TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/29 W171 2157423-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2017
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Entscheidungsdatum

29.06.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 2157423-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste im August 2016 in Österreich ein und stellte am 06.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 07.10.2016 negativ entschieden. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG, ein Einreiseverbot gemäß § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 2 FPG erlassen, die Abschiebung des BF nach Algerien gemäß § 52 Absatz 9 FPG für zulässig erklärt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs am 25.10.2016 in Rechtskraft.1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste im August 2016 in Österreich ein und stellte am 06.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 07.10.2016 negativ entschieden. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG, ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 2 FPG erlassen, die Abschiebung des BF nach Algerien gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG für zulässig erklärt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs am 25.10.2016 in Rechtskraft.

1.2. Er wurde mit Strafurteil vom 20.09.2016 zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt.

1.3. Am 04.01.2017 wurde der BF wegen Verdachts der Begehung eines Suchtmitteldeliktes festgenommen und in weiterer Folge vor dem BFA einvernommen. Im Wesentlichen führte der BF in dieser Einvernahme aus, er habe eine Wohnung in Wien gemietet, habe aber die genaue Adresse vergessen. Manchmal arbeite er bei einem Türken und erhalte er Unterstützung von seinen Verwandten im Ausland. In Griechenland habe er seinen Pass verbrannt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, lediglich Freunde. Er besitze Euro 40,--.

Im Zuge dieser Einvernahme wurde gegen den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldepflicht bei einer PI verhängt. Es wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn der algerischen Delegation zur Identifikation vorzuführen.

In weiterer Folge hielt der BF seine Meldeverpflichtung aus dem verhängten gelinderen Mittel nicht ein.

1.4. Der BF wurde am 20.01.2017 festgenommen und am 21.01.2017 in U-Haft überstellt. Das BFA erlangte von der U-Haft des BF am 31.01.2017 Kenntnis und stellte den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF am 06.02.2017.

1.5. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 23.03.2017 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesem eine Stellungnahme hiezu binnen angemessener Frist ermöglicht. Der BF erstattete zu diesem Parteiengehör keine Stellungnahme.

1.6. Mit Bescheid vom 10.04.2017 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides wurden bis zur Entlassung aus der Gerichtshaft aufschiebend bedingt vorgesehen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei, in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe, sowie keine familiären, beruflichen oder sozialen Ankerpunkte im Inland habe. Der BF sei rechtskräftig im Inland verurteilt, in keiner Weise integriert und missachte die österreichische Rechtsordnung. Er verfüge nicht über einen ordentlichen Wohnsitz und sei daher für die Behörde in der Vergangenheit nicht greifbar gewesen. Es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen, da der BF auch auf Grund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig eingestuft werden könne. Auf Grund der Wohn- und Familiensituation sei von beträchtlichem Risiko des Untertauchens auszugehen und sei das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektuierung einer baldigen Abschiebung höher zu bewerten, als die persönlichen Gründe, nicht in eine freiheitsentziehende Maßnahme zu kommen.

Mit undatiertem Schreiben, dem BFA zugestellt am 11.04.2017 erstattete der BF eine handschriftliche Stellungnahme, die sich schwerpunktmäßig mit den asylrechtlichen Belangen des BF beschäftigt. Für das vorliegende Verfahren erteilt er jedoch Informationen darüber, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe, ledig sei und derzeit eine Anschrift in XXXX Wien, XXXX habe. Er habe keine Arbeitserlaubnis und sei deshalb beschäftigungslos. Er werde von Freunden und von der Caritas unterstützt.Mit undatiertem Schreiben, dem BFA zugestellt am 11.04.2017 erstattete der BF eine handschriftliche Stellungnahme, die sich schwerpunktmäßig mit den asylrechtlichen Belangen des BF beschäftigt. Für das vorliegende Verfahren erteilt er jedoch Informationen darüber, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe, ledig sei und derzeit eine Anschrift in römisch 40 Wien, römisch 40 habe. Er habe keine Arbeitserlaubnis und sei deshalb beschäftigungslos. Er werde von Freunden und von der Caritas unterstützt.

