TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/27 W171 2162402-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2017
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Entscheidungsdatum

27.06.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 2162402-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2017, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2017, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2017, Zl: XXXX aufgehoben, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 26.05.2017 bis zum 27.06.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2017, Zl: römisch 40 aufgehoben, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 26.05.2017 bis zum 27.06.2017 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreter Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreter Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen u. Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen u. Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste im Dezember 2011 in Österreich ein und stellte am 29.12.2011 und am 20.03.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2016, rechtskräftig am 02.11.2016, wurde die behördliche Rückkehrentscheidung (Bescheid vom 20.11.2015) vollinhaltlich bestätigt und erwuchs die ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG in Rechtskraft.1.2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2016, rechtskräftig am 02.11.2016, wurde die behördliche Rückkehrentscheidung (Bescheid vom 20.11.2015) vollinhaltlich bestätigt und erwuchs die ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Rechtskraft.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 20.03.2017 wurde über den BF ein gelinderes Mittel verhängt. Er wurde verpflichtet, sich in einem Personenanhaltezentrum aufzuhalten und sich täglich dort zu melden. Die Maßnahme begann mit 23.03.2017 und begann der BF bereits am 24., und dann am 26., 27. und 28. März gegen seine Meldepflicht in der Unterkunft zu verstoßen, indem er sich nicht bei der Meldestelle meldete und auch sonst in der Unterkunft nicht anwesend gewesen ist.

1.4. Am 03. bzw. 10.05.2017 wurden seitens des BFA weitere Unterlagen zur Erlangung des Heimreisezertifikates für den BF an die Botschaft übermittelt. Am 25.05.2017 erfolgte sodann die Festnahme des BF und wurde über ihn am 26.05.2017 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde im Bescheid ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege und er dieser nicht nachgekommen sei. Nach einer neuerlichen Einbringung eines Asylantrags habe er sich diesem Verfahren durch Untertauchen entzogen. Bereits vor Verhängung der Schubhaft sei der BF einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen und sei er auch sonst im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet gewesen. Der BF sei auf einer Unterkunft durch die Bundesbetreuung angewiesen, habe jedoch gegen das über ihn verhängte gelindere Mittel (Meldeverpflichtung u. Wohnsitznahme) verstoßen. Betreffend der Asylfolgeanträge der Familienangehörigen werde festgehalten, dass diesen der faktische Abschiebeschutz bereits rechtskräftig aberkannt worden sei. Der BF sei in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, beziehe keine Grundversorgung und könne sich seinen Lebensunterhalt nicht auf legale Weise finanzieren. Er sei weder meldeamtlich erfasst, noch könne er sich eine dauernde Unterkunft finanzieren. Integriert in der österreichischen Gesellschaft sei der BF nicht. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass der BF nicht bereit sei, an seiner Abschiebung mitzuwirken und sei aufgrund der sich im Verfahren ergebenden Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen. Die Tatbestände der Z 3, 7 und 9 seien gegeben. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei auch verhältnismäßig, und sei die nochmalige Verhängung eines gelinderten Mittels jedenfalls nicht ausreichend, eine baldige Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu sichern. Aufgrund des Überwiegens des öffentlichen Interesses an einer baldigen Außerlandesbringung des BF sei klar zu sehen, dass den privaten Interessen auf Schonung der persönlichen Freiheit kein adäquater Stellenwert zukomme. Die gegenständliche Schubhaft sei daher auch als Ultima-Ratio-Maßnahme anzusehen.1.4. Am 03. bzw. 10.05.2017 wurden seitens des BFA weitere Unterlagen zur Erlangung des Heimreisezertifikates für den BF an die Botschaft übermittelt. Am 25.05.2017 erfolgte sodann die Festnahme des BF und wurde über ihn am 26.05.2017 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde im Bescheid ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege und er dieser nicht nachgekommen sei. Nach einer neuerlichen Einbringung eines Asylantrags habe er sich diesem Verfahren durch Untertauchen entzogen. Bereits vor Verhängung der Schubhaft sei der BF einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen und sei er auch sonst im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet gewesen. Der BF sei auf einer Unterkunft durch die Bundesbetreuung angewiesen, habe jedoch gegen das über ihn verhängte gelindere Mittel (Meldeverpflichtung u. Wohnsitznahme) verstoßen. Betreffend der Asylfolgeanträge der Familienangehörigen werde festgehalten, dass diesen der faktische Abschiebeschutz bereits rechtskräftig aberkannt worden sei. Der BF sei in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, beziehe keine Grundversorgung und könne sich seinen Lebensunterhalt nicht auf legale Weise finanzieren. Er sei weder meldeamtlich erfasst, noch könne er sich eine dauernde Unterkunft finanzieren. Integriert in der österreichischen Gesellschaft sei der BF nicht. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass der BF nicht bereit sei, an seiner Abschiebung mitzuwirken und sei aufgrund der sich im Verfahren ergebenden Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen. Die Tatbestände der Ziffer 3, 7 und 9 seien gegeben. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei auch verhältnismäßig, und sei die nochmalige Verhängung eines gelinderten Mittels jedenfalls nicht ausreichend, eine baldige Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu sichern. Aufgrund des Überwiegens des öffentlichen Interesses an einer baldigen Außerlandesbringung des BF sei klar zu sehen, dass den privaten Interessen auf Schonung der persönlichen Freiheit kein adäquater Stellenwert zukomme. Die gegenständliche Schubhaft sei daher auch als Ultima-Ratio-Maßnahme anzusehen.

