei geblieben, dass der Beschwerdeführer Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin sei. Damit sei der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger. Gegen einen solchen begünstigten Drittstaatsangehörigen dürfe nur wegen einer schweren Straftat eine Aufenthaltsbeendigung verfügt werden. Der Antragsteller habe bereits einen Antrag auf Bescheinigung seines unmittelbar aus dem Europarecht abgeleiteten Aufenthaltsrechtes bei der Magistratsabteilung 35 (Aufenthaltskarte) beantragt. Der Antragsteller sei kein Drittstaatsangehöriger mehr gemäß der Legaldefinition. Die Magistratsabteilung 35 sei zu diesem zutreffenden Verfahrensergebnis gekommen, zumal die Ehegattin einige Monate beim Österreichischen Kulturinstitut in Budapest beschäftigt gewesen sei und ihren Lebensmittelpunkt in Ungarn gehabt habe. Aus der beiliegenden Verständigung der Magistratsabteilung 35 vom 23.03.2017 gehe jedenfalls hervor, dass die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung der Aufenthaltskarte erfüllt seien. Insofern gehe auch die unzulässige Aberkennung des vorläufigen Aufenthaltsrechtes ins Leere. Der Beschwerdeführer sei aktuell bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der gestellte Antrag bei der MA 35 diene lediglich der Bescheinigung dieser Rechtsposition, habe also lediglich deklarativen Charakter. Die belangte Behörde habe in weiterer Folge einen falschen Gefährdungsmaßstab angewendet. Nach § 67 FPG sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellten, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt. Wesentlich sei, dass der Beschwerdeführer seine doch längere Zeit zurückliegenden Verfehlungen bereut. Es habe sich um die Weitergabe von Cannabis, also einer sogenannten weichen Droge, gehandelt. Es habe mit einer teilbedingten Verurteilung am ganz unteren Ende des Strafrahmens das Auslangen gefunden werden können. Die belangte Behörde übersehe zudem, dass die Straftaten im Verhältnis §§ 31, 40 StGB stünden und daher nur eine Verurteilung vorläge. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beziehung und Eheschließung Halt gefunden und verhalte sich rechtstreu. Keinesfalls lägen die Voraussetzungen des § 67 FPG vor. Die belangte Behörde habe damit rechtlich verfehlt den Gefährdungsmaßstab des § 53 FPG herangezogen und irrig ein Einreiseverbot verhängt. Damit sei auch die Frage der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots rechtswidrig und im Übrigen ohne nachvollziehbare Begründung erfolgt. Die Voraussetzungen für eine allfällige Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wären gar nicht geprüft worden. Zum Nachweis der aufrechten und völlig intakten ehelichen Beziehung werde die Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers beantragt. Die Ehegattin habe den Beschwerdeführer auch bei seiner Asyleinvernahme begleitet und leiste nachweislich Unterhalt an den Beschwerdeführer. Die Ehegattin sei als Lehrerin und Grafikerin beschäftigt. Der Eheschließung wäre eine mehrjährige Beziehung vorausgegangen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine vernachlässigbare Beziehung handle. Ergänzend werde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sehr gut deutsch spreche und eine Arbeitsstelle gefunden habe. In der Beilage werde ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag übermittelt. Aus diesen Gründen werden nachfolgende Beschwerdeanträge gestellt: Eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid vom 28.04.2014 zu beheben, dem Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stattzugeben, in eventu dem Antrag auf subsidiären Schutz stattzugeben, insbesondere das Einreiseverbot über den Beschwerdeführer zu beheben, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG unzulässig sei und nach Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Erlassung eines Rückkehrentscheidung einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Weiters werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.6. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 02.06.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Hinsichtlich der Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin gehe die belangte Behörde nicht davon aus, dass es sich hierbei – abgesehen von der Hochzeit – um eine sehr intensive Bindung handle. Der Beschwerdeführer habe seine Angaben zur Lebensgemeinschaft nicht untermauern können. Gänzlich unberücksichtigt sei geblieben, dass der Beschwerdeführer Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin sei. Damit sei der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger. Gegen einen solchen begünstigten Drittstaatsangehörigen dürfe nur wegen einer schweren Straftat eine Aufenthaltsbeendigung verfügt werden. Der Antragsteller habe bereits einen Antrag