TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/4 W157 2117445-1

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Veröffentlicht am 04.07.2017
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Entscheidungsdatum

04.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
KOG §36
KOG §39
ORF-G §1 Abs3
ORF-G §10 Abs5
ORF-G §10 Abs7
ORF-G §35
ORF-G §36 Abs1 Z1 litb
ORF-G §4 Abs1 Z1
ORF-G §4 Abs4
ORF-G §4 Abs5 Z1
ORF-G §4 Abs5 Z3
ORF-G §4 Abs6
ORF-G §4e Abs1 Z2
ORF-G §4e Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. KOG § 39 heute
  2. KOG § 39 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2026
  3. KOG § 39 gültig von 17.02.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  4. KOG § 39 gültig von 01.09.2023 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2023
  5. KOG § 39 gültig von 01.11.2021 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  6. KOG § 39 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  7. KOG § 39 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  8. KOG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  9. KOG § 39 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 1 heute
  2. ORF-G § 1 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 1 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  4. ORF-G § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  6. ORF-G § 1 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  7. ORF-G § 1 gültig von 01.01.1986 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1985
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 35 heute
  2. ORF-G § 35 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 35 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  4. ORF-G § 35 gültig von 12.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2000
  5. ORF-G § 35 gültig von 01.01.1999 bis 11.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 4e heute
  2. ORF-G § 4e gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4e gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 4e heute
  2. ORF-G § 4e gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4e gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Spruch

W157 2117445-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Daniela SABETZER sowie den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vom 30.10.2015 gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 28.09.2015, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Daniela SABETZER sowie den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 vom 30.10.2015 gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 28.09.2015, römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 12.03.2015, erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-Gesetz (ORF-G) wegen Verletzung von Bestimmungen des ORF-G durch Bereitstellung der Online-Kurzartikel "Massendemo gegen Ungarns Regierung in Budapest" vom 01.02.2015 und "Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition" vom 02.02.2015 auf der Website news.orf.at ("news@Orf.at"). Die beschwerdeführende Partei machte eine Verletzung von § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 5 Z 1 und § 10 Abs. 5 ORF-G geltend, beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Veröffentlichung der Entscheidung gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G und legte der Beschwerde eine Liste mit 172 Unterschriften bei.1. Mit Schreiben vom 12.03.2015, erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-Gesetz (ORF-G) wegen Verletzung von Bestimmungen des ORF-G durch Bereitstellung der Online-Kurzartikel "Massendemo gegen Ungarns Regierung in Budapest" vom 01.02.2015 und "Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition" vom 02.02.2015 auf der Website news.orf.at ("news@Orf.at"). Die beschwerdeführende Partei machte eine Verletzung von Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G geltend, beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G und legte der Beschwerde eine Liste mit 172 Unterschriften bei.

Hinsichtlich des Berichtes "Massendemo gegen Ungarns Regierung in Budapest" werde durch den Halbsatz, "Unter anderem schränkte er die Medienfreiheit ein ", eine Tatsachenbehauptung betreffend den ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán aufgestellt, welche unrichtig sei und nicht auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhe. Insbesondere könne der Ministerpräsident – schon aus Kompetenzgründen – nicht persönlich belangt werden.

Die Medienfreiheit werde in Ungarn weder durch gesetzliche Vorschriften, noch in der Praxis eingeschränkt. Das im Dezember 2010 beschlossene Mediengesetz sei sowohl von der Europäischen Kommission, als auch von zahlreichen Juristen einer Überprüfung unterzogen worden. Lediglich in drei "marginalen Punkten", die rein technischer Natur gewesen seien, sei das Gesetz abgeändert worden. Der Grundsatz der Medienfreiheit werde durch das Gesetz nicht verletzt. Auch in der Praxis gebe es keinen einzigen Fall von Zensur und keinen Fall, in dem eine Beschwerde wegen Verletzung der Medienfreiheit erhoben worden wäre. Ein Blick in die ungarische Medienlandschaft ergebe im Gegenteil ein Bild von Meinungsvielfalt, einschließlich Kritik, und im Verhältnis zu anderen Staaten eine im Verhältnis zu ihrer Stärke sogar überproportionale mediale Präsenz der parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition.

Diese unrichtige Information werfe deshalb ein negatives Schlaglicht auf die Informationskultur des ORF, weil es vor der Regierung Viktor Orbán tatsächlich schwerwiegende Einschränkungen der Meinungsfreiheit gegeben habe, über die der ORF aber nicht berichtet habe. Es sei nicht über die unter den sozialistischen Vorgängerregierungen gehandhabte Zensur, beispielsweise durch Verbot von beliebten Diskussionssendungen, Einschränkung der Medienfreiheit durch Zensur, Entlassung von Redakteuren, sowie Zensur auch in Printmedien informiert worden. Der ORF habe insbesondere keine bzw. um Monate verspätete und unvollständige Berichterstattung über die brutale und exzessive Polizeigewalt gegen friedliche Demonstrationen, die zahlreiche schwere Körperverletzungen zur Folge gehabt hätten, sowie permanente Verletzungen des Rechtes auf Versammlungsfreiheit durch Demonstrationsverbote, getätigt. Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seien nur die sozialistischen Vorgängerregierungen der Regierung Orbán verurteilt worden. In der Zeit von 2002 bis 2010 habe es unter den sozialistischen Regierungen "massivste Einschränkungen der Medienfreiheit" und auch der Versammlungsfreiheit gegeben und die – in der Beschwerde konkret angeführten – Urteile des EGMR seien nur die Spitze des Eisberges.

Die Vorwürfe gegen den nunmehrigen Ministerpräsidenten Viktor Orbán, wiewohl es keinen einzigen Fall einer Einschränkung der Medienfreiheit und auch keine einzige Beschwerde gebe, würden eine Verletzung des in § 1 Abs. 3 ORF-G normierten Objektivitätsgebotes darstellen. Da über die massiven Einschränkungen der Medienfreiheit und Versammlungsfreiheit durch die sozialistischen Regierungen in der Zeit von 2002 bis 2010 nicht berichtet worden sei, der konservativen Regierung jedoch Grundrechtsverletzungen vorgeworfen würden, welchen keinerlei konkretes Substrat zu Grunde liege, liege auch Parteilichkeit vor.Die Vorwürfe gegen den nunmehrigen Ministerpräsidenten Viktor Orbán, wiewohl es keinen einzigen Fall einer Einschränkung der Medienfreiheit und auch keine einzige Beschwerde gebe, würden eine Verletzung des in Paragraph eins, Absatz 3, ORF-G normierten Objektivitätsgebotes darstellen. Da über die massiven Einschränkungen der Medienfreiheit und Versammlungsfreiheit durch die sozialistischen Regierungen in der Zeit von 2002 bis 2010 nicht berichtet worden sei, der konservativen Regierung jedoch Grundrechtsverletzungen vorgeworfen würden, welchen keinerlei konkretes Substrat zu Grunde liege, liege auch Parteilichkeit vor.

Der ORF habe im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrages im Verhältnis zu anderen Medien eine weitergehende Verpflichtung zur umfassenden, unparteilichen und objektiven Information. Er werde seinem gesetzlichen Auftrag nicht gerecht, wenn er anstelle objektiv nachvollziehbarer Fakten die "lediglich der Stimmungsmache dienenden" Argumente der ungarischen Opposition übernehme und diese damit politisch unterstütze. Durch die Feststellungen im Nachrichtentext, Viktor Orbán habe unter anderem die Medienfreiheit eingeschränkt, sei daher das ORF-G verletzt worden.

Ein weiterer Halbsatz des Berichtes "Massendemo gegen Ungarns Regierung in Budapest" laute: " und ließ kritische Zivilorganisationen von den Behörden schikanieren."

Schikane sei die willkürliche Ausübung von Machtbefugnissen bzw. eines Rechtes mit dem einzigen Ziel, jemandem Schaden zuzufügen. Der Vorwurf an den Ministerpräsidenten Orbán, kritische Zivilorganisationen von Behörden schikanieren zu lassen, sei darüber hinaus der Vorwurf politischer Willkür und eines Amtsmissbrauches. Die Textierung lasse den Schluss zu, dass es sich bei dem Vorwurf der Schikane um eine bewiesene Tatsache handle. Tatsächlich handle es sich aber um polemische Vorwürfe einer kleinen außerparlamentarischen Opposition, welchen folgender Sachverhalt zu Grunde liege:

Anlässlich der im Gesetz vorgesehenen Überprüfung der Verwendung staatlicher Förderungsmittel durch die hierzu zuständige Kontrollbehörde habe sich bei lediglich einer Stiftung der Verdacht auf das Vorliegen strafbarer Tatbestände – etwa Untreue, unrechtmäßige Verwendung von Förderungsgeldern und Urkundenfälschung – ergeben. Nach durchgeführten polizeilichen Erhebungen seien diese der Staatsanwaltschaft übermittelt worden. Dies habe zur Folge, dass bis zur Beendigung des eingeleiteten Strafverfahrens die Tätigkeit bzw. Weiterleitung von Förderungsgeldern durch diese Stiftung suspendiert sei. Für die Zivilgesellschaft als Empfängerin der Förderungsgelder bestehe jedoch kein Nachteil, da die Verteilung einvernehmlich von einer anderen Gesellschaft übernommen worden sei. Im Zuge der Erhebungen seien auch bei den Empfängergesellschaften Überprüfungen durchgeführt worden, welche jedoch keinen Nachteil erleiden würden. Außerdem gebe es in Ungarn über 7.000 Zivilgesellschaften, die Ermittlungen beträfen nur eine Stiftung, welche sich mit Umweltfragen beschäftige.

Die Untersuchung von strafbaren Tatbeständen im Falle eines Verdachtes sei Pflicht der Staatsorgane. Es sei nunmehr die Aufgabe der Gerichte, diesen Verdacht zu überprüfen. Nicht die Durchführung von Ermittlungen zur Korruptionsbekämpfung sei zu kritisieren, sondern würde im Gegenteil die Unterlassung von Untersuchungen Amtsmissbrauch bedeuten. Somit stelle die angeführte Passage des Berichtes eine unzulässige Parteinahme für die von der Untersuchung betroffene Stiftung und damit auch einen unzulässigen Versuch der Beeinflussung unabhängiger Gerichte dar. Außerdem verletze diese Aussage das Gebot der Objektivität und Unparteilichkeit in einem besonderen Maße und sei als Eingriff in das Verfahren eines unabhängigen Gerichtes zu verurteilen.

Betreffend den Artikel "Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition" führte die beschwerdeführende Partei aus, dass unter der Rubrik "Ausland" über den Besuch der deutschen Kanzlerin Angela Merkel in Budapest berichtet werde. Dieser Bericht sei unvollständig und gebe einen verzerrten Eindruck des Besuches wieder. Statt eines objektiven Berichtes werde gegen den Ministerpräsidenten Orbán polemisiert und der Eindruck erweckt, in Ungarn würde ein diktatorisches Regime mit Unterdrückung gegen die Opposition vorgehen, welche nunmehr von Merkel unterstützt werde.

Merkel habe sich nahezu sechs Stunden in Ungarn aufgehalten, das Programm habe ein Gespräch mit Ministerpräsident Orbán, einen Besuch bei Staatspräsident Áder, die Verleihung eines Ehrendoktorats und einen Vortrag an der Andrássy Universität, einen Besuch bei der jüdischen Glaubensgemeinschaft sowie eine Pressekonferenz umfasst. Im Bericht des ORF werde von dem nahezu sechs Stunden dauernden Besuch nur über einen einzigen Satz in der Dauer von einer Minute der zwanzigminütigen Pressekonferenz berichtet, in dem Merkel sage, es solle auch bei einer großen Mehrheit die Rolle der Opposition, der Zivilgesellschaft und der Medien gewürdigt werden. Inhalt und Zweck des Besuches sei in dem Bericht in diesen einen Satz von Angela Merkel "hineininterpretiert" worden.

Über folgende Ausführungen von Merkel sei nicht berichtet worden:

Sie habe die Rolle Ungarns vor 25 Jahren betont, die enge Verbundenheit in Dankbarkeit mit Ungarn und habe auch betont, dass auch nach dem Fall des Eisernen Vorhanges Deutschland und Ungarn in Freundschaft und demokratischer Ordnung miteinander verbunden seien. Weiters seien die wirtschaftlich Lage, die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern, insbesondere die in Ungarn getätigten Investitionen, die europäischen Herausforderungen im Konflikt Ukraine – Russland, die Notwendigkeit einer Stabilisierung des Ukrainekonfliktes und die Einhaltung eines Waffenstillstandes sowie die Problematik der europäischen Energieversorgung und die Notwendigkeit einer Diversifizierung Themen des Gespräches mit Orbán gewesen.

Der wesentliche Inhalt der Pressekonferenz sei wohl gewesen, dass sowohl Merkel als auch Orbán betont hätten, dass ihre Länder keine Waffen in die Ukraine liefern würden, weil es keine militärische Lösung gebe. Weiters sei wesentlich, dass sowohl Merkel als auch Orbán die Notwendigkeit eines gemeinsamen wirtschaftlichen Raumes mit Russland und die Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen der EU und der Eurasischen Union in der Zukunft betont hätten. Auch darüber habe der ORF nicht berichtet. Stattdessen sei der Eindruck erweckt worden, der einzige Zweck und Inhalt des Besuches sei die Maßregelung von Viktor Orbán gewesen. Anstelle einer sachlichen Information über den Besuch enthalte der Bericht neben der Schlagzeile "Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition" den Hinweis auf eine Demonstration am Vortag des Besuches mit negativen Werturteilen, die auf unrichtigen Tatsachen beruhen würden.

Dies stehe im Einklang mit dem Bericht vom 01.02.2015 des ORF-Korrespondenten in Ungarn, Ernst Gelegs, in welchem dieser der Hoffnung Ausdruck gebe, dass Merkel den ungarischen Ministerpräsidenten zur Ordnung rufen werde. Auch Ernst Gelegs spreche von Demokratieabbau und Machtzementierung in Ungarn und berichte tatsachenwidrig, dass ein wesentlicher Teil der ungarischen Bevölkerung mit der Regierung nicht einverstanden sei. Gelegs betrachte 3.000 Demonstranten offenbar als wesentlichen Teil der ungarischen Bevölkerung.

Weder aus Äußerungen in der Pressekonferenz, noch aus dem sonstigen Verlauf des Besuches sei zu entnehmen, dass Ungarn Deutschland und anderen europäischen Staaten seit dem Amtsantritt Orbáns 2010 Sorgen bereite. Dieser unrichtige Eindruck werde jedoch erweckt, da diese Aussage im Zusammenhang "mit dem ersten Besuch Merkels seit 5 Jahren in Ungarn" gemacht werde.

Ebenso sei die Behauptung, die Fidesz-Partei hätte "Gesetzesänderungen durchgesetzt, durch die insbesondere die Kontrolle der Regierung über Justiz und Medien verstärkt wurde" unrichtig. Im Zusammenhang mit der weiteren Bemerkung, "Kritiker werfen Orbán eine antidemokratische Politik und die Einschränkung der Menschenrechte vor" und der neuerlichen Erwähnung einer Demonstration gegen Orbán entstehe ein vollkommen einseitiges, falsches und unvollständiges Bild des Merkel-Besuches. Insbesondere hätte aus dem Gesamtzusammenhang, und zwar aus den Überschriften, den Formulierungen und den anstelle von Information vorgebrachten Wertungen bei den Konsumenten der Eindruck entstehen sollen, in Ungarn gebe es keine Demokratie, der Ministerpräsident habe einen autoritären Regierungsstil, Menschenrechte würden eingeschränkt (insbesondere die Medienfreiheit), die Regierung übe Kontrolle über Justiz und Medien aus, die Zivilgesellschaften würden schikaniert und zu Recht auf die Straße gehen, sodass die deutsche Kanzlerin Merkel den ungarischen Ministerpräsidenten zur Ordnung gerufen habe.

Die Vorschriften des ORF-G würden eine objektive und unparteiliche Berichterstattung (§ 1 Abs. 3 ORF-G) sowie die objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten (§ 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G) verlangen. Die Information habe umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein und seien alle Nachrichten und Berichte sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar seien deutlich voneinander zu trennen (§ 10 Abs. 5 ORF-G). In den beiden als Nachrichten zu qualifizierenden Berichten seien diese Gesetzesbestimmungen verletzt worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführe, bestimme sich die Sachlichkeit (Objektivität) grundsätzlich nach "ihrem" Thema. Dieses Thema lege fest, was "Sache" sei, wobei bei der Beurteilung der Sachlichkeit der Gesamtzusammenhang in Betracht zu ziehen sei, der das Thema der Sendung bestimme (VwGH 21.12.2012, 2009/03/0131; 23.06.2010, 2010/03/0009 uva.).Die Vorschriften des ORF-G würden eine objektive und unparteiliche Berichterstattung (Paragraph eins, Absatz 3, ORF-G) sowie die objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G) verlangen. Die Information habe umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein und seien alle Nachrichten und Berichte sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar seien deutlich voneinander zu trennen (Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G). In den beiden als Nachrichten zu qualifizierenden Berichten seien diese Gesetzesbestimmungen verletzt worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführe, bestimme sich die Sachlichkeit (Objektivität) grundsätzlich nach "ihrem" Thema. Dieses Thema lege fest, was "Sache" sei, wobei bei der Beurteilung der Sachlichkeit der Gesamtzusammenhang in Betracht zu ziehen sei, der das Thema der Sendung bestimme (VwGH 21.12.2012, 2009/03/0131; 23.06.2010, 2010/03/0009 uva.).