1.5. Am 30.05.2017 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF und wurde in Form eines mündlichen Bescheides die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im offenen Folgeantragverfahrens gemäß § 12a Abs. 2 AsylG ausgesprochen. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer an, mit einem im Österreich lebenden Cousin in Kontakt zu sein, von diesen jedoch nicht abhängig zu sein. Er spreche etwas Deutsch und sei in Österreich nicht legal erwerbstätig. Er habe sieben Monate im Auto und ohne Geld gelebt, sei bei XXXXgemeldet gewesen und von Freunden unterstützt worden. Mit seiner Ehefrau sei er nach wie vor ein Paar. Er habe jedoch in den letzten Monaten nicht mit den Kindern und der Ehefrau zusammen sein können, da er sich versteckt habe.1.5. Am 30.05.2017 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF und wurde in Form eines mündlichen Bescheides die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im offenen Folgeantragverfahrens gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG ausgesprochen. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer an, mit einem im Österreich lebenden Cousin in Kontakt zu sein, von diesen jedoch nicht abhängig zu sein. Er spreche etwas Deutsch und sei in Österreich nicht legal erwerbstätig. Er habe sieben Monate im Auto und ohne Geld gelebt, sei bei XXXXgemeldet gewesen und von Freunden unterstützt worden. Mit seiner Ehefrau sei er nach wie vor ein Paar. Er habe jedoch in den letzten Monaten nicht mit den Kindern und der Ehefrau zusammen sein können, da er sich versteckt habe.

1.6. Am 31.05.2017 fand eine weitere Einvernahme des BF statt, in welcher er im Wesentlichen aussagte, dass er seine Meldeverpflichtungen im gelinderten Mittel nicht nachgekommen sei, da ein Tschetschene und seine Frau ihm mitgeteilt hätten, dass er abgeschoben werde. Er sei deswegen dort nicht mehr hingegangen und habe sich bei XXXX angemeldet. Seine Ehe mit der Ehefrau, die sich im gelinderten Mittel befand, sei noch aufrecht. Er verfüge lediglich über 30 Euro.1.6. Am 31.05.2017 fand eine weitere Einvernahme des BF statt, in welcher er im Wesentlichen aussagte, dass er seine Meldeverpflichtungen im gelinderten Mittel nicht nachgekommen sei, da ein Tschetschene und seine Frau ihm mitgeteilt hätten, dass er abgeschoben werde. Er sei deswegen dort nicht mehr hingegangen und habe sich bei römisch 40 angemeldet. Seine Ehe mit der Ehefrau, die sich im gelinderten Mittel befand, sei noch aufrecht. Er verfüge lediglich über 30 Euro.

