TE Bvwg Beschluss 2017/6/22 I412 2158007-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2017
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Entscheidungsdatum

22.06.2017

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I412 2158007-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (Spanien), gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 09.02.2017, Zl. VII-AP1001-16/0029, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (Spanien), gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 09.02.2017, Zl. VII-AP1001-16/0029, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 09.02.2017 hat die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) in einer als Bescheid bezeichneten Erledigung wie folgt ausgesprochen:

"Die Tiroler Gebietskrankenkasse ( ) hat über die Anregung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.11.2016, XXXX) zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bezüglich allfälliger pensionsrelevanter fehlender Versicherungszeiten von XXXX, VSNR XXXX, XXXX, XXXX(SPA), vertreten durch Mag. Christian SUPPAN, Rechtsanwalt in 1060 Wien, folgendermaßen entschieden:"Die Tiroler Gebietskrankenkasse ( ) hat über die Anregung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.11.2016, römisch 40 ) zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bezüglich allfälliger pensionsrelevanter fehlender Versicherungszeiten von römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , XXXX(SPA), vertreten durch Mag. Christian SUPPAN, Rechtsanwalt in 1060 Wien, folgendermaßen entschieden:

Ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung fehlender Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG von XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) wird nicht eingeleitet."Ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung fehlender Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG von römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) wird nicht eingeleitet."

In der Zustellverfügung am Ende der Erledigung heißt es:

"ergeht an:

Herrn XXXX als Vertreter von Eugen Speckle"Herrn römisch 40 als Vertreter von Eugen Speckle"

Als nächstes aufliegend ist im Akt ein ausländischer Rückschein, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 09.03.2017 diese Erledigung der belangten Behörde übernommen hat.

Vom Beschwerdeführer wurde gegen diese Erledigung mit Schreiben vom 26.03.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.04.2017, Beschwerde erhoben und dieses Schreiben auch die "XXXX" übermittelt.

Nach Darlegung der Beschwerdegründe führt der Beschwerdeführer aus:

"Ich bitte Sie, verehrter Rechtsanwalt, die für Ihre weitere oder ergänzende Vertretung erforderlichen Schritte für mich einzuleiten. Um der Frist genüge getan zu haben, habe ich die Beschwerde auch gleich an die TGK eingereicht."

Mit Schreiben vom 18.05.2017 wurde von der belangten Behörde die Beschwerde vorgelegt und in einer ergänzenden Stellungnahme Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bzw. zum Standpunkt der Beschwerdegegnerin getätigt.

In einer vom erkennenden Gericht aufgetragenen Stellungnahme vom 01.06.2017 führt die belangte Behörde zusammenfassend aus, der gegenständlich bekämpfte Bescheid der belangten Behörde sei vorrangig Herrn XXXX, Rechtsanwalt in 1060 Wien, welcher zum Verfahrenshilfeverteidiger des Beschwerdeführers vor dem ASG Wien bestellt worden sei, zugestellt worden.In einer vom erkennenden Gericht aufgetragenen Stellungnahme vom 01.06.2017 führt die belangte Behörde zusammenfassend aus, der gegenständlich bekämpfte Bescheid der belangten Behörde sei vorrangig Herrn römisch 40 , Rechtsanwalt in 1060 Wien, welcher zum Verfahrenshilfeverteidiger des Beschwerdeführers vor dem ASG Wien bestellt worden sei, zugestellt worden.

Das genannte Verfahren vor dem ASG Wien sei derzeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren unterbrochen.

XXXX habe sich nach Erhalt des Bescheides mit der belangten Behörde in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, dass er im gegenständlichen Verwaltungsverfahren den Beschwerdeführer nicht rechtsfreundlich vertrete.römisch 40 habe sich nach Erhalt des Bescheides mit der belangten Behörde in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, dass er im gegenständlichen Verwaltungsverfahren den Beschwerdeführer nicht rechtsfreundlich vertrete.

Folglich sei der gegenständliche Bescheid an den Beschwerdeführer erfolgreich persönlich in Spanien zugestellt worden.

Rechtlich sei dieser Sachverhalt nach Ansicht der belangten Behörde wie folgt zu beurteilen:

Zunächst zitiert diese Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 § 7 ZustG RZ 2 (Stand 01.07.2015, rdb.at) wie folgt:Zunächst zitiert diese Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 Paragraph 7, ZustG RZ 2 (Stand 01.07.2015, rdb.at) wie folgt:

"Die Zustellung hat das Übermitteln von Sendungen von der Zustellbehörde an den Empfänger zum Ziel. Erreicht die zuzustellende Sendung daher den Empfänger, dann treten dabei unterlaufene Zustellfehler gegenüber dem verwirklichten Zustellzweck zurück und die Zustellung ist (nicht rückwirkend, sondern ex nunc) wirksam. Dieser Heilung liegt die vernünftige Wertung zugrunde, dass es ein überflüssiger Formalismus wäre, einem Empfänger, der das für ihn bestimmte Schriftstück schon in Händen hat, ein zweites Mal zuzustellen, nur damit alle Zustellvorschriften eingehalten werden können. IdS ist daher der subjektive Anspruch auf Einhaltung der Zustellgesetze relativiert."

Nach der Judikatur des VwGH vom 18.12.2012 zu 2009/07/0095 werde die absolut nachvollziehbare Rechtsmeinung vertreten, dass, wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung des Adressaten (hier in der Zustellverfügung) vergreife, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig sei, wer gemeint gewesen sei, die fehlerhafte Bezeichnung nicht schade; in diesem Fall liege ein berichtigungsfähiger Fehler vor. Gegenständlich sei dem Beschwerdeführer offensichtlich klar gewesen, dass er als Bescheidadressat gemeint gewesen sei, immerhin habe er nämlich auch selbst die vorliegende Beschwerde eingebracht.

Der Zustellvorgang im gegenständlichen Verfahren sei zweifelsohne rechtens erfolgt. Dies, da der gegenständliche Bescheid tatsächlich jener Person zugestellt worden sei, welche als Adressat auf dem Rückschein deutlich zu erkennen sei. Zudem sei auch aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Bescheides offensichtlich, auf welche Person Bezug genommen werde. Weiters werde auch im Spruch des Bescheides der Beschwerdeführer dezidiert genannt.

Weiters führt die belangte Behörde nach Hinweis auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie aus, dass die Frage, ob im gegenständlichen Verfahren überhaupt ein Zustellmangel vorliege bzw. geheilt sei, in keinster Weise verfahrensrelevant sei, da die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und damit die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nicht bestritten werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Von der belangten Behörde wurde am 09.02.2017 ein als "Bescheid" bezeichnete Erledigung verfasst, welcher im Spruch sowie in der Zustellverfügung den Rechtsanwalt XXXX als Empfänger vorsieht.Von der belangten Behörde wurde am 09.02.2017 ein als "Bescheid" bezeichnete Erledigung verfasst, welcher im Spruch sowie in der Zustellverfügung den Rechtsanwalt römisch 40 als Empfänger vorsieht.

Dieser verfügte nicht über eine aufrechte Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Angelegenheit, was er der belangten Behörde mitgeteilt hat.

Von der belangten Behörde wurde sodann das gleiche Dokument an den Beschwerdeführer selbst übermittelt, der dieses am 09.03.2017 übernommen hat und mit Schreiben vom 26.03.2017 Beschwerde erhoben hat.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und ist insoweit unstrittig.

Dass der im "Bescheid" genannte Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Becheiderstellung nicht über eine aufrechte Vollmacht zur Vertretung in der gegenständlichen Angelegenheit verfügte, wurde von diesem selbst der belangten Behörde nach Erhalt des Bescheides mitgeteilt, wie aus deren Stellungnahme vom 01.06.2017 hervorgeht.

Die belangte Behörde teilte dem erkennenden Gericht auch über Nachfrage mit, dass an den Beschwerdeführer die gleiche Erledigung (Datum, Geschäftszahl, Zustellverfügung ident) übermittelt worden ist, worauf auch der im Akt aufliegende Rückschein schließen lässt, auf dem die gleiche Geschäftszahl angeführt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG).Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B VG (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 B VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Artikel 130, Absatz 2, B-VG).

Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung,Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Artikel 132, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit vergleiche in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung,

die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"; zB VwGH

19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 63, Rz 46).

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann. zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG qualifiziert werden kann. zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.

Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG).Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG).

Daran ändert auch die Vorschrift des § 27 VwGVG nichts, wonach das

Verwaltungsgericht "soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen

Unzuständigkeit der Behörde findet, ... den angefochtenen Bescheid,

die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher

Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der

Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) ... zu überprüfen" hat (idS auch

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27, K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt.Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27,, K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass Paragraph 27, VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt.

Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht.

Einem Bescheid kommen rechtliche Wirkungen nach außen immer erst nach seiner Erlassung an zumindest eine Partei zu (vgl VwGH vom 17.11.2009, Zl 2008/06/0074). Die Erlassung zumindest gegenüber einer Partei ist also Voraussetzung für das Zustandekommen bzw die Wirksamkeit des – materiell – wie auch verfahrensrechtlichen – Bescheides (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Stand 1.7.2005 – rdb.at, Rz 1).Einem Bescheid kommen rechtliche Wirkungen nach außen immer erst nach seiner Erlassung an zumindest eine Partei zu vergleiche VwGH vom 17.11.2009, Zl 2008/06/0074). Die Erlassung zumindest gegenüber einer Partei ist also Voraussetzung für das Zustandekommen bzw die Wirksamkeit des – materiell – wie auch verfahrensrechtlichen – Bescheides vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Stand 1.7.2005 – rdb.at, Rz 1).

Im Rahmen der Zustellung hat die Behörde die Zustellverfügung zu treffen. Nach § 5 letzter Satz Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982, idF BGBl I Nr 33/2013, hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Gemäß § 2 Z 1 ZustG ist "Empfänger" die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als solche bezeichnete Person.Im Rahmen der Zustellung hat die Behörde die Zustellverfügung zu treffen. Nach Paragraph 5, letzter Satz Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG ist "Empfänger" die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als solche bezeichnete Person.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung (betreffend Zustellung oder Zustellvorgang) Mängel, entfaltet sie keine Rechtswirkungen. § 7 ZustG sieht eine Heilung von Zustellmängeln vor (Im Falle mangelhafter Zustellung gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist). Nicht heilbar ist aber die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers, da § 7 ZustG darauf abstellt, dass die Erledigung dem "formellen Empfänger" – den die Behörde als solchen bezeichnet hat – zukommt. Die Bezeichnung der falschen Person als Empfänger ist nicht dadurch heilbar, dass das Dokument demjenigen zukommt, für den es seinem Inhalt nach tatsächlich bestimmt ist (vgl VwGH vom 18.06.2008, Zl 2005/11/0171).Unterlaufen im Verfahren der Zustellung (betreffend Zustellung oder Zustellvorgang) Mängel, entfaltet sie keine Rechtswirkungen. Paragraph 7, ZustG sieht eine Heilung von Zustellmängeln vor (Im Falle mangelhafter Zustellung gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist). Nicht heilbar ist aber die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers, da Paragraph 7, ZustG darauf abstellt, dass die Erledigung dem "formellen Empfänger" – den die Behörde als solchen bezeichnet hat – zukommt. Die Bezeichnung der falschen Person als Empfänger ist nicht dadurch heilbar, dass das Dokument demjenigen zukommt, für den es seinem Inhalt nach tatsächlich bestimmt ist vergleiche VwGH vom 18.06.2008, Zl 2005/11/0171).

Empfänger ist, wer durch die Zustellverfügung als solcher festgelegt worden ist, nicht, wer nach dem zugrunde gelegten Verfahren Empfänger sein sollte. Weist daher die Zustellverfügung einen falschen Empfänger auf, kann eine mangelhafte Zustellung nur ihm gegenüber heilen und nicht gegenüber demjenigen, für den das Dokument bestimmt war. Eine Heilung kann folglich nach Rsp und Lehre nur gegenüber der in der Zustellverfügung genannten Person eintreten (Ausnahme ist § 9 Abs. 3 Satz 2, wo es nicht auf die richtige Zustellverfügung ankommt.) Wer somit Empfänger iSd § 7 ist, ergibt sich allein aus dem (etwa durch Anführen des Adressaten oder durch die Zustellverfügung) geäußerten Willen der Behörde und nicht danach, an wen sich das Dokument inhaltlich richtet (vgl. Raschauer/Riesz, Zustellrecht ZustG § 7 Rz 5a).Empfänger ist, wer durch die Zustellverfügung als solcher festgelegt worden ist, nicht, wer nach dem zugrunde gelegten Verfahren Empfänger sein sollte. Weist daher die Zustellverfügung einen falschen Empfänger auf, kann eine mangelhafte Zustellung nur ihm gegenüber heilen und nicht gegenüber demjenigen, für den das Dokument bestimmt war. Eine Heilung kann folglich nach Rsp und Lehre nur gegenüber der in der Zustellverfügung genannten Person eintreten (Ausnahme ist Paragraph 9, Absatz 3, Satz 2, wo es nicht auf die richtige Zustellverfügung ankommt.) Wer somit Empfänger iSd Paragraph 7, ist, ergibt sich allein aus dem (etwa durch Anführen des Adressaten oder durch die Zustellverfügung) geäußerten Willen der Behörde und nicht danach, an wen sich das Dokument inhaltlich richtet vergleiche Raschauer/Riesz, Zustellrecht ZustG Paragraph 7, Rz 5a).

Da die angefochtene Erledigung der belangten Behörde vom 09.02.2017 somit nicht wirksam zugestellt wurde, liegt kein anfechtbarer Bescheid vor. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme vom 01.06.2017 nach Zitierung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2012, Zl. 2009/07/0095 aus, dass eine fehlerhafte Bezeichnung nicht schadet, wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung des Adressaten vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war. Die belangte Behörde geht davon aus, dass hier ein berichtigungsfähiger Fehler vorliege, unter anderem, da auch dem Beschwerdeführer klar gewesen sei, dass er als Bescheidadressat gemeint war.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Im von der belangten Behörde zitierten Fall wird auf den in § 9 Abs. 3 ZustellG geregelten Fall Bezug genommen. Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Abs. 1 Z 1 ZustG. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustelG hat die Behörde in diesem Fall den Zustellbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Im von der belangten Behörde zitierten Fall wird auf den in Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG geregelten Fall Bezug genommen. Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei Empfänger (im formellen Sinn) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ZustG. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustelG hat die Behörde in diesem Fall den Zustellbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Diese Konstellation liegt im gegenständlichen Fall allerdings nicht vor. Auf der als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde ist in der darauf unter "ergeht an" genannten Zustellverfügung in Verbindung mit dem Spruch eindeutig der keine Vollmacht innehabende Rechtsanwalt als formeller Empfänger angeführt.

Für diesen Fall ist eine Heilung im Gesetz, wie bereits dargelegt wurde, nicht vorgesehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Vollmacht, Zurückweisung, Zustellung, Zustellverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I412.2158007.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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