Die Überschriften "Massendemo gegen Ungarns Regierung in Budapest" und "Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition" machten deutlich, dass es dem ORF in Wahrheit darum gehe, die Botschaft der linksliberalen Opposition Ungarns zu vermitteln, wodurch er sich zu deren Sprachrohr mache. Es liege daher nicht nur eine einfache Verletzung des ORF-G vor, sondern auch eine unqualifizierte und unzulässige politische Einflussnahme zu Gunsten einer in der Minderheit befindlichen und um ihre Existenz kämpfenden politischen Gruppe in Ungarn. Der ORF habe in den genannten Online-Nachrichten vom 01.02.2015 und vom 02.02.2015 das ORF-G mehrfach verletzt.

2. Mit einem weiteren, ebenfalls mit 12.03.2015 datierten ergänzenden Schriftsatz brachte die beschwerdeführende Partei vier weitere Unterstützungserklärungen zur Vorlage.

3. Mit Schreiben vom 26.03.2015 teilte die GIS Gebühren Info Service GmbH über Anfrage seitens der belangten Behörde mit, dass von den 176 Unterstützern 92 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen entrichten würden, fünf weitere Personen seien von der Entrichtung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen befreit und 16 der angeführten Personen würden nur die Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen entrichten. Eine Unterstützungserklärung sei von einer juristischen Person geleistet worden, die die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangsanlagen entrichte; die Vertretungsbefugnis der Unterzeichner sei nicht überprüft worden. Eine weitere Person würde nur die Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen entrichten und 55 weitere Unterschriften seien von Personen abgegeben worden, die zwar selbst keine Rundfunkgebühr entrichten, aber wahrscheinlich im selben Haushalt mit Personen wohnen, die Rundfunkgebühren für Fernsehen- und/oder Radioempfangseinrichtungen entrichten würden oder von der Entrichtung befreit seien. In sechs Fällen hätten die Unterzeichner keiner Teilnehmernummer zugeordnet werden können.

4. Mit Schriftsatz vom 14.04.2015 übermittelte der ORF eine Stellungnahme zu der Popularbeschwerde vom 12.03.2015:

Zu den Vorwürfen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Meldung vom 01.02.2015 unter dem Titel "Massendemo gegen Ungarns Regierung in Budapest", wobei sie behauptet habe, der Vorwurf der Einschränkung der Medienfreiheit stelle eine unrichtige Tatsachenbehauptung dar und könne der Ministerpräsident damit – schon mangels Kompetenz – nicht persönlich belangt werden, und sie überdies die Formulierung "und ließ kritische Zivilorganisationen von den Behörden schikanieren" beanstandet sowie ferner im Gesamttext einen "unzulässigen Versuch der Beeinflussung unabhängiger Gerichte" gesehen habe, entgegnete der ORF zunächst, dass es sachlich nicht zutreffend sei, dass Ministerpräsident Viktor Orbán – in einem journalistischen Sinn – "nicht persönlich belangt" werden könne. Der sachliche Belang stelle sich einerseits durch die journalistische Praxis her, dass Handlungen einer Regierung in der publizistisch verkürzten Darstellung sehr wohl üblicherweise mit dem tatsächlichen führenden Handlungsträger der Exekutive in einen Zusammenhang gestellt würden (vgl. etwa Formulierungen wie "Merkels Sparpolitik", "Hollandes Mali-Politik", uvm.). Dieses In-Zusammenhang-Stellen sei dort publizistisch umso gerechtfertigter, wo ein Staats- oder Regierungschef per Verfassung eine Richtlinienkompetenz erhalte. Dies sei im Falle Ungarns im Artikel 18 der Verfassung aus dem Jahr 2011 durchaus so geregelt; demnach bestimme der Ministerpräsident die allgemeinen Regeln der Politik der Regierung, die Minister seien gegenüber dem Ministerpräsidenten verantwortlich.Zu den Vorwürfen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Meldung vom 01.02.2015 unter dem Titel "Massendemo gegen Ungarns Regierung in Budapest", wobei sie behauptet habe, der Vorwurf der Einschränkung der Medienfreiheit stelle eine unrichtige Tatsachenbehauptung dar und könne der Ministerpräsident damit – schon mangels Kompetenz – nicht persönlich belangt werden, und sie überdies die Formulierung "und ließ kritische Zivilorganisationen von den Behörden schikanieren" beanstandet sowie ferner im Gesamttext einen "unzulässigen Versuch der Beeinflussung unabhängiger Gerichte" gesehen habe, entgegnete der ORF zunächst, dass es sachlich nicht zutreffend sei, dass Ministerpräsident Viktor Orbán – in einem journalistischen Sinn – "nicht persönlich belangt" werden könne. Der sachliche Belang stelle sich einerseits durch die journalistische Praxis her, dass Handlungen einer Regierung in der publizistisch verkürzten Darstellung sehr wohl üblicherweise mit dem tatsächlichen führenden Handlungsträger der Exekutive in einen Zusammenhang gestellt würden vergleiche etwa Formulierungen wie "Merkels Sparpolitik", "Hollandes Mali-Politik", uvm.). Dieses In-Zusammenhang-Stellen sei dort publizistisch umso gerechtfertigter, wo ein Staats- oder Regierungschef per Verfassung eine Richtlinienkompetenz erhalte. Dies sei im Falle Ungarns im Artikel 18 der Verfassung aus dem Jahr 2011 durchaus so geregelt; demnach bestimme der Ministerpräsident die allgemeinen Regeln der Politik der Regierung, die Minister seien gegenüber dem Ministerpräsidenten verantwortlich.

Die Einschätzung des ungarischen Mediengesetzes aus dem Jahr 2010 durch internationale Beobachter und Medien sei in hohem Maße kritisch (vgl. Kommentar in der "Welt" von Clemens Wergin vom 23.12.2010 - Zitat: "Das neue ungarische Mediengesetz öffnet der staatlichen Kujonierung kritischer Medien Tür und Tor", Kommentar in der "Süddeutsche Zeitung" von Michael Frank vom 23.12.2010 - "Unrecht in Ungarn"). Eine genaue Darlegung des Mediengesetzes sei unter anderem einem Bericht von Friedrich Schmidt in der "Frankfurter Allgemeine Zeitung" vom 08.02.2011 zu entnehmen. Aus diesem Grund sei auch Ende 2010 die EU-Kommission bei der ungarischen Regierung vorstellig geworden, ihr detaillierte Unterlagen zum Gesetz zu übermitteln. Selbst ein sehr um Verständnis für die der internationalen Kritik ausgesetzte ungarische Regierung werbender Beitrag des in Budapest lehrenden Autors Andreas Oplatka in der "Neue Zürcher Zeitung" vom 11.02.2011 habe zum neuen Mediengesetz ausgeführt: "Dessen Text enthält schwammige, auf manche Art interpretierbare Formulierungen, welche die Möglichkeit staatlicher Eingriffe und harter Bußen einschließen; sie sind in einer Demokratie inakzeptabel". In einer weiteren Überblicksdarstellung des Mediengesetzes von Michael Frank in der "Süddeutsche Zeitung" vom 11.01.2011 heiße es: "Denn Regelungen und Strafandrohungen des Gesetzes beziehen besondere Wucht – zumindest für die öffentlich-rechtlichen Medien – aus einem weiteren, im Ausland kaum registrierten Gesetz: jeder Bedienstete der Regierung oder öffentlichen Institutionen kann binnen zwei Monate ohne jede Begründung entlassen werden. Selbstzensur ist da das Gebot." Infolge der inländischen und internationalen Kritik habe die ungarische Regierung in der Folge einige Änderungen am Mediengesetz vorgelegt, weshalb die EU-Kommission ein Vertragsprüfungsverfahren nach EU-Recht eingestellt habe. Eine spätere neuerliche Änderung des Mediengesetzes, die nach dem Spruch des ungarischen Verfassungsgerichts notwendig geworden sei, welcher mehrere Bestimmungen aufgehoben habe, ändere wenig an der oben beschriebenen, grundsätzlichen Situation. Als weitere Beispiele nannte der ORF in der Folge die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" vom 21.12.2011 sowie die "Neue Zürcher Zeitung" vom 21.12.2011.Die Einschätzung des ungarischen Mediengesetzes aus dem Jahr 2010 durch internationale Beobachter und Medien sei in hohem Maße kritisch vergleiche Kommentar in der "Welt" von Clemens Wergin vom 23.12.2010 - Zitat: "Das neue ungarische Mediengesetz öffnet der staatlichen Kujonierung kritischer Medien Tür und Tor", Kommentar in der "Süddeutsche Zeitung" von Michael Frank vom 23.12.2010 - "Unrecht in Ungarn"). Eine genaue Darlegung des Mediengesetzes sei unter anderem einem Bericht von Friedrich Schmidt in der "Frankfurter Allgemeine Zeitung" vom 08.02.2011 zu entnehmen. Aus diesem Grund sei auch Ende 2010 die EU-Kommission bei der ungarischen Regierung vorstellig geworden, ihr detaillierte Unterlagen zum Gesetz zu übermitteln. Selbst ein sehr um Verständnis für die der internationalen Kritik ausgesetzte ungarische Regierung werbender Beitrag des in Budapest lehrenden Autors Andreas Oplatka in der "Neue Zürcher Zeitung" vom 11.02.2011 habe zum neuen Mediengesetz ausgeführt: "Dessen Text enthält schwammige, auf manche Art interpretierbare Formulierungen, welche die Möglichkeit staatlicher Eingriffe und harter Bußen einschließen; sie sind in einer Demokratie inakzeptabel". In einer weiteren Überblicksdarstellung des Mediengesetzes von Michael Frank in der "Süddeutsche Zeitung" vom 11.01.2011 heiße es: "Denn Regelungen und Strafandrohungen des Gesetzes beziehen besondere Wucht – zumindest für die öffentlich-rechtlichen Medien – aus einem weiteren, im Ausland kaum registrierten Gesetz: jeder Bedienstete der Regierung oder öffentlichen Institutionen kann binnen zwei Monate ohne jede Begründung entlassen werden. Selbstzensur ist da das Gebot." Infolge der inländischen und internationalen Kritik habe die ungarische Regierung in der Folge einige Änderungen am Mediengesetz vorgelegt, weshalb die EU-Kommission ein Vertragsprüfungsverfahren nach EU-Recht eingestellt habe. Eine spätere neuerliche Änderung des Mediengesetzes, die nach dem Spruch des ungarischen Verfassungsgerichts notwendig geworden sei, welcher mehrere Bestimmungen aufgehoben habe, ändere wenig an der oben beschriebenen, grundsätzlichen Situation. Als weitere Beispiele nannte der ORF in der Folge die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" vom 21.12.2011 sowie die "Neue Zürcher Zeitung" vom 21.12.2011.

Als Folge des neuen Mediengesetzes seien im Zuge des mit wirtschaftlichen Notwendigkeiten begründeten Zusammenschlusses der Nachrichtenredaktionen des öffentlich-rechtlichen Fernsehens, des öffentlich-rechtlichen Hörfunks und der staatlichen Nachrichtenagentur zu einer Zentralredaktion hunderte redaktionelle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entlassen worden. Insgesamt habe das gemeinsame Personal der drei Einrichtungen auf ein Drittel des früheren Bestands reduziert werden sollen (vgl. "Süddeutsche Zeitung" vom 12.07.2011). Wirtschaftliche und redaktionelle Argumente würden europaweit für die Zusammenführung unterschiedlicher Teilredaktionen innerhalb eines Medienunternehmens angeführt, dies sei nicht ungewöhnlich; absolut einzigartig sei allerdings, dass die Redaktion einer staatlichen Nachrichtenagentur (MTI) auch die Nachrichtensendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bespiele, alle drei Einheiten (TV, Radio, Agentur) unter einem rechtlichen Dach stehen und somit auch die privatwirtschaftlich organisierte Presse mit denselben redaktionellen Inhalten beliefert würde wie der/das öffentlich-rechtliche – aufgrund dieser Konstellation wohl "staatliche" – Rundfunk oder Fernsehen. Wirtschaftliche Gründe allein könnten dafür nicht ausschlaggebend sein: die ökonomisch unterschiedlich starken Nachrichtenagenturen in den EU-Staaten und der Schweiz seien aus guten Gründen zur Förderung der publizistischen Vielfalt von ihren Abnehmern, den Endverbrauchermedien, gesellschaftsrechtlich getrennt geführt, staatliches oder staatsnahes Eigentum an nationalen Nachrichtenagenturen gelte deshalb EU-weit als verpönt. De facto bedeute das Mediengesetz in Ungarn, dass nicht nur der (staatsnahe) öffentlich-rechtliche Rundfunk, sondern auch private Print- und Onlinemedien in Ungarn von einer Nachrichtenagentur in Staatshand als Vorprodukt der eigenen publizistischen Schöpfung abhängig seien; einer Nachrichtenagentur, die – anders etwa als im großen Rest der EU – der indirekten Kontrolle der Regierung unterliege. Da keine ernsthafte inländische Konkurrenz zur MTI bestehe und ausländische Agenturquellen nicht nur kostspielig seien, sondern auch das ungarische Geschehen bestenfalls überblickshaft abbilden würden, könne eine Einschränkung der inhaltlichen Vielfalt in der gegenwärtigen rechtlichen Konstruktion nicht per se ausgeschlossen werden. In Verbindung mit anderen Bestimmungen des Mediengesetzes und anderer Gesetze sei die faktische Einflussnahme auf die journalistische Produktion der verbliebenen Redakteure immanent.Als Folge des neuen Mediengesetzes seien im Zuge des mit wirtschaftlichen Notwendigkeiten begründeten Zusammenschlusses der Nachrichtenredaktionen des öffentlich-rechtlichen Fernsehens, des öffentlich-rechtlichen Hörfunks und der staatlichen Nachrichtenagentur zu einer Zentralredaktion hunderte redaktionelle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entlassen worden. Insgesamt habe das gemeinsame Personal der drei Einrichtungen auf ein Drittel des früheren Bestands reduziert werden sollen vergleiche "Süddeutsche Zeitung" vom 12.07.2011). Wirtschaftliche und redaktionelle Argumente würden europaweit für die Zusammenführung unterschiedlicher Teilredaktionen innerhalb eines Medienunternehmens angeführt, dies sei nicht ungewöhnlich; absolut einzigartig sei allerdings, dass die Redaktion einer staatlichen Nachrichtenagentur (MTI) auch die Nachrichtensendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bespiele, alle drei Einheiten (TV, Radio, Agentur) unter einem rechtlichen Dach stehen und somit auch die privatwirtschaftlich organisierte Presse mit denselben redaktionellen Inhalten beliefert würde wie der/das öffentlich-rechtliche – aufgrund dieser Konstellation wohl "staatliche" – Rundfunk oder Fernsehen. Wirtschaftliche Gründe allein könnten dafür nicht ausschlaggebend sein: die ökonomisch unterschiedlich starken Nachrichtenagenturen in den EU-Staaten und der Schweiz seien aus guten Gründen zur Förderung der publizistischen Vielfalt von ihren Abnehmern, den Endverbrauchermedien, gesellschaftsrechtlich getrennt geführt, staatliches oder staatsnahes Eigentum an nationalen Nachrichtenagenturen gelte deshalb EU-weit als verpönt. De facto bedeute das Mediengesetz in Ungarn, dass nicht nur der (staatsnahe) öffentlich-rechtliche Rundfunk, sondern auch private Print- und Onlinemedien in Ungarn von einer Nachrichtenagentur in Staatshand als Vorprodukt der eigenen publizistischen Schöpfung abhängig seien; einer Nachrichtenagentur, die – anders etwa als im großen Rest der EU – der indirekten Kontrolle der Regierung unterliege. Da keine ernsthafte inländische Konkurrenz zur MTI bestehe und ausländische Agenturquellen nicht nur kostspielig seien, sondern auch das ungarische Geschehen bestenfalls überblickshaft abbilden würden, könne eine Einschränkung der inhaltlichen Vielfalt in der gegenwärtigen rechtlichen Konstruktion nicht per se ausgeschlossen werden. In Verbindung mit anderen Bestimmungen des Mediengesetzes und anderer Gesetze sei die faktische Einflussnahme auf die journalistische Produktion der verbliebenen Redakteure immanent.

Der Begriff der "Zensur" beschränke sich in der Kommunikationswissenschaft gemeinhin nicht nur auf direkte staatliche Einschränkung von oder Einflussnahme auf Medien, sondern erstrecke sich via "Selbstzensur" auch auf individuelle Handlungsweisen der publizistischen Akteure, die für ihr abweichendes Handeln mit juristischen Folgen oder etwa Arbeitsplatzverlust rechnen müssen (vgl. "Frankfurter Allgemeine Zeitung" vom 15.07.2011 bzw. vom 23.07.2011). Einen Hinweis darauf, wie staatlicherseits versucht werde, auf die Berichterstattung von Medien indirekt (nämlich über Inseratenschaltungen) Einfluss zu nehmen, könne man stellvertretend für andere auch einem Bericht der "Neue Zürcher Zeitung" vom 06.06.2014 entnehmen.Der Begriff der "Zensur" beschränke sich in der Kommunikationswissenschaft gemeinhin nicht nur auf direkte staatliche Einschränkung von oder Einflussnahme auf Medien, sondern erstrecke sich via "Selbstzensur" auch auf individuelle Handlungsweisen der publizistischen Akteure, die für ihr abweichendes Handeln mit juristischen Folgen oder etwa Arbeitsplatzverlust rechnen müssen vergleiche "Frankfurter Allgemeine Zeitung" vom 15.07.2011 bzw. vom 23.07.2011). Einen Hinweis darauf, wie staatlicherseits versucht werde, auf die Berichterstattung von Medien indirekt (nämlich über Inseratenschaltungen) Einfluss zu nehmen, könne man stellvertretend für andere auch einem Bericht der "Neue Zürcher Zeitung" vom 06.06.2014 entnehmen.

