TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/26 W199 2120131-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.06.2017

Norm

AVG 1950 §56
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs1
GEG §6a Abs1
GEG §7
VwGVG §28 Abs2
ZustG §7
ZustG §9 Abs3
  1. AVG 1950 § 56 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

W 199 2120131-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 01.07.2015, Zl. Jv 988/15m-33 (458 Rev 2838/15s), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.07.2015, Zl. Jv 988/15m-33 (458 Rev 2838/15s), zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:

"Die am 5.5.2015 beim Bezirksgericht XXXX eingelangte Vorstellung wird gemäß § 56 AVG zurückgewiesen.""Die am 5.5.2015 beim Bezirksgericht römisch 40 eingelangte Vorstellung wird gemäß Paragraph 56, AVG zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 30.3.2015, 22 E 2604/15 m, verhängte das Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Unterlassungsexekution) über den Beschwerdeführer (die verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens) wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe von 8000 Euro. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 31.3.2015 zu Handen seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters XXXX zugestellt.1. Mit Beschluss vom 30.3.2015, 22 E 2604/15 m, verhängte das Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Unterlassungsexekution) über den Beschwerdeführer (die verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens) wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe von 8000 Euro. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 31.3.2015 zu Handen seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters römisch 40 zugestellt.

Am 21.4.2015 verfügte der Richter, der den Beschluss vom 30.3.2015 erlassen hatte, die Einhebung der Geldstrafe.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.4.2015, 22 E 2604/15 m, forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts namens der Präsidentin XXXX – der belangten Behörde – den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 30.3.2015 verhängte Geldstrafe von 8000 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.4.2015 zugestellt, und zwar nicht zu Handen seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters, sondern an seiner Anschrift in XXXX.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.4.2015, 22 E 2604/15 m, forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts namens der Präsidentin römisch 40 – der belangten Behörde – den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 30.3.2015 verhängte Geldstrafe von 8000 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.4.2015 zugestellt, und zwar nicht zu Handen seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters, sondern an seiner Anschrift in römisch 40 .

Mit einem am 5.5.2015 beim Bezirksgericht eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, eine Vorstellung.Mit einem am 5.5.2015 beim Bezirksgericht eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , eine Vorstellung.

Am 5.5.2015 legte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts die Vorstellung, die am selben Tag eingelangt war, der belangten Behörde vor, bei der sie am nächsten Tag einlangte.

Am 12.5.2015 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an den Beschwerdeführer zu Handen seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters, in dem sie ihm ua. Gelegenheit gab, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 21.5.2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung und erhielt seinen Antrag aufrecht, der Vorstellung Folge zu geben und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren für geschlossen (Spruchpunkt A), sprach aus, der am 21.4.2015 namens der belangten Behörde erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bleibe aufrecht (Spruchpunkt B1), und wies die Vorstellung zurück (Spruchpunkt B2).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8.7.2015 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 29.7.2015.

