TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/16 2005/05/0096

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Veröffentlicht am 16.05.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

AVG §57;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
SPG 1991 §27a idF 1996/201;
SPG 1991 §48a idF 1996/201;
SPG 1991 §5a idF 1996/201;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 24. Jänner 2005, Zl. St 210/04, betreffend Anordnung einer besonderen Überwachung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Im vorliegenden Verwaltungsakt befindet sich ein Schriftstück mit folgendem Inhalt:

"Bundespolizeidirektion Z

Sachb.: Mag. F

- Journaldienst -

Tel.: ... (DW)

Z, B- Straße 1

FAX: ... (DW)

-------------------- -------------------

 

 

Z, am 20.3.2004

AZ:

DVR: ...

Herrn

X, ... geb.,

Y, F-Straße 1

als Vertreter

d. C (Obmann)

Vom Behördenvertreter wird mir am heutigen Tag mündlich ein Bescheid über die Vorschreibung von Überwachungsgebühren für Sicherheitsorgane - für das Vorhaben am 20.3.2004 in Z, P, GH D - gemäß den §§ 5a Abs. 1, 48a und 27a SPG verkündet.

Die schriftliche Begründung-Ausfertigung des Bescheides wird

mir per Post zugestellt.

Mag. F

20/3/04/13.16 h

........................ Unterschrift verweigert - Zeuge:

Major G, BPD Z, Z (X)"

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Z vom 22. März 2004, gerichtet an den "C - BUND ... dem Obmann des Vereines z.H. Herrn X, ... geb., Y, F-Straße 1", wurde gemäß §§ 5a, 27a und 48a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 (SPG) und § 57 Abs. 1 AVG die besondere Überwachung des am 20. März 2004 um 12.30 Uhr in Z, P, Gasthaus D, stattfindenden Vorhabens des "C" durch 50 Sicherheitsorgane ab 13.30 Uhr bis Ende des Vorhabens angeordnet, weil ansonsten "der gesetzliche Auftrag" zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit "nicht gewährleistet" werden könne. Begründend wurde ausgeführt, der Bescheid sei dem Obmann des Vereins "C" als dem zur Vertretung nach außen berufenen Organ vor Ort am 20. März 2004, 13.16 Uhr, mündlich verkündet und kurz begründet worden. Eine Rechtsbelehrung sei erteilt worden. Diesbezüglich sei ein "A.V." angelegt worden. Die Unterschrift - über die erfolgte mündliche Verkündung - sei vom Obmann, X, vor Zeugen verweigert worden. Der Behörde stünden zum Zeitpunkt der Entscheidung (20. März 2004, 13.15 Uhr) folgende Informationen zur Verfügung: Der "Bund ..." habe einen "Tag der ... Jugend" veranstalten wollen. Der kolportierte Veranstaltungsort habe im "Raum J (so eine Aussendung)" liegen sollen, wobei bis zu 100 Personen erwartet worden seien. Veranstaltungstag habe der 20. März 2004 sein sollen. Bei der Ortsangabe "Raum J" hätte es sich auch um ein Ablenkungsmanöver von einer Veranstaltung an einem anderen Veranstaltungsort handeln können. Dies begründe sich daraus, dass im vergangenen Jahr der "Tag der ... Jugend" im Großraum K angekündigt gewesen sei, tatsächlich aber in einem Gasthaus im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Z stattgefunden habe. Der "C" werde seitens des österreichischen Dokumentationsarchives als rechtstendenziöse Gruppierung eingestuft. Bereits im Vorjahr sei es zu einer Demonstration (Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes) der "K"-Gruppierungen und anderer gleichgesinnter linkstendenziöser Gruppierungen gekommen. Größere Probleme hätten nur durch die Anwesenheit starker Exekutivkräfte am angekündigten Veranstaltungsort verhindert werden können. Wegen der kolportierten Vorgänge fände am heutigen Tag ab den Vormittagsstunden eine angemeldete Demonstration der sogenannten "T-Gruppe" in J statt. Von den Angehörigen dieser Gruppierungen würde massivste Aufklärung in Richtung Veranstaltung des "C" betrieben. In den Vormittagsstunden des 20. März 2004 habe in N, Bezirk Z, eine sogenannte Kranzniederlegung der "U-Gruppe" beim sogenannten O-Berg stattgefunden. Die Teilnehmer hätten sich im Anschluss an diese Veranstaltung zum Gasthaus D im Stadtteil P, Stadtgebiet von Z, zu einer Zusammenkunft des "C", der im Gasthaus von 12.30 Uhr bis ca. 24.00 Uhr Plätze für 120 Personen reserviert hätte, begeben sollen. Dort seien um 13.00 Uhr bereits zahlreiche Personen, die dem äußeren Anschein nach der "U-Gruppe" angehörten, anwesend. Ebenso seien kurz vor 13.00 Uhr vor diesem Gasthaus zwei Personen - offensichtlich der "T-Gruppe" zuzuordnen - gesehen worden. Diesen Gruppierungen sei folglich der Ort der Zusammenkunft des "C" bekannt. Es stehe daher zu befürchten, dass die beiden widerstreitenden Lager hier in Z aufeinander träfen und es ohne Überwachungsorgane in ausreichender Zahl zu massivsten Konflikten käme. Dies sei Informationsstand der Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung. Ein Ermittlungsverfahren habe aus Zeitgründen nicht stattfinden können. Die Entscheidung sei sofort zu treffen. Für die beabsichtigte und bereits im Gange befindliche Zusammenkunft sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung eine besondere polizeiliche Überwachung erforderlich, zumal durch einen Ordnerdienst alleine der Schutz der Teilnehmer und der ruhige Ablauf der Zusammenkunft nicht gewährleistet werden könne. Die im Spruch festgelegte Anzahl der Überwachungsorgane ergebe sich auch auf Grund der Besucheranzahl und des Umstandes, dass bei solchen Vorhaben erfahrungsgemäß mit Ausschreitungen gerechnet werden müsse. Sie entspreche den Richtwerten für die Kommandierung von Überwachungsorganen. Aufzeichnungen über die tatsächliche Kräftekommandierung lägen bei der bescheiderlassenden Behörde auf und würden dort evident gehalten. Da es sich bei der Anordnung der polizeilichen Überwachung um eine unaufschiebbare Maßnahme bei Gefahr im Verzug handle, sei der gegenständliche Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