Im Zusammenhang mit dem Beschluss eines neuen ungarischen Grundgesetzes im Jahr 2011 habe die in ungarischen politischen Angelegenheiten betont mit pauschaler Kritik zurückhaltende "Neue Zürcher Zeitung" am 20.04.2011 explizit von einem "Zugriff auf die Justiz" berichtet: "Der Fidesz hat sich damit indirekt einen Zugriff auf das Justizsystem gesichert, der weit über die nächsten Parlamentswahlen in drei Jahren hinausreichend wird und selbst dann noch gewährleistet ist, wenn der Fidesz seine Zweidrittelmehrheit einbüßt." In einem zweiten Schritt seien 2013 die Befugnisse des ungarischen Verfassungsgerichtshofs eingeschränkt worden (vgl. "Neue Zürcher Zeitung" vom 15.02.2013).Im Zusammenhang mit dem Beschluss eines neuen ungarischen Grundgesetzes im Jahr 2011 habe die in ungarischen politischen Angelegenheiten betont mit pauschaler Kritik zurückhaltende "Neue Zürcher Zeitung" am 20.04.2011 explizit von einem "Zugriff auf die Justiz" berichtet: "Der Fidesz hat sich damit indirekt einen Zugriff auf das Justizsystem gesichert, der weit über die nächsten Parlamentswahlen in drei Jahren hinausreichend wird und selbst dann noch gewährleistet ist, wenn der Fidesz seine Zweidrittelmehrheit einbüßt." In einem zweiten Schritt seien 2013 die Befugnisse des ungarischen Verfassungsgerichtshofs eingeschränkt worden vergleiche "Neue Zürcher Zeitung" vom 15.02.2013).

Schikanen seien (böswillige) Maßnahmen, die von einer Seite – im gegenständlichen Fall mit staatlicher Macht ausgestattet – gegenüber Dritten angewandt würden, um jemandem unnötige Schwierigkeiten zu bereiten. Die beschwerdeführende Partei kritisiere, dass ihrer Meinung nach zu Unrecht behauptet worden sei, dass Zivilorganisationen in Ungarn staatlicher Schikane unterworfen seien. In ihrer Beweisführung werde auf lediglich einen einzigen Fall hingewiesen, in dem es sich bei staatlichem Handeln gegenüber einer NGO nicht um staatliche Schikane gehandelt habe, sondern um eine aus dem Gesetz abgeleitete Notwendigkeit. Der Begriff der Schikane sei schwer zu umfassen, weil ein solches Handeln dem Begriff nach sowohl niederschwellige Behinderungen und Störungen von Abläufen einschließe, als auch direkte einschränkende behördliche Maßnahmen. Es liege im Wesen der Schikane, dass sie im Empfinden des Betroffenen maßgeblich wirke, vom Ausübenden aber nur als Auslegung einer geltenden Rechtslage dargestellt werde. Die Folge dessen sei, dass die rechtliche Bewertung einer Schikane interpretationsbedürftig sei, sowie dass nicht jede tatsächliche Schikane vor Gericht als solche nachgewiesen werden könne.

Ein Beispiel für eine Schikane der ungarischen Regierung gegen eine NGO führe etwa der Schweizer "Tagesanzeiger" am 30.09.2014 an. Eine Stiftung zur Unterstützung von Roma, Behinderten und verarmten Familien, die aus schweizerischen, norwegischen, isländischen und liechtensteiner Mitteln (sogenannte "Kohäsionsgelder" von Assoziationsstaaten der EU zugunsten von EU-Staaten) finanziert werde, sei dem Bericht nach unzulässigerweise von ungarischen Finanzbehörden "schikaniert" worden. Ein anderer Bericht des "Tagesanzeiger" vom 10.09.2014 beziehe sich auf eine weitere NGO, die aus Kohäsionsmitteln bezahlt werde. Es handle sich dabei immerhin um staatliche Mittel "angesehener und über allen Zweifel erhabener Regierungen" und würden die NGOs vor Ort von den Geldgebern geprüft.

Zu den Vorwürfen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Meldung vom 02.02.2015 unter dem Titel "Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition" führte der ORF aus, dass unter Berücksichtigung der angeführten publizistischen Funktion der Ticker-Meldung keine vollständige Berichterstattung über alle Details eines Ereignisses wie einen Besuch der deutschen Bundeskanzlerin in Ungarn erwartet werden könne. Dies widerspräche dem Sinn und der Überblicksfunktion der Kurzmeldung.

Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, es werde "gegen den Ministerpräsidenten Viktor Orbán polemisiert und der Eindruck erweckt, in Ungarn würde ein diktatorisches Regime mit Unterdrückung der Opposition vorgehen", sei im Hinblick auf den vorliegenden Text durch nichts untermauert; vielmehr stelle diese Behauptung selbst eine einseitige Wertung dar, die der beschwerdeführenden Partei zugestanden werde.

Im Vergleich zur Kurzmeldung auf orf.at hätten angesehene deutschsprachige Tageszeitungen ihre Berichte vom Besuch Merkels in Budapest wie folgt betitelt: "Merkel fordert mehr Demokratie von Orbán" (FAZ, 03.02.2015, Seite 1), "Schonende Kritik an Orbán" (SZ, 03.02.2015, Seite 1), "Sanfte Kritik an Viktor Orbán" (NZZ, 03.02.2015, Seite 3), "Klare Worte in Budapest" (Welt, 03.02.2015, Seite 6). Vergleiche man also die Aufmacher von vier führenden überregionalen deutschsprachigen Tageszeitungen am Folgetag nach dem Besuch Merkels in Budapest mit der Themen- und Titelsetzung von orf.at, so lasse sich daraus die Schlussfolgerung ziehen, dass keine mangelhafte oder tendenziöse Berichterstattung stattgefunden habe, sondern der auch nach der Beurteilung anderer deutschsprachiger Leitmedien wichtigste Aspekt der Nachrichtenlage korrekt abgebildet worden sei, insbesondere dann, wenn man den Charakter der Meldung als Kurzmeldung würdige.

Tatsächlich hätten diese Zeitungen umfangreicher als orf.at über den Besuch Merkels in Budapest berichtet. "Die Welt" habe einen (kleinen) Teil des Berichts aus Budapest auch den bilateralen Handelsbeziehungen und dem Thema Ukraine gewidmet, die "Süddeutsche" und die "Frankfurter Allgemeine" in einem Nebensatz einer Ansprache der Kanzlerin in der Andrássy-Universität und die "Neue Zürcher Zeitung" beiden Aspekten sowie der Dankbarkeit Deutschlands für Ungarns Rolle beim Fall der Berliner Mauer. Alle diese Medien hätten ihr Hauptaugenmerk auf die indirekte Kritik Merkels an Orbán gelegt. Die "FAZ" habe diesem Umstand auch einen Kommentar auf Seite 1 gewidmet. Es sei wohl nicht anzunehmen, dass diese Medien der Berichterstattung von orf.at gefolgt seien.

Der Vorwurf mangelnder Objektivität in der gegenständlichen Kurzmeldung wäre unter Umständen dann begründet, wenn darauf verzichtet worden wäre, auch die Gegendarstellung Orbáns zu den Ausführungen Merkels zu publizieren. Eine solche sei aber im Text angeführt.

Keine Textstelle in der gegenständlichen Meldung behaupte, dass die ungarische Regierung antidemokratisch agiere oder Ungarn keine Demokratie sei. Zusammengefasst in einem Satz werde der Vorwurf von Kritikern gegenüber der ungarischen Regierung, der auch wörtlich als "Vorwurf" bezeichnet werde. Dass "dies" zahlreiche in- und ausländische Kritiker der ungarischen Regierung "tun" würden, sei evident und auch Gegenstand der internationalen Berichterstattung über Ungarn, diese Kritik sei nicht von orf.at eigens erfunden worden, sondern Bestandteil des internationalen Diskurses über Ungarn.

Zusammenfassend führte der ORF aus, die beschwerdeführende Partei ziele mit ihrer Beschwerde offenbar darauf ab, eine objektive Berichterstattung über politische Ereignisse in Ungarn, die im Zusammenhang mit der Regierung Orbán stehen, dahingehend zu beeinflussen, dass kritische Stellungnahmen zur Regierung sowohl aus dem ungarischen Inland als auch aus dem Ausland auf orf.at – und, wie aus dem Gesamttext der Beschwerde durchaus hervorgehe, im gesamten ORF – unterbunden werden solle. Ferner ziele die Beschwerde offenbar auch darauf ab, dass orf.at kritische Berichte und Analysen anderer, sowohl in- wie ausländischer Medien über Ungarn nicht als Bezugspunkte oder Informationsquellen für die eigene Berichterstattung verwenden dürfe; dies stelle de facto eine beabsichtigte Einschränkung der journalistischen Freiheit der Redakteure und Redakteurinnen des ORF dar. Diesbezüglich wurde auf einen Bericht von Stephan Löwenstein in der "Frankfurter Allgemeine Zeitung" vom 12.04.2013 hingewiesen. Die Behauptungen der beschwerdeführenden Partei, die der Beschwerdeführung zugrunde lägen, seien durch Fakten nicht zu beweisen und würden sich im Wesentlichen auf Wertungen und Vermutungen stützen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. In der Beilage brachte der ORF Kopien von 38 bezughabenden Zeitungsartikeln zur Vorlage.

In rechtlicher Hinsicht brachte der ORF vor, die beiden inkriminierten Berichte würden zweifellos unter den Auspizien der Objektivität und Unparteilichkeit im Sinne der §§ 4 und 10 ORF-G zu messen sein. Objektivität im Sinne dieser Bestimmungen bedeute nicht nur eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen, sondern auch die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen sowie eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen. Im gegenständlichen Verfahren handle es sich um zwei Ticker-Meldungen, die kurz zusammengefasst Ausschnitte des ungarischen innenpolitischen Erlebens beleuchten würden. Den ORF träfen – je nach Programmangebot – unterschiedliche Anforderungen, dem Objektivitätsgebot Rechnung zu tragen (vgl. dazu VfSlg. 17.082/2003). Bei Sachanalysen sei etwa der Grundsatz der Objektivität zweifellos ein anderer als bei kurzen Ticker-Meldungen.In rechtlicher Hinsicht brachte der ORF vor, die beiden inkriminierten Berichte würden zweifellos unter den Auspizien der Objektivität und Unparteilichkeit im Sinne der Paragraphen 4 und 10 ORF-G zu messen sein. Objektivität im Sinne dieser Bestimmungen bedeute nicht nur eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen, sondern auch die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen sowie eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen. Im gegenständlichen Verfahren handle es sich um zwei Ticker-Meldungen, die kurz zusammengefasst Ausschnitte des ungarischen innenpolitischen Erlebens beleuchten würden. Den ORF träfen – je nach Programmangebot – unterschiedliche Anforderungen, dem Objektivitätsgebot Rechnung zu tragen vergleiche dazu VfSlg. 17.082 aus 2003,). Bei Sachanalysen sei etwa der Grundsatz der Objektivität zweifellos ein anderer als bei kurzen Ticker-Meldungen.

Betreffend den beanstandeten Satz der Ticker-Meldung vom 01.02.2015, "Unter anderem schränkte er die Medienfreiheit ein und ließ kritische Zivilorganisationen von den Behörden schikanieren." wurde ausgeführt, es habe sich dabei, wie bereits dargelegt worden sei, nicht um Kommentare, Meinungen oder Standpunkte des ORF gehandelt, die wiedergegeben worden seien, sondern vielmehr um eine Einschätzung des ungarischen Mediengesetzes aus dem Jahr 2010, die nicht originär vom ORF vorgenommen, sondern auch durch internationale Beobachter und kritische Medien in diesem Sinne kommentiert worden sei. Die Sachlichkeit einer Meldung bzw. Sendung bemesse sich grundsätzlich nach dem vorgegebenen Thema – dieses lege fest, was "Sache" sei. Dabei könnten einzelne Formulierungen im Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden, es sei denn, es habe sich um polemische oder unangemessene Formulierungen gehandelt, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar seien (vgl. VwGH 22.04.2009, 2007/04/0164). Es werde in der gegenständlichen Beschwerde nicht einmal behauptet, dass es sich bei dem inkriminierten Satz um eine polemische oder unangemessene Formulierung handle. Vielmehr "wird man den Eindruck nicht los", dass eine Berichterstattung in einem bestimmten Sinn bzw. Umfang gefordert werde. Da sei jedoch der beschwerdeführenden Partei entgegen zu halten, dass die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse oder Meinungen bei Sendungen, die der ORF selbst gestalte, Sache des ORF sei (vgl. VfSlg. 13.338/1993). Keinesfalls könne somit mit juristischen Mitteln eine Berichterstattung in einem bestimmten Sinne bzw. in einer bestimmten Richtung bzw. in einer bestimmten Art und Weise "eingefordert" werden.Betreffend den beanstandeten Satz der Ticker-Meldung vom 01.02.2015, "Unter anderem schränkte er die Medienfreiheit ein und ließ kritische Zivilorganisationen von den Behörden schikanieren." wurde ausgeführt, es habe sich dabei, wie bereits dargelegt worden sei, nicht um Kommentare, Meinungen oder Standpunkte des ORF gehandelt, die wiedergegeben worden seien, sondern vielmehr um eine Einschätzung des ungarischen Mediengesetzes aus dem Jahr 2010, die nicht originär vom ORF vorgenommen, sondern auch durch internationale Beobachter und kritische Medien in diesem Sinne kommentiert worden sei. Die Sachlichkeit einer Meldung bzw. Sendung bemesse sich grundsätzlich nach dem vorgegebenen Thema – dieses lege fest, was "Sache" sei. Dabei könnten einzelne Formulierungen im Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden, es sei denn, es habe sich um polemische oder unangemessene Formulierungen gehandelt, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar seien vergleiche VwGH 22.04.2009, 2007/04/0164). Es werde in der gegenständlichen Beschwerde nicht einmal behauptet, dass es sich bei dem inkriminierten Satz um eine polemische oder unangemessene Formulierung handle. Vielmehr "wird man den Eindruck nicht los", dass eine Berichterstattung in einem bestimmten Sinn bzw. Umfang gefordert werde. Da sei jedoch der beschwerdeführenden Partei entgegen zu halten, dass die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse oder Meinungen bei Sendungen, die der ORF selbst gestalte, Sache des ORF sei vergleiche VfSlg. 13.338 aus 1993,). Keinesfalls könne somit mit juristischen Mitteln eine Berichterstattung in einem bestimmten Sinne bzw. in einer bestimmten Richtung bzw. in einer bestimmten Art und Weise "eingefordert" werden.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht werde, dass vor der Regierung Viktor Orbán tatsächlich "schwerwiegende Einschränkungen der Medienfreiheit" bestanden hätten, so sei dies rechtlich irrelevant, da die Zeit vor Viktor Orbán nicht Thema der inkriminierten Berichterstattung gewesen sei, weshalb an dieser Stelle auch nicht weiter darauf eingegangen werde. Wie bereits in der Beschwerde ausführlich dargelegt worden sei, habe es sich bei der Meldung um eine Berichterstattung über einen ca. sechsstündigen Besuch von Bundeskanzlerin Angela Merkel in Ungarn gehandelt. Es sei zweifellos richtig, dass nicht über sechs Stunden des Besuches von Angela Merkel in Ungarn berichtet worden sei, würde dies doch den Rahmen einer Ticker-Meldung "sprengen". Es sei vielmehr Aufgabe der Medien, Ereignisse für den Medienkonsumenten konzise zusammenzufassen und aufzubereiten, allenfalls zu kommentieren bzw. weiter zu recherchieren (wenn dies erforderlich erscheine). Keinesfalls sei es Aufgabe von Medien, minutiös jedes politische Ereignis (sei es auch ein Staatsbesuch) zu dokumentieren. Für die Forderung nach einer ausführlicheren Berichterstattung über weitere Themen finde sich auch keine Rechtsgrundlage.

Es gelte auch hier, dass die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse oder Meinungen bei Sendungen, die der ORF selbst gestalte, Sache des ORF sei. Eine Forderung nach einer Berichterstattung bestimmten Umfangs gehe daher ins Leere (vgl. VfSlg. 13.338/1993).Es gelte auch hier, dass die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse oder Meinungen bei Sendungen, die der ORF selbst gestalte, Sache des ORF sei. Eine Forderung nach einer Berichterstattung bestimmten Umfangs gehe daher ins Leere vergleiche VfSlg. 13.338 aus 1993,).

Wie bereits dargelegt worden sei, habe sich der ORF bei seiner Berichterstattung ein sehr umfassendes Bild über die derzeitige politische Situation in Ungarn gemacht. Diese Recherchen bzw. dieses Wissen zu haben, sei Teil der redaktionellen Arbeit, wobei dieses Wissen anlassfallbezogen jeweils immer abgerufen werden könne. Denn nicht zuletzt sei es der Grund dafür, dass es selbstverständlich Spezialisierungen in der Berichterstattung gebe: Eine Sportberichterstattung erfordere selbstverständlich ein komplett anderes Hintergrundwissen als beispielsweise eine Berichterstattung über das politische Weltgeschehen. Entsprechend ausführlich sei auch bereits dargelegt worden, über welche Informationsquellen der ORF über sein breit aufgestelltes Korrespondentennetz hinaus verfüge, um über internationale Geschehnisse objektiv zu berichten.

§ 10 Abs. 5 lege fest, dass Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen sind. Im gegenständlichen Fall handle es sich allerdings nicht um einen Kommentar bzw. nicht einmal Teile der Meldung seien als Kommentar zu werten. Es handle sich dabei um konzise Nachrichten über das aktuelle politische Geschehen bzw. die internationale Berichterstattung über dieses, weshalb sich ein Eingehen auf eine Verletzung von § 10 Abs. 5 ORF-G erübrige.Paragraph 10, Absatz 5, lege fest, dass Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen sind. Im gegenständlichen Fall handle es sich allerdings nicht um einen Kommentar bzw. nicht einmal Teile der Meldung seien als Kommentar zu werten. Es handle sich dabei um konzise Nachrichten über das aktuelle politische Geschehen bzw. die internationale Berichterstattung über dieses, weshalb sich ein Eingehen auf eine Verletzung von Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G erübrige.

Zuletzt sei noch darauf hinzuweisen, dass bei Beurteilung der Objektivität der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Gebotenen maßgebend sei, und dabei vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittskonsumenten auszugehen sei (vgl. VfSlg. 16.468/2002). Dies bedeute, dass weder Kritiklosigkeit noch überdurchschnittlich engherzige Einstellungen Maßstab der Prüfung sein könnten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinge die Beantwortung der Frage, ob gegen das Objektivitätsgebot verstoßen worden sei oder nicht, entscheidend davon ab, ob der mitgeteilte (hier: geschilderte) Vorfall tatsächlich stattgefunden habe (vgl. VwGH 22.04.2009, 2007/04/0158). Bei der gegenständlichen inkriminierten Berichterstattung hätten die zentralen Punkte der Berichterstattung (Demonstration, Besuch von Angela Merkel in Ungarn, Berichterstattung in Drittmedien) tatsächlich stattgefunden. Es sei daher in diesem Punkt kein falscher Eindruck erweckt worden.Zuletzt sei noch darauf hinzuweisen, dass bei Beurteilung der Objektivität der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Gebotenen maßgebend sei, und dabei vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittskonsumenten auszugehen sei vergleiche VfSlg. 16.468 aus 2002,). Dies bedeute, dass weder Kritiklosigkeit noch überdurchschnittlich engherzige Einstellungen Maßstab der Prüfung sein könnten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinge die Beantwortung der Frage, ob gegen das Objektivitätsgebot verstoßen worden sei oder nicht, entscheidend davon ab, ob der mitgeteilte (hier: geschilderte) Vorfall tatsächlich stattgefunden habe vergleiche VwGH 22.04.2009, 2007/04/0158). Bei der gegenständlichen inkriminierten Berichterstattung hätten die zentralen Punkte der Berichterstattung (Demonstration, Besuch von Angela Merkel in Ungarn, Berichterstattung in Drittmedien) tatsächlich stattgefunden. Es sei daher in diesem Punkt kein falscher Eindruck erweckt worden.

Es sei evident, dass die beschwerdeführende Partei über die politische Situation in Ungarn eine andere Meinung vertrete als "viele andere Medien". Dies sei ihr selbstverständlich unbenommen, daraus jedoch eine Rundfunkgesetzverletzung abzuleiten wäre demokratiepolitisch mehr als bedenklich.

Der ORF stellte den Antrag, die vorliegende Popularbeschwerde abzuweisen.

5. Mit Schreiben vom 07.05.2015 beantragte die beschwerdeführende Partei betreffend das oa. Schreiben des ORF vom 14.04.2015 die Einräumung einer Frist zur Einbringung einer Stellungnahme bis zum 22.05.2015. Am 21.05.2017 wurde eine Fristverlängerung beantragt. Eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei langte bei der belangten Behörde nicht ein.

6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde die Beschwerde vom 12.03.2015 gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 5 Z 1 und § 10 Abs. 5 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 112/2015, als unbegründet abgewiesen.6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde die Beschwerde vom 12.03.2015 gemäß Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 5, ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst fest, dass die beschwerdeführende Partei selbst Rundfunkgebühren entrichte und die Beschwerde von 176 Personen unterstützt werde, von denen lediglich sechs keiner Teilnehmernummer zugeordnet werden hätten können und die übrigen die Rundfunkgebühr entrichten würden oder von dieser befreit seien bzw. wahrscheinlich mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen würden.

Nach Wiedergabe des Wortlauts der beschwerdegegenständlichen auf news.orf.at (auch: orf.at) bereitgestellten Kurzmeldungen führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht insbesondere aus, dass den ORF je nach konkreter Art der Sendung unterschiedliche Anforderungen treffen würden, dem Objektivitätsgebot Rechnung zu tragen (vgl. VfSlg. 13.843/1994, 17.082/2003). Der Begriff der Objektivität gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 ORF-G sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G sei nach der Rechtsprechung als Sachlichkeit unter Vermeidung von Einseitigkeit, Parteinahme und Verzerrung der Ereignisse zu verstehen. Dabei habe die Prüfung jeweils anhand des Gesamtkontextes der Sendung zu erfolgen. Einzelne Formulierungen könnten aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden, es sei denn, es handle sich um polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar seien. Bei der Beurteilung der Objektivität einer Sendung sei der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Gebotenen maßgebend und vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittsmenschen auszugehen (vgl. VfSlg. 16.468/2002; BKS 27.09.2010, GZ 611.988/0006-BKS/2010). Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar wären folglich einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten würden, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entstehe (vgl. BKS 27.09.2010, GZ 611.988/0006-BKS/2010).Nach Wiedergabe des Wortlauts der beschwerdegegenständlichen auf news.orf.at (auch: orf.at) bereitgestellten Kurzmeldungen führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht insbesondere aus, dass den ORF je nach konkreter Art der Sendung unterschiedliche Anforderungen treffen würden, dem Objektivitätsgebot Rechnung zu tragen vergleiche VfSlg. 13.843 aus 1994,, 17.082 aus 2003,). Der Begriff der Objektivität gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins und 3 ORF-G sowie Paragraph 10, Absatz 5 und 7 ORF-G sei nach der Rechtsprechung als Sachlichkeit unter Vermeidung von Einseitigkeit, Parteinahme und Verzerrung der Ereignisse zu verstehen. Dabei habe die Prüfung jeweils anhand des Gesamtkontextes der Sendung zu erfolgen. Einzelne Formulierungen könnten aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden, es sei denn, es handle sich um polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar seien. Bei der Beurteilung der Objektivität einer Sendung sei der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Gebotenen maßgebend und vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittsmenschen auszugehen vergleiche VfSlg. 16.468 aus 2002,; BKS 27.09.2010, GZ 611.988/0006-BKS/2010). Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar wären folglich einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten würden, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entstehe vergleiche BKS 27.09.2010, GZ 611.988/0006-BKS/2010).

Kritische Berichterstattung stehe nicht per se mit dem Objektivitätsgebot in Konflikt. Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemesse sich grundsätzlich auch nach ihrem vorgegebenen Thema (vgl. VwGH 22.04.2009, Zl. 2007/04/0164), wobei dem ORF hier ein erheblicher gestalterischer Spielraum zukomme (BKS 19.04.2010, GZ 611.980/0003-BKS/2010). Nach der Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates sei es dabei gerade auch Aufgabe und Ziel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, gesellschaftsrelevante "Problemzonen" zu beleuchten und allfällige Missstände aufzuzeigen (vgl. BKS 19.04.2010, GZ 611.980/0003-BKS/2010, 27.09.2010, GZ 611.988/0006-BKS/2010).Kritische Berichterstattung stehe nicht per se mit dem Objektivitätsgebot in Konflikt. Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemesse sich grundsätzlich auch nach ihrem vorgegebenen Thema vergleiche VwGH 22.04.2009, Zl. 2007/04/0164), wobei dem ORF hier ein erheblicher gestalterischer Spielraum zukomme (BKS 19.04.2010, GZ 611.980/0003-BKS/2010). Nach der Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates sei es dabei gerade auch Aufgabe und Ziel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, gesellschaftsrelevante "Problemzonen" zu beleuchten und allfällige Missstände aufzuzeigen vergleiche BKS 19.04.2010, GZ 611.980/0003-BKS/2010, 27.09.2010, GZ 611.988/0006-BKS/2010).

Ein Anspruch auf eine Berichterstattung bestimmten Inhalts und Umfangs bestehe grundsätzlich nicht. Die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse und Meinungen bei Sendungen, die der ORF selbst gestalte, sei allein Sache des ORF (vgl. VfSlg. 13.338/1993).Ein Anspruch auf eine Berichterstattung bestimmten Inhalts und Umfangs bestehe grundsätzlich nicht. Die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse und Meinungen bei Sendungen, die der ORF selbst gestalte, sei allein Sache des ORF vergleiche VfSlg. 13.338 aus 1993,).

Im vorliegenden Fall seien die beiden inkriminierten Ticker-Meldungen als (Kurz-) Nachrichten einzustufen und hätten demnach (unter anderem) den Anforderungen von § 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G zu entsprechen. Der ORF habe demnach bei seiner diesbezüglichen Gestaltung für eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe zu sorgen.Im vorliegenden Fall seien die beiden inkriminierten Ticker-Meldungen als (Kurz-) Nachrichten einzustufen und hätten demnach (unter anderem) den Anforderungen von Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G zu entsprechen. Der ORF habe demnach bei seiner diesbezüglichen Gestaltung für eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe zu sorgen.

Thema der beiden Ticker-Meldungen auf der Website des ORF vom 01.02.2015 und 02.02.2015 seien Ereignisse rund um den Besuch der deutschen Kanzlerin Angela Merkel in Budapest gewesen. Dies komme bereits durch die Kurztitel der beiden Meldungen zum Ausdruck:

"Massendemo gegen Ungarns Regierung in Budapest" einerseits, worin vor allem über eine Demonstration gegen die Regierung Orbán am Vortag des Besuches von Merkel berichtet werde, sowie "Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition". Nach Auffassung der belangten Behörde sei die Auswahl dieser Themen im Hinblick auf den gesetzlichen Informationsauftrag des ORF iSd § 4 Abs. 1 Z 1 ORF-G nicht zu beanstanden. Insbesondere sei es für die Behörde nicht ersichtlich, inwiefern mit der Wahl der Titel der Nachrichten deutlich werde, dass es dem ORF in Wahrheit darum gehe, die Botschaft der linksliberalen Opposition Ungarns zu vermitteln und sich dadurch zu deren Sprachrohr zu machen. Sowohl der Umstand, dass die Demonstration tatsächlich stattgefunden habe ("Massendemo gegen Ungarns Regierung in Budapest"), als auch, dass derartige Aussagen von der deutschen Bundeskanzlerin Merkel tatsächlich getroffen wurden ("Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition"), sei seitens der beschwerdeführenden Partei nicht einmal bestritten worden. Die belangte Behörde könne dabei nicht finden, dass die Spielräume der journalistischen Gestaltung überschritten worden seien. Die Anforderung, dass sich aus einem Titel adäquate Rückschlüsse auf Zielsetzung und Gegenstand der Sendung (hier: Kurzartikel) ziehen lassen müssen, sei dabei jedenfalls erfüllt."Massendemo gegen Ungarns Regierung in Budapest" einerseits, worin vor allem über eine Demonstration gegen die Regierung Orbán am Vortag des Besuches von Merkel berichtet werde, sowie "Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition". Nach Auffassung der belangten Behörde sei die Auswahl dieser Themen im Hinblick auf den gesetzlichen Informationsauftrag des ORF iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G nicht zu beanstanden. Insbesondere sei es für die Behörde nicht ersichtlich, inwiefern mit der Wahl der Titel der Nachrichten deutlich werde, dass es dem ORF in Wahrheit darum gehe, die Botschaft der linksliberalen Opposition Ungarns zu vermitteln und sich dadurch zu deren Sprachrohr zu machen. Sowohl der Umstand, dass die Demonstration tatsächlich stattgefunden habe ("Massendemo gegen Ungarns Regierung in Budapest"), als auch, dass derartige Aussagen von der deutschen Bundeskanzlerin Merkel tatsächlich getroffen wurden ("Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition"), sei seitens der beschwerdeführenden Partei nicht einmal bestritten worden. Die belangte Behörde könne dabei nicht finden, dass die Spielräume der journalistischen Gestaltung überschritten worden seien. Die Anforderung, dass sich aus einem Titel adäquate Rückschlüsse auf Zielsetzung und Gegenstand der Sendung (hier: Kurzartikel) ziehen lassen müssen, sei dabei jedenfalls erfüllt.

Die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse und Meinungen bei Sendungen, die der ORF selbst gestalte, sei allein Sache des ORF. Nichts anderes könne im beschwerdegegenständlichen Fall der angeführten Kurzmeldungen gelten, die der ORF selbst gestaltet habe. Eine strengere Sichtweise würde die journalistische Tätigkeit in vielen Fällen vor unerfüllbare Anforderungen stellen (vgl. BKS 19.04.2010, GZ 611.980/0003-BKS/2010). Insofern gehe das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass über die aufgeworfenen Vorkommnisse in der Zeit der sozialistischen Vorgängerregierungen, aber auch, dass über die weiteren Stationen von Merkel im Zuge ihres Besuches nicht berichtet worden sei, ins Leere. Diese Ereignisse seien nicht Thema der Berichterstattung im festgelegten thematischen Rahmen des ORF gewesen. Dass die beschwerdeführende Partei die Geschehnisse anders gewichte als der ORF und eine andere als die vom ORF vorgenommene Berichterstattung bevorzugen würde, ändere nichts daran, dass die Auswahl und Gewichtung der Themen ein wesentlicher Bestandteil des zulässigen Gestaltungsspielraum des ORF iSd Art. 10 EMRK sei. Außerdem sei dem ORF zuzustimmen, dass eine vollständige Berichterstattung über alle Details eines Ereignisses, sei es der Besuch der deutschen Bundeskanzlerin Merkel, seien es die (wenngleich auch teils durchaus kritikwürdigen) Handlungen der sozialistischen Vorgängerregierungen, in einem derartigen Nachrichtenformat wie den vorliegenden Ticker-Meldungen nicht erwartet werden könne, weil ansonsten die Überblicksfunktion verloren gehe.Die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse und Meinungen bei Sendungen, die der ORF selbst gestalte, sei allein Sache des ORF. Nichts anderes könne im beschwerdegegenständlichen Fall der angeführten Kurzmeldungen gelten, die der ORF selbst gestaltet habe. Eine strengere Sichtweise würde die journalistische Tätigkeit in vielen Fällen vor unerfüllbare Anforderungen stellen vergleiche BKS 19.04.2010, GZ 611.980/0003-BKS/2010). Insofern gehe das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass über die aufgeworfenen Vorkommnisse in der Zeit der sozialistischen Vorgängerregierungen, aber auch, dass über die weiteren Stationen von Merkel im Zuge ihres Besuches nicht berichtet worden sei, ins Leere. Diese Ereignisse seien nicht Thema der Berichterstattung im festgelegten thematischen Rahmen des ORF gewesen. Dass die beschwerdeführende Partei die Geschehnisse anders gewichte als der ORF und eine andere als die vom ORF vorgenommene Berichterstattung bevorzugen würde, ändere nichts daran, dass die Auswahl und Gewichtung der Themen ein wesentlicher Bestandteil des zulässigen Gestaltungsspielraum des ORF iSd Artikel 10, EMRK sei. Außerdem sei dem ORF zuzustimmen, dass eine vollständige Berichterstattung über alle Details eines Ereignisses, sei es der Besuch der deutschen Bundeskanzlerin Merkel, seien es die (wenngleich auch teils durchaus kritikwürdigen) Handlungen der sozialistischen Vorgängerregierungen, in einem derartigen Nachrichtenformat wie den vorliegenden Ticker-Meldungen nicht erwartet werden könne, weil ansonsten die Überblicksfunktion verloren gehe.

Zudem dürfe dabei nicht unerwähnt bleiben, dass es dem ORF nach den einschlägigen Bestimmungen des ORF-Gesetzes nicht einmal rechtlich möglich sei, in der von der beschwerdeführenden Partei gewünschten bzw. geforderten Detailtiefe zu berichten. Bei news.orf.at handle es sich um ein Angebot, für das nach § 4e Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 ORF-G ein besonderer öffentlich-rechtlicher Auftrag bestehe (tagesaktuelle Überblicksberichterstattung). Das Angebot habe aus Text und Bild zu bestehen, enthalte ergänzende Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente und beziehe sich auf die wichtigsten tagesaktuellen Geschehnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion auf internationaler, europäischer und bundesweiter Ebene. Eine Auseinandersetzung mit den Vorgängerregierungen Ungarns im Stil einer historischen Analyse wäre im Rahmen der Überblicksberichterstattung nicht zulässig.Zudem dürfe dabei nicht unerwähnt bleiben, dass es dem ORF nach den einschlägigen Bestimmungen des ORF-Gesetzes nicht einmal rechtlich möglich sei, in der von der beschwerdeführenden Partei gewünschten bzw. geforderten Detailtiefe zu berichten. Bei news.orf.at handle es sich um ein Angebot, für das nach Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, ORF-G ein besonderer öffentlich-rechtlicher Auftrag bestehe (tagesaktuelle Überblicksberichterstattung). Das Angebot habe aus Text und Bild zu bestehen, enthalte ergänzende Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente und beziehe sich auf die wichtigsten tagesaktuellen Geschehnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion auf internationaler, europäischer und bundesweiter Ebene. Eine Auseinandersetzung mit den Vorgängerregierungen Ungarns im Stil einer historischen Analyse wäre im Rahmen der Überblicksberichterstattung nicht zulässig.

Hinsichtlich des in der Beschwerde aufgeworfenen Vorwurfs, wonach die aufgestellten Tatsachenbehauptungen schon allein aus Kompetenzgründen dem Ministerpräsidenten Orbán nicht persönlich zugerechnet werden könnten und dieser daher nicht persönlich belangt werden könne, schließe sich die belangte Behörde den Ausführungen des ORF an. Es sei journalistische Praxis, dass Handlungen einer Regierung in der publizistisch verkürzten Darstellung üblicherweise mit dem Regierungschef in einen Zusammenhang gestellt würden. Die belangte Behörde könne hier nicht finden, dass der ORF damit eine Bestimmung des ORF-G verletzt habe. Dass ein (nationaler) Gesetzwerdungsprozess insbesondere in einer Ticker-Meldung nicht erläutert werden müsse, liege auf der Hand.

