Entscheidungsdatum
23.06.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W250 2157721-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX bis XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 bis römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), der über einen nigerianischen Reisepass und einen ungarischen Aufenthaltstitel verfügt, reiste in der Zeit von April 2016 bis August 2016 regelmäßig von Ungarn nach Österreich ein, hielt sich jeweils von Montag bis Freitag in Österreich auf und verbrachte die Wochenenden in Ungarn.
2. Am 30.08.2016 wurde der BF wegen des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Die Verständigung darüber langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am 12.09.2016 ein.2. Am 30.08.2016 wurde der BF wegen des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Die Verständigung darüber langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am 12.09.2016 ein.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei 14 Monate bedingt auf drei Jahre Probezeit nachgesehen wurden, verurteilt. Dieses Urteil ist am XXXX in Rechtskraft erwachsen.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei 14 Monate bedingt auf drei Jahre Probezeit nachgesehen wurden, verurteilt. Dieses Urteil ist am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen.
4. Die Verständigung über die rechtskräftige Verurteilung des BF langte am 17.03.2017 beim Bundesamt ein. Am 23.03.2017 hat das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassen, da ein Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt sei.4. Die Verständigung über die rechtskräftige Verurteilung des BF langte am 17.03.2017 beim Bundesamt ein. Am 23.03.2017 hat das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassen, da ein Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt sei.
5. Am XXXX wurde der BF nach Beendigung der Strafhaft entsprechend dem Festnahmeauftrag vom 23.03.2017 festgenommen und am selben Tag vom Bundesamt niederschriftlich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Abklärung des Sicherungsbedarfs einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, dass er von Jänner bis März 2016 in Nigeria gewesen sei. Ende März sei er über die Niederlande und Österreich wieder zurück nach Ungarn gereist. Seit April 2016 befinde er sich unter der Woche in Österreich und reise immer am Wochenende zurück nach Ungarn. Er habe einen Freund in Nigeria, für den er in Österreich Autos kaufe und nach Nigeria verschicke. In Österreich wohne er bei einem Freund, dessen vollständigen Namen und Adresse er nicht wisse. In Österreich habe er keine Meldeadresse, da er in Ungarn einen Meldezettel habe. In Ungarn wohne er in einer kleinen Wohnung, schlafe dort jedoch nur ein oder zwei Nächte pro Woche. Er besitze einen gültigen nigerianischen Reisepass und einen gültigen ungarischen Aufenthaltstitel. Den Aufenthalt in Österreich habe er sich durch den Verkauf von Autos, wofür er eine Provision erhalte, finanziert. Derzeit besitze er EUR 50,--. Einer legalen Beschäftigung sei er in Ungarn bis 2012 als Reinigungskraft in einem Restaurant nachgegangen. Seitdem kaufe und verkaufe er illegal Fahrzeuge. In Ungarn lebe seine Ehefrau, die er im Jahr 2008 geheiratet habe. Er lebe nicht mit ihr zusammen und habe seit 2012 keinen Kontakt mehr zu ihr. Andere Familienangehörige leben in Europa nicht. In Nigeria befinde sich die Freundin des BF, mit der er zwei Kinder habe, seine Eltern und seine vier Geschwister. Er wolle versuchen Geld zu bekommen, um nach seiner Entlassung aus der Haft nach Nigeria zu reisen um sein neugeborenes Kind zu sehen. In seinem Heimatland werde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt und werde sich einer Abschiebung nach Nigeria nicht widersetzen.5. Am römisch 40 wurde der BF nach Beendigung der Strafhaft entsprechend dem Festnahmeauftrag vom 23.03.2017 festgenommen und am selben Tag vom Bundesamt niederschriftlich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Abklärung des Sicherungsbedarfs einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, dass er von Jänner bis März 2016 in Nigeria gewesen sei. Ende März sei er über die Niederlande und Österreich wieder zurück nach Ungarn gereist. Seit April 2016 befinde er sich unter der Woche in Österreich und reise immer am Wochenende zurück nach Ungarn. Er habe einen Freund in Nigeria, für den er in Österreich Autos kaufe und nach Nigeria verschicke. In Österreich wohne er bei einem Freund, dessen vollständigen Namen und Adresse er nicht wisse. In Österreich