5.1. Mit Schreiben vom 4.1.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien vor, im Rubrum des Beschlusses des Bezirksgerichts werde als Vertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt XXXX genannt; das Bundesverwaltungsgericht gehe daher davon aus, dass XXXX im vorangegangenen Exekutionsverfahren Vertreter des Beschwerdeführers gewesen sei. Demgemäß sei XXXX gemäß § 6b Abs. 3 GEG auch im Verfahren zur Einbringung der Strafe Vertreter des Beschwerdeführers gewesen. Zu seinen Handen seien daher Schriftstücke, die für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen seien, zuzustellen gewesen. Dennoch sei der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) offenbar dem Beschwerdeführer an seiner Anschrift in XXXX zugestellt worden, obwohl auch hier Dr. XXXX im Rubrum als Vertreter genannt werde. Für das Bundesverwaltungsgericht sei nicht erkennbar, ob der dadurch anscheinend bewirkte Zustellmangel in der Folge iSd § 9 Abs. 3 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente BGBl. 200/1982 (Zustellgesetz; in der Folge: ZustG) geheilt worden sei, indem das Schriftstück (die Ausfertigung, die für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen sei) seinem Vertreter zugekommen sei.5.1. Mit Schreiben vom 4.1.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien vor, im Rubrum des Beschlusses des Bezirksgerichts werde als Vertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt römisch 40 genannt; das Bundesverwaltungsgericht gehe daher davon aus, dass römisch 40 im vorangegangenen Exekutionsverfahren Vertreter des Beschwerdeführers gewesen sei. Demgemäß sei römisch 40 gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG auch im Verfahren zur Einbringung der Strafe Vertreter des Beschwerdeführers gewesen. Zu seinen Handen seien daher Schriftstücke, die für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen seien, zuzustellen gewesen. Dennoch sei der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) offenbar dem Beschwerdeführer an seiner Anschrift in römisch 40 zugestellt worden, obwohl auch hier Dr. römisch 40 im Rubrum als Vertreter genannt werde. Für das Bundesverwaltungsgericht sei nicht erkennbar, ob der dadurch anscheinend bewirkte Zustellmangel in der Folge iSd Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, (Zustellgesetz; in der Folge: ZustG) geheilt worden sei, indem das Schriftstück (die Ausfertigung, die für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen sei) seinem Vertreter zugekommen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht lud die Parteien des Verfahrens ein, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

5.2.1. Der Beschwerdeführer äußerte sich am 18.1.2017 und führte "zum Themengebiet falsche Zustellung (= Zustellung an den Beschwerdeführer statt an den ausgewiesenen Vertreter)" aus, da sich "die mangelhafte Zustellung auch auf die zu wahrende 14 Tages Frist zur Einleitung von Ermittlungsschritten" erstrecke, beantrage er, der Beschwerde Folge zu geben und den Mandatsbescheid zu beheben. Eine Heilung iSd § 9 Abs. 3 zweiter Satz (gemeint: ZustG) sei in diesen Fällen "unmöglich".5.2.1. Der Beschwerdeführer äußerte sich am 18.1.2017 und führte "zum Themengebiet falsche Zustellung (= Zustellung an den Beschwerdeführer statt an den ausgewiesenen Vertreter)" aus, da sich "die mangelhafte Zustellung auch auf die zu wahrende 14 Tages Frist zur Einleitung von Ermittlungsschritten" erstrecke, beantrage er, der Beschwerde Folge zu geben und den Mandatsbescheid zu beheben. Eine Heilung iSd Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz (gemeint: ZustG) sei in diesen Fällen "unmöglich".