Betreffend das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zur Berichterstattung des ORF, Ministerpräsident Orbán habe die Medienfreiheit eingeschränkt und kritische Zivilorganisationen von den Behörden schikanieren lassen, führte die belangte Behörde unter anderem aus, die Freiheit der journalistischen Berufsausübung bestehe darin, "ausschließlich aufgrund der nach bestem Wissen und Gewissen erhobenen Tatsachenlage zu handeln". Diese Freiheit umfasse unter anderem Art und Umfang der Recherche sowie die Beurteilung der erhobenen Tatsachenlage. Es handle sich insofern um eine "gebundene Freiheit" als der journalistische Mitarbeiter in ihrer Ausübung die Regeln des professionellen journalistischen Arbeitens zu beachten habe (vgl. Wittmann, Rundfunkfreiheit 224). Als zuverlässige Hauptinformationsquellen würden etwa erfahrungsgemäß zuverlässige Agenturen erachtet (vgl. auch Punkt 1.5.7. der Programmrichtlinien des ORF gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 ORF-G vom 15.11.2005). In der gegenständlichen Berichterstattung seien nach Auffassung der belangten Behörde zuverlässige Hauptinformationsquellen iSd genannten Rechtsprechung, nämlich (auch kritische) Berichte und Analysen anderer, sowohl in- wie ausländischer Leitmedien, verwendet worden. Aus dem einen inkriminierten Satz der verfahrensgegenständlichen Ticker-Meldung könne kein Verstoß gegen das Objektivitätsgebot abgeleitet werden:Betreffend das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zur Berichterstattung des ORF, Ministerpräsident Orbán habe die Medienfreiheit eingeschränkt und kritische Zivilorganisationen von den Behörden schikanieren lassen, führte die belangte Behörde unter anderem aus, die Freiheit der journalistischen Berufsausübung bestehe darin, "ausschließlich aufgrund der nach bestem Wissen und Gewissen erhobenen Tatsachenlage zu handeln". Diese Freiheit umfasse unter anderem Art und Umfang der Recherche sowie die Beurteilung der erhobenen Tatsachenlage. Es handle sich insofern um eine "gebundene Freiheit" als der journalistische Mitarbeiter in ihrer Ausübung die Regeln des professionellen journalistischen Arbeitens zu beachten habe vergleiche Wittmann, Rundfunkfreiheit 224). Als zuverlässige Hauptinformationsquellen würden etwa erfahrungsgemäß zuverlässige Agenturen erachtet vergleiche auch Punkt 1.5.7. der Programmrichtlinien des ORF gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, ORF-G vom 15.11.2005). In der gegenständlichen Berichterstattung seien nach Auffassung der belangten Behörde zuverlässige Hauptinformationsquellen iSd genannten Rechtsprechung, nämlich (auch kritische) Berichte und Analysen anderer, sowohl in- wie ausländischer Leitmedien, verwendet worden. Aus dem einen inkriminierten Satz der verfahrensgegenständlichen Ticker-Meldung könne kein Verstoß gegen das Objektivitätsgebot abgeleitet werden:

Die Frage der Einhaltung des Objektivitätsgebots durch den ORF erfordere die Prüfung, ob Informationen objektiv vermittelt und die Berichte sorgfältig geprüft worden seien, insbesondere auf Wahrheit und Herkunft bzw. ob sie auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhen (vgl. VwGH 01.03.2005, Zl. 2002/04/0194; BKS 01.03.2010, GZ 611.901/0002-BKS/2010). Nach Ansicht der belangten Behörde sei es durchaus berechtigt, dass der ORF (auch kritische) Berichte und Analysen anderer, sowohl in- als auch ausländischer Medien über Ungarn als Bezugspunkte oder Informationsquellen für die eigene Berichterstattung verwende, sofern diese der gebotenen Nachprüfung der erhaltenen Informationen standhalten würden. Dass der ORF hinsichtlich des ungarischen Mediengesetzes ausführliche Recherchen getätigt, sich mit dem Thema der Berichterstattung also intensiv auseinandergesetzt und in der Folge die Kritik am Gesetz für richtig befunden habe, habe er der belangten Behörde nicht zuletzt durch die umfangreiche Vorlage von Artikeln aus namhaften internationalen Medien glaubhaft machen können. Der ORF habe insgesamt dargelegt, dass seine Behauptungen bzw. die Aussagen jener der vorgelegten Artikel durchaus ähnlich (kritisch) seien. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer kritischen Berichterstattung sei zu beachten, dass es nicht Ziel des ORF-G sein könne, ausnahmslos den Eindruck eines Problems oder Missstands zu vermeiden, sofern – unter Wahrung des journalistischen Gestaltungsfreiraums – dem Gebot der Nachprüfung von Behauptungen und der Berücksichtigung des Für und Wider entsprochen werde. Dieser Gestaltungsspielraum werde nach Ansicht der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht überschritten.Die Frage der Einhaltung des Objektivitätsgebots durch den ORF erfordere die Prüfung, ob Informationen objektiv vermittelt und die Berichte sorgfältig geprüft worden seien, insbesondere auf Wahrheit und Herkunft bzw. ob sie auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhen vergleiche VwGH 01.03.2005, Zl. 2002/04/0194; BKS 01.03.2010, GZ 611.901/0002-BKS/2010). Nach Ansicht der belangten Behörde sei es durchaus berechtigt, dass der ORF (auch kritische) Berichte und Analysen anderer, sowohl in- als auch ausländischer Medien über Ungarn als Bezugspunkte oder Informationsquellen für die eigene Berichterstattung verwende, sofern diese der gebotenen Nachprüfung der erhaltenen Informationen standhalten würden. Dass der ORF hinsichtlich des ungarischen Mediengesetzes ausführliche Recherchen getätigt, sich mit dem Thema der Berichterstattung also intensiv auseinandergesetzt und in der Folge die Kritik am Gesetz für richtig befunden habe, habe er der belangten Behörde nicht zuletzt durch die umfangreiche Vorlage von Artikeln aus namhaften internationalen Medien glaubhaft machen können. Der ORF habe insgesamt dargelegt, dass seine Behauptungen bzw. die Aussagen jener der vorgelegten Artikel durchaus ähnlich (kritisch) seien. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer kritischen Berichterstattung sei zu beachten, dass es nicht Ziel des ORF-G sein könne, ausnahmslos den Eindruck eines Problems oder Missstands zu vermeiden, sofern – unter Wahrung des journalistischen Gestaltungsfreiraums – dem Gebot der Nachprüfung von Behauptungen und der Berücksichtigung des Für und Wider entsprochen werde. Dieser Gestaltungsspielraum werde nach Ansicht der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht überschritten.

Nach Auffassung der belangten Behörde habe der ORF in Bezug auf seine aufgestellten Tatsachenbehauptungen zum ungarischen Mediengesetz mit der erforderlichen journalistischen Sorgfalt recherchiert. Insofern sei nicht erkennbar, dass gegen das Objektivitätsgebot verstoßen worden sei.

Auch hinsichtlich des von der beschwerdeführenden Partei inkriminierten Halbsatzes "und ließ kritische Zivilorganisationen von den Behörden schikanieren.", habe die beschwerdeführende Partei nicht darlegen können, dass die Aussagen des ORF auf das von ihr gebrachte Beispiel abzielen würden. Demgegenüber habe der ORF glaubhaft darlegen können, dass die monierte Aussage bei diesbezüglichen Recherchen bestätigt worden sei. Insofern könne die belangte Behörde auch hier nicht erkennen, dass eine Verletzung von § 4 Abs. 5 Z 1 und § 10 Abs. 5 ORF-G vorliege.Auch hinsichtlich des von der beschwerdeführenden Partei inkriminierten Halbsatzes "und ließ kritische Zivilorganisationen von den Behörden schikanieren.", habe die beschwerdeführende Partei nicht darlegen können, dass die Aussagen des ORF auf das von ihr gebrachte Beispiel abzielen würden. Demgegenüber habe der ORF glaubhaft darlegen können, dass die monierte Aussage bei diesbezüglichen Recherchen bestätigt worden sei. Insofern könne die belangte Behörde auch hier nicht erkennen, dass eine Verletzung von Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G vorliege.

Weiters bringe die beschwerdeführende Partei vor, dass die Behauptung, die Fidesz-Partei habe "Gesetzesänderungen durchgesetzt, durch die insbesondere die Kontrolle der Regierung über Justiz und Medien verstärkt wurde", unrichtig sei. Im Zusammenhang mit der weiteren Bemerkung, "Kritiker werfen Orbán eine antidemokratische Politik und die Einschränkung der Menschenrechte vor" und der neuerlichen Erwähnung einer Demonstration gegen Orbán entstehe ein vollkommen einseitiges, falsches und unvollständiges Bild des Merkel-Besuchs. Insbesondere habe aus dem Gesamtzusammenhang, und zwar aus den Überschriften, den Formulierungen und den an Stelle von Information vorgebrachten Wertungen bei den Konsumenten der Eindruck entstehen sollen, in Ungarn gebe es keine Demokratie, der Ministerpräsident habe einen autoritären Regierungsstil, Menschenrechte würden eingeschränkt (insbesondere die Medienfreiheit), die Regierung übe eine Kontrolle über Justiz und Medien aus, die Zivilgesellschaften würden schikaniert werden und zu Recht auf die Straße gehen, sodass die deutsche Kanzlerin Merkel den ungarischen Ministerpräsidenten zur Ordnung gerufen habe.

Hiezu hielt die belangte Behörde fest, dass der ORF in der gegenständlichen Meldung entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei keine Tatsachenbehauptung aufstelle, wonach die ungarische Regierung antidemokratisch agieren würde oder Ungarn keine Demokratie sei. Lediglich der Vorwurf von Kritikern gegenüber der ungarischen Regierung werde angeführt ("Kritiker werfen Orbán eine antidemokratische Politik und die Einschränkung der Menschenrechte vor"). Dass eine derartige Kritik Bestandteil des nationalen und internationalen Diskurses über Ungarn sei, bestreite die beschwerdeführende Partei nicht einmal selbst. Außerdem sie diese Information in Bezug auf die am Tag vor Merkels Besuch abgehaltene Demonstration erfolgt, was auch als Beleg für existierende kritische Stimmen an der ungarischen Regierung gewertet werden könne. Die belangte Behörde könne insofern nicht erkennen, dass mit diesem Satz gegen die Bestimmungen des ORF-Gesetzes verstoßen worden sei, zumal auch die Aussagen Orbáns in gleichem Umfang wie jene von Merkel abgebildet worden seien.

Wie bereits ausgeführt worden sei, erfordere die Frage der Einhaltung des Objektivitätsgebots durch den ORF die Prüfung, ob Informationen objektiv vermittelt und ob die Berichte sorgfältig geprüft worden seien, insbesondere auf Wahrheit und Herkunft bzw. ob sie auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhen. Zum Vorwurf der Verstärkung der Kontrolle der Regierung über die Medien könne auf das bereits zum Artikel "Massendemo gegen Ungarns Regierung in Budapest" Gesagte, insbesondere zu den dortigen Ausführungen hinsichtlich der vorgenommenen Überprüfung der aufgestellten Tatsachen sowie die diesbezügliche Recherche des ORF verwiesen werden. Nichts anderes könne nach Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Aussage der Verstärkung der Kontrolle der Regierung über die Justiz durch die Fidesz-Partei gelten. Der ORF habe auch hier glaubhaft machen können, dass eingehende Recherchen tatsächlich vorgenommen worden seien und die Aussagen auf nachvollziehbaren Informationen aus zuverlässigen Quellen beruhen. Die belangte Behörde komme auch hier zum Ergebnis, dass die vom ORF durchgeführte Prüfung ausreichend im Hinblick auf die Anforderungen des Objektivitätsgebotes gewesen sei.

Demnach könne nicht festgestellt werden, dass der ORF hinsichtlich der Ticker-Meldung "Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition" gegen das Objektivitätsgebot verstoßen habe.

Abschließend wies die belangte Behörde erneut darauf hin, es sei im Hinblick auf die Möglichkeit einer kritischen Berichterstattung zu beachten, dass es nicht Ziel des ORF-G sein könne, ausnahmslos den Eindruck eines Problems oder Missstands zu vermeiden, sofern – unter Wahrung des journalistischen Gestaltungsfreiraums – dem Gebot der Nachprüfung von Behauptungen und der Berücksichtigung des Für und Wider entsprochen werde. Im vorliegenden Verfahren habe der ORF die belangte Behörde davon überzeugen können, dass die Aussagen des ORF, welche dieser in den beiden Ticker-Meldungen jeweils als Faktum darstelle, auf gründlichen Recherchen (in deutschsprachigen Leitmedien/Qualitätszeitungen) beruhen und die erforderliche Nachprüfung von Behauptungen tatsächlich stattgefundenen habe. Vor diesem Hintergrund liege keine Verletzung des § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 5 Z 1 und § 10 Abs. 5 ORF-G durch die Ticker-Meldungen "Massendemo gegen Ungarns Regierung in Budapest" und "Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition" vom 01.02.2015 bzw. 02.02.2015 auf der Website news.orf.at vor.Abschließend wies die belangte Behörde erneut darauf hin, es sei im Hinblick auf die Möglichkeit einer kritischen Berichterstattung zu beachten, dass es nicht Ziel des ORF-G sein könne, ausnahmslos den Eindruck eines Problems oder Missstands zu vermeiden, sofern – unter Wahrung des journalistischen Gestaltungsfreiraums – dem Gebot der Nachprüfung von Behauptungen und der Berücksichtigung des Für und Wider entsprochen werde. Im vorliegenden Verfahren habe der ORF die belangte Behörde davon überzeugen können, dass die Aussagen des ORF, welche dieser in den beiden Ticker-Meldungen jeweils als Faktum darstelle, auf gründlichen Recherchen (in deutschsprachigen Leitmedien/Qualitätszeitungen) beruhen und die erforderliche Nachprüfung von Behauptungen tatsächlich stattgefundenen habe. Vor diesem Hintergrund liege keine Verletzung des Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G durch die Ticker-Meldungen "Massendemo gegen Ungarns Regierung in Budapest" und "Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition" vom 01.02.2015 bzw. 02.02.2015 auf der Website news.orf.at vor.

Dem Veröffentlichungsbegehren sei nicht stattzugeben gewesen, zumal dieses erkennbar nur für den Fall der Beschwerdestattgabe gestellt worden sei.

7. Mit Schriftsatz vom 30.10.2015 brachte die beschwerdeführende Partei fristgerecht Rechtsmittel ein und bekämpfte den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger bzw. mangelnder Tatsachenfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Die belangte Behörde sei in dem angefochtenen Bescheid auf die konkreten Einwendungen nicht eingegangen, sondern habe sich für die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen auf Berichte in Printmedien berufen. Ein solcher Verweis ersetze allerdings nicht eigene Recherchen, da Printmedien keine Verpflichtung zur Objektivität hätten. Die belangte Behörde beziehe sich nur allgemein darauf, dass Medienkritik auch in anderen Medien zu beobachten sei, sodass sie damit ihrer Verpflichtung aufgrund des ORF-G nicht entspreche.

Entgegen vielfachen Unterstellungen seien die Einwände der Europäischen Kommission gegen das Mediengesetz rein formaler Natur gewesen und hätten sich lediglich auf die audiovisuelle Richtlinie der EU bezogen. Sie hätten weder das Mediengesetz inhaltlich betroffen noch sei die Medienbehörde beanstandet worden. Bereits eineinhalb Monate später sei den Beanstandungen der EU-Kommissarin für die Digitale Agenda, Nelly Kroes, Rechnung getragen und das Mediengesetz in drei Punkten abgeändert worden. Eine darüber hinausgehende Beanstandung habe es nicht gegeben.

Auch der umfangreiche und gut dokumentierte Bericht der Deutschen Gesellschaft für Außenpolitik komme zu dem Schluss: "Alle Experten bestätigten einhellig, dass in Ungarn sowohl Pressefreiheit als auch Pressevielfalt bestehe, weder Kontrolle noch Zensur stattfänden. Die Experten bestätigten weiterhin, dass Ungarn eine pluralistische, wenn auch sehr polarisierte Medienlandschaft habe." Auch über die Medienbehörde gebe der Bericht eine objektive Darstellung. Entgegen einer in den Medien oft kolportierten Ansicht werde richtig ausgeführt, dass der Medienrat nur über die normativen Vorschriften des Mediengesetzes wache und bei Verstößen Sanktionen verhängen könne, nicht jedoch Medieninhaltsdelikte betreffend. Es werde auch in korrekter Weise ausgeführt, dass es bisher keine systematischen Gängelungen oppositioneller Medien seitens des Medienrates gegeben habe, im Gegenteil: Eine Strafe sei gegen regierungsnahe Medien verhängt worden. Der Bericht verlange, dass Informationen gründlicher überprüft und in Gesprächen mit politisch unabhängigen Experten bzw. Experten mit verschiedenen politischen Sichtweisen kritisch hinterfragt würden sowie das ausgewiesene Fachleute in die Recherchen einzubinden seien und einzig auf der Grundlage gesicherter Informationen, der Hintergründe und Kontexte einzelner Ereignisse bzw. Entwicklungen zu berichten sei.

Hinsichtlich der Tatsachenfeststellung, Ministerpräsident Orbán würde kritische Zivilorganisationen von den Behörden schikanieren lassen, fehle jeder konkrete Hinweis, um welche Schikanen wem gegenüber es sich handle.

Zu der Nachricht "in news@ORF.at" vom 02.02.2015, "Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition", wurde neuerlich vorgebracht, es handle sich hierbei um eine unvollständige Berichterstattung, die einen verzerrten Eindruck des Besuches von Angela Merkel gebe. Da über andere Inhalte des Besuches mit keinem Wort berichtet werde, entstehe beim "durchschnittlichen Fernsehzuseher" ein unrichtiger Eindruck, der durch die Nachricht vom Vortag über die Massendemonstration gegen Ungarns Regierung noch verstärkt werde.