habe er keine Meldeadresse, da er in Ungarn einen Meldezettel habe. In Ungarn wohne er in einer kleinen Wohnung, schlafe dort jedoch nur ein oder zwei Nächte pro Woche. Er besitze einen gültigen nigerianischen Reisepass und einen gültigen ungarischen Aufenthaltstitel. Den Aufenthalt in Österreich habe er sich durch den Verkauf von Autos, wofür er eine Provision erhalte, finanziert. Derzeit besitze er EUR 50,--. Einer legalen Beschäftigung sei er in Ungarn bis 2012 als Reinigungskraft in einem Restaurant nachgegangen. Seitdem kaufe und verkaufe er illegal Fahrzeuge. In Ungarn lebe seine Ehefrau, die er im Jahr 2008 geheiratet habe. Er lebe nicht mit ihr zusammen und habe seit 2012 keinen Kontakt mehr zu ihr. Andere Familienangehörige leben in Europa nicht. In Nigeria befinde sich die Freundin des BF, mit der er zwei Kinder habe, seine Eltern und seine vier Geschwister. Er wolle versuchen Geld zu bekommen, um nach seiner Entlassung aus der Haft nach Nigeria zu reisen um sein neugeborenes Kind zu sehen. In seinem Heimatland werde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt und werde sich einer Abschiebung nach Nigeria nicht widersetzen.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) erlassen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) erlassen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX zugestellt, wobei der BF die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme verweigert hat.Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 zugestellt, wobei der BF die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme verweigert hat.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet gewesen sei, obwohl er sich schon Monate vor seiner Festnahme im Bundesgebiet aufgehalten habe und für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Bei seiner Einvernahme habe der BF seinen genauen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben. Er verfüge daher nach seiner Haftentlassung nicht über einen ordentlichen Wohnsitz und sei unterstandslos. Er habe keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet und er verfüge über unzureichende finanzielle Mittel. Er sei bereits einmal wegen seiner Mittellosigkeit strafbar geworden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er auf freiem Fuß weitere strafbare Handlungen verüben und untertauchen werde. Zu Österreich habe er weder berufliche noch soziale noch familiäre Bindungen. Es bestehe daher auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF sowie auf Grund der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG 2005.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet gewesen sei, obwohl er sich schon Monate vor seiner Festnahme im Bundesgebiet aufgehalten habe und für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Bei seiner Einvernahme habe der BF seinen genauen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben. Er verfüge daher nach seiner Haftentlassung nicht über einen ordentlichen Wohnsitz und sei unterstandslos. Er habe keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet und er verfüge über unzureichende finanzielle Mittel. Er sei bereits einmal wegen seiner Mittellosigkeit strafbar geworden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er auf freiem Fuß weitere strafbare Handlungen verüben und untertauchen werde. Zu Österreich habe er weder berufliche noch soziale noch familiäre Bindungen. Es bestehe daher auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF sowie auf Grund der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG 2005.
Die angeordnete Schubhaft sei verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels werde ausgeschlossen, da eine finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund der finanziellen Situation des BF von vornherein nicht in Betracht komme und mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden könne, da der BF nicht bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten, über unzureichende finanzielle Mittel verfüge und keine behördliche Meldeadresse aufweise.
Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX zugestellt, wobei der BF die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme verweigert hat.Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 zugestellt, wobei der BF die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme verweigert hat.
8. Am 02.04.2017 wurde der BF schriftlich über seine bevorstehende Abschiebung am XXXX informiert.8. Am 02.04.2017 wurde der BF schriftlich über seine bevorstehende Abschiebung am römisch 40 informiert.
