TE Bvwg Beschluss 2017/6/23 G311 1249025-3

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Veröffentlicht am 23.06.2017
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Entscheidungsdatum

23.06.2017

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G311 1249025-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 jeweils als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) sowie festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.11.2015 verloren hat (Spruchpunkt VII.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 jeweils als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.11.2015 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben.).

Aufgrund des im Akt des BFA einliegenden RSb-Rückscheines steht fest, dass der oben angeführte Bescheid dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt XXXX am 23.02.2017 rechtswirksam zugestellt wurde.Aufgrund des im Akt des BFA einliegenden RSb-Rückscheines steht fest, dass der oben angeführte Bescheid dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 am 23.02.2017 rechtswirksam zugestellt wurde.

Die Rechtsmittelfrist endete sohin mit Ablauf des 09.03.2017. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim BFA innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt.

Mit per Fax am 28.03.2017 um 18:28 Uhr beim BFA eingebrachten und mit 27.03.2017 datiertem Schreiben erhob der Beschwerdeführer gegen den oben angeführten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und langten am 03.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Verspätungsvorhalt vom 25.04.2017, GZ.: G311 1249025-3/3Z, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich die am 28.03.2017 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde vor dem Hintergrund der am 23.02.2017 ordnungsgemäß erfolgten Zustellung des Bescheides durch nachweisliche Hinterlegung beim Zustellpostamt als verspätet erweise. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen zugestellt und von ihm am 08.05.2017 nachweislich übernommen.

Eine Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und AsylGemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und6. die Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 53, und

7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG lautet:

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.""Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Im gegenständlichen Fall ist mit der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden, die Beschwerdefrist betrug daher zwei Wochen.

Weiters ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017 am 23.02.2017 durch Zustellung durch Hinterlegung beim Zustellpostamt dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt wurde.

Der Bescheid wurde am 23.02.2017 zugestellt. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen und endete ausgehend von einer Zustellung am 23.02.2017 daher mit Ablauf des 09.03.2017.Der Bescheid wurde am 23.02.2017 zugestellt. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen und endete ausgehend von einer Zustellung am 23.02.2017 daher mit Ablauf des 09.03.2017.

Die am 28.03.2017 bei der belangten Behörde per Fax eingelangte Beschwerde vom 27.03.2017, erweist sich daher jedenfalls als verspätet und war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Die am 28.03.2017 bei der belangten Behörde per Fax eingelangte Beschwerde vom 27.03.2017, erweist sich daher jedenfalls als verspätet und war daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,
Verspätungsvorhalt, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G311.1249025.3.00

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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