Der "Zuseher" habe ein Recht auf eine umfassende, unparteiliche und vollständige Information, wobei sich der Inhalt nach dem richte, was "Sache" sei. Die als Zurechtweisung von Ministerpräsident Orbán formulierte Nachricht sei nicht "Sache", da dies nicht Ziel und Zweck des Arbeitsbesuches gewesen sei. Dieser Eindruck werde auch dadurch noch verstärkt, dass berichtet werde, dass Ungarn Deutschland und anderen europäischen Staaten seit dem Amtsantritt Orbáns Sorge bereite. Ebenso werde auch in diesem Zusammenhang behauptet, die Fidesz-Partei habe Gesetzesänderungen durchgesetzt, durch die insbesondere die Kontrolle der Regierung über Justiz und Medien verstärkt worden sei.

Aus dem Zusammenhang sei daher erkennbar, dass die Nachrichten nicht nur unvollständig seien, sondern das Ziel hätten, Ungarn in einem negativen Licht darzustellen.

In diesem Zusammenhang werde auf die gleichzeitig eingebrachte Beschwerde im Verfahren KOA 12.014/15-013 und die in diesem Verfahren gemachten Ausführungen verwiesen.

Die beschwerdeführende Partei beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie in Stattgebung der Beschwerde festzustellen, dass der ORF in seinen Onlinenachrichten in "news@ORF.at" am 01.02.2015, "Massendemo gegen Ungarns Regierung in Budapest", und am 02.02.2015, "Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition", in mehrfacher Weise das ORF-G infolge Verletzung des Gebotes der objektiven und unparteilichen Berichterstattung, der objektiven Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten, des Gebotes der umfassenden, unabhängigen, unparteilichen und objektiven Information in Nachrichten unter sorgfältiger Prüfung auf Wahrheit und Herkunft, sowie des Gebotes der Trennung von Nachricht und Kommentar verletzt habe. Des Weiteren wurde die Veröffentlichung der Entscheidung gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G beantragt.Die beschwerdeführende Partei beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie in Stattgebung der Beschwerde festzustellen, dass der ORF in seinen Onlinenachrichten in "news@ORF.at" am 01.02.2015, "Massendemo gegen Ungarns Regierung in Budapest", und am 02.02.2015, "Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition", in mehrfacher Weise das ORF-G infolge Verletzung des Gebotes der objektiven und unparteilichen Berichterstattung, der objektiven Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten, des Gebotes der umfassenden, unabhängigen, unparteilichen und objektiven Information in Nachrichten unter sorgfältiger Prüfung auf Wahrheit und Herkunft, sowie des Gebotes der Trennung von Nachricht und Kommentar verletzt habe. Des Weiteren wurde die Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G beantragt.

Der Beschwerde wurden zum Beweis einer einseitigen, unvollständigen und unrichtigen Medienberichterstattung Ausdrucke mehrerer Online-Berichte beigefügt, insbesondere auch der oben zitierte Bericht der Deutschen Gesellschaft für Außenpolitik.

8. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 18.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Sie führte im Vorlageschreiben aus, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen zu haben und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (S. 12f) die folgenden Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Online-Kurzartikeln getroffen:

"Auf der Website news.ORF.at wurde am 01.02.2015 folgende Kurzmeldung unter der Rubrik "Ausland" bereitgestellt:

"Massen-Demo gegen Ungarns Regierung in Budapest

Mehrere tausend Menschen haben heute in Budapest vor dem Besuch der deutschen Kanzlerin Angela Merkel gegen die Regierung ihres Gastgebers Viktor Orbán demonstriert. "Wir alle hier sind uns einig, dass wir in einem normalen Land leben wollen", sagte die Philosophin Agnes Heller als eine der Rednerinnen der Kundgebung. Die Demonstranten riefen "Europa!" und "Demokratie!". Kleinere Proteste fanden auch in anderen Städten Ungarns statt.

Merkel besucht morgen die ungarische Hauptstadt. Neben den Gesprächen mit dem rechtskonservativen Orbán stehen Begegnungen mit Studenten und Vertretern des Verbands der jüdischen Glaubensgemeinschaften auf dem Programm. Orbán ist in der EU wegen seiner Anlehnung an Russland und wegen seines autoritären Regierungsstils umstritten.

Unter anderem schränkte er die Medienfreiheit ein und ließ kritische Zivilorganisationen von den Behörden schikanieren. Seit vergangenem Herbst kommt es immer wieder zu Protestkundgebungen, zu denen unabhängige Gruppen im Internet rufen."

[ ]

Am 02.02.2015 wurde auf der Website news.ORF.at folgende Kurzmeldung, ebenfalls unter der Rubrik "Ausland", bereitgestellt:

"Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition

Die deutsche Kanzlerin Angela Merkel hat bei ihrem Besuch in Ungarn die Bedeutung von Pressefreiheit und Meinungsvielfalt hervorgehoben. Auch eine Regierung mit einer sehr breiten Mehrheit müsse "die Rolle der Opposition, die Rolle der Zivilgesellschaft, die Rolle der Medien" schätzen, sagte Merkel heute bei einer Pressekonferenz mit Ungarns Premier Viktor Orbán in Budapest.

"Unsere Gesellschaften leben davon, dass wir im Wettstreit miteinander den besten Weg finden", sagte Merkel. Das sei auch für Ungarn "das richtige Modell". Orbán konterte: Nicht jede Demokratie sei notwendigerweise liberal. Wer diese Meinung vertrete, der würde ein Privileg für ein Ideensystem fordern, was ihm nicht zustehe.

Demo am Tag vor Merkels Besuch

Merkel ist zum ersten Mal seit fünf Jahren in Ungarn, dessen Entwicklung Deutschland und anderen europäischen Staaten seit dem Amtsantritt Orbáns 2010 Sorgen bereitet. Der rechtskonservative Politiker setzte dank der breiten Mehrheit seiner FIDESZ-Partei Gesetzesänderungen durch, durch die insbesondere die Kontrolle der Regierung über Justiz und Medien verstärkt wurde.

Kritiker werfen Orbán eine antidemokratische Politik und die Einschränkung der Menschenrechte vor. Am Tag vor Merkels Besuch hatten tausende Ungarn in Budapest und anderen Städten gegen Orbán protestiert und klare Worte der Kritik von Merkel gefordert."

1.2. Hinsichtlich der Meldung "Massen-Demo gegen Ungarns Regierung in Budapest" vom 01.02.2015 wurden vom ORF u.a. folgende Quellen für die Recherche herangezogen und im Verwaltungsverfahren der Regulierungsbehörde vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    Zum ungarischen Mediengesetz des Jahres 2010:

o Kommentar in der "Welt" von Clemens Wergin vom 23.12.2010

o Kommentar in der "Süddeutsche Zeitung" von Michael Frank vom 23.12.2010 – "Unrecht in Ungarn"

o Bericht in der "Frankfurter Allgemeine Zeitung" von Friedrich Schmidt vom 08.02.2011

o Beitrag in der "Neue Zürcher Zeitung" von Andreas Oplatka vom 11.02.2011

o Überblicksdarstellung in der "Süddeutsche Zeitung" von Michael Frank vom 11.01.2011

o Bericht in der "Frankfurter Allgemeine Zeitung" vom 21.12.2011

o Bericht in der "Neue Zürcher Zeitung" vom 21.12.2011

o Bericht in der "Süddeutsche Zeitung" vom 12.07.2011

o Bericht in der "Frankfurter Allgemeine Zeitung" vom 15.07.2011

o Bericht in der "Frankfurter Allgemeine Zeitung" vom 23.07.2011

o Bericht in der "Neue Zürcher Zeitung" vom 06.06.2014

  • -Strichaufzählung
    Zum Beschluss eines neuen ungarischen Grundgesetzes im Jahr 2011:

o Bericht in der "Neue Zürcher Zeitung" vom 20.04.2011

  • -Strichaufzählung
    Zu den Befugnissen des ungarischen Verfassungsgerichtshofs bzw. deren Einschränkung im Jahr 2013:

o Bericht in der "Neue Zürcher Zeitung" vom 15.02.2013

  • -Strichaufzählung
    Weiters:

o Bericht im "Tagesanzeiger" vom 30.09.2014

o Bericht im "Tagesanzeiger" vom 10.09.2014

Hinsichtlich der Meldung "Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition" vom 02.02.2015 wurden vom ORF u.a. folgende Recherchequellen verwendet und vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    "Frankfurter Allgemeine Zeitung", 03.02.2015, Seite 1: "Merkel fordert mehr Demokratie von Orbán"

  • -Strichaufzählung
    "Süddeutsche Zeitung", 03.02.2015, Seite 1: "Schonende Kritik an Orbán"

  • -Strichaufzählung
    "Neue Zürcher Zeitung", 03.02.2015, Seite 3: "Sanfte Kritik an Viktor Orbán"

  • -Strichaufzählung
    "Die Welt", 03.02.2015, Seite 6: "Klare Worte in Budapest"

2. Beweiswürdigung:

Die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Online-Kurzartikeln (II.1.1.) wurden in der Beschwerde nicht bestritten und können daher auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen zu den als Recherchequellen verwendeten Zeitungsartikeln (II.1.2.) basieren auf der Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichts in den Verwaltungsakt. Es wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten, dass diese Artikel vom ORF als Recherchequellen verwendet wurden.Die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Online-Kurzartikeln (römisch zwei.1.1.) wurden in der Beschwerde nicht bestritten und können daher auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen zu den als Recherchequellen verwendeten Zeitungsartikeln (römisch zwei.1.2.) basieren auf der Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichts in den Verwaltungsakt. Es wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten, dass diese Artikel vom ORF als Recherchequellen verwendet wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 36 KommAustria-Gesetz (KOG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat.Gemäß Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG), durch Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 39 Abs. 2 KOG kommt dem Generaldirektor des ORF oder einem von ihm bestellten Vertreter im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-G handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des ORF zu.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, KOG kommt dem Generaldirektor des ORF oder einem von ihm bestellten Vertreter im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-G handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des ORF zu.

Gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 55/2014, entscheidet die Regulierungsbehörde neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten Auflagen auf Grund von Beschwerden eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2014,, entscheidet die Regulierungsbehörde neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen auf Grund von Beschwerden eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:3.1. Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[ ]"

3.2. Die relevanten Bestimmungen des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 in der unter Bedachtnahme auf die Bereitstellungstermine (Upload-Termine) der in Beschwerde gezogenen Online-Kurzmeldungen relevanten Fassung BGBl. I Nr. 55/2014, lauten:3.2. Die relevanten Bestimmungen des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der unter Bedachtnahme auf die Bereitstellungstermine (Upload-Termine) der in Beschwerde gezogenen Online-Kurzmeldungen relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2014,, lauten:

"1. Abschnitt

Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks

Stiftung "Österreichischer Rundfunk"

§ 1. [ ]Paragraph eins, [ ]

(3) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten.

[ ]

Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag

§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:Paragraph 4, (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß Paragraph 3, verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:

1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;

[ ]

(4) Insbesondere Sendungen und Angebote in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der Österreichische Rundfunk hat ferner bei der Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie sonstigen Angeboten auf die kulturelle Eigenart, die Geschichte und die politische und kulturelle Eigenständigkeit Österreichs sowie auf den föderalistischen Aufbau der Republik besonders Bedacht zu nehmen.

(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für

1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;

2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;

3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität

zu sorgen.

[ ]

(6) Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeiter, sondern auch deren Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, seien es elektronische oder Printmedien, oder seien es politische oder wirtschaftliche Lobbys.

[ ]

2. Abschnitt

Programmgrundsätze

Inhaltliche Grundsätze

§ 10. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.Paragraph 10, (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

[ ]

(3) Das Gesamtangebot hat sich um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und Verständigung zu bemühen.

(4) Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.

(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.

(6) Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.

(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.

[ ]".

3.3. Zum Objektivitätsgebot im Zusammenhang mit Online-Kurzmeldungen:

Festzuhalten ist, wie auch von der belangten Behörde auf S. 15f des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jede zulässige Darbietung des ORF den grundsätzlichen Geboten von Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit gemäß Art. I Abs. 2 BVG-Rundfunk und § 1 Abs. 3 ORF-G unterworfen ist. Die Anforderungen des § 4 ORF-G gelten gleichermaßen für die öffentlich-rechtliche Rundfunktätigkeit als auch für das Onlineangebot des ORF (BKS 07.09.2011, GZ 611.994/0003-BKS/2011). Je nach konkreter Art der Sendung treffen den ORF unterschiedliche Anforderungen, dem Objektivitätsgebot Rechnung zu tragen. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus (VwGH 15.09.2006, Zl. 2004/04/0074):Festzuhalten ist, wie auch von der belangten Behörde auf S. 15f des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jede zulässige Darbietung des ORF den grundsätzlichen Geboten von Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, BVG-Rundfunk und Paragraph eins, Absatz 3, ORF-G unterworfen ist. Die Anforderungen des Paragraph 4, ORF-G gelten gleichermaßen für die öffentlich-rechtliche Rundfunktätigkeit als auch für das Onlineangebot des ORF (BKS 07.09.2011, GZ 611.994/0003-BKS/2011). Je nach konkreter Art der Sendung treffen den ORF unterschiedliche Anforderungen, dem Objektivitätsgebot Rechnung zu tragen. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus (VwGH 15.09.2006, Zl. 2004/04/0074):

"Nach der Rechtsprechung des VfGH ist für die einfachgesetzliche Regelung des Objektivitätsgebotes in § 4 Abs. 5 ORF-G davon auszugehen, dass der Aufzählung der dem Objektivitätsgebot unterliegenden Sendungen des ORF verfassungskonform ein demonstrativer Charakter zukommt (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 5. Dezember 2003, B 501/03, Punkt 2.1. mit Verweis auf die zur Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 5 ORF-G – § 2 Abs. 1 Z 1 RFG ergangene Judikatur des VfGH in VfSlg. 10948/1986, 12086/1989 und 13843/1994). Die Z 1 bis 3 des § 4 Abs. 5 ORF-G enthalten dabei unterschiedliche Kriterien für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes durch Sendungen, die der ORF gestaltet. Daher ist bei jeder Sendung, die der ORF gestaltet, zu prüfen, unter welche der drei genannten Tatbestände diese fällt und ob sie die dort normierten Anforderungen erfüllt. Insofern sind gemäß § 4 Abs. 5 ORF-G die Anforderungen, dem Objektivitätsgebot zu entsprechen, je nach Art der Sendung unterschiedlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2004, Zl. 2002/04/0053, mit Verweis auf das zitierte Erkenntnis des VfGH vom 5. Dezember 2003).""Nach der Rechtsprechung des VfGH ist für die einfachgesetzliche Regelung des Objektivitätsgebotes in Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G davon auszugehen, dass der Aufzählung der dem Objektivitätsgebot unterliegenden Sendungen des ORF verfassungskonform ein demonstrativer Charakter zukommt vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom 5. Dezember 2003, B 501/03, Punkt 2.1. mit Verweis auf die zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G – Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, RFG ergangene Judikatur des VfGH in VfSlg. 10948 aus 1986,, 12086 aus 1989, und 13843 aus 1994,). Die Ziffer eins bis 3 des Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G enthalten dabei unterschiedliche Kriterien für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes durch Sendungen, die der ORF gestaltet. Daher ist bei jeder Sendung, die der ORF gestaltet, zu prüfen, unter welche der drei genannten Tatbestände diese fällt und ob sie die dort normierten Anforderungen erfüllt. Insofern sind gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G die Anforderungen, dem Objektivitätsgebot zu entsprechen, je nach Art der Sendung unterschiedlich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. November 2004, Zl. 2002/04/0053, mit Verweis auf das zitierte Erkenntnis des VfGH vom 5. Dezember 2003)."

Bei den gegenständlichen Online-Kurzmeldungen ("Ticker-Meldungen") handelt es sich unbestritten um (Kurz-) Nachrichten. Sie haben daher u. a. den Kriterien des § 4 Abs. 5 Z. 1 ORF-G zu entsprechen; der ORF hat daher bei der Gestaltung der Meldungen für eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe zu sorgen.Bei den gegenständlichen Online-Kurzmeldungen ("Ticker-Meldungen") handelt es sich unbestritten um (Kurz-) Nachrichten. Sie haben daher u. a. den Kriterien des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G zu entsprechen; der ORF hat daher bei der Gestaltung der Meldungen für eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe zu sorgen.

Gemäß § 10 Abs. 5 ORF-G muss die Information umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv sein. Alle Nachrichten und Berichte (daher auch die gegenständlichen Online-Kurzmeldungen) sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen und vom Kommentar deutlich zu trennen (im gegenständlichen Fall handelt es sich allerdings nicht um einen Kommentar bzw. nicht einmal Teile der Meldungen sind als Kommentare zu werten).Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G muss die Information umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv sein. Alle Nachrichten und Berichte (daher auch die gegenständlichen Online-Kurzmeldungen) sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen und vom Kommentar deutlich zu trennen (im gegenständlichen Fall handelt es sich allerdings nicht um einen Kommentar bzw. nicht einmal Teile der Meldungen sind als Kommentare zu werten).

