Entscheidungsdatum
03.07.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2162834-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2017, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2017, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
V. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste in Österreich ein und stellte am 15.12.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 28.07.2011 wurde sein Antrag negativ beschieden und über ihn rechtskräftig und durchsetzbar eine Ausweisung ausgesprochen. Im Dezember 2011 stimmte die nigerianische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu.
1.2. Er wurde mit Urteil eines Straflandesgerichtes vom 24.11.2004 teilbedingt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 2 Wochen rechtskräftig verurteilt. Mit einem weiteren Strafurteil vom 23.02.2005 wurde über den BF eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verhängt. Zuletzt wurde der BF am 10.10.2008 von einem Landesgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.3. Am 22.01.2016 wurde der BF durch die nigerianische Botschaft identifiziert und für ihn ein Heimreisezertifikat ausgestellt. In der Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) insgesamt 4 Versuche zur Festnahme und Durchführung der Abschiebung unternommen. Dabei wurde an der Meldeadresse jeweils Nachschau gehalten und konnte der BF an seiner aufrechten Meldeadresse in den Monaten Februar 2016, Juni 2016, Februar 2017 und März 2017 kein einziges Mal angetroffen werden. In 2 von diesen 4 Fällen wurde der BF seitens der Unterkunftgeberin XXXX unmittelbar nach der Nachschau der Beamten aus dem Melderegister gelöscht.1.3. Am 22.01.2016 wurde der BF durch die nigerianische Botschaft identifiziert und für ihn ein Heimreisezertifikat ausgestellt. In der Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) insgesamt 4 Versuche zur Festnahme und Durchführung der Abschiebung unternommen. Dabei wurde an der Meldeadresse jeweils Nachschau gehalten und konnte der BF an seiner aufrechten Meldeadresse in den Monaten Februar 2016, Juni 2016, Februar 2017 und März 2017 kein einziges Mal angetroffen werden. In 2 von diesen 4 Fällen wurde der BF seitens der Unterkunftgeberin römisch 40 unmittelbar nach der Nachschau der Beamten aus dem Melderegister gelöscht.
1.4. Am 22.06.2017 wurde der BF festgenommen, einvernommen und über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung bescheidmäßig verhängt.
In der Einvernahme am 22.06.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, er sei nicht rechtsfreundlich vertreten, könne aber einen Anwalt anrufen. Er sei für 2 Wochen weggewesen, da er seine Freundin besucht habe und sie heiraten habe wollen. Diese habe ihn aber nicht heiraten wollen. Den Nachnamen und ihre Adresse wolle er nicht preisgeben. Er habe seine Freundin heiraten wollen, um in Österreich bleiben zu können. In seiner Abwesenheit habe er in einer Kirche in Wien übernachtet und gewartet, bis er eine Unterkunft bei der XXXX bekomme. Er verfüge über Euro 67,--, sei ledig und habe keine Kinder, als auch keine Verwandten in Österreich. Manchmal verkaufe er den Augustin, gehe aber sonst keiner Beschäftigung nach. Er sei in Österreich sozialversichert und bekomme von der XXXX Geld. Er sei Mitglied der Kirche XXXX und wolle er nicht nach Nigeria zurück. Er wolle nicht abgeschoben werden und bat um etwas Zeit, damit er heiraten könne.In der Einvernahme am 22.06.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, er sei nicht rechtsfreundlich vertreten, könne aber einen Anwalt anrufen. Er sei für 2 Wochen weggewesen, da er seine Freundin besucht habe und sie heiraten habe wollen. Diese habe ihn aber nicht heiraten wollen. Den Nachnamen und ihre Adresse wolle er nicht preisgeben. Er habe seine Freundin heiraten wollen, um in Österreich bleiben zu können. In seiner Abwesenheit habe er in einer Kirche in Wien übernachtet und gewartet, bis er eine Unterkunft bei der römisch 40 bekomme. Er verfüge über Euro 67,--, sei ledig und habe keine Kinder, als auch keine Verwandten in Österreich. Manchmal verkaufe er den Augustin, gehe aber sonst keiner Beschäftigung nach. Er sei in Österreich sozialversichert und bekomme von der römisch 40 Geld. Er sei Mitglied der Kirche römisch 40 und wolle er nicht nach Nigeria zurück. Er wolle nicht abgeschoben werden und bat um etwas Zeit, damit er heiraten könne.