1.7. Mit Beschwerde der Rechtsvertretung vom 16.05.2017 wurde vorgebracht, es sei bislang nicht klar, ob für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt werden könne. Im konkreten Fall sei eine Anhaltung des BF in Schubhaft durch eine zeitgerechte Abwicklung der Abschiebungsformalitäten vermeidbar. Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit stehe daher eine Inschubhaftnahme außer Verhältnis. Der BF sei bisher nicht der algerischen Botschaft vorgeführt worden und sei auch noch kein Termin zur Erlangung des Heimreisezertifikates bekannt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Anhaltung in Schubhaft nach längerer Strafhaft zu vermeiden und sei die Behörde schon während der Anhaltung in Strafhaft angehalten, die Einholung eines Heimreisezertifikates vorzubereiten. Eine Inhaftierung in Schubhaft nach der Strafhaft sei nicht notwendig und daher nicht verhältnismäßig. Zudem sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides noch nicht beurteilbar, ob ein Sicherungsbedarf bestehen werde, das sich auch in der Haft soziale Bindungen ergeben könnten. Der BF könne wieder an seiner letzten Meldeadresse einziehen.

Der BF habe im Asylverfahren bisher kooperiert und sei über weite Strecken für die Behörde greifbar gewesen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels könne daher nicht ausgeschlossen werden. Schließlich wurde der Ersatz der gesetzmäßig vorgesehenen Kosten bzw. im Falle des Obsiegen der Behörde, die Erlassung des Ersatzes dieser Kosten begehrt.

Ebenso am 16.05.2017 legte das BFA dem Gericht den Verfahrensakt vor und erstattete eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass der BF seit 21.01.2017 in Untersuchungshaft befindlich sei. Am 08.02.2017 sei geplant gewesen, den BF der algerischen Delegation vorzuführen, dieser ist jedoch zu diesem Termin nicht erschienen. In letzter Zeit seien vermehrt Heimreisezertifikate durch die algerische Botschaft ausgestellt worden. Angemerkt wurde, dass der BF an der von ihm angegebenen Adresse in der XXXX bisher nie gemeldet war und sich daraus ergibt, dass er in diesem Zeitpunkt auch für die Behörde ganz offenbar nicht greifbar gewesen wäre. Weiters sei er im Rahmen des gegen ihn verhängten gelinderen Mittels seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen und sei daher von ausreichender Fluchtgefahr auszugehen. Beantragt wurde, der beschwerdeführenden Partei den Ersatz der gesetzmäßig vorgesehenen Kosten aufzuerlegen.Ebenso am 16.05.2017 legte das BFA dem Gericht den Verfahrensakt vor und erstattete eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass der BF seit 21.01.2017 in Untersuchungshaft befindlich sei. Am 08.02.2017 sei geplant gewesen, den BF der algerischen Delegation vorzuführen, dieser ist jedoch zu diesem Termin nicht erschienen. In letzter Zeit seien vermehrt Heimreisezertifikate durch die algerische Botschaft ausgestellt worden. Angemerkt wurde, dass der BF an der von ihm angegebenen Adresse in der römisch 40 bisher nie gemeldet war und sich daraus ergibt, dass er in diesem Zeitpunkt auch für die Behörde ganz offenbar nicht greifbar gewesen wäre. Weiters sei er im Rahmen des gegen ihn verhängten gelinderen Mittels seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen und sei daher von ausreichender Fluchtgefahr auszugehen. Beantragt wurde, der beschwerdeführenden Partei den Ersatz der gesetzmäßig vorgesehenen Kosten aufzuerlegen.