9. Am XXXX wurde der BF nach Nigeria abgeschoben.9. Am römisch 40 wurde der BF nach Nigeria abgeschoben.
10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2017 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom
XXXX , mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und ein Einreiseverbot erlassen wurde, als unbegründet abgewiesen.römisch 40 , mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und ein Einreiseverbot erlassen wurde, als unbegründet abgewiesen.
11. Am 17.05.2017 hat der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX erhoben. Begründend wurde nach einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schubhaft zu Unrecht mit Mandatsbescheid angeordnet worden sei und im Anschluss an die Strafhaft unverhältnismäßig sei. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG 2005 sei Schubhaft mit Mandatsbescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG 1991 anzuordnen, es sei denn, der Fremde befinde sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft. Genau das sei jedoch beim BF der Fall. Der BF habe sich über einen Zeitraum von sieben Monaten bis zur Anordnung der Schubhaft durchgehend in Strafhaft befunden. Das Strafgericht sei gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG verpflichtet, das Bundesamt unter anderem von der rechtskräftigen Verurteilung unter Anschluss der Urteilsausfertigung zu verständigen. Die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet, das Bundesamt von der Verhängung der Untersuchungshaft über einen Fremden zu informieren. Die Justizanstalt wiederum sei verpflichtet, das Bundesamt von Strafantritt und Strafende zu verständigen. Es sei daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde rechtzeitig Kenntnis vom Strafende gehabt habe. Es stehe daher fest, dass die Schubhaft im vorliegenden Fall zu Unrecht mit Mandatsbescheid erlassen worden sei. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und den Bescheid entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 60 AVG 1991 zu begründen. Die Schubhaft sei daher nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise im Sinne des Art. 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit angeordnet worden. Der Schubhaftbescheid erweise sich daher als rechtswidrig, weshalb auch die darauf gestützte Schubhaft rechtswidrig sei. Da der BF über einen Reisepass verfüge hätte die belangte Behörde die Abschiebung so organisieren müssen, dass diese im Anschluss an die Strafhaft überhaupt unterbleiben hätte können.11. Am 17.05.2017 hat der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 erhoben. Begründend wurde nach einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schubhaft zu Unrecht mit Mandatsbescheid angeordnet worden sei und im Anschluss an die Strafhaft unverhältnismäßig sei. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG 2005 sei Schubhaft mit Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG 1991 anzuordnen, es sei denn, der Fremde befinde sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft. Genau das sei jedoch beim BF der Fall. Der BF habe sich über einen Zeitraum von sieben Monaten bis zur Anordnung der Schubhaft durchgehend in Strafhaft befunden. Das Strafgericht sei gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG verpflichtet, das Bundesamt unter anderem von der rechtskräftigen Verurteilung unter Anschluss der Urteilsausfertigung zu verständigen. Die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet, das Bundesamt von der Verhängung der Untersuchungshaft über einen Fremden zu informieren. Die Justizanstalt wiederum sei verpflichtet, das Bundesamt von Strafantritt und Strafende zu verständigen. Es sei daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde rechtzeitig Kenntnis vom Strafende gehabt habe. Es stehe daher fest, dass die Schubhaft im vorliegenden Fall zu Unrecht mit Mandatsbescheid erlassen worden sei. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und den Bescheid entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 60, AVG 1991 zu begründen. Die Schubhaft sei daher nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit angeordnet worden. Der Schubhaftbescheid erweise sich daher als rechtswidrig, weshalb auch die darauf gestützte Schubhaft rechtswidrig sei. Da der BF über einen Reisepass verfüge hätte die belangte Behörde die Abschiebung so organisieren müssen, dass diese im Anschluss an die Strafhaft überhaupt unterbleiben hätte können.