     Gegen diesen Bescheid erhob der "Bund ... p.Adr. X, F-

Straße 1, Y" Vorstellung. Darin wurde im Wesentlichen das

Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anordnung einer besonderen

Überwachung bestritten. Ausgeführt wurde auch, dass der

Veranstalter des "Tages der ... Jugend" kein Verein und keine

Privatperson gewesen sei. Der "Bund ..." sei eine Teilorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit einer politischen Partei.

Nach dem im Akt befindlichen Rückschein wurde der Bescheid vom 22. März 2004 am 25. März 2004 zugestellt. Die Vorstellung wurde mit Telefax am 2. April 2004 eingebracht. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Z vom 8. April 2004 an alle Bundespolizeidirektionen, Bezirksverwaltungsbehörden und Städte mit eigenem Statut wurden Berichte zum Betreff "Verwechslung von Vereinsnamen" hinsichtlich des "Bundes ..." angefordert.

Nach weiteren Ermittlungsschritten wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Z vom 28. Juli 2004, gerichtet an "Herrn X, ... geb., F-Straße 1, Y", gemäß §§ 5a, 27a und 48a SPG die durch mündlichen Mandatsbescheid vom 20. März 2004, 13.16 Uhr, angeordnete besondere Überwachung des am 20. März 2004 um

12.30 Uhr in Z, P, Gasthaus D, stattfindenden Vorhabens des "C" in der Weise bestätigt, dass die Überwachung durch 35 Sicherheitsorgane ab 13.30 Uhr bis 21.00 Uhr angeordnet wurde. In der Bescheidbegründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften u.a. dargelegt, dass kein Verein mit der Bezeichnung "C - BUND ..." im Vereinsamt der Bezirkshauptmannschaft Z aufscheine. Ebenso sei ein Verein mit der Bezeichnung "C" bei keiner Vereinsbehörde im Bundesgebiet registriert. Weiters hätten Anfragen beim Bundesministerium für Inneres ergeben, dass Satzungshinterlegungen betreffend einen "Bund ..." dort nicht erfolgt seien. Auch in den beim Bundesministerium für Inneres hinterlegten Satzungen der "Gemeinschaft S" (S) finde sich kein Hinweis auf einen "Bund C". Eine Rechtspersönlichkeit des "C" sei also nicht gegeben, der "C" sei nicht als Partei im Sinne des Parteiengesetzes zu behandeln. Die Ausnahmebestimmung des § 5a Abs. 2 SPG sei folglich auf den "C" nicht anwendbar. Vom Vertreter der Behörde sei der Beschwerdeführer vor der Bescheiderlassung gefragt worden, ob er der Obmann des Vereins "C" sei. Dies sei vom Beschwerdeführer bejaht worden. Er habe sich also der Behörde gegenüber falsch deklariert. Eine Überprüfung seiner Angaben, ob es den Verein tatsächlich gebe, sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung unmöglich gewesen. Das Ergebnis der diesbezüglichen Ermittlungen sei zum Zeitpunkt der schriftlichen Ausfertigung ebenfalls noch nicht vorgelegen, weshalb der Bescheid an den Beschwerdeführer als den Vereinsobmann (als der er sich habe bezeichnen lassen) adressiert worden sei. Nunmehr rüge er einen Zustellmangel. Er selbst habe aber die Zustellung an den Vereinsobmann veranlasst. Später habe er eingeräumt, dass der "C" kein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes sei. Als Veranstalter des Vorhabens sei der "C" aufgetreten, und zwar vorerst angenommener Weise als Verein, später habe der Beschwerdeführer behauptet, als Partei. Der "C" existiere aber weder als Verein noch als Partei. Der Beschwerdeführer habe vorgegeben, als Vertreter des "C" zu handeln. Der Aktenvermerk vom 20. März 2004 dokumentiere, dass das Handeln der Behörde an den Beschwerdeführer, der vorgegeben habe, für den "C" zu handeln, adressiert gewesen sei. Der (nunmehrige) Bescheid sei folglich an den Beschwerdeführer als natürliche Person zu adressieren, weil im Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, dass er nicht als Vertreter einer mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Organisation gehandelt habe. Des Weiteren legte die bescheiderlassende Behörde in der Bescheidbegründung dar, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Überwachung gegeben gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Überwachung in Abrede stellte.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, gerichtet an den Beschwerdeführer, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der Bundespolizeidirektion Z vom 28. Juli 2004 bestätigt. In der Bescheidbegründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass dem "C" nicht die Qualifikation einer politischen Partei im Sinne des Parteiengesetzes 1975 zukomme. Inwieweit der "C" als Verein im Sinne des Vereinsgesetzes "konzipiert" sei, könne unter dem Aspekt des § 5a Abs. 2 SPG dahingestellt bleiben. Bedenken an einer ordnungsgemäßen Bescheidzustellung bestünden nicht, zumal eine Einrichtung des "C" als Verein aus der Aktenlage nicht ersehen werden könne und dies in der Berufung auch verneint werde. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass der "C" weder ein Verein nach dem Vereinsgesetz noch eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes sei. Eine Zustellung eines Bescheides an ein rechtlich nicht existentes Gebilde sei unzulässig, weshalb der Bescheid ordnungsgemäß an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden sei. Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, den Gruppierungen der T-Gruppe sei der Ort der Zusammenkunft des "C" bekannt gewesen, da kurz vor 13.00 Uhr vor dem gegenständlichen Gasthaus zwei offensichtlich der T-Gruppe zuzuordnende Personen gesehen worden seien. Diese Schlussfolgerung werde auch auf Grund eines in der Zeitschrift "A", Ausgabe Juli/August 2004, veröffentlichten Artikels untermauert, in dem ausgeführt worden sei, dass sich der "C" am 20. März 2004 in Z mit rund 100 Rechtsextremen aus Österreich und Deutschland zusammen gerottet hätte. Zudem werde in diesem Artikel kolportiert, dass "organisierte Notwehr gegen rechte Gewalt vollauf gerechtfertigt sei". Angesichts dieser Ausführungen könne es nicht zweifelhaft sein, dass die angeordnete Überwachung der Veranstaltung zum Schutz der an dieser Veranstaltung teilnehmenden Personen bzw. dort befindlicher Sachen erforderlich erschienen sei. Im Hinblick auf das Erfordernis der Anordnung der Überwachung der gegenständlichen Veranstaltung sei, um das Spannungsverhältnis zwischen dem "C" und linksorientierten Gruppierungen besser einschätzen zu können, auch auf dem Akt beiliegende Meldungen der Bundespolizeidirektion K vom 5. Juni 2004, vom 17. September 2004 sowie 13. Oktober 2004 zu verweisen. (Diese Meldungen werden in der Folge näher dargestellt.) Es gelte der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel. Demzufolge sei die Heranziehung des Artikels vom Juli/August 2004 zur Beurteilung einer Gefahrenprognose für die Anordnung einer besonderen Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen erforderlich. Wie aus diesem Artikel hervorgehe und in der Berufung Bestätigung finde, sei der "C" sowie dessen Vorhaben von erheblichem Interesse für linkstendenziöse Gruppierungen, um gegen diese Vorhaben tätig zu werden. Angesichts des dargelegten Sachverhaltes sowie des massiven öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit seien die vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich eigener Ordner, der überwiegend jungen Veranstaltungsteilnehmer (über 100) sowie dass die Behörde zwei Beamte zur Überwachung hätte abstellen können bzw. per Mobiltelefon über den Polizeinotruf binnen weniger Minuten Sicherheitswachebeamte aus Z herbeirufbar gewesen wären, nicht zielführend, zumal insbesondere im Fall der Verständigung per Notruf die eintreffenden Kräfte die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit hätten erst wieder herstellen müssen. Des Weiteren verwies die belangte Behörde auf den (bereits oben genannten) Informationsstand der Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung am 20. März 2004 um 13.15 Uhr.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Behörde habe rechtswidrig im Berufungsverfahren den Adressaten des Bescheides vom 22. März 2004, nämlich den "C", "aus dem Bescheid gestrichen". Ferner sei dem Beschwerdeführer nicht in den gesamten Akt Akteneinsicht gewährt worden. Von Gefahr im Verzug habe im Übrigen nicht die Rede sein können, man hätte die beiden Personen, die der T-Gruppe zuzuordnen gewesen seien, perlustrieren müssen. Die Beurteilung der belangten Behörde, es hätte sich keine politische Partei im Wirtshaus D getroffen, sei unzureffend. Ferner sei nicht einmal ansatzweise überprüft worden, ob der Ordnerdienst ordnungsgemäß organisiert gewesen sei.

§ 5a SPG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 lautet auszugsweise:

"Überwachungsgebühren

§ 5a. (1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Vorhaben der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden keine Anwendung. Dies gilt auch für Überwachungen, die dem vorbeugenden Schutz nach § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 dienen.

..."

§ 27a SPG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 hat folgenden

Wortlaut:

"4. Hauptstück

Besonderer Überwachungsdienst

§ 27a. Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann."

§ 48a SPG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 lautet:

"Anordnung von Überwachungen

§ 48a. Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach § 27a erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a Abs. 1) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen."

§ 57 AVG lautet:

"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

§ 62 AVG hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

..."

Gemäß der Verfassungsbestimmung des Art. I § 1 Abs. 4 Parteiengesetz haben die politischen Parteien Satzungen zu beschließen, die in einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind. Aus der Satzung hat insbesondere ersichtlich zu sein, welches ihre Organe sind und welche hievon zur Vertretung nach außen befugt sind sowie welche Rechte und Pflichten die Mitglieder besitzen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der "C" keine politische Partei ist. Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde nicht, dass der "C" als solcher eine politische Partei sei. Er führt aber aus, dass bei "richtiger Beurteilung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zur politischen Wertung der S" die Behörde hätte zugestehen müssen, dass eine "Gruppierung" einer ordentlich gemeldeten politischen Partei ein Wirtshaustreffen abgehalten habe.

Nach dem im Akt befindlichen Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 28. Mai 2004 wurden die Satzungen der politischen Partei "Gemeinschaft S" (S) hinterlegt. Ein Satzungshinterlegungsvorgang betreffend einen "Bund ..." scheine nicht auf. Die Satzung der S befindet sich ebenfalls im Akt. Darin wird "ein Bund ..." nicht erwähnt. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie zu dem Schluss gekommen ist, dass der "C" keine politische Partei ist. Den Feststellungen der belangten Behörde, dass es sich dabei auch um keinen Verein handelt, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.

Davon ausgehend erweist sich der in Beschwerde gezogene Bescheid allerdings bereits aus folgenden Gründen als rechtswidrig:

An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 891 unter E 105 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Der Mandatsbescheid vom 22. März 2004 war an den "C - BUND ..." gerichtet, nicht an den Beschwerdeführer persönlich (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 1009 unter E 202 wiedergegebene Judikatur). Auch die mündliche Verkündung eines Bescheides am 20. März 2004 erfolgte gegenüber dem Beschwerdeführer als Vertreter des "C".

Wird ein Bescheid an ein Gebilde gerichtet, dem die Rechtsfähigkeit fehlt, geht er jedoch ins Leere (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 1004 unter E 175 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung; ebenso die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 891 unter E 106 ff sowie S. 998 f unter E 148 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Gegen den Mandatsbescheid vom 22. März 2004 wurde Vorstellung erhoben. Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Vorstellung ist der Mandatsbescheid. Dieser ist in jeder Richtung zu überprüfen (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, S. 313 Rz 579). Die Behörde hat aber auch zu prüfen, ob die Vorstellung zulässig ist (Walter/Thienel, a.a.O., S. 937), und diese im Falle ihrer Unzulässigkeit zurückzuweisen (Walter/Thienel, a.a.O., S. 935).

Im vorliegenden Fall war die Vorstellung bereits deshalb unzulässig, weil, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, kein rechtswirksam erlassenes Mandat vorgelegen ist. Die Bundespolizeidirektion Z hat diese Unzulässigkeit der Vorstellung nicht aufgegriffen, sondern mit Bescheid vom 28. Juli 2004 in der Sache dahingehend entschieden, dass "die durch mündlichen Mandatsbescheid v. 20.3.2004, 13.16 Uhr angeordnete besondere Überwachung des am 20.3.2004, um 12.30 Uhr in Z, P, Gasthaus D, stattfindenden Vorhabens des C in der Weise bestätigt" wird, "dass die Überwachung durch 35 Sicherheitsorgane ab 13.30 Uhr bis 21.00 Uhr angeordnet wird."

Indem die belangte Behörde nicht aufgegriffen hat, dass die Bundespolizeidirektion Z auf Grund einer unzulässigen Vorstellung zu Unrecht eine Sachentscheidung getroffen hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Zu bemerken ist schließlich, dass die Vorstellung vom 2. April 2004 vom "Bund ... p.Adr. X, F-Straße 1, Y" erhoben wurde. Die Bundespolizeidirektion Z hat diese Vorstellung offenbar dem Beschwerdeführer persönlich zugerechnet. Angesichts der bereits oben dargestellten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des in Beschwerde gezogenen Bescheides erübrigt es sich darauf einzugehen, ob diese Vorgangsweise im Hinblick auf den Umstand, dass dem "Bund ..." keine Rechtspersönlichkeit zukommt, rechtens war und es nicht erforderlich gewesen wäre, sich zunächst Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 340 unter E 62 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.

Wien, am 16. Mai 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050096.X00

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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