1.8. Mit Beschlüssen vom 16.06.2017 wurden sowohl der Rechtsvertretung des BF, als auch dem BFA der Auftrag zur Beantwortung konkreter Fragestellungen binnen angemessener Frist aufgetragen. Seitens der Rechtsvertretung des BF wurde dem gerichtlichen Auftrag nicht entsprochen. Das BFA teilte in einer kurzfristig übermittelnden Stellungnahme mit, dass der BF auch unter dem Name XXXX am 08.06.2017 durch die algerische Botschaft positiv identifiziert worden sei. Ein Heimreisezertifikat werde innerhalb von 3 Wochen nach bestätigter Flugbuchung ausgestellt werden. Ein derartiger Flug könne jedoch erst gebucht werden, wenn ein konkreter Entlassungstermin aus der Strafhaft vorliege. Nach Rücksprache mit dem Landesgericht könne mitgeteilt werden, dass eine Hauptverhandlung für den XXXX anberaumt sei.1.8. Mit Beschlüssen vom 16.06.2017 wurden sowohl der Rechtsvertretung des BF, als auch dem BFA der Auftrag zur Beantwortung konkreter Fragestellungen binnen angemessener Frist aufgetragen. Seitens der Rechtsvertretung des BF wurde dem gerichtlichen Auftrag nicht entsprochen. Das BFA teilte in einer kurzfristig übermittelnden Stellungnahme mit, dass der BF auch unter dem Name römisch 40 am 08.06.2017 durch die algerische Botschaft positiv identifiziert worden sei. Ein Heimreisezertifikat werde innerhalb von 3 Wochen nach bestätigter Flugbuchung ausgestellt werden. Ein derartiger Flug könne jedoch erst gebucht werden, wenn ein konkreter Entlassungstermin aus der Strafhaft vorliege. Nach Rücksprache mit dem Landesgericht könne mitgeteilt werden, dass eine Hauptverhandlung für den römisch 40 anberaumt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der Verfahrensgang unter I. wird zur Feststellung erhoben.1.1. Der Verfahrensgang unter römisch eins. wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stelle am 06.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist algerischer Staatsangehöriger.1.3. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist algerischer Staatsangehöriger.

1.4. Er leidet an keinen die Haft ausschließenden Krankheiten oder Beschwerden.

1.5. Der BF wurde mit Strafurteil eines Landesgerichtes rechtskräftig verurteilt.

1.6. Er wurde am 20.01.2017 festgenommen und am 21.01.2017 in U-Haft genommen. Am 10.04.2017 wurde gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Das Asylverfahren des BF ist abgeschlossen. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung liegt vor.

2.2. Eine Identitätsfeststellung des BF durch die algerische Botschaft hat die algerische Staatsangehörigkeit bereits bestätigt und den BF unter einem anderen Namen identifiziert.

2.3. Der BF ist hafttauglich.

2.4. Von einer Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb angemessener Frist unter Beachtung der gesetzlichen höchstzulässigen Fristen ist zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen.

2.5. Aufgrund der im diplomatischen Wege mit den algerischen Vertretungsbehörden üblichen Vorgehensweise ist davon auszugehen, dass innerhalb von drei Wochen nach bestätigter Flugbuchung ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt werden wird.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF ist nicht kooperationswillig.

3.2. Der BF war in der gesamten Zeit seines registrierten Aufenthaltes in Österreich nie in der XXXX , nie in der XXXX (gemeint war wohl XXXX ) und nie in der XXXX gemeldet. In der Zeit von 14.08. bis 31.08.2016 und 08.10. bis 06.12.2016 hatte er keine registrierte Meldeadresse.3.2. Der BF war in der gesamten Zeit seines registrierten Aufenthaltes in Österreich nie in der römisch 40 , nie in der römisch 40 (gemeint war wohl römisch 40 ) und nie in der römisch 40 gemeldet. In der Zeit von 14.08. bis 31.08.2016 und 08.10. bis 06.12.2016 hatte er keine registrierte Meldeadresse.

3.3. Er hat gegen eine ihn treffende Meldeverpflichtung aus einem erlassenen gelinderen Mittel verstoßen und die Meldetermine nicht wahrgenommen.

3.4. Er hat genauere Angaben über die Adressen seines Verbleibes im Verfahren verweigert.

3.5. Die Dauer der laufenden Haft ist zum Zeitpunkt nicht absehbar.

3.6. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.2. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich.

4.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Inland nennenswerte Freunde hat.

4.4. Der BF verfügt über keinen nennenswerten Geldbetrag im Inland.

4.5. Der BF hat in Österreich keinen festen Wohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.6.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang (1.1.-1.3. sowie 1.6) ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde (Schubhaftakt und Asylakten) und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In diesen Punkten besteht im Wesentlichen Übereinstimmung mit den in der Beschwerdeschrift kurz angeführten Eckdaten. Das Gericht konnte daher von der Richtigkeit der Angaben in den Akten ausgehen. Hinsichtlich der Feststellung zu 1.4. ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus der Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF nennenswerte Krankheiten oder Beschwerden in gesundheitlicher Hinsicht haben könnte. Darüber hinaus ergibt sich daraus, dass er in Strafhaft befindlich ist, dass er ganz offenbar auch dort als haftfähig angesehen wird, was Indizwirkung hat. Ein Einblick in das Strafregister (1.5.) gibt Auskunft darüber, dass der BF bis dato 1 Mal rechtskräftig verurteilt worden ist.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):

Das Bestehen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt und ist auch im Beschwerdeverfahren nie bestritten worden.

Die Feststellungen zu 2.2., 2.4. und 2.5. ergeben sich im Wesentlichen aus den knappen Angaben der Information des BFA vom 16.06.2017. Daraus ist glaubhaft zu entnehmen, dass der BF mittlerweile unter einem anderen Namen seitens seiner Botschaft identifiziert werden konnte. In diesen Fällen ist es übliche Vorgangsweise, dass der Botschaft die Flugbuchung vorgelegt wird und diese sodann in einem Zeitraum von 3 Wochen ein Heimreisezertifikat ausstellt. Richtig wird hier auch angeführt, dass eine Flugbuchung erst dann vorgenommen werden kann, wenn ein Entlassungstermin für den BF aus der Gerichtshaft feststeht. Dies ist zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses noch nicht der Fall. Die durch die Behörde geschilderte übliche Vorgangsweise ist im Wesentlichen gerichtsbekannt, sodass kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Information besteht.

Hinsichtlich der festgestellten Hafttauglichkeit zu 2.3. wird auf die Ausführungen unter 2.1. verwiesen.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):

Der BF ist nicht kooperationswillig, dies ergibt sich klar daraus, dass der BF im Rahmen der Einvernahme zur Verhängung des gelinderen Mittels am 04.01.2017 angab in Wien eine Wohnung gemietet, die genaue Adresse jedoch vergessen zu haben (Niederschrift vom 04.01.2017, Seite 2 unten). Darüber hinaus hat das gerichtliche Verfahren gezeigt, dass der BF in Österreich nicht unter seinem richtigen Namen aufgetreten ist. Durch die Identifizierung der algerischen Botschaft ist nun sein richtiger Name bekannt und zeigt dies, dass der BF auch in der Vergangenheit ganz offensichtlich nicht restlos mit den Behörden kooperiert hat. Darüber hinaus darf darauf verwiesen werden, dass der BF auch nicht bereit gewesen ist, sich im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs zur Verhängung der gegenständlichen Schubhaft zu äußern.

Die Feststellung zu 3.2. bezieht sich im Wesentlichen auf die Angaben im Zentralen Melderegister. Dabei zeigt sich, dass der BF in seiner gesamten in Österreich registrierten Aufenthaltszeit 1 Mal für die Dauer von 18 Tagen und ein zweites Mal für die Dauer von etwa 2 Monaten nicht melderechtlich erfasst war. Innerhalb dieser Zeitperioden war er daher für die Behörde jedenfalls nicht greifbar und musste ihm auch der behördliche Asylbescheid durch Hinterlegung zugestellt werden. Es ergibt sich daher, dass der BF im Rahmen seines Asylverfahrens untergetaucht ist. Der BF selbst führt an, in der XXXX eine Wohnung zu haben. Eine konkrete Hausnummer wurde dem BFA nicht mitgeteilt. Festgehalten werden kann jedoch, dass der BF in der XXXX niemals gemeldet war. Auch die in der Beschwerdeschrift angeführte XXXX war nie die Meldeadresse des BF. Abgesehen davon, dass es eine XXXX in Wien nicht gibt, war er auch an einer Adresse in der XXXX niemals gemeldet. Was eine Meldung in der XXXX betrifft, gilt selbiges. Es zeigt sich daher, dass der BF durch die Angabe von Adressen, die nicht seine Meldeadressen gewesen sind, ganz offensichtlich nicht für die Behörde greifbar gewesen sein kann. In Zusammensicht mit der Tatsache, dass der BF auch nicht unter seinem richtigen Namen in Österreich aufgetreten ist, ergibt sich die Feststellung zu 3.6. Aufgrund eines im Akt einliegenden Aktenvermerkes vom 10.01.2017 ergibt sich, dass der BF dem gegen ihn verhängten gelinderen Mittel nicht ausreichend nachgekommen ist. Nach derzeitigem Informationsstand (bezogen auf den Tag der Erlassung dieses Judikats) ist nicht mit Sicherheit absehbar, wann der BF aus der Gerichtshaft (derzeit U-Haft) entlassen wird. Die Feststellung 3.4. ergibt sich aus einer Zusammensicht im Akt. Im Rahmen der Einvernahmen bzw. der Stellungnahmen und der Beschwerdeschrift werden vom BF stets unvollständige Adressen seines Verbleibes genannt. Der BF war daher im Rahmen dieses Verfahrens nicht gewillt, konkret nachvollziehbare Daten hinsichtlich seines Verbleibes zu geben.Die Feststellung zu 3.2. bezieht sich im Wesentlichen auf die Angaben im Zentralen Melderegister. Dabei zeigt sich, dass der BF in seiner gesamten in Österreich registrierten Aufenthaltszeit 1 Mal für die Dauer von 18 Tagen und ein zweites Mal für die Dauer von etwa 2 Monaten nicht melderechtlich erfasst war. Innerhalb dieser Zeitperioden war er daher für die Behörde jedenfalls nicht greifbar und musste ihm auch der behördliche Asylbescheid durch Hinterlegung zugestellt werden. Es ergibt sich daher, dass der BF im Rahmen seines Asylverfahrens untergetaucht ist. Der BF selbst führt an, in der römisch 40 eine Wohnung zu haben. Eine konkrete Hausnummer wurde dem BFA nicht mitgeteilt. Festgehalten werden kann jedoch, dass der BF in der römisch 40 niemals gemeldet war. Auch die in der Beschwerdeschrift angeführte römisch 40 war nie die Meldeadresse des BF. Abgesehen davon, dass es eine römisch 40 in Wien nicht gibt, war er auch an einer Adresse in der römisch 40 niemals gemeldet. Was eine Meldung in der römisch 40 betrifft, gilt selbiges. Es zeigt sich daher, dass der BF durch die Angabe von Adressen, die nicht seine Meldeadressen gewesen sind, ganz offensichtlich nicht für die Behörde greifbar gewesen sein kann. In Zusammensicht mit der Tatsache, dass der BF auch nicht unter seinem richtigen Namen in Österreich aufgetreten ist, ergibt sich die Feststellung zu 3.6. Aufgrund eines im Akt einliegenden Aktenvermerkes vom 10.01.2017 ergibt sich, dass der BF dem gegen ihn verhängten gelinderen Mittel nicht ausreichend nachgekommen ist. Nach derzeitigem Informationsstand (bezogen auf den Tag der Erlassung dieses Judikats) ist nicht mit Sicherheit absehbar, wann der BF aus der Gerichtshaft (derzeit U-Haft) entlassen wird. Die Feststellung 3.4. ergibt sich aus einer Zusammensicht im Akt. Im Rahmen der Einvernahmen bzw. der Stellungnahmen und der Beschwerdeschrift werden vom BF stets unvollständige Adressen seines Verbleibes genannt. Der BF war daher im Rahmen dieses Verfahrens nicht gewillt, konkret nachvollziehbare Daten hinsichtlich seines Verbleibes zu geben.

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):

Grundlage für die Feststellungen zu 4.1. und 4.2. ist die Stellungnahme des BF vom 11.04.2017. Darin gibt er an, keine Familienangehörigen in Österreich sowie keine Beschäftigung zu haben. Zur Feststellung 4.3., dass der BF im Inland über keine nennenswerten Freunde verfügt, darf festgehalten werden, dass der BF im Rahmen des Verfahrens niemals konkrete Personen, mit denen er in Beziehung stehen würde, genannt hat (Niederschrift vom 04.01.2017, Seite 3 und 4). Darüber hinaus hat er im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Es liegen daher auch im Hinblick auf das Fehlen eines diesbezüglichen Vorbringens in der Beschwerdeschrift für das Gericht keine hinreichende Hinweise für das Bestehen eines nennenswerten sozialen Netzes (Freunde) des BF im Inland vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der BF über nennenswerte hohe Geldbeträge verfügen würde. Er gab einmal an, über Euro 40,-- zu verfügen. Auch in der Beschwerdeschrift findet sich kein gegenteiliges Vorbringen, weshalb das Gericht auch hier die Feststellung zu 4.4. in dieser Weise treffen konnte. Hinsichtlich der Feststellung des Wohnsitzes (4.5.) ist zu sagen, dass der BF im Rahmen seiner Stellungnahmen bzw. der Einvernahmen, als auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeschrift mehrmals Adressen als Unterkunft angegeben hat, die nicht mit den registrierten Wohnsitzen des Melderegisters in Einklang zu bringen sind. Die Rechtsvertretung ist mit Beschluss des Gerichtes vom 16.06.2017 aufgefordert worden, die bestehenden Unklarheiten hinsichtlich einer behaupteten Adresse in der XXXX bzw. in der XXXX schlüssig zu stellen. Dieser gerichtliche Auftrag wurde seitens der Rechtsvertretung ignoriert, was an dieser Stelle ausdrücklich gerügt wird. Es war daher in der Folge nicht von Bestehen eines festen Wohnsitzes des BF auszugehen.Grundlage für die Feststellungen zu 4.1. und 4.2. ist die Stellungnahme des BF vom 11.04.2017. Darin gibt er an, keine Familienangehörigen in Österreich sowie keine Beschäftigung zu haben. Zur Feststellung 4.3., dass der BF im Inland über keine nennenswerten Freunde verfügt, darf festgehalten werden, dass der BF im Rahmen des Verfahrens niemals konkrete Personen, mit denen er in Beziehung stehen würde, genannt hat (Niederschrift vom 04.01.2017, Seite 3 und 4). Darüber hinaus hat er im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Es liegen daher auch im Hinblick auf das Fehlen eines diesbezüglichen Vorbringens in der Beschwerdeschrift für das Gericht keine hinreichende Hinweise für das Bestehen eines nennenswerten sozialen Netzes (Freunde) des BF im Inland vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der BF über nennenswerte hohe Geldbeträge verfügen würde. Er gab einmal an, über Euro 40,-- zu verfügen. Auch in der Beschwerdeschrift findet sich kein gegenteiliges Vorbringen, weshalb das Gericht auch hier die Feststellung zu 4.4. in dieser Weise treffen konnte. Hinsichtlich der Feststellung des Wohnsitzes (4.5.) ist zu sagen, dass der BF im Rahmen seiner Stellungnahmen bzw. der Einvernahmen, als auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeschrift mehrmals Adressen als Unterkunft angegeben hat, die nicht mit den registrierten Wohnsitzen des Melderegisters in Einklang zu bringen sind. Die Rechtsvertretung ist mit Beschluss des Gerichtes vom 16.06.2017 aufgefordert worden, die bestehenden Unklarheiten hinsichtlich einer behaupteten Adresse in der römisch 40 bzw. in der römisch 40 schlüssig zu stellen. Dieser gerichtliche Auftrag wurde seitens der Rechtsvertretung ignoriert, was an dieser Stelle ausdrücklich gerügt wird. Es war daher in der Folge nicht von Bestehen eines festen Wohnsitzes des BF auszugehen.

2.5.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Die bisher nicht bestehende Kooperationsbereitschaft ergibt sich bereits klar aus dem Ergebnis der Einvernahme im Schubhaftverfahren und dem aktenkundigen Vorverhalten des BF, weshalb von einer persönlichen Befragung ebenso Abstand genommen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Der BF reiste 2016 illegal nach Österreich ein und stellte im Inland einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist, wie das Verfahren ergeben hat, nicht kooperationswillig. Zum einen deswegen, da er nicht gewillt war, konkrete Adressen anzugeben und zum anderen, da er von Anbeginn in Österreich unter falschem Namen aufgetreten ist. Er verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz und hat das Verfahren jedenfalls ergeben, dass er sich über geraume Zeit ganz offensichtlich nicht an den im Zentralen Melderegister auf seinen Namen eingetragenen Hauptwohnsitzen aufgehalten hat. Es scheint daher nach Ansicht des Gerichtes nicht gesichert, dass der BF an einer von ihm angegebenen und registrierten Adresse auch in Zukunft angetroffen werden könnte. Bereits im Jänner dieses Jahres wurde seitens der Behörde richtigerweise Sicherungsbedarf angenommen, jedoch in konsequenter Anwendung der bestehenden Judikatur über den BF seinerzeit das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung verhängt. Es hat sich gezeigt, dass der BF nicht in der Lage bzw. Willens gewesen ist, dieser behördlichen Anordnung auch Folge zu leisten. Er hat sich sehr bald nach Erlassung des gelinderen Mittels nicht mehr an die ihn treffende Meldeverpflichtung gehalten. Dies alles trägt nicht zur Vertrauenswürdigkeit des BF bei und ist im Rahmen der zu stellenden Zukunftsprognose zu berücksichtigen. Ein ausreichendes soziales Netz bzw. eine berufliche Integration des BF liegt im Inland nicht vor. Er kann daher nicht auf eine solide soziale Struktur zurückgreifen, die ein etwaiges Untertauchen verhindern könnte.

Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass weder eine illegale Einreise, noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung, noch der Mangel finanzieller Mittel sowie die Ausreisunwilligkeit alleine (für sich genommen) zur Annahme von Sicherungsbedarf ausreichen würden darf festgehalten werden, dass die Behörde in ihrem Bescheid nähere Tatbestände, die Sicherungsbedarf begründen, angeführt und ausreichend begründet hat. Es ist daher nicht so, dass die Behörde lediglich von einer Ausreiseunwilligkeit alleine oder von Mangel finanzieller Mittel oder beruflicher Integration alleine ausgegangen ist. Der BF verwirklichte mehrere Tatbestandselemente, die im Rahmen der gerichtlichen Prüfung unter den Feststellungen zum Sicherungsbedarf bzw. der Beweiswürdigung eingehend erörtert worden sind. Die Argumentation, dass im gegebenen Fall lediglich auf vereinzelt vorliegende Tatbestandselemente abgestellt worden wäre, geht daher ins Leere. Hinsichtlich des Vorbringens, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der Schubhaftbescheides noch nicht beurteilbar gewesen sei, ob tatsächlich Sicherungsbedarf bestehen würde, da sich auch in der Haft soziale Bindungen ergeben könnten, darf darauf verwiesen werden, dass die Beurteilung hinsichtlich des Bestehens von Sicherungsbedarf im Zeitpunkt der Erlassung stattzufinden hat. Sollte der BF tatsächlich die Meinung vertreten, dass sich hinsichtlich seines sozialen Netzes und seiner sozialen Bindung durch Bekanntschaften im Rahmen der gerichtlichen Freiheitsentziehung eine Änderung der Beurteilung ergeben würde, so steht es ihm frei, jederzeit eine neuerliche Beschwerde gegen die dann im Vollzug gesetzte Schubhaft einzubringen und dadurch eine Überprüfung zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zu beantragen.

Im Wege der Gesamtbetrachtung geht das Gericht daher unter Zugrundelegung der näher erörterten Punkte davon aus, dass beim BF erheblicher Sicherungsbedarf besteht.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an. Die vom BF genannten Freunde blieben stets unkonkret und enthält auch die Beschwerdeschrift keine greifbaren Hinweise auf ein soziales Netz im Inland. Auf der anderen Seite ist der Beschwerdeführer ein rechtskräftig verurteilter Straftäter, der durch seine Straftat jedenfalls ein erhöhtes Interesse der österreichischen Gesellschaft erweckt, ihn außer Landes bringen zu können. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (rechtswidriger Verbleib im Inland) und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher – wie oben angeführt – von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, deutlich hervorgekommen sind.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehen Höchstfrist sowohl die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde Algeriens, als auch die konkrete tatsächliche Rückführung (Abschiebung) zu bewerkstelligen sein kann. Die Tatsache, dass die Delegation der algerischen Botschaft den BF als Algerier identifiziert hat, ist ein weiterer wichtiger Hinweis darauf, dass eine Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtlich, aber auch faktisch durchführbar ist. Das Gericht geht im Zeitpunkt der Entscheidung im Einklang mit der Behörde von einer prinzipiellen Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung des BF aus. Aufgrund der konkret dargestellten Konstellation und der Tatsache, dass die österreichische Behörde die von der algerischen Botschaft geforderte Vorgangsweise aus eigenem nicht verkürzen bzw. abändern kann, ergibt sich, dass durch die zeitnah nach der Inhaftierung eingeleiteten Maßnahmen kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegeben ist.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wären. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und im Inland erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, sich an die Anordnungen eines gelinderen Mittels zu halten und ist anstatt dessen untergetaucht. Das Verfahren hat nicht ergeben, weshalb der BF dieses Mal eine andere Vorgehensweise an den Tag legen sollte und ist er, wie oben ausgeführt, auch nicht vertrauenswürdig. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könnte.

Die in der Beschwerde zitierten Judikate der erkennenden Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts basieren auf anderen Voraussetzungen. In W171 2126790 hat der dortige Beschwerdeführer lediglich geringfügige Meldevergehen zu verantworten, wodurch eine Verhängung eines gelinderen Mittels noch tunlich erschien. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer mehrmals untergetaucht und hat gegen seine Meldeverpflichtung im Rahmen eines gelinderen Mittels verstoßen. Auch der Nachweis der Möglichkeit eines gesicherten Wohnsitzes ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen. Die zitierte Entscheidung ist daher auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.

Nicht anders verhält es sich zum Judikat W171 2124161. Dieser Fall ist gänzlich anders gelagert, als der gegenständliche. Auch in diesem Fall war zwar Sicherungsbedarf zu bejahen. Es konnte jedoch aufgrund der sonstigen bekannten Rahmenbedingungen von einer ausreichenden Sicherung der Abschiebung durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ausgegangen werden.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher nach derzeitiger Sicht auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft vom BF auch anzutreten sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.2. Im gegebenen Fall hat es sich gezeigt, dass auf Grund der durch die Vertretungsbehörden des Landes Algerien festgesetzten Vorgehensweise bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates in der konkret vorliegenden Konstellation einer vorangehenden U-Haft bzw. Strafhaft nur dann eine anschließende Schubhaft verhindert werden kann, wenn ein konkretes Entlassungsdatum aus der gerichtlichen Haft feststeht. In der vorliegenden Konstellation einer bestehenden U-Haft ist jedoch das Ende dieser Haft nicht mit Sicherheit bestimmt bzw. bestimmbar. Die Behörde hat daher keine andere Möglichkeit, als auf die faktische Beendigung der Haft bzw. die Bekanntgabe der Entlassung aus der Haft zu warten, um einen Flug zu buchen. Dafür sind aufgrund des eingeforderten Prozederes der algerischen Vertretungsbehörden sodann eine Bearbeitungszeit von 3 Wochen jedenfalls vorgesehen. Für die Zeit dieser 3 Wochen scheint es jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht unangemessen, den BF in Schubhaft zu nehmen, zumal es außerhalb der Möglichkeiten des BFA liegt, die Bearbeitungszeit durch die algerischen Behörden zu verkürzen. Die Buchung eines Überstellungsfluges quasi "auf Verdacht" ist für die Behörde jedenfalls nicht verpflichtend. Sollte daher der BF nach der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht freigelassen werden, so ist die Inschubhaftnahme gerechtfertigt und hat die Behörde ehebaldigst einen Flug zu buchen und dies der Botschaft anzuzeigen. Sollte der BF nach der kommenden Hauptverhandlung in Gerichtshaft überstellt werden, so scheint es aus jetziger Sicht unter Umständen möglich, durch rechtzeitige Flugbuchung und Beantragung des Heimreisezertifikates bei der algerischen Vertretungsbehörde, eine an die Strafhaft anschließende Schubhaft gänzlich bzw. größtenteils zu vermeiden.

3.3. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Die Rechtsvertretung des BF hat es unterlassen, einem gerichtlichen Auftrag zur Informationserteilung nachzukommen was dem BF zuzurechnen war. Dennoch haben sich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ergeben.

Zu Spruchpunkt II. und III. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Für eine Befreiung des BF vom Kostenersatz an die obsiegende Partei besteht keine Rechtsgrundlage.

Zu Spruchpunkt B. – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2157423.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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