Im darauffolgenden Schubhaftbescheid wurde im Wesentliche ausgeführt, dass der BF laut Aktenlage 3 Mal rechtskräftig verurteilt worden sei, gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung vorliege und er zwar behördliche gemeldet gewesen sei, jedoch an dieser Meldeadresse tatsächlich nicht aufhältig gewesen sei. Er habe sich daher erfolgreich dem Zugriff der Behörde mehrmals entzogen und galt als untergetaucht. Der BF gehe keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge nicht über ausreichende Barmittel, seinen Unterhalt bzw. seine Ausreise zu finanzieren. Er sei ledig und habe keine Kinder, sowie auch keine in Österreich lebenden Familienmitglieder. Er befände sich seit Dezember 2003 im Bundesgebiet und habe dennoch in dieser Zeit keine ausreichenden privaten Bindungen geknüpft. Ein schützenswertes oder berücksichtigungswürdiges Privatleben könne daher nicht festgestellt werden und sei dies auch nicht geltend gemacht worden. Bei Beurteilung des gegebenen Sicherungsbedarfs sah die Behörde die Tatbestandselemente des § 76 Absatz 3 Ziffer 1, 3 und 9 für gegeben an. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung wurden die öffentlichen Interessen an der Effektivität einer baldigen Abschiebung als höherwertig in Bezug auf die Interessen des BF weiterhin auf freiem Fuße zu bleiben, befunden. Die Anwendung eines gelinderen Mittels wurde begründet verneint und sohin in weiterer Folge die gegenständliche angefochtene Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ausgesprochen.Im darauffolgenden Schubhaftbescheid wurde im Wesentliche ausgeführt, dass der BF laut Aktenlage 3 Mal rechtskräftig verurteilt worden sei, gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung vorliege und er zwar behördliche gemeldet gewesen sei, jedoch an dieser Meldeadresse tatsächlich nicht aufhältig gewesen sei. Er habe sich daher erfolgreich dem Zugriff der Behörde mehrmals entzogen und galt als untergetaucht. Der BF gehe keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge nicht über ausreichende Barmittel, seinen Unterhalt bzw. seine Ausreise zu finanzieren. Er sei ledig und habe keine Kinder, sowie auch keine in Österreich lebenden Familienmitglieder. Er befände sich seit Dezember 2003 im Bundesgebiet und habe dennoch in dieser Zeit keine ausreichenden privaten Bindungen geknüpft. Ein schützenswertes oder berücksichtigungswürdiges Privatleben könne daher nicht festgestellt werden und sei dies auch nicht geltend gemacht worden. Bei Beurteilung des gegebenen Sicherungsbedarfs sah die Behörde die Tatbestandselemente des Paragraph 76, Absatz 3 Ziffer 1, 3 und 9 für gegeben an. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung wurden die öffentlichen Interessen an der Effektivität einer baldigen Abschiebung als höherwertig in Bezug auf die Interessen des BF weiterhin auf freiem Fuße zu bleiben, befunden. Die Anwendung eines gelinderen Mittels wurde begründet verneint und sohin in weiterer Folge die gegenständliche angefochtene Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ausgesprochen.
1.5. Am 28.06.2017 ging seitens der Behörde das Ersuchen um Verlängerung des Heimreisezertifikats an die nigerianische Botschaft. Einer Verlängerung wurde bereits zugestimmt.
Ebenso am 28.06.2017 wurde seitens der Rechtsvertretung ( XXXX ) die gegenständliche Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Fluchtgefahr bestanden hätte. Die Tatsache, dass der BF über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, reiche für die Annahme von Fluchtgefahr alleine nicht aus. Die Behörde gehe davon aus, dass auf Grund der vorliegenden strafrechtlichen Verurteilungen des BF von Fluchtgefahr auszugehen sei. Hiezu sei zu sagen, dass aus einer strafrechtlichen Verurteilung keine Fluchtgefahr abgeleitet werden könne und der BF sich seit 2008 wohlverhalten habe. Schubhaft stelle keine Strafhaft dar und sei dies daher zu Unrecht zu Lasten des BF einbezogen worden. Unrichtig sei darüber hinaus, dass sich der BF den Festnahmeversuchen entziehen habe wollen. Wie in der Einvernahme mitgeteilt, sei er zu Besuch bei einer Freundin in XXXX gewesen. Er sei aus der ersten Unterkunft auf Grund Abwesenheit entlassen worden und habe sich nach seiner Rückkehr nach Wien umgehend um die Zuweisung eines neuen Quartiers gekümmert.Ebenso am 28.06.2017 wurde seitens der Rechtsvertretung ( römisch 40 ) die gegenständliche Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Fluchtgefahr bestanden hätte. Die Tatsache, dass der BF über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, reiche für die Annahme von Fluchtgefahr alleine nicht aus. Die Behörde gehe davon aus, dass auf Grund der vorliegenden strafrechtlichen Verurteilungen des BF von Fluchtgefahr auszugehen sei. Hiezu sei zu sagen, dass aus einer strafrechtlichen Verurteilung keine Fluchtgefahr abgeleitet werden könne und der BF sich seit 2008 wohlverhalten habe. Schubhaft stelle keine Strafhaft dar und sei dies daher zu Unrecht zu Lasten des BF einbezogen worden. Unrichtig sei darüber hinaus, dass sich der BF den Festnahmeversuchen entziehen habe wollen. Wie in der Einvernahme mitgeteilt, sei er zu Besuch bei einer Freundin in römisch 40 gewesen. Er sei aus der ersten Unterkunft auf Grund Abwesenheit entlassen worden und habe sich nach seiner Rückkehr nach Wien umgehend um die Zuweisung eines neuen Quartiers gekümmert.
Die Behörde habe zu Unrecht die Möglichkeit einer Verhängung eines gelinderen Mittels verneint. Die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung bzw. einer angeordneten Unterkunftnahme wäre ausreichend um den Sicherungszweck zu erreichen, gewesen.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts - insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des BF, sowie zur Lage in Ungarn. Weiters wurde der Ersatz des Aufwandes gemäß § 35 VwGVG, sowie der Ersatz der Eingabegebühr beantragt.Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts - insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des BF, sowie zur Lage in Ungarn. Weiters wurde der Ersatz des Aufwandes gemäß Paragraph 35, VwGVG, sowie der Ersatz der Eingabegebühr beantragt.
1.6. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der BF sei bisher 3 Mal rechtskräftig verurteilt worden und läge gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung vor. Bereits im Dezember 2011 habe die nigerianische Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt. Anschließend sei bereits 3 Mal versucht worden, den BF mittels Charterflug abzuschieben. Auf Grund des unbekannten Aufenthalts bzw. keiner aufrechten Meldung im Bundesgebiet des BF seien diese Abschiebungsversuche jedoch gescheitert. Am 28.06.2017 sei neuerlich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht worden und sei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bereits telefonisch zugestimmt worden. In der Beschwerde sei die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden. Nunmehr sei geplant, den BF am XXXX in seinen Heimatstaat abzuschieben. Aus behördlicher Sicht habe der BF durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahme das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne.1.6. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der BF sei bisher 3 Mal rechtskräftig verurteilt worden und läge gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung vor. Bereits im Dezember 2011 habe die nigerianische Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt. Anschließend sei bereits 3 Mal versucht worden, den BF mittels Charterflug abzuschieben. Auf Grund des unbekannten Aufenthalts bzw. keiner aufrechten Meldung im Bundesgebiet des BF seien diese Abschiebungsversuche jedoch gescheitert. Am 28.06.2017 sei neuerlich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht worden und sei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bereits telefonisch zugestimmt worden. In der Beschwerde sei die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden. Nunmehr sei geplant, den BF am römisch 40 in seinen Heimatstaat abzuschieben. Aus behördlicher Sicht habe der BF durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahme das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne.
Das BFA begehrte den Ersatz des gesetzmäßig zustehenden Verfahrensaufwandes in Höhe von Euro 426,20.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und zum Verfahren:
1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stelle am 15.12.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger.1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger.
1.3. Er leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen.
1.4. Der BF wurde mit Strafurteilen eines Landesgerichtes am 24.11.2004 zu einer teibedingten, am 23.02.2005 und am 10.10.2008 je zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
1.5. Er wurde am 22.06.2017 festgenommen und es wurde gegen ihn am gleichen Tage die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Das Asylverfahren des BF ist abgeschlossen. Eine durchsetzbare Ausweisung liegt vor.
2.2. Eine Identitätsfeststellung des BF durch die nigerianische Botschaft ist erfolgt und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde zugesagt.
2.3. Von einer Erlangung eines Heimreisezertifikates vor dem geplanten Abschiebetermin am XXXX ist zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen.2.3. Von einer Erlangung eines Heimreisezertifikates vor dem geplanten Abschiebetermin am römisch 40 ist zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen.
2.4. Der BF ist hafttauglich.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF konnte vom BFA zuvor trotz mehrmaliger Versuche im Februar 2016, im Juni 2016, im Februar 2017 und im März 2017 kein einziges Mal an seiner Meldeadresse angetroffen werden und wurde in zwei der vier Male erst nach der behördlichen Nachschau amtlich vom Unterkunftgeber abgemeldet, wiewohl sich der BF nach den Angaben der Heimleitung in diesen Fällen schon mehrere Tage nicht mehr in der Unterkunft aufgehalten hatte.
3.2. Der BF verfügte seit seiner Einreise von 05.03.2005 bis 22.08.2005 (sohin etwa 5,5 Monate), von 10.10.2009 bis 14.10.2009 (sohin 5 Tage), von 04.01.2012 bis 16.07.2013 (sohin 5 Monate), von 16.02.2016 bis 08.03.2016 (sohin 20 Tage), von 30.06.2016 bis 23.11.2016 (sohin 5 Monate) und von 16.03.2017 bis 03.05.2017 (sohin etwa 1,5 Monate) über keine registrierte Meldeadresse und war unbekannten Aufenthalts.
3.3. Der BF verfügt über keine wesentlichen Barmittel.
3.4. Er ist nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
3.5. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und war im Verfahren bisher teilweise unkooperativ.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.2. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich.
4.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Inland über ein nennenswertes soziales Netz verfügen würde.
4.4. Der BF verfügt über kein Vermögen im Inland.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.5.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde (1.1., 1.2. und 1.5.), aus der Einsicht in einem Auszug aus dem Strafregister (1.4.), sowie darauf, dass hinsichtlich einer allfälligen Änderung des Gesundheitszustandes dem erkennenden Gericht zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung keinerlei anderslautende Informationen zugegangen sind.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):
Das Vorliegen eines Schubhafttitels wurde seitens des BF nicht in Zweifel gezogen (2.1.) und ergibt sich zu dem aus den Angaben im behördlichen Akt. Aus dem Akteninhalt, insbesondere auf Grund der mit der Aktenvorlage erfolgten Stellungnahme der Behörde ergibt sich, dass seitens der nigerianischen Botschaft bereits die Identität des BF festgestellt wurde und zudem eine Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliegt. Hinsichtlich der festgestellten Hafttauglichkeit darf auf die vorherigen Ausführungen zu 1.3. verwiesen werden. Die Feststellung zu 2.3. ergibt sich aus der Information im Zusammenhang mit der Aktenvorlage. Auf Grund der vorliegenden Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates lässt sich ableiten, dass derzeit davon auszugehen ist, dass dieses noch vor dem Abschiebetermin vorliegen wird.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):
Auf Grund der im Akt erliegenden Berichte der LPD in Zusammensicht mit dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister lässt sich ersehen, dass sowohl am 15., als auch am 16.02.2016 an der Meldeadresse des BF eine Festnahme versucht worden ist. Der BF konnte nicht angetroffen werden und wurde er von der Adresse abgemeldet. Ebenso konnte der BF am 21.06.2016 und im Rahmen von 2 unterschiedlichen Visiten am 22.06.2016 an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden und es erfolgte am 29.06.2016 seine Abmeldung. Am 06., 09. und 13.02.2017 erfolgten weitere Versuche den BF an seiner Meldeadresse festzunehmen. Dies gelang nicht eine Abmeldung ist damals nicht erfolgt. Schließlich wurde am 15. bzw. 16. März 2017 neuerlich versucht eine Festnahme durchzuführen. In diesem Zusammenhang wurde der BF nicht an seiner Meldeadresse angetroffen und von dieser abgemeldet (3.1.). Die Feststellung 3.2. ergibt sich aus einer genauen Durchsicht der Meldedaten des BF. Daraus lässt sich klar ersehen, dass der BF während seiner Anwesenheit in Österreich insgesamt 6 Mal über längere oder kürzere Zeitspannen für die Behörde nicht greifbar war, da er keine amtliche Meldung hatte. Es stellt sich daher klar dar, dass der BF innerhalb dieser Phasen als untergetaucht zu bezeichnen ist und dies einen wesentlichen Punkt für die Annahme von Sicherungsbedarf darstellt.
Die Feststellungen 3.3. bis 3.5. ergeben sich aus den Angaben des BF selbst im Rahmen der Niederschrift zur Verhängung der Schubhaft am 22.06.2017. Darin gibt er an, damals aktuell über Euro 76,-- zu verfügen (3.3.). Auf Seite 4 der Einvernahme sagt der BF selbst:
"Ja, das stimmt, weil ich nicht nach Nigeria will, weil ich dort ein großes Problem habe". In Zusammensicht mit dem mehrmaligen längerfristigen Untertauchen des BF und der damit verbundenen Verhinderung seiner Abschiebung erachtet das Gericht diese konkrete Auskunft in der letzten Einvernahme als konkreten Hinweise darauf, dass der BF jedenfalls nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren (3.4.). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich, dass dieser auch nicht als kooperativ bezeichnet werden kann. Dies deshalb, da er etwa im Zuge der Übernahme seine Information über die bevorstehende Abschiebung am 22.06.2017 seine Unterschrift verweigerte. Gleiches tat er nach Ende der Einvernahme am 22.06.2017. Darüber hinaus führt er in der Einvernahme aus, seine Freundin in XXXX in der Hoffnung sie heiraten zu können, besucht zu haben. Auf Nachfrage des Einvernahmeorgans nennt der BF lediglich den Vornamen und gibt weiters an, den Nachnamen und deren Adresse nicht sagen zu wollen. Kooperation mit der Behörde war daher bisher nicht uneingeschränkt gegeben."Ja, das stimmt, weil ich nicht nach Nigeria will, weil ich dort ein großes Problem habe". In Zusammensicht mit dem mehrmaligen längerfristigen Untertauchen des BF und der damit verbundenen Verhinderung seiner Abschiebung erachtet das Gericht diese konkrete Auskunft in der letzten Einvernahme als konkreten Hinweise darauf, dass der BF jedenfalls nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren (3.4.). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich, dass dieser auch nicht als kooperativ bezeichnet werden kann. Dies deshalb, da er etwa im Zuge der Übernahme seine Information über die bevorstehende Abschiebung am 22.06.2017 seine Unterschrift verweigerte. Gleiches tat er nach Ende der Einvernahme am 22.06.2017. Darüber hinaus führt er in der Einvernahme aus, seine Freundin in römisch 40 in der Hoffnung sie heiraten zu können, besucht zu haben. Auf Nachfrage des Einvernahmeorgans nennt der BF lediglich den Vornamen und gibt weiters an, den Nachnamen und deren Adresse nicht sagen zu wollen. Kooperation mit der Behörde war daher bisher nicht uneingeschränkt gegeben.
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):
Die Feststellung zum Fehlen von Angehörigen und eines sozialen Netzes (4.2. u. 4.3.) begründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Vernehmung vom 22.06.2017. Hinsichtlich der lediglich mit dem Vornamen namentlich genannten Freundin konnte keine konkrete Feststellung erfolgen, da der BF jede weitere Angabe explizit verweigerte. Auch hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrens bisher keine sonstigen Hinweise auf seine Integration angegeben und findet sich diesbezüglich auch kein Vorbringen in der Beschwerdeschrift. Die Feststellungen über das Fehlen einer legalen Arbeit in Österreich begründen sich ebenso auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 22.06.2017. Die Feststellung zum Vermögen ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der oben angeführten Einvernahme vor dem BFA.
2.5.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Die bisher nicht bestehende Kooperationsbereitschaft ergibt sich bereits klar aus dem Ergebnis der Einvernahme im Schubhaftverfahren, weshalb von einer persönlichen Befragung ebenso Abstand genommen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Der BF reiste 2003 illegal nach Österreich ein und stellte im Inland einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren wurde negativ abgeschlossen und gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung, die durchsetzbar wurde, ausgesprochen. Trotz mehrmaliger Versuche im Februar 2016, im Juni 2016, im Februar 2017 und im März 2017 konnte der BF an seiner Meldeadresse niemals angetroffen werden. Darüber hinaus war er seit seiner Einreise in Österreich bisher insgesamt 5 Mal über nennenswerte Perioden nicht im Zentralen Melderegister registriert. Er verfügt nach eigenen Angaben über keine wesentlichen Barmittel bzw. Vermögenswerte im Inland und will nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergab sich, dass der BF auch auf Grund seines unkooperativen Verhaltens im Verfahren nicht als vertrauenswürdig eingestuft werden kann. Er war über relevante Zeiträume für die Behörde nachweislich nicht greifbar und hat sich auch nicht dem Meldegesetz entsprechend im Inland durchgehend gemeldet. Auf Grund des bisher an den Tag gelegten Verhaltens ist der BF daher in keiner Weise vertrauenswürdig und hat sich im Rahmen der Einvernahme zur Schubhaft auch herausgestellt, dass er nicht kooperationswillig ist. Gemäß seiner konkreten verbalen Äußerung in der Einvernahme vom 22.06.2017 ist er schließlich auch als nicht ausreisewillig zu bezeichnen.
Das erkennende Gericht geht daher auf Grund der oben angeführten Gründe davon aus, dass hinsichtlich des BF jedenfalls Sicherungsbedarf besteht.
3.1.4. Darüber hinaus ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an. Auf der anderen Seite ist der Beschwerdeführer ein rechtskräftig verurteilter Straftäter, der durch seine Straftaten jedenfalls das Interesse der österreichischen Gesellschaft erhöht, ihn außer Landes bringen zu können. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (rechtswidriger Verbleib im Inland) und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehen Höchstfrist sowohl die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde Nigerias, als auch die konkrete tatsächliche Rückführung (Abschiebung) zu bewerkstelligen sein kann. Die Tatsache, dass die Delegation der nigerianischen Botschaft den BF identifiziert hat, ist ein weiterer wichtiger Hinweis darauf, dass eine Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtlich, aber auch faktisch durchführbar sein könnte. Das Gericht geht daher im Einklang mit der Behörde im momentanen Zeitpunkt von einer prinzipiellen Effektuierbarkeit der Abschiebung des BF aus.
Nach Ansicht der Rechtsvertretung des BF wird im angefochtenen Schubhaftbescheid der Vorwurf der vorliegenden strafrechtlichen Verurteilungen bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs miteinbezogen. Dazu ist zu sagen, dass sich aus dem vorliegenden Bescheid unter dem Titel "Beweiswürdigung" auf Seite 9 nicht konkret zuordenbare Ausführungen hinsichtlich einer Gefährdung der österreichischen Bevölkerung entnehmen lassen. Es ist nicht zu erkennen, dass diese Ansicht der Behörde tatsächlich bei der Beurteilung der Fluchtgefahr herangezogen worden ist. Im Zuge der rechtlichen Beurteilung lässt sich jedenfalls erkennen, dass die Behörde zuerst anhand der Tatbestände die Fluchtgefahr prüft und erst in weiterer Folge im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die Straffälligkeit des BF mit in Betracht zieht. Richtig ist, dass die letzte strafgerichtliche Verurteilung des BF bereits mehrere Jahre zurückliegt und nicht von einer erheblichen Delinquenz des Fremden gesprochen werden kann, da das Suchtmittel größtenteils zum eigenen Bedarf besessen wurde. Strafrechtliche Vorverurteilungen sind jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung durchaus relevant und zu berücksichtigen. Eine Bagatellisierung ist daher unangebracht. Unter Bedachtnahme, dass der BF nun seit längerer Zeit straffrei geblieben ist, wird dem Aspekt der Verurteilungen bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit daher keine vordergründige Rolle zuzuweisen sein. Dennoch war die vorliegende Schubhaft in weiterer Folge im Ergebnis als verhältnismäßig zu bezeichnen.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und im Inland erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und er ist nicht willig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Der BF hat es in der Vergangenheit verstanden, über viele Monate mit der Behörde "Katz und Maus" zu spielen. Er war darin sehr erfolgreich und ist kein Umstand im Rahmen des Verfahrens hervorgekommen, weshalb der BF diese bewährte Vorgangsweise nicht weiter fortsetzen würde. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Behörden, dem BF einer ständigen Überprüfung der Richtigkeit seiner Meldeadresse zu unterziehen, sondern die Verpflichtung des BF sich für die Behörde greifbar zu halten. Dies ist bisher nicht geschehen und wäre eine Verhängung eines gelinderen Mittels im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Das erkennende Gericht teilt daher die Ansicht der Behörde, dass im vorliegenden Fall die Anordnung eines gelinderen Mittels den Sicherungszweck mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreichen würde.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.7. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Zur Beurteilung der nicht bestehenden Kooperationswilligkeit des BF sind ausreichende Fakten aktenkundig. Eine besondere Klärung zu diesem Punkt war daher nicht notwendig. Weshalb die Rechtsvertretung des BF eine mündliche Verhandlung zur Erörterung der Lage in Ungarn beantragte, bleibt unergründlich. Im gegenständlichen Fall ließ sich für das Gericht kein Bezug zu Ungarn in irgendeiner Weise erkennen.
Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. § 80/6 FPG wird verwiesen.Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. Paragraph 80 /, 6, FPG wird verwiesen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt V. – Rückersatz der EingabegebührZu Spruchpunkt römisch fünf. – Rückersatz der Eingabegebühr
Mangels eines Obsiegens des BF war der Antrag des BF auf Rückersatz der entrichteten Eingabegebühr ebenso abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Eingabengebühr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2162834.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017