3.4. Im Zusammenhang mit einer im ORF-Fernsehen ausgestrahlten Dokumentation, deren Objektivität ebenfalls bereits von der auch hier beschwerdeführenden Partei im Zuge eines früheren Verfahrens in Zweifel gezogen wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.06.2014, ZI. 2013/03/0161, ausgesprochen:

"Die Behörden haben die in Rede stehende Dokumentation zutreffend als Sachanalyse qualifiziert. Die Aufgabe einer derartigen Analyse ist es, Ursachen, Zusammenhänge, Dimensionen und Wirkungen eines Ereignisses verständlich zu machen und zu erklären. Die Analyse hat beruhend auf nachvollziehbaren Tatsachen (§ 10 Abs 7 ORF-G), also nach gründlicher Recherche zu erfolgen."Die Behörden haben die in Rede stehende Dokumentation zutreffend als Sachanalyse qualifiziert. Die Aufgabe einer derartigen Analyse ist es, Ursachen, Zusammenhänge, Dimensionen und Wirkungen eines Ereignisses verständlich zu machen und zu erklären. Die Analyse hat beruhend auf nachvollziehbaren Tatsachen (Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G), also nach gründlicher Recherche zu erfolgen.

Nicht erforderlich ist, dass in der einzelnen Sendung stets alle in dieser Frage in Betracht kommenden Meinungen dargestellt werden. Vielmehr kann aus dem Objektivitätsgebot allenfalls das Erfordernis einer die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck bringenden Programmgestaltung des ORF folgen (vgl zum Ganzen VwGH vom 1. März 2005, 2002/04/0194).Nicht erforderlich ist, dass in der einzelnen Sendung stets alle in dieser Frage in Betracht kommenden Meinungen dargestellt werden. Vielmehr kann aus dem Objektivitätsgebot allenfalls das Erfordernis einer die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck bringenden Programmgestaltung des ORF folgen vergleiche zum Ganzen VwGH vom 1. März 2005, 2002/04/0194).

Das bedeutet aber nicht, dass es für den ORF unter dem Blickwinkel des Objektivitätsgebots irrelevant wäre, ob die in der Sachanalyse zugrunde gelegten Tatsachen richtig sind oder zumindest bei Einhaltung journalistischer Sorgfalt als wahr angenommen werden durften. Soweit für den Durchschnittsbetrachter der Sendung der Eindruck entstehen kann, die in der Dokumentation aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien (auch vom ORF) auf ihre Richtigkeit hin geprüft und für zutreffend befunden worden, entspricht der ORF dem Objektivitätsgebot nur dann, wenn eine solche Prüfung auch stattgefunden hat und von der Medienbehörde – im nachprüfenden Verfahren – als ausreichend erachtet wird.

[ ]

Es ist zu betonen, dass es nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist, die Kritik der beschwerdeführenden Partei an den in der gegenständlichen Dokumentation gezeigten Tatsachenbehauptungen zur Lage in Ungarn auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Daher kann dem ORF auf der Grundlage des bisher geführten Verfahrens auch nicht vorgeworfen werden, mit der strittigen Dokumentation das Objektivitätsgebot missachtet zu haben. Die belangte Behörde kann sich nach dem bisher Gesagten aber nicht darauf zurückziehen, die Kritik der beschwerdeführenden Partei an der Sendung keiner weiteren Prüfung zu unterziehen, sondern sie muss sich mit den Vorwürfen gegen die Dokumentation jedenfalls insoweit auseinandersetzen, als behauptet wird, es seien darin Tatsachen behauptet und zugrunde gelegt worden, die nicht zuträfen oder zumindest nicht mit der erforderlichen journalistischen Sorgfalt recherchiert wurden."

Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs sind betreffend die vorliegende Beschwerde insofern von Bedeutung, als das Höchstgericht klarstellt, dass es nicht notwendig ist, in der einzelnen (Fernseh-) Sendung alle in Betracht kommenden Meinungen darzustellen, um dem Objektivitätsgebot zu entsprechen. Dies muss umso mehr für Online-Kurznachrichten gelten, die naturgemäß (nur) eine überblickhafte Darstellung eines Geschehens in zumeist knapper Sprache beinhalten (vgl. dazu auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, S. 19).Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs sind betreffend die vorliegende Beschwerde insofern von Bedeutung, als das Höchstgericht klarstellt, dass es nicht notwendig ist, in der einzelnen (Fernseh-) Sendung alle in Betracht kommenden Meinungen darzustellen, um dem Objektivitätsgebot zu entsprechen. Dies muss umso mehr für Online-Kurznachrichten gelten, die naturgemäß (nur) eine überblickhafte Darstellung eines Geschehens in zumeist knapper Sprache beinhalten vergleiche dazu auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, S. 19).

Weiters lässt sich auch die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die notwendige Tatsachenüberprüfung durch den ORF auf die vorliegende Beschwerde übertragen: Nur wenn diese Prüfung (im vorliegenden Fall anhand der Kriterien des § 10 Abs. 5 ORF-G) erfolgt ist und einer etwaigen nachprüfenden Kontrolle durch die Regulierungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht standhält, entspricht der ORF dem Objektivitätsgebot.Weiters lässt sich auch die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die notwendige Tatsachenüberprüfung durch den ORF auf die vorliegende Beschwerde übertragen: Nur wenn diese Prüfung (im vorliegenden Fall anhand der Kriterien des Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G) erfolgt ist und einer etwaigen nachprüfenden Kontrolle durch die Regulierungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht standhält, entspricht der ORF dem Objektivitätsgebot.

Ebenso führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Maßstab für die Prüfung ausschließlich ist, ob mit der notwendigen journalistischen Sorgfalt – entsprechend den Kriterien der §§ 4 Abs. 5 Z 1 und 10 Abs. 5 ORF-G – recherchiert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dieser im Zusammenhang mit einer Fernsehdokumentation vorgegebene Prüfungsmaßstab auch für die Überprüfung des Objektivitätsgebots im Zusammenhang mit Online-Kurznachrichten des ORF gilt.Ebenso führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Maßstab für die Prüfung ausschließlich ist, ob mit der notwendigen journalistischen Sorgfalt – entsprechend den Kriterien der Paragraphen 4, Absatz 5, Ziffer eins und 10 Absatz 5, ORF-G – recherchiert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dieser im Zusammenhang mit einer Fernsehdokumentation vorgegebene Prüfungsmaßstab auch für die Überprüfung des Objektivitätsgebots im Zusammenhang mit Online-Kurznachrichten des ORF gilt.

3.5. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:

3.5.1. Wenn die beschwerdeführende Partei hinsichtlich beider verfahrensgegenständlichen Online-Kurzmeldungen kritisiert, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend die Richtigkeit der Darstellung des Geschehens auf Berichte in (namhaften) Printmedien berufe, welche keine Verpflichtung zur Objektivität hätten, weshalb ein Verweis auf sie eigene Recherchen nicht ersetzen könne, und als Gegenbeweis einen Bericht der Deutschen Gesellschaft für Außenpolitik vorlegt, so ist dazu auszuführen:

Dem angefochtenen Bescheid (vgl. S. 5 – 11) ist zu entnehmen, dass der belangten Behörde im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens vom ORF anhand einer großen Menge an Artikeln aus namhaften Printmedien des deutschsprachigen Raumes sowie einer diesbezüglichen umfangreichen Stellungnahme dargelegt wurde, dass die Behauptungen bzw. Aussagen des ORF in den gegenständlichen Online-Kurzmeldungen den Behauptungen bzw. Aussagen in den vorgelegten Artikeln durchaus ähnlich sind.Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie bereits die Regulierungsbehörde – die vorgelegten Artikel (vgl. dazu die Feststellungen unter II.1.2.) in Bezug auf ihren Inhalt mit den verfahrensgegenständlichen Online-Kurzmeldungen verglichen und hält im Ergebnis fest, dass sie inhaltlich korrespondierende Aussagen treffen.Dem angefochtenen Bescheid vergleiche S. 5 – 11) ist zu entnehmen, dass der belangten Behörde im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens vom ORF anhand einer großen Menge an Artikeln aus namhaften Printmedien des deutschsprachigen Raumes sowie einer diesbezüglichen umfangreichen Stellungnahme dargelegt wurde, dass die Behauptungen bzw. Aussagen des ORF in den gegenständlichen Online-Kurzmeldungen den Behauptungen bzw. Aussagen in den vorgelegten Artikeln durchaus ähnlich sind.Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie bereits die Regulierungsbehörde – die vorgelegten Artikel vergleiche dazu die Feststellungen unter römisch zwei.1.2.) in Bezug auf ihren Inhalt mit den verfahrensgegenständlichen Online-Kurzmeldungen verglichen und hält im Ergebnis fest, dass sie inhaltlich korrespondierende Aussagen treffen.

Festzuhalten ist außerdem, dass die verfahrensgegenständlichen Aussagen in den Online-Kurzmeldungen sich auf mehrere unterschiedliche Quellen stützen. Die belangte Behörde ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass der ORF zuverlässige Informationsquellen in deutschsprachigen Leitmedien/Qualitätszeitungen herangezogen hat (angefochtener Bescheid, S. 23) und ist ihr diesbezüglich zuzustimmen. Die Beschwerde moniert jedoch, wie weiter oben erwähnt, dass der ORF für seine Berichterstattung bzw. die belangte Behörde im Nachprüfungsverfahren auch andere Quellen berücksichtigen hätten müssen. Konkret nennt die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang (nur) einen Bericht der Deutschen Gesellschaft für Außenpolitik von Mai 2015 ("Ungarn in den Medien 2010-2014. Kritische Reflexionen über die Presseberichterstattung"). Insofern wendet sich die beschwerdeführende Partei gegen die Auswahl und Gewichtung der in den Online- Kurzartikeln behandelten Themen. Die Rechtsfrage des vorliegenden Verfahrens ist jedoch nur, ob der ORF dem Gesetz entsprechend recherchiert hat, mit anderen Worten: Ob er die verfahrensgegenständlichen Aussagen auf der Grundlage seiner Recherchen treffen durfte und damit den Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 5 Z 1 und 10 Abs. 5 ORF-G entsprochen hat. Nach inhaltlichem Vergleich der verwendeten Recherchequellen mit der verfahrensgegenständlichen Online-Kurzmeldung war diese Frage zu bejahen. Die beschwerdeführende Partei kritisiert die vom ORF tatsächlich herangezogenen Quellen auch nicht und behauptet weder, dass diese nicht herangezogen worden wären, noch, dass diese falsch oder unseriös wären; sie legt zum Beweis ihrer inhaltlich anderen Meinung auch nur eine einzige (nicht einem Leitmedium entnommene) Quelle vor. Wenn sie davon ausgeht, dass (Leit-)Printmedien als Recherchequellen grundsätzlich nicht ausreichend seien, weil sie nicht dem Objektivitätsgebot verpflichtet seien, so substantiiert sie diese allgemeine Behauptung nicht weiter und nennt z.B. kein konkretes Printmedium bzw. keinen konkret vom ORF herangezogenen Artikel, der Unrichtiges darstelle (vgl. dazu BVwG 12.05.2016, W194 2000572-2/4E). Ihr Vorbringen bzw. der Verweis auf eine Quelle, die die aus Sicht der beschwerdeführenden Partei "richtige" Meinung darstellt, reicht daher nicht aus, die im vorliegenden Verfahren verwendeten Recherchequellen (Printmedien) als unzureichend iSd Objektivitätsgebots zu qualifizieren.Festzuhalten ist außerdem, dass die verfahrensgegenständlichen Aussagen in den Online-Kurzmeldungen sich auf mehrere unterschiedliche Quellen stützen. Die belangte Behörde ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass der ORF zuverlässige Informationsquellen in deutschsprachigen Leitmedien/Qualitätszeitungen herangezogen hat (angefochtener Bescheid, S. 23) und ist ihr diesbezüglich zuzustimmen. Die Beschwerde moniert jedoch, wie weiter oben erwähnt, dass der ORF für seine Berichterstattung bzw. die belangte Behörde im Nachprüfungsverfahren auch andere Quellen berücksichtigen hätten müssen. Konkret nennt die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang (nur) einen Bericht der Deutschen Gesellschaft für Außenpolitik von Mai 2015 ("Ungarn in den Medien 2010-2014. Kritische Reflexionen über die Presseberichterstattung"). Insofern wendet sich die beschwerdeführende Partei gegen die Auswahl und Gewichtung der in den Online- Kurzartikeln behandelten Themen. Die Rechtsfrage des vorliegenden Verfahrens ist jedoch nur, ob der ORF dem Gesetz entsprechend recherchiert hat, mit anderen Worten: Ob er die verfahrensgegenständlichen Aussagen auf der Grundlage seiner Recherchen treffen durfte und damit den Voraussetzungen der Paragraphen 4, Absatz 5, Ziffer eins und 10 Absatz 5, ORF-G entsprochen hat. Nach inhaltlichem Vergleich der verwendeten Recherchequellen mit der verfahrensgegenständlichen Online-Kurzmeldung war diese Frage zu bejahen. Die beschwerdeführende Partei kritisiert die vom ORF tatsächlich herangezogenen Quellen auch nicht und behauptet weder, dass diese nicht herangezogen worden wären, noch, dass diese falsch oder unseriös wären; sie legt zum Beweis ihrer inhaltlich anderen Meinung auch nur eine einzige (nicht einem Leitmedium entnommene) Quelle vor. Wenn sie davon ausgeht, dass (Leit-)Printmedien als Recherchequellen grundsätzlich nicht ausreichend seien, weil sie nicht dem Objektivitätsgebot verpflichtet seien, so substantiiert sie diese allgemeine Behauptung nicht weiter und nennt z.B. kein konkretes Printmedium bzw. keinen konkret vom ORF herangezogenen Artikel, der Unrichtiges darstelle vergleiche dazu BVwG 12.05.2016, W194 2000572-2/4E). Ihr Vorbringen bzw. der Verweis auf eine Quelle, die die aus Sicht der beschwerdeführenden Partei "richtige" Meinung darstellt, reicht daher nicht aus, die im vorliegenden Verfahren verwendeten Recherchequellen (Printmedien) als unzureichend iSd Objektivitätsgebots zu qualifizieren.

Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt (vgl. S. 18) besteht kein Anspruch auf eine Berichterstattung bestimmten Inhalts und Umfangs. Die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse und Meinungen bei Sendungen, die der ORF selbst gestaltet, ist allein Sache des ORF (vgl. VfSlg. 13.338/1993). Dass die beschwerdeführende Partei die (politischen) Geschehnisse im Berichtszeitraum anders gewichtet als der ORF und eine andere Art der Berichterstattung bevorzugen würde, weil sie eine andere Meinung vertritt, ändert nichts daran, dass die Auswahl und Gewichtung der Themen ein wesentlicher Bestandteil des zulässigen Gestaltungsspielraums des ORF ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Meinung der belangten Behörde, dass diese Sichtweise auch für die gegenständlichen Online-Kurzmeldungen gelten muss.Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt vergleiche S. 18) besteht kein Anspruch auf eine Berichterstattung bestimmten Inhalts und Umfangs. Die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse und Meinungen bei Sendungen, die der ORF selbst gestaltet, ist allein Sache des ORF vergleiche VfSlg. 13.338 aus 1993,). Dass die beschwerdeführende Partei die (politischen) Geschehnisse im Berichtszeitraum anders gewichtet als der ORF und eine andere Art der Berichterstattung bevorzugen würde, weil sie eine andere Meinung vertritt, ändert nichts daran, dass die Auswahl und Gewichtung der Themen ein wesentlicher Bestandteil des zulässigen Gestaltungsspielraums des ORF ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Meinung der belangten Behörde, dass diese Sichtweise auch für die gegenständlichen Online-Kurzmeldungen gelten muss.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde vom 12.03.2015 und das Vorbringen des ORF auf den S. 17 – 23 des angefochtenen Bescheides in vertiefender, detailgenauer Betrachtung und unter Bedachtnahme auf die Judikatur der Höchstgerichte, des Bundeskommunikationssenates sowie der Rundfunkkommission rechtlich gewürdigt hat. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat sie die Recherchetätigkeit des ORF im Zusammenhang mit den beiden gegenständlichen Online-Kurzmeldungen umfassend und unter Wahrung des Parteiengehörs der beschwerdeführenden Partei ermittelt und diese sodann einer nachprüfenden Kontrolle unterzogen. Wenn die beschwerdeführende Partei davon ausgeht, dass die belangte Behörde im Nachprüfungsverfahren eigene Recherchen durchführen, das heiß "neue" Quellen heranziehen muss, um die Aussagen des ORF inhaltlich zu bewerten bzw. zu überprüfen, so liegt sie damit falsch: Die Regulierungsbehörde ist nur verpflichtet, zu überprüfen, ob der ORF den von ihm gestalteten Bericht ausreichend recherchiert hat in dem Sinne, dass die darin getroffenen Aussagen sich aus den Recherchequellen ergeben können müssen (vgl. den Maßstab des § 10 Abs. 5 ORF-G). Eine Überprüfung dahingehend, ob die (seriösen) Recherchequellen des ORF eine Meinung widerspiegeln, die auch in anderen, also von der belangten Behörde erstmals herangezogenen Quellen vertreten wird, ist nicht geboten.Ergänzend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde vom 12.03.2015 und das Vorbringen des ORF auf den S. 17 – 23 des angefochtenen Bescheides in vertiefender, detailgenauer Betrachtung und unter Bedachtnahme auf die Judikatur der Höchstgerichte, des Bundeskommunikationssenates sowie der Rundfunkkommission rechtlich gewürdigt hat. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat sie die Recherchetätigkeit des ORF im Zusammenhang mit den beiden gegenständlichen Online-Kurzmeldungen umfassend und unter Wahrung des Parteiengehörs der beschwerdeführenden Partei ermittelt und diese sodann einer nachprüfenden Kontrolle unterzogen. Wenn die beschwerdeführende Partei davon ausgeht, dass die belangte Behörde im Nachprüfungsverfahren eigene Recherchen durchführen, das heiß "neue" Quellen heranziehen muss, um die Aussagen des ORF inhaltlich zu bewerten bzw. zu überprüfen, so liegt sie damit falsch: Die Regulierungsbehörde ist nur verpflichtet, zu überprüfen, ob der ORF den von ihm gestalteten Bericht ausreichend recherchiert hat in dem Sinne, dass die darin getroffenen Aussagen sich aus den Recherchequellen ergeben können müssen vergleiche den Maßstab des Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G). Eine Überprüfung dahingehend, ob die (seriösen) Recherchequellen des ORF eine Meinung widerspiegeln, die auch in anderen, also von der belangten Behörde erstmals herangezogenen Quellen vertreten wird, ist nicht geboten.

Das Ergebnis der belangten Behörde, dass der ORF sich auf zuverlässige Informationsquellen gestützt hat, wird vom Bundesverwaltungsgericht, wie bereits ausgeführt, geteilt.

3.5.2. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass hinsichtlich der Tatsachenfeststellung in der Online-Kurzmeldung vom 01.02.2015, Ministerpräsident Orbán würde kritische Zivilorganisationen von den Behörden schikanieren lassen, jeder konkrete Hinweis fehle, um welche Schikanen wem gegenüber es sich handle, so hält das Bundesverwaltungsgericht dazu fest:

Online-Kurzmeldungen auf der Nachrichten-Website des ORF haben den Zweck, überblicksmäßig über aktuelle Ereignisse zu berichten. Dabei wird regelmäßig eine knappe journalistische Sprache verwendet und das Geschehen in komprimierter Form dargestellt.

Die beschwerdeführende Partei beanstandet nicht die Verwendung des Verbs "schikanieren", sondern meint, dass der ORF verpflichtet gewesen wäre, auszuführen, um welche Schikanen wem gegenüber es sich handle.. Vor dem Hintergrund der Überblicksfunktion von Online-Kurzmeldungen, die als Formen einer tagesaktuellen Überblicksberichterstattung gem. § 4e Abs. 1 Z. 2 ORF-G einzustufen sind (vgl. S. 19 des angefochtenen Bescheides), ist eine derart vertiefte Darstellung bzw. inhaltliche Erklärung im vorliegenden Fall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht notwendig, um dem Objektivitätsgebot zu entsprechen bzw. im Rahmen der Überblicksberichterstattung gar nicht zulässig.Die beschwerdeführende Partei beanstandet nicht die Verwendung des Verbs "schikanieren", sondern meint, dass der ORF verpflichtet gewesen wäre, auszuführen, um welche Schikanen wem gegenüber es sich handle.. Vor dem Hintergrund der Überblicksfunktion von Online-Kurzmeldungen, die als Formen einer tagesaktuellen Überblicksberichterstattung gem. Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G einzustufen sind vergleiche S. 19 des angefochtenen Bescheides), ist eine derart vertiefte Darstellung bzw. inhaltliche Erklärung im vorliegenden Fall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht notwendig, um dem Objektivitätsgebot zu entsprechen bzw. im Rahmen der Überblicksberichterstattung gar nicht zulässig.

In diesem Zusammenhang muss auch die journalistische Freiheit miteinbezogen werden. Diese besteht darin, "ausschließlich aufgrund der nach bestem Wissen und Gewissen erhobenen Tatsachenlage zu handeln". Neben Art und Umfang der Recherche umfasst die journalistische Freiheit auch die Beurteilung der erhobenen Tatsachenlage; es handelt sich insofern um eine gebundene Freiheit, als der journalistische Mitarbeiter in ihrer Ausübung die Regeln des professionellen journalistischen Arbeitens zu beachten hat (vgl. dazu den angefochtenen Bescheid S. 20 mit Hinweis auf Literatur). Die Ansicht der belangten Behörde, dass eine kritische Berichterstattung bzw. der Rückgriff auf kritische Recherchequellen durchaus zulässig sind, ist nicht zu beanstanden. Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar wären einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten würden, dass beim Durchschnittsbetrachter ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entsteht (vgl. BKS 27.09.2010, GZ 611.988/0006-BKS/2010). In der Verwendung des Verbs "schikanieren" in einer Online-Kurznachricht mit Überblicksfunktion ohne weitere detaillierte Ausführungen erkennt das Bundesverwaltungsgericht weder eine Überschreitung der journalistischen Freiheit noch eine Verletzung des Objektivitätsgebots.In diesem Zusammenhang muss auch die journalistische Freiheit miteinbezogen werden. Diese besteht darin, "ausschließlich aufgrund der nach bestem Wissen und Gewissen erhobenen Tatsachenlage zu handeln". Neben Art und Umfang der Recherche umfasst die journalistische Freiheit auch die Beurteilung der erhobenen Tatsachenlage; es handelt sich insofern um eine gebundene Freiheit, als der journalistische Mitarbeiter in ihrer Ausübung die Regeln des professionellen journalistischen Arbeitens zu beachten hat vergleiche dazu den angefochtenen Bescheid S. 20 mit Hinweis auf Literatur). Die Ansicht der belangten Behörde, dass eine kritische Berichterstattung bzw. der Rückgriff auf kritische Recherchequellen durchaus zulässig sind, ist nicht zu beanstanden. Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar wären einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten würden, dass beim Durchschnittsbetrachter ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entsteht vergleiche BKS 27.09.2010, GZ 611.988/0006-BKS/2010). In der Verwendung des Verbs "schikanieren" in einer Online-Kurznachricht mit Überblicksfunktion ohne weitere detaillierte Ausführungen erkennt das Bundesverwaltungsgericht weder eine Überschreitung der journalistischen Freiheit noch eine Verletzung des Objektivitätsgebots.

Ergänzend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, es handle sich hierbei "auch um den Versuch einer unzulässigen Beeinflussung allfälliger gerichtlicher Entscheidungen" in der vorliegenden Beschwerde unbegründet bleibt und vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden kann.

3.5.3. Betreffend die Online-Kurzmeldung vom 01.02.2015 "Massendemo gegen Ungarns Regierung in Budapest" brachte die beschwerdeführende Partei in der vorliegenden Beschwerde – abgesehen von der bereits unter 3.5.1. behandelten Kritik an den Recherchequellen – nichts vor. Es wird daher nur festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf den S. 17ff in Bezug auf diese Online-Kurzmeldung nicht entgegentritt.

3.5.4. Betreffend den Online-Kurzartikel vom 02.02.2015 "Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition" bringt die beschwerdeführende Partei in der vorliegenden Beschwerde (wie bereits vor der belangten Behörde) vor, es handle sich hierbei um eine unvollständige Berichterstattung, die einen verzerrten Eindruck des Besuches von Angela Merkel gebe, da über andere Inhalte des Besuches mit keinem Wort berichtet werde. So entstehe beim "durchschnittlichen Fernsehzuseher" ein unrichtiger Eindruck, der durch die Nachricht vom Vortag (01.02.2015) über die Massendemonstration gegen Ungarns Regierung noch verstärkt werde. Der Inhalt habe sich danach zu richten, was "Sache" sei; die als Zurechtweisung von Ministerpräsident Orbán formulierte Nachricht sei nicht "Sache", da dies nicht Ziel und Zweck des Arbeitsbesuches gewesen sei. Die Nachrichten seien nicht nur unvollständig, sondern hätten das Ziel, Ungarn in einem negativen Licht darzustellen. Dazu ist rechtlich auszuführen:

Wie bereits unter 3.5.2. dargestellt, haben Online-Kurzartikel die Funktion, aktuelles Geschehen im Überblick darzustellen. Eine umfassende Information über den Ablauf und die Inhalte des Arbeitsbesuchs der deutschen Bundeskanzlerin in Ungarn geht demnach über den Rahmen von Online-Kurzartikeln hinaus. Die Tatsache an sich, dass die deutsche Bundeskanzlerin während ihres Aufenthalts in Ungarn unter anderem Kritik an Orbán geäußert hat, wird von der beschwerdeführenden Partei gar nicht bestritten. Hingegen wirft sie dem ORF vor, dass Leser der Online-Kurzmeldung vom 02.02.2015 (diese meint die beschwerdeführende Partei erkennbar, wenn sie vom "durchschnittlichen Fernsehzuseher" spricht) einen unrichtigen Eindruck des Arbeitsbesuchs erhalten könnten, wenn sie auch die Nachricht vom Vortag gelesen hätten. Dieser Vorwurf geht aber insofern ins Leere, als der ORF keinen Einfluss darauf hat, anhand welcher (weiteren) Quellen sich Menschen (Medienkonsumenten) informieren und welche Schlüsse sie daraus ziehen.

Zum Vorwurf, die "Zurechtweisung" von Ministerpräsident Orbán durch Bundeskanzlerin Merkel sei nicht "Sache", da sie nicht Ziel und Zweck des Arbeitsbesuchs gewesen sei, die Nachricht habe daher das Ziel, Ungarn in einem negativen Licht darzustellen, ist zu sagen: § 4 Abs. 5 ORF-G legt, wie unter 3.3. dargestellt, je nach Art der Sendung unterschiedliche Anforderungen an das Objektivitätsgebot fest (VwGH 15.09.2006, Zl. 2004/04/0074). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich die Sachlichkeit bzw. Objektivität einer Sendung grundsätzlich nach dem vorgegebenen Thema. Dieses legt also fest, was "Sache" ist. Der in Betracht zu ziehende Gesamtkontext einer Sendung und der für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage (vgl. VwGH 15.09.2006, ZI. 2004/04/0074; 22.04.2009, ZI. 2007/04/0164; 23.06.2010, ZI. 2010/03/0009).Zum Vorwurf, die "Zurechtweisung" von Ministerpräsident Orbán durch Bundeskanzlerin Merkel sei nicht "Sache", da sie nicht Ziel und Zweck des Arbeitsbesuchs gewesen sei, die Nachricht habe daher das Ziel, Ungarn in einem negativen Licht darzustellen, ist zu sagen: Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G legt, wie unter 3.3. dargestellt, je nach Art der Sendung unterschiedliche Anforderungen an das Objektivitätsgebot fest (VwGH 15.09.2006, Zl. 2004/04/0074). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich die Sachlichkeit bzw. Objektivität einer Sendung grundsätzlich nach dem vorgegebenen Thema. Dieses legt also fest, was "Sache" ist. Der in Betracht zu ziehende Gesamtkontext einer Sendung und der für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage vergleiche VwGH 15.09.2006, ZI. 2004/04/0074; 22.04.2009, ZI. 2007/04/0164; 23.06.2010, ZI. 2010/03/0009).

Wie der angefochtene Bescheid auf S. 18 zutreffend ausführt, waren Thema und damit "Sache" der Berichterstattung im vorliegenden Fall die Ereignisse rund um den Besuch der deutschen Bundeskanzlerin Angela Merkel in Budapest im Februar 2015. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass die Auswahl dieser Themen im Hinblick auf den gesetzlichen Informationsauftrag des ORF im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 ORF-G Gesetz nicht zu beanstanden ist. Die Kurztitel der beiden gegenständlichen Online-Kurzmeldungen bringen das Thema bereits zum Ausdruck, indem darin – in journalistisch üblicher Weise – zusammenfassend auf wichtige Aussagen im Rahmen des Staatsbesuchs hingewiesen wird. Warum aus dem Titel bzw. dem Inhalt der gegenständlichen Online-Kurzmeldung von der beschwerdeführenden Partei abgeleitet wird, dass Ungarn dadurch in einem negativen Licht dargestellt werden solle – es wird ja nur der Inhalt von Aussagen der deutschen Bundeskanzlerin zusammengefasst (und keine eigene Meinung des ORF vertreten) –, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht näher begründet und erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Die beschwerdeführende Partei bestreitet auch nicht, dass Bundeskanzlerin Merkel die vom ORF berichteten Aussagen getroffen hat.Wie der angefochtene Bescheid auf S. 18 zutreffend ausführt, waren Thema und damit "Sache" der Berichterstattung im vorliegenden Fall die Ereignisse rund um den Besuch der deutschen Bundeskanzlerin Angela Merkel in Budapest im Februar 2015. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass die Auswahl dieser Themen im Hinblick auf den gesetzlichen Informationsauftrag des ORF im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G Gesetz nicht zu beanstanden ist. Die Kurztitel der beiden gegenständlichen Online-Kurzmeldungen bringen das Thema bereits zum Ausdruck, indem darin – in journalistisch üblicher Weise – zusammenfassend auf wichtige Aussagen im Rahmen des Staatsbesuchs hingewiesen wird. Warum aus dem Titel bzw. dem Inhalt der gegenständlichen Online-Kurzmeldung von der beschwerdeführenden Partei abgeleitet wird, dass Ungarn dadurch in einem negativen Licht dargestellt werden solle – es wird ja nur der Inhalt von Aussagen der deutschen Bundeskanzlerin zusammengefasst (und keine eigene Meinung des ORF vertreten) –, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht näher begründet und erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Die beschwerdeführende Partei bestreitet auch nicht, dass Bundeskanzlerin Merkel die vom ORF berichteten Aussagen getroffen hat.

Das gleiche gilt bezüglich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, dass der Eindruck einer negativen Darstellung Ungarns dadurch verstärkt werde, dass berichtet wurde, dass Ungarn Deutschland und anderen europäischen Staaten seit dem Amtsantritt Orbáns "Sorgen" bereite. Auch diesbezüglich wird aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts inhaltlich nur Bezug auf die Aussagen der deutschen Bundeskanzlerin Merkel genommen (und keine eigene Meinung des ORF vertreten, die den von der beschwerdeführenden Partei befürchteten Eindruck erwecken könnte).

Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang noch einmal anmerkt, dass neuerlich behauptet würde, die Fidesz-Partei habe Gesetzesänderungen durchgesetzt, durch die insbesondere die Kontrolle der Regierung über Justiz und Medien verstärkt worden sei, und dass auch daraus hervorgehe, dass der ORF Ungarn in einem negativen Licht darstellen wolle, so ist dazu festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht kann in dieser Meldung keine mangelhafte oder tendenziöse Berichterstattung erkennen, da auch die oben zitierten deutschsprachigen Leitmedien unter anderem zu dieser Beurteilung kommen (vgl. z.B. Neue Zürcher Zeitung vom 20.04.2011, wo explizit von einem "Zugriff auf die Justiz" berichtet wurde.).Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang noch einmal anmerkt, dass neuerlich behauptet würde, die Fidesz-Partei habe Gesetzesänderungen durchgesetzt, durch die insbesondere die Kontrolle der Regierung über Justiz und Medien verstärkt worden sei, und dass auch daraus hervorgehe, dass der ORF Ungarn in einem negativen Licht darstellen wolle, so ist dazu festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht kann in dieser Meldung keine mangelhafte oder tendenziöse Berichterstattung erkennen, da auch die oben zitierten deutschsprachigen Leitmedien unter anderem zu dieser Beurteilung kommen vergleiche z.B. Neue Zürcher Zeitung vom 20.04.2011, wo explizit von einem "Zugriff auf die Justiz" berichtet wurde.).

3.6. Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht daher fest, dass der ORF in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Online-Kurzmeldungen mit der erforderlichen journalistischen Sorgfalt recherchiert und damit den Kriterien der §§ 4 Abs. 5 Z 1 und 10 Abs. 5 ORF-G entsprochen hat. Es ist insofern nicht erkennbar, dass der ORF gegen das Objektivitätsgebot verstoßen hat. Weder durch die Online-Kurzmeldung "Massen-Demo gegen Ungarns Regierung in Budapest" vom 01.02.2015 noch durch die Online-Kurzmeldung "Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition" vom 02.02.2015 auf der Website news.orf.at hat der ORF gegen § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 5 Z. 1 oder § 10 Abs. 5 ORF-G verstoßen.3.6. Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht daher fest, dass der ORF in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Online-Kurzmeldungen mit der erforderlichen journalistischen Sorgfalt recherchiert und damit den Kriterien der Paragraphen 4, Absatz 5, Ziffer eins und 10 Absatz 5, ORF-G entsprochen hat. Es ist insofern nicht erkennbar, dass der ORF gegen das Objektivitätsgebot verstoßen hat. Weder durch die Online-Kurzmeldung "Massen-Demo gegen Ungarns Regierung in Budapest" vom 01.02.2015 noch durch die Online-Kurzmeldung "Merkel fordert von Orbán Respekt vor Opposition" vom 02.02.2015 auf der Website news.orf.at hat der ORF gegen Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, oder Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G verstoßen.

3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte ungeachtet des Antrages der beschwerdeführenden Partei aus folgenden Gründen abgesehen werden:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Zl. Ra 2015/12/0026).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Zl. Ra 2015/12/0026).

Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache schon insoweit nicht erwarten, als – wie unter II.3.5.1. erörtert – das von der Beschwerdeführerin angeführte Beweismittel (Bericht der Deutschen Gesellschaft für Außenpolitik von Mai 2015) zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nichts beitragen kann.Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache schon insoweit nicht erwarten, als – wie unter römisch zwei.3.5.1. erörtert – das von der Beschwerdeführerin angeführte Beweismittel (Bericht der Deutschen Gesellschaft für Außenpolitik von Mai 2015) zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nichts beitragen kann.

Im Hinblick auf Art. 6 EMRK ist darüber hinaus anzumerken, dass nicht erkennbar ist, dass im Beschwerdefall zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. eine strafrechtliche Anklage im Sinne der Judikatur des EGMR betroffen wären.Im Hinblick auf Artikel 6, EMRK ist darüber hinaus anzumerken, dass nicht erkennbar ist, dass im Beschwerdefall zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. eine strafrechtliche Anklage im Sinne der Judikatur des EGMR betroffen wären.

3.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Informationsinteresse, Journalismus, Medien, Meinungsfreiheit,
Meinungsvielfalt, Nachprüfungsverfahren, Objektivität,
Objektivitätsgebot, öffentlich - rechtlicher Auftrag, Parteiengehör,
politische Auseinandersetzung, politischer Charakter,
Popularbeschwerde, Prüfungsumfang, Überprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W157.2117445.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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