1.7. Gegen die am 26.05.2017 mit Mandatsbescheid verhängte Schubhaft richtete sich die am 23.06.2017 eingebrachte Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG. Im Wesentlichen wurde moniert, dass der BF das gelinderte Mittel verlassen habe, da nach einem Streit mit der Ehegattin ein weiteres Zusammenleben unmöglich gewesen sei. Fehlende Ausreisewilligkeit sowie fehlende soziale und berufliche Bindungen im Zusammenhang mit einer illegalen Einreise seien für sich genommen noch nicht ausreichend, Sicherungsbedarf zu begründen. Darüber hinaus sei nach einer einmonatigen Anhaltung in Schubhaft noch immer kein konkreter Abschiebetermin festgelegt worden bzw. würde ein Heimreisezertifikat noch immer nicht vorliegen. Es sei daher keineswegs davon auszugehen, dass eine Abschiebung in absehbarer Zeit tatsächlich in Frage käme. Die Schubhaft sei daher unverhältnismäßig. Zu Unrecht sei ein gelindertes Mittel nicht in Betracht gezogen worden. Der BF habe eine aufrechte Meldeadresse und sei es ihm möglich, bis zu seiner Abschiebung in bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragte Kostenersatz in gesetzlicher Höhe, als auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.1.7. Gegen die am 26.05.2017 mit Mandatsbescheid verhängte Schubhaft richtete sich die am 23.06.2017 eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG. Im Wesentlichen wurde moniert, dass der BF das gelinderte Mittel verlassen habe, da nach einem Streit mit der Ehegattin ein weiteres Zusammenleben unmöglich gewesen sei. Fehlende Ausreisewilligkeit sowie fehlende soziale und berufliche Bindungen im Zusammenhang mit einer illegalen Einreise seien für sich genommen noch nicht ausreichend, Sicherungsbedarf zu begründen. Darüber hinaus sei nach einer einmonatigen Anhaltung in Schubhaft noch immer kein konkreter Abschiebetermin festgelegt worden bzw. würde ein Heimreisezertifikat noch immer nicht vorliegen. Es sei daher keineswegs davon auszugehen, dass eine Abschiebung in absehbarer Zeit tatsächlich in Frage käme. Die Schubhaft sei daher unverhältnismäßig. Zu Unrecht sei ein gelindertes Mittel nicht in Betracht gezogen worden. Der BF habe eine aufrechte Meldeadresse und sei es ihm möglich, bis zu seiner Abschiebung in bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragte Kostenersatz in gesetzlicher Höhe, als auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.8. Die Behörde legte den Verwaltungsakt dem Gericht am 26.06.2017 vor und führte im Rahmen einer ergänzenden Anfragebeantwortung aus, dass am 10.05.2017 der erste Antrag zur Erstellung eines Heimreisezertifikates erfolgt sei. Aufgrund eines formalen Fehlers seien die Unterlagen jedoch retourniert und nach Vorlage sämtlicher Aktenteile am 01.06.2017 erneut an die Botschaft gesendet worden. Derzeit seien die russischen Behörden mit der Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers befasst. Das Verfahren werde laut Auskunft der Direktion noch drei Monate dauern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stelle am 29.12.2011 und am 20.03.2017 je einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.

1.3. Er leidet an keinen relevanten gesundheitlichen Einschränkungen.

1.4. Er wurde am 25.06.2017 festgenommen und es wurde gegen ihn am 26.06.2017 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Das Asylerstverfahren des BF ist abgeschlossen. Eine durchsetzbare Ausweisung liegt vor.

Im zweiten Asylverfahren wurde der Abschiebeschutz gem. § 12a AsylG aufgehoben.Im zweiten Asylverfahren wurde der Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, AsylG aufgehoben.

2.2. Von einer Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb angemessener Frist unter Beachtung der gesetzlichen höchstzulässigen Fristen ist zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit der notwendigen Sicherheit auszugehen.

2.3. Der BF ist hafttauglich.

2.4. Zum Zeitpunkt der Entscheidung scheint eine Abschiebung innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne nicht mit der notwendigen Sicherheit als gegeben.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF hat die Auflagen einer Meldeverpflichtung im Rahmen eines gegen ihn verhängten gelinderen Mittels nicht eingehalten.

3.2. Der BF verfügte seit dem 27.04.2017 über keine registrierte Meldeadresse und war vom 09.01. bis 14.01.2016 sowie vom 26.07. bis 22.09.2016 in Österreich melderechtlich nicht registriert.

3.3. Er hat in Österreich bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und ist während des zweiten Verfahrens untergetaucht.

3.4. Im Zeitpunkt der zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz lag bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF vor.

3.5. Er ist nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

3.6. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.2. Er hat ausgenommen seiner Kernfamilie, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung im gelinderen Mittel befindet, lediglich zwei weitere Verwandte in Österreich von denen er ökonomisch nicht abhängig ist.

4.3. Der BF ist in Österreich weder beruflich, noch sozial nennenswert integriert.

4.4. Der BF verfügt über kein Vermögen im Inland.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Die Feststellungen zur Person und zum Verfahren ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben in den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gericht des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere hinsichtlich der Feststellungen zu 1.3. wird erörtert, dass der BF im Rahmen der Einvernahme am 30. und am 31.05.2017 keine nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen (lediglich Schluckbeschwerden) angegeben hat. Die hierbei übernommenen Feststellungen aus dem Akt sind im gesamten Verfahren nicht in Zweifel gezogen worden und konnten daher der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):

Die Feststellung hinsichtlich der Aufhebung des Abschiebeschutzes und der Beendigung des Asylerstverfahrens ergibt sich im Wesentlichen aus den Akteninhalt, insbesondere aus der Niederschrift der Einvernahme vom 30.05.2017, in welcher der Abschiebeschutz aufgehoben worden ist.

Die Feststellungen zur Hafttauglichkeit (2.3.) ergibt sich daraus, dass dem Gericht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine anderslautenden Mitteilungen zugekommen sind. Es war daher in Folge von bestehender Hafttauglichkeit des BF auszugehen.

Die Feststellungen zu 2.2. und 2..4. ergeben sich aus dem Informationsschreiben des BFA vom 26. Juni 2017. Darin wird ausgeführt, dass die erste Antragsstellung hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates erst am 10.05.2017 erfolgte und sodann am 01.06.2017 neuerlich ein diesbezüglicher Antrag eingebracht werden musste. Darüber hinaus beträgt nach dieser Information die Dauer eines diesbezüglichen Verfahrens bei der russischen Botschaft jedenfalls noch weitere drei Monate. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer nunmehr bereits einen Monat in Haft befindlich ist, ist in weitere Folge jedenfalls davon auszugehen, dass die gesetzlich vorgesehenen höchstzulässigen Fristen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten werden könnten. Es ist daher nach Ansicht des Gerichtes im vorliegenden Fall nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der späten Antragstellung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates binnen zumutbarer Frist aus der Schubhaft abgeschoben werden wird.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):

Die Feststellung zu 3.1. ergibt sich aus einem im Akt befindlichen Aktenvermerk vom 29.03.2017. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer das letzte Mal am 25. März 2017 seiner Meldeverpflichtung nachgekommen ist.

Durch Blick in das ZMR eröffnet sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anwesenheit in Österreich bereits zwei Mal zuvor melderechtliche Lücken gehabt hat. Er ist daher insgesamt drei Mal für die Behörde nicht greifbar gewesen und untergetaucht. Daraus ergibt sich unter anderem auch die Feststellungen zu 3.6., dass der Beschwerdeführer auch nicht vertrauenswürdig ist. Dies ist auch im Zusammenhang mit der wiederholten Asylantragstellung zu sehen die klar zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die durch Organe der Republik Österreich getroffenen Entscheidungen zu akzeptieren. Die Feststellungen zu 3.3. und 3.4. ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akt. Hinsichtlich der Feststellungen zu 3.5. wird auf die Einvernahme vom 31.05. (Seite 2 unten) verwiesen. Darin sagt der BF eindeutig aus, dass er seine Meldeverpflichtung im März 2017 nicht mehr nachgekommen ist, da man ihm mitgeteilt hat, dass er abgeschoben werden sollte. Daraus ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Aus dem gesamten Verhalten des BF seit seiner Einreise in Österreich ergibt sich für das Gericht im Wege einer Gesamtbetrachtung ganz klar ein Fehlen der Vertrauenswürdigkeit (3.6.).

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):

Die Feststellungen zur fehlenden legalen Erwerbstätigkeit sowie zu seiner Verwandtschaft ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 30.05.2017. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer im eben dieser Einvernahme an, über lediglich 30 Euro zu verfügen. Im Zusammensicht mit den Angaben aus der Anhaltedatei, in welcher vermerkt ist, dass der Beschwerdeführer über Euro 10,-- keine verfügt, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich über keine wesentlichen Vermögenswerte im Inland verfügt (4.4.). Im gesamten Verfahren sind keine nennenswerten sozialen Integrationsmerkmale hervorgekommen und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch in der Beschwerdeschrift finden sich hiezu keine Erläuterungen, sodass das Gericht in weitere Folge vom Fehlen nennenswerter sozialen Kontakte in Inland ausgehen konnte.

2.5.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Die bisher nicht bestehende Kooperationsbereitschaft ergibt sich bereits klar aus dem Ergebnis der Einvernahme im Schubhaftverfahren, weshalb von einer persönlichen Befragung ebenso Abstand genommen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3.

Der Beschwerdeführer hat gegen die ihn treffende Auflage einer Meldeverpflichtung im Rahmen eines verhängten gelinderten Mittels verstoßen. Er war im Inland insgesamt drei Mal über relevante Zeitphasen melderechtlich nicht registriert und daher für die Behörde nicht greifbar. Er hat aus dem Verborgenen heraus einen neuerlichen Asylantrag gestellt, dies obwohl bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn vorgelegen ist. Aus den Einvernahmeprotokollen lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer nicht nur durch seine wiederholte Antragstellung und Ausschöpfung sämtlicher möglicher Rechtsmittel, sondern auch klar erkennbar im Zusammenhang mit seinem letzten Untertauchen nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat freiwillig zurückzukehren. In einer Gesamtsicht des Verhaltens des BF seit seiner Einreise nach Österreich ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zukunftsprognose in keiner Weise vertrauenswürdig ist. Daran kann auch nichts ändern, dass in der Beschwerdeschrift behauptet wird, der Beschwerdeführer habe seine Unterbringungsstelle lediglich verlassen, da er mit seiner Ehegattin unmöglich weiter zusammen leben habe können. Zum einem darf festgehalten werden, dass diesbezüglich keinerlei Aussagen vom BF selbst vorliegen. Ganz im Gegenteil, er bestätigt in den Einvernahmeprotokollen, weiter seine Frau besucht zu haben. Zum anderen ist es nicht richtig, dass der Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit von der Meldestelle eine Meldeadresse in der XXXX gehabt hat. Ein einfacher Blick in das ZMR hätte dieses unrichtige Vorbringen leicht verhindern können.Der Beschwerdeführer hat gegen die ihn treffende Auflage einer Meldeverpflichtung im Rahmen eines verhängten gelinderten Mittels verstoßen. Er war im Inland insgesamt drei Mal über relevante Zeitphasen melderechtlich nicht registriert und daher für die Behörde nicht greifbar. Er hat aus dem Verborgenen heraus einen neuerlichen Asylantrag gestellt, dies obwohl bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn vorgelegen ist. Aus den Einvernahmeprotokollen lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer nicht nur durch seine wiederholte Antragstellung und Ausschöpfung sämtlicher möglicher Rechtsmittel, sondern auch klar erkennbar im Zusammenhang mit seinem letzten Untertauchen nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat freiwillig zurückzukehren. In einer Gesamtsicht des Verhaltens des BF seit seiner Einreise nach Österreich ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zukunftsprognose in keiner Weise vertrauenswürdig ist. Daran kann auch nichts ändern, dass in der Beschwerdeschrift behauptet wird, der Beschwerdeführer habe seine Unterbringungsstelle lediglich verlassen, da er mit seiner Ehegattin unmöglich weiter zusammen leben habe können. Zum einem darf festgehalten werden, dass diesbezüglich keinerlei Aussagen vom BF selbst vorliegen. Ganz im Gegenteil, er bestätigt in den Einvernahmeprotokollen, weiter seine Frau besucht zu haben. Zum anderen ist es nicht richtig, dass der Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit von der Meldestelle eine Meldeadresse in der römisch 40 gehabt hat. Ein einfacher Blick in das ZMR hätte dieses unrichtige Vorbringen leicht verhindern können.

