Entscheidungsdatum
26.06.2017Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W242 2158958-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA XXXX, vertreten durch XXXX., XXXX., XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vomXXXX, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA römisch 40 , vertreten durch römisch 40 ., römisch 40 ., römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vomXXXX, Zl. XXXX:
I.) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückverwiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückverwiesen.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei und wurde auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei und wurde auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochten Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der den Bescheid erlassenden Behörde einzubringen sei.
Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter durch Hinterlegung am 27.04.2017 zugestellt.
Der rechtsfreundliche Vertreter erhob Beschwerde, welche er am 17.05.2017 mit Telefax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte.
Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde der hg. Verspätungsvorhalt am 06.06.2017 zugestellt und erfolgte innerhalb der eingeräumten zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen erbeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verfahrensaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
I.) Zur Zurückweisung der Beschwerderömisch eins.) Zur Zurückweisung der Beschwerde
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
BFA-VG
§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Paragraph 16, (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Der am XXXX gestellte Antrag wurde mit dem am 27.04.2017 zugestellten Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist, auf welche im Bescheid zutreffend hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 11.05.2017, weshalb sich die am 17.05.2017 eingebrachte Beschwerde als verspätet erwies.Der am römisch 40 gestellte Antrag wurde mit dem am 27.04.2017 zugestellten Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist, auf welche im Bescheid zutreffend hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 11.05.2017, weshalb sich die am 17.05.2017 eingebrachte Beschwerde als verspätet erwies.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
II. Zur Unzulässigkeit der Revisionrömisch zwei. Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W242.2158958.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017