TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/3 L521 2158209-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §32 TP1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

L521 2158209-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 03.04.2017, Zl. 100 Jv 18/17d, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 03.04.2017, Zl. 100 Jv 18/17d, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist Klägerin des der Gebührenforderung zugrunden Verfahrens 8 XXXX des Landesgerichts Salzburg. Mit der am 19.08.2014 eingebrachten Klage begehrte die Beschwerdeführerin, die im Verfahren beklagte Partei schuldig zu erkennen, den Betrag von EUR 472.867,01 samt 4% Zinsen zu bezahlen sowie dass ferner festgestellt werde, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtlichen zukünftigen Verdienstentgang sowie sämtliche zukünftige Schäden resultierende aus "den verleumderischen Einträgen im Internet" hafte.1. Die Beschwerdeführerin ist Klägerin des der Gebührenforderung zugrunden Verfahrens 8 römisch 40 des Landesgerichts Salzburg. Mit der am 19.08.2014 eingebrachten Klage begehrte die Beschwerdeführerin, die im Verfahren beklagte Partei schuldig zu erkennen, den Betrag von EUR 472.867,01 samt 4% Zinsen zu bezahlen sowie dass ferner festgestellt werde, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtlichen zukünftigen Verdienstentgang sowie sämtliche zukünftige Schäden resultierende aus "den verleumderischen Einträgen im Internet" hafte.

Zur Erhebung der Klage hatte das Landesgericht Salzburg der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 10.04.2014 mit Beschluss vom 07.04.2014, XXXX , die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a, c, d, f und Z. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) bewilligt.Zur Erhebung der Klage hatte das Landesgericht Salzburg der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 10.04.2014 mit Beschluss vom 07.04.2014, römisch 40 , die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c, d, f und Ziffer 3, Zivilprozessordnung (ZPO) bewilligt.

2. Infolge eines dagegen von der im zugrunden Verfahren XXXX des Landesgerichts Salzburg beklagten Partei erhobenen Rekurses änderte das Oberlandesgericht Linz diesen Beschluss mit Beschluss vom 23.07.2015, XXXX , derart ab, dass der Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird.2. Infolge eines dagegen von der im zugrunden Verfahren römisch 40 des Landesgerichts Salzburg beklagten Partei erhobenen Rekurses änderte das Oberlandesgericht Linz diesen Beschluss mit Beschluss vom 23.07.2015, römisch 40 , derart ab, dass der Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird.

3. Mit Lastschriftanzeige vom 16.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, für die am 19.08.2014 eingebrachte Klage Pauschalgebühr gemäß TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 9.862,00 zu entrichten.

Die Beschwerdeführerin gab hierauf mit am 02.01.2017 bei der Justizverwaltungsbehörde eingelangtem Schreiben bekannt, die Gebührenforderung als "mutwillig und illegal" zu erachten, ferner beziehe sie Mindestsicherung und werde durch mit "absurden Geldforderungen in unverantwortlich kompromittierender Weise" unter Druck gesetzt.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.01.2017 wurden die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 9.862,00 für die im Verfahren XXXX des Landesgerichts Salzburg eingebrachte Klage sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 9.870,00 verhalten.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.01.2017 wurden die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 9.862,00 für die im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts Salzburg eingebrachte Klage sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 9.870,00 verhalten.

