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L82000 Bauordnung;Norm
AVG §18 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des A in Y, vertreten durch Dr. Friedrich Miller, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 13. März 2008, Zl. BHBL-I-4102.19-2007/0002, betreffend Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs. 3 Vbg. BauG (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Y), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des A in Y, vertreten durch Dr. Friedrich Miller, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 13. März 2008, Zl. BHBL-I-4102.19-2007/0002, betreffend Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Vbg. BauG (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Y), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Marktgemeinde wird abgewiesen.
Begründung
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde trug dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14. April 1987 bezüglich des auf dem Grundstück Nr. 1623/2 errichteten Sarglagers die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auf.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen die Berufung vom 27. April 1987 (eingelangt bei der mitbeteiligten Marktgemeinde am selben Tag).
Im Akt liegt das Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 1989 ein, aus dessen Punkt 8. sich ergibt, dass die Gemeindevertretung die Berufung des Beschwerdeführers behandelt hat und einstimmig die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und die Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde beschlossen hat, wobei dieser aufgetragen wurde, mit der weiteren Fortführung des Verfahrens bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung der Zivilgerichte zuzuwarten. Eine Erlassung dieser Berufungsentscheidung an den Beschwerdeführer erfolgte nach der Aktenlage nicht.
Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde beschloss in ihrer Sitzung vom 11. Oktober 2006, den am 13. Dezember 1989 gemäß Punkt 8. des Protokolles gefassten Beschluss in der verfahrensgegenständlichen Berufungsangelegenheit aufzuheben.
Die mittlerweile auf Grund des Delegierungsbeschlusses der Gemeindevertretung vom 15. Juni 2005 (gemäß § 53 Vbg. GemeindeG) zur Erledigung der Berufung zuständige Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde beschloss am 4. September 2007 der verfahrensgegenständlichen Berufung keine Folge zu geben und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass der rechtmäßige Zustand binnen zwei Monaten herzustellen sei (ausgefertigt durch den Bürgermeister mit Bescheid vom 12. Oktober 2007).Die mittlerweile auf Grund des Delegierungsbeschlusses der Gemeindevertretung vom 15. Juni 2005 (gemäß Paragraph 53, Vbg. GemeindeG) zur Erledigung der Berufung zuständige Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde beschloss am 4. September 2007 der verfahrensgegenständlichen Berufung keine Folge zu geben und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass der rechtmäßige Zustand binnen zwei Monaten herzustellen sei (ausgefertigt durch den Bürgermeister mit Bescheid vom 12. Oktober 2007).
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Einwand, der erstinstanzliche Bescheid sei mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 1989 aufgehoben worden, ins Leere gehe. Die Bescheide würden erst mit deren Erlassung einer Partei gegenüber rechtlich existent werden (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0216). Aus dem Verwaltungsakt der mitbeteiligten Marktgemeinde ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass der angeführte Beschluss der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 1989 gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen worden und damit ein Bescheid im Sinne des AVG ergangen sei. Dieser Beschluss habe zwar interne Bindungswirkung, diese Wirkung habe sich mangels Verkündung bzw. Zustellung nicht auf die Sphäre der Partei erstrecken können. Die Berufung des Beschwerdeführers vom 27. April 1987 sei somit mit diesem Beschluss nicht erledigt worden. Ein Devolutionsantrag sei vom Beschwerdeführer gegen die Säumnis der Behörde nicht eingebracht worden. Der Beschluss der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 1989 sei durch einen weiteren Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Oktober 2006 aufgehoben worden, um der (mittlerweile zuständigen Berufungskommission) den Weg für eine Entscheidung der Sache zu eröffnen. Dass die Gemeindevertretung zwischenzeitlich zum Schluss gekommen sei, der Beschluss aus dem Jahre 1987 sei nicht länger aufrecht zu erhalten und es sei ein neuer Beschluss zu fassen, stelle keine Rechtswidrigkeit dar.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 14. April 1987 mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 1989 aufgehoben worden sei. Auch die belangte Behörde gestehe zu, dass dieser Beschluss interne Bindungswirkung habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheiden im fortgesetzten Verfahren bindende Wirkung zu. Der Beschluss der Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. September 2007 sei rechtswidrig, weil er diese Bindungswirkung missachte.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat zutreffend dargelegt, dass einem Bescheid rechtliche Wirkungen nach außen immer erst nach seiner Erlassung an zumindest eine Partei zukommen (vgl. das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 25. April 1996). Ohne Erlassung hat eine solche behördliche Erledigung nur intern für das Verwaltungsorgan bindende Wirkung (siehe zu einem ganz ähnlichen Fall das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2009, Zl. 2007/05/0139). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Bindungswirkung aufhebender aufsichtsbehördlicher Bescheide im Hinblick auf die tragenden Gründe der Aufhebung im fortgesetzten Verfahren tritt immer nur dann ein, wenn ein solcher aufhebender aufsichtsbehördlicher Vorstellungsbescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen wurde. Der Beschluss der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 1989 wurde - so wie sich dies aus den Akten ergibt - dem Beschwerdeführer gegenüber als einziger Partei nicht erlassen. Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Dieser Beschluss stellte - solange er nicht nach außen erlassen wurde - einen internen Akt dar, der nach den Vorschriften über die Willensbildung dieses Verwaltungsorganes abänderbar war (vgl. in diesem Sinne dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, 2003, Rz 426). Der genannte Beschluss der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 1989 wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Oktober 2006 mit den im Vbg. Gemeindegesetz vorgeschriebenen Beschluss- und Anwesenheitsquoren, also unter Einhaltung der Vorschriften über die Willensbildung der Gemeindevertretung, aufgehoben. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Berufungskommission über die verfahrensgegenständliche Berufung lag der Beschluss der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 1989 in dieser Angelegenheit nicht mehr vor. Eine Rechtswidrigkeit kann in dieser Hinsicht nicht erkannt werden.Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat zutreffend dargelegt, dass einem Bescheid rechtliche Wirkungen nach außen immer erst nach seiner Erlassung an zumindest eine Partei zukommen vergleiche , das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 25. April 1996). Ohne Erlassung hat eine solche behördliche Erledigung nur intern für das Verwaltungsorgan bindende Wirkung (siehe zu einem ganz ähnlichen Fall das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2009, Zl. 2007/05/0139). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Bindungswirkung aufhebender aufsichtsbehördlicher Bescheide im Hinblick auf die tragenden Gründe der Aufhebung im fortgesetzten Verfahren tritt immer nur dann ein, wenn ein solcher aufhebender aufsichtsbehördlicher Vorstellungsbescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen wurde. Der Beschluss der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 1989 wurde - so wie sich dies aus den Akten ergibt - dem Beschwerdeführer gegenüber als einziger Partei nicht erlassen. Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Dieser Beschluss stellte - solange er nicht nach außen erlassen wurde - einen internen Akt dar, der nach den Vorschriften über die Willensbildung dieses Verwaltungsorganes abänderbar war vergleiche , in diesem Sinne dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, 2003, Rz 426). Der genannte Beschluss der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 1989 wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Oktober 2006 mit den im Vbg. Gemeindegesetz vorgeschriebenen Beschluss- und Anwesenheitsquoren, also unter Einhaltung der Vorschriften über die Willensbildung der Gemeindevertretung, aufgehoben. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Berufungskommission über die verfahrensgegenständliche Berufung lag der Beschluss der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 1989 in dieser Angelegenheit nicht mehr vor. Eine Rechtswidrigkeit kann in dieser Hinsicht nicht erkannt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Marktgemeinde war in sinngemäßer Anwendung des § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG im Hinblick darauf abzuweisen, dass die Mitbeteiligte nicht rechtsanwaltschaftlich vertreten war.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Marktgemeinde war in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz VwGG im Hinblick darauf abzuweisen, dass die Mitbeteiligte nicht rechtsanwaltschaftlich vertreten war.
Wien, am 17. November 2009
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Behörden Vorstellung BauRallg2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060074.X00Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010