TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/27 W265 2149728-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2017
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Entscheidungsdatum

27.06.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs4b
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W265 2149728-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 26.04.2017, am 04.05.2017 und am 10.05.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 26.04.2017, am 04.05.2017 und am 10.05.2017 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 4b AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.06.2020 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.06.2020 erteilt.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen sieben minderjährigen Kindern am 02.02.2016 nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei am

XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er sei Chauffeur des Präsidenten des afghanischen Geheimdienstes in XXXX gewesen, der von Amerikanern organisiert worden sei. Der Präsident des Geheimdienstes sei nachrömisch 40 geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er sei Chauffeur des Präsidenten des afghanischen Geheimdienstes in römisch 40 gewesen, der von Amerikanern organisiert worden sei. Der Präsident des Geheimdienstes sei nach

XXXX verlegt worden und habe den Beschwerdeführer gebeten, ihm nachrömisch 40 verlegt worden und habe den Beschwerdeführer gebeten, ihm nach

XXXX zu folgen, da er nur ihm vertraut habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach XXXX gegangen und habe dort für ihn gearbeitet. Die Taliban hätten jedoch in dieser Zeit seine Familie und ihn bedroht. Der Beschwerdeführer habe nicht nach Hause fahren können, weil dort sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die Taliban hätten ihm einen Drohbrief geschickt und einmal auch sein Haus in XXXX bombardiert. Nach diesem Anschlag hätte der Beschwerdeführer mit seiner Familie beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Seine Kinder hätten nicht zur Schule gehen können. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer töten wollen, da er für den Präsidenten des Geheimdienstes gearbeitet habe.römisch 40 zu folgen, da er nur ihm vertraut habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach römisch 40 gegangen und habe dort für ihn gearbeitet. Die Taliban hätten jedoch in dieser Zeit seine Familie und ihn bedroht. Der Beschwerdeführer habe nicht nach Hause fahren können, weil dort sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die Taliban hätten ihm einen Drohbrief geschickt und einmal auch sein Haus in römisch 40 bombardiert. Nach diesem Anschlag hätte der Beschwerdeführer mit seiner Familie beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Seine Kinder hätten nicht zur Schule gehen können. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer töten wollen, da er für den Präsidenten des Geheimdienstes gearbeitet habe.