Aufgrund einer fristgerecht dagegen erhobenen und als Berichtigungsantrag bezeichneten Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichts Salzburg den angefochtenen Bescheid, womit die Beschwerdeführerin neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 9.870,00 verpflichtet wurde. Begründend wird unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, dass die Gebührenpflicht nach TP 1 GGG mit der Überreichung eines sämtliche Merkmale einer Klage aufweisenden Schriftsatzes an das Gericht entstehe und fallbezogen die eingebrachte Klage diese Merkmale aufweise. Die im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags sei der Entziehung der Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs. 2 ZPO gleichzuhalten und führe dazu, dass für die Klagseinbringung keine Gebührenbefreiung bestehe und die Pauschalgebühr deshalb festzusetzen sein.Aufgrund einer fristgerecht dagegen erhobenen und als Berichtigungsantrag bezeichneten Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichts Salzburg den angefochtenen Bescheid, womit die Beschwerdeführerin neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 9.870,00 verpflichtet wurde. Begründend wird unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, dass die Gebührenpflicht nach TP 1 GGG mit der Überreichung eines sämtliche Merkmale einer Klage aufweisenden Schriftsatzes an das Gericht entstehe und fallbezogen die eingebrachte Klage diese Merkmale aufweise. Die im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags sei der Entziehung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 68, Absatz 2, ZPO gleichzuhalten und führe dazu, dass für die Klagseinbringung keine Gebührenbefreiung bestehe und die Pauschalgebühr deshalb festzusetzen sein.

4. Gegen den vorstehend angeführten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin im Wesentlichen ausgeführt wird, der Zahlungsauftrag hätte nicht an den (zwischenzeitlich für die Einbringung eines Rekurses gegen einen Beschluss über die Bestimmungen von Verfahrenskosten bestellten) Verfahrenshelfer der Beschwerdeführerin zugestellt werden dürfen und hafte dem Verfahren deshalb ein Zustellmangel an. Ferner habe das Landesgericht Salzburg mit der neuerlichen Bestellung eines Verfahrenshelfers zum Ausdruck gebracht, dass sehr wohl für das gesamte Verfahren die Verfahrenshilfe bewilligt werde und sei schließlich der Rekurs gegen den vom Oberlandesgericht Linz schließlich aufgehobenen Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung der Klage verspätet gewesen, was das Oberlandesgericht Linz rechtswidrig nicht erkannt habe.

5. Die Beschwerdevorlage langte am 22.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , wurde mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 07.05.2014, XXXX , die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a, c, d, f und Z. 3 ZPO zur Erhebung einer Klage gegen eine in den Niederlanden wohnhafte Person wegen Unterlassung und Schmerzensgeld bewilligt.1.1. Der Beschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 07.05.2014, römisch 40 , die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c, d, f und Ziffer 3, ZPO zur Erhebung einer Klage gegen eine in den Niederlanden wohnhafte Person wegen Unterlassung und Schmerzensgeld bewilligt.

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Salzburg bestellte XXXX , Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, mit Bescheid vom 14.05.2014 zum Verfahrenshelfer.Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Salzburg bestellte römisch 40 , Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, mit Bescheid vom 14.05.2014 zum Verfahrenshelfer.

1.2. Mit in der Folge am 19.08.2014 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten und zu XXXX protokollierte Klage begehrte die Beschwerdeführerin die Zahlung von EUR 472.867,01 aus dem Titel des Schmerzensgeldes sowie an Verdienstentgang und ferner die Feststellung, dass die im Verfahren beklagte Partei für "sämtlichen zukünftigen Verdienstentgang sowie sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden resultierende aus den verleumderischen Einträgen im Internet" hafte. Das Feststellungsbegehren wurde mit EUR 100.000,00 bewertet.1.2. Mit in der Folge am 19.08.2014 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten und zu römisch 40 protokollierte Klage begehrte die Beschwerdeführerin die Zahlung von EUR 472.867,01 aus dem Titel des Schmerzensgeldes sowie an Verdienstentgang und ferner die Feststellung, dass die im Verfahren beklagte Partei für "sämtlichen zukünftigen Verdienstentgang sowie sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden resultierende aus den verleumderischen Einträgen im Internet" hafte. Das Feststellungsbegehren wurde mit EUR 100.000,00 bewertet.

1.3. Infolge Rekurses des im Verfahren XXXX des Landesgerichts Salzburg beklagten Partei gegen den die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 07.05.2014, XXXX , änderte das Oberlandesgericht Linz diesen Beschluss mit Beschluss vom 23.07.2015, XXXX , derart ab, dass der Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird.1.3. Infolge Rekurses des im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts Salzburg beklagten Partei gegen den die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 07.05.2014, römisch 40 , änderte das Oberlandesgericht Linz diesen Beschluss mit Beschluss vom 23.07.2015, römisch 40 , derart ab, dass der Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird.