Fluchtgefahr habe die belangte Behörde mit der fehlenden Meldung im Bundesgebiet, mit der fehlenden sozialen Verankerung und der Mittellosigkeit begründet. Dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass sich der BF in der Einvernahme am XXXX nicht gegen eine Rückkehr nach Nigeria ausgesprochen habe. Er habe sich bereit gezeigt, freiwillig auszureisen und wäre von sich aus freiwillig nach Nigeria zurückgekehrt, wenn ihm die Möglichkeit gegeben worden wäre. Es habe somit keine Fluchtgefahr bestanden. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne das Fehlen finanzieller Mittel oder fehlende soziale Verankerung für sich genommen die Verhängung von Schubhaft nicht rechtfertigen.Fluchtgefahr habe die belangte Behörde mit der fehlenden Meldung im Bundesgebiet, mit der fehlenden sozialen Verankerung und der Mittellosigkeit begründet. Dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass sich der BF in der Einvernahme am römisch 40 nicht gegen eine Rückkehr nach Nigeria ausgesprochen habe. Er habe sich bereit gezeigt, freiwillig auszureisen und wäre von sich aus freiwillig nach Nigeria zurückgekehrt, wenn ihm die Möglichkeit gegeben worden wäre. Es habe somit keine Fluchtgefahr bestanden. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne das Fehlen finanzieller Mittel oder fehlende soziale Verankerung für sich genommen die Verhängung von Schubhaft nicht rechtfertigen.
Auch die Annahme, der BF werde auf Grund seiner Mittellosigkeit weitere strafbare Handlungen in Österreich begehen, sei nicht weiter begründet worden. Das Strafgericht sei bei seiner Strafbemessung davon ausgegangen, dass die verhängte bedingte Freiheitsstrafe ausreichend sei um den BF von der weiteren Begehung von Straftaten abzuhalten. Die belangte Behörde führe nicht aus, warum sie die spezialpräventive Einschätzung des Strafgerichtes nicht teile.
Die belangte Behörde sei auch verpflichtet gewesen bei Annahme von Fluchtgefahr – die ausdrücklich bestritten werde – ein gelinderes Mittel anzuwenden. Gegen den BF sei bisher kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Als Sicherheitsleistung sei auch die Hinterlegung von Dokumenten in Frage gekommen. So habe die belangte Behörde zu prüfen gehabt, ob die Hiterlegung des nigerianischen Reisepasses in Frage gekommen sei. Gleichzeitig hätte die belangte Behörde dem BF auftragen können, ein Flugticket für die freiwillige Ausreise nach Nigeria zu erwerben und gegen Vorlage des Tickets den Reisepass retournieren können. Durch die mangelnde Prüfung des gelinderen Mittels erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.
Der BF beantragte den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX bis zur Abschiebung am XXXX rechtswidrig war und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.Der BF beantragte den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 bis zur Abschiebung am römisch 40 rechtswidrig war und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
12. Das Bundesamt legte am 23.05.2017 den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF unbestritten eine mehrmonatige Haftstrafe verbüßt habe und nach seiner Haftentlassung am XXXX der Behörde für das weitere Verfahren vorgeführt worden sei. Der BF sei noch am XXXX zur Sache niederschriftlich einvernommen worden. Der Sicherungsbedarf sei im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Einzelfallprüfung durch den einvernehmenden Referenten akribisch erhoben worden und sei evident gewesen. Die Angabe in der Beschwerde, wonach der BF freiwillig ausgereist wäre, finde in der Niederschrift vom XXXX inhaltlich keine Deckung. Vielmehr habe der BF angegeben, dass er bereits seit 2012 unrechtmäßig einer Beschäftigung in Ungarn nachgehe, unrechtmäßig lange im Bundesgebiet aufhältig sei und er habe trotz Nachfrage keine geeignete Örtlichkeit für eine beabsichtigte Unterkunftnahme benennen können.12. Das Bundesamt legte am 23.05.2017 den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF unbestritten eine mehrmonatige Haftstrafe verbüßt habe und nach seiner Haftentlassung am römisch 40 der Behörde für das weitere Verfahren vorgeführt worden sei. Der BF sei noch am römisch 40 zur Sache niederschriftlich einvernommen worden. Der Sicherungsbedarf sei im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Einzelfallprüfung durch den einvernehmenden Referenten akribisch erhoben worden und sei evident gewesen. Die Angabe in der Beschwerde, wonach der BF freiwillig ausgereist wäre, finde in der Niederschrift vom römisch 40 inhaltlich keine Deckung. Vielmehr habe der BF angegeben, dass er bereits seit 2012 unrechtmäßig einer Beschäftigung in Ungarn nachgehe, unrechtmäßig lange im Bundesgebiet aufhältig sei und er habe trotz Nachfrage keine geeignete Örtlichkeit für eine beabsichtigte Unterkunftnahme benennen können.