Zur weiteren Argumentation der Rechtsvertretung ist zu sagen, dass im gegenständlichen Fall den Beschwerdeführer nicht nur Ausreiseunwilligkeit und fehlende berufliche und soziale Bindungen vorgeworfen werden. Die Behörde hat darüber hinaus noch weitere im § 76 Abs. 3 FPG genannte Tatbestände angeführt und näher erörtert. Das Gericht geht daher in Übereinstimmung mit dem BFA davon aus, dass im gegenständlichen Fall Sicherungsbedarf gegeben war.Zur weiteren Argumentation der Rechtsvertretung ist zu sagen, dass im gegenständlichen Fall den Beschwerdeführer nicht nur Ausreiseunwilligkeit und fehlende berufliche und soziale Bindungen vorgeworfen werden. Die Behörde hat darüber hinaus noch weitere im Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannte Tatbestände angeführt und näher erörtert. Das Gericht geht daher in Übereinstimmung mit dem BFA davon aus, dass im gegenständlichen Fall Sicherungsbedarf gegeben war.

3.1.4.

Das Verfahren hat jedoch ergeben, dass die Anhaltung des BF nach gerichtlicher Beurteilung sowohl im Zeitpunkt der Verhängung, als auch zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung unverhältnismäßig gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat Ende März seine Meldeverpflichtung nicht eingehalten und wurde zur Festnahme ausgeschrieben. Dennoch ergibt sich aus der Information des BFA vom 26. Juni 2016 dass der erste Antrag zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erst am 10.05.2017 gestellt wurde. Dies zuerst erfolglos, sodass er am 01.06.2017 neuerlich eingebracht werden musste. Im Hinblick darauf, dass weiters damit zu rechnen ist, dass die russische Botschaft noch weitere drei Monate für die Bearbeitung benötigen wird, sieht das erkennende Gericht hier eine Unverhältnismäßigkeit für gegeben an. Es stellt sich für das Gericht die Frage, weshalb das BFA nicht bereits bei Verhängung des gelinderten Mittels im Monat März 2017 den notwendigen Antrag zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestellt hat. Hätte das BFA bereits damals den Antrag gestellt, würden sich nach Ansicht des Gerichts keine Probleme der Verhältnismäßigkeit ergeben. Im vorliegenden Fall war es jedoch anders. Das Heimreisezertifikat wurde erst sehr spät (10.05. bzw. 01.06.2017) beantragt und ist derzeit nicht klar, ob innerhalb der gesetzlichen Haftfrist überhaupt ein Heimreisezertifikat zu erlangen sein wird. Stellt man diesen Fakten gegenüber, dass der Beschwerdeführer im Inland bisher nicht straffällig geworden ist und nunmehr in Haft über Monate von seiner Familie getrennt würde, so ergibt sich, dass die öffentlichen Interessen an einer baldigen Außerlandesbringung im vorliegenden Fall aufgrund der noch unsicheren Effektuierbarkeit und dem Fehlen des Heimreisezertifikates hinter den persönlichen Interessen auf Schonung der persönlichen Freiheit zurückstehen muss.

Die Verhängung und die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft waren daher nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht als verhältnismäßig anzusehen und wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

3.1.5. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens aus den Angaben im Akt hinreichend geklärt werden konnte. Die Einvernahme des BF bzw. die Einvernahme von Zeugen war ebenfalls nicht erforderlich.

Zu Spruchpunkt II. und III. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Rückersatz der Eingabegebühr

Aus dem vorgelegten Zahlungsbeleg ergibt sich nicht, dass es sich dabei um die geltend gemachte Eingabengebühr handelt. Darüber hinaus besteht für den Ersatz der Eingabegebühr keine Rechtsgrundlage.

Zu Spruchpunkt B. – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2162402.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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