1.4. Die zu XXXX des Landesgerichts Salzburg erhobene Klage wurde zunächst mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 21.12.2015, XXXX , mangels anwaltlicher Unterfertigung zurückgewiesen, bestimmte das Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 18.03.2016, XXXX , die Prozesskosten der beklagten Partei mit EUR 5.158,56 und verpflichtete die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz.1.4. Die zu römisch 40 des Landesgerichts Salzburg erhobene Klage wurde zunächst mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 21.12.2015, römisch 40 , mangels anwaltlicher Unterfertigung zurückgewiesen, bestimmte das Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 18.03.2016, römisch 40 , die Prozesskosten der beklagten Partei mit EUR 5.158,56 und verpflichtete die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz.

Zur Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluss wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 05.04.2016 mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 06.04.2016, XXXX , die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a, b, c, d, f und Z. 3 ZPO bewilligt. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Salzburg bestellte XXXX , Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, mit Bescheid vom 11.05.2016 zum Verfahrenshelfer.Zur Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluss wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 05.04.2016 mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 06.04.2016, römisch 40 , die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, d, f und Ziffer 3, ZPO bewilligt. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Salzburg bestellte römisch 40 , Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, mit Bescheid vom 11.05.2016 zum Verfahrenshelfer.

Nach Aufhebung des Beschlusses des Landesgerichts Salzburg vom 21.12.2015, XXXX , durch das Oberlandesgericht Linz am 18.08.2016 wurde die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 07.09.2016, XXXX , mangels eines inländischen Gerichtsstandes zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin neuerlich zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im Betrag von EUR 5.158,56 verpflichtet. Ein dagegen erhobener Rekurs blieb hinsichtlich der Zurückweise der Klage erfolglos, lediglich die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten wurde ersatzlos behoben, da diesbezüglich bereits eine Entscheidung des Landesgerichts Salzburg vorlag (nämlich der Beschluss vom 18.03.2016, XXXX ). Dem gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs gab das Oberlandesgericht Linz schließlich mit Beschluss vom 15.03.2017, XXXX , nicht Folge.Nach Aufhebung des Beschlusses des Landesgerichts Salzburg vom 21.12.2015, römisch 40 , durch das Oberlandesgericht Linz am 18.08.2016 wurde die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 07.09.2016, römisch 40 , mangels eines inländischen Gerichtsstandes zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin neuerlich zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im Betrag von EUR 5.158,56 verpflichtet. Ein dagegen erhobener Rekurs blieb hinsichtlich der Zurückweise der Klage erfolglos, lediglich die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten wurde ersatzlos behoben, da diesbezüglich bereits eine Entscheidung des Landesgerichts Salzburg vorlag (nämlich der Beschluss vom 18.03.2016, römisch 40 ). Dem gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs gab das Oberlandesgericht Linz schließlich mit Beschluss vom 15.03.2017, römisch 40 , nicht Folge.

1.5. Mit an den Verfahrenshelfer XXXX gerichteten Lastschriftanzeige vom 02.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, für die am 19.08.2014 eingebrachte Klage Pauschalgebühr gemäß TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 9.862,00 zu entrichten. Die Lastschriftanzeige wurde von diesem dem Landesgericht Salzburg mit der Begründung retourniert, dass die Zustellung an die Beschwerdeführerin selbst oder deren vormaligen Verfahrenshelfer vorzunehmen wäre.1.5. Mit an den Verfahrenshelfer römisch 40 gerichteten Lastschriftanzeige vom 02.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, für die am 19.08.2014 eingebrachte Klage Pauschalgebühr gemäß TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 9.862,00 zu entrichten. Die Lastschriftanzeige wurde von diesem dem Landesgericht Salzburg mit der Begründung retourniert, dass die Zustellung an die Beschwerdeführerin selbst oder deren vormaligen Verfahrenshelfer vorzunehmen wäre.