Schubhaftbeschwerden in den vergangenen Wochen sei vermehrt zu entnehmen, dass die Anordnung von Schubhaft im Anschluss an Strafhaft generell unzulässig sei. Im vorliegenden Fall werde darüber Beschwerde geführt, dass die Schubhaft im Mandatsverfahren geführt worden sei. Es bestehe der Eindruck, dass nach der Rechtsmeinung der Rechtsvertreter dann überhaupt keine Schubhaft zulässig sei. Dieser Standpunkt sei jedoch weder mit dem Gesetz noch mit der Judikatur in Einklang zu bringen.
Die Behörde sei zwar im September von der Verhängung der Untersuchungshaft verständigt worden, die Verständigung über die erfolgte rechtskräftige Verurteilung sei jedoch erst am 17.03.2017 und damit lediglich 13 Tage vor Beendigung der Strafhaft bei der Behörde eingelangt. In dieser zeitlich sehr knappen Konstellation sei es rechtlich nicht möglich, ein ordentliches Schubhaftverfahren zu führen, weshalb die Behörde auf das Mandatsverfahren – wie gesetzlich vorgesehen und in zahlreicher Einzeljudikatur bestätigt – zurückgegriffen habe.
Die Behörde habe sich auch nach Anordnung der Schubhaft keinerlei Versäumnisse zu Schulden kommen lassen, sondern habe in nachvollziehbarer Weise so agiert, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft so kurz als möglich erfolgt und der BF bereits am XXXX in sein Heimatland außer Landes gebracht worden sei.Die Behörde habe sich auch nach Anordnung der Schubhaft keinerlei Versäumnisse zu Schulden kommen lassen, sondern habe in nachvollziehbarer Weise so agiert, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft so kurz als möglich erfolgt und der BF bereits am römisch 40 in sein Heimatland außer Landes gebracht worden sei.
Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand sowie den Schriftsatzaufwand zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang (I.1. – I.12.)1. Zum Verfahrensgang (römisch eins.1. – römisch eins.12.)
Der unter Punkt I.1. bis I.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.1. bis römisch eins.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der BF ist nigerianischer Staatsbürger. Er besitzt einen nigerianischen Reisepass und einen ungarischen Aufenthaltstitel, seine Identität steht fest. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Der BF wurde von einem inländischen Gericht nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei 14 Monate bedingt auf drei Jahre Probezeit nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF beabsichtigte, durch die Tat an Geld zu gelangen.
2.3. Im Akt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF, er nahm keine Medikamente ein und war nicht in ärztlicher Behandlung. Er war haftfähig.
2.4. Der BF wurde am XXXX nach Nigeria abgeschoben.2.4. Der BF wurde am römisch 40 nach Nigeria abgeschoben.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Der BF reiste von April 2016 bis August 2016 regelmäßig von Ungarn nach Österreich ein, hielt sich jeweils von Montag bis Freitag in Österreich auf und verbrachte die Wochenenden in Ungarn.
3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen. Diese aufenthaltsbeendende Maßnahme war seit dem XXXX durchsetzbar.3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen. Diese aufenthaltsbeendende Maßnahme war seit dem römisch 40 durchsetzbar.
3.3. Der BF verfügte in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. In Ungarn verfügte der BF über einen Wohnsitz, an dem er die Wochenenden verbrachte.