auf Bescheinigung seines unmittelbar aus dem Europarecht abgeleiteten Aufenthaltsrechtes bei der Magistratsabteilung 35 (Aufenthaltskarte) beantragt. Der Antragsteller sei kein Drittstaatsangehöriger mehr gemäß der Legaldefinition. Die Magistratsabteilung 35 sei zu diesem zutreffenden Verfahrensergebnis gekommen, zumal die Ehegattin einige Monate beim Österreichischen Kulturinstitut in Budapest beschäftigt gewesen sei und ihren Lebensmittelpunkt in Ungarn gehabt habe. Aus der beiliegenden Verständigung der Magistratsabteilung 35 vom 23.03.2017 gehe jedenfalls hervor, dass die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung der Aufenthaltskarte erfüllt seien. Insofern gehe auch die unzulässige Aberkennung des vorläufigen Aufenthaltsrechtes ins Leere. Der Beschwerdeführer sei aktuell bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der gestellte Antrag bei der MA 35 diene lediglich der Bescheinigung dieser Rechtsposition, habe also lediglich deklarativen Charakter. Die belangte Behörde habe in weiterer Folge einen falschen Gefährdungsmaßstab angewendet. Nach Paragraph 67, FPG sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellten, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt. Wesentlich sei, dass der Beschwerdeführer seine doch längere Zeit zurückliegenden Verfehlungen bereut. Es habe sich um die Weitergabe von Cannabis, also einer sogenannten weichen Droge, gehandelt. Es habe mit einer teilbedingten Verurteilung am ganz unteren Ende des Strafrahmens das Auslangen gefunden werden können. Die belangte Behörde übersehe zudem, dass die Straftaten im Verhältnis Paragraphen 31, 40, StGB stünden und daher nur eine Verurteilung vorläge. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beziehung und Eheschließung Halt gefunden und verhalte sich rechtstreu. Keinesfalls lägen die Voraussetzungen des Paragraph 67, FPG vor. Die belangte Behörde habe damit rechtlich verfehlt den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, FPG herangezogen und irrig ein Einreiseverbot verhängt. Damit sei auch die Frage der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots rechtswidrig und im Übrigen ohne nachvollziehbare Begründung erfolgt. Die Voraussetzungen für eine allfällige Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wären gar nicht geprüft worden. Zum Nachweis der aufrechten und völlig intakten ehelichen Beziehung werde die Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers beantragt. Die Ehegattin habe den Beschwerdeführer auch bei seiner Asyleinvernahme begleitet und leiste nachweislich Unterhalt an den Beschwerdeführer. Die Ehegattin sei als Lehrerin und Grafikerin beschäftigt. Der Eheschließung wäre eine mehrjährige Beziehung vorausgegangen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine vernachlässigbare Beziehung handle. Ergänzend werde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sehr gut deutsch spreche und eine Arbeitsstelle gefunden habe. In der Beilage werde ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag übermittelt. Aus diesen Gründen werden nachfolgende Beschwerdeanträge gestellt: Eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid vom 28.04.2014 zu beheben, dem Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stattzugeben, in eventu dem Antrag auf subsidiären Schutz stattzugeben, insbesondere das Einreiseverbot über den Beschwerdeführer zu beheben, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Marokko gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig sei und nach Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Erlassung eines Rückkehrentscheidung einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Weiters werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2017 vorgelegt und langten am 12.06 2017 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen, Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:
2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Obwohl gem. Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 11, S 153). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11, S 153). Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und eine damit verbundene Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und eine damit verbundene Abschiebung nach Marokko gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer - ein marokkanischer Staatsangehöriger – zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde mit einer freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Gänzlich unberücksichtigt sei geblieben, dass der Beschwerdeführer Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin sei. Damit sei der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger. Gegen einen solchen begünstigten Drittstaatsangehörigen dürfe nur wegen einer schweren Straftat eine Aufenthaltsbeendigung verfügt werden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beziehung und Eheschließung Halt gefunden und verhalte sich rechtstreu. Keinesfalls lägen die Voraussetzungen des § 67 FPG vor. Die belangte Behörde habe damit rechtlich verfehlt den Gefährdungsmaßstab des § 53 FPG herangezogen und irrig ein Einreiseverbot verhängt. Damit sei auch die Frage der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots rechtswidrig und im Übrigen ohne nachvollziehbare Begründung erfolgt. Die Voraussetzungen für eine allfällige Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wären gar nicht geprüft worden. Zum Nachweis der aufrechten und völlig intakten ehelichen Beziehung werde die Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers beantragt. Die Ehegattin habe den Beschwerdeführer auch bei seiner Asyleinvernahme begleitet und leiste nachweislich Unterhalt an den Beschwerdeführer. Der Antragsteller habe bereits einen Antrag auf Bescheinigung seines unmittelbar aus dem Europarecht abgeleiteten Aufenthaltsrechtes bei der Magistratsabteilung 35 (Aufenthaltskarte) beantragt. Der Antragsteller sei kein Drittstaatsangehörige mehr gemäß der Legaldefinition. Die Magistratsabteilung 35 sei zu diesem zutreffenden Verfahrensergebnis gekommen, zumal die Ehegattin einige Monate beim Österreichischen Kulturinstitut in Budapest beschäftigt gewesen sei und ihren Lebensmittelpunkt in Ungarn gehabt habe. Aus der beiliegenden Verständigung der Magistratsabteilung 35 vom 23.03.2017 gehe jedenfalls hervor, dass die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung der Aufenthaltskarte erfüllt seien. Insofern gehe auch die unzulässige Aberkennung des vorläufigen Aufenthaltsrechtes ins Leere.In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer - ein marokkanischer Staatsangehöriger – zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde mit einer freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Gänzlich unberücksichtigt sei geblieben, dass der Beschwerdeführer Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin sei. Damit sei der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger. Gegen einen solchen begünstigten Drittstaatsangehörigen dürfe nur wegen einer schweren Straftat eine Aufenthaltsbeendigung verfügt werden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beziehung und Eheschließung Halt gefunden und verhalte sich rechtstreu. Keinesfalls lägen die Voraussetzungen des Paragraph 67, FPG vor. Die belangte Behörde habe damit rechtlich verfehlt den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, FPG herangezogen und irrig ein Einreiseverbot verhängt. Damit sei auch die Frage der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots rechtswidrig und im Übrigen ohne nachvollziehbare Begründung erfolgt. Die Voraussetzungen für eine allfällige Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wären gar nicht geprüft worden. Zum Nachweis der aufrechten und völlig intakten ehelichen Beziehung werde die Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers beantragt. Die Ehegattin habe den Beschwerdeführer auch bei seiner Asyleinvernahme begleitet und leiste nachweislich Unterhalt an den Beschwerdeführer. Der Antragsteller habe bereits einen Antrag auf Bescheinigung seines unmittelbar aus dem Europarecht abgeleiteten Aufenthaltsrechtes bei der Magistratsabteilung 35 (Aufenthaltskarte) beantragt. Der Antragsteller sei kein Drittstaatsangehörige mehr gemäß der Legaldefinition. Die Magistratsabteilung 35 sei zu diesem zutreffenden Verfahrensergebnis gekommen, zumal die Ehegattin einige Monate beim Österreichischen Kulturinstitut in Budapest beschäftigt gewesen sei und ihren Lebensmittelpunkt in Ungarn gehabt habe. Aus der beiliegenden Verständigung der Magistratsabteilung 35 vom 23.03.2017 gehe jedenfalls hervor, dass die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung der Aufenthaltskarte erfüllt seien. Insofern gehe auch die unzulässige Aberkennung des vorläufigen Aufenthaltsrechtes ins Leere.
Dieses mit Beweismitteln substantiierte Vorbringen lässt es jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, dass dem Beschwerdeführer als Ehegatten einer in Österreich lebenden freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin die Eigenschaft eines "begünstigten Drittstaatsangehörigen" im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommen könnte.Dieses mit Beweismitteln substantiierte Vorbringen lässt es jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, dass dem Beschwerdeführer als Ehegatten einer in Österreich lebenden freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin die Eigenschaft eines "begünstigten Drittstaatsangehörigen" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zukommen könnte.
"begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;"
Würde man nun beim Beschwerdeführer die Eigenschaft als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" als gegeben annehmen, dann wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedoch nicht zulässig, sondern diesfalls wäre die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG oder einer Ausweisung nach § 66 FPG zu prüfen, da sich der Anwendungsbereich von solchen Aufenthaltsverboten und Ausweisungen nicht nur auf unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR- oder Schweizer Bürger, sondern auch auf begünstigte Drittstaatsangehörige erstreckt.Würde man nun beim Beschwerdeführer die Eigenschaft als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" als gegeben annehmen, dann wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedoch nicht zulässig, sondern diesfalls wäre die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG oder einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG zu prüfen, da sich der Anwendungsbereich von solchen Aufenthaltsverboten und Ausweisungen nicht nur auf unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR- oder Schweizer Bürger, sondern auch auf begünstigte Drittstaatsangehörige erstreckt.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in Kenntnis des Schreibens des Amtes der Wiener Landesregierung Magistratsabteilung 35 Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 24.03.2017, aus welchem eindeutig ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer am 26.12.2016 geheiratet hat, der Verdacht einer Aufenthaltsehe laut Magistratsabteilung 35 nicht bekräftigt werden konnte und die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung der Verfahrenskarte erfüllt sind, im ablehnenden Bescheid ohne den Sachverhalt in puncto Familienleben ausreichend zu ermitteln, auf Grundlage des § 53 FPG ein Einreiseverbot erlassen und nicht gemäß § 67 FPG ein allfälliges Aufenthaltsverbot erlassen. In den Feststellungen führt die belangte Behörde aus, dass die behauptete Lebensgemeinschaft mit seiner späteren Ehefrau vor der Eheschließung jedenfalls den Informationen des Zentralen Melderegister widerspreche. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sie zur Ansicht gelangt sei, die Ehe des Beschwerdeführers verfüge über keine hohe Intensität, weil der Beschwerdeführer erst seit ca. fünf Monaten verheiratet sei und laut ZMR erst seit vier Monaten mit der Ehefrau im gemeinsamen Haushalt wohnhaft sei sowie dem Beschwerdeführer weiters sowohl die Daten der Ehefrau als auch der Eheschließung nicht geläufig seien. Dies offensichtlich lediglich aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sehr lange überlegt habe – die Daten dann aber doch laut Protokoll selbständig ohne seine Ehefrau, welche als Begleitperson bei der Befragung durch das BFA anwesend war, benennen konnte. Eine Befragung der offenkundig als Vertrauensperson bei der Einvernahme anwesenden Ehefrau zur im angefochtenen Bescheid als solche bezeichneten "Ehe mit keiner hohen Intensivität" hat das BFA unterlassen. Dies obwohl seitens der Magistratsabteilung 35 der Verdacht einer Aufenthaltsehe im Schreiben vom 24.03.2017 explizit nicht bekräftigt werden konnte und der Beschwerdeführer in der Einvernahme des BFA vom 24.04.2017 angibt, seine Frau seit er sie kenne täglich gesehen zu haben und seit dreieinhalb Jahren mit ihr im ersten Wiener Gemeindebezirk zusammenzuleben.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in Kenntnis des Schreibens des Amtes der Wiener Landesregierung Magistratsabteilung 35 Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 24.03.2017, aus welchem eindeutig ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer am 26.12.2016 geheiratet hat, der Verdacht einer Aufenthaltsehe laut Magistratsabteilung 35 nicht bekräftigt werden konnte und die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung der Verfahrenskarte erfüllt sind, im ablehnenden Bescheid ohne den Sachverhalt in puncto Familienleben ausreichend zu ermitteln, auf Grundlage des Paragraph 53, FPG ein Einreiseverbot erlassen und nicht gemäß Paragraph 67, FPG ein allfälliges Aufenthaltsverbot erlassen. In den Feststellungen führt die belangte Behörde aus, dass die behauptete Lebensgemeinschaft mit seiner späteren Ehefrau vor der Eheschließung jedenfalls den Informationen des Zentralen Melderegister widerspreche. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sie zur Ansicht gelangt sei, die Ehe des Beschwerdeführers verfüge über keine hohe Intensität, weil der Beschwerdeführer erst seit ca. fünf Monaten verheiratet sei und laut ZMR erst seit vier Monaten mit der Ehefrau im gemeinsamen Haushalt wohnhaft sei sowie dem Beschwerdeführer weiters sowohl die Daten der Ehefrau als auch der Eheschließung nicht geläufig seien. Dies offensichtlich lediglich aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sehr lange überlegt habe – die Daten dann aber doch laut Protokoll selbständig ohne seine Ehefrau, welche als Begleitperson bei der Befragung durch das BFA anwesend war, benennen konnte. Eine Befragung der offenkundig als Vertrauensperson bei der Einvernahme anwesenden Ehefrau zur im angefochtenen Bescheid als solche bezeichneten "Ehe mit keiner hohen Intensivität" hat das BFA unterlassen. Dies obwohl seitens der Magistratsabteilung 35 der Verdacht einer Aufenthaltsehe im Schreiben vom 24.03.2017 explizit nicht bekräftigt werden konnte und der Beschwerdeführer in der Einvernahme des BFA vom 24.04.2017 angibt, seine Frau seit er sie kenne täglich gesehen zu haben und seit dreieinhalb Jahren mit ihr im ersten Wiener Gemeindebezirk zusammenzuleben.
Die belangte Behörde hat somit im angefochtenen Bescheid eine Sachverhaltsfeststellung betreffend das Familienleben lediglich auf Basis des Zentralen Melderegisters getroffen ohne die anwesende Ehefrau diesbezüglich befragt zu haben. Die belangte Behörde wird daher insoweit notwendige Ermittlungen vornehmen müssen.
Dabei wird die belangte Behörde zunächst prüfen müssen, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers einen unionsrechtlichen Freizügigkeitssachverhalt im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG verwirklicht hat. Trifft dies zu - worauf die vorgelegten Beweismittel eindeutig hinwiesen -, so wird die belangte Behörde in weiterer Folge prüfen müssen, ob auch beim Beschwerdeführer alle für die Eigenschaft eines "begünstigten Drittstaatsangehörigen" erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob ein Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung(-en) vorliegt.Dabei wird die belangte Behörde zunächst prüfen müssen, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers einen unionsrechtlichen Freizügigkeitssachverhalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG verwirklicht hat. Trifft dies zu - worauf die vorgelegten Beweismittel eindeutig hinwiesen -, so wird die belangte Behörde in weiterer Folge prüfen müssen, ob auch beim Beschwerdeführer alle für die Eigenschaft eines "begünstigten Drittstaatsangehörigen" erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung(-en) vorliegt.
Für den Fall, dass die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des zu wiederholenden Ermittlungsverfahrens beim Beschwerdeführer die Eigenschaft des "begünstigten Drittstaatsangehörigen" als nicht erfüllt ansieht, so wird sie sich in weitere Folge hinsichtlich der Rückkehrentscheidung detailliert mit den Gründen auseinanderzusetzen haben, weshalb diese im Zusammenhang mit der Ausweisung aus Österreich verhältnismäßig und daher auch gerechtfertigt wäre.
Diese Verhältnismäßigkeit in puncto "tatsächliches Bestehen eines Familienlebens" wird sich nicht primär aus dem Zentralen Melderegister ablesen lassen.
Die belangte Behörde wird daher erneut alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Die belangte Behörde wird daher erneut alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre, auch weil der Beschwerdeführer und seine Gattin in Wien wohnhaft sind.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da alle Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im Hinblick darauf kann eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen in der gegenständlichen Beschwerde aufgezeigten Mängeln und den weiteren in der Beschwerde gestellten Anträgen unterbleiben.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallenDa auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, begünstigte Drittstaatsangehörige, Ehe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I415.2160895.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017