Das Landesgericht Salzburg forderte in der Folge mit Lastschriftanzeige vom 16.12.2016 die Beschwerdeführerin auf, für die am 19.08.2014 eingebrachte Klage Pauschalgebühr gemäß TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 9.862,00 zu entrichten. Die Beschwerdeführerin gab hierauf mit am 02.01.2017 bei der Justizverwaltungsbehörde eingelangtem Schreiben bekannt, die Gebührenforderung als "mutwillig und illegal" zu erachten und retournierte unter einem die Lastschriftanzeige vom 16.12.2016 samt dem angeschlossenen Zahlschein.

1.6. Mit an den Verfahrenshelfer XXXX als Vertreter der Beschwerdeführerin gerichtetem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.01.2017, zugestellt am 19.01.2017, wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 9.862,00 für die im Verfahren XXXX des Landesgerichts Salzburg eingebrachte Klage sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 9.870,00 verpflichtet.1.6. Mit an den Verfahrenshelfer römisch 40 als Vertreter der Beschwerdeführerin gerichtetem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.01.2017, zugestellt am 19.01.2017, wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 9.862,00 für die im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts Salzburg eingebrachte Klage sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 9.870,00 verpflichtet.

1.7. Aufgrund einer seitens des Verfahrenshelfers XXXX als Vertreter der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen und als Berichtigungsantrag bezeichneten Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichts Salzburg den angefochtenen Bescheid vom 03.04.2017, dem Verfahrenshelfer XXXX zugestellt am 05.04.2017, womit die Beschwerdeführerin neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 9.870,00 verpflichtet wurde. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen durch ihren Verfahrenshelfer am 25.04.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.1.7. Aufgrund einer seitens des Verfahrenshelfers römisch 40 als Vertreter der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen und als Berichtigungsantrag bezeichneten Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichts Salzburg den angefochtenen Bescheid vom 03.04.2017, dem Verfahrenshelfer römisch 40 zugestellt am 05.04.2017, womit die Beschwerdeführerin neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 9.870,00 verpflichtet wurde. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen durch ihren Verfahrenshelfer am 25.04.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der belangten Behörde vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie den darin enthaltenen Aktenteilen des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Landesgerichts Salzburg.2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der belangten Behörde vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie den darin enthaltenen Aktenteilen des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens römisch 40 des Landesgerichts Salzburg.

Insbesondere relevant sind der mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 07.05.2014,

XXXX , die am 19.08.2014 beim Landesgericht Salzburg eingebrachte und zu XXXX protokollierte Klage und der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 23.07.2015, XXXX ; ferner die gegen den Zahlungsauftrag vom 22.08.2016 erhobene Vorstellung vom 24.01.2017 und der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 03.04.2017.römisch 40 , die am 19.08.2014 beim Landesgericht Salzburg eingebrachte und zu römisch 40 protokollierte Klage und der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 23.07.2015, römisch 40 ; ferner die gegen den Zahlungsauftrag vom 22.08.2016 erhobene Vorstellung vom 24.01.2017 und der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 03.04.2017.

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Anmerkung 1 zu Tarifpost 1 GGG unterlagen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit a GGG zufolge hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG zufolge hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Die Klagserhebung ist ein solcher formaler äußerer Tatbestand, der die Gerichtsgebührenpflicht begründet (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183).

Eine Klage hat gemäß § 226 Abs. 1 Zivilprozessordnung ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben, und ebenso die Beweismittel im Einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt.Eine Klage hat gemäß Paragraph 226, Absatz eins, Zivilprozessordnung ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben, und ebenso die Beweismittel im Einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt.

Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf und behandelt das Gericht diesen Schriftsatz als Klage, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht gemäß TP 1 GGG (VwGH 18.03.2013, Zl. 2010/16/0082).

3.3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 03.04.2017 zunächst vor, dass im Verfahren insoweit ein Zustellmangel unterlaufen sei, als der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.01.2017 nicht dem Verfahrenshelfer XXXX hätte zugestellt werden dürfen.3.3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 03.04.2017 zunächst vor, dass im Verfahren insoweit ein Zustellmangel unterlaufen sei, als der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.01.2017 nicht dem Verfahrenshelfer römisch 40 hätte zugestellt werden dürfen.

§ 6b Abs. 3 zweiter Satz Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sieht diesbezüglich vor, dass die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren – mit Ausnahme der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z. 3 GEG – gilt, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt. Der Begriff des Grundverfahrens ist wiederum in § 6 Abs. 1 GEG erläutert und bezeichnet Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren.Paragraph 6 b, Absatz 3, zweiter Satz Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sieht diesbezüglich vor, dass die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren – mit Ausnahme der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Ziffer 3, GEG – gilt, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt. Der Begriff des Grundverfahrens ist wiederum in Paragraph 6, Absatz eins, GEG erläutert und bezeichnet Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren.

Ausgehend davon, dass der Verfahrenshelfer XXXX aufgrund des die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschlusses des Landesgerichts Salzburg vom 06.04.2016 am 11.05.2016 seitens der Rechtsanwaltskammer Salzburg zum Verfahrenshelfer der Beschwerdeführerin im Verfahren XXXX des Landesgerichts Salzburg bestellt wurde, erweisen sich die im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren an ihn erfolgen Zustellungen vor dem Hintergrund des § 6b Abs. 3 zweiter Satz GEG als wirksam, zumal das Erlöschen der Vertretungsmacht bis dato nicht mitgeteilt wurde und das gegenständliche Einbringungsverfahren auch mit dem Grundverfahren XXXX des Landesgerichts Salzburg in untrennbarem Zusammenhang steht. Ob dieses Verfahren zwischenzeitlich in erster Instanz abgeschlossen wurde, ist dem Wortlaut des § 6b Abs. 3 zweiter Satz GEG zufolge nicht von Bedeutung (arg. "zuletzt in erster Instanz anhängig waren"). Dazu tritt, dass sich der Verfahrenshelfer XXXX noch im Beschwerdeverfahren als bestellter Verfahrenshelfer ausweist, sodass auch aus diesem Grund nicht erkannt werden kann, dass die Tätigkeit des Verfahrenshelfers zwischenzeitlich geendigt hätte.Ausgehend davon, dass der Verfahrenshelfer römisch 40 aufgrund des die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschlusses des Landesgerichts Salzburg vom 06.04.2016 am 11.05.2016 seitens der Rechtsanwaltskammer Salzburg zum Verfahrenshelfer der Beschwerdeführerin im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts Salzburg bestellt wurde, erweisen sich die im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren an ihn erfolgen Zustellungen vor dem Hintergrund des Paragraph 6 b, Absatz 3, zweiter Satz GEG als wirksam, zumal das Erlöschen der Vertretungsmacht bis dato nicht mitgeteilt wurde und das gegenständliche Einbringungsverfahren auch mit dem Grundverfahren römisch 40 des Landesgerichts Salzburg in untrennbarem Zusammenhang steht. Ob dieses Verfahren zwischenzeitlich in erster Instanz abgeschlossen wurde, ist dem Wortlaut des Paragraph 6 b, Absatz 3, zweiter Satz GEG zufolge nicht von Bedeutung (arg. "zuletzt in erster Instanz anhängig waren"). Dazu tritt, dass sich der Verfahrenshelfer römisch 40 noch im Beschwerdeverfahren als bestellter Verfahrenshelfer ausweist, sodass auch aus diesem Grund nicht erkannt werden kann, dass die Tätigkeit des Verfahrenshelfers zwischenzeitlich geendigt hätte.

Dem justizverwaltungsbehördlichen Verfahren haften daher keine Zustellmängel an.

3.4. In der Sache wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung von Pauschalgebühr für die am 19.08.2014 beim Landesgericht Salzburg eingebrachte und zu XXXX protokollierte Klage, wobei eine Bestreitung der Höhe nach nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin vermeint vielmehr, dass die Verfahrenshilfe mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 06.04.2016, XXXX , im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a, b, c, d, f und Z. 3 ZPO rechtskräftig bewilligt worden sei und das Landesgericht Salzburg damit zum Ausdruck gebracht habe, die Verfahrenshilfe für das gesamte Verfahren zu bewilligen.3.4. In der Sache wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung von Pauschalgebühr für die am 19.08.2014 beim Landesgericht Salzburg eingebrachte und zu römisch 40 protokollierte Klage, wobei eine Bestreitung der Höhe nach nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin vermeint vielmehr, dass die Verfahrenshilfe mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 06.04.2016, römisch 40 , im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, d, f und Ziffer 3, ZPO rechtskräftig bewilligt worden sei und das Landesgericht Salzburg damit zum Ausdruck gebracht habe, die Verfahrenshilfe für das gesamte Verfahren zu bewilligen.

Hiezu sind folgende Erwägungen maßgeblich:

§ 9 Abs. 1 GGG zufolge tritt die Gebührenfreiheit bei Bewilligung der Verfahrenshilfe mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht. Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.Paragraph 9, Absatz eins, GGG zufolge tritt die Gebührenfreiheit bei Bewilligung der Verfahrenshilfe mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht. Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.

Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt gemäß § 9 Abs. 2 GGG nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GGG nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.

Fallbezogen wurde der Beschwerdeführerin zwar mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 06.04.2016, XXXX , die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a, b, c, d, f und Z. 3 ZPO bewilligt. § 9 Abs. 1 GGG zufolge bewirkt die Bewilligung Gebührenfreiheit ab dem Tag der Beantragung der Verfahrenshilfe und erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entstanden ist. Gebührenfreiheit in Ansehung der am 19.08.2014 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage ist demnach mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe am 06.04.2016 schon deshalb nicht eingetreten, weil der diesem Beschluss zugrunde liegende Antrag erst am 05.04.2016 einbracht wurde und sich die Gebührenfreiheit nur auf Schriften und Amtshandlungen erstreckt, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entstanden ist. Eine erste Verfahrenshandlung im Sinn des § 9 Abs. 1 zweiter Satz GGG lag ebenfalls nicht vor.Fallbezogen wurde der Beschwerdeführerin zwar mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 06.04.2016, römisch 40 , die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, d, f und Ziffer 3, ZPO bewilligt. Paragraph 9, Absatz eins, GGG zufolge bewirkt die Bewilligung Gebührenfreiheit ab dem Tag der Beantragung der Verfahrenshilfe und erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entstanden ist. Gebührenfreiheit in Ansehung der am 19.08.2014 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage ist demnach mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe am 06.04.2016 schon deshalb nicht eingetreten, weil der diesem Beschluss zugrunde liegende Antrag erst am 05.04.2016 einbracht wurde und sich die Gebührenfreiheit nur auf Schriften und Amtshandlungen erstreckt, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entstanden ist. Eine erste Verfahrenshandlung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz GGG lag ebenfalls nicht vor.

Dazu tritt, dass sowohl aus dem Verfahrenshilfeantrag vom 05.04.2016 als auch dem Bewilligungsbeschluss vom 06.04.2016 klar hervorgeht, dass die Verfahrenshilfe für die Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 18.03.2016, XXXX , beantragt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kann deshalb auch nicht erkennen, inwieweit das Landesgericht Salzburg zum Ausdruck gebracht haben soll, die Verfahrenshilfe für das gesamte Verfahren und damit auch rückwirkend für die Klagseinbringung (neuerlich) zu bewilligen.Dazu tritt, dass sowohl aus dem Verfahrenshilfeantrag vom 05.04.2016 als auch dem Bewilligungsbeschluss vom 06.04.2016 klar hervorgeht, dass die Verfahrenshilfe für die Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 18.03.2016, römisch 40 , beantragt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kann deshalb auch nicht erkennen, inwieweit das Landesgericht Salzburg zum Ausdruck gebracht haben soll, die Verfahrenshilfe für das gesamte Verfahren und damit auch rückwirkend für die Klagseinbringung (neuerlich) zu bewilligen.

Die verfahrensgegenständliche Gebührenfestsetzung für die am 19.08.2014 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage stellt sich ferner aus folgenden Gründen als rechtmäßig dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche von der Justizverwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargetan wird, hängt die Gebührenfreiheit gemäß § 9 GGG von der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. § 9 Abs. 1 GGG stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Verfahrenshilfe rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. (VwGH 29.04.2013, Zl. 2011/16/0112; 11.11.2004, Zl. 2003/16/0144).Die verfahrensgegenständliche Gebührenfestsetzung für die am 19.08.2014 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage stellt sich ferner aus folgenden Gründen als rechtmäßig dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche von der Justizverwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargetan wird, hängt die Gebührenfreiheit gemäß Paragraph 9, GGG von der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Paragraph 9, Absatz eins, GGG stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Verfahrenshilfe rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. (VwGH 29.04.2013, Zl. 2011/16/0112; 11.11.2004, Zl. 2003/16/0144).

Im gegenständlichen Fall liegt keine rechtskräftige Bewilligung der Verfahrenshilfe in Ansehung der am 19.08.2014 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage der Beschwerdeführerin vor. Der die Verfahrenshilfe bewilligende Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 07.05.2014, XXXX , wurde durch den einem Rekurs der im Grundverfahren beklagten Partei stattgebenden Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz geändert und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtskräftig zurückgewiesen. Damit wurde letzten Endes die Verfahrenshilfe nicht bewilligt. Angesichts der einer Bewilligung von Verfahrenshilfe innewohnenden Vorläufigkeit der Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren führt ein Beschluss des Rekursgerichtes, der die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe entgegen dem Erstgericht als nicht gegeben annimmt und den Antrag auf Verfahrenshilfe im Instanzenzug deshalb abweist, in Bezug auf die Gerichtsgebühren zum selben Ergebnis wie ein Beschluss des Prozessgerichtes erster Instanz, das die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr annimmt und die Verfahrenshilfe deshalb gemäß § 68 Abs. 2 ZPO mit Rückwirkung in Bezug auf die Gerichtsgebühren entzieht (vgl. die bereits erwähnten Erkenntnisse VwGH 29.04.2013, Zl. 2011/16/0112; 11.11.2004, Zl. 2003/16/0144).Im gegenständlichen Fall liegt keine rechtskräftige Bewilligung der Verfahrenshilfe in Ansehung der am 19.08.2014 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage der Beschwerdeführerin vor. Der die Verfahrenshilfe bewilligende Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 07.05.2014, römisch 40 , wurde durch den einem Rekurs der im Grundverfahren beklagten Partei stattgebenden Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz geändert und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtskräftig zurückgewiesen. Damit wurde letzten Endes die Verfahrenshilfe nicht bewilligt. Angesichts der einer Bewilligung von Verfahrenshilfe innewohnenden Vorläufigkeit der Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren führt ein Beschluss des Rekursgerichtes, der die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe entgegen dem Erstgericht als nicht gegeben annimmt und den Antrag auf Verfahrenshilfe im Instanzenzug deshalb abweist, in Bezug auf die Gerichtsgebühren zum selben Ergebnis wie ein Beschluss des Prozessgerichtes erster Instanz, das die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr annimmt und die Verfahrenshilfe deshalb gemäß Paragraph 68, Absatz 2, ZPO mit Rückwirkung in Bezug auf die Gerichtsgebühren entzieht vergleiche die bereits erwähnten Erkenntnisse VwGH 29.04.2013, Zl. 2011/16/0112; 11.11.2004, Zl. 2003/16/0144).

Die Justizverwaltungsbehörde war daher infolge der im Instanzenzug erfolgten Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages vom 10.04.2014 berechtigt und verpflichtet, für die am 19.08.2014 beim Landesgericht Salzburg eingebrachte Klage, welche sämtliche Merkmale des § 226 Abs. 1 ZPO aufweist, mangels Gebührenfreiheit Pauschalgebühren gemäß TP 1 GGG festzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist hiefür als klagende Partei zahlungspflichtig (§ 7 Abs. 1 Z. 1 GGG).Die Justizverwaltungsbehörde war daher infolge der im Instanzenzug erfolgten Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages vom 10.04.2014 berechtigt und verpflichtet, für die am 19.08.2014 beim Landesgericht Salzburg eingebrachte Klage, welche sämtliche Merkmale des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO aufweist, mangels Gebührenfreiheit Pauschalgebühren gemäß TP 1 GGG festzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist hiefür als klagende Partei zahlungspflichtig (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG).

Die Höhe der festgesetzten Gebühr sowie die gesondert erfolgte Festsetzung einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen. Die betragsmäßige Richtigkeit der Gebührenschuld sowie die Festsetzung einer Einhebungsgebühr werden in der Beschwerde im Übrigen nicht beanstandet.Die Höhe der festgesetzten Gebühr sowie die gesondert erfolgte Festsetzung einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen. Die betragsmäßige Richtigkeit der Gebührenschuld sowie die Festsetzung einer Einhebungsgebühr werden in der Beschwerde im Übrigen nicht beanstandet.

3.5. Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift schließlich den ihren Verfahrenshilfeantrag vom 10.04.2014 zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 23.07.2015, XXXX , als verfehlt beanstandet, da das Rechtsmittel verspätet gewesen sei, ist dem entgegen zuhalten, dass die Justizverwaltungsbehörden wie auch das Bundesverwaltungsgericht an die Entscheidung der ordentlichen Gerichte gebunden sind. Eine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen ist im Verfahren zur Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren ausgeschlossen – dies selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (VwGH 11.09.2015, Zl. 2012/17/0130; 10.08.2015, Zl. Ra 2015/03/0047).3.5. Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift schließlich den ihren Verfahrenshilfeantrag vom 10.04.2014 zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 23.07.2015, römisch 40 , als verfehlt beanstandet, da das Rechtsmittel verspätet gewesen sei, ist dem entgegen zuhalten, dass die Justizverwaltungsbehörden wie auch das Bundesverwaltungsgericht an die Entscheidung der ordentlichen Gerichte gebunden sind. Eine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen ist im Verfahren zur Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren ausgeschlossen – dies selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (VwGH 11.09.2015, Zl. 2012/17/0130; 10.08.2015, Zl. Ra 2015/03/0047).

Da die rechtliche Existenz des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz 23.07.2015, XXXX , und dessen normativer Inhalt außer Zweifel stehen, erübrigt sich in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung eine weitere Auseinandersetzung mit dessen Richtigkeit.Da die rechtliche Existenz des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz 23.07.2015, römisch 40 , und dessen normativer Inhalt außer Zweifel stehen, erübrigt sich in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung eine weitere Auseinandersetzung mit dessen Richtigkeit.

3.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde gemäß §§ 2, 7, 9 sowie Tarifpost 1 GGG iVm § 6a GEG als unbegründet abzuweisen ist.3.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 2, 7, 9, sowie Tarifpost 1 GGG in Verbindung mit Paragraph 6 a, GEG als unbegründet abzuweisen ist.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – welche im Übrigen nicht beantragt wurde – abgesehen werden konnte.Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – welche im Übrigen nicht beantragt wurde – abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entstehung der Gebührenpflicht bei Einbringung einer Klage ab sowie zur Gebührenfreiheit bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entstehung der Gebührenpflicht bei Einbringung einer Klage ab sowie zur Gebührenfreiheit bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gerichtsgebühren, Pauschalgebührenauferlegung,
Verfahrenshilfeantrag, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L521.2158209.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten