TE Bvwg Beschluss 2017/6/30 G307 2156480-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2017
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Entscheidungsdatum

30.06.2017

Norm

BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Spruch

G307 2156480-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX StA: Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017, Zahl XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA: Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017, Zahl römisch 40 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.).1.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie diesem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.).

1.2. Mit der am 06.05.2017 beim BFA mittels email eingelangten Eingabe erhob der BF Beschwerde gegen den genannten Bescheid.

Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 08.05.2017 vom BFA vorgelegt und sind dort am 10.05.2017 eingelangt.

1.3. Mit Schreiben vom 19.05.2017, dem BF persönlich zugestellt am 24.05.2017, wurde dieser über die nach Ansicht des BVwG verspätet eingebrachte Beschwerde in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, hiezu binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen. Hierauf erging keine Antwort, sondern lediglich die am 24.05.2017 von Seiten des BF telefonisch dargelegte Meinung, die Beschwerde sei "richtig" eingebracht worden.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zurückweisung wegen Verspätung (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idgF, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. 200/1982 idgF, ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, idgF, ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des BFA gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG, mit dem eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochen und dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat eingeräumt wurde. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt daher die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch zutreffend angeführt wurde - zwei Wochen.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG, mit dem eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochen und dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat eingeräumt wurde. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt daher die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch zutreffend angeführt wurde - zwei Wochen.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die belangte Behörde die Zustellung des Bescheides an den BF zu eigenen Handen mittels RSa verfügt hat, der angefochtene Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und dort ab dem 21.04.2017 zur Abholung bereitgehalten wurde. Dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen hätte können, wurde nicht behauptet.

Der angefochtene Bescheid gilt somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit 21.04.2017 als zugestellt und rechtswirksam erlassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der BF am 24.05.2017 fernmündlich beim Bundesverwaltungsgericht geäußert hat, seiner Meinung nach sei die Beschwerde "richtig" eingebracht worden, weil er mit diesem Vorbringen den geschilderten Tatsachen nicht entgegentritt.Der angefochtene Bescheid gilt somit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit 21.04.2017 als zugestellt und rechtswirksam erlassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der BF am 24.05.2017 fernmündlich beim Bundesverwaltungsgericht geäußert hat, seiner Meinung nach sei die Beschwerde "richtig" eingebracht worden, weil er mit diesem Vorbringen den geschilderten Tatsachen nicht entgegentritt.

Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG iVm. § 17 VwGVG der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 21.04.2017 begonnen und mit Ablauf des 05.05.2017 geendet.Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe der Paragraphen 32 und 33 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 21.04.2017 begonnen und mit Ablauf des 05.05.2017 geendet.

Die gegenständliche Beschwerde wurde der belangten Behörde am 06.05.2017 mittels email und somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt.

Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den Entscheidungen vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0174, und vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039, ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den Entscheidungen vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0174, und vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039, ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2156480.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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