5.2.2. Die belangte Behörde gab am 11.1.2017 eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer im Grundverfahren von Anfang an durch den Rechtsanwalt XXXXvertreten worden sei. Seit gegen den Zahlungsauftrag vom 21.4.2015 Vorstellung erhoben worden sei, werde der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt XXXX vertreten. Es treffe auch zu, dass der von der Kostenbeamtin namens der belangten Behörde erlassene Zahlungsauftrag dem Beschwerdeführer selbst und ihm nicht zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt worden seien. Auf Grund des weiteren "Aktenverlaufes" könne jedoch davon ausgegangen werden, dass der nachfolgende Vertreter des Beschwerdeführers, XXXX, von der Zustellung des Mandatsbescheids in Kenntnis gesetzt worden sei. Der nunmehrige Vertreter habe fristgerecht Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag eingelegt. – Ob und wie erstinstanzliche Entscheidungen, die dem Mandanten zugestellt worden seien, sodann seinem Anwalt zugekommen seien, entziehe sich der Kenntnis der belangten Behörde. Da der Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde die Daten des angefochtenen Bescheides korrekt zitiere und zudem selbst angebe, er (gemeint ist der nunmehr angefochtene Bescheid und nicht der bei der belangten Behörde seinerzeit angefochtene Mandatsbescheid, um den es aber hier geht) sei dem Rechtsvertreter am 8.7.2015 zugestellt worden, sei dieses Vorbringen dem Verfahren zugrundezulegen. Die Zustellung habe das Ziel, Sendungen von der Zustellbehörde an den Empfänger zu übermitteln. Diese Transportfunktion sei kein Selbstzweck. Erreiche die Sendung den Empfänger, dann träten dabei unterlaufene Zustellfehler gegenüber dem verwirklichten Zustellzweck zurück und die Zustellung sei (nicht rückwirkend, sondern ex nunc) wirksam. Dieser Heilung liege die vernünftige Wertung zugrunde, dass es ein überflüssiger Formalismus wäre, einem Empfänger, der das für ihn bestimmte Schriftstück schon in Händen habe, ein zweites Mal zuzustellen, nur um alle Zustellvorschriften einzuhalten (Hinweis auf Stumvoll in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3 II/2 § 7 ZustG Rz 2). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel nicht möglich, wenn dem Zustellinhalt gemäß reagiert worden sei (Hinweis auf OGH 18.11.2003, 10 Ob 47/03i; 30.7.2007, 8 Ob 69/07s). Eine unterbliebene Zustellung werde durch Verfügungen des Empfängers geheilt, insbesondere durch Einbringen eines Rechtsmittels (Hinweis auf OGH 30.3.2001, 1 Ob 66/01i; 21.4.2004, 7 Ob 75/04m). Somit gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Zustellung kein Selbstzweck und dass ein allfälliger Mangel durch die sachgerechte Verfügung der Partei ("Einbringung einer Bescheidbeschwerde", gemeint einer Vorstellung, da es hier um die Reaktion auf den fehlerhaft zugestellten Mandatsbescheid geht) geheilt sei; alles andere "wäre nämlich ein inhaltsleerer Formalismus".5.2.2. Die belangte Behörde gab am 11.1.2017 eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer im Grundverfahren von Anfang an durch den Rechtsanwalt XXXXvertreten worden sei. Seit gegen den Zahlungsauftrag vom 21.4.2015 Vorstellung erhoben worden sei, werde der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt römisch 40 vertreten. Es treffe auch zu, dass der von der Kostenbeamtin namens der belangten Behörde erlassene Zahlungsauftrag dem Beschwerdeführer selbst und ihm nicht zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt worden seien. Auf Grund des weiteren "Aktenverlaufes" könne jedoch davon ausgegangen werden, dass der nachfolgende Vertreter des Beschwerdeführers, römisch 40 , von der Zustellung des Mandatsbescheids in Kenntnis gesetzt worden sei. Der nunmehrige Vertreter habe fristgerecht Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag eingelegt. – Ob und wie erstinstanzliche Entscheidungen, die dem Mandanten zugestellt worden seien, sodann seinem Anwalt zugekommen seien, entziehe sich der Kenntnis der belangten Behörde. Da der Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde die Daten des angefochtenen Bescheides korrekt zitiere und zudem selbst angebe, er (gemeint ist der nunmehr angefochtene Bescheid und nicht der bei der belangten Behörde seinerzeit angefochtene Mandatsbescheid, um den es aber hier geht) sei dem Rechtsvertreter am 8.7.2015 zugestellt worden, sei dieses Vorbringen dem Verfahren zugrundezulegen. Die Zustellung habe das Ziel, Sendungen von der Zustellbehörde an den Empfänger zu übermitteln. Diese Transportfunktion sei kein Selbstzweck. Erreiche die Sendung den Empfänger, dann träten dabei unterlaufene Zustellfehler gegenüber dem verwirklichten Zustellzweck zurück und die Zustellung sei (nicht rückwirkend, sondern ex nunc) wirksam. Dieser Heilung liege die vernünftige Wertung zugrunde, dass es ein überflüssiger Formalismus wäre, einem Empfänger, der das für ihn bestimmte Schriftstück schon in Händen habe, ein zweites Mal zuzustellen, nur um alle Zustellvorschriften einzuhalten (Hinweis auf Stumvoll in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3 II/2 Paragraph 7, ZustG Rz 2). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel nicht möglich, wenn dem Zustellinhalt gemäß reagiert worden sei (Hinweis auf OGH 18.11.2003, 10 Ob 47/03i; 30.7.2007, 8 Ob 69/07s). Eine unterbliebene Zustellung werde durch Verfügungen des Empfängers geheilt, insbesondere durch Einbringen eines Rechtsmittels (Hinweis auf OGH 30.3.2001, 1 Ob 66/01i; 21.4.2004, 7 Ob 75/04m). Somit gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Zustellung kein Selbstzweck und dass ein allfälliger Mangel durch die sachgerechte Verfügung der Partei ("Einbringung einer Bescheidbeschwerde", gemeint einer Vorstellung, da es hier um die Reaktion auf den fehlerhaft zugestellten Mandatsbescheid geht) geheilt sei; alles andere "wäre nämlich ein inhaltsleerer Formalismus".

5.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Äußerungen der jeweils anderen Partei zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die – wie hier – nach § 355 EO verhängt werden, der Fall, wie sich aus § 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die – wie hier – nach Paragraph 355, EO verhängt werden, der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins, GEG ergibt.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2. Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. § 57 AVG lautet:1.1. Paragraph 57, AVG lautet:

"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.Bescheide nach Paragraph 57, AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.

1.2. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:1.2. Paragraph 7, GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:

"(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig."(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern."

Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.Durch Artikel 2, Ziffer 4, Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde Paragraph 7, Absatz 2, GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.

Da die Vorstellung 2015 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

1.3. § 6a GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise:1.3. Paragraph 6 a, GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise:

"(1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung."(1) Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."

Diese Gestalt erhielt § 6a GEG durch Art. 5 Z 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6 a, GEG durch Artikel 5, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form gemäß Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 12, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) wurde dem Paragraph 6 a, GEG ein Absatz 3, angefügt, er trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.

1.4. § 6b GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:1.4. Paragraph 6 b, GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:

"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen.

(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Ziffer 2, dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."

§ 6b GEG wurde durch Art. 5 Z 4 VAJu ins GEG eingefügt; er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 13 GGN 2014 wurde eine Verweisung in Abs. 3 geändert ("§ 1 Z 3" statt bisher "§ 1 Z 2"); dies ist hier ohne Belang.Paragraph 6 b, GEG wurde durch Artikel 5, Ziffer 4, VAJu ins GEG eingefügt; er trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 13, GGN 2014 wurde eine Verweisung in Absatz 3, geändert ("§ 1 Ziffer 3, statt bisher "§ 1 Ziffer 2,); dies ist hier ohne Belang.

1.5.1. § 7 ZustG steht unter der Überschrift "Heilung von Zustellmängeln" und lautet:1.5.1. Paragraph 7, ZustG steht unter der Überschrift "Heilung von Zustellmängeln" und lautet:

"Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

Diese Gestalt erhielt § 7 ZustG durch Art. 4 Z 8 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 BGBl. I 5/2008; dadurch wurde Abs. 2 des § 7 ZustG aufgehoben und der bisherige Abs. 1 wurde zum einzigen Absatz. Er hatte seine Gestalt durch Art. 3 Z 2 BG BGBl. I 10/2004 erhalten und war gemäß § 40 Abs. 4 ZustG idF des Art. 3 Z 12 BG BGBl. I 10/2004 am 1.3.2004 in Kraft getreten. (Die Änderung des § 7 ZustG durch Art. 4 Z 8 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 trat gemäß § 40 Abs. 5 ZustG idF des Art. 4 Z 51 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft.)Diese Gestalt erhielt Paragraph 7, ZustG durch Artikel 4, Ziffer 8, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008,; dadurch wurde Absatz 2, des Paragraph 7, ZustG aufgehoben und der bisherige Absatz eins, wurde zum einzigen Absatz. Er hatte seine Gestalt durch Artikel 3, Ziffer 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, erhalten und war gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ZustG in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 12, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, am 1.3.2004 in Kraft getreten. (Die Änderung des Paragraph 7, ZustG durch Artikel 4, Ziffer 8, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 trat gemäß Paragraph 40, Absatz 5, ZustG in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 51, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft.)

1.5.2. § 9 ZustG steht unter der Überschrift "Zustellungsbevollmächtigter" und lautet auszugsweise:1.5.2. Paragraph 9, ZustG steht unter der Überschrift "Zustellungsbevollmächtigter" und lautet auszugsweise:

"(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) ...

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."

Diese Gestalt erhielt § 9 Abs. 1 und 3 ZustG durch Art. 4 Z 10 und 12 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007; dadurch wurde Abs. 1 des § 9 ZustG neu gefasst und der zweite Satz in Abs. 3 eingefügt. Die Änderung trat gemäß § 40 Abs. 5 ZustG idF des Art. 4 Z 51 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft. § 9 Abs. 3 erster Satz ZustG hatte diese Fassung durch Art. 3 Z 4 BG BGBl. I 10/2004 erhalten und war gemäß § 40 Abs. 4 ZustG idF des Art. 3 Z 12 BG BGBl. I 10/2004 am 1.3.2004 in Kraft getreten.Diese Gestalt erhielt Paragraph 9, Absatz eins und 3 ZustG durch Artikel 4, Ziffer 10 und 12 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007; dadurch wurde Absatz eins, des Paragraph 9, ZustG neu gefasst und der zweite Satz in Absatz 3, eingefügt. Die Änderung trat gemäß Paragraph 40, Absatz 5, ZustG in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 51, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft. Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz ZustG hatte diese Fassung durch Artikel 3, Ziffer 4, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, erhalten und war gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ZustG in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 12, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, am 1.3.2004 in Kraft getreten.

2.1.1. Unter dem Datum des 21.4.2015 erging ein Mandatsbescheid. Aus dem Akt ergibt sich, dass die für den Beschwerdeführer bestimmte Ausfertigung – entgegen § 9 Abs. 3 erster Satz ZustG – nicht seinem rechtsfreundlichen Vertreter XXXX (dh. dem Beschwerdeführer zu Handen dieses Vertreters), sondern dem Beschwerdeführer selbst zugestellt worden ist. Dies wird von der belangten Behörde in ihrer Äußerung auch ausdrücklich eingeräumt. Der Akt enthält keinen Hinweis darauf, dass diese Ausfertigung, die dem Beschwerdeführer zugegangen ist, XXXX in der Folge tatsächlich zugekommen wäre. In seiner eigenen Äußerung nimmt der Beschwerdeführer zu dieser Sachverhaltsfrage nicht Stellung. Soweit die belangte Behörde darauf hinweist, der Beschwerdeführer zitiere in der Bescheidbeschwerde die Daten des angefochtenen Bescheides korrekt und gebe zudem selbst an, er sei dem Rechtsvertreter (nämlich XXXX) am 8.7.2015 zugestellt worden, genügt der Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer dabei nicht auf die Zustellung des Zahlungsauftrages, sondern auf jene des hier angefochtenen Bescheides der belangten Behörde bezieht.2.1.1. Unter dem Datum des 21.4.2015 erging ein Mandatsbescheid. Aus dem Akt ergibt sich, dass die für den Beschwerdeführer bestimmte Ausfertigung – entgegen Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz ZustG – nicht seinem rechtsfreundlichen Vertreter römisch 40 (dh. dem Beschwerdeführer zu Handen dieses Vertreters), sondern dem Beschwerdeführer selbst zugestellt worden ist. Dies wird von der belangten Behörde in ihrer Äußerung auch ausdrücklich eingeräumt. Der Akt enthält keinen Hinweis darauf, dass diese Ausfertigung, die dem Beschwerdeführer zugegangen ist, römisch 40 in der Folge tatsächlich zugekommen wäre. In seiner eigenen Äußerung nimmt der Beschwerdeführer zu dieser Sachverhaltsfrage nicht Stellung. Soweit die belangte Behörde darauf hinweist, der Beschwerdeführer zitiere in der Bescheidbeschwerde die Daten des angefochtenen Bescheides korrekt und gebe zudem selbst an, er sei dem Rechtsvertreter (nämlich römisch 40 ) am 8.7.2015 zugestellt worden, genügt der Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer dabei nicht auf die Zustellung des Zahlungsauftrages, sondern auf jene des hier angefochtenen Bescheides der belangten Behörde bezieht.

2.1.2.1. Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich und nicht zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters XXXX zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich in seinem Erkenntnis 7.9.2011, 2008/08/0256, mit einem ähnlichen Fall und führte aus:2.1.2.1. Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich und nicht zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters römisch 40 zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich in seinem Erkenntnis 7.9.2011, 2008/08/0256, mit einem ähnlichen Fall und führte aus:

"Der Beschwerdeführer hatte, vertreten durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt, die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides beantragt. Er hat sodann, wiederum vertreten durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt, Berufung gegen diesen Bescheid erhoben und diese inhaltlich begründet. Weder in der Berufung – in der zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beantragt wurde – noch im weiteren Verwaltungsverfahren wurde vorgebracht, dass der erstinstanzliche Bescheid dem bevollmächtigten Vertreter nicht im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG tatsächlich zugekommen wäre. Da sohin die Berufung zweifelsfrei von einem wirksam erlassenen Bescheid ausging und auch die Rechtzeitigkeit der Berufung nicht in Frage stand, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der erstinstanzliche Bescheid – ungeachtet der fehlerhaften Bezeichnung des Empfängers – dem Zustellungsbevollmächtigten, der als Vertreter des Beschwerdeführers sowohl die Bescheiderlassung beantragt als auch die Berufung ausgeführt hatte, tatsächlich zugekommen war, zumal auch in der Regel nicht anzunehmen ist, dass ein durch einen Rechtsanwalt erhobenes Rechtsmittel ohne verlässliche Kenntnis der zu bekämpfenden Entscheidung – d.h. ohne dass dem Rechtsanwalt die zu bekämpfende Entscheidung iSd § 9 Abs. 3 ZustG im Original (und sei es auch nur zum Zweck der Anfertigung einer Kopie für den Handakt) tatsächlich zugekommen wäre – ausgeführt worden wäre."Der Beschwerdeführer hatte, vertreten durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt, die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides beantragt. Er hat sodann, wiederum vertreten durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt, Berufung gegen diesen Bescheid erhoben und diese inhaltlich begründet. Weder in der Berufung – in der zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beantragt wurde – noch im weiteren Verwaltungsverfahren wurde vorgebracht, dass der erstinstanzliche Bescheid dem bevollmächtigten Vertreter nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG tatsächlich zugekommen wäre. Da sohin die Berufung zweifelsfrei von einem wirksam erlassenen Bescheid ausging und auch die Rechtzeitigkeit der Berufung nicht in Frage stand, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der erstinstanzliche Bescheid – ungeachtet der fehlerhaften Bezeichnung des Empfängers – dem Zustellungsbevollmächtigten, der als Vertreter des Beschwerdeführers sowohl die Bescheiderlassung beantragt als auch die Berufung ausgeführt hatte, tatsächlich zugekommen war, zumal auch in der Regel nicht anzunehmen ist, dass ein durch einen Rechtsanwalt erhobenes Rechtsmittel ohne verlässliche Kenntnis der zu bekämpfenden Entscheidung – d.h. ohne dass dem Rechtsanwalt die zu bekämpfende Entscheidung iSd Paragraph 9, Absatz 3, ZustG im Original (und sei es auch nur zum Zweck der Anfertigung einer Kopie für den Handakt) tatsächlich zugekommen wäre – ausgeführt worden wäre.

Die belangte Behörde war daher mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens nicht gehalten, sich mit der Frage, ob der erstinstanzliche Bescheid dem bevollmächtigten Vertreter tatsächlich zugekommen sei, auseinanderzusetzen (vgl. hingegen das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2010, Zl. 2009/02/0270, zu einem Fall, in dem entsprechendes Vorbringen in der Berufung erhoben worden war und in dem – da sich die dort belangte Behörde mit diesem Umstand nicht auseinandergesetzt hat – der angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde). Insoweit wird die zum ehemaligen § 7 Zustellgesetz (vor der Novelle 2004) ergangene Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten."Die belangte Behörde war daher mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens nicht gehalten, sich mit der Frage, ob der erstinstanzliche Bescheid dem bevollmächtigten Vertreter tatsächlich zugekommen sei, auseinanderzusetzen vergleiche hingegen das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2010, Zl. 2009/02/0270, zu einem Fall, in dem entsprechendes Vorbringen in der Berufung erhoben worden war und in dem – da sich die dort belangte Behörde mit diesem Umstand nicht auseinandergesetzt hat – der angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde). Insoweit wird die zum ehemaligen Paragraph 7, Zustellgesetz (vor der Novelle 2004) ergangene Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten."

Dem folgte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 19.10.2011, 2008/08/0251. In einem anders gelagerten Fall – es stand die Frage im Raum, ob andere Zustellvorschriften verletzt worden waren – erklärte er (VwGH 20.1.2015, Ro 2014/09/0059):

"In diesem Zusammenhang ist auch auf die im Wesentlichen gleichlautende ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach ‚ein Schriftstück nur dann im Sinn des § 7 ZustG als ‚tatsächlich zugekommen‘ gilt und dass ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel nur dann geheilt ist, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt‘ und ‚ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich ist, wenn dem ‚Zustellinhalt gemäß reagiert‘ wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer ‚Heilung durch Einlassung‘ gekommen sei" (vgl. dazu den Beschluss vom 30. Juli 2007, 8 Ob 69/07s).""In diesem Zusammenhang ist auch auf die im Wesentlichen gleichlautende ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach ‚ein Schriftstück nur dann im Sinn des Paragraph 7, ZustG als ‚tatsächlich zugekommen‘ gilt und dass ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel nur dann geheilt ist, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt‘ und ‚ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich ist, wenn dem ‚Zustellinhalt gemäß reagiert‘ wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer ‚Heilung durch Einlassung‘ gekommen sei" vergleiche dazu den Beschluss vom 30. Juli 2007, 8 Ob 69/07s)."

In den beiden ersten genannten Entscheidungen (VwGH 7.9.2011, 2008/08/0256; 19.10.2011, 2008/08/0251) erlaubte der Verwaltungsgerichtshof somit – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – dann, wenn der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Verfahrenspartei den Zustellmangel (Zustellung an den Vertretenen selbst anstatt an seinen Vertreter) nicht gerügt hatte, der Behörde den Schluss, dass der Bescheid "ungeachtet der fehlerhaften Bezeichnung des Empfängers – dem Zustellungsbevollmächtigten [...] tatsächlich zugekommen war, zumal auch in der Regel nicht anzunehmen ist, dass ein durch einen Rechtsanwalt erhobenes Rechtsmittel ohne verlässliche Kenntnis der zu bekämpfenden Entscheidung [...] ausgeführt worden wäre." Dabei handelt es sich um eine Annahme über Vorgänge im Tatsachenbereich. Dem Erkenntnis 20.1.2015, Ro 2014/09/0059, lag ein anderer behaupteter Zustellmangel zugrunde. Dass der Verwaltungsgerichtshof sich dort auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bezog, dürfte nur obiter zu verstehen sein.

In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist in diesem Zusammenhang von "Heilung durch Einlassung" die Rede (OGH 18.11.2003, 10 Ob 47/03i; 21.4.2004, 7 Ob 75/04m; 30.7.2007, 8 Ob 69/07s), wenn dem "Zustellinhalt gemäß reagiert" wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde. In einer – vielleicht vereinzelt gebliebenen – Entscheidung (21.12.2015, 9 Ob 24/15t [9 Ob 25/15i]) hat der Oberste Gerichtshof allerdings auch in einem Fall von "Heilung durch Einlassung" gesprochen, in dem das zuzustellende Schriftstück dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter nicht zugekommen sein konnte.

2.1.2.2. Daraus, dass der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch XXXX, dem Zustellinhalt gemäß reagiert hat, lässt sich zwar im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließen, dass der Mandatsbescheid XXXX tatsächlich zugegangen ist; damit ist der Zustellmangel aber nicht geheilt, weil zustellungsbevollmächtigter Vertreter, als der Mandatsbescheid zugestellt werden sollte, nicht XXXX, sondern XXXX war. Dass der Mandatsbescheid XXXX tatsächlich zugegangen wäre, lässt sich daraus nicht schließen, das wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet.2.1.2.2. Daraus, dass der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch römisch 40 , dem Zustellinhalt gemäß reagiert hat, lässt sich zwar im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließen, dass der Mandatsbescheid römisch 40 tatsächlich zugegangen ist; damit ist der Zustellmangel aber nicht geheilt, weil zustellungsbevollmächtigter Vertreter, als der Mandatsbescheid zugestellt werden sollte, nicht römisch 40 , sondern römisch 40 war. Dass der Mandatsbescheid römisch 40 tatsächlich zugegangen wäre, lässt sich daraus nicht schließen, das wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

2.2. Gegenstand des Verfahrens über eine Vorstellung ist der Mandatsbescheid; die Vorstellungsbehörde hat auch zu prüfen, ob die Vorstellung zulässig ist, und sie im Falle ihrer Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH 16.5.2006, 2005/05/0096). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung (hier: Vorstellung) nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustandekommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid (hier: der Mandatsbescheid) nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde (hier: der Vorstellungsbehörde) verwehrt, meritorisch über die Berufung (hier: die Vorstellung) abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. zB VwGH 22.12.2009, 2007/08/0329; 27.4.2011, 2008/23/1027; 13.8.2012, 2009/08/0209; 11.12.2013, 2012/08/0314).2.2. Gegenstand des Verfahrens über eine Vorstellung ist der Mandatsbescheid; die Vorstellungsbehörde hat auch zu prüfen, ob die Vorstellung zulässig ist, und sie im Falle ihrer Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH 16.5.2006, 2005/05/0096). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung (hier: Vorstellung) nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustandekommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, des ZustG; vergleiche zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid (hier: der Mandatsbescheid) nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde (hier: der Vorstellungsbehörde) verwehrt, meritorisch über die Berufung (hier: die Vorstellung) abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche zB VwGH 22.12.2009, 2007/08/0329; 27.4.2011, 2008/23/1027; 13.8.2012, 2009/08/0209; 11.12.2013, 2012/08/0314).

Nach dem Gesagten ist der Mandatsbescheid nicht rechtswirksam erlassen worden. Die Vorstellung richtete sich, da der Mandatsbescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Vorstellung war. Die Vorstellungsbehörde war daher gehalten, sie als unzulässig zurückzuweisen.

Da sie dies nicht getan hat, hat das Bundesverwaltungsgericht – in Erledigung der Beschwerde – dies zu tun (§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG).Da sie dies nicht getan hat, hat das Bundesverwaltungsgericht – in Erledigung der Beschwerde – dies zu tun (Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG).

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob die von ihm im Erk. 20.1.2015, Ro 2014/09/0059, angesprochene "Heilung durch Einlassung" auch den Fall eines Zustellmangels erfasst, der darin liegt, dass zu Handen eines – vom danach einschreitenden Vertreter verschiedenen – zustellungsbevollmächtigten Vertreters hätte zugestellt werden sollen, tatsächlich aber dem Bescheidadressaten persönlich zugestellt wurde und danach – in Vertretung durch den nunmehrigen Rechtsfreund – dem "Zustellinhalt gemäß reagiert" worden ist, sodass nicht angenommen werden kann, der Bescheid sei dem seinerzeitigen zustellungsbevollmächtigten Vertreter tatsächlich zugekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob die von ihm im Erk. 20.1.2015, Ro 2014/09/0059, angesprochene "Heilung durch Einlassung" auch den Fall eines Zustellmangels erfasst, der darin liegt, dass zu Handen eines – vom danach einschreitenden Vertreter verschiedenen – zustellungsbevollmächtigten Vertreters hätte zugestellt werden sollen, tatsächlich aber dem Bescheidadressaten persönlich zugestellt wurde und danach – in Vertretung durch den nunmehrigen Rechtsfreund – dem "Zustellinhalt gemäß reagiert" worden ist, sodass nicht angenommen werden kann, der Bescheid sei dem seinerzeitigen zustellungsbevollmächtigten Vertreter tatsächlich zugekommen.

Schlagworte

Heilung, Rechtsanwälte, Rechtsvertreter, Vertreterwechsel,
Zurückweisung, Zustellmangel, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2120131.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten