Entscheidungsdatum
30.06.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W202 1416582-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2016, Zahl 831738003-2435194, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2017Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2016, Zahl 831738003-2435194, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2017
A)
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.
XXXX wird gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte bereits am 16.11.2010 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2010, AlS-Zahl: 10 10.733-BAT, gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der AsylGH mit Erkenntnis vom 23.02.2011, C12 416.582-1/2010/4E, gem. §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet ab.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte bereits am 16.11.2010 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2010, AlS-Zahl: 10 10.733-BAT, gem. Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der AsylGH mit Erkenntnis vom 23.02.2011, C12 416.582-1/2010/4E, gem. Paragraphen 3, 8, 10, AsylG als unbegründet ab.
In der Folge reiste der Beschwerdeführer im August 2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und hielt sich bis zu seiner neuerlichen Ausreise im September 2013 in seiner Heimat in Indien auf.
Der Beschwerdeführer stellte am 26.11.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen, am 14.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Mit Schreiben vom 23.01.2014 wurde eine Unterstützungserklärung bezüglich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich übermittelt, da dieser ein weltoffener, Kulturen verbindender Perkussionist und die musikalische Zusammenarbeit mit ihm eine Bereicherung für den interkulturellen Austausch sei.
Weiters übermittelte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.11.2014 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Ankündigung der Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen, eine Bestätigung des VHS Wien bezüglich der Teilnahme an einem Pflichtschulabschluss-Lehrgang sowie Fotos des Lalish Theaters mit einer Abbildung des Beschwerdeführers als Perkussionist.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2015, Zahl 831738003-2435194, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2015, Zahl 831738003-2435194, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, der er ein Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung, einen Versicherungsnachweis sowie ein Unterstützungsschreiben beilegte.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015, Zahl W202 1416582-2/5E, wurde der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015, Zahl W202 1416582-2/5E, wurde der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
Mit Schreiben vom 17.11.2015 legte der Beschwerdeführer einen klinisch-psychologischen Befundbericht vor, demzufolge der Beschwerdeführer unter ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach psychischen und physischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen mit Flashbacks leide.
Am 23.12.2015 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA erneut einvernommen.
In der Folge führte das BFA Erhebungen über die Staatendokumentation durch. Am 12.02.2016 erfolgte die Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation. Das BFA führte sodann am 09.03.2016 eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2016, Zahl 831738003-2435194, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2016, Zahl 831738003-2435194, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (Spruchpunkt römisch vier.).
Rechtlich führte das BFA unter Spruchpunkt III. unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich habe, seine weiteren Angehörigen befänden sich in Indien, es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Er gehe keiner legalen Arbeit nach, auch sonstige private Bindungen im Bundesgebiet habe er nicht, er befände sich zudem erst seit kurzer Zeit in Österreich. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden könnten. Er befinde sich seit kurzer Zeit im österreichischen Bundesgebiet, sei illegal eingereist und habe kein Aufenthaltsrecht, das nicht auf dem Asylgesetz fuße. Seine Angehörigen befänden sich im Herkunftsland und habe er auch den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Dem gegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem wiedersprechend er mit der illegalen Einreise gehandelt habe. Sein derzeitiger Aufenthalt in Österreich beruhe einzig und allein auf der Einbringung eines nunmehr negativ beschiedenen Asylantrages und bestünde für ihn keine Möglichkeit, dass er seinen Aufenthalt vom Inland her legalisiere. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.Rechtlich führte das BFA unter Spruchpunkt römisch drei. unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich habe, seine weiteren Angehörigen befänden sich in Indien, es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Er gehe keiner legalen Arbeit nach, auch sonstige private Bindungen im Bundesgebiet habe er nicht, er befände sich zudem erst seit kurzer Zeit in Österreich. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden könnten. Er befinde sich seit kurzer Zeit im österreichischen Bundesgebiet, sei illegal eingereist und habe kein Aufenthaltsrecht, das nicht auf dem Asylgesetz fuße. Seine Angehörigen befänden sich im Herkunftsland und habe er auch den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Dem gegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem wiedersprechend er mit der illegalen Einreise gehandelt habe. Sein derzeitiger Aufenthalt in Österreich beruhe einzig und allein auf der Einbringung eines nunmehr negativ beschiedenen Asylantrages und bestünde für ihn keine Möglichkeit, dass er seinen Aufenthalt vom Inland her legalisiere. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er unter anderem ausführte, dass es eindeutig nicht wahr sei, dass der Beschwerdeführer weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge. Er spreche fließend Deutsch, dies bestätige unter anderem das Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung. Auch sei die Einvernahme immer wieder in weiten Teilen auf Deutsch geführt worden. Der Beschwerdeführer habe einen weitreichenden Bekanntenkreis in Österreich, es stimme auch nicht, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe, wie es sich aus den Unterlagen im Akt ergebe, darüber hinaus lege er aktuelle Lohnzettel vor. Die Behörde habe sich nicht mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auseinandergesetzt. Es sei unumgänglich, dass sich das Gericht mittels einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von seiner über das übliche Maß hinausgehenden Integration verschaffe. Es sei anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt habe, sich sozial und beruflich zu integrieren, die bloße Aufenthaltsdauer sei nicht allein maßgeblich. Der Beschwerdeführer weise eine herausragende Integration vor. Er sei seit September 2013 in Österreich legal aufhältig. Die Verfahrensdauer sei dem Beschwerdeführer nicht anzulasten. Der Beschwerdeführer sei seit langem selbsterhaltungsfähig und nicht von der Unterstützung des Staates abhängig. Er verfüge über eine private Krankenversicherung, über eine private Unterkunft und über ein geregeltes Einkommen durch selbstständige Arbeit. Neben der Selbsterhaltungsfähigkeit verfüge der Beschwerdeführer über sehr gute Jobaussichten in der Zukunft. Er habe bereits seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt. Im Moment besuche er die HTL in der Abendschule mit dem Schwerpunkt auf Maschinenbau. Auch aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse werde es für ihn leicht sein, einen guten Job zu finden. Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich unbescholten, er sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen. Es lägen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vor.
Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über einen großen Freundeskreis, der ihn unterstütze. Durch seine Musik habe er schnell Anschluss gefunden. Dieses große Netzwerk an sozialen Kontakten bereichere sein Leben und der Beschwerdeführer das der anderen, wie aus den zahlreichen Unterstützungsschreiben hervorgehe. Es gäbe viele Empfehlungsschreiben. Durch diese Verbindungen in Österreich fühle sich der Beschwerdeführer hier zu Hause. Sein Leben finde in Österreich statt, ein Leben in Indien sei für ihn nicht mehr vorstellbar. Eine Ausweisung würde unverhältnismäßig in sein Privat- und Familienleben eingreifen, diese müsse daher auf Dauer für unzulässig erklärt werden.
Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 23.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ergeben hat (Schreibfehler berichtigt):
"VR: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
BF: Seit November 2013.
VR: Ich höre, Sie verstehen mich und sprechen sehr gut Deutsch. Woher können Sie Deutsch?
BF: Die Freunde, die heute mitgekommen sind, haben mir Deutsch im Gespräch beigebracht. Danach habe ich einen Pflichtschulabschluss gemacht. Darauf besuchte ich die HTL 2 Semester lang, jetzt aber nicht mehr, weil ich das mit meiner Arbeit nicht vereinbaren konnte.
BFV ersucht, die heute erschienen Zuhörer namentlich zu erfassen, da diese großteils mit dem BF in Kontakt sind.
Es wird eine namentliche Liste der anwesenden Personen erstellt, die als Beilage ./1 zum Akt genommen wird.
VR: Gehen Sie einer Arbeit nach?
BF: Ja.
VR: Was arbeiten Sie?
BF: Ich arbeite als Zeitungszusteller.
VR: Haben Sie eine Beschäftigungsbewilligung?
BF: Ich habe einen Werkvertrag.
BFV: Der BF arbeitet selbständig.
BFV legt vor:
-ein Gebietsbetreuungsvertrag,
-eine Versicherungsbestätigung sowie
-einen Versicherungsdatenauszug, weiters
-die letzten drei Honorarnoten,
(wird als Beilage ./2 zum Akt genommen)
VR: Es sind heute viele Leute da, die in der künstlerischen Szene tätig sind. Inwiefern haben Sie mit diesen Kontakt?
BF: Mit den meisten Leuten, die da sind, habe ich künstlerischen Kontakt. Ich musiziere mit ihnen gemeinsam. Ein paar sind Freunde.
VR: Was machen Sie da genau? Wie oft treten sie auf?
BF: Es gab ein paar Konzerte. Wir spielen auch zu Hause, wenn wir zusammentreffen.
VR. Was spielen Sie selbst?
BF: Ich spiele Tablas, es handelt sich dabei um Trommeln.
BFV legt vor, eine Liste von Auftritten (Beilage ./3).
BF: Es gibt ein Lokal im 9. Bezirk, wo wir oft gespielt haben, aber jetzt ist es sich zeitmäßig bei mir schlecht ausgegangen, weshalb ich zuletzt nicht so oft dort war.
VR: Haben Sie Familienangehörigen in Österreich?
BF: Ich habe eine Lebensgefährtin, die als Zeugin heute geführt wird. Eine Zuhörerin ist wie eine Schwester zu mir. Ich bin mit ihren Freunden aufgetreten, so entstand der Kontakt zu ihr. Bei ihrem Geburtstag im Jahr 2014 waren ihre Eltern auch da, damals lernte ich sie richtig kennen. Seitdem sind wir wie Bruder und Schwester. Wir haben auch zusammen gewohnt. Sie heißt XXXX , ich nenne sie " XXXX ", weil sie klein ist. Es gibt noch andere Freunde, XXXX , XXXX , XXXX und eigentlich bin ich mit allen Anwesenden heute befreundet.BF: Ich habe eine Lebensgefährtin, die als Zeugin heute geführt wird. Eine Zuhörerin ist wie eine Schwester zu mir. Ich bin mit ihren Freunden aufgetreten, so entstand der Kontakt zu ihr. Bei ihrem Geburtstag im Jahr 2014 waren ihre Eltern auch da, damals lernte ich sie richtig kennen. Seitdem sind wir wie Bruder und Schwester. Wir haben auch zusammen gewohnt. Sie heißt römisch 40 , ich nenne sie " römisch 40 ", weil sie klein ist. Es gibt noch andere Freunde, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und eigentlich bin ich mit allen Anwesenden heute befreundet.
VR: Wie ist ganz am Anfang der Kontakt entstanden, als Sie nach Österreich gekommen sind?
BF: Ganz am Anfang hatte ich einen Freund namens XXXX , der ist der Besitzer des Lokals im 9.Bezirk. Das Lokal heißt " XXXX ".BF: Ganz am Anfang hatte ich einen Freund namens römisch 40 , der ist der Besitzer des Lokals im 9.Bezirk. Das Lokal heißt " römisch 40 ".
BFV weist darauf hin, dass der BF das Lokal buchstabierte, in einem standardisierten Buchstabieralphabet.
VR: Wann sind diese ersten Kontakte entstanden?
BF: Das war 2013. Ich war in Wien. Wir haben ein Programm im 15. Bezirk gehabt. Danach habe ich XXXX getroffen und in der Folge viele weitere.BF: Das war 2013. Ich war in Wien. Wir haben ein Programm im 15. Bezirk gehabt. Danach habe ich römisch 40 getroffen und in der Folge viele weitere.
VR: Wann im Jahr 2013 hat das begonnen?
BF: Im Dezember.
VR: Wie ist das so schnell gegangen?
BF: Ich war danach in Wien. Durch eine Inderin habe ich Kontakt zu XXXX bekommen.BF: Ich war danach in Wien. Durch eine Inderin habe ich Kontakt zu römisch 40 bekommen.
VR: Sie waren zuvor schon einmal in Österreich. Da hatten Sie derartigen Kontakt nicht?
BF: Da habe ich auch Kontakte gehabt, aber nur in der indischen Community.
VR: Wann haben Sie Ihre Lebensgefährtin kennengelernt?
BF: Am 3. September 2016. Es gibt drei Daten, den 3. September, 5. September und 7. September. Ein Freund von mir, namens XXXX , er hatte ein Konzert, ich war Zuschauer dort. Dabei habe ich meine Lebensgefährtin gesehen und angesprochen, danach habe ich sie zum Geburtstag eingeladen, das war ein Fehler, der Geburtstag war am 6. September, ich dachte am 5. September, es wäre schon der 6. September. Als ich sie vom Karlsplatz abholen wollte, habe ich erfahren, dass erst der 5. September ist. Weil ich habe am 6. September auch eine Probe gehabt, mit anderen Leuten, ich habe sie angerufen, ob sie da ist. Ich fand dort niemanden zum Proben. Dabei erfuhr ich, dass eigentlich erst der 5. September ist. Wir sind dann dennoch Essen gegangen. Am 7. September fragte ich sie dann, ob sie meine Freundin sein wolle.BF: Am 3. September 2016. Es gibt drei Daten, den 3. September, 5. September und 7. September. Ein Freund von mir, namens römisch 40 , er hatte ein Konzert, ich war Zuschauer dort. Dabei habe ich meine Lebensgefährtin gesehen und angesprochen, danach habe ich sie zum Geburtstag eingeladen, das war ein Fehler, der Geburtstag war am 6. September, ich dachte am 5. September, es wäre schon der 6. September. Als ich sie vom Karlsplatz abholen wollte, habe ich erfahren, dass erst der 5. September ist. Weil ich habe am 6. September auch eine Probe gehabt, mit anderen Leuten, ich habe sie angerufen, ob sie da ist. Ich fand dort niemanden zum Proben. Dabei erfuhr ich, dass eigentlich erst der 5. September ist. Wir sind dann dennoch Essen gegangen. Am 7. September fragte ich sie dann, ob sie meine Freundin sein wolle.
VR: Sie leben mit ihr jetzt zusammen?
BF: Ich habe eine eigene Wohnung, aber wir leben gemeinsam in meiner eigenen Wohnung und auch in ihrer Wohnung.
VR: Was haben Sie für eine Wohnung?
BF: Es ist eine Mietwohnung im 13. Bezirk.
BFV legt vor, den Wohnungsmietvertrag, Beilage ./4 sowie den Meldezettel.
VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Indien?
BF: Meine Mutter und meine Schwestern.
VR: Wieviele Schwestern haben Sie?
BF: Fünf.
VR: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Indien?
BF: Ja.
VR: Zu wem konkret haben Sie Kontakt in Indien?
BF: Jetzt auch mit meiner Mutter, ich rufe gelegentlich auch meine Schwestern an.
VR. Wie geht es Ihren Familienangehörigen in Indien?
BF: Es befinden sich nicht alle in Indien. Eine Schwester hält sich in Spanien auf, die anderen vier Schwestern befinden sich in Indien, aber nicht mehr an meiner Heimatadresse.
VR: Wo genau hält sich Ihre Mutter auf?
BF: Das möchte ich nicht sagen, weil beim letzten Mal haben sie beim BFA gemeint, sie würden meine Identität recherchieren. Sie haben gesagt, meine Identität wird nicht bekannt gegeben, aber sie haben meine Identität preisgegeben. Meine Mutter war zum Glück nicht im Heimatdorf, sonst hätte sie gleich wieder Probleme gehabt. Deswegen möchte ich nicht angeben, wo sie sich aufhält.
VR: Was ist mit Ihrem Vater?
BF: Er ist ermordet worden.
VR: Wann?
BF: 2004.
VR: Haben Sie in Indien die Schule besucht?
BF: Ich habe privat alles gelernt, ich war schon in der Schule, aber nicht regelmäßig. Wenn man flüchten muss, ist man heute hier und morgen da.
VR: Bislang haben Sie angegeben, 12 Jahre lang die Schule besucht zu haben.
BF: Ich war schon in der Schule, aber ich habe nicht regelmäßig die Schule besucht, ich musste öfters woanders hingehen.
VR: Welche Schulen haben Sie besucht?
BF: Unterschiedliche, wir haben uns an vier oder fünf Plätzen aufgehalten. Jeder Platz hat eine eigene Schule, jedes Dorf und jede Stadt hat ihre eigene Schule.
VR: Welche Schulen haben Sie konkret besucht und von wann bis wann?
BF: Bis 1995/1996 habe ich in meinem Heimatdorf die Schule besucht, die Schule heißt XXXX .BF: Bis 1995 aus 1996, habe ich in meinem Heimatdorf die Schule besucht, die Schule heißt römisch 40 .
VR: Wann haben Sie dort die Schule begonnen?
BF: Das war 1994, ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Ich glaube 1994.
VR: Wie ist es weitergegangen?
BF: Ich war dann danach in XXXX in der Schule. Namens XXXX . Bis Mitte 1999/2000 habe ich diese Schule besucht. Danach waren wir in XXXX , dort besuchte ich keine Schule. Danach waren wir in XXXX , dort besuchte ich auch keine Schule, danach waren wir in Neu Delhi, dort war ich wieder in der Schule. Darauf war ich wieder im Heimatdorf, dort habe ich wieder die Schule besucht. Mit der Musik habe ich 2000/2001 angefangen.BF: Ich war dann danach in römisch 40 in der Schule. Namens römisch 40 . Bis Mitte 1999 aus 2000, habe ich diese Schule besucht. Danach waren wir in römisch 40 , dort besuchte ich keine Schule. Danach waren wir in römisch 40 , dort besuchte ich auch keine Schule, danach waren wir in Neu Delhi, dort war ich wieder in der Schule. Darauf war ich wieder im Heimatdorf, dort habe ich wieder die Schule besucht. Mit der Musik habe ich 2000 aus 2001, angefangen.
VR: Wann haben Sie zuletzt im Heimatdorf die Schule besucht?
BF: Im Jahr 2005/2006.BF: Im Jahr 2005 aus 2006,.
VR: Wie lange haben Sie damals im Heimatdorf die Schule besucht?
BF: Nicht lange, ca. ein Jahr. Die Prüfungen waren 2005 oder 2006.
VR: Was war Ihr Vater vom Beruf?
BF: Für mich war er nur ein Priester. Von Geburt habe ich ihn nur als Priester gesehen.
VR: Hatte er sonst noch einen Beruf?
BF: Er hat auch beim CRPF, der Polizei, gearbeitet. Er hat aufgehört, weil 1984 die indische Regierung den Goldenen Tempel attackiert hat. Nicht nur er, sondern viele andere haben damals auch aufgehört, bei der Polizei oder bei der Armee zu arbeiten.
VR: Wie ist der Kontakt wieder zu Ihrer Mutter entstanden?
BF: Ich war mit meiner Freundin im 18. Bezirk essen, dort bekam ich einen Anruf von meinem Freund, dass er erfahren hat, dass jemand meine Mutter im Spital gesehen hat. Am nächsten Tag ging mein Freund nachsehen und so habe ich wieder Kontakt zu meiner Mutter erhalten.
VR: Warum ist der Kontakt abgerissen?
BF: Als ich in Österreich war, funktionierte plötzlich die Telefonnummer meiner Mutter nicht mehr.
BFV: Wieviel kostet Ihre Mietwohnung?
BF: 450,-- Euro.
BFV: Von welchem Geld bezahlen Sie die Wohnung?
BF: Von meinem Arbeitsgeld.
BFV: Was ist das für eine Arbeit?
BF: Ich arbeite als Zeitungszusteller und als Musiker verdiene ich ebenfalls Geld.
BFV: Ich habe Kontoauszüge des PDW-Zustellservice über jeweils ca. 1.200 Euro, die Sie als Zeitungszusteller verdienen. Verdienen Sie das durchschnittlich pro Monat?
BF: Es gibt Monate, wo ich jeden Tag arbeiten muss, da verdiene ich ca. 1.300 Euro. Wenn ich nicht alle Tage arbeite, dann ist es entsprechend weniger. Z.B. im Februar habe ich 1.190 Euro verdient.
BFV: Wieviele freie Tage haben Sie im Jahr?
BF: Drei oder vier Tage im ganzen Jahr. Letztes Jahr war ich nur zu Weihnachten zu Hause. Im Jahr 2017 hatte ich bisher zwei freie Tage.
BFV: Was stellen sie zu?
BF: Zeitungen und Zeitschriften, Krone, Kurier. Am Wochenende noch dazu Presse und Profil. Unter der Woche die Niederösterreichische Zeitung NÖN.
BFV: Stellen Sie diese Zeitungen direkt an Haushalte zu oder an Betriebe?
BF: Direkt an die Haushalte.
BFV: Welches Fahrzeug verwenden Sie?
BF: Ein Auto.
BFV: Wem gehört das Auto?
BF: Das ist mein Auto, das habe ich gekauft.
BFV: Wenn Sie Zeitungen zustellen, von wann bis wann ca. findet das statt?
BF: Um 1.00 Uhr in der Früh, spätestens 1.30 Uhr beginne ich, es dauert ca. bis 8.00 oder 9.00 Uhr. Es kommt auf die Verkehrsverhältnisse an.
BFV: Welches Gebiet betreuen Sie da?
BF: Ich arbeite in XXXX und XXXX .BF: Ich arbeite in römisch 40 und römisch 40 .
BFV: Sie verwenden öfter die deutsche Buchstabiertafel. Wo haben sie das gelernt?
BV: Ich habe das von anderen Leuten am Telefon gehört, das hat mich interessiert. Wenn die Aussprache nicht leicht zu erkennen ist, z.B. B und P, deswegen habe ich angefangen, das zu verwenden, um das besser unterscheiden zu können.
BFV: Ich habe hier ein gutes Dutzend Fotos von Konzertankündigungen, die Ihre Auftritte betreffen. Haben Sie die Fotos gemacht oder hat das wer anders organisiert?
BF: Die Freunde organisieren das.
BFV legt vor, ein Konvolut von Konzertankündigungen Beilage ./5.
BFV: Wenn Sie weiter in Österreich bleiben könnten, könnten Sie mit Ihrer Musik so viel Geld verdienen, wie als Zeitungszusteller?
BF: Ich könnte auch mit meiner Musik genügend Geld verdienen, um leben zu können. Bis jetzt hatte ich nicht genügend Freizeit, deswegen musste ich auch die Schule abbrechen. Wenn ich aber hierbleiben kann, dann werde ich versuchen, nur mit meiner Musik das Notwendige zu erwirtschaften. Das wird mir auch gelingen.
BFV: Sie spielen ein in Österreich nicht sehr bekanntes Instrument. Wie kommt es, dass Sie damit so viele Auftritte zusammenbringen?
BF: Jede Melodie braucht einen Rhythmus. Bis jetzt klingt es mit jedem Musiker, mit dem ich bisher hier spielte, "super". Wir finden uns dabei zusammen. Wenn einer nur Tabla spielt, interessiert es niemanden, aber wenn wir gemeinsam musizieren, kommt das gut an.
BFV: Sie spielen nicht nur indische Musik, sondern auch andere Musikstile. Welche? Können Sie Künstler nennen?
BF: Ich habe ganz am Anfang mit XXXX und XXXX gespeilt, das war orientalische Musik. XXXX spielt Querflöte und XXXX spielt Setar. Ich habe auch Flamenco-Musik gespielt. Mit XXXX habe ich gespielt. Wir haben eine CD aufgenommen. Mit türkischen Sars habe ich auch gespielt. Letztens habe ich bei einem Benefizkonzert mit Hang gespielt. Mit Gitarren und Akkordeon, Saxophon war auch dabei.BF: Ich habe ganz am Anfang mit römisch 40 und römisch 40 gespeilt, das war orientalische Musik. römisch 40 spielt Querflöte und römisch 40 spielt Setar. Ich habe auch Flamenco-Musik gespielt. Mit römisch 40 habe ich gespielt. Wir haben eine CD aufgenommen. Mit türkischen Sars habe ich auch gespielt. Letztens habe ich bei einem Benefizkonzert mit Hang gespielt. Mit Gitarren und Akkordeon, Saxophon war auch dabei.
BFV hält fest, dass bis 10.18 Uhr die gesamte Verhandlung ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers geführt wurde, wobei der Dolmetscher auch kurzfristig entschuldigt den Verhandlungssaal verlassen hatte.
BFV: Es sind heute rund 20 Personen anwesend. Sind Ihnen diese Personen bekannt?
BF: Ja.
BFV: Können Sie die Personen namentlich benennen? Können Sie einen Satz dazu sagen, was Sie mit der Person zu tun haben?
BF: XXXX , mit ihm hatte ich viele Auftritte. XXXX , mit ihm bin ich sehr gut befreundet. Wir haben zusammen ein Video gedreht. ER hat ein Projekt über Nachtarbeit gehabt, dabei sind wir zusammen gekommen. " XXXX " sie ist meine "Schwester". XXXX ist auch eine Freundin. XXXX mit ihm habe ich auch Konzerte und Musik gespielt. XXXX , mit ihr spielte ich ein Konzert und wir sind sehr gut befreundet. XXXX , mit ihr bin ich sehr gut befreundet. Eine Person kenne ich nicht namentlich, sie hat fast alle unsere Konzerte besucht. XXXX , sie die Leiterin von "Welt-Kultur-Schule" mit ihr habe ich auch zusammen gearbeitet bei Konzerten und in der Schule. XXXX , mit ihm habe ich zwei Konzerte gespielt, Flamenco, wir sehen uns nicht so oft, weil er auch arbeiten muss und ich nicht viel Zeit habe. Er arbeitet an der UNI Wien. Er ist ein sehr guter Freund. Sie ist die Schwester von XXXX , wir haben uns dreimal gesehen, einmal beim Konzert mit XXXX . XXXX , sie ist die Flamenco-Tänzerin. XXXX und XXXX , wir waren Nachbarn für eine lange Zeit, wir haben zusammen gekocht und musiziert. XXXX ist die Person, weswegen ich heute noch hier bin, sonst wäre ich womöglich nach dem ersten negativen Bescheid zurückgekehrt. XXXX , wir haben auch zusammen gespielt beim Yoga-Festival und im Yoga-Zentrum. XXXX , ihn kenne ich nicht persönlich. XXXX habe ich heute das erste Mal gesehen. XXXX , wir haben uns letztes Mal in seinem Lokal kennengelernt. XXXX , ihn habe ich bei " XXXX " kennengelernt. Er ist jedes Mal bei Konzerten, wo XXXX gespielt hat.BF: römisch 40 , mit ihm hatte ich viele Auftritte. römisch 40 , mit ihm bin ich sehr gut befreundet. Wir haben zusammen ein Video gedreht. ER hat ein Projekt über Nachtarbeit gehabt, dabei sind wir zusammen gekommen. " römisch 40 " sie ist meine "Schwester". römisch 40 ist auch eine Freundin. römisch 40 mit ihm habe ich auch Konzerte und Musik gespielt. römisch 40 , mit ihr spielte ich ein Konzert und wir sind sehr gut befreundet. römisch 40 , mit ihr bin ich sehr gut befreundet. Eine Person kenne ich nicht namentlich, sie hat fast alle unsere Konzerte besucht. römisch 40 , sie die Leiterin von "Welt-Kultur-Schule" mit ihr habe ich auch zusammen gearbeitet bei Konzerten und in der Schule. römisch 40 , mit ihm habe ich zwei Konzerte gespielt, Flamenco, wir sehen uns nicht so oft, weil er auch arbeiten muss und ich nicht viel Zeit habe. Er arbeitet an der UNI Wien. Er ist ein sehr guter Freund. Sie ist die Schwester von römisch 40 , wir haben uns dreimal gesehen, einmal beim Konzert mit römisch 40 . römisch 40 , sie ist die Flamenco-Tänzerin. römisch 40 und römisch 40 , wir waren Nachbarn für eine lange Zeit, wir haben zusammen gekocht und musiziert. römisch 40 ist die Person, weswegen ich heute noch hier bin, sonst wäre ich womöglich nach dem ersten negativen Bescheid zurückgekehrt. römisch 40 , wir haben auch zusammen gespielt beim Yoga-Festival und im Yoga-Zentrum. römisch 40 , ihn kenne ich nicht persönlich. römisch 40 habe ich heute das erste Mal gesehen. römisch 40 , wir haben uns letztes Mal in seinem Lokal kennengelernt. römisch 40 , ihn habe ich bei " römisch 40 " kennengelernt. Er ist jedes Mal bei Konzerten, wo römisch 40 gespielt hat.
BFV legt vor, eine handschriftlich erstellte Personenliste, der heute Anwesenden und vom BF eben großteils namentlich vorgestellt wurde. Beilage ./6.
BFV: Seit wann sind Sie selbsterhaltungsfähig?
BF: Ich war nur am Anfang in Traiskirchen, danach habe ich mich selbst versorgt, nach ungefähr einem Monat.
BFV: Seit wann arbeiten Sie als Zeitungszusteller?
BF: Seit ca. zwei Jahren.
BFV: Wie machen Sie das mit Ihren Einkünften aus der Musik? Haben Sie einen Steuerberater oder rechnen Sie das selbst ab?
BF: Letztes Jahr hatte ich nur wenige Einkünfte, deswegen hatte ich keinen Steuerberater, heuer ist das ebenso. Mit Musik verdiene ich auch, aber es gibt keine Honorarnoten.
VR: Wie schaut Ihre Lebensplanung aus in Bezug auf Ihre Lebensgefährtin?
BF: Wenn ich hierbleiben darf, könnte ich mir eine Heirat mit meiner Lebensgefährtin vorstellen. Meine Lebensgefährtin ist ein bisschen älter als ich. Es gibt Freunde, die denken, dass wir nur zusammen sind, weil ich es im Verfahren hier brauche. Deshalb möchte ich sie nur heiraten, wenn bereits feststeht, dass ich hierbleiben darf.
BFV legt vor, Unterstützungserklärungen von Kulturschaffenden, die zum Teil heute hier anwesend sind, Beilage ./7. Und ein weiteres Konvolut an Unterstützungserklärungen Beilage ./8.
10.40 Uhr.
Zeugin XXXX , geb. XXXX , Lebensgefährtin des BF, gibt nachZeugin römisch 40 , geb. römisch 40 , Lebensgefährtin des BF, gibt nach
Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an:
VR: Seit wann kennen Sie den BF?
Z: Seit dem 3. September letzten Jahres, damals sind wir uns zum ersten Mal begegnet.
VR: Sie leben mit dem BF in einer gemeinsamen Wohnung?
Z: Ich habe eine eigene Wohnung, wir leben ein paar Tage in meiner Wohnung im 9. Bezirk und die restliche Zeit in seiner Wohnung.
VR: Seit wann leben Sie zusammen?
Z: Schon bald, nachdem wir uns kennengelernt haben.
VR: Haben Sie schon Pläne für die Zukunft mit dem BF?
Z: Ja, wir werden dann heiraten.
VR: Gibt es schon konkrete Pläne bezüglich Heirat?
Z: Nein, weil wir nicht wissen, wie unsere Zukunft aussieht, es hängt vom heutigen Tag ab, wie das Verfahren ausgeht. Dementsprechend dauert es ein bisschen länger oder kürzer, bis wir unserem Ziel näher kommen.
VR: Wissen Sie auch über die Familie des BF Bescheid?
Z: Ein bisschen.
VR: Wen hat der BF als Familie. Wen gibt es da noch?
Z: Seine Mutter, seine Schwestern. Sein Vater ist leider tot.
VR: Hatten Sie schon jemals Kontakt mit Familienangehörigen des BF?
Z: Mit einer der Schwestern habe ich über Video-Chat Grußformeln ausgetauscht.
BFV: Sind Ihnen die hier Anwesenden auch bekannt?
Z: Ja.
BFV: Was machen Sie beruflich?
Z: Ich bin Autorin und Berufs- und Bildungsberaterin.
BFV: Der Bekannten- und Freundeskreis gehört zur Kulturszene, habe ich den Eindruck. Können Sie das bestätigen?
Z: Ja.
BFV: Ist der BF besonders kontaktfreudig oder woran liegt das, dass er so viele Freunde hat?
Z: Ich empfinde ihn als kontaktfreudig. Wenn wir irgendwo hingehen, ist er sofort dabei. Als Musiker hat er automatisch Kontakte. Wenn er eine Person kennt, kennt er plötzlich alle.
BFV: Könnte man sagen, dass er in der musikalischen Szene verankert ist?
Z: Ja.
Keine weiteren Fragen.
BFV: Ich möchte einen Beweisantrag stellen zum Thema Integration:
Über den BF selbst existieren drei neue TV-Beiträge des ORF. Zum Beweis für die Integration des BF wird beantragt, diese auf einem gerichtsfremden Computer im Rahmen der mündlichen Verhandlung abzuspielen.
Es handelt sich um einen Beitrag von ORF III, im Rahmen der Sondersendung zum Fest der Freude. Um einen Beitrag der Sendung "Heute Mittag" vom 19.05.2017 auf ORF 1. Und um einen weiteren Beitrag im Rahmen der Sendung "Heimat fremde Heimat" von Sonntag den 21.05.2017 auf ORF 2.Es handelt sich um einen Beitrag von ORF römisch drei, im Rahmen der Sondersendung zum Fest der Freude. Um einen Beitrag der Sendung "Heute Mittag" vom 19.05.2017 auf ORF 1. Und um einen weiteren Beitrag im Rahmen der Sendung "Heimat fremde Heimat" von Sonntag den 21.05.2017 auf ORF 2.
Die Verhandlung wird um 10.55 Uhr für eine kurze Pause unterbrochen.
Der Dolmetscher wird um 10.55 Uhr entlassen.
Fortsetzung um 11.20 Uhr.
BFV: Im Hinblick darauf, dass sich nach gegenständlicher Verhandlung eine außergewöhnliche Integration des BF ergeben hat, weswegen eine Rückkehrentscheidung nicht möglich und dem BF ein Aufenthaltsrecht gemäß § 55 AsylG zuzuerkennen sein wird, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides vom 25.03.2016, Zahl 831738003-2435194, zurückgezogen.BFV: Im Hinblick darauf, dass sich nach gegenständlicher Verhandlung eine außergewöhnliche Integration des BF ergeben hat, weswegen eine Rückkehrentscheidung nicht möglich und dem BF ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 55, AsylG zuzuerkennen sein wird, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 25.03.2016, Zahl 831738003-2435194, zurückgezogen.
BF: Ich bin damit einverstanden."
3. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte erstmals am 16.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.02.2011 abgewiesen wurde. Im August 2012 reiste der Beschwerdeführer in sein Heimatland zurück, wo er sich bis September 2013 aufhielt. Danach verließ er wiederum sein Heimatland, reiste wiederum in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.11.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer absolvierte einen Pflichtschulabschluss, danach besuchte er zwei Semester lang die HTL, was er in der Folge aufgab, da das mit seiner Arbeit nicht zu vereinbaren war. Er arbeitet als Zeitungszusteller, er verfügt diesbezüglich über einen Werkvertrag, der Beschwerdeführer bringt dabei ca. zwischen 1.100 EUR und 1.300 EUR pro Monat ins Verdienen. Er arbeitet nahezu das ganze Jahr über, er hatte nur wenige Tage im letzten und heurigen Jahr frei. Die Zeitungen stellt der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Auto zu. Dabei beginnt er circa um 01:00 Uhr in der Früh und ist bis 08:00 Uhr oder 09:00 Uhr morgens fertig. Der Beschwerdeführer bewohnt eine Mietwohnung, der Mietvertrag ist auf Dauer abgeschlossen, die Mietwohnung hat eine Größe von 42,52 m² und besteht aus einem Zimmer, einer Küche, einem Baderaum, einem Vorraum sowie einem WC. Der Mietzins beträgt 450 EUR, den der Beschwerdeführer aus seinen Einkünften regelmäßig bezahlt.
Der Beschwerdeführer ist in der Szene der Kulturschaffenden in Österreich stark verwurzelt. Es liegen 36 Unterstützungserklärungen von Kulturschaffenden vor, mit einigen von ihnen entwickelte sich eine tiefe Freundschaft. Er lernte diese insofern kennen, als sie gemeinsam musizierten, der Beschwerdeführer spielt Tablas. Er hat diesbezüglich bereits an einer Vielzahl von Veranstaltungen mitgewirkt, in der auch andere namhafte Kulturschaffende Österreichs beteiligt waren. Des Weiteren liegen noch 103 Unterstützungserklärungen, abgesehen von jenen der Kulturschaffenden, vor.
In Indien halten sich die Mutter und vier Schwestern des Beschwerdeführers auf, eine Schwester lebt in Spanien, mit denen er in Kontakt ist. Im Bundesgebiet lebt er seit September 2016 mit seiner Lebensgefährtin abwechselnd in seiner Wohnung und in der Wohnung seiner Lebensgefährtin. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet verbleiben darf, ist eine Heirat geplant.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet selbsterhaltungsfähig, was auch in weiterer Zukunft zu erwarten ist.
4. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des BVwG.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, zu seiner Erwerbsfähigkeit und zu seiner Berufserfahrung in Österreich sowie zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den plausiblen und glaubhaften Angaben des BF im Verfahren, sowie den diesbezüglich vorgelegten Urkunden. Zweifel am festgestellten Sachverhalt bestehen nicht.
Auch sein Verhalten und sein in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gemachter Eindruck bestätigten sein diesbezügliches Vorbringen.
Dabei konnte sich das Bundesverwaltungsgericht von den ausgezeichneten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ein Bild machen, im Zuge der Verhandlung musste der Dolmetscher nicht verwendet werden, die Verhandlung wurde auf Deutsch geführt, weshalb während der Verhandlung der Dolmetscher entlassen werden konnte. Weiters verfestigte sich im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mittlerweile tief verwurzelt ist, er tatsächlich über eine Vielzahl von Freunden im Bundesgebiet verfügt, mit denen er ein inniges Verhältnis hat. Die bestehende Lebensgemeinschaft wurde durch die Zeugenaussage bestätigt.
5. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
Da der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2017 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des im Spruch genannten Bescheides vom 25.03.2016 zurückgezogen hat, war das diesbezügliche Verfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Da der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2017 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des im Spruch genannten Bescheides vom 25.03.2016 zurückgezogen hat, war das diesbezügliche Verfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. [ ] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. [ ] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt.Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt.
Dies aus folgenden Gründen:
Trotz des nicht als lange zu bezeichnenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von noch nicht ganz vier Jahren, ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers eine außergewöhnliche Integration im Bundesgebiet vorliegt. Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch, er ist selbsterhaltungsfähig, es ist zu erwarten, dass er im Falle eines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet aufgrund seiner künstlerischen Tätigkeiten unter seines besonderen Fleißes noch verstärkt in der Lage sein wird, sich selbst zu erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt zwar noch in seiner Heimat über Familienangehörige, doch hat er mittlerweile auch im Bundesgebiet Familie, indem er seit September 2016 in einer Lebensgemeinschaft lebt, wobei sich die Partner abwechselnd in der Wohnung des Beschwerdeführers und in der seiner Lebensgefährtin aufhalten. Der Beschwerdeführer ist in der Szene der Kulturschaffenden in Österreich tief verwurzelt, er absolvierte eine Vielzahl von Auftritten, hat eine Vielzahl von Freunden gefunden. Insgesamt betrachtet liegt daher eine gelungene Integration des Beschwerdeführers sowohl in sprachlicher, gesellschaftlicher als auch beruflicher Hinsicht vor, die als außergewöhnlich zu bezeichnen ist.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014)Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt vergleiche dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014)
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22.02. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26.03. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22.02. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26.03. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,).
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien für auf Dauer unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien für auf Dauer unzulässig zu erklären.
Zur Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgendeGemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
§ 55 AsylG samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Nach den Feststellungen liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus vor.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen unter Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W202.1416582.3.00Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017