3. Am 09.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer sei 37 Jahre alt und sei in der XXXX geboren. Er sei seit 16 Jahren verheiratet und habe sieben Kinder. Er habe vor seiner Ausreise sieben Jahre als Fahrer gearbeitet, die letzten zwei Jahre davon in XXXX. Davor habe er eine Landwirtschaft gehabt. Etwa sechs Monate vor seiner Ausreise sei ihm ein Drohbrief ins Haus geworfen worden und fünf Tage später sei die Mauer seines Hofes durch eine Bombe zerstört worden. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, das Land zu verlassen, da es ihm nicht möglich gewesen sei, diesen Beruf aufzugeben und einer anderen Tätigkeit in seinem Heimatdorf nachzugehen. Das gesamte Personal des Staatssicherheitsdienstes lebe sehr gefährlich, da sie von den Taliban bedroht würden. Nach den Drohungen habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, dass seinen Kindern etwas passieren könnte, weshalb er sie nicht mehr zur Schule geschickt habe. Etwa 15 Tage, nachdem er den Drohbrief erhalten habe, sei der Beschwerdeführer zu seiner Dienststelle in XXXX gegangen, habe den Drohbrief gezeigt, den Vorfall mit der zerbombten Hofmauer geschildert, seine Dienstwaffen abgegeben und mitgeteilt, aufgrund der Bedrohung nicht mehr als Fahrer arbeiten zu wollen. Dies sei zu einem Zeitpunkt gewesen, als sein Chef nach XXXX versetzt worden sei, was auch ein Grund gewesen sei, warum er sich entschlossen habe zu kündigen. Er sei noch sechs Monate nach Erhalt des Drohbriefes in Afghanistan geblieben, habe jedoch die meiste Zeit zuhause verbracht und sich nachts nicht getraut, das Haus zu verlassen. Etwa einen Monat vor der Ausreise habe er den Entschluss gefasst, auszureisen. Er sei in den sechs Monaten vor der Ausreise nicht nochmals bedroht worden. Er sei auch nicht von Angesicht zu Angesicht persönlich von den Taliban bedroht worden. Befragt, warum er in den sieben Jahren seiner Tätigkeit nie persönlich bedroht worden sei sondern erst sechs Monate vor seiner Ausreise, führte der Beschwerdeführer aus, der Beruf beim Staatssicherheitsdienst sei geheimnisvoll, wenn die berufliche Tätigkeit bekannt werde, müsse man kündigen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass die Taliban ihn und seine Familie töten würden, außerdem könnten seine Kinder nicht mehr zur Schule gehen.3. Am 09.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer sei 37 Jahre alt und sei in der römisch 40 geboren. Er sei seit 16 Jahren verheiratet und habe sieben Kinder. Er habe vor seiner Ausreise sieben Jahre als Fahrer gearbeitet, die letzten zwei Jahre davon in römisch 40 . Davor habe er eine Landwirtschaft gehabt. Etwa sechs Monate vor seiner Ausreise sei ihm ein Drohbrief ins Haus geworfen worden und fünf Tage später sei die Mauer seines Hofes durch eine Bombe zerstört worden. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, das Land zu verlassen, da es ihm nicht möglich gewesen sei, diesen Beruf aufzugeben und einer anderen Tätigkeit in seinem Heimatdorf nachzugehen. Das gesamte Personal des Staatssicherheitsdienstes lebe sehr gefährlich, da sie von den Taliban bedroht würden. Nach den Drohungen habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, dass seinen Kindern etwas passieren könnte, weshalb er sie nicht mehr zur Schule geschickt habe. Etwa 15 Tage, nachdem er den Drohbrief erhalten habe, sei der Beschwerdeführer zu seiner Dienststelle in römisch 40 gegangen, habe den Drohbrief gezeigt, den Vorfall mit der zerbombten Hofmauer geschildert, seine Dienstwaffen abgegeben und mitgeteilt, aufgrund der Bedrohung nicht mehr als Fahrer arbeiten zu wollen. Dies sei zu einem Zeitpunkt gewesen, als sein Chef nach römisch 40 versetzt worden sei, was auch ein Grund gewesen sei, warum er sich entschlossen habe zu kündigen. Er sei noch sechs Monate nach Erhalt des Drohbriefes in Afghanistan geblieben, habe jedoch die meiste Zeit zuhause verbracht und sich nachts nicht getraut, das Haus zu verlassen. Etwa einen Monat vor der Ausreise habe er den Entschluss gefasst, auszureisen. Er sei in den sechs Monaten vor der Ausreise nicht nochmals bedroht worden. Er sei auch nicht von Angesicht zu Angesicht persönlich von den Taliban bedroht worden. Befragt, warum er in den sieben Jahren seiner Tätigkeit nie persönlich bedroht worden sei sondern erst sechs Monate vor seiner Ausreise, führte der Beschwerdeführer aus, der Beruf beim Staatssicherheitsdienst sei geheimnisvoll, wenn die berufliche Tätigkeit bekannt werde, müsse man kündigen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass die Taliban ihn und seine Familie töten würden, außerdem könnten seine Kinder nicht mehr zur Schule gehen.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm dargelegten Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit zukommen würde. Der Beschwerdeführer habe vage Angaben hinsichtlich des Fluchtgrundes und seiner Gefährdungslage in Afghanistan getätigt. Weiters fänden sich im Vorbringen des Beschwerdeführers auch mehrere Ungereimtheiten und Widersprüche. Im Ergebnis sei das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers daher als nicht glaubhaft zu beurteilen.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 13.02.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt. Er wäre jederzeit in der Lage gewesen, seine Angaben näher zu präzisieren, wäre er danach gefragt worden. Dass der Beschwerdeführer und seine Familie nach den Übergriffen bzw. Bedrohungen noch ca. sechs Monate in Afghanistan geblieben seien, nehme den Angaben zu den Fluchtgründen nicht die Glaubwürdigkeit. Die Familie habe diesen Zeitraum in Afghanistan verbringen müssen, um ihre schlepperunterstützte Ausreise nach Europa durch den Verkauf eines Grundstückes zu finanzieren. Sie hätten sich in dieser Zeit versteckt gehalten und ihr Haus nicht verlassen. Der Beschwerdeführer habe als Chauffeur des Geheimdienstes zu den vom UNHCR anerkannten Personen mit besonderem Risiko gehört. Er habe diesbezüglich unbedenkliche Urkunden vorgelegt. Er werde versuchen, das Original des Drohbriefes der Taliban beizubringen. Als zusätzlichen Fluchtgrund wird bezüglich der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen vorgebracht. Weiters werde auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan, im Speziellen in ihrer Heimatprovinz hingewiesen. Mit der Beschwerde wurden Unterlagen zum Nachweis der Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen in Österreich vorgelegt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 10.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.04.2017 in der gegenständlichen Rechtssache durch die erkennende Richterin in Anwesenheit eines für die Sprache Dari bestellten und beeideten Dolmetschers, im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und Kinder, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich erschien und in welcher er ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Zu seinem Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung aus, er sei als Fahrer des Direktors der Nationalen Sicherheitsdirektion in XXXX tätig gewesen. Nach vier Jahren sei der Direktor nach XXXX in die Abteilung "XXXX" verlegt worden. Der Beschwerdeführer habe deshalb ab diesem Zeitpunkt auch in XXXX gearbeitet, wo die Fahrer zwölf Autos zur Verfügung gehabt und täglich die Fahrzeuge gewechselt hätten. Er habe ca. 2,5 Jahre für die Abteilung "XXXX" gearbeitet. Jeden zweiten Monat habe er zehn Tage frei gehabt und sei nach Hause zu seiner Familie gefahren. Auf dem Weg XXXX habe er immer seine Familie besucht. Einige Male sei er auf dem Nachhauseweg durch ein Dorf gefahren, in dem es Taliban gebe. Nachdem der Beschwerdeführer zuhause gewesen sei, hätten die Taliban gewusst, dass er in der Abteilung "XXXX" tätig sei. Die Taliban hätten einen Brief bei ihm zuhause abgelegt. Der Bruder des Beschwerdeführers habe diesen Brief gefunden und ins Haus gebracht, wo dieser aufbewahrt worden sei. Fünf Tage später sei die Mauer des Hauses durch eine Bombenexplosion zerstört worden. Danach habe der Beschwerdeführer seinem Chef von dem Brief erzählt. Der Chef habe ihm daraufhin mitgeteilt, nach XXXX versetzt worden zu sein und habe es dem Beschwerdeführer frei gestellt, mit ihm nach XXXX zu kommen oder nicht. Der Beschwerdeführer sei nach der Hinterlegung des Briefes nicht mehr arbeiten gegangen. Er habe auch nicht mehr woanders arbeiten können, obwohl er eine Waffenlizenz gehabt habe. Die Taliban hätten sich durch den Beschwerdeführer Zugang zum Direktor verschaffen wollen, um den Direktor oder dessen Sohn zu entführen. Der Beschwerdeführer habe ein Grundstück, einen Traktor und ein Auto verkauft, um die Flucht zu bezahlen. Befragt, wo sich der Drohbrief nun befinde, führte der Beschwerdeführer aus, der Brief sei inXXXX gewesen, es sei eine Kopie davon gemacht worden. Der Beschwerdeführer hätte die Kopie und weitere Unterlagen bekommen sollen, aber Polizisten hätten nicht erlaubt, den Brief per Post zu schicken und hätten den Brief zerrissen. Die anderen Dokumente habe der Beschwerdeführer bekommen, den Brief aber nicht. Auf seinem Handy habe er ein Foto des Drohbriefes.Zu seinem Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung aus, er sei als Fahrer des Direktors der Nationalen Sicherheitsdirektion in römisch 40 tätig gewesen. Nach vier Jahren sei der Direktor nach römisch 40 in die Abteilung "XXXX" verlegt worden. Der Beschwerdeführer habe deshalb ab diesem Zeitpunkt auch in römisch 40 gearbeitet, wo die Fahrer zwölf Autos zur Verfügung gehabt und täglich die Fahrzeuge gewechselt hätten. Er habe ca. 2,5 Jahre für die Abteilung "XXXX" gearbeitet. Jeden zweiten Monat habe er zehn Tage frei gehabt und sei nach Hause zu seiner Familie gefahren. Auf dem Weg römisch 40 habe er immer seine Familie besucht. Einige Male sei er auf dem Nachhauseweg durch ein Dorf gefahren, in dem es Taliban gebe. Nachdem der Beschwerdeführer zuhause gewesen sei, hätten die Taliban gewusst, dass er in der Abteilung "XXXX" tätig sei. Die Taliban hätten einen Brief bei ihm zuhause abgelegt. Der Bruder des Beschwerdeführers habe diesen Brief gefunden und ins Haus gebracht, wo dieser aufbewahrt worden sei. Fünf Tage später sei die Mauer des Hauses durch eine Bombenexplosion zerstört worden. Danach habe der Beschwerdeführer seinem Chef von dem Brief erzählt. Der Chef habe ihm daraufhin mitgeteilt, nach römisch 40 versetzt worden zu sein und habe es dem Beschwerdeführer frei gestellt, mit ihm nach römisch 40 zu kommen oder nicht. Der Beschwerdeführer sei nach der Hinterlegung des Briefes nicht mehr arbeiten gegangen. Er habe auch nicht mehr woanders arbeiten können, obwohl er eine Waffenlizenz gehabt habe. Die Taliban hätten sich durch den Beschwerdeführer Zugang zum Direktor verschaffen wollen, um den Direktor oder dessen Sohn zu entführen. Der Beschwerdeführer habe ein Grundstück, einen Traktor und ein Auto verkauft, um die Flucht zu bezahlen. Befragt, wo sich der Drohbrief nun befinde, führte der Beschwerdeführer aus, der Brief sei inXXXX gewesen, es sei eine Kopie davon gemacht worden. Der Beschwerdeführer hätte die Kopie und weitere Unterlagen bekommen sollen, aber Polizisten hätten nicht erlaubt, den Brief per Post zu schicken und hätten den Brief zerrissen. Die anderen Dokumente habe der Beschwerdeführer bekommen, den Brief aber nicht. Auf seinem Handy habe er ein Foto des Drohbriefes.

9. In der mündlichen Verhandlung wurden folgende Unterlagen in das gegenständliche Verfahren eingebracht: das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, eine zusammenfassende Darstellung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, eine Analyse der Staatendokumentation vom 02.07.2014, Afghanistan, Frauen in Afghanistan, ein Auszug aus den UNCHR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 (Frauen mit bestimmten Profilen oder unter bestimmten Bedingungen lebende Frauen und Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen), Auszüge aus dem Dossier der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan aus dem Jahr 2016 zum Thema "Grundlagen der Stammes-Clanstruktur" und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan, insbesondere zum Thema Taliban Drohbriefe und Bedrohung militärischer Mitarbeiter vom 28.07.2016. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu Stellung zu nehmen.

Seitens des Beschwerdeführers wurden weitere Erkenntnisquellen vorgelegt: Übersetzung des Drohbriefes der Taliban, Fotos, die den Beschwerdeführer bei seiner Berufsausübung als Fahrer für den Geheimdienst zeigen und Luftaufnahmen des Wohnhauses der Familie des Beschwerdeführers.

10. Am 17.05.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der insbesondere den Beschwerdeführer ausgeführt wurde, dass sich Drohbriefe, die zur unverzüglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Regime auffordern würden, überwiegend als wahr erweisen würden. Zudem habe er sein Fluchtvorbringen glaubhaft darstellen können. Er habe detaillierte Angaben über sämtliche Einzelheiten seiner Arbeit für das Regime bzw. seiner Bedrohung durch die Taliban gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen.

Der Beschwerdeführer ist in der XXXX in Afghanistan geboren. Er hat bis zur zehnten Schulstufe die Schule in Afghanistan besucht und den Beruf eines Chauffeurs ausgeübt.Der Beschwerdeführer ist in der römisch 40 in Afghanistan geboren. Er hat bis zur zehnten Schulstufe die Schule in Afghanistan besucht und den Beruf eines Chauffeurs ausgeübt.

Der Beschwerdeführer ist mit XXXX, geboren am XXXX in XXXX, verheiratet. Die Ehe wurde nach islamischem Ritus vor 16 Jahren in Afghanistan geschlossen. Die beiden sind Eltern von XXXX, geb. amDer Beschwerdeführer ist mit römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , verheiratet. Die Ehe wurde nach islamischem Ritus vor 16 Jahren in Afghanistan geschlossen. Die beiden sind Eltern von römisch 40 , geb. am

XXXX, XXXX, geb. am XXXX, XXXX, geb. amXXXX, XXXX, geb. am XXXX, XXXX, geb. am XXXX,XXXX, geb. am XXXX und XXXX, geb. am XXXX.römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. amXXXX, römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 ,römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 .

Der Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, geboren am XXXX, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W265 2149737-1/13E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , geboren am römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W265 2149737-1/13E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer hat sieben Jahre lang bis sechs Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan, als Fahrer für den Nationalen Sicherheitsdienst gearbeitet.

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtvorbringen (Bedrohung durch die Taliban aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für den Nationalen Sicherheitsdienst) kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner in seinem Herkunftsstaat ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Fahrer für den Nationalen Sicherheitsdienst in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt durch die Taliban ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und es ist nicht ersichtlich, dass ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre.

2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:

2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017).

 

1.12.2015 - 15.2.2016

16.2.2016 - 19.5.2016

20.5.2016 - 15.8.2016

16.8.2016 - 17.11.2016

1.12.2015 - 17.11.2016

sicherheitsrelevante Vorfälle

4.014

6.122

5.996

6.261

22.393

Bewaffnete Zusammenstöße

2.248

3.918

3.753

4.069

13.988

Vorfälle mit IED¿s

770

1.065

1.037

1.126

3.998

gezielte Tötungen

154

163

268

183

768

Selbstmordattentate

20

15

17

19

71

(UN GASC 13.12.2016; UN GASC

7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA )

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Kontrolle von Distrikten und Regionen

Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).

Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. –15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte – um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).

Taliban und ihre Offensive

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).

Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).

Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).

Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch:

The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).

Sicherheitsbehörden

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD 6. 2016).

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016).

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).

Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016).

Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016).

Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016).

Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016).

Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016).

Afghanische Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016).

Mit Stand 31. Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force – AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016).

Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016).

Provinz Khost

Die Provinz Khost liegt in Südostafghanistan. Im Norden und Süden grenzt sie an die Provinz Paktia und im Osten an die Durandlinie Nordwaziristans. Die Provinz hat folgende administrative Einheiten, Shamal, Maton und Laknu, und folgende Distrikte Sapiri, Dwa Manda, Nader Shah Kot, Ismail Khail, Mandozai, Tani, Garbaz, Alisher, Sabari, Baak, Zazai Maidan, Musa Khail und Qalandar (Pajhwok o.D.d). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 584.075 geschätzt (CSO 2016).

Gewalt gegen Einzelpersonen

9

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

142

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

91

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

196

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

3

Andere Vorfälle

 

Insgesamt

441

Im Zeitraum 1.9.2015

– 31.5.2016 wurden in der Provinz Khost 441 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die Provinz ist von großer strategischer Wichtigkeit, aufgrund einer langen und porösen Grenze zu Nordwaziristan und der Kurram Agency in Pakistan, welche als sicherer Hafen für den grenzübergreifenden Aufstand gesehen werden (Vertrauliche Quelle 23.11.2015).

Bei einem Besuch in Paktia, unterstrich der Gouverneur von Khost die Notwendigkeit der Zusammenarbeit, um die Sicherheitslage zu verbessern und Stammesdispute zu lösen. Die Beseitigung von Stammesdisputen in beiden Provinzen, würde die Sicherheitslage in der Region verbessern und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung wiederherstellen. Sicherheits- und Verteidigungsbeamte, Mitglieder des Provinzrates, Stammesälteste und andere Beamte der Provinzen Khost und Paktia, diskutierten über eine verbesserte Kooperation und Koordination bei der Bekämpfung von Verbrechen (Pajhwok 2.2.2017).

Das Haqqani Netzwerk operiert in der Provinz Khost (CRS 12.1.2017). Im Rahmen von zwei separaten Militäroperationen wurden 31 Mitglieder des Haqqani Netzwerkes verhaftet, dabei wurden unter anderem Waffen, Munition und Granaten sowie Fahrzeuge usw. konfisziert (Khaama Press 18.1.2017). Im Rahmen eines Luftangriffes wurde ein hochrangiger Führer des Haqqani Netzwerkes - Badshah Khan - gemeinsam mit anderen Führern getötet (Khaama Press 16.2.2017).

In der Provinz werden Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.2.2017; Tolonews 10.1.2017; Khaama Press 18.1.2017). Aufständische werden aus der Luft angegriffen (The Tribune 4.2.2017; ICT 1.10.2016), dabei werden Taliban getötet (ICT 1.1.02016); unter anderem auch hochrangige Talibanführer (The Tribune 4.2.2017).

Zu Zusammenstößen kam es zwischen Aufständischen und pakistanischen Sicherheitskräften. Für pakistanische Sicherheitskräfte ist es nicht ungewöhnlich bei Razzien in afghanischem Territorium zu operieren. Die Gebiete um die Grenzgegenden sind größtenteils unter Kontrolle der Taliban Milizen (Lima Charlie News 12.2.2017).

Aufgrund von militärischen Operationen in Pakistan im Jahr 2014 flohen Menschen auf der Suche nach Schutz nach Khost. UNHCR zufolge, haben sich rund 291.800 Menschen im Gulan Camp im Distrikt Gurboz niedergelassen. Die Menschen sind derzeit dabei, nach Pakistan zurückzukehren (The Express Tribune 30.1.2017).

2.2. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016:

"Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:

(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;

(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;

(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;

(4) Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;

(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;

(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;

(7) Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;

(8) Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;

(9) Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;

(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;

(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;

(12) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;

(13) Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;

(14) An Blutfehden beteiligte Personen, und

(15) Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige)."

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zum Namen, zum Geburtsdatum sowie zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine im Laufe des Verfahrens vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesverwaltungsgericht stets gleichlautenden und daher glaubhaften Angaben sowie auf die von ihm im Zuge des Verfahrens vorgelegten diesbezüglich unbedenklichen Unterlagen.

Die Feststellungen zur Ehefrau und den Kindern der Beschwerdeführerin beruhen darüber hinaus auch auf den stets gleichlautenden und daher glaubhaften Angaben sowie auf die von ihm im Zuge des Verfahrens vorgelegten unbedenklichen Unterlagen.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan als Fahrer für den Nationalen Sicherheitsdienst gearbeitet hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Beweismitteln.

3.2. Zu den Fluchtgründen und einer allfälligen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen für nicht glaubhaft:

Der Beschwerdeführer behauptet zusammengefasst eine Verfolgung durch die Taliban, da er in Afghanistan für den Nationalen Sicherheitsdienst gearbeitet habe.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftssaat geflüchtet zu sein, über wesentlich Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Konkret ergibt sich die mangelnde Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe aus einer Zusammenschau der – teilweise voneinander abweichenden und überdies auch nicht schlüssigen – Angaben des Beschwerdeführers, die insbesondere zum zeitlichen Ablauf (Drohbrief und Zerstörung der Mauer) im Widerspruch zum Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers stehen, im gegenständlichen Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer gab an, einen Drohbrief von den Taliban erhalten zu haben, mit welchem er aufgefordert worden sei, seinen Dienst beim Nationalen Sicherheitsdienst zu beenden, sonst werde er getötet. Fünf Tage nach Erhalt des Briefes sei durch eine Bombenexplosion ein Teil der Mauer seines Wohnhauses beschädigt worden. Anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, 15 Tage nach Erhalt dieses Drohbriefes zu seiner Dienststelle nach XXXX gegangen zu sein, dort den Drohbrief gezeigt, die Explosion der Hausmauer geschildert, sowie bekannt gegeben zu haben, aufgrund der Bedrohung nicht mehr als Fahrer arbeiten zu wollen. Zur selben Zeit sei sein Chef nach XXXX versetzt worden, was auch ein Grund gewesen sei, warum sich der Beschwerdeführer entschlossen habe zu kündigen. Befragt nach dem Zeitpunkt seiner Kündigung führte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch aus, nach der Explosion an seiner Hausmauer noch fünf Tage frei gehabt zu haben. Er habe seinen Chef zunächst telefonisch von dem Vorfall informiert und ihn nach fünf Tagen aufgesucht um ihm persönlich mitzuteilen, nicht mehr für ihn zu arbeiten. Auf Vorhalt, diese Schilderung widerspreche seinen Angaben, er habe seinen Chef nach 15 Tagen informiert und gekündigt, bestätigte der Beschwerdeführer wiederum, nach 15 Tagen zu seinem Chef gefahren, gekündigt und seine Ausrüstung abgegeben zu haben. Die Antwort auf die Frage, warum er das nicht zuvor so erzählt habe, die er damit beantwortete, er sei bei der ersten Befragung gerade erst in Österreich angekommen und sei nicht konzentriert gewesen, ist nicht geeignet, den Widerspruch zu entkräften, hat doch die Einvernahme vor der belangten Behörde neun Monate nach seiner Einreise nach Österreich stattgefunden und der Beschwerdeführer sich innerhalb der mündlichen Verhandlung nochmals widersprochen. Auch die Frage, warum der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit in der Abteilung "XXXX" vorgebracht sowie warum er nie die angebliche Ermordung seines Onkels und seines Cousins durch die Taliban erwähnt habe, beantwortete er damit, bei der Ankunft sehr erschöpft und nicht "bei sich" gewesen zu sein. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Umstände der fluchtauslösenden Ereignisse keine konkreten, vollständigen und übereinstimmenden Angaben zu machen imstande war, wurde er doch sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ersucht, möglichst umfassend und detailliert sein Fluchtvorbringen darzulegen und lagen zwischen seiner Ankunft in Österreich und den genannten Befragungen neun Monate bzw. über ein Jahr. Insgesamt erweckt das widersprüchliche und in den wesentlichen Teilen lückenhafte Vorbringen somit nicht den Eindruck, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse tatsächlich so vorgefallen sind.Der Beschwerdeführer gab an, einen Drohbrief von den Taliban erhalten zu haben, mit welchem er aufgefordert worden sei, seinen Dienst beim Nationalen Sicherheitsdienst zu beenden, sonst werde er getötet. Fünf Tage nach Erhalt des Briefes sei durch eine Bombenexplosion ein Teil der Mauer seines Wohnhauses beschädigt worden. Anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, 15 Tage nach Erhalt dieses Drohbriefes zu seiner Dienststelle nach römisch 40 gegangen zu sein, dort den Drohbrief gezeigt, die Explosion der Hausmauer geschildert, sowie bekannt gegeben zu haben, aufgrund der Bedrohung nicht mehr als Fahrer arbeiten zu wollen. Zur selben Zeit sei sein Chef nach römisch 40 versetzt worden, was auch ein Grund gewesen sei, warum sich der Beschwerdeführer entschlossen habe zu kündigen. Befragt nach dem Zeitpunkt seiner Kündigung führte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch aus, nach der Explosion an seiner Hausmauer noch fünf Tage frei gehabt zu haben. Er habe seinen Chef zunächst telefonisch von dem Vorfall informiert und ihn nach fünf Tagen aufgesucht um ihm persönlich mitzuteilen, nicht mehr für ihn zu arbeiten. Auf Vorhalt, diese Schilderung widerspreche seinen Angaben, er habe seinen Chef nach 15 Tagen informiert und gekündigt, bestätigte der Beschwerdeführer wiederum, nach 15 Tagen zu seinem Chef gefahren, gekündigt und seine Ausrüstung abgegeben zu haben. Die Antwort auf die Frage, warum er das nicht zuvor so erzählt habe, die er damit beantwortete, er sei bei der ersten Befragung gerade erst in Österreich angekommen und sei nicht konzentriert gewesen, ist nicht geeignet, den Widerspruch zu entkräften, hat doch die Einvernahme vor der belangten Behörde neun Monate nach seiner Einreise nach Österreich stattgefunden und der Beschwerdeführer sich innerhalb der mündlichen Verhandlung nochmals widersprochen. Auch die Frage, warum der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit in der Abteilung "XXXX" vorgebracht sowie warum er nie die angebliche Ermordung seines Onkels und seines Cousins durch die Taliban erwähnt habe, beantwortete er damit, bei der Ankunft sehr erschöpft und nicht "bei sich" gewesen zu sein. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Umstände der fluchtauslösenden Ereignisse keine konkreten, vollständigen und übereinstimmenden Angaben zu machen imstande war, wurde er doch sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ersucht, möglichst umfassend und detailliert sein Fluchtvorbringen darzulegen und lagen zwischen seiner Ankunft in Österreich und den genannten Befragungen neun Monate bzw. über ein Jahr. Insgesamt erweckt das widersprüchliche und in den wesentlichen Teilen lückenhafte Vorbringen somit nicht den Eindruck, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse tatsächlich so vorgefallen sind.

Es gelang dem Beschwerdeführer zudem nicht, darzulegen, warum er nach seiner Kündigung – und damit der Erfüllung der Forderung der Taliban, seinen Dienst zu beenden – weiterhin Verfolgung zu befürchten gehabt habe bzw. im Falle einer Rückkehr habe. Auf die entsprechende Frage seitens der erkennenden Richterin, antwortete der Beschwerdeführer, es habe in den sechs Monaten nach seiner Kündigung bis zur Ausreise tatsächlich keine weiteren Vorfälle oder Bedrohungen mehr gegeben. Er hätte jedoch Angst um sein Leben und das seiner Kinder gehabt. Außerdem hätten seine Kinder nicht mehr in die Schule gehen können und er habe sich nicht mehr frei bewegen können. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau gaben in der mündlichen Verhandlung jedoch auch an, der Lehrer eines ihrer Söhne habe diesen geohrfeigt, wodurch der Sohn seither auf einem Ohr taub sei. Laut Beschwerdeführer sei dieser Vorfall, neben der behaupteten Bedrohung durch die Taliban, ebenfalls ein Grund gewesen, warum die Kinder nicht mehr zur Schule gegangen seien. Der Beschwerdeführer war darüber hinaus auch nicht imstande, nachvollziehbar zu begründen, warum er seiner Tätigkeit für den Geheimdienst sieben Jahre lang ohne Vorkommnisse nachgehen konnte, jedoch plötzlich sechs Monate vor seiner Ausreise deshalb verfolgt worden sei. Auf die entsprechende Frage gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, über seine Tätigkeit habe nicht einmal sein Cousin und die Dorfbewohner Bescheid gewusst. Dieselbe Frage beantwortete er in der Einvernahme durch die belangte Behörde damit, sein Beruf sei geheimnisvoll. Sobald die Tätigkeit beim Staatssicherheitsdienst bekannt werde, müsse man kündigen. Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch nicht, schlüssig auszuführen, durch welchen Umstand seine Tätigkeit auf einmal bekannt geworden sei. Sein Vorbringen, auf dem Nachhauseweg aus XXXX nach XXXX sei er durch ein Dorf gefahren, in dem Taliban gewesen seien, weshalb seine Arbeit für die Abteilung "XXXX" nach einigen Malen der Durchreise den Taliban bekannt geworden sei, ist nicht nachvollziehbar.Es gelang dem Beschwerdeführer zudem nicht, darzulegen, warum er nach seiner Kündigung – und damit der Erfüllung der Forderung der Taliban, seinen Dienst zu beenden – weiterhin Verfolgung zu befürchten gehabt habe bzw. im Falle einer Rückkehr habe. Auf die entsprechende Frage seitens der erkennenden Richterin, antwortete der Beschwerdeführer, es habe in den sechs Monaten nach seiner Kündigung bis zur Ausreise tatsächlich keine weiteren Vorfälle oder Bedrohungen mehr gegeben. Er hätte jedoch Angst um sein Leben und das seiner Kinder gehabt. Außerdem hätten seine Kinder nicht mehr in die Schule gehen können und er habe sich nicht mehr frei bewegen können. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau gaben in der mündlichen Verhandlung jedoch auch an, der Lehrer eines ihrer Söhne habe diesen geohrfeigt, wodurch der Sohn seither auf einem Ohr taub sei. Laut Beschwerdeführer sei dieser Vorfall, neben der behaupteten Bedrohung durch die Taliban, ebenfalls ein Grund gewesen, warum die Kinder nicht mehr zur Schule gegangen seien. Der Beschwerdeführer war darüber hinaus auch nicht imstande, nachvollziehbar zu begründen, warum er seiner Tätigkeit für den Geheimdienst sieben Jahre lang ohne Vorkommnisse nachgehen konnte, jedoch plötzlich sechs Monate vor seiner Ausreise deshalb verfolgt worden sei. Auf die entsprechende Frage gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, über seine Tätigkeit habe nicht einmal sein Cousin und die Dorfbewohner Bescheid gewusst. Dieselbe Frage beantwortete er in der Einvernahme durch die belangte Behörde damit, sein Beruf sei geheimnisvoll. Sobald die Tätigkeit beim Staatssicherheitsdienst bekannt werde, müsse man kündigen. Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch nicht, schlüssig auszuführen, durch welchen Umstand seine Tätigkeit auf einmal bekannt geworden sei. Sein Vorbringen, auf dem Nachhauseweg aus römisch 40 nach römisch 40 sei er durch ein Dorf gefahren, in dem Taliban gewesen seien, weshalb seine Arbeit für die Abteilung "XXXX" nach einigen Malen der Durchreise den Taliban bekannt geworden sei, ist nicht nachvollziehbar.

Weitere Widersprüche zeigten sich bezüglich der Angaben zum genannten Drohbrief. Gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch an, er und seine Familie seien von den Taliban bedroht worden, und sein Leben sei in Gefahr weil er für den Präsidenten des Geheimdienstes gearbeitet habe, so führte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, die Taliban hätten sich durch ihn Zugang zum Direktor der Nationalen Sicherheitsdirektion verschaffen wollen, um diesen oder dessen Sohn zu entführen (vgl. Seite 31 der Verhandlungsniederschrift). Zu diesem Widerspruch befragt, behauptete der Beschwerdeführer, die Taliban hätten ihn oder seinen Sohn entführen wollen, um durch ihn ein Attentat auf den Direktor verüben zu können (vgl. Seite 40 der Verhandlungsniederschrift). Auf Vorhalt, hätten sich die Taliban durch den Beschwerdeführer Zugang zum Präsidenten des Geheimdienstes verschaffen wollen um diesen zu töten, hätte es keinen Sinn gemacht, den Beschwerdeführer zu seiner Kündigung zu zwingen, antwortete der Beschwerdeführer, die Taliban hätten seinen Sohn entführen wollen, damit der Beschwerdeführer seinem Chef Schaden zufüge, so etwas hätte er jedoch nie getan. Die mehrmalige Änderung der Aussagen zum Kern des Fluchtvorbringens ist nicht nachvollziehbar und somit als weiteres Indiz für ein nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft darlegen, was mit dem Drohbrief passiert sei. Zunächst gab er an, er habe den Brief zuhause aufbewahrt. Von der zur Entscheidung berufenen Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes befragt, wo sich der Brief nun befinde, führte der Beschwerdeführer aus, der Brief sei in XXXX gewesen, es sei eine Kopie davon angefertigt worden. Der Beschwerdeführer hätte diese Kopie sowie weitere Unterlagen per Post zugesandt bekommen sollen, jedoch hätten Polizisten dies nicht erlaubt und den Brief zerrissen. Er habe sämtliche andere Dokumente zur Bestätigung seiner Arbeit als Fahrer für den Geheimdienst erhalten, nur den Brief nicht (vgl. Seite 35 des Verhandlungsprotokolls). Auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen, gab der Beschwerdeführer an, er habe eine Kopie des Briefes auf seinem (Mobil)telefon. Der Beschwerdeführer war nicht imstande zu erklären, aus welchem Grund die Polizisten den Drohbrief zerreißen und nicht zum Versand zulassen hätten sollen, die Unterlagen, die seine Tätigkeit beim Geheimdienst belegen, bei der Post aber genehmigt hätten.Weitere Widersprüche zeigten sich bezüglich der Angaben zum genannten Drohbrief. Gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch an, er und seine Familie seien von den Taliban bedroht worden, und sein Leben sei in Gefahr weil er für den Präsidenten des Geheimdienstes gearbeitet habe, so führte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, die Taliban hätten sich durch ihn Zugang zum Direktor der Nationalen Sicherheitsdirektion verschaffen wollen, um diesen oder dessen Sohn zu entführen vergleiche Seite 31 der Verhandlungsniederschrift). Zu diesem Widerspruch befragt, behauptete der Beschwerdeführer, die Taliban hätten ihn oder seinen Sohn entführen wollen, um durch ihn ein Attentat auf den Direktor verüben zu können vergleiche Seite 40 der Verhandlungsniederschrift). Auf Vorhalt, hätten sich die Taliban durch den Beschwerdeführer Zugang zum Präsidenten des Geheimdienstes verschaffen wollen um diesen zu töten, hätte es keinen Sinn gemacht, den Beschwerdeführer zu seiner Kündigung zu zwingen, antwortete der Beschwerdeführer, die Taliban hätten seinen Sohn entführen wollen, damit der Beschwerdeführer seinem Chef Schaden zufüge, so etwas hätte er jedoch nie getan. Die mehrmalige Änderung der Aussagen zum Kern des Fluchtvorbringens ist nicht nachvollziehbar und somit als weiteres Indiz für ein nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft darlegen, was mit dem Drohbrief passiert sei. Zunächst gab er an, er habe den Brief zuhause aufbewahrt. Von der zur Entscheidung berufenen Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes befragt, wo sich der Brief nun befinde, führte der Beschwerdeführer aus, der Brief sei in römisch 40 gewesen, es sei eine Kopie davon angefertigt worden. Der Beschwerdeführer hätte diese Kopie sowie weitere Unterlagen per Post zugesandt bekommen sollen, jedoch hätten Polizisten dies nicht erlaubt und den Brief zerrissen. Er habe sämtliche andere Dokumente zur Bestätigung seiner Arbeit als Fahrer für den Geheimdienst erhalten, nur den Brief nicht vergleiche Seite 35 des Verhandlungsprotokolls). Auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen, gab der Beschwerdeführer an, er habe eine Kopie des Briefes auf seinem (Mobil)telefon. Der Beschwerdeführer war nicht imstande zu erklären, aus welchem Grund die Polizisten den Drohbrief zerreißen und nicht zum Versand zulassen hätten sollen, die Unterlagen, die seine Tätigkeit beim Geheimdienst belegen, bei der Post aber genehmigt hätten.

Schließlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht schlüssig, weil die vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfälle zum Drohbrief und zur Zerstörung der Hofmauer, somit wesentliche Teile seines Fluchtvorbringens, die letztlich zur Flucht aus dem Herkunftsstaat geführt haben, im Widerspruch zu den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich des zeitliches Ablaufes stehen. Diesbezüglich gab die Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung an, dass ein Teil der Mauer des Hauses durch eine Explosion einer Bombe zerstört worden sei. Am nächsten Tag seien sie dorthin gegangen und sie hätten ihn (gemeint: den Drohbrief) gefunden (vgl. Seite 19 der Verhandlungsniederschrift). Auf Vorhalt, dass Ihre Angaben im Widerspruch zu ihren Ausführungen im Rahmen der Einvernahme stünden (AS 69), vermeinte die Ehefrau des Beschwerdeführers nunmehr, dass die zeitliche Abfolge der behaupteten Geschehnisse - wie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht – stimme. Auch wenn der Rechtsvertreter diesbezüglich entgegnete, dass es keine Rückübersetzung nach der ersten Verhandlung am 26.04.2017 gegeben habe und dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Afghanistan ein "anderes Zeitverständnis" gehabt habe, ist zu bemerken, dass diese behaupteten Vorfälle fluchtkausal gewesen sein sollen, wodurch auf konkrete Frage nach dem zeitlichen Ablauf der Geschehnisse erwartet werden kann, dass sie entsprechend der korrekten zeitlichen Abfolge vorgebracht werden (vgl. Seite 19 f. der Verhandlungsniederschrift). Ferner traten in diesem Zusammenhang auch weitere Widersprüche zutage, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers angab, dass der Drohbrief hereingebracht worden sei, sie habe ihn auch gesehen und sie hätten alle geweint (vgl. Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Der Beschwerdeführer wiederum gab an, an dem Tag, als die Bombe hochgegangen sei, habe er sich entschieden, den Brief auch seiner Frau zu zeigen (vgl. Seite 36 der Verhandlungsniederschrift).Schließlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht schlüssig, weil die vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfälle zum Drohbrief und zur Zerstörung der Hofmauer, somit wesentliche Teile seines Fluchtvorbringens, die letztlich zur Flucht aus dem Herkunftsstaat geführt haben, im Widerspruch zu den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich des zeitliches Ablaufes stehen. Diesbezüglich gab die Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung an, dass ein Teil der Mauer des Hauses durch eine Explosion einer Bombe zerstört worden sei. Am nächsten Tag seien sie dorthin gegangen und sie hätten ihn (gemeint: den Drohbrief) gefunden vergleiche Seite 19 der Verhandlungsniederschrift). Auf Vorhalt, dass Ihre Angaben im Widerspruch zu ihren Ausführungen im Rahmen der Einvernahme stünden (AS 69), vermeinte die Ehefrau des Beschwerdeführers nunmehr, dass die zeitliche Abfolge der behaupteten Geschehnisse - wie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht – stimme. Auch wenn der Rechtsvertreter diesbezüglich entgegnete, dass es keine Rückübersetzung nach der ersten Verhandlung am 26.04.2017 gegeben habe und dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Afghanistan ein "anderes Zeitverständnis" gehabt habe, ist zu bemerken, dass diese behaupteten Vorfälle fluchtkausal gewesen sein sollen, wodurch auf konkrete Frage nach dem zeitlichen Ablauf der Geschehnisse erwartet werden kann, dass sie entsprechend der korrekten zeitlichen Abfolge vorgebracht werden vergleiche Seite 19 f. der Verhandlungsniederschrift). Ferner traten in diesem Zusammenhang auch weitere Widersprüche zutage, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers angab, dass der Drohbrief hereingebracht worden sei, sie habe ihn auch gesehen und sie hätten alle geweint vergleiche Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Der Beschwerdeführer wiederum gab an, an dem Tag, als die Bombe hochgegangen sei, habe er sich entschieden, den Brief auch seiner Frau zu zeigen vergleiche Seite 36 der Verhandlungsniederschrift).

Vor dem Hintergrund der dargestellten Widersprüche, Ungereimtheiten und der Unplausibilität ist festzuhalten, dass dem Fluchtvorbringen (betreffend die Gefahr, auf Grund seiner ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Fahrer für den Nationalen Sicherheitsdienst in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt durch die Taliban ausgesetzt zu sein) entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Glaubwürdigkeit zukommt. Vor diesem Hintergrund vermochte auch – wie bereits ausgeführt – der vom Beschwerdeführer vorgelegte "Drohbrief" das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte zu überzeugen, zumal solche Drohbriefe dem notorischen Amtswissen nach bekannter Weise leicht zu fälschen sind und in Afghanistan in großem Umfang hergestellt werden (vgl. hierzu auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016 zu Drohbriefen der Taliban in Afghanistan). Insofern in diesem Zusammenhang im Rahmen der Stellungnahme vom 17.05.2017 ausgeführt wird, dass sich jene Briefe, die zur unverzüglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Regime auffordern, als überwiegend wahr erweisen würden, was sich – so in der Stellungnahme – aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan vom 28.07.2016 ergebe – ist entgegenzuhalten, dass diese Aussage mit dem in der Stellungnahem formulierten Wortlaut keine Deckung in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation findet (siehe Seite 2 f. der Anfragebeantwortung). Daher erübrigt sich eine Untersuchung des vorgelegten Drohbriefes auf dessen Echtheit.Vor dem Hintergrund der dargestellten Widersprüche, Ungereimtheiten und der Unplausibilität ist festzuhalten, dass dem Fluchtvorbringen (betreffend die Gefahr, auf Grund seiner ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Fahrer für den Nationalen Sicherheitsdienst in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt durch die Taliban ausgesetzt zu sein) entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Glaubwürdigkeit zukommt. Vor diesem Hintergrund vermochte auch – wie bereits ausgeführt – der vom Beschwerdeführer vorgelegte "Drohbrief" das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte zu überzeugen, zumal solche Drohbriefe dem notorischen Amtswissen nach bekannter Weise leicht zu fälschen sind und in Afghanistan in großem Umfang hergestellt werden vergleiche hierzu auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016 zu Drohbriefen der Taliban in Afghanistan). Insofern in diesem Zusammenhang im Rahmen der Stellungnahme vom 17.05.2017 ausgeführt wird, dass sich jene Briefe, die zur unverzüglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Regime auffordern, als überwiegend wahr erweisen würden, was sich – so in der Stellungnahme – aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan vom 28.07.2016 ergebe – ist entgegenzuhalten, dass diese Aussage mit dem in der Stellungnahem formulierten Wortlaut keine Deckung in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation findet (siehe Seite 2 f. der Anfragebeantwortung). Daher erübrigt sich eine Untersuchung des vorgelegten Drohbriefes auf dessen Echtheit.

3.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die zitierten Länderberichte und die angeführte UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 wurden in die mündliche Verhandlung eingebracht. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.05.2017 vermochte der Beschwerdeführer die Korrektheit dieser Erkenntnisquellen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in Zweifel zu ziehen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (in der Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (in der Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005 (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005 (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.

Zu A.) I.: Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A.) römisch eins.: Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).4.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

4.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt 3.2. dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen (Bedrohung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fahrer für den Nationalen Sicherheitsdienst) keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen daher nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus dem von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Es mangelt daher an den Voraussetzungen für die (originäre) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

4.3. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.4.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.-dieser nicht straffällig geworden ist;

2.-die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2.-die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 2 Abs. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im Hinblick auf den Beschwerdeführer bedeutet dies:

Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit., weil die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Da der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit., weil die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Da der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.

Der Beschwerdeführer ist bisher nicht straffällig geworden.

Gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der der Asylberechtigten und ihren Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach dem BF mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass der Status des Asylberechtigten im Zuge eines Familienverfahrens zu gewähren ist.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4.4. Zur befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von drei Jahren:

Da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 02.02.2016 und damit nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, finden die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 daher gemäß § 75 Abs. 24 leg.cit. im vorliegenden Fall Anwendung, weshalb im Spruch ebenfalls ausgesprochen wurde, dass eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von drei Jahren erteilt wird. Gemäß § 3 Abs. 4b AsylG 2005 richtet sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird.Da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 02.02.2016 und damit nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, finden die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 daher gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im vorliegenden Fall Anwendung, weshalb im Spruch ebenfalls ausgesprochen wurde, dass eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von drei Jahren erteilt wird. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 richtet sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird.

Die Aufenthaltsberechtigung verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, befristete
Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W265.2149728.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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