TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/29 W199 2100916-1

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Veröffentlicht am 29.06.2017
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Entscheidungsdatum

29.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GGG Art.1 §30
GGG Art.1 §32 TP13
GGG Art.1 §32 TP13 litc
GGG §32 TP13 lita
MedienG §14 Abs1
MedienG §20
MedienG §20 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GGG Art. 1 § 32 heute
  2. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2034 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2034 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. GGG Art. 1 § 32 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  5. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.10.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  6. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.08.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  7. GGG Art. 1 § 32 gültig von 30.07.2026 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  8. GGG Art. 1 § 32 gültig von 19.02.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  9. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  10. GGG Art. 1 § 32 gültig von 19.04.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2024
  11. GGG Art. 1 § 32 gültig von 17.02.2024 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  12. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2024 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2023
  13. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.08.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2023
  14. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.12.2022 bis 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022
  15. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2022 bis 30.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2022
  16. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.05.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  17. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  18. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2022 bis 16.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  19. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2022 bis 14.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2021
  20. GGG Art. 1 § 32 gültig von 17.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  21. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2021 bis 16.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  22. GGG Art. 1 § 32 gültig von 15.05.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  23. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.05.2021 bis 14.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2021
  24. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  25. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.08.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2019
  26. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2019
  27. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2019
  28. GGG Art. 1 § 32 gültig von 15.08.2018 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  29. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2017
  30. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  31. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2017
  32. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2018 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 152/2017
  33. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2018 bis 31.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  34. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2017
  35. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  36. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2018 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 152/2017
  37. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2017
  38. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  39. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.08.2017 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 152/2017
  40. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  41. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2017 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2017
  42. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2017 bis 31.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  43. GGG Art. 1 § 32 gültig von 26.06.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  44. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.06.2017 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2017
  45. GGG Art. 1 § 32 gültig von 18.01.2017 bis 31.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  46. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2016 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  47. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  48. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2016 bis 16.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  49. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2014
  50. GGG Art. 1 § 32 gültig von 17.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  51. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2015 bis 16.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  52. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  53. GGG Art. 1 § 32 gültig von 12.08.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  54. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2013
  55. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2013
  56. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2013
  57. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  58. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.11.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2013
  59. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.11.2013 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  60. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.11.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2013
  61. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.10.2013 bis 31.10.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2013
  62. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2013 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  63. GGG Art. 1 § 32 gültig von 30.06.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  64. GGG Art. 1 § 32 gültig von 30.06.2013 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  65. GGG Art. 1 § 32 gültig von 30.06.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2012
  66. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.02.2013 bis 29.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  67. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2013 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  68. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2012
  69. GGG Art. 1 § 32 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  70. GGG Art. 1 § 32 gültig von 07.05.2012 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  71. GGG Art. 1 § 32 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2011
  72. GGG Art. 1 § 32 gültig von 07.05.2012 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  73. GGG Art. 1 § 32 gültig von 07.05.2012 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011
  74. GGG Art. 1 § 32 gültig von 25.04.2012 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  75. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2012 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  76. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  77. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2011
  78. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.08.2011 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011
  79. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  80. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.04.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  81. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  82. GGG Art. 1 § 32 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  83. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  84. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  85. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  86. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  87. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 188/2009
  88. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  89. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  90. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  91. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2009 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  92. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  93. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.03.2008 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  94. GGG Art. 1 § 32 gültig von 15.12.2007 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2007
  95. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2007 bis 14.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  96. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 252/2006
  97. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
  98. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 252/2006
  99. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  100. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
  101. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2007 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  102. GGG Art. 1 § 32 gültig von 18.08.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 252/2006
  103. GGG Art. 1 § 32 gültig von 18.08.2006 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
  104. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.08.2006 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 252/2006
  105. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.03.2006 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  106. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005
  107. GGG Art. 1 § 32 gültig von 02.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  108. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2005 bis 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2004
  109. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2005 bis 07.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  110. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  111. GGG Art. 1 § 32 gültig von 08.10.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2004
  112. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2004 bis 07.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  113. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2003
  114. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002
  115. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  116. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  117. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2001
  118. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2001
  119. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2001
  120. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.05.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2001
  121. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.03.2001 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  122. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.03.2001 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  123. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2001 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  124. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  125. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  126. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  127. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  128. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  129. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1997
  130. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  131. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  132. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  133. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.10.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1995
  134. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1995
  135. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.05.1995 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  136. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 912/1994
  137. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  138. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.12.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 912/1994
  139. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.03.1994 bis 30.11.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  140. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.09.1993 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  141. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1991
  142. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1991
  143. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  144. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1990
  145. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1989
  146. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  147. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1991
  148. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1990
  149. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  150. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1989
  151. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  152. GGG Art. 1 § 32 gültig von 01.01.1988 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. MedienG § 14 heute
  2. MedienG § 14 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 14 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  1. MedienG § 20 heute
  2. MedienG § 20 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 20 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  1. MedienG § 20 heute
  2. MedienG § 20 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 20 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Spruch

W199 2100916-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 21.01.2015, Zl. Jv 9196/14 g-33, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.01.2015, Zl. Jv 9196/14 g-33, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß TP 13 lit. a und c GGG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß TP 13 Litera a und c GGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer führte als Antragsteller vor dem Landesgericht XXXX (in der Folge: Landesgericht) gegen die XXXX als Antragsgegnerin ein Verfahren nach dem Mediengesetz BGBl. 314/1981 (in der Folge: MedienG). Mit Urteil vom 31.10.2013 wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, in Frist und Form des § 13 MedienG im periodischen Druckwerk XXXX eine im Einzelnen textierte Gegendarstellung zu veröffentlichen. Gemäß § 18 Abs. 2 zweiter Satz MedienG wurde die Entscheidung über den Antrag auf Verhängung einer Geldbuße dem allenfalls fortgesetzten Verfahren vorbehalten. Am 8.11.2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag gemäß § 16 Abs. 1 MedienG, das Verfahren fortzusetzen und über seinen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße über die Antragsgegnerin zu entscheiden.1.1. Der Beschwerdeführer führte als Antragsteller vor dem Landesgericht römisch 40 (in der Folge: Landesgericht) gegen die römisch 40 als Antragsgegnerin ein Verfahren nach dem Mediengesetz Bundesgesetzblatt 314 aus 1981, (in der Folge: MedienG). Mit Urteil vom 31.10.2013 wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, in Frist und Form des Paragraph 13, MedienG im periodischen Druckwerk römisch 40 eine im Einzelnen textierte Gegendarstellung zu veröffentlichen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz MedienG wurde die Entscheidung über den Antrag auf Verhängung einer Geldbuße dem allenfalls fortgesetzten Verfahren vorbehalten. Am 8.11.2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MedienG, das Verfahren fortzusetzen und über seinen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße über die Antragsgegnerin zu entscheiden.

Am 15.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag und führte aus, die Antragsgegnerin habe die (ihr) mit dem genannten Urteil aufgetragene Gegendarstellung nunmehr in der Ausgabe der XXXX vom XXXX fristgerecht, jedoch nicht formgerecht (§ 13 Abs. 3 und 4 MedienG) veröffentlicht. Der Beschwerdeführer stellte daher gemäß § 20 Abs. 1 MedienG den Antrag, über die Antragsgegnerin wegen der nicht gehörigen Veröffentlichung der Gegendarstellung laut dem genannten Urteil in der genannten Ausgabe der XXXX eine Geldbuße zu verhängen und sie zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens zu verpflichten.Am 15.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag und führte aus, die Antragsgegnerin habe die (ihr) mit dem genannten Urteil aufgetragene Gegendarstellung nunmehr in der Ausgabe der römisch 40 vom römisch 40 fristgerecht, jedoch nicht formgerecht (Paragraph 13, Absatz 3 und 4 MedienG) veröffentlicht. Der Beschwerdeführer stellte daher gemäß Paragraph 20, Absatz eins, MedienG den Antrag, über die Antragsgegnerin wegen der nicht gehörigen Veröffentlichung der Gegendarstellung laut dem genannten Urteil in der genannten Ausgabe der römisch 40 eine Geldbuße zu verhängen und sie zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens zu verpflichten.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer weitere Anträge, in denen er ausführte, die Antragsgegnerin habe die (ihr) mit dem genannten Urteil aufgetragene Gegendarstellung in näher genannten Ausgaben der XXXX "nicht (neuerlich)" veröffentlicht. Der Beschwerdeführer stellte daher gemäß § 20 Abs. 1 MedienG jeweils den Antrag, über die Antragsgegnerin wegen der Nichtveröffentlichung in einer jeweils genannten Ausgabe der XXXX eine Geldbuße zu verhängen und sie zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens zu verpflichten.In der Folge stellte der Beschwerdeführer weitere Anträge, in denen er ausführte, die Antragsgegnerin habe die (ihr) mit dem genannten Urteil aufgetragene Gegendarstellung in näher genannten Ausgaben der römisch 40 "nicht (neuerlich)" veröffentlicht. Der Beschwerdeführer stellte daher gemäß Paragraph 20, Absatz eins, MedienG jeweils den Antrag, über die Antragsgegnerin wegen der Nichtveröffentlichung in einer jeweils genannten Ausgabe der römisch 40 eine Geldbuße zu verhängen und sie zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens zu verpflichten.

1.2. Mit Beschluss vom 2.1.2014 wies das Landesgericht die Anträge ab.

2.1. Am 8.10.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, Gerichtsgebühren zurückzuzahlen. Begründend führte er aus, vom Konto seiner Vertreter seien folgende Gerichtsgebühren eingezogen worden:

21.11.2013: 78 Euro

21.11.2013: 256 Euro

2.12.2013: 78 Euro

10.12.2013: 78 Euro

30.12.2013: 78 Euro

17.1.2014: 78 Euro

Das fortgesetzte Verfahren (§ 16 MedienG) sei nur ein gesonderter Verfahrensabschnitt, nicht aber ein eigenes Verfahren. Es seien daher für den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens keine Gerichtsgebühren zu entrichten (Hinweis auf Anm. 1 zu TP 13 Gerichtsgebührengesetz BGBl. 501/1984 [in der Folge: GGG]). Gleiches gelte für die Durchsetzungs- und Folgeanträge gemäß § 20 MedienG. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 GGG iVm § 6 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG), die von ihm entrichteten Gerichtsgebühren, die er wie oben dargelegt aufzählte, zurückzuzahlen.Das fortgesetzte Verfahren (Paragraph 16, MedienG) sei nur ein gesonderter Verfahrensabschnitt, nicht aber ein eigenes Verfahren. Es seien daher für den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens keine Gerichtsgebühren zu entrichten (Hinweis auf Anmerkung 1 zu TP 13 Gerichtsgebührengesetz Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, [in der Folge: GGG]). Gleiches gelte für die Durchsetzungs- und Folgeanträge gemäß Paragraph 20, MedienG. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, GGG in Verbindung mit Paragraph 6, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG), die von ihm entrichteten Gerichtsgebühren, die er wie oben dargelegt aufzählte, zurückzuzahlen.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes – die belangte Behörde – diesen Rückzahlungsantrag nicht statt. Begründend heißt es, der Beschwerdeführer habe am 10.10.2013 einen Antrag nach § 9 ff. MedienG eingebracht, über den am 31.10.2013 entschieden worden sei. Mit Schriftsatz vom 6.11.2013 habe er gemäß § 16 Abs. 1 MedienG die Fortsetzung des Verfahrens beantragt; gemäß TP 13 lit. a GGG seien Eingabengebühren von 256 Euro mittels Gebühreneinzugs entrichtet worden.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes – die belangte Behörde – diesen Rückzahlungsantrag nicht statt. Begründend heißt es, der Beschwerdeführer habe am 10.10.2013 einen Antrag nach Paragraph 9, ff. MedienG eingebracht, über den am 31.10.2013 entschieden worden sei. Mit Schriftsatz vom 6.11.2013 habe er gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MedienG die Fortsetzung des Verfahrens beantragt; gemäß TP 13 Litera a, GGG seien Eingabengebühren von 256 Euro mittels Gebühreneinzugs entrichtet worden.

Mit Schriftsätzen vom 15.11.2013, 21.11.2013, 28.11.2013, 12.12.2013 und 2.1.2014 seien weitere Durchsetzungs- und Folgeanträge gemäß § 20 Abs. 1 MedienG gestellt worden, für die jeweils gemäß TP 13 lit. c GGG eine Eingabengebühr von 78 Euro, insgesamt 390 Euro, mittels Gebühreneinzugs entrichtet worden seien. In rechtlicher Hinsicht referiert die belangte Behörde den Inhalt der § 2 Z 2 und § 30 GGG sowie der TP 13 GGG und führt aus, die Eingaben- und Fortsetzungsgebühren gemäß TP 13 GGG seien in der richtigen Höhe und vom richtigen Zahlungspflichtigen mittels Gebühreneinzugs entrichtet worden, daher komme eine Rückzahlung nicht in Betracht.Mit Schriftsätzen vom 15.11.2013, 21.11.2013, 28.11.2013, 12.12.2013 und 2.1.2014 seien weitere Durchsetzungs- und Folgeanträge gemäß Paragraph 20, Absatz eins, MedienG gestellt worden, für die jeweils gemäß TP 13 Litera c, GGG eine Eingabengebühr von 78 Euro, insgesamt 390 Euro, mittels Gebühreneinzugs entrichtet worden seien. In rechtlicher Hinsicht referiert die belangte Behörde den Inhalt der Paragraph 2, Ziffer 2 und Paragraph 30, GGG sowie der TP 13 GGG und führt aus, die Eingaben- und Fortsetzungsgebühren gemäß TP 13 GGG seien in der richtigen Höhe und vom richtigen Zahlungspflichtigen mittels Gebühreneinzugs entrichtet worden, daher komme eine Rückzahlung nicht in Betracht.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 4.2.2015. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gemäß § 20 Abs. 1 MedienG (acht) Durchsetzungsanträge gestellt, und zwar am 15.11.2013, am 21.11.2013, am 28.11.2013, am 5.12.2013, am 12.12.2013, am 19.12.2013, am 27.12.2013 und am 2.1.2014. Die ersten vier dieser Anträge seien mit Beschluss des Landesgerichtes vom 2.1.2014 abgewiesen worden. Eine Beschwerde dagegen habe das Oberlandesgericht XXXX mit Beschluss vom 24.2.2014 verworfen, der Beschwerdeführer habe in der Folge die noch offenen Durchsetzungsanträge zurückgezogen. Der Beschwerdeführer zählt die vom Konto seiner Vertreter eingezogenen Gerichtsgebühren wie im seiner zeitigen Antrag auf, zusätzlich noch:3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 4.2.2015. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gemäß Paragraph 20, Absatz eins, MedienG (acht) Durchsetzungsanträge gestellt, und zwar am 15.11.2013, am 21.11.2013, am 28.11.2013, am 5.12.2013, am 12.12.2013, am 19.12.2013, am 27.12.2013 und am 2.1.2014. Die ersten vier dieser Anträge seien mit Beschluss des Landesgerichtes vom 2.1.2014 abgewiesen worden. Eine Beschwerde dagegen habe das Oberlandesgericht römisch 40 mit Beschluss vom 24.2.2014 verworfen, der Beschwerdeführer habe in der Folge die noch offenen Durchsetzungsanträge zurückgezogen. Der Beschwerdeführer zählt die vom Konto seiner Vertreter eingezogenen Gerichtsgebühren wie im seiner zeitigen Antrag auf, zusätzlich noch:

14.10.2013: 256 Euro

27.3.2014: 78 Euro

27.3.2014: 78 Euro

Er schildert sein Vorbringen aus dem Rückzahlungsantrag und ergänzt, ein Antrag auf Rückforderung der am 14.10.2013 (256 Euro) und am 27.3.2014 (zweimal 78 Euro, ds. 156 Euro) eingezogenen Gerichtsgebühren sei irrtümlich unterblieben, dies werde nachgeholt werden. Die Gebühr vom 21.11.2013 sei entweder für den Durchsetzungsantrag vom 15.11.2013 oder für den Antrag gemäß § 16 MedienG vom 6.11.2013 eingezogen worden.Er schildert sein Vorbringen aus dem Rückzahlungsantrag und ergänzt, ein Antrag auf Rückforderung der am 14.10.2013 (256 Euro) und am 27.3.2014 (zweimal 78 Euro, ds. 156 Euro) eingezogenen Gerichtsgebühren sei irrtümlich unterblieben, dies werde nachgeholt werden. Die Gebühr vom 21.11.2013 sei entweder für den Durchsetzungsantrag vom 15.11.2013 oder für den Antrag gemäß Paragraph 16, MedienG vom 6.11.2013 eingezogen worden.

Das GGG sehe grundsätzlich keine Gerichtsgebührenpflicht für Verfahren nach dem MedienG vor, sofern es sich nicht um ein Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage (§ 71 StPO) handle (TP 13 GGG; Hinweis auf deren – wie der Beschwerdeführer meint: – Überschrift "V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen"). TP 13 lit. c GGG ("sonstige Anträge nach dem Mediengesetz") stehe damit nicht in Widerspruch, weil Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen oft wegen Medieninhaltsdelikten (§ 1 Abs. 1 Z 12 MedienG) stattfänden. In solchen Fällen habe der Privatankläger nicht nur das Recht auf Bestrafung des Täters, sondern auch das Recht, Anträge auf Einziehung (§ 33 MedienG), Urteilveröffentlichung (§ 34 MedienG), Beschlagnahme (§ 36 MedienG) und Mitteilung über das Verfahren (§ 37 MedienG) zu stellen. Dabei handle es sich um die in TP 13 lit. c GGG erwähnten "sonstige[n] Anträge nach dem Mediengesetz". Das hier in Rede stehende Verfahren gemäß den §§ 9 ff. MedienG sei aber weder ein Strafverfahren noch ein Verfahren auf Grund einer Privatanklage. Zwar sei es prozessual dem Privatanklageverfahren nachgebildet, die diesbezügliche Verweisung (§ 14 Abs. 3 dritter Satz MedienG) erfasse aber nur die StPO, nicht auch das GGG. Selbst wenn man aber TP 13 GGG "analog" (Anführungszeichen in der Beschwerde) auf Verfahren nach dem MedienG anwenden wollte, die keine Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen seien, verkenne die belangte Behörde, dass es sich beim Durchsetzungsverfahren (§ 20 MedienG) nur um einen Verfahrensabschnitt handle. Solche Anträge seien daher gerade keine "Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens", zumal da Anm. 1 zu TP 13 GGG bestimme, dass neben den Eingabengebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten seien.Das GGG sehe grundsätzlich keine Gerichtsgebührenpflicht für Verfahren nach dem MedienG vor, sofern es sich nicht um ein Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage (Paragraph 71, StPO) handle (TP 13 GGG; Hinweis auf deren – wie der Beschwerdeführer meint: – Überschrift "V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen"). TP 13 Litera c, GGG ("sonstige Anträge nach dem Mediengesetz") stehe damit nicht in Widerspruch, weil Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen oft wegen Medieninhaltsdelikten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG) stattfänden. In solchen Fällen habe der Privatankläger nicht nur das Recht auf Bestrafung des Täters, sondern auch das Recht, Anträge auf Einziehung (Paragraph 33, MedienG), Urteilveröffentlichung (Paragraph 34, MedienG), Beschlagnahme (Paragraph 36, MedienG) und Mitteilung über das Verfahren (Paragraph 37, MedienG) zu stellen. Dabei handle es sich um die in TP 13 Litera c, GGG erwähnten "sonstige[n] Anträge nach dem Mediengesetz". Das hier in Rede stehende Verfahren gemäß den Paragraphen 9, ff. MedienG sei aber weder ein Strafverfahren noch ein Verfahren auf Grund einer Privatanklage. Zwar sei es prozessual dem Privatanklageverfahren nachgebildet, die diesbezügliche Verweisung (Paragraph 14, Absatz 3, dritter Satz MedienG) erfasse aber nur die StPO, nicht auch das GGG. Selbst wenn man aber TP 13 GGG "analog" (Anführungszeichen in der Beschwerde) auf Verfahren nach dem MedienG anwenden wollte, die keine Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen seien, verkenne die belangte Behörde, dass es sich beim Durchsetzungsverfahren (Paragraph 20, MedienG) nur um einen Verfahrensabschnitt handle. Solche Anträge seien daher gerade keine "Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens", zumal da Anmerkung 1 zu TP 13 GGG bestimme, dass neben den Eingabengebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten seien.

Es wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt, so die Beschwerde, für die einzelnen Durchsetzungsanträge jeweils gesonderte Gerichtsgebühren vorzusehen, da es nur von Zufälligkeiten abhänge, ob der Betroffene mehrere Erscheinungstage des in Rede stehenden Mediums "zusammenkommen" lasse und sie in einem einzigen Durchsetzungsantrag releviere oder ob er je Erscheinungstag einen eigenen Durchsetzungsantrag einbringe. Zulässig seien gemäß § 20 Abs. 1 MedienG beide Varianten. Die Frist des § 20 Abs. 2 erster Satz MedienG beziehe sich nur auf den jeweils ersten Durchsetzungsantrag nach der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung sowie nach jeder nicht gehörigen Erfüllung des Veröffentlichungsauftrags. Weitere Anträge seien somit nicht mehr fristgebunden. Hätte der Beschwerdeführer den ersten Durchsetzungsantrag vom 15.11.2013 fristgerecht eingebracht und alle weiteren Ansprüche auf Geldbuße in einem einzigen Schriftsatz zusammengefasst, wäre nach der "Logik" der belangten Behörde nur eine zweifache Gebührenpflicht entstanden, nicht aber wie hier eine sieben- bis achtfache.Es wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt, so die Beschwerde, für die einzelnen Durchsetzungsanträge jeweils gesonderte Gerichtsgebühren vorzusehen, da es nur von Zufälligkeiten abhänge, ob der Betroffene mehrere Erscheinungstage des in Rede stehenden Mediums "zusammenkommen" lasse und sie in einem einzigen Durchsetzungsantrag releviere oder ob er je Erscheinungstag einen eigenen Durchsetzungsantrag einbringe. Zulässig seien gemäß Paragraph 20, Absatz eins, MedienG beide Varianten. Die Frist des Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz MedienG beziehe sich nur auf den jeweils ersten Durchsetzungsantrag nach der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung sowie nach jeder nicht gehörigen Erfüllung des Veröffentlichungsauftrags. Weitere Anträge seien somit nicht mehr fristgebunden. Hätte der Beschwerdeführer den ersten Durchsetzungsantrag vom 15.11.2013 fristgerecht eingebracht und alle weiteren Ansprüche auf Geldbuße in einem einzigen Schriftsatz zusammengefasst, wäre nach der "Logik" der belangten Behörde nur eine zweifache Gebührenpflicht entstanden, nicht aber wie hier eine sieben- bis achtfache.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, GEG ergibt.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2. Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Die von der belangten Behörde angewandte TP 13 GGG ist die einzige Tarifpost im V. Abschnitt des Tarifs ("Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen"). Sie steht unter der Überschrift "Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren" und lautet (in der Spalte "Gegenstand"):1.1. Die von der belangten Behörde angewandte TP 13 GGG ist die einzige Tarifpost im römisch fünf. Abschnitt des Tarifs ("Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen"). Sie steht unter der Überschrift "Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren" und lautet (in der Spalte "Gegenstand"):

"Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:

a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens

b) 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte

2. Nichtigkeitsbeschwerden;

c) sonstige Anträge nach dem Mediengesetz."

In der Spalte "Höhe der Gebühren" entspricht der lit. a der Betrag "256 Euro" und der lit. c der Betrag "78 Euro".In der Spalte "Höhe der Gebühren" entspricht der Litera a, der Betrag "256 Euro" und der Litera c, der Betrag "78 Euro".

Die Anm. 3 zu TP 13 lautete zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Anträge stellte, wie folgt:Die Anmerkung 3 zu TP 13 lautete zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Anträge stellte, wie folgt:

"Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichts das Verfahren fortgesetzt wird. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sonstige Anträge nach dem Mediengesetz (lit. c) ist die Gebühr nach Tarifpost 12a zu entrichten.""Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichts das Verfahren fortgesetzt wird. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sonstige Anträge nach dem Mediengesetz (Litera c,) ist die Gebühr nach Tarifpost 12a zu entrichten."

Durch Art. 1 Z 66 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde ua. die Anm. 3 zu TP 13 GGG aufgehoben. Gemäß Art. VI Z 62 GGG idF Art. 1 Z 69 GGN 2015 traten die TP 1 bis 10 und 12 bis 13a GGG idF der GGN 2015 – und damit auch der Entfall der Anm. 3 zu TP 13 GGG – mit 1.1.2016 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31.12.2015 abschließend verwirklicht wird. Im vorliegenden Verfahren bleibt diese Änderung daher außer Betracht, dh. Anm. 3 zu TP 13 GGG kann aus den Überlegungen nicht ausgeklammert werden. Dagegen ist TP 13 lit. d GGG, der durch Art. 1 Z 65 GGN 2015 eingefügt wurde (und der oben nicht wiedergegeben ist), noch nicht in Betracht zu ziehen (ungeachtet dessen, dass er fallbezogen von Vornherein keine Bedeutung hat).Durch Artikel eins, Ziffer 66, Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde ua. die Anmerkung 3 zu TP 13 GGG aufgehoben. Gemäß Artikel römisch sechs, Ziffer 62, GGG in der Fassung Artikel eins, Ziffer 69, GGN 2015 traten die TP 1 bis 10 und 12 bis 13a GGG in der Fassung der GGN 2015 – und damit auch der Entfall der Anmerkung 3 zu TP 13 GGG – mit 1.1.2016 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31.12.2015 abschließend verwirklicht wird. Im vorliegenden Verfahren bleibt diese Änderung daher außer Betracht, dh. Anmerkung 3 zu TP 13 GGG kann aus den Überlegungen nicht ausgeklammert werden. Dagegen ist TP 13 Litera d, GGG, der durch Artikel eins, Ziffer 65, GGN 2015 eingefügt wurde (und der oben nicht wiedergegeben ist), noch nicht in Betracht zu ziehen (ungeachtet dessen, dass er fallbezogen von Vornherein keine Bedeutung hat).

1.2. § 30 GGG lautete am 8.10.2014, als der Beschwerdeführer seinen Rückzahlungsantrag stellte:1.2. Paragraph 30, GGG lautete am 8.10.2014, als der Beschwerdeführer seinen Rückzahlungsantrag stellte:

"(1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.

(2) Gebühren sind zurückzuzahlen:

1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;

2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.

(3) Die Rückzahlung hat die Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; § 6 Abs. 2 GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.(3) Die Rückzahlung hat die Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; Paragraph 6, Absatz 2, GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.

(3a) Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.

(4) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr entrichtet wurde."

Diese Gestalt erhielt § 30 GGG durch Art. 6 Z 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu), die Änderung durch das VAJu betraf nur die Abs. 3 und 3a. Sie trat gemäß Art. VI Z 54 GGG idF Art. 6 Z 11 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. § 30 GGG wurde sodann durch Art. 1 Z 12 bis 14 der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) geändert; diese Änderungen traten gemäß Art. VI Z 57 und 58 GGG idF Art. 1 Z 36 GGN 2014 am 1.1.2015 bzw. am 1.7.2015 in Kraft und sind daher für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Vielmehr ordnet Art. VI Z 58 GGG an, dass (ua.) § 30 Abs. 2 GGG idF der GGN 2014 auf Gebühren in Verfahren anzuwenden ist, die nach dem 30.6.2015 anhängig gemacht werden; auf Verfahren, die vor dem 1.7.2015 anhängig gemacht worden sind – wie das vorliegende –, ist § 30 Abs. 2 GGG in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Diese Gestalt erhielt Paragraph 30, GGG durch Artikel 6, Ziffer 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu), die Änderung durch das VAJu betraf nur die Absatz 3 und 3 a, Sie trat gemäß Artikel römisch sechs, Ziffer 54, GGG in der Fassung Artikel 6, Ziffer 11, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Paragraph 30, GGG wurde sodann durch Artikel eins, Ziffer 12 bis 14 der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) geändert; diese Änderungen traten gemäß Artikel römisch sechs, Ziffer 57 und 58 GGG in der Fassung Artikel eins, Ziffer 36, GGN 2014 am 1.1.2015 bzw. am 1.7.2015 in Kraft und sind daher für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Vielmehr ordnet Artikel römisch sechs, Ziffer 58, GGG an, dass (ua.) Paragraph 30, Absatz 2, GGG in der Fassung der GGN 2014 auf Gebühren in Verfahren anzuwenden ist, die nach dem 30.6.2015 anhängig gemacht werden; auf Verfahren, die vor dem 1.7.2015 anhängig gemacht worden sind – wie das vorliegende –, ist Paragraph 30, Absatz 2, GGG in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

1.3. Das MedienG lautet auszugsweise:

"Gegendarstellung

§ 9. (1) Jede durch eine Tatsachenmitteilung, die in einem periodischen Medium verbreitet worden ist, nicht bloß allgemein betroffene natürliche oder juristische Person (Behörde) hat Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung in diesem Medium, es sei denn, daß die Gegendarstellung unwahr oder ihre Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.Paragraph 9, (1) Jede durch eine Tatsachenmitteilung, die in einem periodischen Medium verbreitet worden ist, nicht bloß allgemein betroffene natürliche oder juristische Person (Behörde) hat Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung in diesem Medium, es sei denn, daß die Gegendarstellung unwahr oder ihre Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.

(2) Einer Gegendarstellung zugängliche Tatsachenmitteilungen sind Angaben, die ihrer Art nach einer Prüfung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zugänglich sind und deren wesentliche Aussage nicht bloß in einer persönlichen Meinungsäußerung, einer Wertung oder einer Warnung vor dem zukünftigen Verhalten eines anderen besteht.

(3) In der Gegendarstellung ist in knapper Weise auszuführen, daß und inwieweit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder unvollständig sei und woraus sich dies ergebe. Die Gegendarstellung kann sprachlich frei gestaltet werden. Sie muß entweder die Tatsachen anführen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzen, oder sich sonst unmittelbar auf die Tatsachenmitteilung und deren Unrichtigkeit oder irreführende Unvollständigkeit beziehen. Ihr Umfang darf nicht außer Verhältnis zu dem der Tatsachenmitteilung stehen. Sie muß in der Sprache der Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht, abgefaßt sein.

Gerichtliches Verfahren

§ 14. (1) Wird die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung nicht oder nicht gehörig veröffentlicht, so kann der Betroffene binnen sechs Wochen bei Gericht einen Antrag gegen den Medieninhaber als Antragsgegner auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung stellen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Betroffenen die schriftliche Verweigerung der Veröffentlichung zugekommen oder die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung nicht gehörig veröffentlicht worden ist oder spätestens hätte veröffentlicht werden sollen.Paragraph 14, (1) Wird die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung nicht oder nicht gehörig veröffentlicht, so kann der Betroffene binnen sechs Wochen bei Gericht einen Antrag gegen den Medieninhaber als Antragsgegner auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung stellen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Betroffenen die schriftliche Verweigerung der Veröffentlichung zugekommen oder die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung nicht gehörig veröffentlicht worden ist oder spätestens hätte veröffentlicht werden sollen.

(2) ...

(3) In dem Verfahren über einen Antrag nach Abs. 1 hat der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte des Angeklagten. § 455 Abs. 2 und 3 StPO ist anzuwenden. Auch im Übrigen gelten für das Verfahren über einen Antrag nach Abs. 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach mit der Maßgabe, dass eine Delegierung nur im fortgesetzten Verfahren (§ 16) zulässig ist.(3) In dem Verfahren über einen Antrag nach Absatz eins, hat der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte des Angeklagten. Paragraph 455, Absatz 2 und 3 StPO ist anzuwenden. Auch im Übrigen gelten für das Verfahren über einen Antrag nach Absatz eins,, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach mit der Maßgabe, dass eine Delegierung nur im fortgesetzten Verfahren (Paragraph 16,) zulässig ist.

(4) ...

Nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens

§ 16. (1) Soweit das Gericht im Urteil nach § 15 Abs. 3 auch über die Einwendung der Unwahrheit der Gegendarstellung entschieden hat, ist das Verfahren auf Verlangen des Antragstellers oder des Antragsgegners fortzusetzen. Der Antrag muss binnen sechs Wochen vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils an gestellt werden. Das fortgesetzte Verfahren hat sich auf die Einwendung, die Gegendarstellung sei unwahr, sowie auf die vorbehaltene Entscheidung über die Geldbuße zu beschränken; dazu können neue Beweismittel vorgebracht werden. Über den Antrag ist nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu erkennen.Paragraph 16, (1) Soweit das Gericht im Urteil nach Paragraph 15, Absatz 3, auch über die Einwendung der Unwahrheit der Gegendarstellung entschieden hat, ist das Verfahren auf Verlangen des Antragstellers oder des Antragsgegners fortzusetzen. Der Antrag muss binnen sechs Wochen vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils an gestellt werden. Das fortgesetzte Verfahren hat sich auf die Einwendung, die Gegendarstellung sei unwahr, sowie auf die vorbehaltene Entscheidung über die Geldbuße zu beschränken; dazu können neue Beweismittel vorgebracht werden. Über den Antrag ist nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu erkennen.

(2) – (3) ...

Durchsetzung der Veröffentlichung

§ 20. (1) Wurde auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder einer nachträglichen Mitteilung erkannt und dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen, so hat das Gericht auf Verlangen des Antragstellers nach Anhörung des Antragsgegners durch Beschluss dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen. Für jede erschienene Nummer, jeden Sendetag oder jeden Tag, an dem die Website abrufbar ist, gebührt ab dem im § 13 Abs. 1 (§ 17 Abs. 3) bezeichneten Zeitpunkt, in dem eine gehörige Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hätte erfolgen sollen, eine Geldbuße bis zu 1 000 Euro. Für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße gilt § 18 Abs. 3 erster Satz.Paragraph 20, (1) Wurde auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder einer nachträglichen Mitteilung erkannt und dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen, so hat das Gericht auf Verlangen des Antragstellers nach Anhörung des Antragsgegners durch Beschluss dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen. Für jede erschienene Nummer, jeden Sendetag oder jeden Tag, an dem die Website abrufbar ist, gebührt ab dem im Paragraph 13, Absatz eins, (Paragraph 17, Absatz 3,) bezeichneten Zeitpunkt, in dem eine gehörige Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hätte erfolgen sollen, eine Geldbuße bis zu 1 000 Euro. Für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße gilt Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz.

(2) Das Verlangen muss binnen sechs Wochen gestellt werden. Diese Frist beginnt im Falle nicht rechtzeitiger Veröffentlichung ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Veröffentlichungsantrag spätestens hätte entsprochen werden sollen, im Falle einer nicht gehörigen Veröffentlichung ab dem Veröffentlichungstag, und zwar auch dann, wenn in diesem Zeitpunkt die Veröffentlichungsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Antrag, eine Geldbuße wegen nicht gehöriger Veröffentlichung aufzuerlegen, ist abzuweisen, soweit er Mängel betrifft, die vom Antragsteller schon in einem früher gestellten Antrag hätten geltend gemacht werden können.

(3) – (4) ..."

2.1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herrscht Streit darüber, ob Anträge gemäß § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 MedienG unter TP 13 lit. a und c GGG fallen und daher die Gebührenpflicht auslösen bzw. ob es sich dabei nur um einen Verfahrensabschnitt handelt, sodass derartige Anträge aus diesem Grund nicht die Gebührenpflicht auslösten.2.1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herrscht Streit darüber, ob Anträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz eins, MedienG unter TP 13 Litera a und c GGG fallen und daher die Gebührenpflicht auslösen bzw. ob es sich dabei nur um einen Verfahrensabschnitt handelt, sodass derartige Anträge aus diesem Grund nicht die Gebührenpflicht auslösten.

2.2.1. Der Wortlaut der TP 13 lit. a GGG ("Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens") mag eher für die Deutung des Beschwerdeführers sprechen, dass Anträge nach § 16 MedienG nicht darunter fallen, weil er in der Tat nicht Privatankläger in einem Strafverfahren war, sondern Antragsteller in einem Medienverfahren, das allerdings, wie er einräumt, prozessual dem Privatanklageverfahren nachgebildet ist. Der Wortlaut der TP 13 lit. c GGG ("sonstige Anträge nach dem Mediengesetz") lässt beide Auslegungen zu, dass nämlich Anträge gemäß § 20 Abs. 1 MedienG unter TP 13 lit. c GGG fallen oder auch nicht. Der Beschwerdeführer argumentiert mit dem Titel des V. Abschnitts des Tarifs ("Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen"), den er für die Überschrift der TP 13 GGG hält, und meint sinngemäß, sonstige Anträge nach dem MedienG seien nur dann gebührenpflichtig, wenn sie in einem Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage gestellt würden und nicht unter TP 13 lit. a oder b GGG fielen.2.2.1. Der Wortlaut der TP 13 Litera a, GGG ("Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens") mag eher für die Deutung des Beschwerdeführers sprechen, dass Anträge nach Paragraph 16, MedienG nicht darunter fallen, weil er in der Tat nicht Privatankläger in einem Strafverfahren war, sondern Antragsteller in einem Medienverfahren, das allerdings, wie er einräumt, prozessual dem Privatanklageverfahren nachgebildet ist. Der Wortlaut der TP 13 Litera c, GGG ("sonstige Anträge nach dem Mediengesetz") lässt beide Auslegungen zu, dass nämlich Anträge gemäß Paragraph 20, Absatz eins, MedienG unter TP 13 Litera c, GGG fallen oder auch nicht. Der Beschwerdeführer argumentiert mit dem Titel des römisch fünf. Abschnitts des Tarifs ("Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen"), den er für die Überschrift der TP 13 GGG hält, und meint sinngemäß, sonstige Anträge nach dem MedienG seien nur dann gebührenpflichtig, wenn sie in einem Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage gestellt würden und nicht unter TP 13 Litera a, oder b GGG fielen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Einführung der jetzigen TP 13 lit. c GGG (VwGH 11.6.1987, 86/16/0153; 11.6.1987, 86/16/0163) war das Durchsetzungsverfahren gemäß § 20 MedienG ein Teil des Entgegnungsverfahrens. Für einen Antrag iSd § 20 Abs 1 MedienG fiel gemäß Anm. 1 erster Satz zu TP 13 GGG eine (weitere Einzel-) Gebühr nach TP 13 GGG nicht an. Mit Art. 9 Z 16 lit. a Budgetbegleitgesetz 2009 BGBl. I 52 wurde die Überschrift der TP 13 GGG als "Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren" gefasst (zuvor: "Eingabengebühren:"), weiters wurde die lit. a der TP 13 GGG durch den Ausdruck "oder Fortsetzung" ergänzt; durch Art. 9 Z 16 lit. c Budgetbegleitgesetz 2009 wurde die lit. c der TP 13 GGG neu eingeführt. Die parlamentarischen Materialien (ErläutRV, 113 BlgNR 24.GP, 29) führen dazu aus:Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Einführung der jetzigen TP 13 Litera c, GGG (VwGH 11.6.1987, 86/16/0153; 11.6.1987, 86/16/0163) war das Durchsetzungsverfahren gemäß Paragraph 20, MedienG ein Teil des Entgegnungsverfahrens. Für einen Antrag iSd Paragraph 20, Absatz eins, MedienG fiel gemäß Anmerkung 1 erster Satz zu TP 13 GGG eine (weitere Einzel-) Gebühr nach TP 13 GGG nicht an. Mit Artikel 9, Ziffer 16, Litera a, Budgetbegleitgesetz 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 52 wurde die Überschrift der TP 13 GGG als "Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren" gefasst (zuvor: "Eingabengebühren:"), weiters wurde die Litera a, der TP 13 GGG durch den Ausdruck "oder Fortsetzung" ergänzt; durch Artikel 9, Ziffer 16, Litera c, Budgetbegleitgesetz 2009 wurde die Litera c, der TP 13 GGG neu eingeführt. Die parlamentarischen Materialien (ErläutRV, 113 BlgNR 24.GP, 29) führen dazu aus:

"In der Tarifpost 13 soll sichergestellt werden, dass alle verfahrenseinleitenden Anträge, einschließlich von Fortsetzungsanträgen (insbesondere solchen, die in Folge einer Gerichtsentscheidung ein Verfahren über einen weiteren Verhandlungsgegenstand einleiten, wie etwa nach § 16 Abs. 1 MedG), in nicht offiziosen Strafsachen einer Eingaben- (bzw. Fortsetzungsgebühr gleicher Höhe) unterliegen. In lit. a werden alle Anträge des Privatanklägers auf Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens erfasst, lit. c soll auch alle sonstigen Anträge nach dem Mediengesetz einer Gebührenpflicht unterwerfen. Demnach sollen künftig beispielsweise auch Anträge auf Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 16 MedG eine Gebührenpflicht auslösen.""In der Tarifpost 13 soll sichergestellt werden, dass alle verfahrenseinleitenden Anträge, einschließlich von Fortsetzungsanträgen (insbesondere solchen, die in Folge einer Gerichtsentscheidung ein Verfahren über einen weiteren Verhandlungsgegenstand einleiten, wie etwa nach Paragraph 16, Absatz eins, MedG), in nicht offiziosen Strafsachen einer Eingaben- (bzw. Fortsetzungsgebühr gleicher Höhe) unterliegen. In Litera a, werden alle Anträge des Privatanklägers auf Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens erfasst, Litera c, soll auch alle sonstigen Anträge nach dem Mediengesetz einer Gebührenpflicht unterwerfen. Demnach sollen künftig beispielsweise auch Anträge auf Durchsetzung der Veröffentlichung nach Paragraph 16, MedG eine Gebührenpflicht auslösen."

Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers soll somit TP 13 lit. a GGG "alle Anträge des Privatanklägers auf Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens" erfassen, lit. c "auch alle sonstigen Anträge nach dem Mediengesetz". Dies lässt sich – im Kontext der Materialien – ohne weiteres dahin verstehen, dass auch Anträge nach dem MedienG gebührenpflichtig sein sollen, die nicht Anträge eines Privatanklägers sind. (Beispielhaft nennen die Materialien dafür Anträge nach § 16 MedienG.) Dagegen spricht – und dies ist das zentrale Argument des Beschwerdeführers – (nur) der Titel des V. Abschnitts des Tarifs ("Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen"), den er für die Überschrift zu TP 13 GGG hält (die sich durchaus in diesem Abschnitt findet).Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers soll somit TP 13 Litera a, GGG "alle Anträge des Privatanklägers auf Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens" erfassen, Litera c, "auch alle sonstigen Anträge nach dem Mediengesetz". Dies lässt sich – im Kontext der Materialien – ohne weiteres dahin verstehen, dass auch Anträge nach dem MedienG gebührenpflichtig sein sollen, die nicht Anträge eines Privatanklägers sind. (Beispielhaft nennen die Materialien dafür Anträge nach Paragraph 16, MedienG.) Dagegen spricht – und dies ist das zentrale Argument des Beschwerdeführers – (nur) der Titel des römisch fünf. Abschnitts des Tarifs ("Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen"), den er für die Überschrift zu TP 13 GGG hält (die sich durchaus in diesem Abschnitt findet).

Die Materialien sprechen von Anträgen auf Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 16 MedienG; es liegt auf der Hand und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass Anträge nach § 20 Abs. 1 MedienG nicht anders behandelt werden können.Die Materialien sprechen von Anträgen auf Durchsetzung der Veröffentlichung nach Paragraph 16, MedienG; es liegt auf der Hand und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass Anträge nach Paragraph 20, Absatz eins, MedienG nicht anders behandelt werden können.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich sohin vor die Frage gestellt, ob dem Wortsinn der TP 13 lit. a GGG sowie jenem der TP 13 lit. c GGG, den er erst in Zusammenschau mit dem Titel des V. Abschnitts des Tarifs erhält, oder dem aus den Materialien hervorgehenden Willen des historischen Gesetzgebers der Vorzug zu geben ist. Bedenkt man nun, dass, wie in der Beschwerde eingeräumt wird, das Verfahren nach den § 9 ff. MedienG zwar kein Strafverfahren und kein Verfahren auf Grund einer Privatanklage, aber prozessual dem Privatanklageverfahren nachgebildet ist, so spricht mehr dafür, die Auslegung der belangten Behörde zu teilen, dass TP 13 lit. a GGG mit den "Anträge[n] des Privatanklägers auf [...] Fortsetzung des Strafverfahrens" auch Anträge nach § 16 Abs. 1 MedienG erfassen will, ebenso, dass TP 13 lit. c GGG mit den "sonstigen" Anträgen nach dem MedienG auch Anträge erfassen soll, die nicht in einem Strafverfahren im eigentlichen Sinne gestellt werden. Dieser Ansicht folgt auch Rami (WK-StGB2 § 20 MedienG Rz 25a), ebenso der führende Kommentar zum GGG (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 [2016] 291, Bemerkung 2 zu TP 13 GGG). Die Beschwerde führt aus, Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen fänden oft wegen Medieninhaltsdelikten statt. In solchen Fällen, so die Beschwerde, habe der Privatankläger näher bezeichnete Rechte auf Grund des MedienG. (Solche – und nur solche – Anträge, meint sie, seien es, die als "sonstige Anträge" unter TP 13 lit. c GGG fielen.)Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich sohin vor die Frage gestellt, ob dem Wortsinn der TP 13 Litera a, GGG sowie jenem der TP 13 Litera c, GGG, den er erst in Zusammenschau mit dem Titel des römisch fünf. Abschnitts des Tarifs erhält, oder dem aus den Materialien hervorgehenden Willen des historischen Gesetzgebers der Vorzug zu geben ist. Bedenkt man nun, dass, wie in der Beschwerde eingeräumt wird, das Verfahren nach den Paragraph 9, ff. MedienG zwar kein Strafverfahren und kein Verfahren auf Grund einer Privatanklage, aber prozessual dem Privatanklageverfahren nachgebildet ist, so spricht mehr dafür, die Auslegung der belangten Behörde zu teilen, dass TP 13 Litera a, GGG mit den "Anträge[n] des Privatanklägers auf [...] Fortsetzung des Strafverfahrens" auch Anträge nach Paragraph 16, Absatz eins, MedienG erfassen will, ebenso, dass TP 13 Litera c, GGG mit den "sonstigen" Anträgen nach dem MedienG auch Anträge erfassen soll, die nicht in einem Strafverfahren im eigentlichen Sinne gestellt werden. Dieser Ansicht folgt auch Rami (WK-StGB2 Paragraph 20, MedienG Rz 25a), ebenso der führende Kommentar zum GGG (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 [2016] 291, Bemerkung 2 zu TP 13 GGG). Die Beschwerde führt aus, Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen fänden oft wegen Medieninhaltsdelikten statt. In solchen Fällen, so die Beschwerde, habe der Privatankläger näher bezeichnete Rechte auf Grund des MedienG. (Solche – und nur solche – Anträge, meint sie, seien es, die als "sonstige Anträge" unter TP 13 Litera c, GGG fielen.)

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings entschieden, dass derartige Anträge – also Anträge des Betroffenen gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz MedienG – unter TP 13 lit. a GGG fallen, "zumal ein solcher Antrag verfahrensrechtlich dem Strafantrag im Strafverfahren entspricht" (VwGH 19.3.1987, 86/16/0115; ebenso VwGH 30.3.1998, 97/16/0522). Die von der Beschwerde bekämpfte Auslegung der TP 13 GGG, wonach sie nicht nur Privatanklageverfahren stricto sensu erfasse, steht somit auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, unabhängig davon, dass sie schon von den Materialien nahegelegt wird.Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings entschieden, dass derartige Anträge – also Anträge des Betroffenen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz MedienG – unter TP 13 Litera a, GGG fallen, "zumal ein solcher Antrag verfahrensrechtlich dem Strafantrag im Strafverfahren entspricht" (VwGH 19.3.1987, 86/16/0115; ebenso VwGH 30.3.1998, 97/16/0522). Die von der Beschwerde bekämpfte Auslegung der TP 13 GGG, wonach sie nicht nur Privatanklageverfahren stricto sensu erfasse, steht somit auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, unabhängig davon, dass sie schon von den Materialien nahegelegt wird.

2.2.2. Das aus den Materialien abgeleitete Argument trifft auch den zweiten Einwand der Beschwerde, wonach es sich beim Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedienG "lediglich um einen Verfahrensabschnitt" und nicht um "Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens" handle. Die zitierten Materialien zeigen, dass auch Anträge auf nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens der Gebührenpflicht unterliegen, obwohl man auch hier einwenden könnte, es handle sich nur um einen weiteren Verfahrensabschnitt. Im Übrigen enthält das GGG keine Regel, wonach Anträge, die nur einen (weiteren) Verfahrensabschnitt einleiten, keine Gebührenpflicht auslösen könnten.2.2.2. Das aus den Materialien abgeleitete Argument trifft auch den zweiten Einwand der Beschwerde, wonach es sich beim Durchsetzungsverfahren nach Paragraph 20, MedienG "lediglich um einen Verfahrensabschnitt" und nicht um "Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens" handle. Die zitierten Materialien zeigen, dass auch Anträge auf nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens der Gebührenpflicht unterliegen, obwohl man auch hier einwenden könnte, es handle sich nur um einen weiteren Verfahrensabschnitt. Im Übrigen enthält das GGG keine Regel, wonach Anträge, die nur einen (weiteren) Verfahrensabschnitt einleiten, keine Gebührenpflicht auslösen könnten.

2.2.3. Schließlich behauptet die Beschwerde, es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, für die einzelnen Durchsetzungsanträge jeweils gesonderte Gerichtsgebühren vorzusehen, da es nur von Zufälligkeiten abhänge, ob der Betroffene mehrere Erscheinungstage des Mediums in einem einzelnen Durchsetzungsantrag releviere oder ob er je Erscheinungstag einen eigenen Durchsetzungsantrag einbringe. Zulässig seien, wie die Beschwerde näher begründet, gemäß § 20 Abs. 1 MedienG beide Varianten.2.2.3. Schließlich behauptet die Beschwerde, es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, für die einzelnen Durchsetzungsanträge jeweils gesonderte Gerichtsgebühren vorzusehen, da es nur von Zufälligkeiten abhänge, ob der Betroffene mehrere Erscheinungstage des Mediums in einem einzelnen Durchsetzungsantrag releviere oder ob er je Erscheinungstag einen eigenen Durchsetzungsantrag einbringe. Zulässig seien, wie die Beschwerde näher begründet, gemäß Paragraph 20, Absatz eins, MedienG beide Varianten.

Damit wird nicht dargetan, dass es sachlich nicht gerechtfertigt (die Beschwerde zielt damit ausdrücklich auf den Gleichheitssatz der Bundesverfassung) wäre, für jeden einzelnen Antrag eine Gebühr vorzusehen, nimmt doch der Antragsteller jedes Mal von neuem die Tätigkeit der Gerichte in Anspruch. Dass es "nur von Zufälligkeiten" abhänge, ob er einen oder mehrere Anträge stellt, ändert nichts daran, dass gerade er es in der Hand hat, durch ein entsprechendes Verhalten seine Gebührenlast zu mindern. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 27.1.2005, 2004/16/0140; 29.4.2013, 2012/16/0232; 26.2.2015, 2013/16/0177; 22.10.2015, Ro 2014/16/0021) ist – dort fallbezogen:

bei der Gebührenpflicht von Eintragungen ins Grundbuch – nicht zu untersuchen, ob (die Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder) bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre. Nichts anderes kann bei einer Frage wie der vorliegenden gelten.

Die Beschwerde bringt zwar die – hier noch in Betracht zu ziehende – Anm. 3 zu TP 13 GGG nicht ins Spiel, auf sie soll dennoch eingegangen werden, da ihr erster Satz lautete: "Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichts das Verfahren fortgesetzt wird." (Die Anmerkungen zu den einzelnen Tarifposten des GGG stehen in Gesetzesrang: VwGH 11.6.1987, 86/16/0153 – zu TP 13 GGG; 8.2.1990, 89/16/0022; 8.3.1990, 89/16/0103.) Oberflächlich betrachtet, könnte dieser Text für die Position der Beschwerde sprechen. Er enthält jedoch keine Einschränkung hinsichtlich der Zahl der – verschiedenen – Anträge, sondern knüpft offenkundig an jeden konkreten Antrag an und bringt zum Ausdruck, dass für diesen Antrag nicht neuerlich Gebühren anfallen, sollte die auf Grund des Antrags ergangene Entscheidung im Rechtsmittelweg behoben werden und somit das Verfahren über den verfahrenseinleitenden Antrag fortgesetzt werden.Die Beschwerde bringt zwar die – hier noch in Betracht zu ziehende – Anmerkung 3 zu TP 13 GGG nicht ins Spiel, auf sie soll dennoch eingegangen werden, da ihr erster Satz lautete: "Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichts das Verfahren fortgesetzt wird." (Die Anmerkungen zu den einzelnen Tarifposten des GGG stehen in Gesetzesrang: VwGH 11.6.1987, 86/16/0153 – zu TP 13 GGG; 8.2.1990, 89/16/0022; 8.3.1990, 89/16/0103.) Oberflächlich betrachtet, könnte dieser Text für die Position der Beschwerde sprechen. Er enthält jedoch keine Einschränkung hinsichtlich der Zahl der – verschiedenen – Anträge, sondern knüpft offenkundig an jeden konkreten Antrag an und bringt zum Ausdruck, dass für diesen Antrag nicht neuerlich Gebühren anfallen, sollte die auf Grund des Antrags ergangene Entscheidung im Rechtsmittelweg behoben werden und somit das Verfahren über den verfahrenseinleitenden Antrag fortgesetzt werden.

2.2.4. Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht daher die Ansicht der belangten Behörde, die Anträge des Beschwerdeführers – und zwar jeder einzelne für sich – lösten die Gebührenpflicht nach TP 13 lit. a und c GGG aus, nicht als fehlerhaft erkennen. Die belangte Behörde hat daher den Rückzahlungsantrag zu Recht abgewiesen.2.2.4. Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht daher die Ansicht der belangten Behörde, die Anträge des Beschwerdeführers – und zwar jeder einzelne für sich – lösten die Gebührenpflicht nach TP 13 Litera a und c GGG aus, nicht als fehlerhaft erkennen. Die belangte Behörde hat daher den Rückzahlungsantrag zu Recht abgewiesen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine (ständige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so auf die Erk. VwGH 19.3.1987, 86/16/0115; 30.3.1998, 97/16/0522) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine (ständige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so auf die Erk. VwGH 19.3.1987, 86/16/0115; 30.3.1998, 97/16/0522) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Durchsetzungsantrag, Eingabengebühr, Folgeantrag, Gebührenpflicht,
Gerichtsgebühren, Medienverfahren, Rückzahlungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2100916.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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