3.4. Der BF ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung
3.5. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Seine Ehefrau, zu der er keinen Kontakt hatte und mit der er kein Familienleben führte, lebt in Ungarn. Die Freundin des BF und die zwei gemeinsamen Kinder sowie die Eltern und Geschwister des BF leben in Nigeria. Das Bestehen sozialer Kontakte in Österreich konnte im Verfahren nicht festgestellt werden und wurde vom BF auch nicht vorgebracht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Feststellungen zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft stehen auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes fest. Diesen Feststellungen wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Insbesondere ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass der BF über einen Reisepass und einen Aufenthaltstitel in Ungarn verfügte, in Österreich eine Verurteilung aufweist, haftfähig war und am XXXX nach Nigeria abgeschoben worden ist. Das Motiv für seine Straftat, wegen der er verurteilt worden ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Niederschrift vom XXXX , in der er angibt, dass er durch diese Tat zu Geld kommen wollte.Die Feststellungen zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft stehen auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes fest. Diesen Feststellungen wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Insbesondere ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass der BF über einen Reisepass und einen Aufenthaltstitel in Ungarn verfügte, in Österreich eine Verurteilung aufweist, haftfähig war und am römisch 40 nach Nigeria abgeschoben worden ist. Das Motiv für seine Straftat, wegen der er verurteilt worden ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Niederschrift vom römisch 40 , in der er angibt, dass er durch diese Tat zu Geld kommen wollte.
2.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
Die Feststellung über die wiederholten Ein- und Ausreisen des BF in bzw. aus Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX .Die Feststellung über die wiederholten Ein- und Ausreisen des BF in bzw. aus Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 .
Dass gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, welche seit dem XXXX durchsetzbar war, ergibt sich aus dem im Akt des Bundesamtes enthaltenen Bescheid samt dem diesbezüglichen Zustellnachweis. Das Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde vom BF in seiner Beschwerde nicht bestritten.Dass gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, welche seit dem römisch 40 durchsetzbar war, ergibt sich aus dem im Akt des Bundesamtes enthaltenen Bescheid samt dem diesbezüglichen Zustellnachweis. Das Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde vom BF in seiner Beschwerde nicht bestritten.
Die Feststellung, wonach der BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Aussage in der Niederschrift vom XXXX . Darin gibt er auch an, dass er in Ungarn über einen Wohnsitz verfügte, an dem er die Wochenenden verbrachte.Die Feststellung, wonach der BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Aussage in der Niederschrift vom römisch 40 . Darin gibt er auch an, dass er in Ungarn über einen Wohnsitz verfügte, an dem er die Wochenenden verbrachte.
Dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, steht auf Grund seiner Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX fest. Darin gibt er an, dass er in Österreich illegal Autos für den Export nach Afrika angekauft hat. Dadurch hat er zwar ein Einkommen erhalten, das jedoch nicht ausgereicht hat, um damit seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten.Dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, steht auf Grund seiner Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 fest. Darin gibt er an, dass er in Österreich illegal Autos für den Export nach Afrika angekauft hat. Dadurch hat er zwar ein Einkommen erhalten, das jedoch nicht ausgereicht hat, um damit seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten.
Die Feststellungen über die familiäre Situation des BF – insbesondere darüber, dass sich in Österreich keine Familienangehörigen des BF befinden – ergeben sich ebenfalls aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF vom XXXX . Weitere soziale Kontakte in Österreich werden vom BF weder in seiner Einvernahme noch in seiner Beschwerde vorgebracht.Die Feststellungen über die familiäre Situation des BF – insbesondere darüber, dass sich in Österreich keine Familienangehörigen des BF befinden – ergeben sich ebenfalls aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF vom römisch 40 . Weitere soziale Kontakte in Österreich werden vom BF weder in seiner Einvernahme noch in seiner Beschwerde vorgebracht.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei schon vor Anordnung der Schubhaft der Termin für die Effektuierung der Abschiebung feststand und die dafür erforderlichen Dokumente vorlagen. Mit der Abschiebung des BF war daher bereits bei Anordnung der Schubhaft zu rechnen.
3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der BF hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf und es lag eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf und es lag eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der BF in Österreich weder sozial noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.
Der BF hat sich in Österreich lediglich zur Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit aufgehalten, er ist regelmäßig nach Ungarn ausgereist, wo er auch über einen Wohnsitz verfügte. In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des BF noch war er sonst sozial verankert. Der BF verfügte in Österreich über keinen eigenen Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Er wurde in Österreich wegen einer Straftat gerichtlich verurteilt.
Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF nach seiner Freilassung nicht untertauchen werde um sich seiner konkret und kurzfristig bevorstehenden Abschiebung zu entziehen.
Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr im Sinne der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG ausgegangen.Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr im Sinne der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG ausgegangen.
Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, Fluchtgefahr liege nicht vor, da der BF zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen sei, ist unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF vor Anordnung der Schubhaft nicht geeignet, das Vorliegen von Fluchtgefahr in Frage zu stellen.
3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF hatte keinerlei familiäre oder soziale Bindungen in Österreich. Seine Familie befindet sich in Nigeria, zu seiner Ehefrau in Ungarn hatte er seit mehreren Jahren keinen Kontakt. Einer legalen Erwerbstätigkeit ging der BF in Österreich nicht nach, er wurde ein Mal von einem österreichischen Gericht wegen einer Straftat verurteilt, zu der er selbst angegeben hat, dass er diese Tat ausgeführt hat, um an Geld zu gelangen.
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung ändert.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, da sämtliche organisatorische Maßnahmen zur tatsächlichen Außerlandesbringung des BF bereits vor Anordnung der Schubhaft gesetzt worden sind und die Abschiebung wenige Tage nach Anordnung der Schubhaft effektuiert worden ist.
3.1.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung konnte auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere die Tatsache der regelmäßigen unrechtmäßigen Aufenthalte in Österreich und seiner regelmäßigen Aus- und Einreisen – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestand. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorlag und die tatsächliche Abschiebung des BF bei Anordnung der Schubhaft kurzfristig bevorstand.3.1.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung konnte auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere die Tatsache der regelmäßigen unrechtmäßigen Aufenthalte in Österreich und seiner regelmäßigen Aus- und Einreisen – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestand. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorlag und die tatsächliche Abschiebung des BF bei Anordnung der Schubhaft kurzfristig bevorstand.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. Auch durch das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde werden keine Gründe dargelegt, inwiefern unter Berücksichtigung des vom BF vor Anordnung der Schubhaft gezeigten Verhaltens von einer Kooperation mit der Behörde bzw. von rechtskonformem Verhalten ausgegangen werden könnte, zumal der BF in Österreich wiederholt und regelmäßig der Rechtsordnung massiv zuwider gehandelt hat.
3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen.
3.1.9. Dem Vorbringen des BF, dass die Schubhaft trotz Strafhaft des BF mit Mandatsbescheid angeordnet worden sei und deshalb rechtswidrig sei, ist entgegenzuhalten, dass das Bundesamt nicht einmal zwei Wochen vor Beendigung der Strafhaft von der rechtskräftigen Verurteilung des BF verständigt worden ist. Bei Einleitung des Verfahrens zur Anordnung der Schubhaft befand sich der BF daher nur noch kurzfristig in Strafhaft, weshalb das Bundesamt zu Recht ein Mandatsverfahren durchgeführt hat. Die Dauer der Schubhaft wurde vom Bundesamt so kurz wie möglich gehalten, da der BF bereits ca. drei Wochen nach Verständigung des Bundesamtes über die Beendigung der Strafhaft abgeschoben wurde.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat.
3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt IV. – Eingabegebühr3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch vier. – Eingabegebühr
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da eine sachliche Gebührenbefreiung für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - gesetzlich nicht vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.
3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W250.2157721.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017